Aus dem Inhalt. Die Kammer rät 234 Bei berufsrechtlichem Überhang droht zusätzliches Ungemach (Von RA Thiemo Jeck)

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1 Informationen und offizielle Verlautbarungen 12. Jahrgang Nr S. 205 n PVSt Aus dem Inhalt 207 Editorial Wortwechsel 209 Interview mit der Schatzmeisterin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, Rechtsanwältin Leonora Holling zum bea Aufsätze 212 Zwischen Skepsis und großen Erwartungen Neues vom besonderen elektronischen Anwaltspostfach (Von RAin Leonora Holling) 214 Die Psychosoziale Prozessbegleitung (Von RAin Henriette Lyndian) Das aktuelle Thema 220 Gewerbesteuerpflicht durch Beschäftigung freier Mitarbeiter? (Von RAin Dr. Susanne Offermann Burckart) Berichte und Bekanntmachungen 228 BGH stärkt Interessen der Rechtsuchenden bei Vermögensverfall eines Rechtsanwalts 228 Update bea 229 Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer unter neuer Leitung 230 Änderung bei der Zahlung von Zusatzvergütungen an Referendare 231 Online-Kurse zum Selbststudium in Kooperation mit dem DAI (optional mit Lernerfolgskontrolle nach 15 Abs. 4 FAO) Die Kammer rät 234 Bei berufsrechtlichem Überhang droht zusätzliches Ungemach (Von RA Thiemo Jeck) Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik 236 Endlich da: Die Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung Meldungen aus Brüssel 239 Wie klappt es mit der Mediationsrichtlinie? 239 Öffentliche Konsultation zur Regulierung von Freien Berufen Mit Veranstaltungskalender 2017 mit Anmerkung Schons Rechtsprechungsübersicht 243 Gebührenrecht/Kostenrecht u.a. Beschluss des OLG Köln vom mit Anmerkung Schons und Beschluss des OLG Köln vom

2 Unser bester Fremdenführer. NEU! Kronke/Melis/Kuhn (Hrsg.) Handbuch Internationales Wirtschaftsrecht Herausgegeben von Prof. Dr. Dres. h.c. Herbert Kronke, RA Dr. Dr. Werner Melis und RA Dr. Hans Kuhn, LL.M. Mit Beiträgen zahlreicher Spezialisten aus Unternehmen, Lehre, international tätigen Kanzleien und Schiedsinstitutionen. 2., neu bearbeitete Auflage 2017, Seiten Lexikonformat, gbd. 299,. ISBN Dieses renommierte Handbuch führt Sie schnell und sicher zu den Antworten auf alle im grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr auftauchenden Fragen. Kompakt, wissenschaftlich fundiert, praxisrelevant gewichtet. Übersichtlich strukturiert nach praxisnahen Geschäftsbereichen und Transaktionstypen. Unter Berücksichtigung aller einschlägigen völker-, EU- und internationalprivatrechtlichen Aspekte Prozessrecht und Schiedsgerichtsbarkeit inklusive. Dargestellt aus Sicht der nationalen Rechtsordnungen von Deutschland, der Schweiz, Österreich und Liechtenstein. Kurzum das Standardwerk für jeden Berater und jede Rechtsabteilung international agierender Unternehmen. Mit vielen Checklisten und steuerrechtlichen Hinweisen. Probe lesen und bestellen bei

3 Informationen und offizielle Verlautbarungen 12. Jahrgang Nr Inhaltsverzeichnis Editorial 207 Wortwechsel Interview mit der Schatzmeisterin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, Rechtsanwältin Leonora Holling zum bea 209 Aufsätze Zwischen Skepsis und großen Erwartungen Neues vom besonderen elektronischen Anwaltspostfach (Von RAin Leonora Holling) 212 Die Psychosoziale Prozessbegleitung (Von RAin Henriette Lyndian) 214 Das aktuelle Thema Gewerbesteuerpflicht durch Beschäftigung freier Mitarbeiter? (Von RAin Dr. Susanne Offermann-Burckart) 220 Berichte und Bekanntmachungen Siebtes duales anwaltsorientiertes Praktikumsprogramm 222 LG Düsseldorf zum Weisungsrecht des Mandanten und zu 628 Abs. 1 S. 2 BGB 223 Empfehlung zur Prävention/Rehabilitation von Arbeitnehmern mit Behinderungen 223 Gemeinsamer Brief von BRAK und DAV an den Bundesvorsitzenden der Deutschen Polizeigewerkschaft Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer Tagung der Gebührenreferenten 225 Zur Auskunftspflicht der BRAK nach dem IFG 226 BGH stärkt Interessen der Rechtsuchenden bei Vermögensverfall eines Rechtsanwalts 228 Update bea 228 Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer unter neuer Leitung 229 Änderung bei der Zahlung von Zusatzvergütungen an Referendare 230 Online-Kurse zum Selbststudium in Kooperation mit dem DAI (optional mit Lernerfolgskontrolle nach 15 Abs. 4 FAO) 231 Öffentliche Zustellungen der Rechtsanwaltskammer 231 Leserbrief von RA Nicolaus Tietze, Duisburg, zum Editorial der KammerMitteilungen 3/2016 Mediation Top oder Flop? 232 Die Kammer rät Bei berufsrechtlichem Überhang droht zusätzliches Ungemach (Von RA Thiemo Jeck) 234 Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik Endlich da: Die Zertifizierte-Mediatoren- Ausbildungsverordnung 236 Anpassung des Mindestlohns 236 Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts pp. in Kraft getreten 236 Bundesregierung verteidigt Tarifeinheitsgesetz 237 Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren 237 Meldungen aus Brüssel EuGH: Befreiung der Dienstleistungen von Rechtsanwälten von der Mehrwertsteuer 239 Wie klappt es mit der Mediationsrichtlinie? 239 Öffentliche Konsultation zur Regulierung von Freien Berufen 239 Eckpunktepapier der BRAK zur Strafverfolgung in der EU 240 Barometer der EU-Kommission zu den Verbrauchermärkten Rechtsprechungsübersicht Anwaltsrecht/Berufsrecht 242 Arbeitsrecht 242 Bank- und Kapitalmarktrecht 242 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2016 III

4 Inhaltsverzeichnis Erbrecht 242 Familienrecht 243 Gebührenrecht/Kostenrecht u.a. Beschluss des OLG Köln vom mit Anmerkung Schons und Beschluss des OLG Köln vom mit Anmerkung Schons 243 Medizinrecht 247 Miet- und Wohnungseigentumsrecht 248 Strafrecht 248 Verkehrsrecht 249 Versicherungsrecht 249 Zivilrecht/Zivilprozessrecht 250 Veranstaltungshinweise Kammerveranstaltungen Fachtagungen des Deutschen Anwaltsinstituts e.v. 252 Personalnachrichten Zulassungen 253 Löschungen 256 Im nächsten Heft: Jahresbericht 2016 Impressum KammerMitteilungen Informationen und offizielle Verlautbarungen der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf. Herausgeber: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Freiligrathstr. 25, Düsseldorf, Düsseldorf, Tel. Tel , , Telefax Telefax , , Internet: rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Internet: Schriftleitung: Rechtsanwalt Thiemo Jeck, Hauptgeschäftsführer der Schriftleitung: Rechtsanwalt Thiemo Jeck, Hauptgeschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Adresse wie oben). Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Adresse wie oben). Verlag: Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, Verlag: Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, Köln, Tel , Telefax , Köln, Tel , Telefax , Konten: Sparkasse KölnBonn IBAN DE ; Postgiroamt Köln Konten: Sparkasse IBAN DE40 KölnBonn 3701 IBAN DE ; Postgiroamt Köln IBAN DE Erscheinungsweise: vierteljährlich Erscheinungsweise: vierteljährlich Bezugspreise: Den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf werden die KammerMitteilungen Bezugspreise: Den Mitgliedern im der Rahmen Rechtsanwaltskammer der Mitgliedschaft Düsseldorf ohne Erhebung werden die KammerMitteilungen im Rahmen der Mitgliedschaft ohne Erhebung einer besonderen Bezugsgebühr zugestellt. Jahresabonnement 59,80 E (zzgl. Zustellgebühr); Einzelheft 16,80 E (zzgl. Versandkosten). In diesen Preisen ist die Mehrwertsteuer mit 6,54 % (Steuersatz 7 %) enthalten. Kündigungstermin für das Abonnement 6 Wochen vor Jahresschluss. Anzeigenverkauf: sales friendly Verlagsdienstleistungen, Pfaffenweg 15, Bonn; Bonn; Telefon Telefon (02 (0228) ; 28) ; Fax Fax (02 (02 28) ; 28) ; me- media@sales-friendly.de. Gültig Gültig ist die ist die Preisliste Preisliste Nr. Nr. 11 vom 11 vom Auflage dieser Ausgabe: nn.nnn nnn Exemplare Druck: L.N. Schaffrath DruckMedien GmbH & Co. KG, Geldern Urheber- und Verlagsrechte: Die Zeitschrift sowie alle in ihr enthaltenen einzelnen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für Entscheidungen und deren Leitsätze, wenn und soweit sie redaktionell bearbeitet oder redigiert worden sind. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlags. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, beitungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen Mikroverfilmungen und und die die Einspeicherungen Einspeicherungen und und Verarbeitungen Verarbeitungen in in elektronischen elektronischen Systemen. Systemen. ISSN ISSN IV KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2016

5 Kammerversammlung bitte vormerken! Liebe Kolleginnen und Kollegen, bitte reservieren Sie schon jetzt Zeit für die nächste Kammerversammlung, die stattfindet am Mittwoch, dem , Uhr. Der Veranstaltungsort wird in der Einladung zur Kammerversammlung bekannt gegeben.

6 Weihnachtsspendenaktion 2016 für bedürftige Kolleginnen und Kollegen Hamburg, Oktober 2016 Die Hülfskasse Deutscher Rechtsanwälte ruft auch in diesem Jahr zu Spenden zugunsten von bedürftigen Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten sowie für deren Familien und Hinterbliebene auf. Im Jahr 2015 erhielt die Hülfskasse aufgrund der großen Spendenbereitschaft bundesweit einen Gesamtbetrag in Höhe von knapp Euro damit wurde rund 200 Bedürftigen geholfen. Im Namen der Unterstützten dankt der Vorstandsvorsitzende der Hülfskasse, Herr Rechtsanwalt Bernd-Ludwig Holle, allen Förderinnen und Förderern sehr herzlich für ihre Solidarität. Es ist jetzt noch einfacher zu helfen: über das Online-Formular auf der Webseite kann man unkompliziert spenden. Auch kleine Beträge sind willkommen. Außerdem bittet der Vorstandsvorsitzende darum, in Frage kommende Personen auf die Hülfskasse aufmerksam zu machen. Die Hülfskasse unterstützt in Notsituationen, die z. B. durch Alter oder Krankheit entstanden sind. Übrigens gibt es die Hülfskasse schon seit Das bedeutet mehr als 130 Jahre Hilfsbereitschaft unter Kollegen! Spendenkonto: Deutsche Bank Hamburg IBAN: DE BIC: DEUT DEHH XXX Die Spenden an die Hülfskasse sind steuerabzugsfähig. Kontakt: Kleine Johannisstraße Hamburg Tel.: (040) Fax: (0 40) info@huelfskasse.de Facebook:

7 Editorial Auslandsbeziehungen der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Liebe Kolleginnen und Kollegen, am hatten die Präsidenten aller 28 Rechtsanwaltskammern Thesen zur anwaltlichen Selbstverwaltung verabschiedet [veröffentlicht in den Mitteilungen der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK-Mitt.), Heft 3/2008, S. 91f.] und in die Aufgaben der anwaltlichen Selbstverwaltung ausdrücklich eine internationale Zusammenarbeit einbezogen: Das Zusammenwachsen Europas und die vielfältigen internationalen Verflechtungen erfordern eine Harmonisierung und gegenseitige Anerkennung auch im Bereich der anwaltlichen Selbstverwaltung. Deshalb arbeiten die Rechtsanwaltskammern mit anwaltlichen Berufsorganisationen auf europäischer und internationaler Ebene zusammen. Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf ist dem gefolgt und unterhält Beziehungen vor allem zu den ausländischen Kammern in den Niederlanden und in Belgien (dort insbesondere Flandern und die deutschsprachige Region Eupen). Seit 1999 bin ich Mitglied des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf. Ich bin in der zu den Niederlanden grenznahen Stadt Goch geboren und aufgewachsen, seit 1986 unterhalte ich dort eine Kanzlei. Als mein Vorgänger im Landgerichtsbezirk Kleve, Rechtsanwalt Martin Puffert, altersbedingt sein Vorstandsamt aufgab, trat er an mich heran und fragte, ob ich für ein Vorstandsamt kandidieren wolle und der niederländischen Sprache einigermaßen mächtig sei. Zunächst wusste ich nicht, was dies mit einem Vorstandsamt in Düsseldorf zu tun hatte. Nach Amtsantritt erhielt ich dann allerdings die Einladungen zugeleitet, die o.g. Länder betrafen. Inzwischen konnte ich die Beziehungen zu den ausländischen Kammern und Organisationen weiterführen und ausbauen. So nehme ich seit meinem Amtsantritt an den Tagungen der Deutsch-Niederländischen Juristenkonferenz teil. Die Deutsch-Niederländische Juristenkonferenz wurde bereits im Jahre 1949 gegründet. Die Gründer waren seinerzeit von der Auffassung geleitet, dass es gerade den Juristen gelingen müsse, die durch den Zweiten Weltkrieg so schwer gestörten Beziehungen zwischen Karl-Heinz Silz den Niederlanden und Deutschland neu zu beleben. Für die Niederländer war dieser Entschluss, sich zu diesem Zeitpunkt, nur knapp vier Jahre nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges, zu einer solchen Zusammenarbeit mit Deutschland bereit zu finden, nicht leicht. Es haben sich aber schon damals hervorragen -de niederländische Juristen zur Zu sammenarbeit mit Deutschland bekannt und es so ermöglicht, dass die Deutsch-Niederländische Juristenkon ferenz die Beziehungen zwischen Juristen beiden Staaten nachhaltig verbessern konnte. Die Konferenzen finden seit 1949 abwechselnd jährlich einmal Anfang Oktober in den Niederlanden und in Deutschland statt. Die Idee der Gründer hat sowohl auf deutscher Seite wie auf niederländischer Seite immer lebhaftere Zustimmung gefunden. Maßgebliche Juristen beider Nationen aus Wissenschaft, Politik, Wirtschaft und Rechtsprechung haben sich inzwischen in großer Zahl für die Deutsch-Niederländische Juristenkonferenz begeistern können. Inzwischen beträgt die Teilnehmerzahl etwa 150 Personen (siehe auch: sche-juristenkonferenz.de). In Belgien bestehen derzeit Kontakte zu den dortigen flämischen Rechtsanwaltskammern, insbesondere in Brüssel und Antwerpen (Nederlandse Orde van Advocaten bij de Balie te Brussel / Orde van Advocaten Antwerpen). Diese orde van advocaten werden dort im Allgemeinen balie (balie = Schranke im Gerichtsaal) genannt. Alljährlich im Herbst finden dort die feierlichen Eröffnungssitzungen des juristischen Jahres statt, bei denen stets eine Eröffnungsrede zu einem juristischen Thema gehalten wird. Die Redner und das Thema ihres Vortrages sind seit weit über 100 Jahren dokumentiert. So wurde in diesem Jahr in Antwerpen die traditionelle Eröffnungsrede von Rechtsanwalt Eric Bean mit dem Titel Unterbringung: immer noch die schwerste Strafe? gehalten (Videos auf: openingszitting-de-conferentie-2016/236), in Brüssel die Rede durch Rechtsanwalt Jelle Flo mit einem Thema zur Entwicklung und gegenwärtigen Problematik der Gewaltenteilung. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/

8 Editorial In den Niederlanden bestehen Kontakte vor allem mit den Rechtsanwaltskammern in den Haag (Orde van Advocaten Den Haag) und Rotterdam (Orde van Advocaten Rotterdam). In den Haag war der Vortrag Ist alles von Wert verteidigungslos Die Vernichtung und der Verlust von Kunst aus rechtlicher Perspektive gerade aus deutscher Sicht sehr aktuell. In Rotterdam durfte ich bereits im Jahre 2013 das deutsche Kammerwesen auf einem Vortrag anlässlich des Präsidententreffens (deeken bijeenkomst) vorstellen. Allen Veranstaltungen ist gemeinsam, dass sie von einem Rahmenprogramm mit gemeinsamen Abendbankett begleitet sind. So besteht in ausreichendem Maße Gelegenheit zum Gedankenaustausch und Erörterung der jeweiligen Probleme in den verschiedenen Kammer- und Rechtssystemen. Dies gibt oftmals Anlass, den eigenen Standpunkt zu überdenken, ermöglicht aber auch Erfahrungen für das eigene System und auch die deutsche Rechtsanwendung mitzunehmen. Dies kann dann letztlich gar in Stellungnahmen zu Gesetzesvorhaben einfließen. Die guten Kontakte mit den niederländischen Kollegen führten in diesem Jahr dazu, dass ich an der von der Rechtsanwaltskammer s Hertogenbosch organisierten Fahrt nach Tréguier in der Bretagne im Mai 2016 teilnehmen konnte. Pardon de Saint Yves) zu Ehren des heiligen Ivo, dem Schutzpatron der Rechtsanwälte, beigewohnt. Saint Yves ( ) war Priester und Kirchenjurist. Als Offizial entschied er auch viele private Rechtsstreitigkeiten. In seinem Amt erwarb er sich bald den Ruf eines Anwalts der Armen. Deshalb wurde er nicht nur zum Schutzpatron seiner bretonischen Heimat, sondern auch der Schutzheilige der Rechtsanwälte. Zum Todestag im Mai findet in Tréguier in der Bretagne jährlich eine große Prozession statt, bei der Rechtsanwälte in ihren Roben die Reliquie des Heiligen Ivo in einem goldenen Schrein durch die Straßen tragen. Abschließend bleibt festzuhalten, dass nicht nur die Erfahrungen durch die Kontakte mit den ausländischen Kollegen die Diskussionen in der eigenen Rechtsanwaltskammer befruchten können, diese Kontakte ermöglichen es vielmehr auch, den deutschen Kollegen geeignete Ansprechpartner in den jeweiligen Ländern und umgekehrt zu vermitteln. Dies gilt es m. E nicht nur fortzusetzen, sondern auch noch zu erweitern! In diesem Sinne Ihr Karl-Heinz Silz Mitglied des Präsidiums und des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Gemeinsam mit dem Vorsitzenden der Rechtsanwaltskammer Rotterdam habe ich der Prozession (Grand 208 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2016

9 Wortwechsel Rechtsanwaltschaft kann sich Digitalisierung nicht verschließen Interview mit der Schatzmeisterin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, Rechtsanwältin Leonora Holling zum bea 1 Für 1 die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf begleitet deren Schatzmeisterin, Frau Rechtsanwältin Leonora Holling, die Entwicklung und Einführung des bea. Frau Rechtsanwältin Holling ist regelmäßige Teilnehmerin am EDV-Gerichtstag und hat für die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf kostenlose bea-schulungen durchgeführt. In dem nachfolgend abgedruckten Interview berichtet sie über ihre Erfahrungen mit dem bea, Vorbehalte und Chancen, die mit der Digitalisierung verbunden sind. Leonora Holling geboren 1965 in Viersen Beruflicher Werdegang Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Würzburg Referendariat in Würzburg/Schweinfurt Studium der Psychologie an der Fernuniversität Hagen Anwaltskanzlei Holling und Müller, Düsseldorf, seit 2008 Ämter seit 2001 Mitglied des Vorstandes des Düssel - dorfer AnwaltVereins seit 2001 Mitglied des Vorstandes der RAK Düsseldorf, dabei Beauftragte für den elektronischen Rechtsverkehr seit 2015 Schatzmeisterin der RAK Düsseldorf seit 2012 Mitglied des Vorstandes des Bundes der Energieverbraucher e.v. seit Vorsitzende seit 2015 Mitglied des Beirates der Schiedsstelle Energie e.v. 1 Abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Redaktion des Magazins kanzleilife. Die Redaktion: Sehr geehrte Frau Holling, wie stehen Sie zum bea? Brauchen/wünschen Sie das oder ist es die normative Kraft des Faktischen? Holling: Im Zeitalter der Digitalisierung, die praktisch in all unseren Lebensbereichen Einzug hält, kann und sollte sich eine moderne Rechtsanwaltschaft dieser Digitalisierung nicht verschließen. Insoweit sieht die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf das bea als eine Antwort auf das Spannungsfeld zwischen moderner Leonora Holling Kommunikation einerseits und der Verpflichtung zur Wahrung unserer Verschwiegenheit als Rechtsanwälte auf der anderen. Die Redaktion: Ist das bea in der Lage, die Kommunikationsarbeit der Kanzleien zu vereinfachen und zu beschleunigen? Holling: Ob das bea in der Lage sein wird, die Kommunikationsarbeit der Kanzleien zu vereinfachen oder sogar zu beschleunigen, vermag ich derzeit noch nicht zu beurteilen. Dies wird davon abhängen, wie händelbar das bea sich im Kanzleialltag darstellt. Allerdings kann ich sagen, dass für sehr viele Rechtsanwaltskanzleien der Einsatz von s zur Verfahrensbeschleunigung in der Vergangenheit beigetragen hat. Die Redaktion: Wie hoch ist die Resonanz auf die bea Seminare der RAK Düsseldorf? Holling: Die Resonanz auf die bea-seminare der RAK Düsseldorf ist sehr hoch. Insoweit haben wir durch unsere Veranstaltungen im ganzen Kammerbezirk bereits mehrere hundert Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte geschult. Dieses erfolgreiche Konzept setzen wir nunmehr auch für die Mitarbeiter von Rechtsanwaltskanzleien fort. Die Redaktion: Wie leicht oder schwer ist das bea bei Nutzung der Webanwendung zu bedienen? Holling: Bei dem bea handelt es sich nach meinen persönlichen Erfahrungen eigentlich um ein ganz normales -System. Eine besondere Schwierigkeit kann ich nicht erkennen. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/

10 Wortwechsel Die Redaktion: Ist es nicht vorteilhaft für die Anwälte, das bea lieber in die Kanzleisoftware zu integrieren, um direkten Aktenbezug herzustellen? Holling: Nach den uns vorliegenden Erkenntnissen soll das bea direkt an die Kanzleisoftware andocken, um einen direkten Aktenbezug herzustellen. Wie die Umsetzung letztendlich erfolgen wird, vermögen derzeit nur die Kanzleisoftwarehersteller zu beantworten. Die Redaktion: Wie stehen die Anwälte der RAK Düsseldorf generell zum bea? Holling: Während meiner Seminare zum bea, die wir ja bereits im Jahre 2015 gestartet haben, hatte ich Gelegenheit mit sehr vielen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten des Kammerbezirkes der RAK Düsseldorf zu sprechen. Es gibt, wie überall in der Bundesrepublik, sowohl Befürworter als auch Skeptiker des bea. Ich glaube in dieser Hinsicht unterscheidet sich unser Kammerbezirk nicht von anderen. Die Redaktion: Wie gut werden Sie von der BRAK über die weiteren Entwicklungen informiert? Holling: Die RAK Düsseldorf verlässt sich nicht nur auf die durch die BRAK in regelmäßigen Abständen herausgegebenen Informationen, sondern fragt aktiv nach. Allerdings würden wir uns an der einen oder anderen Stelle noch eine bessere Informationspolitik der BRAK wünschen, um unsere Mitglieder zeitnäher informieren zu können. Die Redaktion: Welche Probleme sind auf Basis der bisherigen Erfahrungen schon jetzt absehbar? Holling: Aufgrund des Umganges mit der sogenannten Schulungsumgebung des bea hatten wir als Verantwortliche bei der RAK Düsseldorf bereits Gelegenheit, ein paar Erfahrungen mit dem bea zu sammeln. Auch haben uns bereits Kolleginnen und Kollegen über Erfahrungen berichtet, die sie im Zusammenhang mit der Freischaltung der bea-karte gemacht haben. Offensichtlich gibt es Schwierigkeiten bei der sogenannten Client-Security, da diese das Herunterladen von JAVA erfordert. Etwa beim Web-Browser Edge wird JAVA jedoch nicht akzeptiert. Ähnliche Schwierigkeiten soll es auch bei Apple-Geräten geben. Ich selbst konnte in Erfahrung bringen, dass es manchmal Schwierigkeiten bei der Netzstabilität gibt, die dann dazu führen, dass man nicht in die Anwendung hineingelangt. Die Redaktion: Was würden Sie sich beim bea so es denn in der aktuellen Form online geht an Änderungen oder Verbesserungen wünschen? Holling: Derzeit kann man sicherlich noch nicht sehr viel darüber sagen, welche einzelnen Features des bea als sinnvoll oder weniger sinnvoll, gut oder schlecht handhabbar anzunehmen sind. Allerdings denke ich, was sich die meisten Kolleginnen und Kollegen wünschen ist, dass auch die sogenannten mobilen Endgeräte für das bea nutzbar sind. Die Redaktion: Haben Sie Informationen von der BRAK, wann die Anbindung von Kanzleisoftware-Produkten möglich sein wird? Es gibt ja bisher von der BRAK keine funktionsfähigen Schnittstellen. Holling: Die Einbindung von Kanzleisoftwareprodukten ist nach den uns vorliegenden Informationen auf dem Weg. Mitte September lag wohl noch keine funktionsfähige Schnittstelle vor, allerdings soll dies wohl inzwischen (Mitte Oktober 2016 Anm. d. Red.) anders sein. Nähere Informationen haben wir hierzu aber nicht. Die Redaktion: Haben Sie oder Ihre Kollegen schon einmal über die Nutzung alternativer Kommunikationslösungen, beispielsweise den E-Post-Briefs nachgedacht? Dieser ermöglicht ja ebenfalls eine digitale und sogar analoge Kommunikation, je nach technischem Ausbaustand des Empfängers. Holling: Sicherlich hat jeder, der sich mit elektronischer Kommunikation auseinandersetzt, die verschiedenen alternativen Möglichkeiten angedacht. Etwas problematisch an diesen anderen digitalen Lösungen ist, dass aus meiner Sicht hier Probleme mit der Verschwiegenheitsverpflichtung der Rechtsanwaltschaft bestehen. Die durch das bea sichergestellte Ende-zu-Ende-Verschlüsselung und die Speicherung der Daten auf Servern innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist aus meiner Sicht derzeit alternativlos. Die Redaktion: Woran könnte es Ihrer Meinung nach liegen, dass es nach wie vor einige Kollegen gibt, die sich generell gegen solche technischen Neuerungen sperren und dazu ggf. sogar den Rechtsweg einschlagen und ausschöpfen? Holling: Zunächst einmal bin ich der festen Überzeugung, dass technische Neuerungen immer bei dem einen oder anderen auf Ablehnung stoßen. Dies mag zum einen damit im Zusammenhang stehen, dass man die technischen Neuerungen nicht genau kennt, was dazu führt, dass man diese für nicht beherrschbar hält. Zum anderen, und das ist für mich absolut nachvollziehbar, besteht eine gewisse Sorge welche finanziellen Mehrbelastungen durch eine neue Technik auf die Anwaltschaft zukommen. Da das bea sicherlich auf Dauer sinnvoll nur in einem digitalisierten Büro eingesetzt werden kann, werden hier zugegebenermaßen auch in den nächsten Jahren einige Investitionen in die Rechtsanwaltskanzleien erforderlich sein. 210 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2016

11 Wortwechsel Die Redaktion: Wie könnte man die Akzeptanz des bea in die Breite bringen? Holling: Wie man die Akzeptanz des bea in die Breite bringen kann, ist eine sehr gute Frage. Meines Erachtens wird dies gelingen, wenn das bea möglichst bald starten kann und seine Funktionsweise dann hoffentlich die Kollegenschaft überzeugt. Die drei nordrhein-westfälischen Rechtsanwaltskammern Düsseldorf, Hamm und Köln suchen zum eine Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt für die Erstellung von Prüfungsarbeiten (Anwaltsklausuren) für das zweite juristische Staatsexamen im Landesjustizprüfungsamt des Landes NRW. Für die Durchführung Ihrer Tätigkeit werden Sie in das Landesjustizprüfungsamt des Landes NRW abgeordnet. Ihre Vergütung orientiert sich an einem Richtergehalt. Es besteht Einverständnis darüber, dass Sie als Ausnahmetatbestand i. S. d. 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO Ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufrechterhalten und als Rechtsanwältin/Rechtsanwalt tätig sein können. Das Beschäftigungsverhältnis ist zunächst auf drei Jahre befristet; die Arbeitszeit beträgt 20 Wochenstunden. Neben einer überdurchschnittlichen juristischen Qualifikation verfügen Sie über eine mindestens 2-jährige anwaltliche Berufserfahrung. Die aktive Gestaltung der anwaltsorientierten Juristenausbildung in NRW ist Ihnen ein besonderes Anliegen, das Sie mit Überzeugung und Engagement verfolgen. Bitte richten Sie Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen bis zum an die Rechts anwalts kammer Köln, Herrn Geschäftsführer RA Martin W. Huff, Riehler Str. 30, Köln oder per Mail an huff@rak-koeln.de. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/

