Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB-B)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB-B)"

Transkript

1 Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B) in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung sind Vertragsbestandteil. Ergänzend gelten die Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB-B). Soweit nachfolgend in den ZVB-B Paragraphen genannt werden, beziehen sich die Paragraphenangaben ohne Gesetz- oder Verordnungsangabe auf die Paragraphen der VOB Teil B. 1. Schriftwechsel und Vollmachten Der gesamte, ein Bauvorhaben betreffende Schriftwechsel ist vom Auftragnehmer mit der Fraport AG (nachfolgend auch "Auftraggeberin" genannt) zu führen. Alle Schriftstücke sind der Auftraggeberin unter ihrer Anschrift: Fraport AG Frankfurt am Main per Post zuzusenden oder bei deren Posteingangsstelle im Flughafen-Verwaltungsgebäude abzugeben. Entgegen diesen Bestimmungen abgegebene schriftliche Erklärungen verpflichten weder die Auftraggeberin, noch berechtigen sie den Auftragnehmer, es sei denn, der Auftragnehmer weist im Einzelfall nach, dass eine schriftliche Erklärung dennoch einem bevollmächtigten Vertreter der Auftraggeberin zugegangen ist. Sofern im Vertrag keine abweichende Regelung getroffen worden ist, sind ausschließlich die bevollmächtigten Vertreter der Abteilung "Zentraler Einkauf und Bauvergabe" (ZEB) zur Erteilung von Aufträgen und Vergaben zuständig. Entsprechende Vollmachten sind auf diese Abteilung beschränkt. Sofern im Vertrag keine ausdrücklichen Vereinbarungen zur Vertretung der Auftraggeberin getroffen sind oder die Auftraggeberin keine ausdrücklichen Vollmachten erteilt hat, sind für die Auftraggeberin Handelnde, insbesondere Architekten und Ingenieure, nicht bevollmächtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen im Namen der und mit Wirkung für die Auftraggeberin gegenüber dem Auftragnehmer abzugeben. 2. Wahlpositionen, Bedarfspositionen ( 1) Sind im Leistungsverzeichnis für die wahlweise Ausführung einer Leistung Wahlpositionen (Alternativpositionen) oder für die Ausführung einer nur im Bedarfsfall erforderlichen Leistung Bedarfspositionen (Eventual-Positionen) vorgesehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die in diesen Positionen beschriebenen Leistungen nach Aufforderung durch die Auftraggeberin auszuführen. Die Entscheidung über die Ausführung von Wahlpositionen trifft die Auftraggeberin in der Regel bei Auftragserteilung, über die Ausführung von Bedarfspositionen nach Auftragserteilung. Die Auftraggeberin behält sich auch nach Vertragsabschluss vor, im Leistungsverzeichnis gekennzeichnete Eventualpositionen bei dem AN nicht abzurufen und die in den Eventualpositionen enthaltenen Leistungen Dritten zu beauftragen, ohne dass dem Auftragnehmer hierfür ein Anspruch auf Vergütung oder Schadensersatz zusteht. 3. Preisermittlungen ( 2) Sind nach 2 Absätze 3, 5, 6, 7 oder Absatz 8 Nr. 2 Preise zu vereinbaren, hat der Auftragnehmer seine Preisermittlungen für diese Preise einschließlich der Aufgliederung der Einheitspreise (Zeitansatz und alle Teilkostenansätze), spätestens mit dem Nachtragsangebot vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für Nachunternehmerleistungen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkulation als endgültige Kalkulation der beauftragten Leistung) der Auftraggeberin verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben. Die Urkalkulation hat den Anforderungen gemäß Ziffer 4.2 der Angebotsbedingungen für 1/8

2 die Vergabe von Bauleistungen zu entsprechen. Zur Klärung streitiger Vergütungsfragen ist die Auftraggeberin berechtigt die Urkalkulation in Anwesenheit des Auftragnehmers zu öffnen und soweit erforderlich Vervielfältigungen zu fertigen. 4. Ausführungsunterlagen ( 3) Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die von der Auftraggeberin schriftlich zur Ausführung freigegeben worden sind. Die Verantwortung und Haftung des Auftragnehmers nach dem Vertrag, insbesondere nach 3, 4 und 13 werden durch die Prüfung und Freigabe der von ihm erstellten und beschafften Unterlagen durch die Auftraggeberin nicht eingeschränkt. 5. Baustelleneinrichtungsplan, Geräteverzeichnisplan, Bauzeitenplan Der Auftragnehmer hat, sofern in den Vergabe- und Vertragsunterlagen nichts Abweichendes geregelt ist, auf Verlangen der Auftraggeberin einen Baustelleneinrichtungsplan, einen Geräteverzeichnisplan und einen Bauzeitenplan im Einklang mit den vertraglich vereinbarten Vertragsfristen zu erstellen und der Auftraggeberin unverzüglich zu übergeben. Eine besondere Vergütung erhält der Auftragnehmer hierfür nicht. Es handelt sich insoweit um Nebenleistungen zur vertraglich geschuldeten Hauptleistung gemäß DIN Ausführung ( 4) Die Vertragssprache ist Deutsch. Sämtlicher Schriftverkehr ist daher ausschließlich in deutscher Sprache zu führen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass alle projektrelevanten Abstimmungen auf der Baustelle zwischen ihm und der Auftraggeberin sowie ihren Bevollmächtigten in deutscher Sprache erfolgen können. Der Auftragnehmer übernimmt - soweit erforderlich - für sein Gewerk die Aufgabe und Verantwortung des Fachbauleiters nach der "Hessischen Bauordnung" (HBO). Eine besondere Vergütung erhält der Auftragnehmer hierfür nicht. Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen, welche der Auftraggeberin täglich zu übergeben sind. Im Einzelfall kann bei Kleinaufträgen bis zu einem Auftragswert von nach schriftlicher Zustimmung durch die Auftraggeberin, auf die Bautagesberichte verzichtet werden. Der Auftragnehmer hat sämtliche Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden entstanden sind, der Auftraggeberin, dem Bauleiter gem. HBO sowie dem Sige-Koordinator nach BauStellV unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Auftragnehmer leitet der Auftraggeberin spätestens innerhalb von zwei Werktagen nach dem Unfallereignis eine Durchschrift der Unfallanzeige zu. Zudem ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Festlegungen zum Verhalten im Schadensfall unter C. des nachfolgend vereinbarten Merkblattes zur Bauleistungs, Montage und Haftpflichtversicherung zu beachten und gegebenenfalls Schäden nach Maßgabe der dortigen Festlegungen zu melden. Ist der Auftragnehmer mit der Beseitigung der von den eigenen Arbeiten herrührenden Verunreinigungen oder seines Bauschutts in Verzug, ist die Auftraggeberin berechtigt, die Beseitigung auf Kosten des Auftragnehmers zu veranlassen, sofern der Auftragnehmer eine hierfür gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos hat verstreichen lassen. Der Auftragnehmer darf nur die ihm zugewiesenen Lager- und Arbeitsplätze in Räumen oder auf Freiflächen benutzen. Sie sind nach Abschluss der Arbeiten freizumachen und in dem früheren Zustand zurückzugeben. Büroräume und Parkplätze werden nicht kostenlos zur Verfügung gestellt. Abweichende Regelungen sind projektbezogen möglich. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jedwede über das Vertragsverhältnis mit der Auftraggeberin hinausgehende Tätigkeit für Dritte auf dem Gelände der Auftraggeberin anzuzeigen. 2/8

