Gemeindeorganisationsrecht Dienstrecht der Gemeindebediensteten Gemeindewirtschaft

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1 Bauhofleiter-Lehrgang 2004 Gemeindeorganisationsrecht Dienstrecht der Gemeindebediensteten Gemeindewirtschaft Dr. Markus Matschek Burggasse 14/IV, A-9020 Klagenfurt, Tel.: , Fax: ,

2 INHALTSVERZEICHNIS I. Gemeindeorganisationsrecht 4 1) Die Gemeinde als Gebietskörperschaft 4 2) Die Gemeinde als Selbstverwaltungskörper 4 3) Gemeindeaufsicht 5 4) Gemeinde als Selbstverwaltungssprengel 6 5) Organe der Gemeinde 7 II. Dienstrecht der Gemeindebediensteten 10 A.A. Gemeindevertragsbedienstete 10 1) Gesetzliche Grundlagen 10 2) Aufnahme 10 3) Dienstvertrag 10 4) Sondervertrag 11 5) Stellenplan 11 6) Dienstgelöbnis 12 7) Verwendungsbeschränkungen 12 8) Wohnsitz und Dienstort 12 A.B. Pflichten des Vertragsbediensteten 13 1) Allgemeine Pflichten 13 2) Dienstgehorsam 13 3) Geschenkannahme 13 4) Befangenheit 14 5) Amtsverschwiegenheit 14 6) Meldepflichten 14 7) Nebenbeschäftigung 14 8) Dienstweg 15 9) Versetzung, Dienstzuteilung 15 10) Dienstzeit 15 11) Überstunden 16 12) Bereitschafts- und Journaldienst 16 13) Dienstverhinderung 17 14) Ärztliche Untersuchung 17 A.C. Rechte der Vertragsbediensteten 17 1) Bezüge 17 2) Gliederung der Vertragsbediensteten 17 3) Überstellung 18 4) Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen 18 5) Anfall und Einstellung des Entgeltes 18 6) Auszahlung 19 7) Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen 19 8) Bezugsvorschüsse und Geldaushilfe 19 9) Bezugsvorschuss für Wohnzwecke 20 10) Dienstbefreiung für Kuraufenthalt 20 11) Dienstfrei-/Außerdienststellung (Ausübung Mandat) 21 a. Ausübung Mandat National-, Bundes- oder Landtag 21 b. Bewerbung um ein Mandat 18 K-DRG c. Außerdienststellung 19 K-DRG ) Erholungsurlaub 21 2

3 Gemeinde als selbständiger Wirtschaftskörper 13) Verbrauch des Erholungsurlaubes 22 14) Erkrankung während des Erholungsurlaubes 22 15) Entschädigung für den Erholungsurlaub 23 16) Sonderurlaub 23 17) Karenzurlaub 23 18) Pflegefreistellung 24 A.D. Enden des Dienstverhältnisses 24 1) Gründe für das Enden des Dienstverhältnisses 24 2) Kündigung 25 3) Kündigungsfristen 25 4) Unkündbarstellung 26 5) Widerruf der Unkündbarstellung 26 6) Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses 27 B.A. Dienstrecht des öffentl.-rechtl. Gemeindebediensteten 28 1) Anwendungsbereich 28 2) Zuständigkeit 28 3) Ernennung 29 4) Provisorisches und definitives Dienstverhältnis 29 5) Ernennung Planstelle/Überstellung Verwendungsgruppe 29 6) Stellenausschreibung 30 7) Zulagen 30 8) Nebengebühren 31 9) Übertritt in den Ruhestand 31 10) Dienstentsagung 31 11) Entlassung 32 12) Leistungsfeststellung 32 13) Disziplinarrecht 32 14) Unterschiede VB öffentlich-rechtliche Bedienstete 33 III. Gemeinde als selbständiger Wirtschaftskörper 34 3

4 Gemeindeorganisationsrecht I. Gemeindeorganisationsrecht 1) Die Gemeinde als Gebietskörperschaft: Die Gebietskörperschaft ist stets eine juristische Person, also ein vom Menschen verschiedener, von der Rechtsordnung anerkannter Träger von Rechten und Pflichten. Die Gebietskörperschaft ist weiters eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Als juristische Person des öffentlichen Rechts nimmt sie Teil an der Hoheitsgewalt des Staates und ist damit berufen, Verwaltungsaufgaben zu besorgen. Welche Verwaltungsaufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts übertragen sind, ergibt sich im Einzelnen aus der Rechtsordnung. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Gebietskörperschaften sind der Bund, die Länder und die Gemeinden. Die Gemeinde ist also eine juristische Person des öffentlichen Rechts, der alle Personen, die im Gemeindegebiet (Gebietshoheit) ihren Hauptwohnsitz haben, untergeordnet sind. Die Gebietshoheit (dh der Anteil an der staatlichen Hoheitsverwaltung) kommt der Gemeinde dabei nur innerhalb der Grenzen ihres Gemeindegebietes (Hoheitsverwaltung) zu. Die Gemeinde ist nach Art 116 Abs 2 B-VG auch ein selbständiger Wirtschaftskörper und damit ein Rechtsträger im Rahmen des Privatrechts. Die privatwirtschaftliche Betätigung der Gemeinden ist nach Art 116 Abs 2 lediglich den Schranken der allgemeinen Bundesund Landesgesetze unterworfen. Die privatwirtschaftlichen Aktivitäten der Gemeinden sind nicht auf das Gemeindegebiet beschränkt. 2) Die Gemeinde als Selbstverwaltungskörper: Gemäß Art 116 Abs 1 B-VG sind die Gemeinden Gebietskörperschaften mit dem Recht auf Selbstverwaltung. In dieser Formulierung wird zum Ausdruck gebracht, dass jede Gemeinde einen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf hat, nach dem Muster der Selbstverwaltung organisiert zu sein. Dies ist lediglich eine Garantie für die gemeindliche Selbstverwaltung als Institution, jedoch kein Recht der individuellen Gemeinde auf ungestörte Existenz (keine Bestandsgarantie). Insgesamt ist festzustellen, dass Bestand und Umfang der Gemeinden mit Ausnahme der Statutarstädte vom Willen des einfachen Landesgesetzgebers abhängig sind. Selbstverwaltung ist dezentralisierte Verwaltung durch relativ unabhängige Rechtsträger. Die Gemeinde wird in diesem Sinne als relativ unabhängiger Verwaltungsträger auf ge- 4