12 Aufsätze Zwischen Skepsis und großen Erwartungen Neues vom besonderen elektronischen Anwaltspostfach Von Rechtsanwältin Leonora Holling, Düsseldorf Schatzmeisterin der RAK Düsseldorf Das bea läuft so titelte der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer Ekkehart Schäfer jüngst im Editorial der BRAK-Mitteilung Oktober Ein Statement über die Erleichterung für die gefundene Lösung der technischen Probleme des vergangenen Jahres und zugleich ein Ausdruck der Enttäuschung, dass das bea zum nunmehr aufgrund rechtlicher Hürden erneut nicht an den Start gehen konnte. Seit dem ist das bea nun freigeschaltet. Rechtslage seit Leonora Holling Wir hatten bereits in unseren letzten KammerMitteilungen (Ausgabe Nr. 3/2016, 180 f.) berichtet, dass weder der Anwaltsgerichtshof Berlin noch der Niedersächsische AGH auf entsprechende Eilanträge von Kollegen in der Einrichtung des bea einen rechtswidrigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit erkennen konnten. Teilweise unzureichende Vorstellung über die Empfangsbereitschaft des bea Die neuerliche rechtliche Auseinandersetzung zwischen der BRAK und einigen Kollegen so kurz vor dem Starttermin beweist, dass das bea nach wie vor über alles andere als eine uneingeschränkte Akzeptanz in der deutschen Anwaltschaft verfügt. Viele skeptische Stimmen erhoben sich auch während der von uns in den Landgerichtsbezirken durchgeführten Schulungsveranstaltungen. Dabei zeigte sich die Sorge, ob schon die Erstregistrierung beim bea oder einem Ausprobieren mit dem bea für Dritte die Annahme einer Empfangsbereitschaft rechtfertige. Ein Signal Empfangsbereitschaft wollten die Kolleginnen und Kollegen nämlich erst einmal nicht senden. Eine Nutzungsverpflichtung des bea nach der Rechtslage Mitte 2016 verneinte der AGH Berlin hingegen. Aufgrund der seit dem geltenden Rechtsanwaltsverzeichnis- und Postfachverordnung (RAVPV) hatte das Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz sodann klargestellt, dass die BRAK für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Bundesrepublik bereits jetzt ein bea empfangsbereit einzurichten hat. Eine Nutzungsverpflichtung besteht jedoch für Rechtsanwälte nach dem Entwurf des 31a Abs. 6 BRAO-E nach wie vor erst ab dem Kollegen hatten dennoch im September beim AGH Berlin erneut Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen gegen den Start des bea gestellt. Zur Begründung wurde diesmal angeführt, die BRAK sei nicht ermächtigt, die für diese Kollegen bestehenden bea-postfächer ohne deren ausdrückliche Zustimmung empfangsbereit einzurichten. Sämtliche Anträge wurden inzwischen zurückgewiesen. Das bea ist deshalb inzwischen für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte freigeschaltet. Hier kann darauf verwiesen werden, dass beim bea verschiedene Nachrichtentypen eingestellt werden können, darunter Testbetrieb. Versendet man im Testbetrieb, so signalisiert man dem Kommunikationspartner seine noch nicht bestehende Empfangsbereitschaft. Die Nutzung des bea bleibt mithin unverbindlich. Alternativlos oder überflüssig? Häufige Kritik entzündet sich auch an der Frage, warum die Schaffung eines bea überhaupt erforderlich war. Immerhin verursachte und verursacht es erhebliche Kosten, die in Zeit der Existenz anderer -Dienste hätten gespart werden können. Zutreffend an dieser Argumentation ist, dass in weiten Teilen der Anwaltschaft heute bereits die -Kommunikation zum Standard gehört. Was jedoch durch viele Kolleginnen und Kollegen nicht bedacht wird, ist die Frage der Wahrung der anwaltlichen Verschwiegenheitsverpflichtung durch Nutzung derartiger Kommunikationsmittel. 212 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2016

13 Aufsätze Nicht nur gewährleistet das bea eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, dies mag auch durch andere Dienste erreicht werden. Maßgeblich ist, dass das bea durch die Anwaltschaft selbst betrieben und die Kommunikationsinhalte auf stationären Servern innerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit den entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen gespeichert werden. Nur so erscheint eine absolute Gewährleistung der anwaltlichen Verschwiegenheit auch in der digitalen Zukunft garantiert. Zudem muss sich die Anwaltschaft darüber im Klaren sein, dass für die Justiz der elektronische Rechtsverkehr das Modell der Zukunft ist. Eine bereits vor Jahren eingerichtete Arbeitsgruppe des Oberlandesgerichtes Düsseldorf, an der wir als Regionalkammer beteiligt wurden, hat klar die Tendenz aufgezeigt, die Digitalisierung mit dem Ziel einer schlanken Justiz zu befördern. Die Beteiligung der Anwaltschaft als Organ der Rechtspflege bei diesem Vorhaben wurde hierbei nicht nur begrüßt, sondern wurde aus diesseitiger Sicht erwartet. Für die Wahrung der Belange der Anwaltschaft war daher die Schaffung eines eigenen bea zwingend. Nur so war es etwa möglich, Forderungen nach einer Zustellfiktion entgegen zu treten. Mit dem bea verbleibt es nämlich dabei, dass der Rechtsanwalt immer noch selbst entscheidet, wann ihm ein Schriftstück zugestellt worden ist. Eine Annahme des Kommunikationspartners, jegliche Nutzung des bea durch einen Rechtsanwalt sei rechtsverbindlich, wird durch den Hinweis auf einen Testbetrieb verhindert. Gerichte, die eine solche Testnachricht erhalten, können sich dann nicht darauf berufen, dass dieser Rechtsanwalt/diese Rechtsanwältin bereits Zustellungen über das bea für und gegen sich gelten lassen muss. Ein entsprechender Testbetrieb muss auch möglich sein, damit eventuelle Schwachstellen beim Betrieb des bea frühzeitig aufgedeckt werden können. Als Regionalkammer werden wir nicht nachlassen, unsere Mitglieder auch weiterhin bei der Einführung des bea zu unterstützen. Aus diesem Grund werden auch die Schulungsveranstaltungen, diesmal speziell für die Mitarbeiter von Rechtsanwaltskanzleien, weiterführen. bea ist in Betrieb! Nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe der Kammer- Mitteilungen hat die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) in einer Pressemitteilung vom mitgeteilt, dass das besondere elektronische Anwaltspostfach (bea) in Betrieb gegangen ist. Die Inbetriebnahme war möglich geworden, da der AGH Berlin am zwei einstweilige Anordnungen aufgehoben hat, die die Inbetriebnahme des bea vorübergehend verhinderten. Wenn wir aber bereits mit dem eigenen Mandanten elektronisch kommunizieren, warum nicht auch mit der Justiz? Interessanter Weise erreichten uns Anfragen zum bea aus der Kollegenschaft nämlich insbesondere per Mail. Zusammenfassung und Ausblick Technisch gesehen ist das bea sende- und empfangsbereit. Eine Verpflichtung zur Nutzung besteht aber erst ab dem Die Oberfläche des bea selbst bietet dabei wenig Neues, was nicht bereits von anderen -Diensten bekannt ist. Es darf also bezweifelt werden, dass die Bedienung des bea größere Schwierigkeiten bereitet. Zweifelsohne wird das bea aber Anlass geben, über eine mittelfristige Umrüstung des Kanzleibetriebes auf digitale Medien nachzudenken. Eine Investition, die aller Voraussicht nach auch bei der Mandantschaft positive Rückmeldungen erzeugen wird. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/

14 Aufsätze Die Psychosoziale Prozessbegleitung Von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Henriette Lyndian, Dortmund Der Artikel befasst sich mit der durch das 3. Opferrechtsreformgesetz eingeführten psychosozialen Prozessbegleitung in Form des 406g StPO sowie mit dem Gesetz über die Psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) 1 und dem Ausführungsgesetz und der dazu gehörigen Verordnung am Beispiel des Landes Nordrhein-Westfalen. Während 406g Absatz 1 StPO sich zunächst mit dem Recht der Verletzten auf psychosoziale Prozessbegleitung befasst, normiert Absatz 2, dass das PsychPbG die Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung sowie die Anforderung an die Qualifikation und die Vergütung der/des psychosozialen Prozessbegleiterin/s 2 zu regeln hat. 406g Absatz 3 StPO bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine kostenlose Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters möglich ist. Sofern keine Beiordnung erfolgt, ein Verletzter sich aber dennoch auf eigene Kosten eines psychosozialen Prozessbegleiters bedient, bestimmt 406g Absatz 4 StPO die Grenzen dessen Anwesenheitsrechts an Vernehmungen. Mit dem 3. Opferrechtsreformgesetzt 3 wurde ein für die Strafprozessordnung neues Institut eingeführt, das sich ab 1. Januar 2017 zu bewähren hat: die psychosoziale Prozessbegleitung. Nach der Definition im Bericht 4 der Bund-Länder-Arbeitgruppe handelt es sich bei der psychosozialen Prozessbegleitung um eine besonders intensive Form der Begleitung für besonders schutzbedürftige Verletzte von Straftaten vor, während und nach der Hauptverhandlung. Sie umfasst ihre qualifizierte Betreuung, Informationsvermittlung und Unterstützung im Strafverfahren mit dem Ziel, ihre individuelle Belastung zu reduzieren, eine Sekundärviktimisierung weitestgehend zu vermeiden und die Aussagetüchtigkeit als Zeuginnen und Zeugen zu fördern. Grundsätzlich kann jeder verletzte Zeuge sich der psychosozialen Prozessbegleitung bedienen, jedoch erfolgt eine Beiordnung auf Staatskosten nur in bestimmten Fällen. Die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober setzte auf 1 BGBl I 2015 I im weiteren Text gilt die männliche Form. 3 BGBl 2015 I weitere Informationen: prozessbegl/recht_grundlagen/index.php. 5 Henriette Lyndian europäischer Ebene den neuen Impuls, über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten nachzudenken, was letztendlich zur Umsetzung im 3. Opferrechtsreformgesetz mündete. Über die in der Richtlinie genannten Erfordernisse hinaus wurde in Deutschland das Institut der psychosozialen Prozessbegleitung eingeführt, weil der Gesetzgeber hier die bisher geltenden Regelungen als für nicht ausreichend erachtete 6. In Artikel 8 der Richtlinie 2012/29/ EU wurde bestimmt, dass jeder Mitgliedstaat sicher zu stellen hat, dass Opfer ihrem Bedarf entsprechend vor, während sowie für einen angemessenen Zeitraum nach Abschluss des Strafverfahrens kostenlos Zugang zu Opferunterstützungsdiensten erhalten müssen, die im Interesse der Opfer handeln und dem Grundsatz der Vertraulichkeit verpflichtet sind. Hierbei haben die Mitgliedstaaten Maßnahmen zu ergreifen, um neben den allgemeinen Opferunterstützungsdiensten kostenlose, vertrauliche, spezialisierte Unterstützungsdienste einzurichten. Auf den ersten Anblick mag es so erscheinen, dass dieses bereits vor der Einführung des 3. Opferrechtsreformgesetzes gewährleistet gewesen sei und es einer besonderen Regelung nicht mehr bedurfte, damit Opfer ausreichend Unterstützung im Strafverfahren erfahren. Dennoch ist es zu begrüßen, dass es mit der Einführung des neuen 406g StPO, dem auf Bundesebene eingeführten PsychPbG, sowie durch die verschiedenen Ausführungsgesetze 7 und Verordnungen auf Länderebene nunmehr gesetzliche Grundlagen gibt, die Rechtssicherheit schaffen und die Mindeststandards, die an einen psychosozialen Prozessbegleiter, dessen Ausbildung sowie vor allem an die Ausbildungsstellen gestellt werden, festschreiben. Natürlich kennen wir in Deutschland schon viele Beratungsstellen, die sich um die Belange der Opfer in Strafverfahren kümmern, seien es privat organisierte Vereine wie Der Weiße Ring, staatliche oder kirchliche Stellen wie Kommunen, Caritas und Diakonie sowie viele andere Hilfsorganisationen. Tatsache ist jedoch, dass die psychosoziale Prozessbegleitung bisher keinerlei verbindlichen rechtlichen Regeln unterstand und ein Opfer keinen Anspruch auf eine durch den Staat gestellte und finanzierte kostenlose Unterstützung beanspru- 6 BRDrs 56/15. 7 GV.NRW Drs S KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2016

15 Aufsätze chen konnte, die sich speziell um die Belange von Opfern kümmert, die im Zusammenhang mit einen Strafverfahren stehen. Bisher fanden sich kaum gesetzliche Regelungen, die sich mit der Frage der psychosozialen Prozessbegleitung auseinandersetzen. So war lediglich in 406h Absatz 1 Nr. 5 StPO a.f. bestimmt, dass Verletzte möglichst frühzeitig auf ihre aus 406d 406g folgende Befugnisse und insbesondere auch darauf hinzuweisen seien, dass sie 5. Unterstützung und Hilfe durch Opferschutzeinrichtungen erhalten können, etwa in Form einer Beratung oder einer psychosozialen Prozessbegleitung. In den Kommentierungen zur StPO wird hier meist der Weiße Ring genannt, der Opfer seit vielen Jahren begleitet. Der Weiße Ring gewährleistet die Hilfestellung für Verletzte hauptsächlich durch ehrenamtliche Mitglieder, deren Ausbildung gesetzlich bisher nicht geregelt war. Es existierten keine Bestimmungen darüber, was genau eine psychosoziale Prozessbegleitung beinhalten muss und was vor allem nicht Aufgabe eines Prozessbegleiters sein darf. In den Kommentierungen findet sich lediglich der Hinweis darauf, dass es dem Gericht obliege, sicher zu stellen, dass weder eine bewusste noch unbewusste Beeinflussung von Zeugen stattfände. 8 In der Praxis wurden Opfer bisher mannigfaltig von verschiedenen Personen im Rahmen von Strafprozessen begleitet, insbesondere in den Hauptverhandlungen. Dabei war nicht immer gewährleistet, dass die Betreuung professionellen Standards entsprach. Auch verlassen rechtliche Betreuer von Opfern oftmals ihren Aufgabenbereich und verstehen sich nicht so sehr als Rechtsberater sondern vielmehr als die eigentliche therapeutische Einrichtung. 9 Vielfach vertreten Nebenklagevertreterinnen und -vertreter die Ansicht, dass die psychosoziale Prozessbegleitung im Auftrag des Mandanten mitenthalten sei oder zumindest als Service im Rahmen der Mandantenbetreuung von Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten zu erbringen ist. Ohne hierzu ausgebildet zu sein, sollte ein Jurist sich jedoch auf seine Aufgabe in Form der rechtlichen Betreuung des Mandats konzentrieren. Alle Erfahrung und Empathie führen nicht zu einem professionellen Umgang auf psycho-sozialer Ebene, auf welchen Opfer angewiesen sind. So wie Juristen in der Regel nicht über ausreichende Kenntnisse im sozialwissenschaftlichen oder psychologischen Bereich verfügen, um Opfer auf diesem Gebiet zu beraten, verfügen psychologische bzw. soziale Betreuer von Verletzten meist nicht über die erforderlichen rechtlichen Kenntnisse, wie Zeugen in einem strafrechtlichen Verfahren betreut werden sollten, ohne die Qualität ihrer Aussage zu mindern und damit den Strafprozess zu gefährden. Sicherlich sind auf beiden 8 Meyer-Goßner/Schmitt 58. Aufl. 406h Rdn Barton in StraFo 2011 Heft (165). Seiten Kenntnisse über das andere Fachgebiet vorhanden. Aber die Kernaufgabe des psychosozialen Prozessbegleiters ist weder die rechtliche noch die sozial- bzw. psychotherapeutische Beratung eines Verletzten, sondern vielmehr, dafür Sorge zu tragen, dass der Strafprozess nicht zu belastend für das Opfer wird. Es gilt, eine sekundäre Viktimisierung zu vermeiden. In den vielen Opferberatungsstellen gibt es kaum Kräfte, die tatsächlich und vielleicht auch ausschließlich auf die Prozessbegleitung spezialisiert sind, sondern die Prozessbegleitung wird nur am Rande einer sonstigen sozialen oder psychologischen Beratung mitgeliefert, ohne dass hierfür die ausreichenden juristischen Kenntnisse vorhanden sind. Dabei kommt es nicht selten zu Missverständnissen, die dazu führen, dass bewusst oder unbewusst auf ein Opfer, das als Zeuge vor Gericht aussagen muss, Einfluss ausgeübt wird. Auch führt ein falsch verstandenes juristisches Halbwissen bei psychosozialen Betreuern nicht selten zu überstiegenen Erwartungshaltungen beim Opfer, was seine Möglichkeiten hinsichtlich seiner Rechte im Bezug auf seine Zeugenaussage betrifft. Sei es, dass es der Meinung ist, dass der Angeklagte grundsätzlich aus dem Sitzungssaal entfernt werden kann oder dass das Opfer grundsätzlich einen Anspruch auf audiovisuelle Zeugenvernehmung hat. Durch die Einführung der psychosozialen Prozessbegleitung besteht nunmehr Hoffnung, dass diese Lücken, sowohl auf der Seite der juristischen Berater, wie auch auf Seiten der sozialen Berater, geschlossen werden. Die Praxis wird es zeigen. Ein Opfer bedarf zunächst unterschiedlicher Unterstützung. Zum einen wäre als erstes der Anspruch des Opfers auf Rechtsbeistand. Diesbezüglich sind die Regelungen in der StPO umfangreich und nahezu vollständig. Die rechtliche Betreuung wird durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gewährleistet. Jeder, der intensiv Opfer berät und rechtlich betreut, weiß um deren oftmals bestehende psychosoziale Bedürfnisse. Diese zu erfüllen ist für einen Juristen kaum zu bewerkstelligen, insbesondere, wenn Opfer nicht bereit sind, sich an eine Beratungsstelle zu wenden, weil sie meinen, dass dieses nicht notwendig sei, da die Betreuung durch die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt ausreichend ist. Dabei stößt ein Rechtsberater grundsätzlich dann an seine beruflichen und nicht selten mangels entsprechender Ausbildung und Supervision auch an seine persönlichen Grenzen. Mag noch so eine hohe Empathie für das Opfer bestehen, als Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind wir nicht ausgebildet, eine professionelle psychosoziale Prozessbegleitung zu unternehmen und es ist auch nicht unsere Aufgabe. Auch wenn ein Opfer sich einer Privatperson als Begleitung bedient, wird diese mangels Erfahrung und Ausbildung nicht in der Lage sein, eine gute Prozessbe- KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/

16 Aufsätze gleitung zu leisten. Sind es Freunde oder nahe Angehörige von Opfern, mangelt es diesen bereits an der für eine Prozessbegleitung notwendigen professionellen Distanz. Freunde und Angehörige können ob ihrer emotionalen Nähe zum Opfer keine fundierte Prozessbegleitung gewährleisten. Letztendlich kommen Beraterinnen und Berater von professionell geführten sozialpsychologischen Opfereinrichtungen an ihre Grenzen, wenn es um die Begleitung in einem Strafprozess geht. Inhalt ihrer Beratung ist meist nicht die Vorbereitung auf den Prozess, sondern vielmehr z.b. die Herbeiführung einer Stabilisierung oder das Bewältigen von aktuellen Alltagsproblemen. Psychosoziale Beraterinnen und Berater wollen oder sollten die Betreuten nicht zum Gericht begleiten, weil sie zu Recht befürchten müssen, als weitere Zeugen in den Zeugenstand gerufen zu werden, da die Opfer gegebenenfalls mit ihnen die Tat und ihre Umstände in den Beratungsgesprächen thematisiert haben. Sofern diesen professionellen Beratern kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, müssen sie aussagen. Dieses wiederum erschüttert das Vertrauensverhältnis zwischen Beratern und den von ihnen Betreuten. Wichtig ist zu verstehen, dass es bei einer solchen Beratung nicht darauf ankommt, was objektiv passiert ist, sondern darauf, wovor ein Opfer Angst hat oder was ihm Probleme bereitet. Dieses stellt das zentrale Thema einer Beratung dar. Hierbei kommt es nicht auf die objektive Wahrheit an. Ein Psychologe befasst sich nicht wie ein Gericht mit der Wahrheit, sondern mit den Befindlichkeiten des Menschen. Die logische Konsequenz ist es daher, dass diese Art der Beratung und die Prozessbegleitung voneinander zu trennen sind, weil die psychosoziale Prozessbegleitung von Neutralität gekennzeichnet sein muss, während die Beratung subjektiv auf die Bedürfnisse des Opfer einzugehen hat. Das wird durch das Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren und seine Ausführungsgesetze nunmehr gewährleistet. Durch die Einführung des 406g StPO wurde die bisher nur als Belehrungspflicht in 406h Absatz 1 Nr. 5 StPO a.f. erwähnte Prozessbegleitung im Gesetz verankert. 406g StPO dient der Bereitstellung eines Opferunterstützungsdienstes im Sinne des Artikel 8 Richtlinie 2012/29/EU. 406g Absatz 1 bestimmt, dass Verletzte sich des Beistands eines psychosozialen Prozessbegleiters bedienen können und dass diesem gestattet ist, bei Vernehmungen des Verletzten und während der Hauptverhandlung gemeinsam mit dem Verletzten anwesend zu sein. Dieses ist einfach zu verstehen. Hat der Verletzte einen psychosozialen Prozessbegleiter, so kann dieser den Verletzten in dieser Funktion zur Anzeigenerstattung, polizeilichen, staatsanwaltlichen oder richterlichen Zeugenvernehmungen begleiten, ohne dass ihm hierzu gesondert Zugang gewährt werden muss. Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte haben psychosozialen Prozessbegleitern die Anwesenheit zu gestatten. Dieses mag auf den ersten Blick bedenklich erscheinen, nicht zuletzt weil oft von Seiten der Verteidigung Argwohn gegenüber allen, die einem Opfer beistehen, besteht. Dabei spielt das Bild der Händchen haltenden oder der das Kind auf dem Schoß sitzen lassenden Nebenklagevertreterin 10 keine unwesentliche Rolle. Bei einer solchen Art der Betreuung handelt es sich aber um unprofessionelle, von Sympathie für das vermeintliche Opfer getragene vermeintliche Hilfestellung und nicht um eine von einem psychosozialen Prozessbegleiter zu gewährleistende von Neutralität getragenen Dienstleistung, so wie das Gesetz sie versteht und nunmehr festschreibt. Der Sorte Vertrauensperson, die aus einem falschen, überwiegend von Sympathie für das Opfer getragenen Verständnis heraus, ein Opfer durch ein Strafverfahren begleitet, kann in Zukunft die Anwesenheit bei einer polizeilichen oder staatsanwaltlichen Vernehmung oder einer Zeugenvernehmung in einer Hauptverhandlung verweigert werden, sofern dem Opfer ein nach dem Gesetz qualifizierter psychosozialer Prozessbegleiter, beigeordnet wird. Dieses ist zu begrüßen, stellt doch die falsche Art der Betreuung ein Risiko für den Beschuldigten auf ein faires Strafverfahren dar. Auch kann es die Position der Geschädigten schwächen und den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen zunichte machen. Wichtig zu verstehen ist, dass der Gesetzgeber die psychosoziale Prozessbegleitung als die nicht-rechtliche Unterstützung von Verletzten versteht, die in Ergänzung zur Nebenklage besteht. Wurde ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet, so ist dennoch auch ein Rechtsanwalt als Nebenklagevertreter beizuordnen, wenn z.b. die Voraussetzungen des 397a Absatz1 Nr. 5 StPO vorliegen, d.h. wenn ein Verletzter seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann. Ein Gericht wird die Beiordnung eines Nebenklagevertreters nicht aus dem Grunde ablehnen können, indem es sagt, dem traumatisierten Opfer sei ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet, also könne es nunmehr auch seine Rechte alleine wahrnehmen, da der Angst des Verletzten vor dem Angeklagten nunmehr durch die Prozessbegleitung Sorge getragen sei. Dasselbe gilt für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach 397a Absatz 2 StPO. Durch 406g Absatz 2 StPO ist klargestellt, dass nicht jedermann sich zum psychosozialen Prozessbegleiter ernennen kann, sondern dass es hierzu einer bestimmten, vom Gesetz festgelegten Qualifikation bedarf. Er verweist insofern auf das Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG). 10 so geschildert in Barton a.a.o. 216 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2016

17 Aufsätze Im PsychPbG werden die Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung, die Anforderungen an der Qualifikation des psychosozialen Prozessbegleiters sowie dessen Vergütung geregelt. Dabei stellt 2 Absatz1 PsychPbG nochmals klar, dass die psychosoziale Prozessbegleitung eine besondere Form der nichtrechtlichen Begleitung des schutzbedürftigen Verletzten im Strafverfahren ist. Ziel sei es, die individuellen Belastungen der Verletzten zu reduzieren und ihre Sekundärviktimisierung zu vermeiden. In 2 Absatz 2 PsychPbG wird hervorgehoben, dass die psychosoziale Prozessbegleitung von Neutralität gegenüber dem Strafverfahren und der Trennung von Beratung und Begleitung bestimmt ist. Klargestellt wird darüber hinaus, dass sie weder rechtliche Beratung ist, noch der Aufklärung des Sachverhalts dient. Auch bestimmt Absatz 2, dass sie zu keiner Beeinflussung des Zeugen oder von dessen Aussage führen darf. Gespräche über die im Strafverfahren behandelte Tat sind daher im Rahmen der psychosozialen Prozessbegleitung zu vermeiden. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass der psychosoziale Prozessbegleiter kein Zeugnisverweigerungsrecht hat. Hierüber ist der Verletzte zu Beginn der Begleitung zu informieren. Anders als ein therapeutischer Berater, kann der Prozessbegleiter daher in den Zeugenstand gerufen werden. Er hat zwar in der Ausübung seiner Begleitung eine Verpflichtung zur Vertraulichkeit, dieses gilt aber nicht in Bezug auf das Strafverfahren. Dieses ist sehr wichtig, um eine Transparenz der Begleitung zu schaffen, die es gegebenenfalls dem Gericht und den anderen Prozessbeteiligten, insbesondere dem Angeklagten und seinen Verteidigern, ermöglicht, zu überprüfen, ob eine Einflussnahme, sei sie bewusst oder unbewusst, auf den Zeugen stattgefunden hat. Die Anforderungen an die Qualifikation eines psychosozialen Prozessbegleiters werden durch 3 PsychPbG bestimmt. Während 3 Absatz 1 PsychPbG von fachlicher, persönlicher und interdisziplinärerer Qualifikation spricht, bestimmt Absatz 2, dass ein psychosozialer Prozessbegleiter über ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Bereich Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Pädagogik, Psychologie oder eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem dieser Bereiche sowie über den Abschluss einer von einem Land anerkannten Aus- und Weiterbildung zum psychosozialen Prozessbegleiter verfügen muss. Ferner muss er bereits über praktische Erfahrungen verfügen. Es reicht mithin nicht aus, dass ein Hochschulabsolvent direkt nach Erlangung dieser Qualifikation die Weiterbildung zum psychosozialen Prozessbegleiter absolviert. 3 Abs. 3 PsychPbG schreibt vor, dass der psychosoziale Prozessbegleiter in eigener Kompetenz sicher zu stellen hat, dass er über die notwendige persönliche Qualifikation verfügt. Hierzu gehören insbesondere Beratungskompetenz, Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Belastbarkeit sowie organisatorische Kompetenz. Als Voraussetzungen für die interdisziplinäre Qualifikation benennt 3 Absatz 4 PsychPbG ein Grundwissen in den Bereichen Medizin, Psychologie, Viktimologie, Kriminologie und Recht. Auch bestimmt Absatz 4, dass ein psychosozialer Prozessbegleiter in eigener Verantwortung Kenntnisse vom Hilfsangebot vor Ort für den Verletzten haben muss. Letztendlich ist der psychosoziale Prozessbegleiter gemäß 3 Absatz 5 PsychPbG verpflichtet, sich fortzubilden. 4 PsychPbG überträgt den einzelnen Bundesländern, zu bestimmen, welche Personen und Stellen für die psychosoziale Prozessbegleitung anerkannt werden und welche weiteren Anforderungen hierfür an die Berufsausbildung, praktische Berufserfahrung, spezialisierte Weiterbildung und regelmäßige Fortbildungen zu stellen sind. 5 bis 10 PsychPbG befassen sich mit der Vergütung für die psychosoziale Prozessbegleitung. Ob diese ausreichend sein wird, muss sich in der Praxis zeigen. Eine Pauschvergütung, wie für beigeordnete Rechtsanwälte in besonders umfangreichen oder schwierigen Strafverfahren, ist nicht vorgesehen. Auch gibt es keinen Gebührentatbestand für einzelne Vernehmungen, sondern nur für Verfahrensabschnitte. Hier ist zu bemerken, dass, wenn ein verletzter Zeuge über Wochen oder gar Monate im Zeugenstand ist, die finanziellen Möglichkeiten des psychosozialen Prozessbegleiters schnell an ihre Grenzen kommen werden, zumal für diesen Verfahrensabschnitt lediglich nach 6 Nr. 2 PsychPbG 370,00 Euro festgesetzt werden können. Nordrhein-Westfalen hat mit dem Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (AGPsychPbG) 11 vom den durch den Bundesgesetzgeber eröffneten Regelungsspielraum ausgefüllt. Dabei wurde davon ausgegangen, dass für die Zulassung von psychosozialen Prozessbegleitern im Interesse eines effektiven Opferschutzes und zur Vermeidung einer verfälschenden Einflussnahme auf das Strafverfahren hohe Qualitätsstandards anzulegen sind. Neben der Anerkennung von Personen ( 1 AGPsych- PbG) und von Aus- und Weiterbildungen ( 2 AGPsych- PbG) werden die Zuständigkeiten hierfür (gem. 3 AG- PsychPbG die Oberlandesgerichte), das Erfordernis der Antragstellung ( 4 AGPsychPbG) und besondere Pflichten ( 5 AGPsychPbG) normiert. Hierbei bestimmt 5 Absatz 1 AGPsychPbG, dass psychosoziale Prozessbegleiter die Verschwiegenheit bezüglich der 11 GV.NRW S KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/