3 Falls der Auftragnehmer Arbeiten unter Entwicklung von offenem Feuer, Funkenflug oder Ähnlichem ausführt, hat dieser vor Arbeitsbeginn an der Baustelle zwingend eine Schweißerlaubnis beim vorbeugenden Brandschutz der Auftraggeberin einzuholen. Im Übrigen sind die einschlägigen Festlegungen in der Flughafenbenutzungsordnung zu beachten. Der Auftragnehmer stellt sicher, sämtliche Verpflichtungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) und des Mindestlohngesetzes (MiLoG) einzuhalten, insbesondere seinen Arbeitnehmern Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des jeweils gültigen Mindestlohns zu zahlen und Beiträge zu den gemeinsamen Einrichtungen der Tarifparteien zu leisten und auch nur solche Nachunternehmer oder sonstige Dritte zu beschäftigten, die sich hierzu ebenfalls verpflichten. Der Auftragnehmer stellt die Auftraggeberin von allen berechtigten Ansprüchen Dritter aus der Haftung gemäß 14 AEntG sowie 13 MiLoG umfassend frei und hat der Auftraggeberin alle aus einer Inanspruchnahme durch Dritte entstehenden Schäden zu ersetzen. Die Freistellungsverpflichtung bezieht sich insbesondere auf etwaige Zahlungsverpflichtungen gemäß 14 AEntG sowie 13 MiLoG für etwaige vom Auftragnehmer beauftragte Nachunternehmer und Verleiher sowie deren Nachunternehmer und Verleihunternehmer. 7. Werbung ( 4 Absatz 1) Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung durch die Auftraggeberin zulässig. 8. Umweltschutz ( 4 Absätze 2 und 3) Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken. Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der Auftragnehmer der Auftraggeberin unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 9. Nachunternehmer ( 4 Absatz 8) Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Sozialabgaben und Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des jeweils gültigen Mindestlohns nachgekommen sind und die gewerblichen Voraussetzungen erfüllen. Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung von Leistungen deren Art und Umfang sowie den Namen, die Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers schriftlich bekannt zu geben. 10. Kündigung aus wichtigem Grund ( 8) Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt auch vor, wenn der Auftragnehmer Personen, die für die Auftraggeberin mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahe stehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den vorgenannten Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden. Im Falle einer solchen Kündigung gelten die Festlegungen in 8 Absätzen 3, 5, 6 und 7 entsprechend. 11. Wettbewerbsbeschränkungen ( 8 Absatz 4), Antikorruptionsklausel, pauschalierter Schadensersatz Wenn der Auftragnehmer oder die von ihm beauftragten oder für ihn tätigen Personen aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat der Auftragnehmer einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 13 % der Schlussabrechnungssumme ohne Umsatzsteuer an die Auftraggeberin zu zahlen. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis, dass kein Schaden oder dass ein niedrigerer Schaden entstanden ist, vorbehalten. Der 3/8

4 Auftraggeberin bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist. Das Kündigungsrecht der Auftraggeberin gemäß 8 Absatz 4 bleibt unberührt. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen sind insbesondere wettbewerbswidrige Verhandlungen und Verabredungen mit anderen Bietern oder Bewerbern über - Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, - die zu fordernden Preise, - Bindungen sonstiger Entgelte, - Gewinnaufschläge, - Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile, - Zahlungs-, Lieferungs- und andere Bedingungen, soweit sie unmittelbar den Preis beeinflussen, - Entrichtung von Ausfallsentschädigungen oder Abstandszahlungen, - Gewinnbeteiligung oder andere Angaben sowie Empfehlungen, es sei denn, dass sie nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zulässig sind. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche der Auftraggeberin bleiben unberührt. 12. Vertragsstrafe ( 11) 12.1 Vertragsstrafe Fertigstellungstermin Gerät der Auftragnehmer mit dem vereinbarten Fertigstellungstermin in Verzug, so ist er verpflichtet, für jeden Werktag der verschuldeten Überschreitung des Fertigstellungstermins 0,1 % der Schlussabrechnungssumme ohne Umsatzsteuer zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird auf maximal 5 % der Schlussabrechnungssumme ohne Umsatzsteuer begrenzt Vertragsstrafe Zwischentermine Wenn die Parteien einen Zwischentermin oder mehrere Zwischentermine vereinbart haben, werden zur Terminabsicherung folgende Festlegungen getroffen: Gerät der Auftragnehmer mit einem vereinbarten Zwischentermin oder mit mehreren vereinbarten Zwischenterminen in Verzug, so ist er verpflichtet, für jeden Werktag der verschuldeten Überschreitung eines Zwischentermins 0,1 % des Vergütungsanspruchs ohne Umsatzsatzsteuer für die Teilleistungen, die bis zu dem jeweiligen Zwischentermin geschuldet sind, zu zahlen. Die Vertragsstrafe für die verschuldete Überschreitung eines Zwischentermins wird auf insgesamt maximal 5 % des Vergütungsanteils ohne Umsatzsteuer für die Teilleistungen, die bis zu dem jeweiligen Zwischentermin geschuldet waren, begrenzt Keine Kumulierung Eine Kumulierung einzelner Vertragsstrafen findet nicht statt. Sofern mehrere Vertragstermine (Fertigstellungstermin, Zwischentermine) schuldhaft überschritten werden, wird eine auf einen vorangehenden Zwischentermin oder auf mehrere vorangehende Zwischentermine verwirkte Vertragsstrafe auf 4/8

5 nachfolgend verwirkte Vertragsstrafe angerechnet. Die Vertragsstrafe wird daher begrenzt auf insgesamt auf maximal 5 % der Schlussabrechnungssumme ohne Umsatzsteuer sowie auf insgesamt maximal 0,1 % der Schlussabrechnungssumme ohne Umsatzsteuer pro Werktag. Schadensersatzansprüche der Auftraggeberin wegen der schuldhaft verursachten Überschreitung des Fertigstellungstermins, eines Zwischentermins oder mehrerer Zwischentermine bleiben neben der Vertragsstrafe vorbehalten. Allerdings wird eine angefallene Vertragsstrafe auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet. Sofern sich der Fertigstellungstermin, ein Zwischentermin, mehrere Zwischentermine oder der Fertigstellungstermin und ein Zwischentermin oder mehrere Zwischentermine verschieben ohne dass damit eine durchgreifende Neuordnung des Bauablaufs oder des gesamten Terminplans verbunden ist, etwa aufgrund von Ansprüchen gemäß 6 VOB/B oder, weil die Vertragsparteien einvernehmlich einen neuen Fertigstellungstermin, einen neuen Zwischentermin oder mehrere neue Zwischentermine oder einen neuen Fertigstellungstermin und einen neuen Zwischentermin oder mehrere neue Zwischentermine festlegen, gelten die vorstehenden Vertragsstrafenregelungen auch für einen neuen Fertigstellungstermin, für einen neuen Zwischentermin oder für mehrere neue Zwischentermine, ohne dass es hier zu einer ausdrücklichen Vereinbarung der Vertragsparteien bedarf. 13. Abnahme ( 12) Die Auftraggeberin verlangt für alle Vertragsleistungen des Auftragnehmers die förmliche Abnahme gemäß 12 Absatz 4. Durch eine Feststellung des Leistungszustandes (gemäß 4 Absatz 10) werden die Rechtsfolgen einer rechtsgeschäftlichen Abnahme (z.b. Übergang der Gefahr, Beginn der Verjährungsfrist für Mängelansprüche) nicht ausgelöst. 14. Abrechnung ( 14) Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Rechnungsprüfung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Auftraggeberin Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnliche Abrechnungsbelege, die zur prüfbaren Abrechnung erforderlich sind, im Original vorzulegen. 15. Preisnachlässe ( 14 und 16) Bei der Ermittlung von Preisanpassungen auf Grundlage vereinbarter Lohngleitklauseln und bei vereinbarten Stoffpreisgleitklauseln bleiben Preisnachlässe des Auftragnehmers unberücksichtigt. 16. Umlagen Die Auftraggeberin schließt eine Bauleistungs-, Montage- und Haftpflichtversicherung ab. Der Auftragnehmer beteiligt sich an den Kosten dieser Versicherung anteilig mit einer Prämie. Zu Einzelheiten wird auf die Festlegungen in dem nachfolgenden "Merkblatt zur Bauleistungs-, Montage- und Haftpflichtversicherung für Investitionen, Instandhaltung und Reparaturen" unter Ziffer 1.4 der Vergabeund Vertragsunterlagen verwiesen. Die Höhe der von dem Auftragnehmer zu tragenden Kosten ergibt sich aus der Regelung unter D. dieses Merkblattes. 17. Stundenlohnarbeiten ( 15) Die Unterzeichnung der Stundenlohnzettel durch einen Architekten oder Ingenieur gilt nicht als Rechnungsanerkennung. Die vereinbarten Stundensätze behalten ihre Gültigkeit bis zur förmlichen Abnahme. 18. Zahlungen ( 16) Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet. 5/8