5 Gemeinde als selbständiger Wirtschaftskörper bietlicher Grundlage, ausgestattet mit einem eigenen und einem übertragenen Wirkungsbereich und unter staatlicher Aufsicht stehend, verstanden. Kern der kommunalen Selbstverwaltung ist die von staatlichen Weisungen freie Besorgung bestimmter Verwaltungsaufgaben. Die Kontrolle der Aufgabenbesorgung im eigenen Wirkungsbereich obliegt dem Gemeinderat als oberstem Gemeindeorgan (Eigenverantwortlichkeit). Der zuständige (Bundes- oder Landes-)Gesetzgeber hat die Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde als solche zu bezeichnen (Selbstverwaltungsaufgaben). Gegen Verletzungen des Selbstverwaltungsrechtes stehen den Gemeinden Rechtsschutzeinrichtungen offen (Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof). Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder Land übertragener. Die bundesverfassungsrechtliche Umschreibung des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde erfolgt einerseits durch eine demonstrative Aufzählung inhaltlich bestimmter Verwaltungsangelegenheiten (Art 118 Abs 3 B-VG), andererseits durch eine Generalklausel (Art 118 Abs 2 B-VG). Nach der Generalklausel fällt eine Angelegenheit nur dann in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, wenn sie im überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden (Art 118 Abs 2 B-VG). Bei der demonstrativen Aufzählung von Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde nach Art 118 Abs 3 B-VG, handelt es sich um bestimmte organisatorische Befugnisse (Bestellung der Gemeindeorgane, Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben, ua) sowie polizeiliche Aufgaben (örtliche Sicherheits-, Veranstaltungs-, Markt-, Gesundheits-, Bau- und Feuerpolizei, Sittlichkeitspolizei, ua). 3) Gemeindeaufsicht: Die Gemeinde unterliegt nach Art 119 a B-VG bei der Besorgung der Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches der Staatsaufsicht; diese erstreckt sich darauf, dass die Gemeinde im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet, und dass sie die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt. Das Aufsichtsrecht ist von den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung des Bundes und der Länder auszuüben. Die Ausübung der Gemeindeaufsicht erfolgt in einem Verwaltungsverfahren, in dem der Gemeinde alle Rechte einer Partei zukommen. Das Verfahren und die Aufsichtsmittel (Auskunfts- und Einschaurecht; Verordnungsüberprüfung; Vorstellung; Genehmigungsvorbehalte; Ersatzvornahme; Aufhebung und Nichtigerklärung von Bescheiden; Beschlüssen und sonstigen Maßnahmen; Auflösung des Gemeinderates) müssen gesetzlich geregelt sein. 5

6 Gemeinde als selbständiger Wirtschaftskörper Das Land hat ferner das Recht, die Gebarung der Gemeinde auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. zu überprüfen. 4) Gemeinde als Verwaltungssprengel: Durch Art 116 Abs 1 zweiter Satz B-VG ( Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel ) ist die Zweiteilung der Gemeindeaufgaben vorgezeichnet; die Gemeindeaufgaben werden unterschieden in solche des eigenen Wirkungsbereiches und des übertragenen Wirkungsbereiches. Ein Verwaltungssprengel ist die Gemeinde bei der Besorgung der Aufgaben des ihr vom Bund oder vom Land übertragenen Wirkungsbereiches. Der übertragene Wirkungsbereich der Gemeinde umfasst nach Art 119 Abs 1 B-VG jene Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes und nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat. Der konkrete Umfang dieser Agenden ergibt sich aus zahlreichen (einfachen) Bundesund Landesgesetzen. Wesensmerkmale des übertragenen Wirkungsbereiches sind: Die Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde sind vom Bürgermeister zu besorgen. In den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde unterliegt der Bürgermeister der fachlichen Leitung durch die Bundes- bzw Landesbehörden; er ist an Weisungen der staatlichen Behörden gebunden und diesen gegenüber verantwortlich. Im übertragenen Wirkungsbereich erlassene Bescheide unterliegen keinem innergemeindlichen Instanzenzug; der Instanzenzug gegen solche Bescheide führt unmittelbar an die staatlichen Behörden. Die Begründung einer Mitwirkungsverpflichtung der Gemeinde in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes oder des Landes im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereiches ist ausgeschlossen. 6