18 Aufsätze ihnen anvertrauten oder sonst im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Umstände, die nicht allgemein zugänglich sind, zu bewahren haben. Nach Satz 2 bleiben die gesetzlichen Auskunftspflichten wie sie für einen Zeugen bei seiner Aussage bestehen hiervon unberührt. 5 Absatz 2 AGPsychPbG befasst sich mit der Weiterbildungspflicht und der Verpflichtung zur jährlichen Supervision. Die Anerkennung als psychosozialer Prozessbegleiter ist nach 6 Absatz 1 AGPsych- PbG auf fünf Jahre befristet. 7 AGPsychPbG verpflichtet den Prozessbegleiter zur Unterrichtung der zuständigen Stellen, wenn er die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn entgegen 1 Absatz 1 Nr. 3 AGPsychPbG die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nicht mehr besteht z.b. weil inzwischen eine strafrechtliche Verurteilung des psychosozialen Prozessbegleiters erfolgte. 8 des AG- PsychPbG regelt die Rücknahme und den Widerruf. Nach 9 AGPsychPbG erfolgt in der Regel eine Anerkennung psychosozialer Prozessbegleiter, sowie von Aus- und Weiterbildungen aus anderen Bundesländern. Wichtig ist, dass es ein Verzeichnis der im Land zugelassenen psychosozialen Prozessbegleiter geben wird. In Ausführung zum AGPsychPbG wird es in Nordrhein-Westfalen eine Verordnung zur Ausführung des Gesetzes des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren geben. In dieser wird detaillierter der Umfang und Inhalt der psychosozialen Prozessbegleitung beschrieben, sowie die Voraussetzungen an die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit bestimmt werden. Auch der Inhalt der Ausbildung ist in der Verordnung weitestgehend festgelegt, sowie auch die Bestimmungen über die Fortbildung und Supervision. Die Verordnung befasst sich ferner mit der Ausgestaltung des Verzeichnisses. Nicht nur in Nordrhein-Westfalen, sondern auch in allen anderen Bundesländern gibt es ähnliche Ausführungsgesetze und Verordnungen. Es bleibt abzuwarten, ob diese in der Praxis ausreichen oder noch ergänzt werden. Insbesondere für den Fall, dass ein psychosozialer Prozessbegleiter in den Zeugenstand gerufen wird, sollten die juristischen Verfahrensbeteiligten darüber informiert sein, was Zweck, Inhalt und Umfang der psychosozialen Prozessbegleitung ist. Darüber hinaus werden die zuständigen Gerichte sich mit den prozessualen Voraussetzungen befassen müssen, die die unentgeltliche Beiordnung ermöglichen. In 406g Absatz 3 StPO sind die prozessualen Voraussetzungen geregelt, unter welchen einem Verletzen ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet werden kann, d.h. unter welchen Voraussetzungen der Staat für die Kosten der Inanspruchnahme aufkommen muss. Die Vorschrift verweist auf die Regelung zur Beiordnung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als Nebenklagevertreter. Dabei wird im Falle der psychosozialen Prozessbegleitung unter einer Ist- und einer Kann-Beiordnung unterschieden. In den Fällen des 406g Absatz 3 Satz 1 StPO ist beizuordnen, wenn der Verletzte dieses beantragt und die Voraussetzungen des 397a Absatz 1 Nr. 4 und 5 StPO vorliegen. Das betrifft nach 397a Absatz 1 Nr. 4 StPO in erster Linie Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ( StGB) zu Lasten von Verletzten, die zum Zeitpunkt der Tat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder auch anderen Personen, die nicht in der Lage sind, ihre Interessen selbst ausreichend wahrzunehmen. Dabei spielt es weder bei der Beiordnung eines Rechtsanwalts als Nebenklagevertreter noch für die Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters eine Rolle, ob dem Verletzten bereits ein Begleiter bzw. ein Vertreter beigeordnet worden ist. Nach 397a Absatz 1 Nr. 5 hat eine Beiordnungsmöglichkeit auf Antrag des Verletzten zu erfolgen, sofern er bei gewissen Taten ( 221, 226, 226a, , 237, 238 Absatz 2 und 3, 239a, 239b, 240 Absatz 4, 249, 250, 252, 255 und 316a StGB), egal ob als Verbrechen oder als Vergehen vorliegend, bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder er seine Interessen nicht ausreichend selber wahrnehmen kann. Die Kann-Beiordnung hat auf Antrag zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des 397a Absatz 1 Nr. 1 bis 3 vorliegen, also nur wenn ein Verbrechen nach den 177, 179, 232 bis 232b und 233a StGB (Nr. 1), ein versuchtes Tötungsdelikt nach 211 und 212 StGB (Nr. 2) oder ein Verbrechen nach den 226, 226a, 234 bis 235, 238 bis 239b, 249, 250, 252, 255 und 316a StGB (Nr. 3) vorliegen, wobei die Taten in den letztgenannten Fällen beim Verletzten zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt haben müssen oder voraussichtlich führen werden. Hinzu muss die besondere Schutzbedürftigkeit des Verletzten gemäß 406g Absatz 3 StPO gegeben sein. Diese wird nicht ausgeräumt, sofern dem Verletzten bereits ein Rechtsanwalt beigeordnet wurde. Neben Kindern und Jugendlichen sollen damit auch andere Menschen Zugang zur kostenlosen psychosozialen Prozessbegleitung erhalten, wenn auch sie als schutzbedürftig angesehen werden können. Dieses gilt vor allem für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, aber auch für diejenigen, die Opfer während eines längeren Tatzeitraums geworden sind, wie z.b. bei Opfern von häuslicher Gewalt oder Stalking, oder Betroffene von vorurteilsmotivierter Gewalt und sonstiger Hasskriminalität, sowie Betroffene von Menschenhandel. 12 Die Beschränkung einer Beiordnung auf Staatskosten auf diese Fälle ist gerechtfertigt. Nur ein direkt durch eine Straftat Verletzter kann kostenlose Begleitung erhalten. Kindliche und jugendliche Verletzten von 12 BT-Drs. 18/4621 (S. 32). 218 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2016

19 Aufsätze Sexual- und Gewaltdelikten oder solche Personen, die aus persönlichen Gründen nicht in der Lage sind, ihre Interessen ausreichend wahrzunehmen, bedürfen des besonderen Schutzes. Selbstverständlich bleibt es einem jeden anderen Opfer vorbehalten, sich der Unterstützung eines psychosozialen Prozessbegleiters auf eigene Kosten zu bedienen. Für die Auswahl eines psychosozialen Prozessbegleiters gilt in Anlehnung für die Auswahl eines notwendigen Verteidigers gemäß 406g Absatz 3 Satz 4 StPO die Regelung des 142 Abs.1 StPO. Hiernach ist der psychosoziale Prozessbegleiter, den der Antragsteller benennt, beizuordnen. Nur wenn kein psychosozialer Prozessbegleiter benannt wird, kann das Gericht von sich aus einen bestimmen. hierzu geeignet ist. Denn kurz gesagt gilt in der Zukunft: Nur da wo psychosoziale Prozessbegleitung drauf steht ist auch psychosoziale Prozessbegleitung drin. Die psychosoziale Prozessbegleitung ist eine gute hilfreiche Ergänzung. Auch wenn eine weitere Person in einem Strafprozess mit eingebunden werden muss, was die Organisation in gewisser Weise erschweren mag, wird die Rechtpflege durch sie ent- und nicht belastet. Letztendlich wird durch 406g Absatz 3 Satz 5 StPO festgestellt, dass ein psychosozialer Prozessbegleiter bereits im Vorverfahren beigeordnet werden kann. Zuständig ist das nach 162 StPO bestimmte Gericht. Das ist auch die logische Konsequenz aus 6 PsychPbG, da hierfür auch ein Gebührentatbestand ( 6 Nr. 1 Psych- PbG 520 Euro) existiert. Wie bereits oben erwähnt, kann einem nicht beigeordneten psychosozialen Prozessbegleiter die Anwesenheit bei einer Vernehmung des Verletzten untersagt werden, wenn dies den Untersuchungszweck gefährden könnte, 406g Absatz 4 StPO. Die Entscheidung trifft die die Vernehmung leitende Person; die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Die Gründe einer Ablehnung sind aktenkundig zu machen. Fazit: Als umfangreich im Bereich des Opferrechts tätige Rechtsanwältin begrüße ich die Einführung einer qualifizierten, von der sonstigen Opferberatung getrennten psychosozialen Prozessbegleitung ausdrücklich. Ich arbeite bereits seit Jahren mit Prozessbegleitern, die ihre Aufgabe als solche verstehen und auch wahrnehmen, zusammen. Ihre Begleitung im Prozess stellt nicht nur für das Opfer eine enorme Hilfe dar, sondern auch eine Entlastung für mich, da ich mich auf meine wesentliche Aufgabe, die rechtlichen Vertretung des Mandanten konzentrieren kann und nicht durch ihre Ängste und Sorgen zusätzlich belastet werde. Auch für den Angeklagten bedeutet die Einführung einer qualifizierten psychosozialen Prozessbegleitung die Sicherstellung, dass der im Prozess gegen ihn Aussagende (vermeintlich Geschädigte) durch den Begleiter nicht beeinflusst und dass in dessen Aussage nicht eingegriffen wird. Für das Gericht stellt ein psychosozialer Prozessbegleiter sicher, dass dem Opfer der Schutz im Verlaufe des Strafverfahrens zuteil wird, dessen das Opfer bedarf und für den das Gericht Sorge zu tragen hat. Das Gericht muss von sich aus nicht mehr genau durch Befragung sicherstellen, dass der das Opfer begleitende auch KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/

20 Das aktuelle Thema Gewerbesteuerpflicht durch Beschäftigung freier Mitarbeiter? Von Rechtsanwältin Dr. Susanne Offermann-Burckart, Grevenbroich Bislang gelangte das Thema freier Mitarbeiter immer wieder einmal unter dem Aspekt der Scheinselbstständigkeit in den Fokus. Die Anfrage einer regionalen Rechtsanwaltskammer gab jetzt der Bundesrechtsanwaltskammer Gelegenheit, sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Finanzverwaltung (derzeit verstärkt) die Tätigkeit von als freien Mitarbeitern beschäftigten Rechtsanwälten als gewerbesteuerpflichtig einstuft. Zunächst gibt die BRAK insofern Entwarnung, als aus den Kammerbezirken keine Meldungen darüber eingegangen seien, dass die Finanzverwaltung hier verstärkt tätig werde. In einem ausführlichen Schreiben vom weist die Bundesrechtsanwaltskammer aber insgesamt auf Folgendes hin: Der Rechtsanwalt als Arbeitgeber bleibt auch bei Mitarbeit von angestellten Rechtsanwälten freiberuflich tätig, vorausgesetzt,,dass er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wirdʼ. Problematisch ist hier regelmäßig nicht der Nachweis der Leitung; diese betrifft die Festlegung der Organisation und der Arbeitsabläufe; das lässt sich mittels schriftlicher Arbeitsanweisungen leicht darstellen. Das Problem liegt darin, das Tatbestandsmerkmal der Eigenverantwortlichkeit des Arbeitgeberanwalts bzw. der Arbeitgebersozietät auszufüllen. Nach BFH arbeitet der Arbeitgeberanwalt nur dann eigenverantwortlich, wenn seine persönliche Teilnahme an der praktischen Bearbeitung der Mandate in ausreichendem Maße gewährleistet ist und sich die fehlende Mitarbeit am einzelnen Mandat auf Ausnahmen beschränkt (BFH vom V R 56/97, BFH/ NV 2000, 284). Man spricht von der sog. Stempeltheorie des BFH, wonach die vom angestellten Rechtsanwalt erbrachte Leistung den Stempel der Persönlichkeit des Arbeitgeberanwalts tragen muss (BFH vom XI R 85/93, BStBl. II 1995, 732; BFH vom VIII R 77/05, BFH/NV 2008, 53). Einschätzung der Rechtsprechung: Nicht ausreichend ist, dass der Arbeitgeberanwalt die Verantwortung für die geleistete Arbeit des angestellten Rechtsanwalts trägt, verlangt wird seine Mitarbeit. Dabei genügt in einfachen Fällen die fachliche Überprüfung des Angestellten, im Übrigen muss die Tätigkeit des Angestellten als solche des Arbeitgeberanwalts erkennbar und damit diesem persönlich zuzurechnen sein. Eine nur strichprobenartige Überprüfung reicht nicht. Andererseits können dem angestellten Rechtsanwalt durchaus Arbeitsbereiche zur selbstständigen Bearbeitung übertragen werden. Der BFH stellt insoweit eine Gesamtbetrachtung an. Die zur selbstständigen Bearbeitung dem angestellten Anwalt übertragenen Arbeitsbereiche müssen im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung für den Arbeitgeberanwalt bzw. die Arbeitgebersozietät von untergeordneter Bedeutung sein. Maßstab dafür können die Zahl oder die Bedeutung der erarbeiteten Mandate, Umsatzanteile, der Gesamteindruck der Tätigkeit nach außen oder vergleichbare Kriterien sein. Die Grenze zur Gewerblichkeit wird jedenfalls überschritten, wenn sich der Arbeitgeberanwalt/Sozius nur noch um besonders wichtige oder besonders schwierige Aufgaben selbst kümmert und die einfacheren Arbeiten ganz seinem angestellten Rechtsanwalt überlässt (vgl. im Einzelnen die Nachweise bei Brandt, in: Herrmann/Heuer/Raupach, 18 EStG, Anm ). Aufteilung in freiberufliche und gewerbliche Einkünfte beim Einzelanwalt: Seit der Entscheidung des BFH vom (Az.: R 53/07) gibt es jedoch einen Lichtblick. Werden dem angestellten Rechtsanwalt einzelne Mandate oder ein Arbeitsbereich zur selbstständigen Bearbeitung so überlassen, dass es an einer,leitenden und eigenverantwortlichenʼ Mitwirkung des Arbeitgeberanwalts fehlt, so sind die aus den Mandaten des Angestellten erzielten Honorare zwar als gewerbliche Einkünfte des Arbeitgeberanwalts zu qualifizieren. Nach dem Urteil des VIII. Senats bewirkt dies allerdings nicht mehr zwingend die Umqualifizierung der gesamten Einkünfte des Anwalts in gewerbliche Einkünfte. Lassen sich die Tätigkeiten des angestellten Rechtsanwalts und des Arbeitgeberanwalts trennen (getrennte Zuordnung und getrennte Verarbeitung der Aufträge) und ist die Trennung nachweisbar, erzielt der Arbeitgeber-Einzelanwalt einerseits eigene freiberufliche Einkünfte und daneben gewerbliche Einkünfte. Eine getrennte Buchführung oder eine vorab festgelegte Zuordnung der Gemeinkosten ist nach BFH nicht erforderlich; insoweit können die Einkünfte durch Schätzung ermittelt werden. Für den Einzelanwalt gelten heute also folgende Grundsätze: Ist die Arbeit des angestellten Rechtsanwalts mit der Arbeit des Arbeitgeberanwaltes untrennbar verbunden, aber von untergeordneter Bedeutung, so liegen insgesamt freiberufliche Einkünfte vor. Ist die Arbeit des angestellten Rechtsanwalts mit der Arbeit des Arbeitgeberanwalts untrennbar verbunden, aber ein nicht unbedeutender Erfolgsbeitrag, so sind die Einkünfte des Arbeitgeberanwalts insgesamt gewerbliche Einkünfte. Lassen sich die Tätigkeiten des angestellten Anwalts und des Arbeitgeberanwalts trennen, erzielt der Arbeitgeberanwalt eigene freiberufliche Einkünfte und daneben gewerbliche Einkünfte. Behandlung von Sozietäten Für Sozietäten gilt 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, wonach eine auch nur geringfügige Tätigkeit einer Personengesellschaft bewirkt, dass die gesamte Tätigkeit der Sozietät als gewerblich einzustufen ist (sog. Abfärbetheorie). Auch hier gibt die Rechtsprechung allerdings gewisse Hilfen. Die Geprägerechtsprechung geht der Abfärbetheorie vor (BFH vom IV R 60/95, BStBl. II 1997, 567). Ist die Mandatsarbeit von Sozius und angestelltem Anwalt so miteinander verflochten, dass eine Aufspaltung in einzelne abgrenzbare Tätigkeiten nicht möglich ist, insbesondere weil sich die Tätigkeiten gegenseitig bedingen, so liegt eine sog. gemischte Tätigkeit vor, die einheitlich als freiberuflich oder gewerblich zu bewerten ist, je nachdem, welche Elemente die Gesamttätigkeit maßgebend prä- 220 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2016

21 Das aktuelle Thema gen. Was für andere Freiberufler gilt, muss auch für Anwaltssozietäten gelten. Wann allerdings die freiberuflichen Elemente die Gesamttätigkeit einer Sozietät prägen, ist unklar. Der BFH wendet gestützt auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nicht an, wenn die gewerbliche Tätigkeit im Vergleich zum Gesamtumsatz von völlig untergeordneter Bedeutung ist (BFH vom XI R 12/98, BStBl. II 2000, 229: 1,25% vom Gesamtumsatz; BFH vom IV B 212/03, BFH/NV 2004, 954: 2,81% vom Gesamtumsatz; BFH vom I R 133/93, BStBl. II 1995, 171: keine untergeordnete Bedeutung bei 6,27% vom Gesamtgewinn). Lutter/Hommelhoff. Zuverlässig. Punktgenau. NEUAUFLAGE Trotz der Ansätze der Rechtsprechung, allzu regide Ergebnisse des 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zu vermeiden, stellt sich die Rechtslage für Anwaltssozietäten mit angestellten Rechtsanwälten unsicher und unbefriedigend dar. Thesenhaft lässt sie sich wie folgt zusammenfassen: Ist die Arbeit des angestellten Anwalts mit der Arbeit der Sozien untrennbar verbunden, so ist die gemeinsame gemischte Tätigkeit danach einzuordnen, ob die freiberuflichen Elemente oder die gewerblichen Elemente sie prägen. Wie dies praktisch gehandhabt werden soll und welche,elementeʼ gemeint sind, ist unklar. Lassen sich die Tätigkeiten des angestellten Rechtsanwalts und der Sozien trennen (z.b. unterschiedliche Arbeitsbereiche), ist aber die Tätigkeit des angestellten Anwalts,von völlig untergeordneter Bedeutungʼ im Verhältnis zum Gesamtumsatz der Sozietät, so liegen insgesamt freiberufliche Einkünfte der Sozietät vor. Lassen sich die Tätigkeiten des angestellten Rechtsanwalts und der Sozien klar trennen und ist die Angestelltentätigkeit zwar nur geringfügig, aber doch nicht von völlig untergeordneter Bedeutung, erzielt die Sozietät insgesamt gewerbliche Einkünfte. Lutter/Hommelhoff GmbH-Gesetz Kommentar. Bearbeitet von Prof. Dr. Walter Bayer, Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Peter Hommelhoff, Prof. Dr. Detlef Kleindiek, Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Marcus Lutter. 19., neu bearbeitete und erweiterte Auflage 2016, Seiten, gbd. 129,. ISBN Unstreitiges in gebotener Kürze, offene Fragen in angemessener Tiefe, richtungweisende Lösungen. Alles von namhaften Gesellschaftsrechtlern gewohnt verlässlich und präzise zu Papier gebracht das ist der Lutter/Hommelhoff. Die Neuauflage mit sämtlichen neuen Entwicklungen und rundum auf aktuellem Stand. Die Prägnanz und Zuverlässigkeit der Kommentierung setzt neue Maßstäbe. Kurzum: ein echter Glanzpunkt in der deutschen Kommentarliteratur! Notar Dr. Thomas Wachter, in NJW 17/2013 Der Lutter/Hommelhoff. Überzeugen Sie sich mit einer Leseprobe bei KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/

22 Berichte und Bekanntmachungen Siebtes duales anwaltsorientiertes Praktikumsprogramm Zum mittlerweile siebten Mal veranstaltete die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf in Kooperation mit der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und unterstützt vom Freundeskreis der Düsseldorfer Juristischen Fakultät e.v. zwischen dem 8.8. und dem das duale anwaltsorientierte Praktikumsprogramm für Jurastudentinnen und -studenten der Düsseldorfer Uni. Der Mehrwert des dualen Praktikumsprogramms im Vergleich zu einem normalen Anwaltspraktikum, das nur in der Ausbildungskanzlei stattfindet, liegt darin, dass die theoretischen Erkenntnisse während der Ausbildung in der Kanzlei praktisch geübt und vertieft werden können. Die Kombination zwischen der Ausbildung durch erfahrene und hochqualifizierte Referenten und der praktischen Tätigkeit in einer Anwaltskanzlei garantiert, dass die Studierenden in besonderer Weise mit den Anforderungen und Inhalten des heterogenen Anwaltsberufs vertraut gemacht werden. Die Studierenden erlangen so einen umfassenden und authentischen Einblick in das Berufsbild des Rechtsanwaltes. Nach Abschluss des Programms erhalten die Studierenden ein besonderes Zertifikat mit den Unterschriften des Studiendekans der Düsseldorfer Juristischen Fakultät Prof. Dr. Horst Schlehofer und des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Herbert P. Schons. Die Referenten der Begrüßungsveranstaltung. An dem Programm nahmen dieses Jahr 49 Studierende teil. Die im Vergleich zum Vorjahr stark gestiegene Teilnehmerzahl zeigt, dass sich die Attraktivität des Praktikumsprogramms unter den Studierenden herumgesprochen hat. Aufgrund von durchweg positiven Rückmeldungen wurde wie im letzten Jahr die Schlussveranstaltung durch einen weiteren Theorietag ersetzt, der sich mit der anwaltlichen Tätigkeit im Arbeitsrecht befasste. Die übrigen Theorietage beschäftigten sich mit den Schwerpunktthemen Das zivilrechtliche Mandat, Das Mandat in einer großen Wirtschaftskanzlei, Das strafrechtliche Mandat und Das verwaltungsrechtliche Mandat. Neben Vortrags- und Referatsteile waren wiederum Übungen, Rollenspiele und Diskussionen ein fester Bestandteil der theoretischen Ausbildung. Die Teilnehmer an dem Anwaltspraktikum in der Begrüßungsveranstaltung. Das duale anwaltsorientierte Praktikumsprogramm hat aufgrund des äußerst positiven Verlaufs und den erfreulichen Rückmeldungen der Studierenden einen festen Platz im Veranstaltungskalender der Rechtsanwaltskammer und der Juristischen Fakultät. Die Planungen für das achte duale anwaltsorientierte Praktikumsprogramm im kommenden Jahr laufen bereits. Die Termine und Anmeldeformalitäten werden frühzeitig auf unserer Homepage bekanntgegeben. Kanzleien, die gerne einen Praktikumsplatz zur Verfügung stellen wollen, können sich bereits jetzt bei der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer (Tel ) vormerken lassen. RAuN Herbert P. Schons, Präsident der RAK Düsseldorf, bei seinem Vortrag in der Begrüßungsveranstaltung. (tje) 222 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2016

23 Berichte und Bekanntmachungen LG Düsseldorf zum Weisungsrecht des Mandanten und zu 628 Abs. 1 S. 2 BGB Ein Düsseldorfer Kollege machte die Rechtsanwaltskammer freundlicherweise auf ein interessantes Urteil des Landgerichts Düsseldorf (22 S 145/14) aufmerksam, das bereits am verkündet wurde. In einem Fall, in dem ein Rechtsanwalt von einem Kollegen vertreten wurde, dann aber das Mandat vorzeitig kündigte, weil der Bevollmächtigte sich nicht an seine Vorgaben hielt und anschließend mit dem Kollegen über dessen Rechnungslegung stritt, trifft das Landgericht folgende Feststellungen: 1. Zur Weisungsgebundenheit eines Rechtsanwalts Der vorliegende Fall zeichnet sich durch die Besonderheit aus, dass der Mandant selbst Rechtsanwalt ist. Er hat persönlich in einer Klagesache eine vollständige Replik verfasst und dem ihn vertretenen Kollegen überreicht, was, so das Landgericht Düsseldorf, aus Empfängersicht dahingehend verstanden werden müsste, dass er die Replik auch so einreichen solle, was eine Weisung darstelle. Außerdem habe der Mandant seinem Rechtsanwalt per die konkrete Weisung erteilt, keine weiteren Schriftsätze an das Gericht zu senden. Darin sei eine ausdrückliche Weisung i.s. von 665 BGB zu sehen. Wörtlich heißt es sodann: Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er den Umständen nach annehmen durfte, dass der Beklagte bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Weiter wäre es ihm gem. 665 S. 2 BGB zuzumuten gewesen, dem Kläger vor dem Einreichen des letzten Schriftsatzes dies anzuzeigen und dessen Entscheidung abzuwarten. Dies war auch schuldhaft und ist auch nicht als geringfügig zu beurteilen. Steht allerdings eine Pflichtverletzung des Dienstverpflichteten fest, so wird das,vertretenmüssenʼ nach dem Rechtsgedanken des 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet ( ). Es ist Sache des Mandanten zu entscheiden, ob man auf einen Schriftsatz der Gegenseite antwortet oder nicht bzw. wie man den Rechtsstreit führen möchte. Ein Rechtsanwalt hat zwar den erteilten Weisungen nicht blindlinks Folge zu leisten. Gerade bei qualifizierten Dienstleistungen wie einer Prozessvertretung muss der Beauftragte stets auch auf den Sinn der ihm erteilten Weisungen achten, damit dem Mandanten nicht durch äußerlich zwar dem Auftrag entsprechende, der Sache aber nach nicht gebotene Schritte Nachteile entstehen. Der Prozessbevollmächtigte muss sein Verhalten so einrichten, dass er auch den Eintritt solcher Schäden vermeidet, die nur ein Rechtskundiger voraussieht (BGH, Urteil vom , VersR 75, 425). 2. Zum Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Mandatsbeendigung ( 628 Abs. 1 S. 2 BGB) Im vorliegenden Fall hat der unzufriedene Mandant/ Rechtsanwalt das Mandatsverhältnis vorzeitig beendet und sodann selbst seine Vertretung übernommen. Der Gebührenforderung des ursprünglich beauftragten Kollegen hält er 628 Abs. 1 S. 2 BGB entgegen. Das Landgericht Düsseldorf trifft hierzu folgende Feststellungen: Grundsätzlich könne der Beklagte als Rechtsanwalt in einem von ihm als Partei geführten Rechtsstreit gegenüber dem Gegner seine Kosten abrechnen ( 91 Abs. 2 S. 4 ZPO). Sofern der Beklagte allerdings darauf abstelle, dass es nicht einleuchten könne, dass es einen Unterschied mache, ob der Mandant einen neuen Anwalt bestelle oder sich die Arbeit selbst aufbürde, folge die Kammer der Auffassung des OLG Düsseldorf in dessen Urteil vom (24 U 174/93), wonach genau in dem Fall, in dem ein Rechtsanwalts in eigener Sache tätig werde, bei 628 Abs. 1 S. 2 BGB auf den tatsächlich entstandenen Aufwand abzustellen sei. Unabhängig davon sei fraglich, ob die Leistung für den Beklagten wirklich wertlos gewesen sei. Allein die Abänderung der Replik dürfte nicht zur Wertlosigkeit seiner Tätigkeit führen. Und was einen weiteren Schriftsatz betreffe, sei ebenfalls unklar, inwiefern dieser völlig wertlos gewesen sei. Der Beklagte trage lediglich vor, das Gericht habe sich nur auf die von ihm selbst gefertigten Schriftsätze gestützt. (sob) Empfehlung zur Prävention/Rehabilitation von Arbeitnehmern mit Behinderungen Die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an Arbeit ist eine der zentralen gesellschaftlichen Herausforderungen. Der Weg in den allgemeinen Arbeitsmarkt ist für Menschen mit Behinderungen trotz ihrer Fähigkeiten nach wie vor deutlich erschwert. Umso wichtiger sind die Bereiche der Prävention bzw. Rehabilitation, die für viele Menschen die Voraussetzungen schaffen, entweder in ihrem Beruf zu verbleiben oder in das Arbeitsleben zurückzukehren. Vor diesem Hintergrund hat der Inklusionsbeirat des Landes NRW in seiner Sitzung am einvernehmlich die Empfehlung ausgesprochen, dass die Landesregierung an die Kammern und Unternehmensverbände sowie deren Mitglieder herantritt, um Maßnahmen anzustoßen, die nachhaltig die Prävention und Rehabilitation von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Betrieben verbessern. Die Landesregierung hat sich diesen Beschluss zu eigen gemacht, weshalb u.a. die KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/

24 Berichte und Bekanntmachungen Rechtsanwaltskammer Düsseldorf gebeten wurde, an ihre Mitglieder heranzutreten, um auf das wichtige Anliegen aufmerksam zu machen. Nachfolgend finden Sie den Beschluss im Wortlaut abgedruckt: Beschluss Prävention/Rehabilitation Arbeitnehmer/innen mit Behinderung Der Inklusionsbeirat empfiehlt der Landesregierung, sich aufgrund der Ergebnisse des Fachbeirates zum Thema Prävention/ Rehabilitation Arbeitnehmer/innen mit Behinderung wie folgt zu positionieren: 58. gegenüber Kammern und Unternehmensverbänden sowie ihre Mitgliedern: Sensibilisierung und Qualifizierung der Betriebsinhaber und betrieblichen Führungskräfte, z.b. durch Bewusstseinskampagnen, Fortbildungen zum Thema Prävention Einrichtung von Anlaufstellen für kleine und mittlere Unternehmen bei den Kammern sowie Integration des Themas in die Betriebsberatung durch die Kammern Aktive und verantwortliche Einbindung von Arbeitnehmern und deren Interessenvertretungen in den Unternehmen Ergänzende Qualifizierung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit zum Thema Gesundheit Hintergrund: Der Fachbeirat Arbeit und Qualifizierung stellt fest, dass die meisten Behinderungen im Verlauf eines Lebens erworben werden und die Wahrscheinlichkeit einer Behinderung mit zunehmendem Alter steigt. So steigen beispielsweise die Rentenzugänge wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wobei hier psychische Erkrankungen sowie Verhaltensstörungen eine besondere Rolle spielen, kontinuierlich an (Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Psyche + Verhaltensstörungen: 2010: ; Quelle: baua). Dies zeigt aus Sicht des Fachbeirates deutlich, dass zum einen Prävention und Arbeitsplatzerhalt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit/ohne Behinderung eine besondere Bedeutung haben. Zum anderen müssen aber auch gerade Unternehmen angesichts des bereits vorhandenen Fachkräftemangels ein existentielles Interesse an diesen Themen haben. (sob) Gemeinsamer Brief von BRAK und DAV an den Bundesvorsitzenden der Deutschen Polizeigewerkschaft Der Bundesvorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft Rainer Wendt hat in der Bild-Zeitung sowie in einem Interview im Nachrichtensender N24 am Teilen der Anwaltschaft und Hilfsorganisationen für Asylsuchende vorgeworfen, systematisch unrechtmäßig Abschiebungen zu verhindern. In einem gemeinsamen Brief sind BRAK-Präsident Ekkehart Schäfer und DAV-Präsident Ulrich Schellenberg diesen Äußerungen entschieden entgegengetreten. Den Brief finden Sie nachfolgend im Wortlaut abgedruckt: Sehr geehrter Herr Wendt, gegenüber der Bild-Zeitung äußerten Sie sich am zur Situation von abgelehnten Asylbewerbern. Dort führten Sie aus: Es gibt eine regelrechte Abschiebeverhinderungsindustrie. Findige Anwälte und Organisationen wie Pro Asyl verhindern die rechtmäßige Rückführung abgelehnter Asylbewerber systematisch. ( ) Das muss sich dringend ändern. In dem vom Nachrichtensender N24 am selben Tag veröffentlichten Kurzinterview zum Thema bekräftigten Sie Ihre Ansicht mit den Worten, es gäbe viele Anwaltskanzleien, die sich sehr darauf spezialisiert haben, diesen Zeitraum (zwischen Ablehnung des Asylantrags und Abschiebung, Anm. d. Verf.) möglichst lang zu gestalten, damit die Menschen im Ergebnis hierbleiben können. Ihrem in Ihren Worten enthaltenen Vorwurf, Teile der Anwaltschaft und Hilfsorganisationen für Asylsuchende würden systematisch unrechtmäßig Abschiebungen verhindern, treten wir entschieden entgegen. Es ist die gesellschaftliche Aufgabe der Anwaltschaft, für eine faire und rechtsstaatliche Behandlung der Bürger einzutreten. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nehmen legitime Rechte ihrer Mandanten wahr, wenn sie im Fall der Ablehnung eines Asylantrages die Vertretung übernehmen und helfen, dass diese momentan nicht abgeschoben werden. Das Einlegen von Rechtsmitteln gegen behördliche und gerichtliche Entscheidungen ist in Deutschland zum Glück rechtsstaatlich verankert. Nur weil Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beauftragt wurden, Rechtsmittel einzulegen, konnte der Bundesgerichtshof zahlreiche Entscheidungen der Amtsgerichte in Abschiebehaftsachen, die rechtswidrig waren, überprüfen und korrigieren. Jeder Rechtssuchende, auch derjenige ohne Bleiberecht, hat Anspruch auf anwaltliche Vertretung. Der Zugang zum Recht, den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sichern, darf weder von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Einzelnen noch von seinem Aufenthaltsstatus abhängig sein. Dies ist ein Fundamentalgrundsatz des Rechtsstaatsprinzips. Die Anwaltschaft gewährleistet die Teilhabe des Bürgers am Recht und damit der Verwirklichung des Rechtsstaats. Sie trägt dazu bei, die Akzeptanz der Rechtsordnung zu erhöhen. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe als illegitime Verhinderungsstrategie gegen Ausweisungen darzustellen, ist sachlich falsch und dient nicht der notwendigen Debatte um die Frage, wie mit der Tatsache großer Asylbewerberzahlen umgegangen werden kann. Wir würden es sehr begrüßen, wenn Sie bei zukünftigen Äußerungen in Bezug auf die Anwaltschaft anerkennen würden, dass die Anwaltschaft die Verantwortung dafür trägt, dass jedermann Zugang zum Recht hat und dass hoheitliche Entscheidungen im Bereich des Asylverfahrensrechts wie jede anderen mit unserer Hilfe überprüft und erforderlichenfalls korrigiert werden können. Wir nehmen diese Verantwortung gerne wahr. Ekkehart Schäfer Präsident Bundesrechtsanwaltskammer Ulrich Schellenberg Präsident Deutscher Anwaltverein e.v. (sob) 224 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2016

25 Berichte und Bekanntmachungen 151. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer Am tagte in Frankfurt am Main die 151. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer. Ein zentrales und wichtiges Thema der Hauptversammlung war die Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (bea). Zum Zeitpunkt der Hauptversammlung war ein Start des bea aufgrund der beiden bekannten einstweiligen Anordnungen des AGH Berlin von Juni 2016 noch nicht möglich. Zudem lief noch die Stellungnahmefrist bis zum , die der AGH den beiden Antragstellern gegeben hatte, um zum Antrag der BRAK zur Aufhebung der beiden einstweiligen Anordnungen Stellung zu nehmen. Die Anträge auf Aufhebung waren gestellt worden, nachdem am die Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) in wesentlichen Teilen in Kraft getreten ist. Diese stellt klar, dass die BRAK das bea empfangsbereit einzurichten hat. Ebenfalls regelt die Verordnung eine Nutzungspflicht ab dem Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage beschränkten sich die Beratungen zum elektronischen Rechtsverkehr hauptsächlich auf einem Sachstandsbericht. Zudem verfolgten die Versammlungsteilnehmer interessiert die Livedemonstration des bea durch den Präsidenten der BRAK, Rechtsanwalt Schäfer. Einen weiteren Schwerpunkt der Beratungen bildete die Diskussion über den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe. Die Versammlung einigte sich darauf, nochmals mit einem Positionspapier an den Gesetzgeber heranzutreten. Das Positionspapier beschränkt sich auf drei Punkte, die die Hauptversammlung als wesentlich ansah. Die BRAK spricht sich dafür aus, dass über die Einführung einer Briefwahl/elektronischen Wahl ( 64 BRAO-E) jede Rechtsanwaltskammer selbst entscheiden soll. Der Bundesrat hat insoweit eine entsprechende Öffnungsklausel vorgeschlagen. Dagegen sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung eine obligatorische Briefwahl vor. Außerdem regt die BRAK nochmals eine Überarbeitung der geplanten Änderung des 1 Abs. 2 RDG-E vor. Nach dem derzeitigen Regierungsentwurf wäre das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), wenn ein ausländischer Rechtsdienstleister ausschließlich aus dem Ausland heraus agiert, nur bei mindestens drei Beteiligten anwendbar. Die BRAK sieht hierin eine Umgehungsgefahr für die Regelungen des RDG. Sie schlägt deshalb vor, dass eine aus einem anderen Staat heraus erbrachte Rechtsdienstleistung zur Anwendbarkeit des RDG führt, wenn ihr Gegenstand deutsches Recht ist. Letztlich spricht sich die BRAK dafür aus, dass die vorgeschlagene Rückwirkung der Kammermitgliedschaft eines Syndikusrechtsanwalts auf den Eingang des Zulassungsantrages nicht auch entsprechend für niedergelassene Rechtsanwälte gelten soll. Die BRAK sieht hier zwei unterschiedliche Sachverhalte. Die Zulassung von niedergelassenen Rechtsanwälten sei personenbezogen, sodass bei einem Arbeitgeberwechsel ein Bruch in der Versorgungsbiografie nicht zu befürchten sei. Dagegen sei die Zulassung bei Syndikusrechtsanwälten tätigkeitsbezogen. Dies führe dazu, dass bei einem Arbeitgeberwechsel der Entfall der Befreiungsvoraussetzungen für einen gewissen Zeitraum möglich sei. Außerdem wird angeführt, dass die Bearbeitung von Zulassungsanträgen von Syndikusrechtsanwälten länger dauere als dies bei niedergelassenen Rechtsanwälten der Fall sei. Ein Vorschlag des BRAK-Präsidiums, sich auch gegen die Möglichkeit der Kombination einer Rüge mit einer Geldbuße auszusprechen, wurde von der Mehrheit der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer abgelehnt. Im Rahmen der Hauptversammlung berichteten die neu eingerichteten Arbeitsgruppen digitale Agenda/digitale Rechtsberatung und alternative business structures/ Fremdkapitalbeteiligung über ihre Arbeit. Beide Arbeitsgruppen stehen noch am Anfang ihrer Überlegungen. Sie berichteten deshalb im Wesentlichen über ihre Problemanalysen und internationale Rechtsvergleichungen. Konkrete Ergebnisse der Arbeitsgruppen liegen noch nicht vor. (tje) 73. Tagung der Gebührenreferenten Am fand in Bonn die 73. Tagung der Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern statt. Das Gremium, dem im Wesentlichen die Vorsitzenden der Gebührenabteilungen der Rechtsanwaltskammern angehören, tritt zweimal jährlich zusammen, um gebührenrechtliche Probleme aus der Gutachtenpraxis der Kammern zu diskutieren und sich über wichtige berufspolitische Fragen sowie die Entwicklung des Gebührenrechts in der Rechtsprechung auszutauschen. Vorsitzender der Gebührenreferententagung ist der Präsident der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, Herr Kollege Herbert P. Schons. An der diesjährigen Herbst-Sitzung in Bonn hat für die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (neben Herrn Schons) der Vorsitzende der Gebührenabteilung, Herr Kollege Heinz Rulands, teilgenommen. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/

26 Berichte und Bekanntmachungen Näheres zu inhaltlichen Fragen entnehmen Sie bitte dem nachfolgend abgedruckten Kurzprotokoll der Bundesrechtsanwaltskammer: 73. Tagung der Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern Kurzbericht 1. Terminsgebühr nach Nr VV RVG Nachdem sich in der Praxis herausgestellt hatte und diese Ergebnisse auch in einer Umfrage der Bundesrechtsanwaltskammer bestätigt wurden, beschlossen die Gebührenreferenten einstimmig, dass Änderungsbedarf bei der Formulierung der Zusatzgebühr nach Nr RVG bestehe. Sie einigten sich auf die folgende Formulierung: Zusatzgebühr in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 richten und mehr als zwei gerichtliche Termine mit einer Gesamtdauer von insgesamt mehr als 120 Minuten stattfinden. 2. Vergütung für die Streitverkündung Die Gebührenreferenten hielten daran fest, dass die zusätzliche anwaltliche Tätigkeit im Rahmen einer Streitverkündung vergütet werden müsse. Sie stellten als gemeinsame Auffassung fest, dass in 17 RVG klarzustellen sei, dass es sich bei dem Auftrag zur Streitverkündung um eine eigene Angelegenheit handelt. Damit knüpft der Vorschlag der Gebührenreferententagung nunmehr an die Angelegenheit an und nimmt von dem ursprünglich und im Rahmen des 2. KostRMoG von DAV und BRAK auch geforderten Gedanken, für die Streitverkündung eine eigene Gebühr im Teil 1 des Vergütungsverzeichnisses vorzusehen, aus systematischen Gründen Abstand. 3. Fiktive Terminsgebühr bei Annahme eines Vergleichsvorschlags im Sozialrecht Die Gebührenreferenten setzten sich erneut mit dem Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom , Az. L 7/14 AS 64/14 B, auseinander. Nach Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen ist ein schriftlicher Vergleich i. S. d. Anm. zu Nr Satz 1 Nr. 2 zweite Alternative VV RVG nur ein gerichtlicher Vergleich nach 101 Abs. 1 Satz 2 SGG. Für die Annahme eines Teilanerkenntnisses mit nachfolgender Erledigungserklärung wurde deshalb eine fiktive Terminsgebühr nicht zuerkannt. Die Tagung der Gebührenreferenten hält diese Rechtsprechung des Landessozialgerichts, der sich auch andere Landessozialgerichte anschließen, weiterhin für nicht vertretbar und gesetzeswidrig. Sie stellte die folgende gemeinsame Auffassung fest: Die Terminsgebühr nach Nr. 1 der Anm. zu Nr VV RVG fällt in den dort genannten Verfahren unabhängig davon an, ob der schriftliche Vergleich vor Gericht oder außergerichtlich geschlossen wurde. Anders lautende Rechtsprechung von Landessozialgerichten ist mit dem Gesetz nicht vereinbar. 4. Regelmäßige Anpassungen des RVG Im Anschluss an eine Diskussion um die Vor- und Nachteile regelmäßiger automatischer Anpassungen des RVG sprachen sich die Gebührenreferenten einstimmig für eine Prüfung einer strukturellen und/oder linearen Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung durch den Gesetzgeber in jeder Legislaturperiode aus. Einen Automatismus in der regelmäßigen prozentualen Anpassung hielten die Gebührenreferenten auch aus Praktikabilitätsgründen nicht für sinnvoll. Sie baten den Ausschuss Rechtsanwaltsvergütung der Bundesrechtsanwaltskammer, gemeinsam mit dem Ausschuss RVG und Gerichtskosten des DAV, einen Forderungskatalog mit strukturellen und linearen Anpassungen in Vorbereitung eines 3. KostRMoG zu erarbeiten. 5. Entstehen einer Einigungsgebühr neben der Beratungsgebühr nach 34 RVG Immer wieder stellt sich die Frage, ob neben der Beratungsgebühr nach 34 RVG eine Einigungsgebühr entstehen kann. Die Gebührenreferenten vertraten entgegen anderslautenden Kommentierungen die Auffassung, dass neben der Beratungsgebühr nach 34 RVG eine Einigungsgebühr entstehen kann. Ggf. ist eine Klarstellung im Gesetz notwendig. 6. Mittelgebühr in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeld sachen Einige Landgerichte vertreten die Auffassung, dass im Verfahren über Verkehrsordnungswidrigkeiten dem Verteidiger grundsätzlich nur ein Anspruch einer Gebühr unterhalb der Mittelgebühr zustehe. Die Gebührenreferenten fassten dazu den folgenden Beschluss: Auch in Verkehrsordnungswidrigkeiten-Sachen sind die Kriterien des 14 RVG und des 315 BGB anzuwenden. Es widerspricht dem geltenden Recht, dass Gerichte und Rechtsschutzversicherer in diesen Angelegenheiten grundsätzlich eine Gebühr unterhalb der Mittelgebühr ansetzen. Die Bedeutung der Angelegenheit kommt bereits durch die Staffelung der Gebühren zum Ausdruck Tagung der Gebührenreferenten Die 74. Tagung der Gebührenreferenten wird am in Freiburg stattfinden. Sie wird sich schwerpunktmäßig mit den Vorarbeiten für ein 3. KostRMoG befassen. (sob) Zur Auskunftspflicht der BRAK nach dem IFG Das Verwaltungsgericht Berlin hatte sich mit der Frage zu befassen, inwieweit die Bundesrechtsanwaltskammer verpflichtet ist, Mitgliedern von regionalen Rechtsanwaltskammern (oder sonstigen Bürgern) Auskünfte zu erteilen. Geklagte hatte ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln, das von der BRAK unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zwei Informationen begehrte. Ausgangspunkt war dabei eine Amtshaftungsklage gegen die eigene Rechtsanwaltskammer, die ihrem Mitglied daraufhin mitgeteilt hatte, für sie bestehe über die BRAK eine D&O-Versicherung bei einem bestimmten Versicherungsunternehmen, deren Prämie in den von den Rechtsanwaltskammern an die BRAK zu entrichtenden Beiträgen enthalten sei. Daraufhin verlangte der Kollege von der BRAK eine Kopie des 226 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2016

27 Berichte und Bekanntmachungen Versicherungsscheins und der aktuellen Versicherungsbedingungen und zum anderen die Teilnehmerliste, das Protokoll und die getroffenen Beschlüsse einer bestimmten Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer sowie Informationen über die Kosten der Versammlung. Mit Urteil vom gab das Verwaltungsgericht Berlin der Klage im Wesentlichen statt. Das Verwaltungsgericht stellt fest, die Bundesrechtsanwaltskammer sei als Teil der mittelbaren Bundesverwaltung i.s. von Art. 86 GG Behörde i.s. von 1 Abs. 1 S. 1 IFG. Sie übe auch hoheitliche Befugnisse aus, indem sie gem. 178 BRAO Beiträge erhebe und gem. 191a Abs. 2 BRAO eine Berufsordnung beschließe. Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren sei 1 Abs. 1 S. 1 IFG. Danach habe jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Der klagende Rechtsanwalt sei als natürliche Person jeder. Die Beklagte sei, wie vorerwähnt, Behörde des Bundes. Die begehrten Informationen seien schließlich im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenerfüllung angefallen und dienten damit amtlichen Zwecken i.s. von 2 Nr. 1 IFG. Die von der BRAK geltend gemachten Ausschlussgründe stünden dem Anspruch auf Informationszugang nicht in der Weise entgegen, das die Klage abweisungsreif wäre. Der von der BRAK geltend gemachte Ausschlussgrund des 3 Nr. 3 lit. b IFG greife nicht durch. Danach bestehe der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt würden. Die Vorschrift solle einen unbefangenen und freien Meinungsaustausch innerhalb der nationalen Behörden gewährleisten. Schutzobjekt sei nur der eigentliche Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung, d.h. die Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin der eigentliche Vorgang des Überlegens. Aus der Schutzfunktion des 3 Nr. 3 IFG, die den Prozess der Entscheidungsfindung umfasse und damit die Vertraulichkeit notwendigerweise einbeziehe, ergebe sich, dass es dabei um den Schutz der notwendigen Vertraulichkeit gehe. Werde die Versagung des Informationszugangs im gerichtlichen Verfahren auf den Ablehnungsgrund des 3 Nr. 3 lit. b IFG gestützt, bedürfe es der substantiierten Darlegung durch die Behörde, dass die Bekanntgabe der streitigen Informationen (auch) zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Verpflichtungsbegehren (noch) die Vertraulichkeit der behördlichen Beratungen beeinträchtige. Pauschale Erwägungen losgelöst vom jeweiligen Beratungsgegenstand genügten diesen Anforderungen nicht. Danach sei der Ausschlussgrund nicht hinreichend dargelegt. Die Beklagte zähle in ihrem entsprechenden Schriftsatz lediglich 10 Themen auf, die beraten worden seien, ohne zu erläutern, welche aktuelle Relevanz diese noch besäßen. Auch seinen weitere Aspekte, die den Schutz der Vertraulichkeit hinsichtlich des jeweiligen Themas geböten, nicht dargelegt, wobei z.b. in Betracht kommen könnte, welche Brisanz das jeweilige Thema (noch) besitze, ob Gegenstand der Beratungen etwa über den seinerzeit aktuellen Anlass hinausgehende grundlegende Strategien für zukünftige Verhandlungen gewesen seien oder ob ein einzelnes Thema kontrovers diskutiert worden sei. Die BRAK habe aber lediglich angeführt, dass ihre Durchsetzungskraft sinke, wenn kontrovers geführte Diskussionen publik würden. Dies möge bis zum Abschluss eines laufenden Falles so sein. Weshalb aber die alles andere als überraschende Erkenntnis, dass in einer Versammlung von ca. 150 Teilnehmern kontrovers diskutiert werde, in späteren Verfahren schädlich sein solle, erschließe sich nicht. Mit ihrem ausdrücklich auf 3 Nr. 3 lit. b IFG bezogenen Vortrag, eine Anonymisierung der Beratung allein reiche nicht, mache die BRAK sinngemäß hilfsweise den Schutz personenbezogener Daten gem. 5 Abs. 1 IFG geltend. Daher müsse sie gem. 8 IFG denjenigen Personen, die mit Wortmeldungen an den Beratungen teilgenommen hätten und deren Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt seien, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats geben, sofern Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sie ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs habe. Die Entscheidung über den Informationszugang ergehe schriftlich und sei auch dem Dritten bekanntzugeben. Da die Teilnehmerliste als solche bereits offengelegt worden sei, sei dem Datenschutz dadurch Rechnung zu tragen, dass vor einer Zustimmung oder Interessenabwägung, die zunächst einer Interessenermittlung durch Befragen der Dritten bedürfe, die Daten der aktiven Diskussionsteilnehmer vorerst soweit zu anonymisieren seien, dass sie nicht identifizierbar seien. Da die einzelnen Kammern jeweils nur bis zu 5 Mitglieder in die Hauptversammlung entsandt hätten, wäre eine Reidentifizierung nicht nur durch den Namen und die Funktionsbezeichnung, sondern auch durch Hinweise auf den Wohn- oder Sitzort möglich, sodass auch diese Angaben zu anonymisieren seien. Dies umfasse auch inhaltliche Angaben im Redetext. Ein Drittbeteiligungsverfahren nach 8 IFG sei auch hinsichtlich des von der BRAK geltend gemachten Schutzes der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Versicherungsunternehmens nach 6 S. 2 IFG erforderlich. Die erfolgte Beteiligung des Versicherungsmaklers reiche dazu nicht aus, denn als Makler nehme er KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/

28 Berichte und Bekanntmachungen nicht (nur) die Interessen des Versicherers wahr. Anhaltspunkte dafür, dass dieser ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs habe, lägen jedenfalls hinsichtlich des Selbstbehalts und der Prämien vor. (sob) BGH stärkt Interessen der Rechtsuchenden bei Vermögensverfall eines Rechtsanwalts Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hat die Zulassung eines (zwischenzeitlich ehemaligen) Mitglieds wegen Vermögensverfalls nach 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen, weil u.a. Mandantengelder in sechsstelliger Höhe nicht weitergeleitet worden waren und insoweit Zahlungsunfähigkeit vorlag. Der entsprechende Bescheid der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf wurde im Klagewege angegriffen. Der Kläger trug insbesondere vor, dass er hinsichtlich der Nichtweiterleitung von Fremdgeldern schuldunfähig gewesen sei und ihm deshalb ein persönlicher Schuldvorwurf nicht gemacht werden könne. Diesem Einwand hat der BGH in seinem Beschluss vom (AnwZ [Brfg] 31/16) eine deutliche Abfuhr erteilt und die Interessen der Rechtsuchenden unterstrichen. Wörtlich führt der BGH aus: Durch 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO werden die Interessen der Rechtsuchenden geschützt. Liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor, muss die Rechtsanwaltskammer die Zulassung im Interesse der Rechtsuchenden widerrufen. Hierbei spielt es keine Rolle, welche Gründe zum Vermögensverfall geführt haben, insbesondere auch nicht, ob der Rechtsanwalt seinen Vermögensverfall verschuldet hat [ ]. Gleiches gilt für die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, die [ ] grundsätzlich mit dem Vermögensverfall des Rechtsanwalts verbunden ist. Auch insofern ist allein auf die objektiven Umstände abzustellen; auch hier ist es ohne Bedeutung, ob der Rechtsanwalt seinen Vermögensverfall verschuldet hat. Denn die Interessen der Rechtsuchenden sind bei einem unverschuldeten Vermögensverfall in gleichem Maße gefährdet wie bei einem vom Rechtsanwalt verschuldeten Vermögensverfall. Dementsprechend ist auch für das im Rahmen des vorgenannten Ausnahmetatbestands bestehende (Teil-)Erfordernis der bisherigen beanstandungsfreien Ausübung des Anwaltsberufs ein objektiver Maßstab anzulegen. Für die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden spielt es keine Rolle, ob eine in der Vergangenheit dem Rechtsanwalt bei der Berufsausübung unterlaufene Verfehlung im Zustand der Schuldfähigkeit oder der Schuldunfähigkeit begangen wurde. Die Verfehlung steht vielmehr als solche der Prognose entgegen, der Rechtsanwalt werde trotz seines Vermögensverfalls nicht gegen die Interessen seiner Mandanten handeln. (tje) Update bea In Heft 3/2016 der KammerMitteilungen hatten wir angekündigt, uns in diesem Heft mit allen wichtigen Themen rund um den bea-start am zu beschäftigen. Wie Sie sicherlich vielfältigen Veröffentlichungen bereits entnommen haben, musste der Start des bea nochmals verschoben werden. Die Gründe hierfür liegen diesmal jedoch nicht bei der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK). Diese hat mitgeteilt, dass das bea funktionsbereit ist. Zwei vom AGH Berlin ausgesprochene einstweilige Anordnungen (NJW 2016, 2195) hindern die BRAK jedoch derzeit daran, das bea scharf zu schalten. Dennoch gibt es einige Entwicklungen, über die wir Sie unterrichten möchten. Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) Die Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung vom ist am im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I 2016, 2167). Die Verordnung ist im Wesentlichen am in Kraft getreten. Dies gilt insbesondere für 21 Abs. 1 RAVPV. In dieser Vorschrift wird klargestellt, dass die BRAK das bea empfangsbereit einzurichten hat. Weiter ist in 31 RAVPV geregelt, dass bis zum der Postfachinhaber Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das bea nur dann zur Kenntnis nehmen und gegen sich gelten lassen muss, wenn er zuvor seine Bereitschaft zu deren Empfang über das besondere elektronische Anwaltspostfach erklärt hat. Die Erstanmeldung am Postfach und der Versand nicht berufsbezogener Mitteilungen gelten nicht als Erklärung der Empfangsbereitschaft. AGH Berlin weist Antrag auf eine weitere einstweilige Anordnung zurück Durch Beschluss vom hat der AGH Berlin einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die BRAK zur Verhinderung des bea-starts als unzulässig zurückgewiesen. Der AGH Berlin sah keinen Anordnungsgrund. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen sei es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller durch die Einrichtung eines empfangsbereiten bea irreparable Schäden drohten. Nach Ansicht des AGH Berlin ist es dem An- 228 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2016

29 Berichte und Bekanntmachungen tragsteller somit zuzumuten, die Entscheidung im Hauptverfahren abzuwarten. Über die weiteren Entscheidungsgründe berichtet die BRAK Folgendes: Der Senat stützt seine Entscheidung auf die geänderte Rechtslage nach Einführung des 31 RAVPV. Er hält diese Vorschrift für von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt und damit für verfassungsgemäß, denn diese Regelung bestimme die Einzelheiten der Nutzung des bea. 31 RAVPV regele eine Übergangsphase, in der die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Gelegenheit bekämen, die Funktion des bea zu testen, ohne Haftungsrisiken oder sogar berufsrechtlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein. Durch diesen Probebetrieb erfahre der Antragsteller jedenfalls keinen Eingriff in seine von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte anwaltliche Berufsfreiheit. Es könne daher dahinstehen, ob die Vorschrift des 21 Abs. 1 S. 2 RAVPV, nach der die Bundesrechtsanwaltskammer unverzüglich nach der Eintragung einer Person in das Gesamtverzeichnis für diese ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit einzurichten hat, auf einer verfassungsrechtlich unzulässigen Ermächtigungsgrundlage beruhe. Allerdings äußerte der Senat Bedenken, ob die Ermächtigungsgrundlage in 31c Nr. 3a BRAO dem BMJV erlaube, in einer Verordnung zu regeln, dass die Bundesrechtsanwaltskammer die bea empfangsbereit einzurichten hat. Nicht zuletzt aufgrund dieser aus Sicht der BRAK positiven Entscheidung hat sie die Aufhebung der beiden noch dem bea-start entgegenstehenden einstweiligen Anordnungen des AGH Berlin beantragt. Bei Redaktionsschluss lagen die Entscheidungen des AGH Berlin hierüber jedoch noch nicht vor. Verzicht auf eine vorgeschaltete Erstregistrierungsphase Die BRAK hat mitgeteilt, dass sie auf die zunächst geplante vorgeschaltete Erstregistrierungsphase vor dem Start des bea verzichten wird: Die bisherige Planung sah vor, dass mindestens zwei Wochen vor dem Starttermin die Nutzung des bea ausschließlich für die Erstregistrierung möglich sein sollte, um allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten die Gelegenheit zu geben, sich vor dem Start des Gesamtsystems erstmals in ihrem bea anzumelden. Eine explizite Erstregistrierungsphase ist vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen nicht mehr notwendig [ ]. Daher wird die BRAK das bea-gesamtsystem zum Starttermin zur vollständigen Nutzung und Erstregistrierung bereitstellen. Denn die Erstregistrierung ist im Vollbetrieb des bea ohne weiteres möglich und für Neuzulassungen ohnehin vorgesehen. Sie kann in wenigen einfachen Schritten mit der bea-karte des Postfachinhabers vollzogen werden. Im Rahmen der Erstregistrierung besteht zudem die Möglichkeit, eine -Adresse zu hinterlegen, an die im Falle eines Posteingangs im bea eine Benachrichtigung geschickt wird. Vertragslaufzeit für bea-karten verlängert Die Bundesnotarkammer (BNotK) hat mitgeteilt, dass sie die Vertragslaufzeit für bea-karten Basis, bea-karten Mitarbeiter und bea-softwarezertifikate kostenlos um den Zeitraum, bis die BRAK das bea eingerichtet hat, verlängert. Zusätzliche Kosten für die bea-produkte der BNotK entstehen deshalb durch die Verschiebung des bea-starts nicht. Die BNotK wird nach Bekanntgabe des neuen Starttermins Rechnungen mit der dann feststehenden neuen, verlängerten Vertragslaufzeit versenden. Weitere Informationen Viele weitere Informationen (z.b. zu den Auswirkungen durch das bea auf das automatisierte Mahnverfahren) finden Sie auf der Internetseite der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf unter in der Rubrik Alles Wichtige zum bea. (tje) Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer unter neuer Leitung Seit dem ist Rechtsanwalt Thiemo Jeck Hauptgeschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf. Bereits seit Dezember 2010 ist Rechtsanwalt Jeck als Geschäftsführer für die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf tätig. In dieser Funktion war er insbesondere für das Aufsichtswesen, die Durchführung der jährlichen Kammerversammlung, die Erstellung des Jahresberichtes, Vorstandsangelegenheiten und berufsrechtliche Themen zuständig. Nach seinem Jurastudium an der Goethe-Universität in Frankfurt absolvierte er seinen Referendardienst in Darmstadt. Als Sohn eines Rechtsanwalts und Notars kam er bereits früh mit dem Anwaltsberuf in Berührung und ist selbst seit 2010 zur Anwaltschaft zugelassen. Praktische Erfahrungen im Anwaltsberuf sammelte er bei einer Düsseldorfer Kanzlei, die sich auf Immobilienrecht spezialisiert hat. Vor seiner Tätigkeit für die Rechtsanwaltskammer war Rechtsanwalt Jeck beim Centrum für europäische Politik (CEP) in Freiburg als wissenschaftlicher Referent tätig. (tje) KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/

30 Berichte und Bekanntmachungen Änderung bei der Zahlung von Zusatzvergütungen an Referendare Nicht selten wird von privaten Ausbildungsstellen (insbesondere Anwaltskanzleien) an dort zur Ausbildung beschäftigte Rechtsreferendare zusätzlich zur vom Land gezahlten monatlichen Unterhaltsbeihilfe eine Zusatzvergütung gezahlt. Bisher wurde dabei für diese Zusatzvergütung von einer eigenen, vom Vorbereitungsdienst abgrenzbaren Beschäftigung ausgegangen. Aufgrund dieser Annahme führten die privaten Ausbildungsstellen bislang die auf die Zusatzvergütung entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sowie die Lohnsteuer als Arbeitgeber selbst ab. Gegenüber dem Land wurde eine Freistellungserklärung abgegeben, mit der die Rechtsanwaltskanzleien das Land von einer Inanspruchnahme durch die Sozialversicherungsträger freistellten. Aufgrund des Urteils des Bundessozialgerichts vom (B 12 K 1/13 R) in welchem diese Handhabung als rechtswidrig beurteilt wurde, wird es hier zu Änderungen kommen. Die entsprechenden Änderungen werden durch eine Verordnung des Landes-Finanzministeriums und des Landes-Justizministeriums geregelt werden, die am in Kraft treten wird. Das Landesjustizministerium hat hierzu ein Merkblatt für die privaten Ausbildungsstellen erarbeitet, welches nachfolgend abgedruckt ist: Merkblatt für private Ausbildungsstellen Zusatzvergütungen privater Ausbildungsstellen, soweit sie nicht für eine von der Ausbildung unabhängige, gesonderte Beschäftigung gewährt werden, sind steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Teil des aus dem Referendarausbildungsverhältnis resultierenden Arbeitsentgelts. In der Regel liegt den geleisteten Zusatzvergütungen kein abgrenzbares, eigenes Beschäftigungsverhältnis zugrunde. Das Land Nordrhein-Westfalen als Arbeitgeber im steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sinne hat somit die von diesen Stellen geleisteten Zusatzvergütungen bzw. sonstigen geldwerten Zuwendungen in die Berechnung des abzuführenden Gesamtsozialversicherungsbeitrags einzubeziehen und muss die darauf entfallenden Sozialversicherungsabgaben einschließlich der u.u. notwendigen Nachversicherung zur Rentenversicherung durchführen, obwohl es weder auf ihre Gewährung noch ihre Höhe Einfluss hat. Die Rechtsanwaltskanzlei bzw. das beschäftigende Unternehmen sind weder berechtigt noch verpflichtet, die Entrichtung dieser Beträge vorzunehmen. Eine abgegebene Freistellungserklärung, mit der die Ausbildungsstelle gegenüber dem Land erklärt, Sozialversicherungsbeiträge auf zusätzliche Vergütungen abzuführen, lässt die Beitragszahlungspflicht des Landes hinsichtlich dieser zusätzlichen Vergütungen nicht entfallen. Nordrhein-Westfalen hat sich entschlossen, privaten Ausbildungsstellen weiterhin die Möglichkeit zu geben, in Anerkennung besonderer Leistungen in der Station Zusatzvergütungen zu gewähren. Die zusätzlich vom Land aufzubringenden Beiträge zur Sozialversicherung werden durch einen pauschalen Abzug von der Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 25 Prozent der von der privaten Ausbildungsstelle erhaltenen Zusatzvergütung refinanziert. Um einer Rechtsreferendarin bzw. einem Rechtsreferendar zukünftig monatlich 450 Euro als zusätzlichen Verdienst zuzuwenden, bedarf es wegen des pauschalen Abzugs damit der Zahlung von 600 Euro. Das stellt im Vergleich zu der bisherigen Handhabung keinen ins Gewicht fallenden finanziellen Unterschied dar, da bislang der Beitrag zu den Sozialversicherungen zusätzlich zu erbringen war (also rund weitere 30% von 450 Euro). In Fällen, in denen Zusatzvergütungen nicht als monatliche Zahlung erbracht werden, sondern als Einmalzahlung, werden diese auf die gesamte Dauer der Zuweisung umgerechnet. Somit führen Einmalzahlungen zur Kürzung der Unterhaltsbeihilfe während der gesamten Zuweisungszeit und nicht nur im Monat des Zuflusses. Hierdurch wird eine Umgehung verhindert. Zahlt beispielsweise die private Ausbildungsstelle Euro einmalig für die gesamte Stationsdauer von 10 Monaten, so wird monatlich die zu gewährende Unterhaltsbeihilfe um 250 Euro gekürzt. (25% von Euro geteilt durch 10 Monate). Um die auf die Zusatzvergütung entfallenden Beträge durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) abzuführen, sind zukünftig die Zusatzvergütungen nicht unmittelbar der Rechtsreferendarin bzw. dem Rechtsreferendar gegenüber auszukehren, sondern an das LBV auf ein speziell für die Rechtsreferendarin bzw. den Rechtsreferendar eingerichtetes Konto. Im Verwendungszweck ist neben dem Begriff Zusatzvergütung anzugeben: Zuweisungskennziffer 97, die Personalnummer des LBV (der Referendarin bzw. des Referendars), der Name der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars und der Zeitraum, für welchen dieser Betrag gezahlt wird. Beispiel für den Verwendungszweck: 97/M Mustermann, Manfred bis Die Bankverbindung für die Überweisung an das LBV NRW lautet: Landesbank Hessen - Thüringen Girozentrale IBAN: DE BIC: WELADEDDXXX Das Land wird diesen Betrag abzüglich der im Lohnsteuerabzugsverfahren anfallenden Beträge sowie der von den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge an diese auskehren. Für die Ausbildungsstellen hat dies den Vorteil, zukünftig nicht mehr mit der Lohnbuchhaltung für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare befasst sein zu müssen. Die als Zusatzvergütung abgeführten Beträge können als Betriebsausgaben verbucht werden. Da das Land die notwendigen Buchungen und Zahlungen erst vornehmen kann, wenn die Zusatzvergütung tatsächlich eingegangen ist, sollten die Zahlungen bis zum dritten Werktag eines Monats beim LBV eingehen, damit die Auszahlung zusammen mit der Unterhaltsbeihilfe zum Ende dieses Monats erfolgen kann. Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare haben spätestens drei Monate vor der erwarteten Zuwendung bei späterer Kenntnis unverzüglich über diese (beabsichtigte) Zusatzvergütung ihre dienstvorgesetzte Stelle (Präsidentin bzw. Präsident des Landgerichts) zu informieren. Im Rahmen einer von der Zuweisung unabhängigen Nebentätigkeit erzielte Vergütungen bleiben hiervon unberührt. In diesem Fall ist Arbeitgeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ausschließlich der Träger der Stelle, bei der die Nebentätigkeit ausgeübt wird. Die erforderliche Erklärung privater Ausbilderinnen und Ausbilder zur Bereitschaft zur Zahlung einer Zusatzvergütung ausschließlich an das LBV ist durch Unterzeichnung eines Vordrucks abzugeben, der von den Stammdienststellen (Präsidentin bzw. Präsident des Landgerichts) und von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zur Verfügung gestellt wird. (tje) 230 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2016

31 Berichte und Bekanntmachungen Online-Kurse zum Selbststudium in Kooperation mit dem DAI (optional mit Lernerfolgskontrolle nach 15 Abs. 4 FAO) Mit der am 1. Oktober 2016 gestarteten Kooperation für Online-Kurse zwischen der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf und dem Deutschen Anwaltsinstitut (DAI) steht Kammermitgliedern ein umfassendes elearning- Kursangebot zum vergünstigten Kostenbeitrag zur Verfügung. Die Online-Kurse eröffnen insbesondere Fachanwältinnen und Fachanwälten die Möglichkeit, einen Teil ihrer Pflichtfortbildung im Selbststudium gemäß 15 Abs. 4 FAO zu absolvieren. elearning in gewohnter Qualität Das elearning Center ist das Ausbildungscenter des DAI im Internet: Hier werden die Fortbildungen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als Online-Kurs für das Selbststudium angeboten. Ein Online-Kurs ist eine in sich abgeschlossene Einheit, die in der Regel auf eine Lernzeit von 2,5 Stunden angelegt ist. Die Inhalte orientieren sich an der anwaltlichen Praxis und behandeln auch Fälle und ihre Lösungen. Die Autoren sind ausgewiesene Kenner ihres Fachgebietes. Jeder Online-Kurs besteht aus speziell für das Internet aufbereiteten Lehrtexten, die am Bildschirm durchgeblättert werden. Auch eine Nutzung mit mobilen Geräten wie Tablet-PC und Smartphone ist möglich. Zitierte Gesetzestexte können über hinterlegte Links direkt aus dem Lehrtext heraus nachgeschlagen werden. Die Online-Kurse können orts- und zeitunabhängig gebucht und in individuellem Tempo durchgeführt werden. Die Inhalte des gebuchten Kurses stehen den Teilnehmern für einen Zeitraum von sechs Monaten jederzeit online zur Verfügung. Zusätzlich kann der Lehrtext auch als DAIbook (im PDF-Format) heruntergeladen werden, sodass die Arbeitsunterlage zeitlich unbegrenzt weitergenutzt werden kann. Da die Online-Kurse speziell für die Anforderungen an das Selbststudium gemäß 15 Abs. 4 FAO entwickelt wurden, beinhalten sie neben dem Lehrtext auch eine Lernerfolgskontrolle, nach deren Absolvieren eine entsprechende Teilnahmebescheinigung zur Vorlage ausgestellt wird. Umfangreiches Kursangebot Aktuell bietet das DAI die Online-Kurse in insgesamt 18 Fachgebieten der Fachanwaltsordnung an und stellt damit für nahezu alle Fachanwaltschaften ein flexibles elearning-format zur Erfüllung der Pflichtfortbildung bereit. Für folgende Fachanwaltschaften stehen bereits Online- Kurse zur Verfügung: Arbeitsrecht Bank- und Kapitalmarktrecht Bau- und Architektenrecht Erbrecht Familienrecht Handels- und Gesellschaftsrecht Informationstechnologierecht Insolvenzrecht Medizinrecht Miet- und Wohnungseigentumsrecht Sozialrecht Steuerrecht Strafrecht Urheber- und Medienrecht Vergaberecht Verkehrsrecht Versicherungsrecht Verwaltungsrecht Das Kursangebot wird stetig erweitert und kann über die folgenden Internetseiten aktuell abgerufen und zu einem ermäßigten Kostenbeitrag von 75,- Euro für Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf gebucht werden: (Rubrik Veranstaltungen/Online-Kurse ) oder Das aktuelle Kursangebot finden Sie außerdem im Veranstaltungskalender 2017, der zusammen mit dieser Ausgabe der KammerMitteilungen verschickt wurde. (tje) Öffentliche Zustellungen der Rechtsanwaltskammer Anhörungen und Entscheidungen der Rechtsanwaltskammer müssen in Einzelfällen öffentlich zugestellt werden, wenn eine zustellungsfähige Anschrift eines Mitgliedes der Rechtsanwaltskammer nicht bekannt ist. Die entsprechenden öffentlichen Bekanntmachungen werden ab sofort im Foyer der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf gem. 10 Abs. 2 LZG NRW in einem entsprechend dafür vorgesehenen Schaukasten vorgenommen. (tje) KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/

32 Berichte und Bekanntmachungen Leserbrief von RA Nicolaus Tietze, Duisburg, zum Editorial der KammerMitteilungen 3/2016 Mediation Top oder Flop? Liebe Kolleginnen und Kollegen, mit Aufmerksamkeit und Interesse habe ich den Leitartikel unseres geschätzten Präsidenten Herbert P. Schons gelesen. Aus eigenen Erfahrungen und nach Abschluss von zahlreichen gerichtlichen Mediationsverhandlungen möchte ich aus meiner Sicht auf die hohe Erfolgsquote hinweisen. Alle ursprünglich eingeleiteten Streitverfahren konnten geschlichtet werden. Dies liegt und lag nach meiner Auffassung in Ergänzung zu den bereits durch Herrn Kollegen Schons gemachten Ausführungen auch an folgendem: 1. Die Parteien müssen mediationsgeeignet sein. Hier wird dem Anwalt meist durch die aufmerksame Richterschaft, die es tatsächlich ab und zu noch gibt auch bei fehlendem Hinweis gemäß 253 Abs. 3 Ziffer 1 ZPO nach Durchsicht einer Klageschrift der Vorschlag unterbreitet, zu prüfen, ob gerade dieser Rechtsstreit sich für ein Mediationsverfahren eignet. 2. Nimmt der Anwalt diesen Hinweis ernst und gleichzeitig Kontakt zum Gegner auf so können häufig nicht nur die eigentlichen Streitangelegenheiten mitbesprochen und miterledigt werden, sondern darüber hinaus eine Anzahl von möglichen weiteren Problemen, die spätere Rechtsstreitigkeiten bereits erahnen lassen. In einem längeren Einzelgespräch mit dem Mandanten ist also abzuklären, ob der eigentliche Streitfall tatsächlich nur das einzige Problem ist, was gegenwärtig oder zukünftig zu regeln ist oder ob noch andere Probleme zwischen den streitenden Parteien schweben, die zu gegebener Zeit auszubrechen drohen. 3. Entschließen sich dann tatsächlich beide Parteien für eine Mediation hat dies den weiteren Vorteil, dass sich beide Parteien am runden Tisch gegenüber sitzen und alle einzelnen Problemkreise aufzählen können und müssen, die gleichzeitig auf einer Tafel notiert werden. Bei der Themenauswahl muss also nun der Mandant eigenverantwortlich in Gegenwart des Güterichters gegebenenfalls auch in Anwesenheit der Anwälte in argumentativ vernünftigerweise Probleme und Streitfragen darstellen und zu Protokoll der Tafel diktieren, die später im Einzelnen abgehandelt werden. Dabei ist er weder an die Parteimaxime gebunden, noch an eine begrenzte Themenauswahl. Selbst der Kreis der Personen, die mit Streitfragen in Berührung gekommen sind und zur Lösung beitragen können, können rasch miteinbezogen werden, wie ich dies bereits selbst erlebt habe. Durch einen kurzen Anruf beim Betreffenden kann dieser gebeten werden, kurzfristig zu erscheinen. Die Mandanten haben lediglich auf einen vernünftigen Vortrag zu achten, sich in der Wortwahl nicht zu vergreifen und Rücksicht auf den Gegner zu nehmen, wofür in aller Regel der Güterichter Sorge trägt. Eine solche Situation findet man selten in einem regulären Prozessverhältnis, insbesondere dann nicht, wenn Kollegen beim Streiten noch behilflich sind. 4. Die Parteien müssen bei ihrer Themenauswahl nicht auf Streit- oder Gegenstandswerte achten, da es allein um lösungsorientiertes Verhalten auf beiden Seiten geht. Daraus folgt, dass eben in einer wenn auch längeren Sitzung wie von Herrn Kollegen Schons bereits herausgearbeitet eine Vielzahl von durchaus auch lukrativen Streitigkeiten oder Problemen miterledigt werden können, die verglichen mit dem ursprünglich anhängigen oder rechtshängigen Streitfall kaum noch vergleichbar sind. So hat der Unterzeichner beispielsweise mit einem kleineren Gegenstandswert im Rahmen einer familienrechtlichen Auseinandersetzung beginnen müssen. Der Streit schwebte zwischen Schwiegersohn und Schwiegermutter bei einem Gegenstandswert zwischen 500,00 und 600,00, weil sich die Parteien über ein aufblasbares Schwimmbecken nicht einigen konnten. Im Rahmen der weiteren Mediation wurde nicht nur der Problemkreis erweitert, sondern auch der Personenkreis. Es wurde nämlich deutlich, dass es sinnvoll ist, sich mit den Eltern, Schwiegereltern und Geschwistern zu einigen und eine Gesamtlösung für die familiären Streitigkeiten zu finden. Dabei trat das ursprüngliche Thema völlig zurück. Die Folge war, dass im Rahmen einer Gesamteinigung ein vernünftiger Erb- und Erbauseinandersetzungsvertrag formuliert werden konnte. Dies hatte zur Folge, dass abweichend von dem ursprünglichen Gegenstandswert zwischen 500,00 und 600,00 ein solcher bis ,00 erreicht wurde. Auch diese Tatsache unterstreicht die vernünftige und umfangreiche Regelungsmöglichkeit einer Mediation. Insoweit sollte man sich nicht davon abschrecken lassen, wenn der Mediationsrichter für ein Mediationsverfahren drei bis vier Stunden ansetzt. Die mögliche Belohnung für das durchgeführte Verfahren hat Herr Kollege Schons bereits herausgearbeitet, nämlich die erhebliche Zeit- und Arbeitsersparnis, sowie die beim Mandanten eingesparten Kosten für nicht geführte weitere Prozesse. Jeder, der bereits ernsthaft an einer Mediation teilgenommen hat, wird bestätigen, dass unabhängig vom ursprünglichen Streitgegenstand ein weitaus höheres 232 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2016

33 Berichte und Bekanntmachungen Konfliktpotential auf der Tafel des Mediators wiederzufinden ist. 5. Den Parteien wird zumeist erst im Rahmen ihrer eigenen Darstellung bewusst, wenn sie die Ernsthaftigkeit der Schilderung ihrer Probleme verlassen. Dies führt in aller Regel zur eigenen Mäßigung. Genau dieses Verhalten wird vom Gegner gern akzeptiert und besonders geschätzt. Diese Art der vernünftigen Selbstbeschränkung macht Eindruck und ändert in einer Vielzahl von Fällen auch die Grundeinstellung des Gegners zu den aufgezeigten Problemen. Insoweit kann dieser nunmehr reagieren und gleichfalls Einsicht und Mäßigung beweisen. Hieran hindert ihn anders als im Anwaltsprozess keine Prozessordnung und schon gar kein Haftungsrisiko. Da bei einem solchen Gespräch der Mandant auch auf den Inhalt von Schriftsätzen oder die Hilfe seines Bevollmächtigten nicht zurückgreifen kann, ist er für seinen Tatsachenvortrag ausschließlich allein verantwortlich. Somit bleibt mir letztlich nur noch einmal ernsthaft an das Zitat des Kollegen Schons am Schluss seines Vorwortes zu erinnern und alle Kolleginnen und Kollegen nachhaltig zu ermutigen, es bei mediationsgeeigneten Mandanten tatsächlich zu wagen in eine solche Verhandlung hineinzugehen, um anschließend zu erkennen, dass sich der Einsatz und Wagemut für alle Beteiligten ausgezahlt hat. Mit freundlichen und kollegialen Grüßen Nicolaus Tietze 6. Gelingt die Mediation, so gibt es auf beiden Seiten gefühlt nur Sieger und keinen Verlierer. Bei den Mediationen, an denen ich mitwirken durfte, schieden die Parteien in freundschaftlichem Ton, obwohl sie sich eingangs dieser Veranstaltung eher knurrig gegenüber standen. Der eigentliche Durchbruch in einer Mediation wird immer dann erzielt, wenn die wechselseitigen Probleme verstanden, eingesehen und verarbeitet werden. Dies setzt auf beiden Seiten Einsichtsfähigkeit voraus, die allerdings erst nach einem gewissen Zeitablauf erarbeitet werden muss, um ein angenehmes Gesprächsklima herzustellen, damit die Anfangsunsicherheit überwunden wird. Dass eine solche Veranstaltung dann drei bis vier Stunden oder länger dauern kann, versteht sich von selbst. Denn immerhin wird in einer Mediation nicht zuletzt ein umfangreicher historischer Sachverhalt abgearbeitet. Das erledigt sich nicht im Zeitraffertempo. 7. Wenn es noch gelingen sollte, dem Streitgericht einen abschließenden Vorschlag zu unterbreiten, wie über die Gegenstandswerte und die Kosten zu entscheiden ist, erscheint die getroffene Einigung perfekt. Der Streitrichter, der die Sache vom Mediationsgericht zurückerhält, schließt sich meist unverzüglich diesem Kostenvorschlag ohne längeres Zögern oder Nachdenken an. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/

34 Die Kammer rät Bei berufsrechtlichem Überhang droht zusätzliches Ungemach Für jeden Bürger ist es misslich, wenn er sich einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ausgesetzt sieht. Noch misslicher ist es für einen Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege, wenn er selbst Anlass zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gibt. Oft lauern die Gefahren, die Gegenstand von solchen Ermittlungen sind, im Anwaltsberuf selbst. Wer Fremdgeld nicht unverzüglich auszahlt, kann sich wegen Untreue ( 266 StGB) strafbar machen und wer innerhalb seines Berufes falsch aussagt, kann ebenfalls strafrechtlich belangt werden ( 153 ff. StGB). Darüber hinaus enthält das Strafrecht spezielle Regelungen für Anwälte. An dieser Stelle sind der Geheimnisverrat ( 203 StGB), der Parteiverrat ( 352 StGB) und die Gebührenüberhebung ( 356 StGB) zu nennen. Richtig unangenehm wird es für den Rechtsanwalt, wenn es nicht bei Ermittlungen bleibt, sondern es sogar zu einer strafrechtlichen Verurteilung kommt. Wer jedoch glaubt, mit einer strafrechtlichen Verurteilung sei die Angelegenheit für den Rechtsanwalt zu einem (unguten) Ende gelangt, der täuscht sich. Zusätzliche Anwaltsgerichtliche Maßnahme Eine strafrechtliche Verurteilung und eine Einstellung nach 153a, 153 StPO schützen einen Rechtsanwalt nicht vor einer zusätzlichen anwaltsgerichtlichen Maßnahme. Die Staatsanwaltschaften geben alle abgeschlossenen Verfahren gegen Rechtsanwälte an die Generalstaatsanwaltschaft weiter, die gemäß 120 BRAO in anwaltsgerichtlichen Verfahren die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahrnimmt. Ebenfalls hat durch die Staats anwaltschaften eine Unterrichtung der Rechtsanwaltskammer über Strafsachen gegen Rechtsanwälte zu erfolgen. Dies regelt Ziff. 23 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra). Wann neben der strafrechtlichen Verurteilung eine anwaltsgerichtliche Maßnahme zu verhängen bzw. besser gesagt nicht zu verhängen ist, regelt 115b S. 1 BRAO, der wie folgt lautet: Ist durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe, eine Disziplinarmaßnahme, eine berufsgerichtliche Maßnahme oder eine Ordnungsmaßnahme verhängt worden, so ist von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung wegen desselben Verhaltens abzusehen, wenn nicht eine anwaltsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu wahren. 1 1 Ein Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem wird in 115b BRAO nicht gesehen, da die Berufspflichten der BRAO und BORA nicht als allgemeine Strafgesetze i.s. des Art. 103 Abs. 3 GG gelten, sondern als besonde- Bereits aus dem Wortlaut ergibt sich, dass die Verhängung einer zusätzlichen anwaltsgerichtlichen Maßnahme die Ausnahme bildet. 2 Eine anderweitige Ahndung kommt nur in Betracht, wenn trotz der strafrechtlichen Verurteilung ein sogenannter berufsrechtlicher Überhang verbleibt. Voraussetzung für die Annahme eines berufsrechtlichen Überhangs ist zunächst, dass es sich bei dem anderweitig geahndeten Verhalten (auch) um eine anwaltliche Pflichtverletzung im Sinne des 113 BRAO handelt. 3 Darüber hinaus muss, die anwaltsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich sein, um den Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu wahren. 4 Zunächst ist dabei auf das Persönlichkeitsbild des Rechtsanwaltes abzustellen. Insoweit ist die Frage zu stellen, ob die strafrechtliche Maßnahme ausreicht, um den Rechtsanwalt in Zukunft zu einem berufsrechtlich korrekten Verhalten anzuhalten. 5 Anhaltspunkte hierfür können die Strafzumessungserwägungen im Rahmen des Strafverfahrens bieten. Wenn bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtig wurde, dass von einem Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege eine besondere Rechtstreue zu erwarten ist, dürfte das den Rechtsanwalt zukünftig zur Erfüllung seiner berufsrechtlichen Pflichten ausreichend anhalten. Wurde dagegen nicht berücksichtigt, dass auch eine anwaltliche Pflichtverletzung vorliegt, ist regelmäßig eine zusätzliche anwaltsgerichtliche Maßnahme angezeigt. 6 Ob das Ansehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt Schaden genommen hat, hängt stark davon ab, ob die Öffentlichkeit die Tat in Zusammenhang mit der Anwaltstätigkeit sieht und daraus negative Rückschlüsse auf den gesamten Berufsstand zieht. Je geringer die persönliche Schuld des Rechtsanwaltes ist, desto eher ist von einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme abzusehen; insbesondere wenn besondere Umstände (psychische Ausnahmesituation, große familiäre Probleme etc.) in der Person des Rechtsanwaltes hinzutreten. 7 Besonders bei einer Verleumdung anderer Organe der Rechtspflege (EGH München Urteil vom BayEGH II 9/88) und erst recht bei der Verletzung der Wahrheitspflicht sowie bei Aussagedelikten geht die Rechtsprechung von einem berufsrechtlichen Überhang aus (BGHSt. 20, 73). re Vorschriften nur für eine bestimmte Berufsgruppe; vgl. Dittmann, in: Henssler/Prütting, Kommentar zur BRAO, 115b BRAO Rdn vgl. Dittmann, in: Henssler/Prütting, 115b BRAO Rdn vgl. Dittmann, in: Henssler/Prütting, 115b BRAO Rdn vgl. Feuerich, in: Feuerich/Weyland, Kommentar zur BRAO, 115b BRAO Rdn Wie zuvor. 6 vgl. Dittmann, in: Henssler/Prütting, 115b BRAO Rdn vgl. Feuerich, in: Feuerich/Weyland, 115b BRAO Rdn KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2016

35 Die Kammer rät Außerberufliches Verhalten Selbst der Rechtsanwalt, der wegen eines außerhalb seines Berufes liegenden Verhaltens strafrechtlich belangt wurde, muss sich mit einem möglichen berufsrechtlichen Überhang auseinandersetzen. Auch in diesen Fällen, ist nach 115b BRAO eine zusätzliche anwaltsgerichtliche Maßnahme möglich, wenn zusätzlich die Voraussetzungen des 113 Abs. 2 BRAO erfüllt werden. 113 Abs. 2 BRAO lautet wie folgt: Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten eines Rechtsanwalts, das eine rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, ist eine anwaltsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen der Rechtsuchenden in einer für die Ausübung der Anwaltstätigkeit bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Ähnlich wie bei 115b BRAO soll 113 Abs. 2 BRAO verhindern, dass übersteigerte Anforderungen an das private Wohlverhalten des Rechtsanwaltes gestellt werden. Wegen eines strafrechtlich relevanten Verhaltens im privaten Bereich soll eine anwaltsgerichtliche Maßnahme nur dann verhängt werden, wenn die Ausübung des Anwaltsberufs betroffen ist. 8 Fazit Als Organ der Rechtspflege obliegt es dem Rechtsanwalt sich innerhalb und außerhalb seines Berufes in besonderem Maße rechts- und gesetzestreu zu verhalten. Sollte ein Rechtsanwalt dennoch mit dem Gesetz in Konflikt geraten, droht ihm zusätzlich zur strafrechtlichen Ahndung die Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme. Dies hat er bereits im Rahmen des Strafverfahrens zu beachten. Sollte im Strafverfahren seine Stellung als Rechtsanwalt strafschärfend berücksichtig worden sein, sollte sich diese Tatsache unbedingt aus den Akten ergeben. Nur dann sind die Rechtsanwaltskammer und die Generalstaatsanwaltschaft in der Lage dies bei der Prüfung der Voraussetzungen des 115b BRAO zu berücksichtigen. In diesem Fall gilt: Was sich im Strafverfahren negativ ausgewirkt hat, ist im Rahmen des 115b BRAO zugunsten des Rechtsanwalts zu werten. Rechtsanwalt Thiemo Jeck Hauptgeschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Im Einzelfall ist somit zu prüfen, ob das außerberufliche Verhalten des Rechtsanwaltes in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen der Rechtsuchenden in einer für die Ausübung der Anwaltstätigkeit bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Entscheidend ist nach dem Wortlaut ausschließlich die Sicht des rechtsuchenden Publikums. Ohne Bedeutung ist im Rahmen des 113 Abs. 2 BRAO dagegen die Sicht der Kollegen oder der Justiz. 9 Auch nicht von Bedeutung ist, ob der Ansehens- bzw. Vertrauensverlust tatsächlich eingetreten ist. Bei leichteren Verstößen gegen die Straßenverkehrsvorschriften dürften die Achtung und das Vertrauen in die Rechtsanwaltschaft nicht beeinträchtigt werden. Etwas anderes gilt jedoch, wenn es zu mehrfachen Verstößen kommt, die auf eine Gleichgültigkeit des Rechtsanwalts gegenüber der Rechtsordnung schließen lassen. So hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf beispielsweise die Voraussetzungen des 113 Abs. 2 BRAO in einem Fall als gegeben angesehen, in dem ein Rechtsanwalt in 17 Fällen Ordnungswidrigkeiten nach der StVO begangen hatte und ein Strafbefehl wegen mehrfachen Fahrens ohne Fahrerlaubnis erlassen worden war. Auch bei schweren Straftaten, Eigentums- und Vermögensdelikten sowie Straftaten, die mit bewusst wahrheitswidrigen Angaben im Zusammenhang stehen, liegen oft die Voraussetzungen des 113 Abs. 2 BRAO vor. Ein Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege ist in besonderem Maße der Wahrheit verpflichtet Vgl. Feuerich, in: Feuerich/Weyland, 113 BRAO Rdn Vgl. Dittmann, in: Henssler/Prütting, 113 BRAO Rdn Vgl. Feuerich, in: Feuerich/Weyland, 113 BRAO Rdn. 20. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/

36 Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik Endlich da: Die Zertifizierte- Mediatoren- Ausbildungsverordnung Im Bundesgesetzblatt (I 1994 ff.) vom wurde die Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung ZMediatAusbV vom verkündet, die nach einer Übergangsfrist nach einem Jahr am in Kraft treten wird. Die Bundesrechtsanwaltskammer hebt hervor, dass die nunmehr vorgelegte Verordnung gegenüber einem am vom BMJV vorgelegten Verordnungsentwurf einige Neuerungen und Präzisierungen enthalte. Näher führt die BRAK aus: So ist jetzt als Voraussetzung für die Zertifizierung sowohl die Durchführung eines praktischen Mediationsverfahrens als auch die Teilnahme an einer Einzelsupervision vorgesehen. Nach 2 Abs. 2 ZMediatAusbV setzt sich die Ausbildung zum zertifizierten Mediator zusammen aus einem Ausbildungslehrgang und einer Einzelsupervision im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation. Diese Einzelsupervision ist gem. 2 Abs. 5 ZMediat AusbV während des Ausbildungslehrgangs oder innerhalb eines Jahres nach dessen erfolgreicher Beendigung vom Ausbildungsteilnehmer zu absolvieren. Eine Bescheinigung von der Ausbildungseinrichtung darf erst dann ausgestellt werden, wenn der Ausbildungslehrgang erfolgreich beendet und die Einzelsupervision durchgeführt worden ist, 2 Abs. 6 S. 2 ZMediatAusbV. Der Erwerb weiterer Praxiserfahrung ist in 4 ZMediatAusbV geregelt. Danach hat der zertifizierte Mediator innerhalb von zwei Jahren nach dem Abschluss seiner Ausbildung mindestens viermal an einer Einzelsupervision, jeweils im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation, teilzunehmen. Darüber hinaus wurde die weitere Fortbildungspflicht durch regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nach Abschluss der Ausbildung von ursprünglich 20 Zeitstunden innerhalb von 2 Jahren auf 40 Stunden in einem Zeitraum von 4 Jahren modifiziert ( 3 Abs. 1 S. 2 ZMediatAusbV). Ferner wurde der Umfang des Ausbildungslehrgangs gegenüber der Fassung des Verordnungsentwurfs aus dem Jahr 2014 von 120 Zeitstunden hin zu 120 Präsenzzeitstunden präzisiert ( 2 Abs. 4 ZMediatAusbV). Im Übrigen ist eine Alte-Hasen-Regelung getroffen worden: Als zertifizierter Mediator darf sich bezeichnen, wer vor dem eine Ausbildung zum Mediator im Umfang von mindestens 90 Zeitstunden abgeschlossen und anschließend als Mediator oder Co-Mediator mindestens 4 Mediationen durchgeführt hat ( 7 Abs. 1 ZMediat- AusbV). Ebenso darf sich gem. 7 Abs. 2 ZMediatAusbV als zertifizierter Mediator bezeichnen, wer vor dem einen den Anforderungen des 2 Abs. 3 u. 4 ZMediatAusbV genügenden Ausbildungslehrgang erfolgreich beendet hat und bis zum an einer Einzelsupervision teilgenommen hat. Anpassung des Mindestlohns (sob) Im Amtlichen Teil des Bundesanzeigers vom findet sich die Bekanntmachung über den Entwurf einer Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns (Mindestlohnanpassungsverordnung MiLoV) vom , den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beabsichtigt zu erlassen. Der Verordnungsentwurf sieht entsprechend dem Beschluss der Mindestlohnkommission vor, das auf Grundlage von 11 MiLoV der Mindestlohn ab dem brutto 8,84 Euro je Zeitstunde beträgt. Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts pp. in Kraft getreten (sob) Im Bundesgesetzblatt (I 2222 ff.) vom wurde das Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes vom verkündet, das am in Kraft getreten ist. Die Bundesrechtsanwaltskammer weist zusammenfassend auf die wichtigsten Änderungen, insbesondere darauf hin, dass jetzt nur noch besonders qualifizierte Sachverständige familiengerichtliche Gutachten erstellen dürfen. Diese müssen eine psychologische, psychotherapeutische, psychiatrische oder ärztliche Berufsqualifikation haben. Außerdem notiert die BRAK: Zusätzlich enthält das Gesetz einen neuen Rechtsbehelf, mit dem Beteiligte in kindschaftsrechtlichen Verfahren gegen unbegründete Verfahrensverzögerungen vorgehen können. Durch eine Änderung in 19 RVG wird klargestellt, dass die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen einer gem. 155b Abs. 1 FamFG n.f. eingelegten Beschleunigungsrüge mit den Gebühren für das Verfahren, indem die Rüge erhoben wird, abgegolten ist. Für die Beschleunigungsrüge nach 155c Fam- 236 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2016

37 Neues aus Gesetzgebungund Berufspolitik FG n.f., die vergütungsrechtliche eine weitere Angelegenheit ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 5 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG. Gerichtsgebühren sind für die Beschleunigungsrüge nicht vorgesehen. Für die erfolglose Beschleunigungsbeschwerde entsteht eine Gerichtsgebühr in Höhe von 60 Euro. Eine Entschädigungsklage wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens ( 202 S. 2 SGG i.v.m. 198 bis 201 GVG) wird künftig erst rechtshängig, wenn die Klage dem beklagten Land oder dem beklagten Bund zugestellt wurde. Die Zustellung erfolgt gem. den 12a und 21 Abs. 1 GKG erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen. Mit der Änderung wird für die Sozialgerichtsbarkeit in Bezug auf die Rechtshängigkeit von Entschädigungsklagen wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens die gleiche Rechtslage geschaffen, wie sie in der Zivilgerichtsbarkeit besteht. Damit wird gewährleistet, dass die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in Entschädigungsklagen wegen überlanger Gerichtsverfahren erst tätig werden müssen, wenn die Vorauszahlung nach den 12a und 12 Abs. 1 GKG erfolgt ist. Gleiches betrifft die Änderungen für Entschädigungsklagen wegen überlanger Gerichtsverfahren in verwaltungsgerichtlichen und finanzgerichtlichen Verfahren. Ferner wird das Anschlussbeschwerderecht für Ehegatten in Ehescheidungsverfahren in 145 FamFG eingeschränkt. Diese Änderung gilt für alle am Tag nach der Verkündung des Gesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verbundverfahren, in denen ein Versorgungsträger Beschwerde einlegt. Bundesregierung verteidigt Tarifeinheitsgesetz (sob) Wie die Bundesrechtsanwaltskammer aus ihrem Berliner Büro mitteilt, hat sich die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke Arbeitsbedingungen der Beschäftigten im deutschen Luftverkehr positiv über das Tarifeinheitsgesetz geäußert. Die Bundesregierung führe u.a. aus, dass sie weiterhin von der Vereinbarkeit des Tarifeinheitsgesetzes mit dem Grundgesetz ausgehe. Ferner sei sie nicht der Auffassung, dass Gewerkschaften durch das Tarifeinheitsgesetz gewichtige Nachteile erführen. Arbeitgeber seien auch vor Inkrafttreten des Tarifeinheitsgesetzes nicht verpflichtet gewesen, Tarifverhandlungen zu führen oder fortzusetzen. Bei einer Verweigerung oder einem Abbruch von Tarifverhandlungen bestehe die Möglichkeit, gewerkschaftliche Interessen im Wege des Arbeitskampfes durchzusetzen. Darüber hinaus seien der Bundesregierung keine Fälle bekannt, in denen Berufsgewerkschaften gegenüber Branchengewerkschaften durch das Tarifeinheitsgesetz Nachteile erfahren hätten. (sob) Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Sprach- und Hörbehinderte (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit im Gerichtsverfahren EmöGG) vorgelegt. Der Gesetzentwurf sieht vor, das seit 1964 bestehende Verbot von Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung zu lockern. Künftig sollen Gerichte die Möglichkeit erhalten, in bestimmten Fällen Aufzeichnungen bzw. Übertragungen zu gestatten. Zugelassen werden können die Übertragung der mündlichen Verhandlung und der Urteilsverkündung in einen Arbeitsraum für Medienvertreter, eine audio-visuelle Dokumentation von Gerichtsverfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung sowie die Übertragung von Verkündungen von Entscheidungen der obersten Gerichtshöfe des Bundes in den Medien. Die Regelung soll neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit auch für die Arbeits-, die Verwaltungs-, die Finanz- und die Sozialgerichtsbarkeit und in angepasster Form auch für das Bundesverfassungsgericht gelten. Die BRAK vergleicht den Regierungsentwurf mit dem vorausgehenden Referentenentwurf des BMJV und teilt hierzu Folgendes mit: Im Vergleich zum Referentenentwurf des BMJV ist nach 169 Abs. 1 GVG-E nun die Tonübertragung in einen,medienarbeitsraumʼ vorgesehen, nicht mehr in einen,nebenraumʼ. Zur Begründung wird im Regierungsentwurf ausgeführt, dass eine Übertragung in einen allgemein zugänglichen Nebenraum eine stärkere Beeinträchtigung des Verfahrensablaufs und eine wesentlich höhere Beanspruchung des die Hauptverhandlung führenden Richters bedeuten würde als eine Audioübertragung in einen Medienarbeitsraum. Daher solle nur die Übertragung in einen Medienarbeitsraum ermöglicht werden, der keine Erweiterung der Saalöffentlichkeit darstelle (S. 18, 29 RegE). Der Referentenentwurf sah hingegen den Nebenraum als Erweiterung des Sitzungssaals an (S. 26 RefE). Damit fällt nun die Aufrechterhaltung der Ordnung im Arbeitsraum in die Zuständigkeit des Gerichtspräsidenten im Rahmen seines Hausrechts (S. 28 RegE). Explizit wurde ferner in den Wortlaut des 169 Abs. 1 GVG-E aufgenommen, dass die Tonübertragung zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens teilweise untersagt werden könne. In 169 Abs. 2 GVG-E des Regierungsentwurfs wurde klargestellt, dass Urteile und Beschlüsse zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken von dem Gericht dann zugelassen würden, wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt, nicht nur regional von Bedeutung sei (S. 29 RegE). Laut der Begründung sei zudem die Frage, ob es sich um ein solches Verfahren handele, für jede Instanz gesondert durch das jeweils zuständige Gericht zu verantworten (S. 29 RegE). Darüber hinaus wird in der Begründung nun ausgeführt, dass kein Anspruch auf die Zulassung der Aufzeichnung bestehe; grund- KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/

38 Ihr wichtigster Handelspartner Neues aus Gesetzgebungund Berufspolitik sätzlich sei der Gesetzgeber dazu nicht verfassungsrechtlich verpflichtet (S. 30 RegE). In der Begründung zu 169 Abs. 3 GVG-E wird verdeutlicht, dass im Falle einer erfolgten Zulassung die Kriterien für die Ermessensentscheidung einer rechtsstaatlichen Prüfung standhalten müssten. Ob eine Medienübertragung im konkreten Fall zuzulassen sei, werde sich an den vom BVerfG aufgestellten Grundsätzen messen lassen müssen, insbesondere am Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit, dem Schutz der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Beteiligten, dem Anspruch auf ein faires Verfahren sowie der Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege (S. 31 RegE). Im Übrigen sollen die jeweiligen Entscheidungen des Gerichts weiterhin unanfechtbar sein. MIT DSGVO UND 2. UWG-NOVELLE Oelschlägel/Scholz Rechtshandbuch Online-Shop E-Commerce, M-Commerce, Apps. Herausgegeben von RA Dr. Kay Oelschlägel und RA Dr. Jochen Scholz. Bearbeitet von RAin Silvia C. Bauer, RA Dr. Bertolt Götte, RA Thomas Henßler, RiAG Mario Hirdes, RA Dr. Helmut Janssen, RA Dr. Markus Klinger, RA Dr. Rolf Kobabe, RA Dr. Alexander Mönning, RA Dr. Kay Oelschlägel, RA Dr. André Schmidt, RA Dr. Jochen Scholz, RA Dr. Sebastian Seith, RAin Dr. Vera Zielasko. 2. neu bearbeitete Auflage 2016, 703 Seiten Lexikonformat, gbd. 119,. ISBN Auf dem rasant wachsenden Marktplatz Internet steigen stetig die Rechtsfragen rund um den Onlinehandel und damit die Anforderungen an die Rechtssicherheit sowie an jeden Berater, der mit Betreibern von Online-Shops zu tun hat. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in einer Stellungnahme zum Referentenentwurf (Nr. 18/2016) die vorgesehenen Ausnahmen von 169 S. 2 GVG abgelehnt. Nach ihrer Auffassung ist die eigene Pressearbeit, insbesondere der Gerichte, wesentlich wichtiger. Diese ermögliche eine sorgfältige und für Laien verständliche Aufarbeitung des jeweiligen Prozessstoffs und der dort angesprochenen sachlichen und juristischen Problembereiche. Stellungnahme des Bundesrats Der Bundesrat gab am eine Stellungnahme zu dem Gesetzesvorhaben ab. Darin fordert er u.a., dass Verhandlungen für Medienvertreter nur dann in einen separaten Raum per Ton übertragen werden dürften, wenn es tatsächlich Kapazitätsengpässe in den Sitzungssälen gebe. Auf keinen Fall sollten gerichtsinterne Übertragungen anlasslos erfolgen können. Dies müsse gesetzlich klargestellt werden. Außerdem mahnt er an, dass audio-visuelle Dokumentationen historisch bedeutsamer Gerichtsverfahren mit einer Schutzfrist verbunden sein müssten. Nur so seien diese in Archiven ausreichend vor Zugriffen geschützt und damit die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen gewahrt. (sob) Dieser zuverlässige Ratgeber behandelt sämtliche Rechtsfragen rund um das Eröffnen und Betreiben eines Online-Shops. Und das interdisziplinär über alle Rechtsgebiete hinweg vom allgemeinen Zivilrecht über das Urheber- und Wettbewerbsrecht bis hin zu zahlreichen spezialgesetzlichen Normen. AGB, Widerruf, Jugend- und Datenschutz sind ebenso erläutert wie die Besonderheiten des Zahlungsverkehrs. Muster, Hinweise und Praxistipps von fachkundigen Praktikern auch zu allen Netzauftritten in Form von Plattformen, Mobile Commerce oder Apps runden das Werk ab. Am besten gleich vorbestellen unter KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2016

39 Meldungen aus Brüssel EuGH: Befreiung der Dienstleistungen von Rechtsanwälten von der Mehrwertsteuer Am hat der EuGH sein Urteil zur Mehrwertsteuerpflicht bezüglich der Dienstleistungen von Rechtsanwälten (Rs.C-543/14) erlassen. Die BRAK berichtet aus ihrem Brüsseler Büro: Aufgrund einer Übergangsbestimmung, die aus der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG stammt und die in der aktuellen Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG weiter fortbesteht, befreite Belgien bis zum 31. Dezember 2013 Dienstleistungen von Rechtsanwälten von der Mehrwertsteuer. Im Rahmen eines von der Abschaffung dieser Befreiung zum 1. Januar 2014 veranlassten Gerichtsverfahrens stellte der Belgische Verfassungsgerichtshof dem EuGH Fragen zur Auslegung und Gültigkeit der Mehrwertsteuerrichtlinie im Hinblick auf das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und den Grundsatz der Waffengleichheit. Der EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 1 lit. c der Richtlinie keine Auswirkungen auf das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und den Grundsatz der Waffengleichheit haben, soweit sie Dienstleistungen von Rechtsanwälten an Rechtsuchende, die keine Gerichtskostenhilfe im Rahmen eines nationalen Systems der Gerichtskostenhilfe erhalten, der Mehrwertsteuer unterwerfen. Er erklärte u.a., dass Art. 47 der Grundrechtecharta zwar ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verbürge, aber keinen Anspruch darauf, dass die Dienstleistungen von Rechtsanwälten mehrwertsteuerfrei sind. Der Gerichtshof lehnte auch das Argument ab, dass der Grundsatz der Waffengleichheit eingeschränkt sei, da die Mehrwertsteuerpflicht der Dienstleistungen von Rechtsanwälten nicht-mehrwertsteuerpflichtige Rechtsuchende gegenüber mehrwertsteuerpflichtigen Rechtsuchenden benachteilige. Wie klappt es mit der Mediationsrichtlinie? (sob) Wie das Brüsseler Büro der BRAK berichtet, hat die Europäische Kommission am einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2008/52/EG über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (Mediationsrichtlinie) veröffentlicht. Darin komme die Kommission zu dem Ergebnis, dass derzeit kein Bedarf zur Revision der Richtlinie bestehe. Allerdings könne ihre Anwendung weiter verbessert werden, u.a. indem die Parteien verpflichtet würden, einen vorab durchgeführten Mediationsversuch in ihren Anträgen vor Gericht anzugeben oder indem die Gerichte verpflichtet würden, die Parteien jederzeit auf die Möglichkeit einer Mediation hinzuweisen. Außerdem könnten finanzielle Anreize für die Parteien geschaffen, die Vollstreckbarkeit einer Vereinbarung ohne die Zustimmung aller Parteien sichergestellt oder in Familienrechtssachen obligatorische Informationssitzungen durchgeführt werden. Hinsichtlich der Einführung einer verpflichtenden Mediation, die die BRAK in ihrer früheren Stellungnahme zur öffentlichen Konsultation der Kommission abgelehnt habe (BRAK- Nr. 45/2015 aus Dezember 2015), werde festgestellt, dass 5 Mitgliedstaaten die Mediation in speziellen Fällen zwingend anwendeten. Öffentliche Konsultation zur Regulierung von Freien Berufen (sob) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat eine Stellungnahme (Nr. 27/2016 von August 2016) im Rahmen der öffentlichen Konsultation der Europäischen Kommission zu den Freien Berufen abgegeben. Darin begrüßt sie die Zielsetzung der Kommission, die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung verbessern zu wollen. Die BRAK weist aber darauf hin, dass dabei bestehende Qualitätsstandards beibehalten sowie bewährte Traditionen beachtet werden müssten. Die deutschen Regelungen zum Zugang und der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs seien bereits freizügiger als in den meisten anderen EU-Mitgliedstaaten und würden schon aus verfassungsrechtlichen Gründen regelmäßig evaluiert. Dabei würden die Auswirkungen der Regulierungen auf den Markt sowie auf die Qualitätssicherung und den Verbraucherschutz regelmäßig und ausführlich überprüft. Zu dem im Rahmen der Binnenmarktstrategie für den Dienstleistungssektor vorgeschlagenen Analyseraster zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit bestehender und zukünftiger Reglementierungen im Recht der Mit- KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/

40 Meldungen aus Brüssel gliedstaaten sei die BRAK der Auffassung, dass in Art. 16 (1) der Allgemeinen Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) und der Rechtsprechung des EuGH die Anforderungen an eine verhältnismäßige Regelung klar definiert seien. Die BRAK fordere deshalb, dass in das geplante Analyseraster die vom EuGH entwickelten Vorgaben aufgenommen würden, ohne darüber hinauszugehen. Sie befürwortet in diesem Zusammenhang die Einführung eines Leitfadens mit gemeinsamen Mindestkriterien für die Prüfung der Auswirkungen von Regulierungen. (sob) Eckpunktepapier der BRAK zur Strafverfolgung in der EU Der Strafrechtsausschuss und der Ausschuss Europa der Bundesrechtsanwaltskammer haben gemeinsam ein Eckpunktepapier zum Thema Für eine klare, verlässliche und verbindliche Regelung zur Vermeidung paralleler Strafverfolgung in der Europäischen Union erarbeitet. In einem Begleitschreiben vom erinnert die BRAK daran, dass sie in der Vergangenheit in verschiedenen Stellungnahmen bereits mehrfach die Forderung nach einer Weiterentwicklung des europäischen Rechts erhoben habe, wie sie durch Art. 82 Abs. 1 UAbs. 2 lit. b, Art. 85 Abs. 1 UAbs. 2 lit. c AEUV vorgezeichnet sei. Der europäische Gesetzgeber sei dazu aufgerufen, eine klare, verlässliche und verbindliche Regelung zu schaffen, um eine parallele Strafverfolgung in der EU zu vermeiden. Flankiert werden sollte diese Regelung durch die Möglichkeit eines Verfahrenstransfers, um parallele Strafverfahren, die wegen unterschiedlicher Staaten in verschiedenen Mitgliedstaaten gegen denselben Beschuldigten geführt werden, mit seiner Zustimmung in einer einzigen Hauptverhandlung zusammenzuführen. Um die aufgezeigten, rechtsstaatlich wie aus Gründen des Effizientenressourceneinsatzes gebotenen Ziele zu erreichen, sollte sich diese Regelung an den Eckpunkten der Bundesrechtsanwaltskammer orientieren. Die Eckpunkte im Einzelnen Zusammengefasst lauten die Eckpunkte wie folgt: 1. Es empfiehlt sich eine frühestmögliche und verbindliche Klärung der Zuständigkeit durch eine justizielle Entscheidung. 2. Die Entscheidung über die Zuständigkeit führt zu einer Verfolgungspflicht in einem Mitgliedstaat und zu einem Strafverfolgungshindernis in den übrigen Mitgliedstaaten. Die Zuweisung der Zuständigkeit ist in einem standardisierten Formblatt zu dokumentieren. 3. Die Zuständigkeit ist anhand klarer und verlässlicher Kriterien zu bestimmen. 4. Als Kriterien sind in dieser Rangfolge heranzuziehen: Handlungsort Ort der gewichtigsten Rechtsgutverletzung Staatsangehörigkeit hilfsweise: gewöhnlicher Wohnsitz des Beschuldigten. Bei Erschöpfung dieses Katalogs sind weitere Kriterien heranzuziehen. 5. Die Regelung positiver Kompetenzkonflikte ist durch die Möglichkeit zu flankieren, Strafverfahren mit Zustimmung des Beschuldigten europaweit zu übertragen und zu verbinden. 6. Es ist eine Regelung positiver Kompetenzkonflikte in einer Verordnung anstatt in einer Richtlinie zu treffen. Das vollständige Eckpunktepapier finden Sie auf der Homepage der BRAK unter Barometer der EU-Kommission zu den Verbrauchermärkten 2016 (sob) Am hat die Europäische Kommission das diesjährige Barometer zu den Verbrauchermärkten veröffentlicht. Neben dem Barometer zu den Verbrauchermärkten gibt es noch das Barometer zur Lage der Verbraucher. Das erstgenannte Barometer misst die Leistung von über 40 Verbrauchermärkten anhand von Schlüsselindikatoren. Die genannten Barometer werden im jährlichen Wechsel veröffentlicht und veranschaulichen zusammen, wie der Binnenmarkt aus Sicht der Verbraucher in der Europäischen Union funktioniert. Das Brüsseler Büro der Bundesrechtsanwaltskammer fasst den beinahe 200 Seiten starken Bericht wie folgt zusammen: Im diesjährigen Verbraucherbarometer wird festgestellt, dass das Vertrauen der Verbraucher in die Märkte aufgrund von verbraucherfreundlichen Vorschriften, Marktreformen sowie der wirksamen Durchsetzung der Verbraucherschutzvorschriften insgesamt gestiegen ist. [ ] Die Bewertung des Rechtsdienstleistungsmarkts hat sich im Vergleich zum letzten Barometer verbessert. [ ] 240 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2016

41 Meldungen aus Brüssel Die deutschen Verbraucher sind laut dem Barometer mit dem Funktionieren der Märkte für Waren und Dienstleistungen zufriedener als die meisten anderen Europäer. [ ] Auch das Funktionieren des Rechtsdienstleistungsmarktes schneidet in Deutschland überdurchschnittlich gut ab und verbesserte sich im Vergleich zum letzten Barometer. Der vollständige Bericht, der allerdings nur in englischer Sprache vorliegt, kann in er Kammergeschäftsstelle angefordert werden. (sob) Mein lieber Herr Gesangverein! Jetzt aber mal im Ernst: Ob Karnevals-, Angel- oder Sportverein so vielfältig wie die unterschiedlichen Vereinsinteressen sind auch die Rechtsfragen, die Rechtsanwälte, Notare und Vereinsvorstände Tag für Tag beschäftigen. Für sie alle ist dieser Klassiker zu sämtlichen Praxisfragen der komplexen Materie seit jeher das Buch der Wahl. Der Stöber/Otto beleuchtet alle Facetten des Vereinslebens von der Gründung des Vereins bis zu seiner Auflösung vollständig, allgemeinverständlich, lösungsorientiert. Mit vielen praktischen Beispielen, Hinweisen, Formulierungsvorschlägen und einer kompletten Mus tersatzung samt Anmeldung. Alles auf aktuellem Stand, versteht sich. Und da hat sich seit der Vorauflage sowohl im Detail als auch bei den großen Grundsatzfragen wahrlich viel verändert. Schauen Sie mal rein in die neue Auflage und bestellen Sie direkt bei Stöber/Otto Handbuch zum Vereinsrecht Begründet von Regierungsdirektor a.d. Kurt Stöber ( ), neu bear beitet von Notarassessor Dr. Dirk-Ulrich Otto. 11., neu bearbeitete Auflage 2016, 924 Seiten Lexikonformat, gbd. 84,80. ISBN KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/

42 Rechtsprechungsübersicht Anwaltsrecht/Berufsrecht Zum Inhalt der Pflicht zur unverzüglichen Stellungnahme des Rechtsanwalts BORA 11 Abs. 2 Bei der Bewertung, ob eine Stellungnahme des Anwalts gegenüber seinem Mandanten nicht unverzüglich i.s. des 11 Abs. 2 BORA erfolgt sein könnte, sind auch Umstände wie die fehlende Eilbedürftigkeit und die Tatsache eines zweitägigen stationären Krankenhausaufenthaltes des Anwalts zu berücksichtigen. BGH, Urt. v AnwZ (Brfg) 22/15 Fundstelle: NJW-RR 2016, 1146 ff. Arbeitsrecht Aufhebung der PKH wegen nicht gemeldeter Änderung der Anschrift ZPO 120a Abs. 2; 124 Abs. 1 Nr. 3 Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe nach 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO wegen der nicht unverzüglichen Mitteilung der Änderung der Anschrift gem. 120a Abs. 2 ZPO setzt keine grobe Nachlässigkeit oder Absicht voraus. Ein atypischer Fall ergibt sich nicht daraus, dass der Antragsteller über seinen Prozessbevollmächtigten erreichbar blieb. LAG Düsseldorf, Beschl. v II Ta 79/16 Fundstelle: AGS 2016, 435 ff. Bank- und Kapitalmarktrecht 189, 13 = NJW 2011, 1949 Rdn. 26, und BGHZ 205, 117 = NJW 2015, 2248 Rdn. 42). 2. Über den in der Einspeisung des anfänglichen negativen Marktwerts liegenden Interessenkonflikt muss ausnahmsweise nicht aufgeklärt werden, wenn es bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ausschließlich darum geht, die Parameter eines konkreten Kreditverhältnisses abzuändern. (Leitsatz 2: NJW-Redaktion) BGH, Urt. v XI ZR 425/14 Fundstelle: NJW 2016, 2949 ff. Zu den Anforderungen an den Nachweis des erkennbaren Missbrauchs der Vertretungsmacht BGB 177 Abs. 1 (analog), 242 Hat der Erwerber eines Grundstücks den mit der Abwicklung beauftragten und hierzu umfassend bevollmächtigten Geschäftsbesorger auch dazu beauftragt und bevollmächtigt, einen vergütungspflichtigen Finanzierungsvermittlungsvertrag zu schließen, so ergeben sich für die finanzierende Bank aus dem Umstand, dass die die Finanzierung betreffenden Absprachen ihr gegenüber nicht vom Finanzierungsvermittler, sondern vom Geschäftsbesorger getroffen wurden, keine objektiv evidenten Verdachtsmomente für einen Vollmachtsmissbrauch des Geschäftsbesorgers bei Aufnahme des Darlehns zur Finanzierung einer Finanzierungsvermittlungsprovision. BGH, Urt. v XI ZR 483/14 Fundstelle: NJW-RR 2016, 1138 ff. Erbrecht Zu den Aufklärungspflichten einer Bank bei der Empfehlung von Swap-Verträgen BGB 280 Abs. 1, 311, 320 ff. 1. Zu den Voraussetzungen der Konnexität von Grundgeschäft und Gegengeschäft bei Abschluss von Zinssatz-Swap-Verträgen (Fortführung von Senat, BGHZ Anfechtung der Annahme einer Erbschaft durch Pflichtteilsberechtigten wegen Irrtums BGB 119 Abs. 1, 2306 Auch nach der Neufassung des 2306 Abs. 1 BGB mit Wirkung zum kann ein zur Anfechtung der Annahme einer Erbschaft berechtigender Irrtum vorlie- 242 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2016

43 Rechtsprechungsübersicht gen, wenn der mit Beschwerungen als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte irrig davon ausgeht, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren. BGH, Urt. v IV ZR 387/15 Fundstelle: NJW 2016, 2954 ff. Familienrecht Unterhaltsanspruch: Kosten für Kinderfrau als Mehrbedarf der Kinder BGB 1610 Abs. 2 Kosten für eine private Kinderfrau begründen regelmäßig keinen Mehrbedarf des Kindes, sondern stellen berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils dar. Denn das Kind wird typischerweise primär nicht zu pädagogischen Zwecken in die Obhut einer Kinderfrau gegeben, sondern um dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. OLG Düsseldorf, Beschl. v II-1 UF 12/16 Fundstelle: MDR 2016, Gebührenrecht/Kostenrecht Protokollierung eines Vergleichs über rechtshängige und nichtrechtshängige Ansprüche in einem Beschwerdeverfahren VV RVG Nrn. 3200, 3201 Anm. Abs. 1 Nr. 2 Bei einer Protokollierung eines Vergleichs in einem Beschwerdeverfahren kann die offensichtliche Nähe zu einem Klage- und Berufungsverfahren dazu führen, dass eine Fallgestaltung vorliegt, die unter Nr Abs. 1 Nr. 2 VV RVG zu subsummieren ist, wenn die Parteien zumindest auch im Rahmen der Berufungsverhandlungen, für die Gebühren gem. Nr VV RVG entstanden sind, Verhandlungen vor Gericht über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt haben, die wenn auch nach Widerruf und weiteren Verhandlungen zur Einigung der Parteien und zur Feststellung einer Einigung gem. 278 Abs. 6 ZPO geführt haben. OLG Köln, Beschl. v W 55/15 Fundstelle: AGS 2016, 319 ff. m. Anm. Norbert Schneider. Anwaltskosten des Fluggasts bei erstmaliger Anforderung einer Ausgleichszahlung VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 5 Abs. 1 lit. c, 7 Abs. 1, 14 Abs. 2; BGB 286 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 Das ausführende Luftfahrtunternehmen braucht die Kosten für einen vom Fluggast mit der erstmaligen Geltendmachung einer Ausgleichsleistung wegen Annullierung oder großer Verspätung beauftragten Rechtsanwalt nicht zu erstatten, wenn es die in Art. 14 Abs. 2 VO (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechte-VO) vorgesehenen Informationen erteilt hat. Etwas anderes kann gelten, wenn die erteilten Hinweise lückenhaft, unverständlich oder sonst so unklar sind, dass der Fluggast nicht sicher erkennen kann, was er tun muss. BGH, Urt. v X ZR 35/15 Fundstelle: NJW 2016, 2883 ff. Keine Anwaltskostenerstattung bei Berufungserwiderung nach Berufungsrücknahme ZPO 91 Abs. 1 S. 1, Notwendig i.s. des 91 Abs. 1 S. 1 ZPO sind nur Kosten für solche Maßnahmen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erscheinen. Das ist vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei aus zu beurteilen, wobei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachenden Handlung abzustellen ist und es auf die auch unverschuldete Unkenntnis der Partei oder ihres Rechtsanwalts von den maßgeblichen Umständen nicht ankommt (Bestätigung und Fortführung von Senat, BGHZ 166, 117 = NJW 2006, 2260). 2. Die durch die Einreichung einer Berufungserwiderung nach Berufungsrücknahme entstandenen Kosten eines Rechtsanwalts sind auch dann nicht erstattungsfähig, wenn der Berufungsbeklagte die Rechtsmittelrücknahme nicht kannte oder kennen musste (im Anschluss an BGH, NJW-RR 2007, 1575). BGH, Beschl. v III ZB 66/15 Fundstelle: NJW 2016, 2751 ff. m. Anm. Möller. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/

44 Rechtsprechungsübersicht Terminsgenbühr bei schriftlichem Vergleich RVG VV Nr Abs. 1 Nr Alt., ZPO 91a Erklären die Parteien den Rechtstreit übereinstimmend für erledigt, fällt grundsätzlich keine Einigungsgebühr an. Erklären die Parteien den Rechtstreit allerdings in der Hauptsache für erledigt, ohne sich über die Kostenverteilung einigen zu können, die deshalb dem Gericht überlassen wird, fällt die Einigungsgebühr an. OLG Köln, Beschl. v W 287/15 Sachverhalt Einen Tag vor dem angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung stellte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten demjenigen der Klägerin telefonisch in Aussicht, dass die Klageforderung in voller Höhe ausgeglichen werde. Das LG hob antragsgemäß den Termin auf. In der Folgezeit erklärten beide Parteien den Rechtstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Die Klägerin stellte Kostenantrag; der Beklagte teilte lediglich mit, er verzichte auf eine Begründung der Kostenentscheidung. Durch Beschluss legte das LG der Beklagten die Kosten des Rechtstreits auf. Zur Festsetzung angemeldet hat die Klägerin u. a. eine 1,0 Einigungsgebühr gem. Nr VV in Höhe von 405,00 Euro. Der Beklagte ist der Ansicht, die Einigungsgebühr sei nicht entstanden. Der Umstand der übereinstimmenden Erledigungserklärung löse eine solche Gebühr nicht aus. Dies gelte gerade auch bei einem Anerkenntnis durch vollständige Erfüllung der Forderung. Zudem scheitere die Entstehung einer Einigungsgebühr auch daran, dass die Parteien einen als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich i.s.d. 794 Abs. 1 ZPO nicht hätten protokollieren lassen. Hierzu verweist er auf eine Entscheidung des BGH (Beschl. v. 28. März 2006 VIII ZB 29/05). Der Rechtspfleger hat die beantragte Festsetzung nicht vorgenommen, der von der Klägerin hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat er angeführt, bloße Erfüllungshandlungen seien nicht geeignet, den Tatbestand eines Vertragsschlusses i.s.d. Nr VV zu erfüllen. Derartige übereinstimmende Willenserklärungen seien vorliegend nicht abgegeben worden. Im Übrigen hat er sich der Argumentation des Beklagten voll inhaltlich angeschlossen. Aus den Gründen Die gem. 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.v.m. 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch ansonsten unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache selbst vollen Erfolg. Die Kostenfestsetzung ist rechtsirrig erfolgt. Zum wiederholten Male muss der Senat feststellen, dass der Rechtspfleger weder die einschlägige Rspr. noch die entsprechende Kommentierung zur Kenntnis nimmt, dies obwohl der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin mit der Beschwerdeschrift Kopien der Kommentierung von Müller-Rabe aus Gerold/Schmidt u. a., Kommentar zum RVG, zu Nr VV zur Akte gereicht hat, denen er die Lösung der vorliegend zu beurteilenden rechtlichen Problematik Kenntnisnahme vorausgesetzt ohne weiteres hätte entnehmen können. 1. Erklären die Parteien den Rechtstreit übereinstimmend für erledigt, fällt grundsätzlich keine Einigungsgebühr an. (Die vom Rechtspfleger in seiner Verfügung vom 25. Juni 2015 erwähnte Vergleichsgebühr sieht das seit 2004 gültige RVG ohnehin nicht mehr vor.) Die Erklärungen der Parteien stellen bloße Prozesshandlungen dar. Dadurch wird die Rechtshängigkeit der streitigen Ansprüche erledigt (Senat, Beschl. v. 25. Januar W 8/10 - = AGS 2010, 218). Die Parteien tun lediglich kund, dass sie an einer gerichtlichen Entscheidung kein Interesse mehr haben (Hartmann, KostG, 45. Aufl., Nr VV Rdn. 27). Erklären die Parteien den Rechtstreit allerdings in der Hauptsache für erledigt, ohne sich über die Kostenverteilung einigen zu können, die deshalb dem Gericht überlassen wird, fällt die Einigungsgebühr an (Senat, Beschl. v. 12. Juli W 136/10; AGS 2010, 218; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt u. a., RVG, 22. Aufl., Nr VV Rdn. 143; Riedel/ Sußbauer/Schütz, RVG, 10. Aufl., Nr VV Rdn. 45 ff, 49). Einigungsgegenstand ist in einem solchen Falle die gesamte Streitsache, da über sie keine Entscheidung mehr getroffen werden muss. Dass es noch einer (gerichtlichen) Kostenentscheidung bedarf, ändert an der Entstehung der Einigungsgebühr nichts. Hiernach unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, dass eine Einigungsgebühr entsprechend des Antrags der Klägerin angefallen ist. 2. Ebenso rechtsirrig ist die weitere Begründung des Rechtspflegers, der sich anlässlich seiner Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung voll inhaltlich der Argumentation des Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten angeschlossen hat, dahingehend, der Anfall der Einigungsgebühr scheitere des Weiteren daran, dass nach der Rspr. des BGH (Beschl. v. 28. März 2006 VIII ZB 29/05, NJW 2006, 1523) dafür wie bei der Vergleichsgebühr nach 23 BRAGO die Schaffung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs nach 794 Abs. 1 ZPO durch Protokollierung erforderlich sei ( 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 f ZPO). 244 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2016

45 Rechtsprechungsübersicht Diese Rspr. hat der BGH bereits im Jahre 2008 ausdrücklich aufgegeben (BGH NJW 2009, 519; 2011, 1680). Es muss verwundern, dass der Rechtspfleger von dieser Rspr. trotz des Ablaufs vieler Jahre offensichtlich bisher keine Kenntnis genommen hat, auch wenn diese in jedem der Kommentare zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nachzulesen ist (nur beispielhaft: Müller-Rabe, Nr VV Rdn. 304; Riedel/Sußbauer/Schütz, Rdn. 84). ROLG Schütz, Ferdinand Anmerkung: 1 Der Vorhang fällt und viele Fragen bleiben offen Der Beschluss des OLG Köln löst bereits in der Überschrift und im Leitsatz Irritationen aus, wenn von einer Terminsgebühr bei schriftlichem Vergleich gesprochen und VV Nr Abs. 1 Nr Alternative zitiert wird, sich die Entscheidungsgründe dann aber lediglich mit der Einigungsgebühr nach Nr VV beschäftigen. Mit ungewöhnlich harschen Worten rügt der Senat den betroffenen Rechtspfleger, der weder die einschlägige Rechtsprechung noch die entsprechende Kommentierung zur Kenntnis genommen habe, obgleich die vom Rechtspfleger bemühte Rechtsprechung ersichtlich überholt gewesen sei und dies einer der beteiligten Rechtsanwälte auch belegt habe. Diese Kritik mag im Ergebnis berechtigt sein, sie ist es sicherlich auch dort, wo der Rechtspfleger irrtümlich noch der Auffassung nachhängt, der Anfall einer Einigungsgebühr setze die Schaffung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich nach 794 Abs. 1 ZPO voraus. Insoweit kann nun wirklich und in der Tat auf die neuere Rechtsprechung des BGH und die Kommentierung u.a. in Gerold/Schmidt/Müller-Rabe verwiesen werden (vgl. die in der Entscheidung vorzufindenden Zitatstellen). Zumindest zu kurz gesprungen und damit sinnentstellend ist aber umgekehrt die Sachverhaltsdarstellung des OLG Köln, wenn es dort heißt: Erklären die Parteien den Rechtsstreit allerdings in der Hauptsache für erledigt, ohne sich über die Kostenverteilung einigen zu können, die deshalb dem Gericht überlassen wird, fällt die Einigungsgebühr an. Auch die hier bemühten Zitate tragen nicht diese Feststellung. 1 Abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Redaktion der Zeitschrift AGS. Der Senat lässt das Entscheidende offen, nämlich ob der Erledigung der Hauptsache zuvor eine Einigung der Prozessparteien vorausgegangen ist. Diese Voraussetzung (also zunächst Einigung und erst dann Erledigungserklärung in der Hauptsache mit anschließender Kostenentscheidung durch das Gericht) war maßgeblich für die Entscheidung des OLG Köln im Beschluss vom (vgl. AGS 2010, 218 ff.) und anderes findet sich auch nicht bei Müller-Rabe in Gerold/Schmidt unter der Rdn. 143 zu VV In der vom Senat in der Entscheidung vom sogar zitierten Entscheidung des Senats vom wird dies sogar ganz besonders deutlich: Erklären die Parteien des Rechtsstreits, ohne eine vorhergehende und gleichzeitige Übereinkunft wie im hier zu entscheidenden Fall getroffen zu haben, diese lediglich in der Hauptsache für erledigt, so liegen bloße Prozesshandlungen vor, die die Rechtshängigkeit der bisher streitigen Ansprüche beenden. Wenn die Parteien nicht zugleich in einem sachlich-rechtlichen Streitpunkt eine Einigung erzielen, liegt kein Vertrag im Sinne des Nr VV vor, so dass der hier in Rede stehende Gebührentatbestand nicht ausgelöst wird. Und weiter mit noch größerer Deutlichkeit: In dem vorliegend zu entscheidenden Fall haben die Parteien jedoch über die Abgabe der Erledigungserklärung hinaus, zuvor die erforderliche Einigung erzielt. Genau diese Feststellung, nämlich die einer vorangegangenen Einigung fehlt im Beschluss vom Lag sie tatsächlich vor und wurde im Sachverhalt nur nicht erwähnt, ist die Entscheidung natürlich im Ergebnis richtig, kann in der Zukunft aber zu weiteren Irrungen und Wirrungen führen. Ging der Erledigungserklärung keine Einigung voraus, so wäre die Entscheidung falsch und würde im Übrigen der eigenen Beurteilung in der zitierten Entscheidung des Senats vom widersprechen. Rechtsanwalt und Notar Herbert P. Schons Präsident der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Terminsgenbühr bei schriftlichem Vergleich VV RVG Nr Abs. 1 Nr Alt., ZPO 91a Schließen die Parteien während des Rechtsstreits außergerichtlich einen Vergleich und erklären sie deshalb den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt, fällt eine Terminsgebühr an, wenn das Gericht einen Beschluss nach 91a ZPO ohne mündliche Verhandlung erlässt und auch zuvor eine solche nicht stattgefunden hatte. OLG Köln, Beschl. v W 67/16 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/

46 Rechtsprechungsübersicht Sachverhalt Während des laufenden Rechtsstreites schlossen die Parteien außergerichtlich einen Vergleich. Dem waren unmittelbare Schreiben der jeweiligen Prozessbevollmächtigten vorausgegangen. Die Klägerin erklärte den Rechtsstreit nunmehr für erledigt und stellte Kostenantrag. Die Beklagte schloss sich der Erledigungserklärung an. Im Beschlusswege legte das LG der Beklagten gem. 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreites auf, ohne dass eine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte. Zur Festsetzung angemeldet hat die Klägerin u.a. eine 1,2-Terminsgebühr gem. Nr VV in Höhe von 1.395,60 Euro. Die Beklagte ist der Ansicht, eine Terminsgebühr sei nicht entstanden. Ausschließlich schriftlich geführte Korrespondenz sei dafür nicht ausreichend. Die Rechtspflegerin hat die Festsetzung antragsgemäß durchgeführt. Hiergegen richtet sich die Beklagte mit ihrem als Beschwerde bezeichneten Rechtsmittel. Aus den Gründen Die gem. 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO i.v.m. 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch ansonsten unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinerlei Erfolg. Zur Recht hat die Rechtspflegerin die beantragte Festsetzung vorgenommen. 1. Schließen die Parteien außergerichtlich einen Vergleich und erklären sie infolgedessen den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, so dass das Gericht nur noch eine Kostenentscheidung gem. 91a ZPO zu treffen hat, fällt eine Terminsgebühr nach Nr Abs. 1 Nr. 1, 3. Alt. VV an (Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 4. Aufl., Nr VV Rdn. 54; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt u.a., RVG, 22. Aufl., Nr VV Rdn. 69; Riedel/Sußbauer/Ahlmann, RVG, 10. Aufl., Nr VV Rdn. 15 a.e.; N. Schneider AGS 2004, 476, 477; NJW-Spezial 2014, 283; Rehberg/Schons/Vogt/Feller/Hellstab/Jungbauer/Bestelmeyer/Frankenberg, RVG, 6. Aufl., Seite 941; Wahlen/ Onderka/N. Schneider, in: N. Schneider/Wolf, RVG, 7. Aufl., Nr VV Rdn. 77). Denn nach dem sehr weit gefassten Gesetzestext reicht es aus, dass die Parteien in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, einen Vergleich schließen. Dass dessen Zustandekommen gem. 278 Abs. 6 ZPO seitens des Gerichts festgestellt wird als Voraussetzung für die Erfüllung des Gebührentatbestandes, lässt sich der Gesetzesfassung nicht entnehmen und kann auch nicht in sie hineingelesen werden (Müller-Rabe, a.a.o.). Vielmehr entspricht es dem anlässlich der Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ausdrücklich geäußerten Willen des Gesetzgebers, den Rechtsanwälten einen Anreiz in gebührenrechtlicher Hinsicht zu geben, eine Gebühr durch Besprechungen oder Vereinbarungen mit dem Prozessgegner ohne Beteiligung des Gerichts zu geben, die auf die Vermeidung oder Erledigung eines Rechtsstreites gerichtet sind. Dieser Gedanke kommt insbesondere in Vorbem. 3 Abs. 3 Nr. 2 VV zum Ausdruck, wonach der Rechtsanwalt bereits dann eine Terminsgebühr verdient, wenn er an Besprechungen mitwirkt, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, allerdings erfolglos bleiben. Kommt es jedoch aufgrund lediglich schriftlich geführter Korrespondenz zu einer Einigung, so ist kein Grund ersichtlich, diesen Rechtsanwalt schlechter zu stellen als denjenigen, der mit dem Bevollmächtigten der Gegenseite unmittelbar in Kontakt getreten ist. Eine Terminsgebühr fällt jedoch dann nicht an, wenn die Parteien, ohne dass es zu einer Einigung gekommen ist, den Rechtsstreit lediglich in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären und das Treffen einer Kostenentscheidung gem. 91a ZPO dem Gericht überlassen und es auch dann zu keiner mündlicher Verhandlung kommt (BGH MDR 2007, 1454; OLG Karlsruhe AGS 2007, 346; OLG Rostock AGS 2008, 283; Senat, Beschl. v. 13. Februar W 9/07). ROLG Schütz, Ferdinand Anmerkung: 12 Immer Ärger mit der Terminsgebühr eine unendliche Geschichte Im Jahre 2006 erschien in der AGS ein Aufsatz mit der ebenso zutreffend wie provokanten Überschrift: Immer Ärger mit der Terminsgebühr (Schons AGS 2006, 209 f.). Wer rund 10 Jahre später nun geglaubt hat, alle Schwierigkeiten seien durch Rechtsprechung und Literatur beseitigt und über den Anfall einer Terminsgebühr ließe sich nicht mehr streiten, wird eines besseren belehrt. Erneut musste sich das OLG Köln in der Entscheidung vom mit der Frage beschäftigen, unter welchen Umständen den beteiligten Rechtsanwälten eine Terminsgebühr entstehen kann. Um es vorweg zu nehmen: Die Entscheidung des OLG Köln ist im Ergebnis sicherlich zutreffend, wenngleich sie an einer Stelle es an notwendigen Feststellungen fehlen lässt und an anderer Stelle auf eine meines Erachtens überflüssige und möglicherweise auch falsche Hilfsbegründung zurückgreift. Zunächst ist es natürlich völlig richtig, dass der hier vom OLG Köln zu Recht herangezogene Vergütungs- 1 Abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Redaktion der Zeitschrift AGS. 246 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2016

47 Rechtsprechungsübersicht tatbestand von Nr Abs. 1 Nr Alt. VV keineswegs voraussetzt, dass ein Gericht das Zustandekommen des Vergleichs gemäß 278 Abs. 6 ZPO festgestellt hat. Vielmehr reicht es schon nach dem Gesetzestext völlig aus, dass ein schriftlicher Vergleich abgeschlossen wurde. Ob diese Voraussetzung erfüllt war, wird in der Begründung zwar nicht ausdrücklich zum Ausdruck gebracht (vgl. für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, einen Vergleich schließen. ). Man wird aber aus dem Tatbestand schlussfolgern können, dass es zum Abschluss eines schriftlichen Vergleiches gekommen ist, beruft sich doch der Beklagte bei der Verteidigung gegen die Festsetzung der Terminsgebühr darauf, dass ausschließlich schriftlich geführte Korrespondenz hierfür nicht ausreichend sei. Aus dieser höchst unzutreffenden Argumentation des Beklagten kann eigentlich nur geschlussfolgert werden, dass innerhalb der schriftlich geführten Korrespondenz der Vergleich zustande kam. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass ein solch schriftlicher Vergleich, der eine Einigungsgebühr entstehen lässt, natürlich nicht auf ein und derselben Urkunde schriftlich fixiert sein muss, sondern dass es ausreicht, wenn sich die Beteiligten in zwei Schriftstücken wechselseitig die getroffene Vereinbarung bestätigen. Da hier bereits Nr VV einschlägig ist, bedurfte es nicht der Hilfsbegründung bzw. des Hinweises auf die Vorbemerkung 3 Abs. 3 Nr. 2. Soweit in diesem Zusammenhang dann argumentiert wird, es sei kein Grund ersichtlich, diesen Rechtsanwalt schlechter zu stellen als denjenigen, der mit dem Bevollmächtigten der Gegenseite unmittelbar in Kontakt getreten ist, könnte dies zu dem dann allerdings falschen Eindruck führen, eine Terminsgebühr ließe sich nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Nr. 2 VV auch dann verdienen, wenn lediglich schriftlich korrespondiert wird. Ein Telefonat zwischen den beteiligten Anwälten muss es schon sein und völlig zu Recht hat der Bundesgerichtshof unter Aufhebung einer anders lautenden Entscheidung des OLG Koblenz die Korrespondenz per -Verkehr als nicht ausreichend erachtet, jedenfalls für eine Gebühr nach Teil 3 Vorbemerkung 3 2. Alt. 23 Zutreffend führt der BGH aus: Nach allgemeinem Sprachgebrauch, der grundsätzlich auch das Verständnis von Gesetzesbestimmungen prägt, erfordert eine Besprechung, die mündlichen oder fernmündlichen Äußerungen von Worten in Rede und Gegenrede, so dass der Austausch von Schriftzeichen per Brief, Telefax, SMS oder nicht genügen kann So darf es nicht als ausgeschlossen angesehen werden, dass auch solch zutreffende Entscheidungen wie die des OLG Köln zur weiteren Irrungen und Wirrungen bei der Terminsgebühr führen werden. Gebührenrechtlern wird die Arbeit also so schnell nicht ausgehen. Rechtsanwalt und Notar Herbert P. Schons Präsident der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Eine Angelegenheit bei Klage und Widerklage RVG 7, 15 Wird der Anwalt im selben Verfahren sowohl für den Kläger als auch für den Drittwiderbeklagten tätig, so liegt nur eine Angelegenheit vor, sodass der Anwalt seine Gebühren und Auslagen insgesamt nur einmal abrechnen kann (Aufgabe von OLG Stuttgart, Beschluss vom VIII W 419/12, AGS 2013, 324). OLG Stuttgart, Beschl. v VIII W 396/14 Fundstelle: AGS 2016, 315 f. m. Anm. Norbert Schneider. Verfahren nach Einspruch gegen ein Versäumnisurteil RVG 15, 17; VV RVG Nrn ff.; ZPO 342 Das Verfahren nach dem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil und das vorausgehende Verfahren sind in gebührenrechtlicher Hinsicht dieselbe Angelegenheit. OLG Celle, Beschl. v W 104/16 Fundstelle: AGS 2016, 318 f. Keine Gebührenermäßigung bei Vergleich mit Kostenentscheidung durch das Gericht GKG 66; GKG KV Nr. 1211; ZPO 91a Die Gebührenprivilegierung der Nr Nr. 2 KV- GKG ist für den Fall, dass sich die Parteien vergleichen, die Kostenentscheidung dem Gericht überlassen und auf eine Begründung der Kostenentscheidung sowie Rechtsmittel verzichten, nicht analog anwendbar. OLG Düsseldorf, Beschl. v I-10 W 65/16 Fundstelle: NJW 2016, 3043 f. 2 Vgl. BGH AGS 2009, 530f unter Aufhebung von OLG Koblenz AGS 2007, 347. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/

48 Rechtsprechungsübersicht Medizinrecht Zur Erstattung überhöhten Arzthonorars und zum Liquidationsrecht bei wahlärztlichen Leistungen KHEentgG 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1; BGB 812 Abs. 1 S. 1 Alt Sowohl beim totalen Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag als auch beim gespaltenen Arzt- Krankenhaus-Vertrag ist es eine Frage der Vertragsgestaltung im Einzelfall, ob der gesonderte Behandlungsvertrag, der zwischen dem Patienten und dem Wahlarzt geschlossen werden soll, bereits Gegenstand der zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten abgeschlossenen Wahlleistungsvereinbarung ist (Krankenhaus als Stellvertreter des Wahlarztes), oder ob es hierzu einer weiteren Abrede zwischen dem Arzt und dem Patienten bedarf, die auch durch konkludentes Verhalten zustande kommen kann (Fortführung von Senat, BGHZ 138, 91 = NJW 1998, 1778). 2. Steht dem behandelnden Wahlarzt kein Liquidationsrecht zu und übt das Krankenhaus das Liquidationsrecht bei wahlärztlichen Leistungen selbst aus, ist ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ( 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) wegen überhöhter Rechnungstellung grundsätzlich gegenüber dem Krankenhausträger geltend zu machen. BGH, Urt. v III ZR 107/15 Fundstelle: NJW 2016, 3027 ff. Miet- und Wohnungseigentumsrecht Vortäuschen von Eigenbedarf Kündigung wegen schleppenden Mieteingangs im Transferleistungsbezug BGB 278, 280, 543, 569, Eine Behörde, die im Rahmen der Daseinsvorsorge staatliche Transferleistungen erbringt, wird nicht als Erfüllungsgehilfe des Mieters tätig, wenn sie für ihn die Miete an den Vermieter zahlt (Bestätigung von Senat, NJW 2009, 3781 = NZM 2010, 37 Rdn. 27 ff.; BGHZ 204, 134 = NJW 2015, 1296 = NZM 2015, 196 Rdn. 20). 2. Ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung i.s. von 543 Abs. 1 S. 2 BGB kann auch unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Mieters allein in der objektiven Pflichtverletzung unpünktlicher Mietzahlungen und den für den Vermieter daraus folgenden negativen Auswirkungen liegen, wenn die Gesamtabwägung ergibt, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar ist. 3. Bei der dem Tatrichter obliegenden Abwägung kann von Bedeutung sein, ob zahlreiche Verspätungen aufgetreten sind, diese jeweils einen erheblichen Zeitraum und erhebliche Beträge betreffen oder der Vermieter in besonderem Maße auf den pünktlichen Erhalt der Miete angewiesen ist, beispielsweise weil er daraus seinen Lebensunterhalt bestreitet oder hiermit Kredite bedienen muss. Zudem kann es eine Rolle spielen, ob das Mietverhältnis abgesehen von den unpünktlichen Zahlungen bisher störungsfrei verlaufen ist oder kurze Zeit vorher bereits eine berechtigte fristlose Kündigung ausgesprochen worden ist, die erst durch eine Zahlung innerhalb der Schonfrist während des Räumungsprozesses unwirksam geworden ist. BGH, Urt. v VIII ZR 173/15 Fundstelle: NJW 2016, 2805 f. GG Art. 103 Abs. 1; BGB 280 Abs. 1, 573 Abs. 2 Nr. 2 Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs kann auch dann vorgeschoben sein, wenn ein Vermieter seit längerem Verkaufsabsichten hegt und der von ihm benannten Eigenbedarfsperson den Wohnraum in der dieser möglicherweise nicht offenbarten Erwartung zur Miete überlässt, diese im Falle eines doch noch gelingenden gewinnbringenden Verkaufs ohne Schwierigkeiten zum Auszug bewegen zu können. BGH, Beschl. v VIII ZR 214/15 Fundstelle: NJW-RR 2016, 982 ff. Strafrecht Zur Einordnung der Äußerung eines Rechtsanwalts als Schmähkritik GG Art. 5 Abs. 1; StGB 185, Ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich nicht berechtigt, aus Verärgerung über von ihm als falsch angesehene Maßnahmen einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts diese gerade gegenüber der Presse mit Beschimpfungen zu überziehen. Insoweit muss sich im 248 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2016

49 Rechtsprechungsübersicht Rahmen der Abwägung grundsätzlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen durchsetzen. 2. Die Annahme einer Schmähung hat wegen des mit ihr typischerweise verbundenen Unterbleibens einer Abwägung gerade in Bezug auf Äußerungen, die als Beleidigung und damit als strafwürdig beurteilt werden, ein eng zu handhabender Sonderfall zu bleiben. 3. Die Annahme, die Bezeichnung der mit dem Ermittlungsverfahren betrauten Staatsanwältin gegenüber einem Journalisten als dahergelaufene Staatsanwältin, durchgeknallte Staatsanwältin, widerwärtige, boshafte, dümmliche Staatsanwältin und geisteskranke Staatsanwältin durch einen Strafverteidiger stelle eine Schmähkritik dar, bedarf in Auseinandersetzungen mit der Situation näherer Darlegungen, das sich die Äußerungen von dem Ermittlungsverfahren völlig gelöst hatten oder der Verfahrensbezug nur als mutwillig gesuchter Anlass oder Vorwand genutzt wurde, um die Staatsanwältin als solche zu diffamieren. (Leitsätze: NJW-Redaktion) BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v BvR 2646/15 Fundstelle: NJW 2016, 2870 ff. m. Anm. Gostomzyk. Zur Wahrnehmung berechtigter Interessen bei verfahrensbezogener Justizkritik GG Art. 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; StGB 185, Auch eine überzogene und ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähkritik. 2. Der Umfang der Sach- und Verfahrensbezogenheit einer Äußerung ist sowohl bei der Bestimmung der Grenze zur Schmähkritik als auch bei der Abwägung der beteiligten Rechtsgüter und Interessen entscheidend zu berücksichtigen. 3. Der Schutz vor Ehrbeeinträchtigungen muss gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit in der Regel dann zurücktreten, wenn der geäußerte Vorwurf Teil einer umfassenderen Meinungsäußerung ist, die der Durchsetzung legitimer eigener Rechte in gerichtlichen Verfahren dient und jedenfalls aus Sicht des Äußernden nicht völlig aus der Luft gegriffen ist. (Leitsätze: NJW-Redaktion) OLG München, Beschl. v OLG 13 Ss 244/16 Fundstelle: NJW 2016, 2759 f. m. Anm. Putzke. Verkehrsrecht Unfall beim Abbiegen mit eingeschalteter Warnblinkanlage StVO 1, 9 Die Einschaltung der Warnblinkanlage entbindet den Abbiegenden nicht von der Pflicht, seine Abbiegeabsicht unter Verwendung des Fahrtrichtungsanzeigers rechtzeitig und deutlich anzukündigen. OLG Düsseldorf, Urt. v I-1 U 158/15 Fundstelle: MDR 2016, Rücktrittsrecht bei manipulierter Abgassoftware BGB 323, 434, 440 Der Käufer eines vom sog. VW-Abgasskandal betroffenen PKW kann ohne Fristsetzung vom Kaufvertrag zurücktreten, weil ihm eine Nachbesserung gem. 440 BGB unzumutbar ist und es sich bei dem Mangel nicht um eine unerhebliche Pflichtverletzung i.s. von 323 Abs. 5 S. 2 BGB handelt. (Leitsatz: Vors. RiLG Elmar Streyl, Krefeld) LG Krefeld, Urt. v U 83/16 Fundstelle: MDR 2016, 1201 ff. Versicherungsrecht Keine Pflicht zur Nachbearbeitung stornierungsgefährdeter Verträge gegenüber dem Versicherungsmakler HGB 87a; BGB 242 Die aus 87a Abs. 3 HGB folgende Pflicht des Unternehmers gegenüber einem Versicherungsvertreter zur Nachbearbeitung von stornierungsgefährdeten Verträgen gilt gegenüber dem Versicherungsmakler nicht, auch nicht in analoger Anwendung der Vorschrift. (Leitsatz: Ri inolg Sylvia Lieberoth-Leden, Düsseldorf) OLG Düsseldorf, Urt. v I-16 U 187/14 Fundstelle: MDR 2016, 1206 f. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/

50 Rechtsprechungsübersicht Zu den Folgen einer Abweichung des Versicherungsscheins vom Versicherungsantrag VVG 5 Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins zu Gunsten des Versicherungsnehmers vom Inhalt des zugrundeliegenden Antrags ab, so kommt der Versicherungsvertrag auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des 5 Abs. 2 VVG mit dem Inhalt des Versicherungsscheins zustande, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen eines Monats widerspricht (Bestätigung von Senat, NJW-RR 1995, 684 = VersR 1995, 648). BGH, Urt. v IV ZR 431/14 Fundstelle: NJW 2016, 2808 ff. Zivilrecht/Zivilprozessrecht Aussetzung eines Spruchverfahrens wegen anhängigem Vorlageverfahren FGG 19, 28 Abs. 2; ZPO 148, 252 Der bloße Umstand, dass in einem Vorlageverfahren nach 28 Abs. 2 FGG durch den BGH über eine Rechtsfrage entschieden wird, die auch in einem erstinstanzlich noch anhängigen Spruchverfahren von Relevanz ist, kann es nicht rechtfertigen, Letzteres in entsprechender Anwendung des 148 ZPO auszusetzen. (Leitsatz: RiOLG Egger, Düsseldorf) OLG Düsseldorf, Beschl. v I-26 W 14/15 (AktE) Fundstelle: MDR 2016, 1227 f. Zu den Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei einem Poststreik GG Art. 2 Abs. 1; ZPO 233 Abs. 1 Ein Prozessbevollmächtigter kann bei einem auf bestimmte Gebiete des Dienstleistungsbereichs der Deutschen Post AG beschränkten Poststreik auf die Einhaltung der für den Normalfall geltenden Postlaufzeiten vertrauen, wenn er von der Deutschen Post AG die Auskunft erhält, dass für den geplanten Sendungsverlauf einer Postsendung streikbedingte Beeinträchtigungen nicht bekannt sind und die Postbeförderung von dem Versand- zum Empfangsort normal läuft. BGH, Beschl. v V ZB 126/15 Fundstelle: NJW 2016, 2750 f. Vertragsabschluss bei ersichtlich falschem Preis im Internet BGB 312i Abs. 1 Nr Ob eine per dem Kunden übersandte automatische Antwort neben der Wissenserklärung des 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB zugleich auch eine auf die Vertragsannahme gerichtete Willenserklärung beinhaltet, ist durch Auslegung nach 133, 157 BGB zu ermitteln. 2. Eine mit Auftragsbestätigung überschriebene automatische , die eine Wissenserklärung nach 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB beinhaltet, ist regelmäßig zugleich als eine auf die Vertragsannahme gerichtete Willenserklärung auszulegen. 3. Die in einer Wissenserklärung nach 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB enthaltene Erklärung vielen Dank für Ihren Aufenthalt. Wir werden Ihre Bestellung umgehend bearbeiten. lässt im Rahmen der Auslegung regelmäßig den Schluss zu, dass damit zugleich eine auf die Vertragsannahme gerichtete Willenserklärung abgegeben ist (anders OLG Nürnberg, NJOZ 210, 1733; OLG Oldenburg, Beschluss vom U 92/08; Beschluss vom U 92/08). 4. Die Anfechtung eines aufgrund einer fehlerhaften Preisauszeichnung in einem Online-Shop zustande gekommenen Vertrags wegen Erklärungsirrtums setzt neben der Darlegung einer ungewollten Preisangabe auch die konkrete Darlegung voraus, dass das Auseinanderfallen des inneren Willens und des äußeren Erklärungstatbestands auf einem Fehler bei der Dateneingabe oder weiterleitung beruht, da andernfalls auch ein nicht zur Anfechtung berechtigender Kalkulationsirrtum in Betracht kommt. 5. Der über einen Online-Shop abschließende Kunde kann sich bei einem aufgrund fehlerhafter Kalkulation mit einem deutlich zu niedrigen Preis ausgezeichneten Vertragsgegenstand nach 242 BGB jedenfalls dann nicht auf den Vertrag berufen, wenn er bei Vertragsschluss die fehlerhafte Preisangabe positiv erkannt hat und die Vertragsdurchführung für den Verkäufer schlechthin unzumutbar ist. Das bloße Erkennen der fehlerhaften Preisangabe allein reicht zur Annahme eines Rechtsmissbrauchs hingegen nicht aus (anders: OLG München, NJW 2003, 367 = MMR 2003, 274). OLG Düsseldorf, Urt. v I-16 U 72/15 Fundstelle: NJW-RR 2016, 1073 ff. 250 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2016

51 Rechtsprechungsübersicht Führen eines aussichtslosen, rechtsschutzversicherten Verfahrens BGB 249, 280; ARB 17; VVG 86 Im Prozesskostenregress eines Rechtsschutzversicherers aufgrund eines aussichtslosen Prozesses kann sich ein Rechtsanwalt nicht erfolgreich mit dem Einwand verteidigen, dass ein rechtsschutzversicherter Mandant bei der Deckungszusage eines Rechtsschutzversicherers auch ein aussichtsloses Verfahren führen kann. OLG Düsseldorf, Beschl. v I-9 U 201/14 Fundstelle: MDR 2016, Zur Feststellung der unangemessen langen Dauer eines Strafverfahrens ÜGRG Art. 23; GVG 198 Bei der Frage nach einer Verzögerung i.s. von Art. 23 S. 2 ÜGRG ist der bis zum Inkrafttreten des ÜGRG vergangene Zeitraum zu betrachten, wobei die Prüfungskriterien des 198 Abs. 1 S. 2 GVG entsprechend herangezogen werden können. Ungeachtet der materiell-rechtlichen Präklusion von Entscheidungsansprüchen nach Art. 23 S. 2 ÜGRG für den vor einer nicht unverzüglich erhobenen Verzögerungsrüge liegenden Zeitraum bleibt die bis zu diesem Zeitpunkt bereits eingetretene Verfahrensverzögerung für die Frage der Förderungsbedürftigkeit des Verfahrens in der Folgezeit beachtlich. (Leitsatz: Vors. Ri inolg Martine Stein, Düsseldorf) OLG Düsseldorf, Urt. v I-18 EK 1/15 Fundstelle: MDR 2016, Anzeige eines Reisemangels bei Kenntnis des Reiseveranstalters 1. Die Berufungsbegründung hat, wenn sie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, gem. 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO zur Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers darzulegen, was bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und das nicht auszuschließen ist, dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung des Erstgerichts geführt hätte. Dieser Darlegung bedarf es nur dann nicht, wenn die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unmittelbar und zweifelsfrei aus dem bisherigen Prozessstoff ersichtlich ist. 2. Diese Grundsätze gelten auch für die Rüge des Verstoßes gegen 285 Abs. 1 ZPO. Eine auf die Verletzung von 285 Abs. 1 ZPO gestützte Berufungsbegründung muss regelmäßig darlegen, was die berufungsführende Partei im Rahmen einer Verhandlung zum Ergebnis der Beweisaufnahme vorgetragen hätte und dass nicht auszuschließen ist, dass dieser Vortrag zu einer anderen Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts geführt hätte. BGH, Beschl. v III ZB 127/15 Fundstelle: NJW 2016, 2890 ff. m. Anm. Manteuffel. BGB 651d, 651f Die Anzeige eines Reisemangels durch den Reisenden ist nicht schon deshalb entbehrlich, weil dem Reiseveranstalter der Mangel bereits bekannt ist. BGB, Urt. v X ZR 123/15 Fundstelle: NJW 2016, 3304 ff. m. Anm. H. Hopperdietzel Berufungsbegründung bei Gehörsverstoß im Falle der Verhandlung nach Beweisaufnahme GG Art. 103 Abs. 1; ZPO 285 Abs. 1, 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/

52 Veranstaltungshinweise Veranstaltungshinweise Kammerveranstaltungen 2017 Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf setzt die erfolgreiche Kooperation mit dem Deutschen Anwaltsinstitut e.v. (DAI) fort und bietet auch im Jahr 2017 Fortbildungsveranstaltungen für Fachanwälte (und natürlich auch für Nicht-Fachanwälte) an. Nähere Hinweise zu den Seminaren finden Sie im Veranstaltungskalender der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf 2017, der zusammen mit dieser Ausgabe der KammerMitteilungen verschickt wurde oder im Internet unter Rubrik Veranstaltungen. Anmeldungen sind online möglich. Auf der Internetseite finden Sie in der Rubrik Veranstaltungen einen Link zur Veranstaltungsliste (Anmelde-Button). Hier können Sie sich über die Auswahl Ihrer gewünschten Veranstaltung direkt online beim DAI anmelden. Es besteht auch die Möglichkeit, sich telefonisch beim DAI anzumelden ( ). Sie erhalten möglichst umgehend eine Anmeldebestätigung. Sollten mehr Anmeldungen eingehen, als Plätze zur Verfügung stehen, werden die Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Kolleginnen und Kollegen, deren Anmeldung nicht berücksichtigt werden kann, informiert das DAI umgehend. Zudem bietet die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf seit dem speziell für das Selbststudium nach 15 Abs. 4 FAO in Kooperation mit dem Deutschen Anwaltsinstitut e.v. (DAI) Online-Kurse mit Lernerfolgskontrolle in verschiedenen Fachgebieten an. Die Inhalte der Lehrtexte orientieren sich an der anwaltlichen Praxis und behandeln auch Fälle und ihre Lösungen. Online-Kurse öffnen Ihnen eine hohe Flexibilität in der Gestaltung Ihres Fortbildungsprogramms. Sie können die Lehrtexte vollständig orts- und zeitunabhängig über das Internet buchen und in Ihrem Tempo erarbeiten. Auch mit Ihrem Smartphone oder Tablet-PC können Sie die Kurse abrufen. Sie finden das aktuelle Kursangebot auf unserer Internetseite Rubrik Veranstaltungen/Online Kurse. Bitte beachten Sie im Buchungsprozess den ermäßigten Kostenbeitrag für Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf. Fachtagungen des Deutschen Anwaltsinstituts e.v. Fachinstitut für Arbeitsrecht 80. Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht ab , Heusenstamm Fachinstitut für Handels- und Gesellschaftsrecht 15. Fachanwaltslehrgang Handels- und Gesellschaftsrecht ab , Heusenstamm Fachinstitut für Sozialrecht 33. Fachanwaltslehrgang Sozialrecht , Bochum Anfragen und Anmeldungen richten Sie bitte direkt an Deutsches Anwaltsinstitut e.v. Universitätsstraße Bochum Telefon (+49) (234) Telefax (+49) (234) info@anwaltsinstitut.de 252 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2016

53 Personalnachrichten Personalnachrichten Zulassungen Landgericht Düsseldorf Annussek, David Benrather Str Düsseldorf Appler, Nadine Cecilienallee Düsseldorf Bayraktar, Serap Graf-Adolf-Str Düsseldorf Becker, Eric Benrather Str Düsseldorf Bednarek, Alexandra Carl-Theodor-Str Düsseldorf Bein, Benjamin Breite Str Düsseldorf Benninghaus, Iris Fritz-Vomfelde-Str Düsseldorf Beyaz, Bahar Prinz-Georg-Str Düsseldorf Bildstein, Paula Bilker Str Düsseldorf Bilge, Meral Neusser Str Köln Bödefeld, Corinna Graf-Adolf-Platz Düsseldorf Boeckmann, Jonathan Feldmühleplatz Düsseldorf Bohmeier, André Großenbaumer Weg Düsseldorf Bönig, Philipp Feldmühleplatz Düsseldorf Brinkmann, Dr. Sebastian Kennedydamm Düsseldorf Bücher, Myra-Anne Moskauer Str Düsseldorf Budde, Henning Benrather Schlossallee Düsseldorf Bünten, Dr. Tobias Kronprinzenstr Düsseldorf Busch, Manuel Feldmühleplatz Düsseldorf Coen, Dr. Martin Mörsenbroicher Weg Düsseldorf Dahmen, Christina Georg-Glock-Str Düsseldorf Dimitrova, Kristina Europadamm Neuss Dimov-Bartels, Anne Katrin Sedanstr Düsseldorf Eger, Dr. Alexander Am Scheitenweg Düsseldorf Eich, Leonie Batteriestr Neuss Emmermann, Angélique Königsallee 63/ Düsseldorf Ernst, Franziska Schadowplatz Düsseldorf Esser, Philipp Benrather Str Düsseldorf Findeisen, Dr. Maximilian Trinkausstr Düsseldorf Fischer, Ansgar Ferdinand Braun Platz Düsseldorf Franke, Claudia Kirchfeldstr Düsseldorf Franke, Alexander Zollhof Düsseldorf Franke-Roericht, Thorsten Rathausufer Düsseldorf Fries, Anna-Victoria Großenbaumer Weg Düsseldorf Frye, Dr. Simon Dreischeibenhaus Düsseldorf Glasmacher, Dr. Stefan Königsallee Düsseldorf Gottschald, Lissy E.ON-Platz Düsseldorf Groß, Torsten Georg-Glock-Str Düsseldorf Grundt, Katharina Grafenberger Allee Düsseldorf Happe, Beatrice Schillerstr Düsseldorf Hauschild, Anika Trinkausstr Düsseldorf Henne, Tanja Höherweg Düsseldorf Henning, Dr. Peter Kurt Hirschfeld, Dr. Sven Andreas Königsallee Düsseldorf Feldmühleplatz Düsseldorf KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/

54 Personalnachrichten Höft, Jan Christoph Dreischeibenhaus Düsseldorf Hohn-Hein, Nicolas Jan Königsallee Düsseldorf Hollenstein, David Provinzialplatz Düsseldorf Holzapfel, Dr. Henrik Stadttor Düsseldorf Homberger, Dr. Christoph Berliner Allee Düsseldorf Iske, Dr. Marcus Königsallee Düsseldorf Janke, Sören Alfred-Nobel-Str Monheim Janoschka, Nicole Höherweg Düsseldorf Jencquel, Hubertus Ludgerusstr Düsseldorf Jurascheck, Thaddäus Christian Hauptstr Meerbusch Kaiser, Dr. Sascha Freiheitsplatz Erkelenz Kalbertodt, Philipp Königsallee Düsseldorf Kalenborn, Tristan Feldmühleplatz Düsseldorf Kamp, Marcus Königsallee Düsseldorf Kien, Simone Schwannstr Düsseldorf Kindler, Dr. Albrecht Schwannstr Düsseldorf Klaas, Linda Mathildenstr Düsseldorf Kleimann, Eva Anne Victoriaplatz Düsseldorf Klein, Tanja Oberbilker Allee Düsseldorf Krauß, Katharina Werdenerstr Düsseldorf Kunesch, Annika Königsallee Düsseldorf Küstner, Christian Feldmühleplatz Düsseldorf Lohmann, Dr. Christoph Alexander Klostergasse Neuss Lölfing, Nils Carl-Theodor-Str Düsseldorf Löllgen-Waldheim, Noëmi Johnson & Jonson Platz Neuss Lorenz, Sina Kaistr Düsseldorf Lubba, Thorsten Stratenweg Düsseldorf Mahlstedt, Torge Stadionring Ratingen Mies, Marcel Steffenstr Düsseldorf Migge, Ray Friedrichstr Düsseldorf Milinevski, Nikita Krefelder Str Neuss Moser, Melanie Moskauer Str Düsseldorf Mühlhaus, Dr. Gunter Graf-Adolf-Platz Düsseldorf Naumann, Wolfgang Haydnstr Hilden Pauly, Stefan H. Jahnstr Neuss Pichugin, Dmytro Alt-Pempelfort Düsseldorf Pietron, Dr. Danielle Steinstr Düsseldorf Pollmann, Eliana Ruhrstr. 14a Herdecke Reinartz, Pia Heinrich-Könn-Str Düsseldorf Reker, Christine Werdener Str Düsseldorf Rieke, Imke Grafenberger Allee Düsseldorf Rothstein, Dirk Kaistr Düsseldorf Ruppel, Thomas Emil-Barth-Str Düsseldorf Scheungraber, Katrin Zeiss Str Ratingen Schmitz, Torsten Schwannstr Düsseldorf Schneidenbach, Robert Stadttor Düsseldorf Scholz, Philip Benrather Str Düsseldorf Schon, Christian Graf-Adolf-Platz Düsseldorf Schoof, Maike Plange Mühle Düsseldorf Schott, Dr. Jana Trinkausstr Düsseldorf 254 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2016

55 Personalnachrichten Schrader, Anne Kathrin Speditionstr Düsseldorf Sollazzo, Laura Poststr Düsseldorf Statz, Benedikt Benrather Str Düsseldorf Stolzenberg, Jennifer-Lee Fritz-Vomfeld-Str Düsseldorf Telle, Sebastian Neusser Str Düsseldorf Thelen, Martin Feldmühleplatz Düsseldorf Toeller, Claudia Georg-Schulhoff-Platz Düsseldorf Utzerath, Dr. Thomas Neuer Zollhof Düsseldorf Wannek, Manuela Peter-Müller-Str Düsseldorf Warnecke, Julie Pempelforter Str Düsseldorf Weiten, Dr. Philipp Königsallee Düsseldorf Wendler, Olaf Hauptstr Düsseldorf Wergin, Jan Hendrik Bürgerstr Düsseldorf Wessel, Tobias Reichsstr Düsseldorf Wessendorf, Dr. Nora Benrather Str Düsseldorf Wiese, Dr. Alexander Kennedydamm Düsseldorf Wolff, Susanne Locherweg Langenfeld Wolff, Dr. Patrick Cecilienallee Düsseldorf Wosgien, Dr. Maximilian Tim Benrather Str Düsseldorf Landgericht Duisburg Davydov, Violetta Philosophenweg Duisburg Harms, Alexander Muhrenkamp Mülheim an der Ruhr Koch, Dr. Philip Dr.-Alfred-Herrhausen- Allee Duisburg Matheus, Kira Muhrenkamp Mülheim an der Ruhr Nachbarschulte, Petra Wertgasse Mülheim an der Ruhr Schnitter, Prof. Dr. Georg Dieckerstr Oberhausen Schwartz, Martin Wolfgang-Reuter-Platz Duisburg Voos, Patrick Koloniestr Mülheim an der Ruhr Wittur, Philipp Königstr Duisburg Landgericht Kleve Alexandrova, Maria Falkenstr Rees Britsch, Christina Kastell Moers Fischer, Frank Christian Moerser Str Kamp-Lintfort Lis, Carmen Steinstr Goch Makris, Alexander Richardstr Moers Pau, Steffen Schulstr Bedburg-Hau Landgericht Krefeld Hinz, Tina Carolin Schreberstr Krefeld Logen, Nuray Freysestr Krefeld Prodanova, Rumyana Industriering Ost Kempen Rehder, Marie-Louise Halskestr Willich Thürmann, Christine Marienburger Str Krefeld Tullmin, Benjamin Thomasstr Kempen Wessing, Kristina Wilhelmshofallee Krefeld Landgericht Mönchengladbach Ugur, Kamil Grasweide Hückelhoven Landgericht Wuppertal Bodendorf, Elena Amira Fischer-Rensmann, Alice Neuenhofer Str Solingen Lichtscheider Str Wuppertal KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/

56 Personalnachrichten Frese, Michaela Poststr Mettmann Hiesgen, Simone Wall Wuppertal Nagel, Suzan Anne Lichtscheiderstr Wuppertal Özdemir, Nurefsan Steinbecker Meile Wuppertal Priebe, Udo Hahnerberger Str Wuppertal Sprenger-Waßmann, Uta Behringstr Solingen Vogel, Janine Kölner Str Solingen Löschungen Landgericht Düsseldorf Anders, Alina Bahrenberg, Stefan Bartoszewska-Sledziona, Malgorzata Berger, Philipp Breton, Clara Bruns, Stefan Burow, Katja Bussenius, Ahlrich-Janssen Clauß, Sarah Cropp, Leif Christian Dryander, von Luise Magdalena Duderstadt, Elena Dux, Stefanie Eming, Hannah Garms, Hannelore Göhring, Dr. Armin Haupt, Fabian Heinke, Theresa Himmel, Dr. Julika Hömme, Dr. Timm Gerrit Jakobs, Dr. Angela Johannsen, Dr. Sven Leif Erik Jorde, Christoff Kaufmann, Dr. Mathias Kaup, Helena Kluth, Ralf Kopplin, Claudia Kottek, Dr. Petr Krause, Dr. Elina Maria Krause, Daniel Krauß, Matthias Langner, Martin Linardatos, Dr. Dimitrios Lindenau, Inga Anne Lorscheidt, Andrea Ludwig, Christoph Maricic, Branka Merkenich, Dr. Moritz Merzbach, Moritz Michl, Alexandra Minnerop, Stefan Mujan, Dr. Susanne Nassif, Dr. Iyad Ort, Stefan Percin, Dr. Müjgan Post, Stephanie Raatz, Sabrina Ropertz, Wolfgang Scheltz, Sönke Günther Schick, Sandra Schiller, Monika Schmitt, Holger Schmitt, Svenja Schönefuß, Susanne Schröder, Carina Schütte, Birger Segger, Sören Sengers, Katharina Sommerfeld, Elmar Stefaniak, Dr. Torsten Steyns, Dr. Jürgen Strutz, Thomas Tairi, Agim Teigelack, Dr. Lars Ulrich, Dr. Moritz Vogel, Till Wagner, Helena Weusthoff, Jan-Niklas Wies, Stephanie Wolf, Dr. Nicole Landgericht Duisburg Beuth, Ralf Di Nunzio, Timo Hinrichs, Helge Hoffmann, Harry Krämer, Thomas Lasitschka, Alice Barbara Marcinek, Michael Möllmann, Bernhard Özcan, Atilla Risch, Dr. Ingo Schloten, Detlef A. Landgericht Kleve Zimmermann, Walter Landgericht Krefeld Büssers, Ulrich Erlemann, Elmar Kaers, Thorsten Kühnappel, Manfred Reichel, Ute Wefers, Barbara Landgericht Mönchengladbach Krieger, Richard Küpper, Gregor Maubach, Hermann-Josef Müting, Hans Peter Raupach, Frank Werner 256 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2016

57 Personalnachrichten Landgericht Wuppertal Atac-Isikyol, Ayca Benzing, Jörg Brüninghold, Katrin Faßbender, Lutz Haack, Justyna Juan Schmidt-Brücken, Daniel de Juhre, Matthias Korzen, Franz Möllmann, Lenya Pfeiffer, Dr. Herbert Pösl, Susanne Roloff, Dr. Wolfgang Schumacher, Simone Sischka, Hannah Anzeige Fachanwaltslehrgänge 2016 In 9 Präsenztagen zum Fachanwalt Fernstudium und Präsenzunterricht Arbeitsrecht Erbrecht Familienrecht Handels- und Gesellschaftsrecht Internationales Wirtschaftsrecht Miet- & Wohnungseigentumsrecht Düsseldorf Frankfurt Hamburg Köln München Stuttgart Prospekt und Online-Anmeldung: Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co. KG, Köln Telefon , Fax info@fachseminare-von-fuerstenberg.de Ein Unternehmen der Verlagsgruppe KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/

58 Der Kammervorstand wünscht allen Mitgliedern, ihren Mitarbeitern und Angehörigen ein frohes Weihnachtsfest und ein erfolgreiches neues Jahr!

59 Beliebtes Familienoberhaupt. Rahm/Künkel Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht Loseblatt, rd Seiten in 3 Ordnern. Nur 129, bei einem Abonnement für mindestens zwei Jahre. Ergänzungslieferungen etwa 3-mal im Jahr. ISBN Ohne Abonnement 249, ISBN Das Werk online: juris.de/ pm-familienrechtpremium Der Rahm/Künkel ein Werk mit großer Tradition setzt seit vielen Jahren den Standard im Familienrecht. Das materielle Familienrecht wird ebenso bedient wie das Familienverfahrensrecht und die einschlägigen Nebengebiete. Dem Internationalen Familienrecht von jeher in diesem Kontext unverzichtbar ist ein eigener umfänglicher Teil des Handbuchs gewidmet. Für bestmöglichen Praxisbezug sorgt ein eingespieltes Autorenteam ausgewiesener Experten, das mit Hilfe des kurzen Lieferungsrhythmus für höchste Aktualität dieses im Zuge des Relaunches ständig weiter ausgebauten Werks garantiert. In der November-Lieferung: Neu: Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen Aktualisiert: Einstweiliger Rechtsschutz und Familiensachen mit Auslandsbezug Allgemeine Regelungen Schwergewicht des Familienrechts. Volker Bißmaier in FamRZ 2/2014 Rahm/Künkel. Probelesen oder direkt bestellen bei

60 Unverzichtbares Handwerkszeug. 6. AUFLAGE JETZT LIEFERBAR Kallmeyer Umwandlungsgesetz Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel bei Handelsgesellschaften. Kommentar. Bearbeitet von Notarassessor Dr. Sebastian Blasche, RA Dr. Harald Kallmeyer, RA, Notar Dr. Ingo Klöcker, M.C.J., RA Dr. Dirk Kocher, LL.M., WP, StB Georg Lanfermann, RA Prof. Dr. Reinhard Marsch- Barner, Notar a.d., RA Dr. Burkhard W. Meister, LL.M., RA Dr. Mirko Sickinger, LL.M., RA Prof. Dr. Heinz Josef Willemsen, Notar Prof. Dr. Norbert Zimmermann, LL.M. 6., neu bearbeitete und erweiterte Auflage 2017, Seiten DIN A5, gbd., 169,. ISBN Der Kallmeyer enthält alles, was der Praktiker zur Bewältigung auch komplizierter Fragestellungen im Umwandlungsrecht braucht. Auf dieses Handwerkszeug kann der Berater einfach nicht verzichten. Kurz, präzise, praxisnah und lösungsorientiert. Verfasst von einem hochkarätigen Autorenteam aus Beratung, Notariat und Wirtschaftsprüfung ein Standard-Kommentar par excellence von Praktikern für Praktiker. Jetzt bereits in 6. Auflage und natürlich wieder auf topaktuellem Stand. Wegen der besonderen Praxisbedeutung mit neuem Anhang zu den Umwandlungsmaßnahmen in Insolvenzfällen (Stichwort: Suhrkamp) und allen gesetzlichen Neuerungen, wie z.b. AReG, aber auch Aktienrechtsnovelle und PartGmbB. Am besten gleich Probe lesen und bestellen unter

61 Jobsuche für Juristen. Modern. Einfach. Anonym. Legalhead ist eine Jobsuch- und Jobwechsel-Plattform speziell für Anwälte. Durch den klaren Fokus auf den juristischen Bereich und die innovative Technologie ermöglicht Legalhead ein effektives Matching von Bewerbern mit Unternehmen und Kanzleien. Im Vergleich zur Online-Stellensuche und zu Headhuntern bietet Legalhead eine Vielzahl von bedeutenden Vorteilen. Vorteile für den Kandidaten Einfach Sie füllen einmal Ihr Profil aus, dann sucht Legalhead für Sie nach Stellen, die exakt zu Ihnen passen. Per Daumen hoch können Sie sich ganz einfach auf eine Stelle bewerben. Schnell Nach dem Erstellen Ihres Profils erhalten Sie sofort passende Stellenvorschläge. Gibt es später neue passende Stellen, werden Sie ebenfalls immer sofort informiert. Passend Durch den Pairing-Algorithmus erhalten Sie ausschließlich passende Stellenangebote. Es werden u.a. Wunschort, Wunschgehalt und Unternehmenstyp berücksichtigt. Mobil Legalhead ist optimiert für die Nutzung mit dem Smartphone. In der Bahn oder in der Mittagspause: Sie können sich jederzeit Stellen anschauen und darauf bewerben. Transparent Volle Transparenz in puncto Gehalt und Anforderungen. Sie sehen nur Stellen, für die Sie qualifiziert sind. Gleichzeitig bleiben Sie selbst anonym, bis Sie Interesse bekunden. Passiv Sie können auch rein passiv auf Jobsuche gehen und die Unternehmen den ersten Schritt machen lassen. Unternehmen schlagen Ihnen passende Stellen vor. Marktüberblick Legalhead bietet einen Überblick über Ihre Optionen am Markt, d.h. auch Stellen, die Sie vorher gar nicht auf dem Schirm hatten. Dann können Sie sich für die beste entscheiden. Startgeld Wenn Sie über Legalhead in einen neuen Job starten, erhalten Sie als Prämie von Legalhead zusätzlich 3% Ihres neuen Jahresgehalts als Bonus! Legalhead ist ein Partnerunternehmen von Jetzt Traumjob finden

62 White Collar Crime. Ein Fall für die blaue Extraklasse. NEU IM JANUAR 2017 Die Kommentare der blauen Extraklasse von Otto Schmidt stehen für höchste Praxistauglichkeit, erstklassige Autoren und Maßstäbe setzende Kommentierungen. Im Januar 2017 erscheint neu in dieser Reihe: Wirtschaftsstrafrecht Kommentar mit Steuerstrafrecht und Verfahrensrecht. Dieses Werk besticht durch die systematische Gliederung, die Konzentration auf die praxisrelevanten Bereiche und die umfassende Kommentierung des einschlägigen Verfahrensrechts. Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht. Herausgegeben von Prof. Dr. Robert Esser, Rechtsanwalt Dr. Markus Rübenstahl, Prof. Dr. Frank Saliger und Rechtsanwalt Prof. Dr. Michael Tsambikakis und bearbeitet von 45 namhaften Experten im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht. 2017, ca Seiten, Lex. gbd. 299,. ISBN Vorbestellen unter

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