Die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen

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2 Die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen - Vorwort von Dr. Stefan Werres, Mag. rer. publ., Bundesministerium des Innern und Lehrbeauftragter der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer - Der Deutsche Bundestag hat am 1. Dezember 2016 das Gesetz zur Umsetzung der RL 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen beschlossen. Damit ist der vorläufige rechtliche Schlusspunkt unter einer ganzen Reihe von Maßnahmen gesetzt, die allesamt das Ziel verfolgen, die elektronische Rechnungsstellung innovationsfreundlich auszugestalten und damit zum Durchbruch zu verhelfen. Adressat des Bundesgesetzes sind öffentliche Auftraggeber und somit im Wesentlichen öffentliche Verwaltungsstellen. Die elektronische Rechnungskommunikation ist damit zu einem besonderen Bestandteil der elektronischen Kommunikation mit der Verwaltung und damit des E-Governments schlechthin geworden. In dem hier verstandenen Sinn ermöglicht der elektronische Rechnungsaustausch den Versand und den Empfang strukturierter Rechnungsdaten, die eine unmittelbare, medienbruchfreie und friktionslose Weiterverarbeitung auf Empfängerseite ermöglichen. Auf diese Weise lassen sich durch den elektronischen Rechnungsaustausch Einsparpotentiale erschließen, die von wissenschaftlicher Seite bereits seit geraumer Zeit nachgewiesen wurden 1. Auch die europäische Kommission verweist bzgl. des Einsparpotentials auf einschlägige Untersuchungen und Studien, die durch eine konsequente Umstellung auf eine digitale Rechnungskommunikation Einsparungen von bis zu 80 % prognostizieren. 2 Folgerichtig haben unsere europäischen Partner die Vorteile der elektronischen Rechnungsstellung bereits seit einigen Jahren erkannt und teilweise beherzt eigene Umsetzungsschritte eingeleitet, aus denen für unser weiteres Handeln 1 Bernius/Pfaff/Werres/König, Handlungsempfehlungen zur Umsetzung des elektronischen Rechnungsaustauschs mit der öffentlichen Verwaltung, Siehe hierzu das Impact Assessment der Europäischen Kommission vom 26. Juni 2013, SWD(2013) 222 final. 2

3 maßstabbildende Erkenntnisse gewonnen werden können. So wurde beispielsweise in Dänemark bereits im Jahr 2005 gesetzlich vorgeschrieben, dass die Rechnungslegung von Unternehmen an den öffentlichen Sektor nur noch in elektronischer Form möglich ist. Davon sind ca. 70 % der dänischen Unternehmen betroffen. Dabei existiert eine Reihe von Schnittstellen zu Fachanwendungen, die eine durchgängige elektronische Abwicklung der Rechnungslegungsprozesse sicherstellen. Nachdem viele dänische Unternehmen diese Systeme einsetzen, führen diese Unternehmen die Rechnungslegungsprozesse mit anderen privaten Unternehmen ebenfalls über die verwaltungsseitige Infrastruktur durch 3. Ähnliche Maßnahmen wurden auch in den skandinavischen Ländern sowie in Österreich eingeleitet. Von diesen Maßnahmen können wir auch in Deutschland bei der praktischen Umsetzung der E-Rechnung lernen. Denn auch in Deutschland waren wir bei der Umsetzung der E-Rechnung keinesfalls untätig. So werden wir im föderal übergreifend gestalteten Projekt des IT-Planungsrates einen gemeinsamen und verbindlichen Standard XRechnung schaffen, der die europäischen Vorgaben für die elektronische Rechnungsstellung national praktikabel spezifizieren wird. Darüber hinaus wird aus Bundesebene - vergleichbar dem österreichischen Modell - eine zentrale Eingangsplattform für die E- Rechnung unter Nutzung des Standards XRechnung geschaffen werden. Hierdurch wird der Rechnungsaustausch mit der öffentlichen Verwaltung nochmals deutlich erleichtert werden. Schließlich existieren auch von der Wirtschaft entwickelte einzelne Ansätze zur Implementierung der E-Rechnung, insbesondere sind hier die Zentralen User Guidelines für die elektronische Rechnungsstellung des Forums elektronische Rechnung zu nennen, die ggf. weiteres Potential für den Rechnungsaustausch beinhalten könnten. Im Ergebnis bleibt sicherlich festzuhalten, dass man mit der elektronischen Rechnungsstellung vor allem dann nachhaltige Erfolge erzielen wird, wenn sich alle Beteiligten auf rechtliche, semantische, organisatorische und technische Standards verständigen. Die Interoperabilität, also die Schaffung durchgängiger, elektronisch 3 Siehe hierzu Eixelsberger, E-Government in Dänemark, in: egovernment Review, Heft 5, 2010, S. 8 (9). 3

4 vernetzter, medienbruchfreier Prozesswelten über Verwaltungsebenen und -grenzen hinaus, setzt voraus, dass die beteiligten IT-Systeme und Anwendungen reibungslos und zuverlässig miteinander kommunizieren können. Daher sind bestehende Fachverfahren so auszugestalten, dass eine stärkere Vernetzung bestehender Insellösungen ermöglicht wird. Hierzu bedarf es auch ungeachtet der einzuhaltenden europäischen Vorgaben eines intensiven Austauschs mit der Wirtschaft und ihren Interessenvertretern. Mit dem vorliegenden Whitepaper werden nunmehr wesentliche Fragen, die für den elektronischen Rechnungsaustausch in Praxis und Wissenschaft gleichermaßen von Bedeutung sind, praxisnah und fachlich fundiert erörtert. In diesem Zusammenhang freut es mich besonders, dass auch Praxisbeispiele aus einem föderal übergreifenden Kontext miteinbezogen werden konnten. Um der elektronischen Rechnungsstellung zum Erfolg zu verhelfen, bedarf es nicht lediglich besonderer Anstrengungen auf Bundesseite, sondern vielmehr im Zusammenspiel von Bund, Ländern und Kommunen. Das vorliegende Whitepaper soll für die zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen eine fundierte Grundlage bilden sowie generelle Denkanstöße für die Einführung der E-Rechnung im öffentlichen Auftragswesen geben. In diesem Sinne wünsche ich ihm eine freundliche Aufnahme in der Verwaltungspraxis. 4