7 Gemeinde als selbständiger Wirtschaftskörper 5) Organe der Gemeinden: Organwalter nach den Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung und der Stadtrechte sind: der Gemeinderat, der Gemeindevorstand und der Bürgermeister. Das B-VG bestimmt nur die Zuständigkeit des Bürgermeisters in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches, ansonsten ist die Regelung der Zuständigkeit der Gemeindeorgane eine wesentliche Aufgabe des Gemeindeorganisationsrechtes. Die Zuständigkeitsregelung darf nur durch Gesetz oder (auf Grund eines Gesetzes) durch Verordnung erfolgen. Der Gemeinderat: Der Gemeinderat ist das oberste Organ der Gemeinde in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. Dieser soll die grundsätzlichen Fragen beraten und beschließen. Der Gemeinderat kann durch Geschäftsordnung bestimmen, dass Gruppen von Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis dem Gemeindevorstand zur selbständigen Erledigung übertragen werden. Einen bedeutsamen Einfluss auf die Tätigkeit der Gemeinde übt der Gemeinderat durch die jährliche Festsetzung des Gemeindevoranschlages (inkl Stellenplan) und die Genehmigung der Jahresrechnung aus. Der Erwerb und die Veräußerung von Liegenschaften; die Errichtung, die wesentliche Änderung und die Auflassung von wirtschaftlichen Unternehmungen; die Aufnahme von Gemeindebediensteten und die wesentlichen dienstrechtlichen Maßnahmen; die Aufnahme und Vergabe von Darlehen; die Übernahme von Haftungen und Bürgschaften usw. bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates. Durch den Kontrollausschuss überprüft der Gemeinderat, ob die Gebarung der Gemeinde gesetzmäßig, wirtschaftlich und zweckmäßig und in Übereinstimmung mit dem Voranschlag der Gemeinde geführt wurde. Auf der Grundlage des F-VG (Finanz-Verfassungsgesetz) ermächtigen das FAG (Finanzausgleichsgesetz) und eine Reihe von Landesgesetzen den Gemeinderat gemeindeeigene Abgaben auszuschreiben. Das Verordnungsrecht der Gemeinde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches (z.b. ortspolizeiliche Verordnungen) kommt dem Gemeinderat zu. Schließlich kommt dem Gemeinderat die Generalkompetenz zu, dh dass der Gemeinderat immer dann zur Entscheidung und Beschlussfassung zuständig ist, wenn nicht ausdrücklich ein anderes Gemeindeorgan für zuständig erklärt ist. Der Gemeindevorstand: Die wesentlichste Aufgabe des Gemeindevorstandes ist die Vorbereitung und Antragstellung an den Gemeinderat. Selbständige Entscheidungsbefugnisse können dem Gemeindevorstand vom Gemeinderat durch die Geschäftsordnung übertragen werden. 7

8 Gemeinde als selbständiger Wirtschaftskörper Größeres Gewicht hat der Stadtsenat in den Statutarstädten durch die Einräumung der Generalkompetenz und einen umfangreichen Katalog von Zuständigkeiten nach den Stadtrechten. Über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches entscheidet der Gemeindevorstand endgültig. Dieser übt auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus. Der Bürgermeister: Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde. Dem Bürgermeister obliegen alle behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die durch Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind. In den Angelegenheiten der Verwaltung der Gemeinde als Wirtschaftskörper, hat der Bürgermeister die laufende Verwaltung zu führen und dem Gemeinderat darüber zu berichten. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind die in den Gemeindeordnungen vorgesehenen Beschränkungen der Vertretungsmacht des Bürgermeisters nicht bloß interne Organisationsvorschriften, sondern nach außen verbindlich. Der Bürgermeister ist der Vorsitzende des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes. Der Bürgermeister beruft den Gemeinderat und den Gemeindevorstand zu Sitzungen ein, bestimmt die Tagesordnung, er öffnet, leitet und schließt die Sitzungen und führt die gefassten Beschlüsse durch. An allen Sitzungen der Ausschüsse des Gemeinderates kann der Bürgermeister mit beratender Stimme teilnehmen. Der Bürgermeister ist Vorstand des Gemeindeamts bzw Magistrates und Dienstvorgesetzter der Gemeindebediensteten. Nach den Weisungen des Bürgermeisters obliegt die Leitung des Inneren Dienstes im Gemeindeamt dem Amtsleiter und im Magistrat einem rechtskundigen Magistratsdirektor. In den Städten mit eigenem Statut werden die Geschäfte des Stadtsenates auf die Mitglieder des Stadtsenates aufgeteilt. In den Nicht-Statutargemeinden können/müssen die Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches und die Angelegenheiten der Verwaltung der Gemeinde als Wirtschaftskörper auf Mitglieder des Gemeindevorstandes übertragen werden. Das Gemeindeamt: Die Geschäfte der Gemeinde sind durch das Gemeindeamt zu besorgen, jene der Städte mit eigenem Statut durch den Magistrat. Der Bürgermeister ist Vorstand des Gemeindeamtes. Ihm unterstehen die beim Gemeindeamt verwendeten Bediensteten. Der Amtsleiter ist Vorgesetzter der Bediensteten der Gemeinde. Der Bürgermeister kann Bediensteten der Gemeinde die Befugnisse übertragen, bestimmte Gruppen von Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen in seinem Namen zu treffen. Die Übertragung hat schriftlich zu erfolgen. 8