6 19. Überzahlungen ( 16) Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Bei Rückforderungen der Auftraggeberin aus Überzahlungen kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung berufen. Die Erstattungsansprüche der Auftraggeberin fallen nicht unter die 812 ff. BGB, sondern sind vertragliche Erstattungsansprüche. 20. Abtretung Die Abtretung der Forderungen des Auftragnehmers bedarf der schriftlichen Zustimmung der Auftraggeberin; 354 a HGB bleibt unberührt. 21. Sicherheitsleistung ( 17) 21.1 Stellung einer Sicherheit für Vertragserfüllung Als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich der Abrechnung, für Mängelansprüche wegen bei der Abnahme vorbehaltener Mängel und für Schadensersatzansprüche, hat der Auftragnehmer eine Sicherheit in Höhe von 10 % der Auftragssumme ohne Umsatzsteuer zu leisten. Stellt der Auftragnehmer die Sicherheit für die Vertragserfüllung binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss weder durch Hinterlegung noch durch Vorlage einer Bürgschaft, so ist die Auftraggeberin gemäß 17 Absatz 7 i.v.m. Absatz 6 (mit Ausnahme von Absatz 6 Nr.1 Satz 1), Absatz 5 berechtigt, vom Guthaben des Auftragnehmers einen Betrag in Höhe der vereinbarten Sicherheit einzubehalten. Die Vertragserfüllungssicherheit ist nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurückzugeben. Sind zu diesem Zeitpunkt Ansprüche der Auftraggeberin, die nicht von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt, darf sie für diese Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückbehalten ( 17 Absatz 8 Nr. 1); in diesem Fall umfasst der zurückbehaltene Teil der Vertragserfüllungsbürgschaft nur die nicht durch die bereits vorgelegte Mängelansprüchesicherheit besicherten Ansprüche Stellung einer Sicherheit für Mängelansprüche Zur Absicherung der Erfüllung der Mängelansprüche hat der Auftragnehmer eine Sicherheit in Höhe von 5 % der Schlussabrechnungssumme ohne Umsatzsteuer einschließlich erteilter Nachträge zu stel-len. Sicherheiten für Mängelansprüche sind nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfristen für Mängelansprüche zurückzugeben. Soweit zu diesem Zeitpunkt jedoch besicherte Ansprüche der Auftraggeberin noch nicht erfüllt sind, darf diese einen entsprechenden Teil der Sicherheiten zurückbehalten Art der Sicherheit Für die Vertragserfüllung und die Mängelansprüche kann Sicherheit nach Wahl des Auftragnehmers durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft geleistet werden. Der Auftragnehmer kann die einmal von ihm gewählte Sicherheit durch eine andere der vorgenannten Sicherheiten ersetzen. 6/8

7 21.4 Sicherheitsleistung durch Bürgschaft Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweilige Formblatt der Auftraggeberin zu verwenden, und zwar für - die Vertragserfüllung das Formblatt 1 - die Mängelansprüche das Formblatt 2 Die Formblätter 1 und 2 stehen auf der Homepage der Auftraggeberin, -> Kompetenzen -> Business Services -> Einkauf und Bauvergabe zur Einsichtnahme, zum Download und zum Ausdruck zur Verfügung. Die Bürgschaft ist von einem - in der Europäischen Gemeinschaft oder - in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder - in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstitut oder Kreditversicherer zu stellen. Die Bürgschaftsurkunde hat folgende Erklärungen des Bürgen zu enthalten: - Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. - Auf die Einrede der Vorausklage gemäß 771 BGB wird verzichtet. - Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. - Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Im Höchstfall gilt jedoch die Verjährungsfrist gemäß 202 Absatz 2 BGB. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen der Auftraggeberin und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend. - Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. - Der Bürge kann aus dieser Bürgschaft nur auf Zahlung von Geld in Anspruch genommen werden. - Die Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages ist ausgeschlossen. Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der jeweiligen Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellen. 22. Streitigkeiten ( 18) Sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag und im Zusammenhang damit sind im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden. Im Einzelfall kann eine Vereinbarung zur Streitbeilegung geschlossen werden. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr wird als ausschließlicher Gerichtsstand Frankfurt am Main vereinbart und zwar auch für Wechsel-, Scheck- und Urkundsklagen. Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten einzustellen. 7/8

8 23. Verträge mit ausländischen Auftragnehmern ( 18) Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 24. Verhaltenskodex für die Lieferanten der Fraport AG Die Auftraggeberin hat sich bestimmte Grundwerte als Mindestanforderung an Rechtschaffenheit, Integrität, Vertrauenswürdigkeit, Verantwortlichkeit, Transparenz und Fairness auferlegt und hat insoweit einen hohen Anspruch, auf eine sozial, ökonomisch und ökologisch zukunftsfähige Weise zu wirtschaften und versteht vor diesem Hintergrund Nachhaltigkeit als Zukunftsgestaltung in Verantwortung. Diese Verantwortung hat die Auftraggeberin im Verhaltenskodex für ihre Mitarbeiter festgelegt. Aus diesem Grunde verlangt die Auftraggeberin auch von ihren Vertragspartnern, dass sie dieselben Standards einhalten und ihren Mitarbeitern verpflichtend auferlegen. Diese Standards finden Anwendung auf alle Vertragspartner der Auftraggeberin. Der Auftragnehmer ist daher auch im Verhältnis zur Auftraggeberin verpflichtet, den "Verhaltenskodex für die Lieferanten der Fraport AG" einzuhalten. Dieser Verhaltenskodex steht auf der Homepage der Auftraggeberin, -> Nachhaltigkeit -> Werte und Kodizes sowie Kompetenzen -> Business Services -> Einkauf und Bauvergabe zur Einsichtnahme, zum Download und zum Ausdruck zur Verfügung. Der Auftragnehmer hat auf eine Beachtung dieser Standards auch bei allen weiteren an der Leistungserbringung beteiligten Unternehmen (z.b. Subunternehmer, Lieferanten, etc.) in den Grenzen der Verhältnismäßigkeit hinzuwirken. 25. Vertraulichkeit von Unterlagen Die von den Vertragsparteien wechselseitig überlassenen Unterlagen dürfen ohne Zustimmung der Auftraggeberin weder veröffentlicht, vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck genutzt werden. Diese Unterlagen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf Verlangen an die Auftraggeberin herauszugeben; gleiches gilt für etwaig gefertigte Datenträger und Vervielfältigungen. 8/8

Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Einheitliche Fassung - Juli 2013

Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Einheitliche Fassung - Juli 2013 Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Einheitliche Fassung - Juli 2013 Die beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B).