5 Inhalt 1. Aufgabe / Einleitung EU-Richtlinie 2014/55/EU Anwendungsbereich Definition der elektronischen Rechnung Umfang der Verpflichtung Optionen für die Umsetzung der EU-Richtlinie Internationale Standardisierung Nationale Umsetzung der EU-RL Steuerungsprojekt E-Rechnung Einleitung Aufgaben Ergebnisse Rechtliche Umsetzung Bund (Federführung BMI) E-Rechnungsgesetz Anwendungsbereich Verpflichtung Definition E-Rechnung im E-Rechnungsgesetz Ausgangsrechnungen Rechtsverordnung Zentrale E-Rechnungsplattform (BMI) Länder und Kommunen Erste Umsetzungen in den Ländern Eventuelle Abweichungen zwischen Bund und Ländern Verwaltungsstandard XRechnung Grundsätzliches Branchenspezifische Erweiterung Übersicht über die Auswirkungen für Wirtschaft und Verwaltung (derzeitiger Stand) Unterschiede / Abgrenzung zu ZUGFeRD ZUGFeRD ZUGFeRD

6 ZUGFeRD als Core invoice Usage Specification der Europäischen Norm Technische Infrastruktur und Übertragungswege KoSIT FeRD Tests Betroffene Institutionen Öffentliche Auftraggeber gemäß Vergaberecht Verwaltungen des Bundes Behörden der Länder und Kommunen Fristen Abbildungsverzeichnis

7 1. Aufgabe / Einleitung Die öffentliche Verwaltung sieht sich schon seit geraumer Zeit einem enormen Kostendruck ausgesetzt. Eine Möglichkeit hier maßgeblich Kosten einzusparen, ist der vermehrte Einsatz von Informationstechnologien. Das sogenannte E-Government trägt maßgeblich dazu bei, die Effizienz, Effektivität und Transparenz von Prozessen zu steigern. Dokumente werden hierfür nicht mehr papierbasiert, sondern elektronisch erfasst, übermittelt und in sogenannten elektronischen Workflows bearbeitet. Die Bundesregierung hat zur Unterstützung der Verwaltungsmodernisierung in den vergangenen Jahren bereits mehrere Maßnahmen ergriffen. Besonders hervorzuheben ist das am 01. August 2013 in Kraft getretene E-Government-Gesetz 4. Dieses Gesetz verfolgt das Ziel, die elektronische Kommunikation mit der Verwaltung zu erleichtern und Bund, Ländern, Kommunen zu ermöglichen, einfachere, nutzerfreundlichere und effizientere elektronische Verwaltungsdienste anzubieten. Ein Punkt der bis dato in dem Gesetz nicht verankert war, ist der elektronische Austausch von Geschäftsdokumenten zwischen Wirtschaft und Verwaltung. Insbesondere das Thema Elektronische Rechnungsstellung hat in den letzten Jahren maßgeblich an Bedeutung gewonnen und wurde auch im Umfeld der Verwaltungsreform immer wieder stark diskutiert. Durch den elektronischen Austausch von strukturierten Rechnungsdaten kann vor allem eine medienbruchfreie Weiterverarbeitung auf Empfängerseite gewährleistet und Ersparnispotentiale von bis zu 80% gegenüber dem Papierversand erschlossen werden. Da es hierzu bereits diverse Studien 5 gibt, ist genauere Betrachtung der Ersparnispotentiale nicht Teil dieser Arbeit. Festzuhalten bleibt aber, dass man auch auf europäischer Ebene dieses Potential erkannt hat und in diversen Mitgliedsstaaten bereits entsprechende Regelungen für die elektronische Rechnungsstellung mit der Verwaltung existieren. Federführend in der Vergangenheit 4 Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749). 5 z.b. Leitfaden Elektronische Rechnung in der öffentlichen Verwaltung Grundlagen, Umsetzungsempfehlungen, Best Practices, Herausgegeben von C. Rogall-Grothe 7

8 waren vor allem Staaten im skandinavischen Raum, aber auch bei unserem Nachbarstaat Österreich ist die Übermittlung von E- Rechnungen an die Bundesverwaltung obligatorisch. In Deutschland hat man bereits 2011 mit dem Steuervereinfachungsgesetz erste Maßnahmen zur Rechtssicherheit bei der Behandlung von elektronischen Rechnungen ergriffen. Durch den Wegfall der qualifizierten elektronischen Signatur wurde wesentlich zur Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung beigetragen. Ein wesentlicher Meilenstein die elektronische Rechnungsstellung auch europaweit voranzutreiben, ist die Verabschiedung der EU- Richtlinie 2014/55/EU (nachfolgend EU-Richtlinie). In dem nachfolgenden Dokument möchten wir einen Überblick über die bestehenden und noch zu schaffenden rechtlichen Rahmenbedingungen und eine Empfehlung für Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung selbst und auch für die Lieferanten der öffentlichen Verwaltung geben. Insbesondere bei einer Verpflichtung der Lieferanten für den elektronischen Rechnungsversand könnte dies umfangreiche Konsequenzen für die Wirtschaft haben. 2. EU-Richtlinie 2014/55/EU Durch die am 26. Mai 2014 in Kraft getretene Richtlinie über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen wird die öffentlichen Verwaltung der Mitgliedstaaten verpflichtet bei Vergaben, die gemäß Unionsrecht europaweit ausgeschrieben werden müssen (sogenannte oberschwellige Vergaben), elektronische Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten. Dies ist insbesondere bei der Beseitigung von Marktzutrittsschranken für den grenzüberschreitenden Handel von Bedeutung. Aufgrund von unterschiedlichen Anforderungen hinsichtlich Datenmodellen, Archivierungsvorschriften und sonstigen rechtlichen Vorgaben war es gerade für kleine und mittlere Unternehmen sehr aufwendig, wenn nicht sogar unmöglich, Rechnungen für die Erbringungen von Sachoder Dienstleistungen grenzüberschreitend elektronisch zu stellen. 8