9 Gemeinde als selbständiger Wirtschaftskörper 9

10 II. Dienstrecht der Gemeindebediensteten A.A. Gemeindevertragsbedienstete 1) Gesetzliche Grundlagen: Dienstrecht der Gemeindebediensteten Vertragsbedienstete sind öffentliche Bedienstete, deren Dienstverhältnis durch einen zivilrechtlichen Rechtsakt, den (Dienst-)vertrag, entsteht. Dieser Dienstvertrag unterscheidet sich nicht wesentlich von einem Arbeitsvertrag der Privatwirtschaft. Für vertragliche Dienstverhältnisse mit Gebietskörperschaften gelten jedoch besondere Gesetze, die trotz vieler privatwirtschaftlicher Regelungen das Arbeitsverhältnis der Vertragsbediensteten inhaltlich dem der Beamten annähern. 2) Aufnahme: Der Gemeinderat darf als Vertragsbedienstete nur Personen aufnehmen, bei denen folgende Voraussetzungen zutreffen: die österreichische Staatsbürgerschaft; bei Verwendungen in der öffentlichen Verwaltung; bei Verwendungen in der nicht öffentlichen Verwaltung genügt die Staatsbürgerschaft eines sonstigen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes; die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit; die persönliche und fachliche Eignung für den Dienst, für den sie aufgenommen werden, sowie die Erfüllung der in besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen; ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und eine der Verwendung entsprechende Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Wenn geeignete Bewerber, die die betreffenden Erfordernisse erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, darf der Gemeinderat von obigen Voraussetzungen in begründeten Ausnahmefällen absehen, sofern die Nachsicht nicht in besonderen Vorschriften ausgeschlossen ist. Öffentliche Verwaltung umfasst jene Tätigkeiten, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraussetzen, die nur der Österreichischen Staatsbürgerschaft zugrunde liegen können. 3) Dienstvertrag: Der Dienstvertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das zwischen dem Dienstgeber (Gemeinde, Gemeindeverband) und dem Dienstnehmer geschlossen wird, begründet das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten. Die Rechtswirkungen aus dem Dienstvertrag entstehen mit der rechtsgültigen Unterschrift beider Vertragsteile. Dem Vertragsbediensteten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterzeichnen. 10

11 Der Dienstvertrag hat jedenfalls folgende Bestimmungen zu enthalten: den Zeitpunkt des Beginnes des Dienstverhältnisses; den Dienstort oder örtlichen Verwaltungsbereich; die Dauer des Dienstverhältnisses (Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte oder unbestimmte Zeit); das Ausmaß der Beschäftigung (Vollbeschäftigung, Teilbeschäftigung); die Beschäftigungsart sowie das der Beschäftigungsart entsprechende Entlohnungsschema und die entsprechende Entlohnungsgruppe; den Hinweis, dass das Gemeindebedienstetengesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis Anwendung finden und die Frist, innerhalb der die Dienstprüfung abzulegen ist. Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur auf die Höchstdauer eines Monates eingegangen werden. Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden; die Verlängerung darf zwölf Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so gilt es als von Anfang an auf unbestimmte Zeit begründet. 4) Sondervertrag: In besonders begründeten Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen des Gemeindevertragsbedienstetengesetzes abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen. Der Abschluss eines Sondervertrages obliegt dem Gemeinderat. 5) Stellenplan: Der Gemeinderat hat alljährlich vor der Feststellung der übrigen Teile des Voranschlages den Stellenplan zu beschließen. Bei der Feststellung dieses Stellenplanes hat der Gemeinderat die Anzahl der Planstellen auf den zur Bewältigung der Aufgaben der Gemeinde notwendigen Umfang zu beschränken; die Bewertung der im Stellenplan vorgesehenen Planstellen nach dem notwendigen Bedarf unter Beachtung der Bestimmungen über die Entlohnungsgruppen und Verwendungsgruppen vorzunehmen. Die Landesregierung kann zur Wahrung der angeführten Grundsätze mit Verordnung einen Normalplan für die Gemeinden nach Größengruppen und unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Struktur aufstellen. Die Zahl und Wertigkeit der Planstellen der einzelnen Gemeinde ist im Rahmen des Normalplanes festzulegen. Darüber hinausgehende Planstellen dürfen nur vorgesehen werden, wenn in 11