Mehr

VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR BAULEISTUNGEN INHALTSVERZEICHNIS. 1. Allgemeine Vertragsbedingungen

VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR BAULEISTUNGEN INHALTSVERZEICHNIS. 1. Allgemeine Vertragsbedingungen VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR BAULEISTUNGEN INHALTSVERZEICHNIS 1. Allgemeine Vertragsbedingungen 2. Zusätzliche Vertragsbedingungen 2.1 Wahlpositionen, Bedarfspositionen ( 1) 2.2 Preisermittlungen ( 2) 2.3 Stundenlohnarbeiten

Mehr

Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen für Lieferleistungen

Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen für Lieferleistungen Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen für Lieferleistungen Hinweis: Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B). 1. Art und Umfang

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen

Allgemeine Vertragsbedingungen Allgemeine Vertragsbedingungen 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer hat seine Tätigkeit gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen,

Mehr

Hinweis Die genannten Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).

Hinweis Die genannten Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B). Stadt Nürnberg ZUSÄTZLICHE ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN für die Ausführung von Leistungen (ZAVB/L) Hinweis Die genannten Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung

Mehr

Zusätzliche Vertragsbedingungen der Stadtentwässerung Höxter GmbH

Zusätzliche Vertragsbedingungen der Stadtentwässerung Höxter GmbH K-EVM II 215 K-EVM (B) ZVB/E (Zusätzliche Vertragsbedingungen Zusätzliche Vertragsbedingungen der Stadtentwässerung Höxter GmbH für die Ausführung von Bauleistungen INHALTSÜBERSICHT 1. Leistungsverzeichnis

Mehr

Verpflichtungserklärung LTMG

Verpflichtungserklärung LTMG Verpflichtungserklärung LTMG Verpflichtungserklärung gemäß dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (A.) und Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung

Mehr

Zusätzliche Vertragsbedingungen der Bundesstadt Bonn für die Ausführung von Bauleistungen (VOB)

Zusätzliche Vertragsbedingungen der Bundesstadt Bonn für die Ausführung von Bauleistungen (VOB) Seite 1 von 8 Zusätzliche Vertragsbedingungen der Bundesstadt Bonn für die Ausführung von Bauleistungen (VOB) 1 Wahlpositionen, Bedarfspositionen ( 1 VOB/B) 2 Preisermittlung ( 2 VOB/B) 3 Einheitspreise

Mehr

Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (Stand 12/2014)

Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (Stand 12/2014) Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (Stand 12/2014) Die Paragraphen beziehen sich auf die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/B) Inhaltsverzeichnis: 1. Art und

Mehr

VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Fassung 2002

VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Fassung 2002 15.02.2003 01.11.2006 VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Fassung 2002 VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DIN 1961

Mehr

Allgemeines. Alle Dienstleistungen, gleich welcher Art, werden vom LTMG erfasst. Dazu zählen auch freiberufliche Leistungen.

Allgemeines. Alle Dienstleistungen, gleich welcher Art, werden vom LTMG erfasst. Dazu zählen auch freiberufliche Leistungen. Anlage 5 Kurzinformationen über die Abgabe der Verpflichtungserklärung zur Tariftreue und Mindestentlohnung für Bau- und Dienstleistungen nach den Vorgaben des Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-

Mehr

Anwendung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes

Anwendung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes Vergabe-Nr.: Anmerkung: Anwendung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes Im Zusammenhang mit dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz, ist die nachstehende Eigenerklärung zu Tariftreue,

Mehr

Musterregelungen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben der 13 bis 15 NTVergG. II. Vergabe von Dienstleistungsaufträgen

Musterregelungen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben der 13 bis 15 NTVergG. II. Vergabe von Dienstleistungsaufträgen Musterregelungen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben der 13 bis 15 NTVergG Stand: 24.01.2017 Haftungsausschluss: Die Verwendung der nachfolgenden Regelungen erfolgt in eigener Verantwortung der die

Mehr

Zusätzliche Vertragsbedingungen der Stadt Köln

Zusätzliche Vertragsbedingungen der Stadt Köln der Stadt Köln für die Ausführung von Bauleistungen (VOB-ZVB) Zentrales Vergabeamt der Stadt Köln vom 31.10.1995 (VK-Beschluss) in der aktualisierten Fassung 01/2008 VOB-ZVB-B für die Ausführung von Bauleistungen

Mehr

Zum Verbleib beim Bieter bestimmt nicht mit dem Angebot zurückgeben! Inhaltsverzeichnis:

Zum Verbleib beim Bieter bestimmt nicht mit dem Angebot zurückgeben! Inhaltsverzeichnis: Zum Verbleib beim Bieter bestimmt nicht mit dem Angebot zurückgeben! Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB-GE-VOB) der Stadt Gelsenkirchen für die Ausführung von Bauleistungen auf der Grundlage der Vergabe-

Mehr

Verbrauchervertrag für Bauleistungen Einzelgewerk/Handwerkervertrag

Verbrauchervertrag für Bauleistungen Einzelgewerk/Handwerkervertrag Verbrauchervertrag für Bauleistungen Einzelgewerk/Handwerkervertrag Stand: Januar 2009 zwischen Auftraggeber (nachfolgend AG genannt) Name: und Auftragnehmer (nachfolgend AN genannt) Name/Firma: Völker

Mehr

im Jahr 2002 fand lediglich eine Umstellung der DM-Beträge aufeuro - nur per -

im Jahr 2002 fand lediglich eine Umstellung der DM-Beträge aufeuro - nur per  - Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Bundesministerium für Umwelt Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, B 17, 11055 Berlin - nur per E-Mail - Bundesamt für Bauwesen und

Mehr

Angebot für Verhandlungsverfahren Stufe 1. - Teilnahmewettbewerb GUa Neubau von Wohnungen Briesestr. 19, Kienitzer Str.

Angebot für Verhandlungsverfahren Stufe 1. - Teilnahmewettbewerb GUa Neubau von Wohnungen Briesestr. 19, Kienitzer Str. STADT UND LAND Wohnbauten-Gesellschaft mbh Baumaßnahme Urban Living Briesestraße Angebot für Verhandlungsverfahren Stufe 1. - Teilnahmewettbewerb GUa Neubau von Wohnungen Briesestr. 19, Kienitzer Str.

Mehr

V 215.H (Vergabeunterlagen - Zusätzliche Vertragsbedingungen)

V 215.H (Vergabeunterlagen - Zusätzliche Vertragsbedingungen) Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen A. Einheitliche Fassung (Juni 2015) (Aufgestellt von den Bauverwaltungen des Bundes und der Länder) V 215.H Die beziehen sich auf die

Mehr

Beispiele für unzulässige Benachteiligungen privater Bauherren in der VOB/B 2002

Beispiele für unzulässige Benachteiligungen privater Bauherren in der VOB/B 2002 21. April 2004 Beispiele für unzulässige Benachteiligungen privater Bauherren in der VOB/B 2002 Verjährungsfristen bei Mängeln am Bauwerk Fingierte Erklärungen Ausschluss des Rücktrittsrechts Erschwerung

Mehr

Allgemeine Einkaufsbedingungen der IDS Outsourcing GmbH. 1 Geltungsbereich

Allgemeine Einkaufsbedingungen der IDS Outsourcing GmbH. 1 Geltungsbereich Allgemeine Einkaufsbedingungen der IDS Outsourcing GmbH 1 Geltungsbereich (1) Unsere AGB gelten für den Einkauf von Waren und die Beauftragung von Leistungen nach Maßgabe des zwischen uns und dem Lieferanten

Mehr

HVA B-StB Anhang ZVB/E-StB. Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau. - ZVB/E-StB

HVA B-StB Anhang ZVB/E-StB. Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau. - ZVB/E-StB Bundesministerium für Verkehr, Bau und digitale Infrastruktur Abteilung Straßenbau Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau - ZVB/E-StB 2018 - Ausgabe

Mehr

Zusätzliche Vertragsbedingungen

Zusätzliche Vertragsbedingungen Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen - Einheitliche Fassung Inhaltsübersicht 1. Leistungsverzeichnis 2. Wahlpositionen, Bedarfspositionen 3. Technische Regelwerke 4. Preisermittlungen

Mehr

Zusätzliche Vertragsbedingungen der Klinikum Saarbrücken ggmbh für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen

Zusätzliche Vertragsbedingungen der Klinikum Saarbrücken ggmbh für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen Zusätzliche Vertragsbedingungen der Klinikum Saarbrücken ggmbh für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen Inhaltsverzeichnis 1 Vertragsbestandteile 2 Preis 3 Änderung der Vergütung 4 Mehr- und Minderleistungen

Mehr

- 1 - Werkvertrag. Dem AN wird die Ausführung für das Gewerk für das Bauvorhaben - - übertragen.