9 Mit der Veröffentlichung der EU-Richtlinie verfolgt die Kommission das Ziel bis zum Jahr 2020 die elektronische Rechnungsstellung als vorherrschende Methode zu implementieren und somit auch kleinen und mittleren Unternehmen die Einsparpotentiale beim Versenden von Rechnungen an die Verwaltung national und international zu ermöglichen Anwendungsbereich Der Anwendungsbereich der EU-Richtlinie umfasst Rechnungen, die aufgrund von Vergaben nach den Vergaberichtlinien 6 gestellt wurden. Dies sind insbesondere Auftragsvergaben für den Erwerb von Bauleistungen oder sonstigen Lieferungen und Leistungen durch einen öffentlichen Auftraggeber. Hierbei sind entsprechende Schwellenwerte zu beachten, die dazu führen, dass in der nationalen Umsetzung der Richtlinie zunächst nur Rechnungen, die aufgrund eines oberschwelligen Vergabeverfahren gestellt wurden, betroffen sind Definition der elektronischen Rechnung Die EU-Richtlinie versteht unter elektronischen Rechnungen eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden kann. Nur strukturierte Informationen können im Rahmen des Rechnungseingangs automatisch weiterverarbeitet werden. Bloße Bilddateien wie PDF oder TIFF erfüllen diese Anforderungen nicht Umfang der Verpflichtung Die Verwaltung wird verpflichtet, elektronische Rechnungen so zu empfangen, dass sie auch elektronisch weiterverarbeitet werden können. Ziel ist es durchgängige elektronische Beschaffungs- und Haushaltsprozesse von der Bestellung bis zur Zahlung umzusetzen. 7 Der Kern der EU-Richtlinie ist also die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, elektronische Rechnungen durch ihre Verwaltungen 6 Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ü ber die öffentliche Auftragsvergabe vom 26. Februar 2014; Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste vom 26. Februar 2014; Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Konzessionsvergabe vom 26. Februar In diesem Sinne bereits Bernius/Pfaff/Werres/König, E-Rechnung Handlungsempfehlung zur Umsetzung des elektronischen Rechnungsaustauschs mit 9

10 entgegenzunehmen und zu verarbeiten. Die Verpflichtung gilt jedoch nur für elektronische Rechnungen, die der europäischen Norm für ein semantisches Datenmodell der Kernelemente einer elektronischen Rechnung und einer Syntax entsprechen, die in einer von der Kommission zu veröffentlichten Liste aufgeführt ist 8. Besonders hervorzuheben ist, dass gemäß der EU-Richtlinie die Verpflichtung alleinig für die öffentliche Verwaltung besteht. Lieferanten aus der Privatwirtschaft steht es gemäß der EU-Richtlinie frei, ob sie Rechnungen elektronisch oder in Papierform übermitteln. Allerdings können Verwaltungen die elektronische Rechnungsstellung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vertraglich, gegebenenfalls auch im Rahmen übergreifender Rahmenverträge verbindlich vereinbaren Optionen für die Umsetzung der EU-Richtlinie Die Mitgliedstaaten können im Rahmen der nationalen Umsetzung der EU-Richtlinie strengere Regelungen außerhalb des oben beschriebenen Anwendungsbereiches treffen, z.b. für die elektronische Rechnungsstellung bei unterschwelligen Verfahren. Auch steht es den Mitgliedstaaten frei, die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung auch für den Versender gesetzlich verbindlich zu verankern. 3. Internationale Standardisierung Parallel zum Gesetzgebungsverfahren werden im Rahmen eines privatrechtlichen Normungsverfahrens durch das Europäische Komitee für Normung (CEN) die genauen Voraussetzungen, auf Basis dessen der Empfänger zum Empfang verpflichtet wird, als europäische Norm festgelegt. Das Ziel der EU-Kommission ist es bis zum 27. Mai 2017 zusammen mit der zuständigen europäischen Normungsorganisation eine europäische Norm zu verabschieden, die technologieneutral und mit internationalen Normen im zur elektronischen Rechnungsstellung vereinbar ist. Weiterhin muss sie den Anforderungen des der öffentlichen Verwaltung, 2013; Siehe hierzu auch Lohmann/Werres, Strategien im Beschaffungswesen als Erfolgsfaktor innovativer Verwaltung, in: Michael Eßig/Bundesverband Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik (Hrsg.), Exzellente öffentliche Beschaffung, 2012, S. 69 ff. 8 EU-Richtlinie 2014/55/EU Art. 4 Abs. 1 10

11 Datenschutzes berücksichtigen und mit den Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG in Einklang stehen. Die Norm soll vor allem zweckmäßige, benutzerfreundliche, flexible und kosteneffiziente Systeme für die elektronische Rechnungstellung insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen sowie für subzentrale öffentlichen Auftraggebern ermöglichen und nicht nur auf den Austausch von Dokumenten mit der öffentlichen Verwaltung beschränkt sein. Die Europäische Norm EN setzt sich aus folgenden Teilen zusammen: EN EN EN Semantisches Datenmodell der Kernelemente einer elektronischen Rechnung Liste der Syntaxen, die die EN erfüllen Methodologie für die Umsetzung der Kernelemente einer elektronischen Rechnung in eine Syntax EN Umsetzung in die Syntax ISO/IEC (UBL 2.1) Rechnung und Gutschriftsanzeige EN EN EN EN EN Umsetzung in die Syntax UN/CEFACT XML Cross Industry Invoice D16B Umsetzung in die Syntax UN/EDIFACT INVOIC D16B Leitfaden über die Interoperabilität elektronischer Rechnungen auf der Übertragungsebene Leitfaden über die Verwendung von branchenoder länderspezifischen Erweiterungen der EN einschließlich einer im realen Umfeld einzusetzenden Methodik Ergebnis der Prüfung von EN auf deren praktische Anwendbarkeit durch einen Endnutzer In Teil 1 wird nicht nur das eigentliche Datenmodell beschrieben, sondern auch die unterstützten Geschäftsprozesse und Funktionen, die daraus abgeleiteten Business Requirements an die einzelnen semantischen Informationsobjekte sowie Regeln zur Verarbeitung dieser Informationsobjekte. Darüber hinaus wird die Methodik zur 11