12 dem Gutachten der Landesregierung festgestellt wird, dass in der betreffenden Gemeinde ein über die Zahl der im Normalplan vorgesehenen Planstellen hinaus gehender dauernder Bedarf an solchen Planstellen gegeben ist. Ihre Wertigkeit ist nach Entlohnungsgruppen unter Bedachtnahme auf die Wertigkeit der für den jeweiligen Aufgabenbereich vorgesehenen Tätigkeiten festzulegen; sie darf die für die Planstelle des Amtsleiters vorgesehene Wertigkeit nicht überschreiten. Planstellen, die mit Bediensteten besetzt werden sollen, deren Dienstverhältnis acht Monate nicht übersteigt, sind als solche zu kennzeichnen (Planstellen für Saisonbedienstete). Der Entwurf des Stellenplanes ist mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung durch den Gemeinderat der Landesregierung zur Begutachtung vorzulegen. Der Stellenplan bildet die Grundlage für die Besetzung der Planstellen im Verwaltungsjahr. 6) Dienstgelöbnis: Der Vertragsbedienstete hat bei Dienstantritt mit Handschlag dem Bürgermeister ein Dienstgelöbnis folgenden Inhaltes abzulegen: Ich gelobe, dass ich die Bundesverfassung, die Landesverfassung und die sonstigen Bundes- und Landesgesetze sowie alle sonstigen Rechtsvorschriften unverbrüchlich beachten, meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen und meine ganze Kraft in den Dienst der Gemeinde stellen werde. Über die Angelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die nach Unterfertigung durch den Vertragsbediensteten dem Personalakt anzuschließen ist. 7) Verwendungsbeschränkungen: Vertragsbedienstete, die miteinander verheiratet sind, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden dienstlichen Naheverhältnissen verwendet werden: Weisungs- oder Kontrollbefugnis des einen gegenüber dem anderen Vertragsbediensteten; Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung. Wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist, sind von diesen Verwendungsbeschränkungen Ausnahmen zulässig. Diese Beschränkungen gelten auch bei einem Naheverhältnis gegenüber einem öffentlichrechtlichen Gemeindebediensteten. Ein Vertragsbediensteter, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sondern die Staatsbürgerschaft eines sonstigen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes besitzt, darf mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes nicht betraut werden, wenn diese Aufgaben ganz oder teilweise Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung umfassen. 12

13 8) Wohnsitz und Dienstort: Der Vertragsbedienstete hat seinen Wohnsitz so zu wählen, dass er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage seiner Wohnung kann der Vertragsbedienstete, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Vergünstigungen ableiten. Wenn es die dienstlichen Aufgaben des Vertragsbediensteten erfordern, hat er eine ihm von seiner Dienstbehörde zugewiesene und ihm zumutbare Wohnung (Dienstwohnung) zu beziehen. A.B. Pflichten des Vertragsbediensteten 1) Allgemeine Pflichten: Der Vertragsbedienstete hat die ihm übertragenen Aufgaben unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit aus eigenem zu besorgen. Er hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Der Vertragsbedienstete hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren. Der Vertragsbedienstete ist grundsätzlich nur zur Besorgung jener Aufgaben verpflichtet, die sich aus seinem Dienstvertrag ergeben. Wenn es der Dienst jedoch erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zur Besorgung anderer zumutbarer Aufgaben herangezogen werden. 2) Dienstgehorsam: Der Vertragsbedienstete hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Der Vertragsbedienstete kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Wird dem Vorgesetzten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die von Amts wegen zu verfolgen ist, so hat er dies unverzüglich der zur Anzeige an den Staatsanwalt des zuständigen Gerichtes berufenen Stelle zu melden oder, wenn er hiezu selbst berufen ist, an den Staatsanwalt des zuständigen Gerichtes die Anzeige zu erstatten. Gleichzeitig mit der Anzeige ist der Bürgermeister hievon in Kenntnis zu setzen. 3) Geschenkannahme: Dem Vertragsbediensteten ist es untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. 13

14 Orts- und landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenk im obigen Sinn. Ehrengeschenke darf der Vertragsbedienstete entgegennehmen. Er hat seinen Dienstgeber hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt dieser innerhalb eines Monates die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben. 4) Befangenheit: Der Vertragsbedienstete hat sich der Ausübung seines Dienstes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Vertragsbedienstete die unaufschiebbare Amtshandlung selbst vorzunehmen. 5) Amtsverschwiegenheit: Der Vertragsbedienstete ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit). Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses weiter. Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit besteht nicht gegenüber dem Vorgesetzten und den Organen, gegenüber denen eine gesetzliche Mitteilungspflicht besteht und in den Fällen, in denen der Vertragsbedienstete von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entbunden wurde. Von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit kann der Vertragsbedienstete von Amts wegen oder auf eigenen Antrag vom Bürgermeister entbunden werden. 6) Meldepflichten: Der Vertragsbedienstete hat alle für das Dienstverhältnis bedeutsamen Umstände unverzüglich seinem Dienstgeber zu melden. Der Meldepflicht unterliegen insbesondere die Namensänderung, der Wohnungswechsel, jede Veränderung der Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit sowie die Standesveränderungen. Wird dem Vertragsbediensteten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die von Amts wegen zu verfolgen wäre, so hat er dies unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden. 7) Nebenbeschäftigung: Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Vertragsbedienstete außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt. 14

