Merkblatt Arbeitsgemeinschaftsfahrt

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1 Merkblatt Arbeitsgemeinschaftsfahrt I. Wann kann eine Arbeitsgemeinschaftsfahrt durchgeführt werden? Wenn eine Mindestteilnehmerzahl von 2/3 der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Arbeitsgemeinschaft erreicht ist, die an der Arbeitsgemeinschaftsfahrt teilnehmen möchten. Bei einer Arbeitsgemeinschaft mit 22 Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren müssen also mindestens 15 Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren an der Arbeitsgemeinschaftsfahrt teilnehmen. II. Zu welchem Zeitpunkt des Referendariats kann eine Arbeitsgemeinschaftsfahrt stattfinden? Ab dem zweiten Monat der Zivilstation kann eine Arbeitsgemeinschaftsfahrt stattfinden. Erfahrungsgemäß ist es sinnvoll, die Arbeitsgemeinschaftsfahrt im vierten oder fünften Monat der Zivilstation durchzuführen. III. Muss ich Urlaub für die Dauer der Arbeitsgemeinschaftsfahrt beantragen? Besteht die Möglichkeit Sonderurlaub zu beantragen? Gemäß 4 Abs. 1 SUrlV kann den an der Arbeitsgemeinschaftsfahrt teilnehmenden Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendarin Sonderurlaub für fünf Arbeitstage gewährt werden. Grundlage für die Bewilligung des Sonderurlaubs ist ein von der Arbeitsgemeinschaftsprecherin oder dem Arbeitsgemeinschaftssprecher vorzulegendes juristisches Fachprogramm, über dessen Besuch nach Arbeitsgemeinschaftsfahrt entsprechende Erfahrungsberichte vorzulegen sind. Überschreitet eine Arbeitsgemeinschaftsfahrt ausnahmsweise die Dauer von fünf Arbeitstagen, so kann zusätzlich Erholungsurlaub gewährt werden.

2 Stehen einer Teilnehmerin oder einem Teilnehmer der Arbeitsgemeinschaftsfahrt keine fünf Arbeitstage Sonderurlaub für das entsprechende Kalenderjahr mehr zur Verfügung, so wird anstelle dessen oder ergänzend Erholungsurlaub bewilligt. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig. IV. Haben die nicht mitfahrenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Arbeitsgemeinschaft automatisch auch Urlaub? Nein, die nicht an der Arbeitsgemeinschaftsfahrt teilnehmenden Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare haben keinen Urlaub und sind uneingeschränkt zum Dienst verpflichtet. V. Was ist bei der Antragstellung zu beachten? 1. Der Antrag auf Genehmigung der Arbeitsgemeinschaftsfahrt ist von der Arbeitsgemeinschaftsprecherin oder dem Arbeitsgemeinschaftssprecher rechtzeitig vor Beginn der Arbeitsgemeinschaftsfahrt schriftlich unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Vordrucks zu stellen. Sie finden den hierbei zu verwendenden Vordruck auf unserer Homepage in der Rubrik "Vordrucke". 2. Der Antrag auf Genehmigung der Arbeitsgemeinschaftsfahrt muss hierbei zwingend folgende Mindestangaben enthalten: a. das Reiseziel, b. den Zeitraum der Arbeitsgemeinschaftsfahrt, c. die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. 3. Dem Antrag auf Genehmigung der Arbeitsgemeinschaftsfahrt sind zudem folgende Anlagen beizufügen: a. eine Teilnehmerliste, b. Sonderurlaubsanträge der Teilnehmerinnen und Teilnehmer,

3 c. Erklärung der nicht an der Arbeitsgemeinschaftsfahrt teilnehmenden Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, d. Einverständniserklärung des betroffenen Arbeitsgemeinschaftsleiters, e. ein juristisches Fachprogramm. Das dem Antrag auf Genehmigung der Arbeitsgemeinschaftsfahrt beizufügende juristische Fachprogramm muss hierbei sieben Programmpunkte mit juristischem Bezug enthalten, wenn für die Arbeitsgemeinschaftsfahrt fünf Arbeitstage Sonderurlaub bewilligt werden sollen. Sollen hingegen nur vier Arbeitstage Sonderurlaub für die Arbeitsgemeinschaftsfahrt bewilligt werden, muss das dem Antrag auf Genehmigung der Arbeitsgemeinschaftsfahrt beizufügende juristische Fachprogramm sechs Programmpunkte mit juristischem Bezug enthalten. Bitte beachten Sie, dass der Antrag auf Bewilligung von Sonderurlaub von jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer der Arbeitsgemeinschaftsfahrt gesondert zu stellen ist. Bitte verwenden Sie auch für die dem Antrag auf Genehmigung der Arbeitsgemeinschaftsfahrt beizufügenden Anlagen a. bis d. die hierfür vorgesehenen Vordrucke. Sie finden auch diese Vordrucke auf unserer Homepage in der Rubrik "Vordrucke". 4. Bitte beachten Sie, dass es bereits vorgekommen ist, dass über 50 % der Programmpunkte kurzfristig durch den Reiseanbieter einseitig geändert wurden. Daher ist dringend bei Vertragsabschluss darauf hinzuwirken, dass das vertraglich vorgesehene Fachprogramm abschließend ist. Es besteht ansonsten die Gefahr, dass die Grundlage für die Gewährung von Sonderurlaub im Nachhinein entfällt. VI. Was ist nach Abschluss der Arbeitsgemeinschaftsfahrt zu veranlassen? Nach Abschluss der Arbeitsgemeinschaftsfahrt sind zeitnah gesammelt die Erfahrungsberichte über das juristische Fachprogramm in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

4 VII. Ergänzende Informationen: Die Referendargeschäftsstelle hält für interessierte Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die eine Arbeitsgemeinschaftsfahrt planen, einen Sammelordner bereit, den Sie sich für einen Zeitraum von bis zu einer Woche ausleihen können. In diesem Sammelordner sind die Reiseziele der früheren Arbeitsgemeinschaften, die eine Arbeitsgemeinschaftsfahrt unternommen haben, und die entsprechenden Erfahrungsberichte zu finden. Darüberhinaus steht Ihnen die Referendarabteilung des Landgerichts Aachen für Rückfragen und weitere Auskünfte jederzeit gerne zur Verfügung. Stand: 01. Juni 2011

5 Checkliste Mindestteilnehmerzahl: 2/3 der Teilnehmer/innen erreicht? Antrag auf Genehmigung der AG-Fahrt stellen Inhalt: Reiseziel Zeitraum der AG-Fahrt Teilnehmerzahl Folgende Anlagen sind dem Antrag auf Genehmigung der AG-Fahrt beizufügen: Teilnehmerliste Sonderurlaubsanträge der Teilnehmer/innen (Antrag auf Sonderurlaub ist von allen Teilnehmer/innen gesondert zu stellen) Erklärungen über die Nichtteilnahme der nicht mitfahrenden AG-Teilnehmer/innen Einverständniserklärung des AG-Leiters juristisches Fachprogramm (7 Programmpunkte mit juristischem Bezug 5 Arbeitstage Sonderurlaub) (6 Programmpunkte mit juristischem Bezug 4 Arbeitstage Sonderurlaub) Nach Abschluss der AG-Fahrt: sind zeitnah gesammelt die Erfahrungsberichte - zweifach - vorzulegen

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