12 Erstellung von sogenannten Core invoice Usage Specifications (CIUS) festgelegt, die Einschränkungen des Kerndatenmodells festlegen, ohne die technische Verarbeitbarkeit der einer CIUS entsprechenden Rechnungsinstanzen einzuschränken, hierfür wird in der europäischen Norm der Begriff compliant definiert. CIUS, die den Compliance- Kriterien der europäischen Norm entsprechen, fallen unter die in der EU-Richtlinie formulierten Verpflichtungen. Erweiterungen, die gemäß der Teil 5 der Norm beschriebenen Methodik gebildet wurden, werden als conformant bezeichnet. Die Verarbeitung von entsprechenden Erweiterungen ist in der Regel nur nach bilateraler oder multilateraler Absprache möglich. Die EU- Richtlinie definiert für deren Akzeptanz keine Verpflichtungen. Vom Kerndatenmodell werden Informationsobjekte zu folgenden Angaben unterstützt: - Prozess- und Rechnungskennungen - Rechnungszeitraum - Informationen über Verkäufer, Käufer und Zahlungsempfänger - Informationen über den Steuervertreter des Verkäufers - Auftragsreferenz - Lieferungsdetails - Anweisungen zur Ausführung der Zahlung - Informationen über Zu- oder Abschläge - Informationen zu den einzelnen Rechnungszeilenposten und der - Umsatzsteueraufschlüsselung. Um die Komplexität der Kernrechnung in einem verträglichen Rahmen zu halten, mussten bei der Festlegung der zu unterstützenden Informationsobjekte Kompromisse getroffen werden. So kann eine Rechnung immer nur eine Bestellreferenz und eine Lieferreferenz enthalten. Detaillierte Anweisungen zur Ausführung der Zahlung wie z.b. zur Anwendung eines Skonto können nur unstrukturiert innerhalb eines Textfeldes übermittelt werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, innerhalb einer Anwendergruppe sogenannte Erweiterungen zum Kerndatenmodell festzulegen. Die Methodik hierfür ist in Teil 5 der Europäischen Norm beschrieben; 12

13 dieser ist jedoch als Leitfaden gekennzeichnet und damit nicht verbindlich. Das zuständige CEN Komitee hat sich dafür ausgesprochen, das Kerndatenmodell auf folgende drei Syntaxen abzubilden: UBL, UN/CEFACT XML und UN/EDIFACT. Diese Abbildungen sind in den Anhängen 3-2 bis 3-4 der europäischen Norm spezifiziert. Welche dieser Syntaxen zur Umsetzung der EU-Richtlinie verbindlich unterstützt werden müssen, wird von der EU-Kommission festgelegt. Wesentliche Voraussetzung für die Abbildung des Kerndatenmodells auf UN/CEFACT XML sind die Arbeiten zu dem sogenannten Supply Chain Reference Data Model (SCRDM). Diese basiert auf der von UN/CEFACT auf Basis der ISO EbXML Core Components Technical Specification betriebenen Core Component Library (CCL). Aus Sicht von UN/CEFACT stellt das Kerndatenmodell der EN eine Untermenge des logischen Datenmodells SCRDM dar. Durch Auswahl entsprechender Elemente aus dem SCRDM können Erweiterungen für bestimmte Geschäftsprozesse definiert werden, ohne proprietäre Festlegungen zu treffen. Die Arbeiten des CEN werden im Arbeitsausschuss Elektronisches Geschäftswesen des Deutschen Instituts für Normung (DIN) gespiegelt. Dafür entsendet das DIN eine Delegation in das CEN- Normungs-Komitee. Die Verwaltung wird in der deutschen Delegation von der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) vertreten. 4. Nationale Umsetzung der EU-RL 4.1. Steuerungsprojekt E-Rechnung Einleitung Der IT-Planungsrat hat die Aufgabe die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Fragen der Informationstechnik zu koordinieren und ggf. fachunabhängige sowie fachübergreifende IT-Interoperabilitätsund IT-Sicherheitsstandards zu beschließen. Für die koordinierte, effiziente und fristgerechte Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU hat der IT-Planungsrat das Steuerungsprojekt E- 13

14 Rechnung aufgesetzt, welches in den nachfolgenden Absätzen beschrieben wird. Die Federführung des Projekts hat das Bundesministerium des Innern und die Koordinierungsstelle für IT-Standards KoSIT, die bei der Freien Hansestadt Bremen angesiedelt ist. Die Projektlaufzeit ist für den Zeitraum vom bis zum angesetzt. Abbildung 1 crossinx, nach Auszug aus der Präsentation vom von Dr. Jörg Hofmann, Karen Lahmann, Mirco Kuhlmann zum Thema Der Verwaltungsstandard XRechnung: Austausch zwischen KoSITund FeRD Aufgaben Das Steuerungsprojekt hat die Aufgabe die rechtliche und organisatorische Ausgestaltung der elektronischen Rechnung für die öffentliche Verwaltung in Deutschland zu übernehmen und die bestehende CEN Norm in einen nationalen Standard XRechnung zu überführen. Insbesondere soll eine möglichst homogene Umsetzung auf allen föderalen Ebenen in Hinblick auf rechtliche, technische, semantische und organisatorische Ausgestaltung erfolgen. Die Ergebnisse münden im Standard XRechnung, der ein nationales semantisches Datenmodell bereitstellt, welches die Anforderungen der Verwaltung berücksichtigt und im Idealfall eine Direktbuchung ermöglicht, gleichermaßen auch 14

15 geeignet ist, um Rechnungen ins europäische Ausland zu senden und aus dem europäischen Ausland zu empfangen Ergebnisse Am Ende des Projekts sollten folgende wesentliche Ergebnisse in 3 Expertengremien erarbeitet worden sein: - Handlungsempfehlungen zur organisatorischen und rechtlichen Umsetzung in Bund und Ländern - Spezifikation des Verwaltungsstandards XRechnung inkl. Betriebskonzept - Empfehlung zur technischen Infrastruktur und Übertragungswegen Abbildung 2 Auszug aus der Präsentation vom von Dr. Jörg Hofmann, Karen Lahmann, Mirco Kuhlmann zum Thema Der Verwaltungsstandard XRechnung: Austausch zwischen KoSITund FeRD 4.2. Rechtliche Umsetzung Bund (Federführung BMI) E-Rechnungsgesetz Bereits im Juli 2016 hat das Bundeskabinett die Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen (E-Rechnungs-Gesetz Bund) beschlossen. Nun hat der Deutsche Bundestag am 1. Dezember 2016 das 15