15 Der Vertragsbedienstete hat jede erwerbsmäßige (dh mit Gewinn verbundene) Nebenbeschäftigung seiner Dienstbehörde zu melden. Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung wird dann zu untersagen sein, wenn die Vermutung einer Befangenheit durch die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung nicht ausgeschlossen ist; die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Bediensteten durch die Ausübung der Nebenbeschäftigung nicht mehr gewährleistet wäre; für den Bediensteten durch die Ausübung der Nebenbeschäftigung eine zusätzliche Belastung entsteht, durch die die volle geistige und körperliche Leistungsfähigkeit im Dienst beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt werden könnte. 8) Dienstweg: Der Vertragsbedienstete hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Vertragsbediensteten billigerweise nicht zumutbar ist. 9) Versetzung, Dienstzuteilung: Der Vertragsbedienstete kann, wenn es im dienstlichen Interesse gelegen ist, einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen werden. Erfolgt die Dienstzuweisung auf Dauer, so liegt eine Versetzung, erfolgt sie nur bis zu drei Monaten in einem Kalenderjahr, so liegt eine Dienstzuteilung vor. Hierbei ist unter Wahrung der dienstlichen Interessen und mit Berücksichtigung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Bediensteten eine angemessene Frist zu gewähren. Abberufung des Leiters des inneren Dienstes des Gemeindeamtes: Die Abberufung des Leiters des inneren Dienstes des Gemeindeamtes von dieser Funktion darf nur durch den Gemeinderat erfolgen. 10) Dienstzeit: Die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit (Wochendienstzeit) des Bediensteten einschließlich der Ruhepausen beträgt 40 Stunden. Die Dienstzeit des einzelnen Bediensteten ist vom Bürgermeister oder von dem vom Bürgermeister dazu ermächtigten Dienstvorgesetzten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in einem Dienstplan festzulegen. Der Bedienstete hat die in seinem Dienstplan vorgesehenen Dienstzeiten einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit, enthoben oder sonst gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Der Dienst des Bediensteten ist entweder Normaldienst oder - soweit dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderlich ist - Schichtdienst. Die Anordnung von Schichtdienst für Gruppen von Bediensteten oder einzelne Bedienstete erfolgt durch den Gemeinderat, die Festlegung der einzelnen Dienstpläne obliegt dann dem dazu ermächtigten Dienstvorgesetzten. 15

16 Bei Normaldienst sind Sonntage und Samstage dienstfrei zu halten, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen regelmäßig oder ausnahmsweise anderes erfordern. Die Wochendienstzeit ist soweit als möglich gleichmäßig und gleichbleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen, wobei sowohl die dienstlichen Erfordernisse wie die berechtigten Interessen der Bediensteten zu berücksichtigen sind. An gesetzlichen Feiertagen entfällt die Pflicht zur Dienstleistung, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen ausnahmsweise die Dienstleistung erfordern. Für Bedienstete mit Normaldienst kann gleitende Dienstzeit eingeführt werden, soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei gleitender Dienstzeit kann der Bedienstete Beginn und Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen selbst bestimmen (Gleitzeit); während der übrigen Tagesdienstzeit hat er jedenfalls Dienst zu versehen (Blockzeit). Bei gleitender Dienstzeit ist vorzusorgen, dass im mehrwöchigen Durchschnitt die Wochendienstzeit erreicht wird. 11) Überstunden: Der Vertragsbedienstete hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind - ausgenommen bei gleitender Dienstzeit - Überstunden gleichzuhalten, wenn der Vertragsbedienstete einen zur Anordnung der Überstunden Befugten nicht erreichen konnte; die Leistung der Überstunden zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war; die Notwendigkeit der Leistung der Überstunden nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Vertragsbediensteten, der die Überstunden geleistet hat, hätten vermieden werden können und der Vertragsbedienstete diese Überstunden spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet; ist der Vertragsbedienstete durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung. Überstunden sind primär durch Freizeit auszugleichen. Der Freizeitausgleich beträgt für eine geleistete Überstunde außer der Nachtzeit 1 ½ Stunden; während der Nachtzeit 2 Stunden. 12) Bereitschafts- und Journaldienst: Der Vertragsbedienstete kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Bereitschaft). Der Bereitschaftsdienst ist in einem Dienstplan festzulegen, der möglichst frühzeitig, jedenfalls aber zwei Wochen vor Beginn des Bereitschaftsdienstes bekannt zu geben ist. 16

17 Der Vertragsbedienstete kann aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in seiner Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft). Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Vertragsbedienstete fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Journaldienst liegt vor, wenn im Rahmen der Bereitschaft eine Arbeitsleistung im eingeschränkten Ausmaß vorgesehen ist. 13) Dienstverhinderung: Ist ein Vertragsbediensteter verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne Verzug seinem Vorgesetzten anzuzeigen und auf dessen Verlangen den Grund für die Dienstverhinderung zu bescheinigen. Ein wegen Krankheit, Unfalles oder Gebrechens vom Dienst abwesender Vertragsbediensteter ist, dauert die Dienstverhinderung länger als drei Arbeitstage, verpflichtet, eine ärztliche Bescheinigung ohne Verlangen des Vorgesetzten vorzulegen. Kommt der Vertragsbedienstete den genannten Verpflichtungen nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit als nicht gerechtfertigt und er verliert für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge, es sei denn er macht glaubhaft, dass der Erfüllung dieser Verpflichtung unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind. 14) Ärztliche Untersuchung: Soweit die Beurteilung eines Sachverhaltes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat sich der Vertragsbedienstete einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Anfallende Kosten trägt der Dienstgeber nach Vorlage der Rechnung. A.C. Rechte der Vertragsbediensteten 1) Bezüge: Dem Vertragsbediensteten gebühren das Monatsentgelt und allfällige Zulagen. Außer dem Monatsentgelt gebühren dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.h. des Monatsentgeltes und die Kinderzulage, die ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Vertragsbediensteter während eines Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsentgeltes und der vollen Kinderzulage, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens. 17