- 1 - Werkvertrag. Dem AN wird die Ausführung für das Gewerk für das Bauvorhaben - - übertragen. - 1 - Werkvertrag Zwischen dem Bauherrn, im folgenden AG genannt, und dem Auftragnehmer, im folgenden AN genannt, wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages Dem AN wird die Ausführung

Mehr

III. Besondere Vertragsbedingungen

III. Besondere Vertragsbedingungen Beschaffung von Überlandniederflurlinienbussen mit Dieselmotoren für den öffentlichen Verkehr durch die NAHBUS Nordwestmecklenburg GmbH (Vergabestelle) Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen

Mehr

Stadt Leverkusen Der Oberbürgermeister Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen in der Fassung vom

Stadt Leverkusen Der Oberbürgermeister Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen in der Fassung vom Stadt Leverkusen Der Oberbürgermeister Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen in der Fassung vom 01.08.2015 Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen

Mehr

Zusätzliche Vertragsbedingungen der Stadt Köln

Zusätzliche Vertragsbedingungen der Stadt Köln Zusätzliche Vertragsbedingungen der Stadt Köln für die Ausführung von Bauleistungen () Zentrales Vergabeamt der Stadt Köln Zusätzliche Vertragsbedingungen vom 31.10.1995 (VK-Beschluss) in der aktualisierten

Mehr

Besondere Vertragsbedingungen

Besondere Vertragsbedingungen Besondere Vertragsbedingungen Offenes Verfahren Beschaffung von Niederflurbussen mit Anhängern für Stadtverkehr Emden GmbH Datum: 14. März 2017 Seite 2 von 5 1. Vereinbarte Beschaffenheit Die vereinbarte

Mehr

Beratungsvertrag. (Muster) zwischen. - nachfolgend Auftraggeber genannt - und. - nachfolgend Auftragnehmer genannt - Inhaltsverzeichnis

Beratungsvertrag. (Muster) zwischen. - nachfolgend Auftraggeber genannt - und. - nachfolgend Auftragnehmer genannt - Inhaltsverzeichnis Beratungsvertrag zwischen (Muster) - nachfolgend Auftraggeber genannt - und - nachfolgend Auftragnehmer genannt - Inhaltsverzeichnis 1 Vertragsgegenstand 2 Leistungen des Auftragnehmers 3 Vergütung 4 Aufwendungsersatz

Mehr

Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (Stand 03/2015)

Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (Stand 03/2015) Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (Stand 03/2015) Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B 2012).

Mehr

Anwendung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes

Anwendung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes Vergabe-Nr.: Anmerkung: Anwendung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes Im Zusammenhang mit dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz, ist die nachstehende Eigenerklärung zu Tariftreue,

Mehr

Kontrolle und Sanktionierung durch den öffentlichen Auftraggeber bei Verstößen gegen 4 ff. TVgG

Kontrolle und Sanktionierung durch den öffentlichen Auftraggeber bei Verstößen gegen 4 ff. TVgG Kontrolle und Sanktionierung durch den öffentlichen Auftraggeber bei Verstößen gegen 4 ff. TVgG von Michael Becker, Hauptreferent beim Städteund Gemeindebund NRW Kontroll- und Prüfrechte der AG gegenüber

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Gitarrenbaumeisters Florian Jäger, Im Steinach 12, Oberstdorf. 1. Geltungsbereich

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Gitarrenbaumeisters Florian Jäger, Im Steinach 12, Oberstdorf. 1. Geltungsbereich Allgemeine Geschäftsbedingungen des Gitarrenbaumeisters Florian Jäger, Im Steinach 12, 87561 Oberstdorf 1. Geltungsbereich Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle dem Gitarrenbaumeister Florian Jäger

Mehr

10. Öffentlichkeitsveranstaltung. Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B - VOB/ B

10. Öffentlichkeitsveranstaltung. Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B - VOB/ B 10. Öffentlichkeitsveranstaltung Block A Neues am Bau TOP 1 Informationen zur Gesamtausgabe der VOB/B - Ausgabe 2016 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B - VOB/ B Rechtsanwalt Wolfgang

Mehr

I. Art und Umfang der Leistung 1 VOB/B

I. Art und Umfang der Leistung 1 VOB/B I. Art und Umfang der Leistung 1 VOB/B Überblick Rn. 1. Vertragsunterlagen 1Abs.1... 37 41 2. AuslegungvonWidersprüchen 1Abs.2... 42 44 3. ÄnderungdesBauentwurfs 1Abs.3... 45 50 3.1. Bauentwurf... 46 3.2.

Mehr

AGB s. Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Übernehmer. 1. Geltungsbereich...

AGB s. Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Übernehmer. 1. Geltungsbereich... Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Übernehmer Inhaltsverzeichnis 1. Geltungsbereich... 2 2. Auftragserteilung... 2 3. Gewährleistung und Nachbesserung...

Mehr

Vertrag über die Koordinierung von Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen - SiGeKo-Vertrag -

Vertrag über die Koordinierung von Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen - SiGeKo-Vertrag - SiGeKo-Vertrag RifT-Muster L220 Land Fassung: April 2004 «Massnahme» «AktenzBez» «Aktenz» Vertrags-Nr.: «VertragNr» «SAPBez1» «SAP1» «SAPBez2» «SAP2» «SAPBez3» «SAP3» «SAPBez4» «SAP4» «SAPBez5» «SAP5»

Mehr

Zusätzliche Vertragsbedingungen. für Tiefbau- und Montagearbeiten. (ZVB - Tiefbau) Stand 01/2015

Zusätzliche Vertragsbedingungen. für Tiefbau- und Montagearbeiten. (ZVB - Tiefbau) Stand 01/2015 Zusätzliche Vertragsbedingungen für Tiefbau- und Montagearbeiten (ZVB - Tiefbau) Stand 01/2015 Inhaltsverzeichnis TEIL A: ALLGEMEINES... 3 1 VERTRAGSBESTANDTEILE... 3 2 URKALKULATION... 3 3 NACHTRÄGE /

Mehr

Zusätzliche Vertragsbedingungen Stand: des Rhein-Sieg-Kreises

Zusätzliche Vertragsbedingungen Stand: des Rhein-Sieg-Kreises Zusätzliche Vertragsbedingungen Stand: 18.04.2016 des Rhein-Sieg-Kreises für die Ausführung von Bauleistungen INHALTSÜBERSICHT 1. Leistungsverzeichnis 2. Wahlpositionen, Bedarfspositionen 3. Technische

Mehr

EULA Endbenutzer-Lizenzvertrag

EULA Endbenutzer-Lizenzvertrag Seite 1 von 5 EULA Endbenutzer-Lizenzvertrag der Giegerich & Partner GmbH im folgenden Lizenzgeber genannt. Stand: März 2014 1 Gegenstand des Vertrages 1. Gegenstand dieses Vertrages ist die Überlassung

Mehr

ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZVB) der Bayer Technology Services GmbH

ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZVB) der Bayer Technology Services GmbH ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZVB) der Bayer Technology Services GmbH für die Ausführung von Leistungen Präambel Zusätzlich zu den nachstehenden zusätzlichen Vertragsbedingungen gelten die allgemeinen