16 dazugehörige Gesetz verabschiedet. 9 Hierzu wird das bereits bestehende E-Government-Gesetz vom entsprechend ergänzt. 10 Besonders hervorzuheben ist, dass der Bund nicht nur die EU- Richtlinie umsetzt, sondern wirksam über die Regelungen der EU- Richtlinie hinausgeht. Denn in dem E-Government-Gesetz wird u.a. auch eine Verpflichtung der Bundesstellen zur elektronischen Rechnungsstellung bei Einsatz elektronischer Zahlungsverfahren des Bundes verankert (siehe Abschnitt ). Weiterhin werden auch die Pläne der Bundesregierung, den Rechnungsempfang für Bundesbehörden auf einer zentralen E-Rechnungsplattform zu zentralisieren, durch das Gesetz bestätigt. Einige relevante operative Fragen werden jedoch nicht im Gesetz beantwortet, sie sollen in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Zusammenfassend lässt sich also feststellen, dass die Bundesregierung mit dem Gesetz das Ziel verfolgt, die Automatisierung der Rechnungsbearbeitung der öffentlichen Verwaltung zu maximieren und die möglichen Einsparpotentiale der elektronischen Rechnungsstellung auszuschöpfen Anwendungsbereich In dem Gesetz werden ausschließlich Regelungen für Stellen des Bundes getroffen. Da aber durch die Regelungen der EU-Richtlinie auch Verfahrens- und materielles Haushaltsrecht der Länder berührt wird, sind die Länder von Verfassung wegen für eine eigene Umsetzung verantwortlich. Auch auf Landes- und Kommunalebene angesiedelte Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber (z.b. privatisierte Einrichtungen der Energieversorgung, des öffentlichen Personennahverkehrs sowie der sonstigen Daseinsvorsorge) sind davon betroffen. Der Anwendungsbereich des E-Rechnungs-Gesetzes umfasst maßgeblich erst einmal alle Auftraggeber des Bundes. Weitere Details und Beispiele werden unter Punkt 4.4. aufgeführt. 9 Website der Bundesregierung am Änderung 4 und hinzufügen von 4a und 18 16

17 Verpflichtung Wie schon in erwähnt, hat die Bundesregierung im E- Rechnungsgesetz Regelungen getroffen, die über die Regelungen der EU-Richtlinie hinausgehen. So ist der Geltungsbereich für Eingangsrechnungen unabhängig vom Auftragswert und somit auch für unterschwellige Vergaben als verpflichtend definiert. Das ist insofern wichtig, da dadurch erst der große Anteil öffentlicher Vergaben erfasst wird und somit auch flächendeckend für die öffentliche Verwaltung relevant ist Definition E-Rechnung im E-Rechnungsgesetz In dem Gesetzesentwurf wird der Begriff E-Rechnung analog zur EU- Richtlinie wie folgt definiert: Eine Rechnung ist elektronisch 1. wenn sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und 2. das Format die automatische und elektronische Verarbeitung der Rechnung ermöglicht. Dies bedeutet, dass der Rechnungssteller nur dann einen Anspruch auf Akzeptanz der elektronischen Rechnung durch die öffentliche Verwaltung bzw. die sonstigen Auftraggeber hat, wenn die Rechnung sämtliche relevanten Daten zumindest auch in strukturierter Form vorhält. Hybride Rechnungsformate sind jedenfalls nicht ausgeschlossen, wenn ein Teil der Rechnung den Vorgaben der Legaldefinition entspricht. Somit sind folgende Rechnungsformate rechtlich zulässig: - Rechnungen, die ausschließlich aus strukturierten Daten bestehen - Rechnungsformate, die teilweise aus einem strukturierten Format und teilweise aus einer Bilddatei bestehen (sogenannte Hybridformate) Eine PDF-Rechnung, die nur eine bildhafte Darstellung enthält, wird nicht als elektronische Rechnung im Sinne des E-Rechnungsgesetzes angesehen. 17

18 Ausgangsrechnungen Weiterhin wurde im Gesetz aufgenommen, dass bei Vorgängen (z.b. Einzahlung von Gebühren oder Begleichung von Forderungen), die mittels eines elektronischen Zahlungsabwicklungsverfahrens des Bundes getätigt werden, Rechnungen oder Quittungen elektronisch angezeigt werden müssen. Dies gilt auch, wenn die Forderungen außerhalb eines Verwaltungsverfahrens erhoben worden sind Rechtsverordnung Im Gesetz ist eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Rechtsverordnung aufgeführt. Dies hat den Grund, dass technische Details aufgrund der Komplexität und Anpassungsbedürftigkeit nicht im Gesetz geregelt werden sollen. Die Rechtsverordnung kann vom Bundesministerium des Innern ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Es ist davon auszugehen, dass in der Rechtsverordnung u.a. folgende Punkte geregelt werden: - Umsetzung der vom CEN vorgegebenen technischen Normungsdetails - Herstellung von Interoperabilität bei den unterschiedlichen technischen Ebenen -> Verweis auf einen nationalen Standard XRechnung - Mögliche Festschreibung einer Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung (basierend auf Erwägungsgrund 35 der EU-Richtlinie) - Konkretisierung von Ausnahmen vom Anwendungsbereich für verteidigungs- und sicherheitsrelevante Aufträge sowie für den Auswärtigen Dienst Der Bund behält sich z. B. vor, mit der Verordnung seine Lieferanten ab einem bestimmten Schwellenwert wie beispielsweise Euro zur Übermittlung von E-Rechnungen zu verpflichten. Auch kann die Verordnung das zu verwendende Rechnungsdatenmodell im Sinne einer CIUS konkretisieren. Außerdem kann für die Verwaltung als Empfänger elektronischer Rechnungen das Ziel einer automatisierten Rechnungsverarbeitung festgeschrieben werden. 18

19 Da sich die Rechtsverordnung momentan in der Ressortabstimmung abfindet, ist auch das Dokument selbst nicht öffentlich zugänglich. Die Veröffentlichung soll zusammen mit der Ermächtigung des EGovG spätestens zum erfolgen Zentrale E-Rechnungsplattform (BMI) Um die Bundesverwaltung bei der Umstellung auf die elektronische Rechnung zu unterstützen, wird im Rahmen der Umsetzung der Vorgaben des Gesetzes eine zentrale Rechnungseingangsplattform des Bundes entwickelt, die es Bundeseinrichtungen ermöglicht einen elektronischen Rechnungseingang vorzuhalten. Die Plattform ist für Stellen der Bundesverwaltung kostenlos. Abbildung 3 - crossinx nach Schaubild über mögliche Struktur des zukünftigen zentralen Rechnungseingangs des Bundesauses Präsentation von Dr. Steffen Werres, BMI, Länder und Kommunen Da das E-Rechnungsgesetz laut Gesetzesbegründung nur für öffentliche Auftraggeber des Bundes gilt, müssen die Länder ebenfalls entsprechende Regelungen treffen, um aus gesamtwirtschaftlicher Sicht ein bundesweit abgestimmtes, einheitliches Vorgehen zu gewährleisten. Dieses einheitliche Vorgehen wird im Rahmen des Steuerungsprojekts beim IT-Planungsrat abgestimmt. Der Bund würde 19

20 es darüber hinaus begrüßen, wenn die XRechnung als nationaler Interoperabilitätsstandard ebenfalls von den Ländern festgelegt wird Erste Umsetzungen in den Ländern Als eines der ersten Bundesländer hat der Freistaat Bayern die elektronische Rechnung im Bayrischen E-Government-Gesetz aufgenommen. 12 Allerdings gibt es wie auch auf Bundesebene hier noch keine Rechtsverordnung, welche die technischen Details regelt. Es ist aber davon auszugehen, dass sich die Länder an der zukünftigen Rechtsverordnung des Bundes orientieren werden Eventuelle Abweichungen zwischen Bund und Ländern Sollten die Länder nicht der Rechtsverordnung der Bundesregierung folgen, wäre es unter Umständen denkbar, dass es womöglich keine Verpflichtung der Lieferanten für die Übermittlung von E-Rechnungen und auch keine Verpflichtung der Verwaltung für den Empfang von E- Rechnung im unterschwelligen Bereich gibt. Es ist aber davon auszugehen, dass die Länder sich an die Empfehlungen des Bundes halten und ähnliche Regelungen wie in der Rechtsverordnung des Bundes treffen werden Verwaltungsstandard XRechnung Grundsätzliches Die XRechnung stellt eine Core invoice Usage Specification dar, die für die öffentlichen Auftraggeber in Deutschland die Europäische Norm eindeutig abbildet und um weitere, für die Verwaltung relevante Regelungen, wie beispielsweise zur Übertragung, ergänzt. Damit soll eine direkte Verbuchung der Rechnungen ermöglicht werden. Bei der XRechnung handelt es sich also nicht um einen neuen, losgelösten Standard, sondern um ein von deutschen Experten aus Bund, Ländern und Kommunen erarbeitetes eindeutiges Profil der europäischen Vorgaben. Dieses abgestimmte Vorgehen verhindert, dass sich die verschiedenen entsprechenden öffentlichen Auftraggeber unabhängig voneinander 11 Stellungnahmen des Bundesrates und des Bundes, Anlagen 3+4 zur Drucksache 18/9945 zum Gesetzesentwurf des E-Rechnungsgesetzes der Bundesregierung 12 BayEGovG, Art. 5 Elektronischer Zahlungsverkehr und Rechnungen 20

21 mit der Interpretation der Norm auseinandersetzen müssen und ggf. unterschiedlichste Interpretationen der Norm implementiert werden. Somit haben Lieferanten der öffentlichen Verwaltung zukünftig die Möglichkeit auf Basis eines einheitlichen Standards mit der Verwaltung zu kommunizieren. Die beiden aktuell im Rahmen der EU Norm entwickelten Syntaxen können damit über die XRechnung angenommen werden Branchenspezifische Erweiterung Um Besonderheiten von bestimmten Branchen oder Verwaltungen in der XRechnung abbilden zu können, ist es unter Umständen zukünftig notwendig entsprechende Erweiterungen zu definieren. Dies ist momentan aber noch nicht geschehen und somit auch noch nicht Teil der derzeit veröffentlichten Spezifikation. Die Veröffentlichung der Spezifikation wird erwartet nach Beschluss durch den IT-Planungsrat in seiner Sitzung im Juni Übersicht über die Auswirkungen für Wirtschaft und Verwaltung (derzeitiger Stand) In der folgenden Tabelle wird der derzeitige Informations- und Wissenstand abgebildet. Je nach Ausgestaltung der Rechtsverordnung auf Bundesebene und der Regelungen der jeweiligen Bundesländer kann sich dies entsprechend wieder ändern. Abbildung 4 Übersicht Auswirkungen für Wirtschaft und Verwaltung (Quelle: crossinx, nach Ivo Moszynski) 21

22 Unterschiede / Abgrenzung zu ZUGFeRD Die Entwicklung von ZUGFeRD war von Anfang an eingebunden in den europäischen Prozess der Standardisierung eines Formats für elektronische Rechnungen. Der Ursprung liegt in der Empfehlung der Europäischen Expertengruppe zur elektronischen Rechnungsstellung, die in 2009 die Empfehlung abgegeben hat, ein gemeinsames Datenmodell für die Kernelemente der elektronischen Rechnung zu erstellen. Hierzu wurde 2011 als Ergebnis eines CEN Workshops der Guide for a European CORE INVOICE data model with UN/CEFACT CII Implementation Guideline veröffentlicht ZUGFeRD 1.0 Diese Guidelines wurden im Forum elektronische Rechnung (FeRD) geprüft mit dem Ziel, eine Spezifikation für den nationalen Austausch von elektronischen Rechnungen zwischen Wirtschaft und Verwaltung zu erstellen. Dabei wurden insbesondere folgende Fragen geprüft: Inwieweit erfüllt das vorliegende europäische semantische Datenmodell die Anforderungen, die in Deutschland an eine branchenübergreifende Kernrechnung gestellt werden? Fehlen Datenelemente? Sind Datenelemente verzichtbar? Welche Syntax ist die passendste und nachhaltigste? Die Frage nach den Elementen des Datenmodells wurde in ZUGFeRD dahingehend gelöst, dass drei Profile (Basic, Comfort, Extended) definiert wurden mit unterschiedlich großer Menge von Datenelementen, die zwingend als strukturierte Daten vorhanden sein müssen und nicht durch Freitext ersetzt werden dürfen. Eine weitere Anforderung von ZUGFeRD ist, dass diese Profile um branchenspezifische Datenelemente ergänzt werden können. Um sicherzustellen, dass diese Profile und Erweiterungen untereinander kompatibel sind, ist es von entscheidender Bedeutung, dass es gemeinsames Datenpool gibt, in dem diese Datenelemente bereits modelliert sind. Da dieses Datenpool bei UN/CEFACT existiert und frei zugänglich ist, hat das FeRD die Entscheidung getroffen, die technische Abbildung des ZUGFeRD-Datenmodells mit Hilfe der von UN/CEFACT definierten Methodik (Naming und Design Rules) und der daraus resultierenden Syntax vorzunehmen. 22