18 2) Gliederung der Vertragsbediensteten: Jeder Vertragsbedienstete wird auf Grund seiner Vor- und Ausbildung in eine bestimmte Entlohnungsgruppe eines Entlohnungsschemas gereiht; die Entgeltzahlung beginnt grundsätzlich mit der Entlohnungsstufe 1. Man unterscheidet das Entlohnungsschema I (Allgemeine Verwaltung) Entlohnungsschema II (Handwerkliche Verwendung) Jedes Entlohnungsschema ist in Entlohnungsgruppen und Entlohnungsstufen unterteilt. Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I Das Entlohnungsschema I umfasst folgende Entlohnungsgruppen: Entlohnungsgruppe a Höherer Dienst Entlohnungsgruppe b Gehobener Dienst Entlohnungsgruppe c Fachdienst Entlohnungsgruppe d Mittlerer Dienst, Sanitätsdienst Entlohnungsgruppe e Hilfsdienst Entlohnungsgruppe k Kindergartendienst Entlohnungsschema I (Entlohnungsstufen 1 bis 30). Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II Das Entlohnungsschema II umfasst folgende Entlohnungsgruppen: Entlohnungsgruppe p1 Entlohnungsgruppe p2 Entlohnungsgruppe p3 Entlohnungsgruppe p4 Entlohnungsgruppe p5 besonders qualifizierter handwerklicher Dienst qualifizierter handwerklicher Dienst, Schulwartdienst, soweit Schulwarten Reinigungspersonal unterstellt ist handwerklicher Dienst, Kindergartenhilfsdienst qualifizierter handwerklicher Hilfsdienst, Reinigungsdienst handwerklicher Hilfsdienst, Reinigungsdienst 3) Überstellung: Überstellung ist die Einreihung des Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe. 4) Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen: Der Vertragsbedienstete rückt nach jeweils zwei Jahren, soweit nicht anderes bestimmt ist, in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Entlohnungsstufe vor. Für die Vorrückung ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, der Vorrückungstermin maßgebend. 18

19 Der Vertragsbedienstete rückt nach zwei in der Entlohnungsstufe 4 verbrachten Jahren in die Entlohnungsstufe 6, nach zwei in der Entlohnungsstufe 9 verbrachten Jahren in die Entlohnungsstufe 11 und nach zwei in der Entlohnungsstufe 14 verbrachten Jahren in die Entlohnungsstufe 17 vor. 5) Anfall und Einstellung des Entgeltes: Der Anspruch auf das Monatsentgelt beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes. Der Anspruch auf das Monatsentgelt endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. 6) Auszahlung: Das Monatsentgelt und die Kinderzulage sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. jedes Monates oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen. Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 15. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. November auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Vertragsbediensteter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. 7) Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen: Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, der Gemeinde zu ersetzen. Die rückforderbaren Leistungen sind nach schriftlicher Verständigung des Vertragsbediensteten unter Einhaltung einer einmonatigen Frist durch Abzug von den nach dem Gemeindevertragsbedienstetengesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Soweit die Ersatzforderung der Gemeinde durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden. Der Anspruch auf Leistung verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist. Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. 8) Bezugsvorschüsse und Geldaushilfe: Bezugsvorschüsse können bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe bis zum Höchstbetrag von 3.635,-- gewährt werden. 19

20 Die Rückzahlung des Bezugsvorschusses hat durch Abzug vom Monatsbezug, längstens binnen 48 Monaten zu erfolgen. Die Höhe der monatlichen Rückzahlungsraten hat mindestens 30,-- zu betragen. Der Vertragsbedienstete kann den Bezugsvorschuss auch vorzeitig zurückzahlen. Scheidet der Vertragsbedienstete aus dem Dienstverhältnis aus, so hat er einen noch aushaftenden Bezugsvorschuss vor Beendigung des Dienstverhältnisses zurückzuzahlen. Zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Bezugsvorschusses können die dem ausscheidenden Vertragsbediensteten zustehenden Geldleistungen herangezogen werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen können Ratenzahlungen bewilligt werden. Ein Bezugsvorschuss kann an Vertragsbedienstete gewährt werden, deren bestehendes Dienstverhältnis zur Gemeinde bereits ununterbrochen zwei Jahre gedauert hat. 9) Bezugsvorschuss für Wohnzwecke: Einem Vertragsbediensteten kann ein Bezugsvorschuss für Wohnzwecke bis zum Höchstbetrag von 5.815,-- gewährt werden. Der Bezugsvorschuss kann für folgende Zwecke gewährt werden: zum Bau oder zur Fertigstellung eines Eigenheimes; zum Erwerb einer Eigentumswohnung oder zur Beschaffung einer Mietwohnung; für Zwecke, die mit dem Erwerb oder der Renovierung eines Hauses oder einer Wohnung in ursächlichen Zusammenhang stehen. Die Gewährung eines Bezugsvorschusses für Wohnzwecke kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden. Die Rückzahlung des Bezugsvorschusses für Wohnzwecke hat längstens binnen 144 Monaten zu erfolgen. Die Höhe der monatlichen Rückzahlungsrate hat mindestens 30,-- zu betragen. Der Vertragsbedienstete kann den Bezugsvorschuss auch vorzeitig zurückzahlen. Der Dienstgeber kann sich vorbehalten, die zweckentsprechende Verwendung des Bezugsvorschusses zu überprüfen. Bei widmungswidriger Verwendung wird der noch aushaftende Vorschussrest sofort zur Rückzahlung fällig. 10) Dienstbefreiung für Kuraufenthalt: Dem Vertragsbediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn ein Sozialversicherungsträger oder ein Landesinvalidenamt die Kosten der Kur trägt oder einen Unkostenbeitrag leistet und die Kur ärztlich angeordnet und überwacht wird. Dem Vertragsbediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Vertragsbedienstete zur völligen Herstellung der 20

21 Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Landesinvalidenamt nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Landesinvalidenamt oder vom Sozialversicherungsträger getragen werden. Eine Dienstbefreiung für einen Kuraufenthalt gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst. 11) Dienstfrei- und Außerdienststellung wegen Ausübung eines Mandates: Die Bestimmungen des K-DRG 1994 sind sinngemäß anzuwenden, mit der Maßgabe, dass der Gemeinderat mit Verordnung das zeitliche Ausmaß der Dienstfreistellung nach 17 Abs. 7 K-DRG 1994 unter Bedachtnahme auf die Funktion in der Gemeinde sowie die Einwohnerzahl und die Struktur der Gemeinde angemessen festzusetzen hat. a. Dienstfrei- und Außerdienststellung wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag: 17 K-DRG 1994: Soweit nicht anderes bestimmt ist ( 19 K-DRG), ist dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge zu gewähren. Dienstplanerleichterungen (z.b. Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen. b. Bewerbung um ein Mandat: 18 K-DRG 1994: Dem Beamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren. c. Außerdienststellung - 19 K-DRG 1994: Der Beamte, der Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates (im Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Obmannes dieser), amtsführender Präsident des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien), Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung (in Wien der Bürgermeister o- der amtsführende Stadtrat) oder der Beamte der Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen. 21

22 12) Erholungsurlaub: Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr: 30 Werktage bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren; 36 Werktage bei einem Dienstalter von 25 Jahren. In den ersten zwölf Monaten des Dienstverhältnisses und in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen. Wurde in dem Kalenderjahr in dem das Dienstverhältnis endet, bereits ein über das aliquote Ausmaß des Urlaubsentgeltes hinausgehendes Entgelt bezogen, so ist dieses nicht rückzuerstatten. Der Vertragsbedienstete verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn er aus seinem Verschulden entlassen wird. 13) Verbrauch des Erholungsurlaubes: Über den Verbrauch des Erholungsurlaubes ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung zu treffen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Der Vertragsbedienstete hat Anspruch, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, jährlich die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen. Die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Anordnung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen. Für die durch eine unvorhergesehene Rückberufung vom Erholungsurlaub verursachten Reisen, sind die Reisekosten nach den Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes zu vergüten. Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gewährt werden. 14) Erkrankung während des Erholungsurlaubes: Erkrankt ein Vertragsbediensteter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind auf Werktage (Arbeitstage) fallende Tage der Erkrankung, an denen der Vertragsbedienstete durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat. Der Vertragsbedienstete hat der Dienststelle, mit der die Vereinbarung über den Erholungsurlaub getroffen wurde, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüg- 22

23 lich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Vertragsbedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der Vertragsbedienstete während eines Erholungsurlaubes im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, dass es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgt und hiefür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist das Urlaubskonto zu belasten. Erkrankt ein Vertragsbediensteter, der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so ist das Urlaubskonto zu belasten, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht. Diese Bestimmungen gelten auch für den Vertragsbediensteten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig war. 15) Entschädigung für den Erholungsurlaub: Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet (Urlaubsentschädigung). Die Urlaubsentschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, der dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Die Aliquotierung des Erholungsurlaubes im Sinne des 63 Abs 3 K-GVBG bedingt - einerseits aus Gründen der Systematik, andererseits um eine mehrfache Kürzung des Urlaubsentgeltes zu vermeiden - auch eine Änderung der Bestimmungen der Urlaubsentschädigung und den gänzlichen Wegfall der Urlaubsabfindung. An die Stelle der Urlaubsabfindung tritt die Urlaubsentschädigung, die nur dann nicht gewährt wird, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. 16) Sonderurlaub: Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden. Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Vertragsbedienstete den Anspruch auf die vollen Bezüge. Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen und darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen. Zur Gewährung eines Sonderurlaubes, der ununterbrochen länger als einen Monat dauern soll, ist der Gemeinderat berufen. 23

Merkblatt für Vertragsbedienstete

Merkblatt für Vertragsbedienstete Merkblatt für Dr. Marianne Klaming Domgasse 5/V, A-9020 Klagenfurt, Tel.: 0463-536-2871-2876, Fax: 0463-536-2870, kvak@ktn.gv.at http://www.verwaltungsakademie.ktn.gv.at INHALTSVERZEICHNIS Dienstpflichten...

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