Mehr

Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung

Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung zwischen [zu ergänzen] - Auftraggeber - und Bentjen Software GmbH Hebelweg 9a 76275 Ettlingen - Auftragnehmer - (zusammen die Vertragspartner ) 1 Grundlage

Mehr

RAHMENVERTRAG ÜBER INGENIEUR- UND KONSTRUKTIONSAUFTRÄGE

RAHMENVERTRAG ÜBER INGENIEUR- UND KONSTRUKTIONSAUFTRÄGE RAHMENVERTRAG ÜBER INGENIEUR- UND KONSTRUKTIONSAUFTRÄGE zwischen Dienstleister......... - nachfolgend Auftragnehmer genannt - und BuL Systeme GmbH Eglimarstr. 2 D-44379 Dortmund nachfolgend Auftraggeber

Mehr

Beratervertrag. «Amt» «StrasseAmt» «PLZAmt» «OrtAmt» - nachstehend Auftraggeber genannt - «Anrede» «Bezeichnung» «Firma» «Strasse» «Plz» «Ort»

Beratervertrag. «Amt» «StrasseAmt» «PLZAmt» «OrtAmt» - nachstehend Auftraggeber genannt - «Anrede» «Bezeichnung» «Firma» «Strasse» «Plz» «Ort» Beratervertrag RifT-Muster L221 Land Fassung: August 2009 «Massnahme» «AktenzBez» «Aktenz» Vertrags-Nr.: «VertragNr» «SAPBez1» «SAP1» «SAPBez2» «SAP2» «SAPBez3» «SAP3» «SAPBez4» «SAP4» «SAPBez5» «SAP5»

Mehr

Geheimhaltungsvereinbarung

Geheimhaltungsvereinbarung Geheimhaltungsvereinbarung zwischen ZF Friedrichshafen AG, Graf-von-Soden-Platz 1, 88046 Friedrichshafen, Deutschland und - nachfolgend ZF genannt - - nachfolgend genannt - Seite 2 von 5 Präambel ZF ist

Mehr

Leistungsverzeichnis Kurz- und Langtext

Leistungsverzeichnis Kurz- und Langtext Projektdaten: Projektbezeichnung: B-001925 Projektname: Revitalisierung GEB 0100 PLZ: 60549 Ort: Flughafen Frankfurt am Main Straße: Vergabedaten: Art der Ausschreibung: Ausführungstermine: Ausführungsbeginn:

Mehr

Werkvertrag. als Auftragnehmer

Werkvertrag. als Auftragnehmer Werkvertrag Werkvertrag Zwischen [Name Auftraggeber] [Straße Auftraggeber] [PLZ, Ort Auftraggeber] und [Name Auftragnehmer] [Straße Auftragnehmer] [PLZ, Ort Auftragnehmer] als Auftraggeber als Auftragnehmer

Mehr

1. Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen. 2. Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen

1. Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen. 2. Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR BAULEISTUNGEN INHALTSVERZEICHNIS 1. Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen 2. Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen 3. Zusätzliche

Mehr

1 Geltungsbereich. 3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von 14 Abs. 1 BGB.

1 Geltungsbereich. 3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von 14 Abs. 1 BGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Herrn Torsten Däbler 1 Geltungsbereich Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen

Mehr

Dr. Thiele IT-Beratung

Dr. Thiele IT-Beratung Beratungsvertrag Zwischen Dr.-Ing. Frank H. Thiele, Dr.Thiele IT-Beratung Darmstädter Straße 53, 64354 Reinheim (Auftragnehmer) und...... (Auftraggeber) wird folgender Beratungsvertrag geschlossen: 1 Vertragsgegenstand

Mehr

Vereinbarung über ein Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel ( 19 Abs. 3 StromNEV)

Vereinbarung über ein Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel ( 19 Abs. 3 StromNEV) Vereinbarung über ein Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel ( 19 Abs. 3 StromNEV) Zwischen Name, Straße, Haus-Nr., Plz, Ort nachfolgend "Letztverbraucher" genannt Und Westfalen Weser Netz GmbH,

Mehr

Bauvertrag nach BGB. vertreten durch Frau/Herrn. - im Folgenden AG - - im Folgenden AN - (Bezeichnung der Arbeiten) (Bezeichnung des Bauherrn)

Bauvertrag nach BGB. vertreten durch Frau/Herrn. - im Folgenden AG - - im Folgenden AN - (Bezeichnung der Arbeiten) (Bezeichnung des Bauherrn) Bauvertrag nach BGB Zwischen und Andreas Schmidt GmbH Dachdeckermeister Zur Harth 3-5 04442 Zwenkau vertreten durch vertreten durch Frau/Herrn Herrn Andreas Schmidt - im Folgenden AG - - im Folgenden AN

Mehr

Dienstvertrag. zwischen. Muster GmbH. Sackgasse 7, Glückstadt. Vertreten durch den Geschäftsführer (im folgenden Auftraggeber) und der

Dienstvertrag. zwischen. Muster GmbH. Sackgasse 7, Glückstadt. Vertreten durch den Geschäftsführer (im folgenden Auftraggeber) und der Dienstvertrag zwischen Muster GmbH Sackgasse 7, 12345 Glückstadt Vertreten durch den Geschäftsführer (im folgenden Auftraggeber) und der MAKLERKONZEPTE GbR Bauernvogtkoppel 33b, 22393 Hamburg Vertreten

Mehr

Besondere Vertragsbedingungen nach der VOB/B (BVB)

Besondere Vertragsbedingungen nach der VOB/B (BVB) (BVB) Die besonderen Vertragsbedingungen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) Inhaltsübersicht: 1 Objekt-/ Bauüberwachung 2 Ausführung 3 Ausführungsfristen

Mehr

W E R K V E R T R A G (für Untersuchungs- und Forschungsvorhaben)

W E R K V E R T R A G (für Untersuchungs- und Forschungsvorhaben) W E R K V E R T R A G (für Untersuchungs- und Forschungsvorhaben) Zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen

Mehr

Sicherheiten bei Bauverträgen

Sicherheiten bei Bauverträgen 9. VHV-Bautag Köln / West 20.02.2014 Referent: Rechtsanwalt Rolf Zimmermanns Baugewerbliche Verbände, Düsseldorf www.ra-zimmermanns.de 1 Sicherheiten (Vertragserfüllung/Gewährleistung) - 17 VOB/B (1) 1.

Mehr

Niedersächsisches Landesvergabegesetz (LVergabeG) Vom 15. Dezember 2008 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom bis

Niedersächsisches Landesvergabegesetz (LVergabeG) Vom 15. Dezember 2008 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom bis Niedersächsisches Landesvergabegesetz (LVergabeG) Vom 5. Dezember 2008 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 0.03.202 bis 3.2.203 Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Präambel

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Leistungserbringer von Quinungo (Stand: 01. August 2017)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Leistungserbringer von Quinungo (Stand: 01. August 2017) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Leistungserbringer von Quinungo (Stand: 01. August 2017) 1 Allgemeines (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle zwischen Quinungo und

Mehr

215 Ffm (Zusätzliche Vertragsbedingungen- Stadtspezifische Ergänzungen VOB)

215 Ffm (Zusätzliche Vertragsbedingungen- Stadtspezifische Ergänzungen VOB) Stadtspezifische Ergänzungen zu den Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen 1 Vertragsbestandteile ( 1 VOB/B) Dem Angebot beigefügte Liefer- und Zahlungsbedingungen des Bieters

Mehr

Besondere Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (BVB) der Pharmapark Jena GmbH

Besondere Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (BVB) der Pharmapark Jena GmbH Besondere Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (BVB) der Pharmapark Jena GmbH 1. Vertragsbestandteile 1.1 Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag und folgende

Mehr

Kanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Der Nachtrag nach VOB/B. - Vergütung durchsetzen und absichern - Dr.

Kanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Der Nachtrag nach VOB/B. - Vergütung durchsetzen und absichern - Dr. Seminar Der Nachtrag nach VOB/B - Vergütung durchsetzen und absichern - Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. 2. Voraussetzung eines Nachtrags Ursuppe aller Nachträge 3. Checkliste Nachtragsvoraussetzungen 4. Nachtragsvoraussetzungen,

Mehr

HOCHSCHULE BOCHUM BOCHUM UNIVERSITY OF APPLIED SCIENCES3. Mahn- und Verzugswesen nach VOB/B.

HOCHSCHULE BOCHUM BOCHUM UNIVERSITY OF APPLIED SCIENCES3. Mahn- und Verzugswesen nach VOB/B. 3. Mahn- und Verzugswesen nach VOB/B 1 Störungen im Bauablauf 2 3.1 Vollmacht des Architekten Vertragspartner - vertragsrechtliche Situation Auftraggeber (gemäß VOB) Besteller (gemäß BGB) Auftragnehmer

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Geltungsbereich Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Teilnehmers erkennen

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Dienstleistungen der Firma Iris Weinmann Consulting. Mittelstadtstr Rottweil Steuernummer DE

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Dienstleistungen der Firma Iris Weinmann Consulting. Mittelstadtstr Rottweil Steuernummer DE ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Dienstleistungen der Firma Mittelstadtstr. 58 78628 Rottweil Steuernummer DE293001430 Stand: 17.03.2014 1 Geltungsbereich 1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen

Mehr

Die wichtigsten Neuerungen der VOB/A 2009 / Ausschreibungsnews LG RPS - Kaiserslautern

Die wichtigsten Neuerungen der VOB/A 2009 / Ausschreibungsnews LG RPS - Kaiserslautern Der Referent seit Jahren im Bereich der Ausschreibung und Vergabe öffentlicher Aufträge (nach VOB, VOL und VOF) sowohl im Saarland als auch bundesweit beschäftigt Konzeption und inhaltliche Verantwortung

Mehr

VERTRAG ÜBER SCHÜLERBETREUUNG

VERTRAG ÜBER SCHÜLERBETREUUNG VERTRAG ÜBER SCHÜLERBETREUUNG zwischen Schulverein der Nibelungenschule Hofheim e. V. Balthasar-Neumann-Straße 14 68623 Lampertheim und -nachstehend Betreuungsunternehmen (SchV) genannt-......... -nachstehende

Mehr

Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen

Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen Auftraggeber/Vergabestelle Stadt Oldenburg i. H., Kommunale Dienste Oldenburg in Holstein KDO, vertreten durch den Werkleiter, Sebenter Weg 30, 23758 Oldenburg in Holstein Zusätzliche Vertragsbedingungen

Mehr

Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der EEW Energy from Waste GmbH, 06/2015

Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der EEW Energy from Waste GmbH, 06/2015 Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der EEW Energy from Waste GmbH, 06/2015 Inhaltsverzeichnis 1. Gültigkeit der Bedingungen... 2 2. Allgemeine Pflichten

Mehr

Weitere Vertragsbedingungen des AG, Stand

Weitere Vertragsbedingungen des AG, Stand Weitere Vertragsbedingungen des AG, Stand 01.07.2015 Neben den bauvorhabenspezifischen Angaben und Vertragsbedingungen des Werkvertrags gelten folgende Bedingungen als vereinbart: 1.0 Vertragsgrundlagen

Mehr

Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der TenneT TSO GmbH

Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der TenneT TSO GmbH STAND Neue AEBs ab 01.04.2015: http://www.tennet.eu/de/ueber-tennet/einkaufspolitik.html Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der TenneT TSO GmbH 1. Allgemeines

Mehr

Sportlermanagementvertrag

Sportlermanagementvertrag Sportlermanagementvertrag Zwischen und Frau/Herrn, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg, Ludwigstr. 2, 86152 Augsburg, - nachstehend Sportler genannt -, Herrn/Frau - nachstehend

Mehr

Die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich für alle Bestellungen der W. Müller GmbH, nachfolgend Müller genannt.

Die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich für alle Bestellungen der W. Müller GmbH, nachfolgend Müller genannt. 1. Geltungsbereich Die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich für alle Bestellungen der W. Müller GmbH, nachfolgend Müller genannt. Mit Abschluss des Vertrages erkennt der

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen der Messe Berlin GmbH (Messe Berlin) für Bauleistungen (AVB) - Stand Juni I. Allgemeines

Allgemeine Vertragsbedingungen der Messe Berlin GmbH (Messe Berlin) für Bauleistungen (AVB) - Stand Juni I. Allgemeines Allgemeine Vertragsbedingungen der Messe Berlin GmbH (Messe Berlin) für Bauleistungen (AVB) - Stand Juni 2013 - I. Allgemeines 1. Für Bestellungen der Messe Berlin gelten ausschließlich diese Allgemeinen

Mehr

Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen ( 11 ThürVgG) Ergänzende Vertragsbedingung (EVB-ILO)

Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen ( 11 ThürVgG) Ergänzende Vertragsbedingung (EVB-ILO) Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen ( 11 ThürVgG) Ergänzende Vertragsbedingung (EVB-ILO) Anlage zum Angebot zur Ausschreibung (ggf. Nr., Bezeichnung) über die Lieferung Verwendung im Rahmen der Erbringung

Mehr

Weitere besondere Vertragsbedingungen. Im Bauvorhaben. Bau eines FTTB Glasfasernetzes in der Gemeinde Bispingen (Randgebiete)

Weitere besondere Vertragsbedingungen. Im Bauvorhaben. Bau eines FTTB Glasfasernetzes in der Gemeinde Bispingen (Randgebiete) Weitere besondere Vertragsbedingungen Im Bauvorhaben Bau eines FTTB Glasfasernetzes in der Gemeinde Bispingen (Randgebiete) 10.1 Allgemeines 1. Es gelten die folgenden Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen

Mehr

VOB/B Regeln kennen und verstehen

VOB/B Regeln kennen und verstehen VOB/B Regeln kennen und verstehen Seit Ende Juli 2012 sind die überarbeiteten Teile A und B der VOB 2012 in Deutschland verbindlich eingeführt. Solide Kenntnisse des Teils B, also der Allgemeinen Vertragsbedingungen

Mehr

Vertrag über die Zulassung als IP-Netz-Provider im electronic cash-system der deutschen Kreditwirtschaft

Vertrag über die Zulassung als IP-Netz-Provider im electronic cash-system der deutschen Kreditwirtschaft - 1- Stand: 10.5.2012 Vertrag über die Zulassung als IP-Netz-Provider im electronic cash-system der deutschen Kreditwirtschaft Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.v., Berlin

Mehr

Nutzungsvertrag. Katholische Kindertageseinrichtung, Zwischen. der Katholischen Kirchengemeinde St. in, vertreten durch den Kirchenvorstand, und

Nutzungsvertrag. Katholische Kindertageseinrichtung, Zwischen. der Katholischen Kirchengemeinde St. in, vertreten durch den Kirchenvorstand, und Nutzungsvertrag Katholische Kindertageseinrichtung, Zwischen der Katholischen Kirchengemeinde St. in, vertreten durch den Kirchenvorstand, (nachfolgend Kirchengemeinde genannt) und der Katholische Kindertageseinrichtungen

Mehr

23 - Vertrag Bauphysik Stand: 1. März 2014 Land Schleswig-Holstein Seite 1 von 8. Vertrag Bauphysik

23 - Vertrag Bauphysik Stand: 1. März 2014 Land Schleswig-Holstein Seite 1 von 8. Vertrag Bauphysik Land Schleswig-Holstein Seite 1 von 8 Vertrag Bauphysik Zwischen dem Land Schleswig-Holstein Vertreten durch endvertreten durch Gebäudemanagement Schleswig-Holstein AöR Gartenstraße 6 24103 Kiel -nachstehend