23 Da ZUGFeRD den Anspruch hat, insbesondere für den Einsatz bei kleinen und mittleren Unternehmen geeignet zu sein, wurde die Spezifikation der strukturierten Daten mit einer Präsentationsschicht verknüpft. Die Norm ISO Electronic document file format for long-term preservation (PDF/A) beschreibt wie strukturierte Daten in ein PDF-Dokument eingebettet werden können. Das ZUGFeRD-Format folgt diesem Ansatz, so dass Sender und Empfänger die PDF-Bilddatei zur Sichtprüfung und die eingebetteten strukturierten Daten zur elektronischen Verarbeitung nutzen können. Der Empfänger muss sich allerdings festlegen, welche der beiden Darstellungen aus umsatzsteuerlicher Sicht für ihn verbindlich ist und den Prozess der Rechnungsprüfung in seiner Beschreibung zum innerbetrieblichen Kontrollverfahren definieren ZUGFeRD 2.0 Das Datenmodell von ZUGFeRD 1.0 inkl. der dort definierten Codelisten war eine maßgebliche Eingabe für das Datenmodell der europäischen Kernrechnung. So konnte erreicht werden, dass das europäische Datenmodell mit einigen wenigen Abweichungen dem ZUGFeRD Profil Comfort in der Version 1.0 entspricht. Das Comfort-Profil der Version 2.0 wird 1:1 der europäischen Norm entsprechen. Hinsichtlich der Syntax musste auf Ebene von UN/CEFACT jedoch akzeptiert werden, dass für die Abbildung des in 2016 veröffentlichten Supply Chain Reference Data Model auf die UN/CEFACT XML Syntax sich leicht abgewandelte Bezeichnungen im Vergleich zur Syntax von ZUGFeRD 1.0 ergeben. Diese Änderungen betreffen aber nicht die Struktur der abgebildeten Daten und somit auch nicht die Verarbeitungslogik. Darüber hinaus wurden die drei ZUGFeRD-Profile für die Version 2.0 mit dem Forum National De La Facture Electronique (FNFE), dem französischen Pendant zum FeRD abgestimmt. Da die französische Verwaltung im FNFE mit vertreten ist, wird ZUGFeRD 2.0 ebenfalls von der französischen Verwaltung akzeptiert werden. Diese Spezifikation wird auf französischen Wunsch neben den Profilen Basic, Comfort und Extended zusätzlich noch eine Buchungshilfe enthalten. Bei der Buchungshilfe enthält die XML-Datei nicht alle Rechnungsdaten sondern nur diejenigen, die für die Verarbeitung in einem Buchhaltungssystem benötigt werden. 23

24 Die Buchungshilfe wird vom FeRD nicht aktiv unterstützt, da im FeRD die Grundsatzentscheidung getroffen wurde, dass die bildhafte Darstellung und die eingebetteten strukturierten Daten immer inhaltlich identische Mehrstücke einer Rechnung sind ZUGFeRD als Core invoice Usage Specification der Europäischen Norm Das ZUGFeRD Profil Basic ist eine CIUS der europäischen Norm und das Profil Comfort entspricht 1:1 der EN. Damit wären beide Profile compliant zur europäischen Norm. Das Profil Extented ist eine Extension gemäß Teil 5 und damit conformant. 13 Um die Vorgaben der EU-Richtlinie umzusetzen, muss die Rechtsverordnung zumindest für den oberschwelligen Bereich die Vorgaben der europäischen Norm in beiden Syntaxen UBL und UN/CEFACT abbilden. Das ZUGFeRD-Profil Comfort wäre damit compliant zur Rechtsverordnung und das Profil Basic als CIUS ebenfalls. Für ausländische Auftraggeber und im oberschwelligen Bereich müsste die Verwaltung demnach diese beiden ZUGFeRD- Profile akzeptieren. Allerdings müssten hierfür ebenfalls hybride Rechnungen als PDF/A-3 mit eingebetteten strukturierten Daten entgegengenommen werden Technische Infrastruktur und Übertragungswege KoSIT Der IT-Planungsrat wird den öffentlichen Stellen voraussichtlich keine Einschränkung der Übertragungskanäle vorgeben. Welche Kanäle angeboten werden, obliegt einzelnen Verwaltungen. Grundsätzlich sind alle Übertragungskanäle denkbar: , D , EGVP und der Webservice-Standard des IT-Planungsrats XTA, aber auch sonstige übliche Übertragungskanäle wie z.b. (S-)FTP, AS2 sind möglich. Je nach Schutzbedarf des Fachverfahrens wird durch die einzelnen Verwaltungen festgelegt, über welchen Kanal elektronische Rechnungen versendet werden können. 13 In der europäischen Norm sind zwei Begriffe definiert: compliant für eine CIUS und conformant für eine Extension, die der Methodik nach Teil 5 der Norm entspricht. 24

25 FeRD Im FeRD wurden folgende Anforderungen an die Übertragung abgestimmt: 1. Dort wo einfache rechtlich zulässig ist, sollte der Empfänger den Empfang per unterstützen. Nur wenn gewichtige Gründe vorliegen, sollte auf diesen Übertragungsweg verzichtet werden. 2. Wenn höhere Anforderungen an die Übertragung gestellt werden (Prozessqualität, Vertraulichkeit etc.), sollten folgende Kanäle unterstützt werden: - D (oder ein anderes gemäß eidas notifiziertes E- Delivery-Verfahren) - Direktanbindung über Standardprotokolle wie z.b. AS2, AS4 - Branchenspezifische EDI-Netzwerke - Provider 3. Die verschiedenen Netzwerke der Verwaltung sollten untereinander verbunden werden. Beispiel: D & EGVP 4. In öffentlich zugänglichen Verzeichnissen sollten die elektronischen Adressen für die verschiedenen Kanäle ergänzt werden, über die jede einzelne Verwaltung erreicht werden kann. 5. Wenn für die Übertragung bilateral Verträge geschlossen werden müssen, wie z.b. beim EDI-Verfahren, sollten hierfür standardisierte Musterverträge genutzt werden (Beispiele sind die DIN SPEC oder die EU-Mustervereinbarung von 1994). 6. Die Kommunikationskanäle sollten in beide Richtungen unterstützt werden und soweit rechtlich zulässig zukünftig auch für die Übertragung von Bescheiden genutzt werden können Tests Um die Anwendbarkeit der XRechnung zu testen, ist eine Erprobung der Ergebnisse im Erprobungsraum Nordwest des nationalen IT- Gipfels geplant. Neben den Tests im Umfeld des Steuerungsprojekts 25

26 soll weiterhin ein Planspiel zusammen mit dem Verband elektronische Rechnung (VeR) aufgesetzt werden. Ziel des Planspiels ist es nicht nur zu prüfen, ob das Format die Anforderungen beim Austausch von Rechnungen zwischen Wirtschaft und Verwaltung mit echten Wirtschaftspartner erfüllt, sondern auch die Akzeptanz und Herausforderungen der kleinen und mittleren Unternehmen zu untersuchen. Gerade bei der Einführung von ZUGFeRD mit dem Basic- Profil hat man in den Pilotprojekten festgestellt, dass es in der Praxis durchaus Probleme gibt, die nur mit Änderungen der Vorgaben gelöst worden konnten Betroffene Institutionen 5.1. Öffentliche Auftraggeber gemäß Vergaberecht - Öffentliche Auftraggeber gemäß 99 Nummer 2 und 4 GWB - Sektorenauftraggeber gemäß 101 Absatz 1 Nummer 1 und 2 GWB - Konzessionsgeber im Sinne von 101 Absatz 1 Nummer 1 und 3 GWB 5.2. Verwaltungen des Bundes Von dem E-Rechnungsgesetz des Bundes sind laut Gesetzestext neben den in 5.1. aufgeführten Auftraggebern alle öffentlichen Auftraggeber des Bundes betroffen 15 : Dazu zählen beispielsweise: - Die obersten Bundesbehörden (z.b. Bundeskanzleramt, Bundesrechnungshof,14 Ministerien, Zentrale der deutschen Bundesbank) - Bundesbehörden (z.b. BKA, BVA, BND, BNetzA) - Bundesmittelbehörden (z.b. Bundeskasse Trier, KfW- Kommunalbank) - Bundesunterbehörden (Wasser- und Schifffahrtsämter, Bundeswehr-Dienstleistungszentren, Hauptzollämter) 14 Umsetzung des Pilotprojektes durch die Bundesdruckerei GmbH und der MACH AG beim Bundesverwaltungsamt (BVA) Institutionen lt. 26

27 - Körperschaften (z.b. Bundesagentur für Arbeit, AOK, Berufsgenossenschaften) - öffentlich-rechtliche Stiftungen (z.b. die Stiftung preußischer Kulturbesitz) - Anstalten des öffentlichen Rechts - Verfassungsorgane (z.b. Bundesrat, Bundestag) - Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Bundesbesitz (z.b. Bundesdruckerei) Das E-Rechnungsgesetz führt dazu aus: Subzentrale öffentliche Auftraggeber sind alle öffentlichen Auftraggeber, die keine obersten Bundesbehörden sind Behörden der Länder und Kommunen Hierunter versteht man die in 5.1. aufgeführten Auftraggeber und alle anderen öffentlichen Auftraggeber, die nicht dem Bund zuzuordnen sind Allerdings unterliegen diese nicht der Verpflichtung des E- Rechnungsgesetzes des Bundes. Hierfür ist eine eigene Umsetzung der EU-Richtlinie in den Ländern nötig. 6. Fristen Sofern die CEN-Norm fristgerecht zum umgesetzt wird, tritt die Ermächtigung des E-Government-Gesetzes wie geplant am in Kraft. Weiterhin ist am auch mit der Veröffentlichung der Rechtsverordnung zu rechnen. Ab dem müssen dann die obersten Bundesbehörden einschließlich der Verfassungsorgane elektronische Rechnungen empfangen und verarbeiten können. Ein Jahr später, ab dem müssen auch alle anderen nachgeordneten Einrichtungen (die s.g. subzentrale Auftraggeber) es den obersten Bundesbehörden gleich tun. Weiterhin tritt am der Artikel 2 des E-Rechnungs-Gesetzes bezüglich der Ausgangsrechnungen in Kraft. 27

28 Abbildung 5 crossinx, nach Auszug des Zeitplans aus Präsentation von Dr. Steffen Werres, BMI Es ist geplant, die Spezifikation XRechnung als Teil der Rechtsverordnung am zu veröffentlichen. Der Entwurf der Spezifikation soll hierzu bis voraussichtlich Ende Mai 2017 im IT- Planungsrat verabschiedet werden. 28

29 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1 Auszug aus der Präsentation vom von Dr. Jörg Hofmann, Karen Lahmann, Mirco Kuhlmann zum Thema Der Verwaltungsstandard XRechnung: Austausch zwischen KoSITund FeRD Abbildung 2 Auszug aus der Präsentation vom von Dr. Jörg Hofmann, Karen Lahmann, Mirco Kuhlmann zum Thema Der Verwaltungsstandard XRechnung:Austausch zwischen KoSITund FeRD Abbildung 3 - Schaubild über mögliche Struktur des zukünftigen zentralen Rechnungseingangs des Bundesaus Präsentation von Dr. Steffen Werres, BMI Abbildung 4 Übersicht Auswirkungen für Wirtschaft und Verwaltung Abbildung 5 Auszug des Zeitplans aus Präsentation von Dr. Steffen Werres, BMI

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