Mehr

Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten. der E.ON Energie 01/2002

Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten. der E.ON Energie 01/2002 Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der E.ON Energie 01/2002 1. Allgemeines 2. Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers 3. Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber,

Mehr

VgV 2016 (VergabeVerordnung) VOL unterhalb der Schwelle. VOF oberhalb der Schwelle. Landesvergabegesetze

VgV 2016 (VergabeVerordnung) VOL unterhalb der Schwelle. VOF oberhalb der Schwelle. Landesvergabegesetze Seite 1 03.05.2016 Neuerungen im Vergaberecht 2016 Dipl. Ing. J. Junkers 1 Neuerungen im Vergaberecht 2016 gültig ab 18.04.2016 RL 2014/24/EU 2014/25/EU 2014/23/EU 2009/81/EG GWB 2016 (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)

Mehr

Vertrag. zwischen. und. vertreten durch - nachfolgend als Zuwendungsgeber bezeichnet - Vertragsgegenstand

Vertrag. zwischen. und. vertreten durch - nachfolgend als Zuwendungsgeber bezeichnet - Vertragsgegenstand Vertrag Anlage 4 zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Klinikum der Universität Regensburg, dieses vertreten durch den Verwaltungsdirektor - nachfolgend als Klinikum bezeichnet - und vertreten

Mehr

AGB zum Werkvertrag Fristen für die Übergabe der Teil-/Arbeitsergebnisse ergeben sich aus den Unterlagen zum Grundvertrag.

AGB zum Werkvertrag Fristen für die Übergabe der Teil-/Arbeitsergebnisse ergeben sich aus den Unterlagen zum Grundvertrag. Allgemeine Bestimmungen zum Vertrag über die Erbringung von Leistungen zur Erstellung von Arbeitsergebnissen (Werkvertrag) der Firma (Einzelfirma). 1. Art und Umfang der Leistungen, Arbeitsergebnisse 1.1.

Mehr

Die Bedeutung der Abnahme. für den Auftraggeber. nach VOB

Die Bedeutung der Abnahme. für den Auftraggeber. nach VOB Die Bedeutung der Abnahme für den Auftraggeber nach VOB Vortrag an der Universität Kassel von Rainer K. Schöffel (Prof. Dipl.-Ing.) INHALT Seite 1. Ablauf eines Bauauftrages 3 2. Der Abnahmebegriff nach

Mehr

Ergänzende Vergabebedingung

Ergänzende Vergabebedingung Dienststelle AEV Schwarze Elster Hüttenstr. 1c 01979 Lauchhammer Geschäftszeichen / Vergabenummer AEV-16-132 Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots unter Geltung des Bbg Vergabegesetzes Ergänzende

Mehr

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Gräff GmbH, Troisdorf, Bonner Str. 54

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Gräff GmbH, Troisdorf, Bonner Str. 54 1 Allgemeine Einkaufsbedingungen der Gräff GmbH, Troisdorf, Bonner Str. 54 1. Allgemeines und Geltungsbereich 1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich und für den gesamten Geschäftsverkehr

Mehr

Zusätzliche Vertragsbedingungen. für die Ausführung von Leistungen

Zusätzliche Vertragsbedingungen. für die Ausführung von Leistungen Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen Inhalt: 1. Vertragsbestandteile ( 1)... 2 2. Preise... 2 3. Änderungen der Leistung ( 2)... 2 4. Mehr- oder Minderleistungen ( 2)... 2

Mehr

BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN Die beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)

BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN Die beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) Vergabe Nr.: Baumaßnahme Leistung BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN Die beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) 1 Objekt-/Bauüberwachung ( 4 Abs.

Mehr

Kanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Der Nachtrag nach VOB/B. - Vergütung durchsetzen und absichern - Dr.

Kanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Der Nachtrag nach VOB/B. - Vergütung durchsetzen und absichern - Dr. Seminar Der Nachtrag nach VOB/B - Vergütung durchsetzen und absichern - Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. 2. Voraussetzung eines Nachtrags Ursuppe aller Nachträge 3. Checkliste Nachtragsvoraussetzungen 4. Nachtragsvoraussetzungen,

Mehr

GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG

GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG Der Verband der Automobilindustrie e.v. (VDA) empfiehlt seinen Mitgliedern die nachstehende Geheimhaltungsvereinbarung mit optionalen Textbausteinen zur Verwendung im Geschäftsverkehr Unverbindliche Empfehlung

Mehr

Allgemeine Einkaufsbedingungen CureVac AG und CureVac Produktions GmbH (Version 1 / Gültig ab )

Allgemeine Einkaufsbedingungen CureVac AG und CureVac Produktions GmbH (Version 1 / Gültig ab ) Allgemeine Einkaufsbedingungen CureVac AG und CureVac Produktions GmbH (Version 1 / Gültig ab 01.04.2017) Unsere Bestellung erfolgt unter der ausschließlichen Geltung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen.

Mehr

5. Mahn- und Verzugswesen nach VOB/B

5. Mahn- und Verzugswesen nach VOB/B 5. Mahn- und Verzugswesen nach VOB/B 1 Störungen im Bauablauf 2 5.1 Vollmachten des Architekten Auftraggeber (gemäß VOB) Besteller (gemäß BGB) Auftragnehmer Auftragnehmer (gemäß Auftragnehmer VOB) BGB)

Mehr

VOB-Musterbriefe für Auftraggeber

VOB-Musterbriefe für Auftraggeber Wolfgang Heiermann Liane Linke Matthias Hilka VOB-Musterbriefe für Auftraggeber Bauherren - Architekten - Bauingenieure 6., aktualisierte Auflage PRAXIS Inhaltsübersicht Vorbemerkung 1 Abkürzungsverzeichnis

Mehr

4. Mahn- und Verzugswesen nach VOB/B

4. Mahn- und Verzugswesen nach VOB/B 4. Mahn- und Verzugswesen nach VOB/B 1 Störungen im Bauablauf 2 4.1 Vollmachten des Architekten Auftraggeber (gemäß VOB) Besteller (gemäß BGB) Auftragnehm Auftragnehm er Auftragnehmer er (gemäß VOB) BGB)

Mehr

EVB-IT Überlassungsvertrag Typ A (Langfassung ohne Pflege)Seite 1 von 5 Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer

EVB-IT Überlassungsvertrag Typ A (Langfassung ohne Pflege)Seite 1 von 5 Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer EVB-IT Überlassungsvertrag Typ A (Langfassung ohne Pflege)Seite 1 von 5 Vertrag über die Überlassung von Standardsoftware* auf Dauer Inhaltsangabe 1 Gegenstand, Vergütung und Bestandteile des Vertrages

Mehr

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Nadella GmbH

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Nadella GmbH Allgemeine Einkaufsbedingungen der Nadella GmbH 1 Allgemeines - Geltungsbereich 1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen

Mehr

Leistungsverzeichnis / Angebot / Beschränkte Ausschreibung

Leistungsverzeichnis / Angebot / Beschränkte Ausschreibung Leistungsverzeichnis / Angebot / Beschränkte Ausschreibung Gewerk Bauvorhaben 701250 Abgabetermin 16.01.2017 Abgabeort Friedrich Schütt + Sohn Wisbystraße 2 23558 Lübeck Baubeginn Januar 2016 Tel. 0451

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. für Dienstleistungen der Firma. MS Reinigung & Handel. Stefan Münst. Ginsterweg 11.

Allgemeine Geschäftsbedingungen. für Dienstleistungen der Firma. MS Reinigung & Handel. Stefan Münst. Ginsterweg 11. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen der Firma MS Reinigung & Handel Stefan Münst Ginsterweg 11 88471 Laupheim Tel. 07392-9389664 Fax. 07392-9389663 Email: info@muenst.biz Steuernummer:

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr