Akteneinsicht in die Jugendamtsakte

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1 VG Würzburg, Urteil v W 3 K Titel: Akteneinsicht in die Jugendamtsakte Normenketten: SGB X 8, 12 Abs. 1, 25 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 SGB VIII 50 Abs. 1 S. 1, 65 Leitsätze: 1 Der Anspruch auf Akteneinsicht steht gemäß 25 Abs. 1 S. 1 SGB X lediglich den Beteiligten eines Verfahrens zu. (redaktioneller Leitsatz) 2 Die Tätigkeit des Jugendamtes gemäß 50 Abs. 1 S. 1 SGB VIII wird nicht im Rahmen eines Verfahrens im Sinne des 25 Abs. 1 S. 1 SGB X durchgeführt, weshalb ein Anspruch auf Akteneinsicht aufgrund fehlender Beteiligteneigenschaft ( 12 SGB X) ausgeschlossen ist. (redaktioneller Leitsatz) 3 Einem Anspruch auf Akteneinsicht im Rahmen einer entspechenden Anwendung des 25 Abs. 1 SGB X steht die Geheimhaltungspflicht gemäß 25 Abs. 3 SGB X ivm 65 SGB VIII entgegen, wenn es um Sozialdaten geht, die einem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Akteneinsicht in Akten des Jugendamts, Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren, Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens, Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, Ermessensreduzierung auf Null, anvertraute Sozialdaten, besonderer Schutz von Sozialdaten, Geheimhaltungspflicht Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand I. 1 Der Kläger ist der Vater der Kinder L. (geb. im Jahr 2004) und A. (geb. im Jahr 2009), die ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei ihrer Mutter, der ehemaligen Ehefrau des Klägers, haben; die elterliche Sorge ist mit Beschluss des Familiengerichts Schweinfurt vom 18. August 2015 allein auf die Mutter übertragen. 2 Mit Mail vom 8. Juli 2015 machte der Kläger bei der Beklagten, Stadtjugendamt, Frau P., Ausführungen zu seinen Umgangskontakten mit seinen bei der Mutter lebenden Kindern und forderte Einsicht in die Akte, die in diesem Fall angelegt ist. 3 Mit Schreiben vom 18. August 2015 machte der Kläger unter dem Betreff Beschwerde über Frau P. Ausführungen und erwähnte in diesem Zusammenhang die mit Mail vom 8. Juli 2015 geäußerte Bitte um Akteneinsicht.

2 4 Mit Schreiben vom 21. September 2015 mahnte der Kläger bei der Beklagten die begehrte Gewährung von Akteneinsicht an. 5 Mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 lehnte die Beklagte gegenüber dem Kläger die begehrte Akteneinsicht ab und begründete dies damit, Akteneinsicht könne nur gewährt werden, wenn keine Geheimhaltungsinteressen Beteiligter oder Dritter entgegenstünden. Die begehrte Jugendamtsakte enthalte jedoch Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse von Beteiligten, die vom Jugendamt im Hinblick auf seine Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erhoben, verarbeitet und genutzt werden würden. Dieser besondere Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe überlagere die allgemeinen Regelungen über die Akteneinsicht. Das Schreiben trägt keine Rechtsbehelfsbelehrung:. 6 Mit Schreiben vom 12. November 2015 forderte der Kläger die Beklagte auf, sämtliche seine Person betreffenden personenbezogenen Daten sowie sämtliche erhobenen personenbezogenen Daten, welche über die Kinder vor dem Verzicht auf das gemeinsame Sorgerecht erhoben und gewonnen worden seien, zu löschen. Es werde dem Kläger nicht die Möglichkeit gegeben, die über ihn gespeicherten Daten auf rechtmäßige Erhebung, Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Da mögliche Aufzeichnungen über den Kläger nicht hätten geprüft werden könnten, seien die Akten zu löschen. Die Beklagte verweigerte mit Schreiben vom 28. Dezember 2015 die verlangte Löschung der Daten. 7 Mit Schreiben vom 5. April 2016 ließ der Kläger Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrages auf Akteneinsicht mit Bescheid vom erheben und damit begründen, der Kläger habe grundsätzlich als Beteiligter des Verfahrens einen Anspruch auf Akteneinsicht. Im Fall von Geheimhaltungsinteressen Beteiligter oder Dritter könnten die entsprechenden Daten geschwärzt werden. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2016 wies die Regierung von Unterfranken den Widerspruch zurück mit der Begründung, gem. 25 Abs. 1 und Abs. 3 SGB X habe die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich sei. Der Kläger sei nach 12 Abs. 1 SGB X nicht beteiligt, da er nicht Sorgeberechtigter sei und im Hinblick auf seine Kinder keine Anträge stellen könne. Seitens der Beklagten seien keine Verwaltungsakte an den Kläger gerichtet oder Verträge mit ihm abgeschlossen worden, auch habe er nicht gem. 12 Abs. 1 Nr. 4 SGB X zum Verfahren hinzugezogen werden sollen. Damit sei er nicht Beteiligter, sodass die Akteneinsicht zu Recht verweigert worden sei. Zwar habe die Beklagte gegenüber dem Familiengericht Schweinfurt eine verwaltungsinterne Stellungnahme abgegeben, dies sei jedoch keine nach außen wirkende Tätigkeit der Behörde im Sinne eines Verfahrens nach 25 SGB X, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung oder den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet sei ( 8 SGB X). 9 Auf der Grundlage einer entsprechenden Eingabe wandte sich der Bayer. Landesbeauftragte für den Datenschutz mit Schreiben vom 27. Januar 2016 an die Beklagte und führte unter dem 13. Juni 2016 gegenüber der Beklagten aus, das Recht auf Akteneinsicht stehe nur Beteiligten eines laufenden Verwaltungsverfahrens zu. Dies betreffe grundsätzlich den Antragsteller bzw. den Adressaten eines beabsichtigten Verwaltungsaktes. Bei der Mitwirkung des Jugendamtes vor dem Familiengericht liege kein Verwaltungsverfahren vor. Allerdings könne eine Begehr auf Akteneinsicht auch als Auskunftsanspruch nach 83 SGB X ausgelegt werden. Bei diesem Auskunftsanspruch müsse der Antragsteller lediglich Betroffener und nicht Beteiligter sein. Daher werde Gelegenheit dazu gegeben, dem Auskunftsanspruch des Klägers nach 83 SGB X Rechnung zu tragen. 10

3 Mit Schreiben vom 3. August 2016 teilte daraufhin die Beklagte dem Kläger auf der Grundlage von 83 SGB X mit, Daten des Klägers, die im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung als Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe erhoben worden seien, seien lediglich im Rahmen einer dem Kläger bekannten Stellungnahme vom 20. Juli 2015 dem zuständigen Familiengericht übermittelt worden. Zudem befänden sich in den Akten weitere Daten, nämlich Mails des Klägers an seine geschiedene Ehefrau und der geschiedenen Ehefrau an den Kläger, Schreiben, die der Kläger an seine geschiedene Ehefrau und an die beiden Söhne gesandt habe sowie eine von der Polizei übermittelte Anzeige gegen den Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung. 11 Daraufhin teilte der Bayer. Landesbeauftragte für den Datenschutz mit, die Angelegenheit habe sich seines Erachtens nach erledigt. II. 12 Am 29. August 2016 ließ der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben und beantragen, Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Oktober 2015 in Form des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2016 die am 8. Juli 2015 beantragte Einsichtnahme in die Jugendamtsakte des Jugendamtes Schweinfurt zu gewähren. 13 Zur Begründung wurde vorgetragen, auch wenn 25 SGB X nicht direkt anwendbar sei, ergebe sich der Anspruch des Klägers auf Akteneinsicht aus dem in der Rechtsprechung anerkannten allgemeinen Anspruch auf Akteneinsicht gem. 25 SGB X analog. Das berechtigte Interesse des Klägers an der Akteneinsicht ergebe sich daraus, dass der Akteninhalt für das von der ehemaligen Ehefrau des Klägers angestrengte Verfahren zur Erlangung nachehelichen Unterhaltes relevant sei. Zudem fordere die ehemalige Ehefrau Mehrbedarf für den Kindergarten und den anstehenden Besuch einer Privatschule sowie einer Musikschule. Nachweise dafür, dass diese Ansprüche ungerechtfertigt seien, könnten sich aus dem Akteninhalt der Jugendamtsakte ergeben. Zudem werde die Einsichtnahme in die Jugendamtsakte benötigt, um die Rechte des Kläger zu wahren, die hinsichtlich der Verweigerung des Umgangs mit den Kindern bestünden, zudem hinsichtlich des durch Falschanzeigen der Kindsmutter erzwungenen Sorgerechtsverzichts des Klägers. Auch zweifle der Kläger daran, dass sein Sohn L. hinreichend ärztlich behandelt werde. Damit sei die Einsichtnahme in die Akte auch für die Wahrung des Kindeswohls erforderlich. Auch könnten in der Akte Informationen enthalten sein, die der Kläger in einem Verfahren auf Gesamtschuldnerausgleich benötige. Weiterhin behaupte die Anwältin der Kindsmutter vor Gericht, der Kläger behandle seine Söhne unterschiedlich. Dies solle sich aus dem Briefverkehr zwischen dem Kläger und seinen Söhnen ergeben. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse daran, diese Fehlinformationen richtigzustellen. Es bestehe der Verdacht, dass die Kindsmutter bewusst Briefe des Klägers an seinen Sohn L. dem Jugendamt unterschlage. 14 Nicht alle Sozialdaten unterfielen der Geheimhaltungspflicht, nämlich nur solche, die dem Jugendamt zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden seien. Damit habe der Kläger zumindest Anspruch auf Einsichtnahme in die anonymisierte Akte. 15 Zudem sei 25 Abs. 3 SGB X zu beachten. 16 Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. 17

4 Zur Begründung wurde vorgetragen, Akteneinsicht nach 25 SGB X sei den Beteiligten des Verwaltungsverfahrens während eines laufenden Verwaltungsverfahrens zu gewähren. Die Tätigkeiten, in deren Rahmen die betreffenden Vorgänge angelegt worden seien, seien keine Verwaltungsverfahren i.s.v. 8 SGB X, der Kläger sei somit auch kein am Verfahren Beteiligter. Das Jugendamt sei im Rahmen der Familiengerichtshilfe nach 50 SGB VIII tätig geworden. 18 Dem Kläger stehe auch kein Anspruch in entsprechender Anwendung von 25 Abs. 1 SGB X zu. Selbst bei Vorliegen eines berechtigten Interesses stehe einem Anspruch auf Akteneinsicht die Geheimhaltungsverpflichtung nach 25 Abs. 3 SGB X i.v.m. 65 SGB VIII entgegen. Zu den geschützten Sozialdaten gehörten die inhaltlichen Angaben der Beteiligten, insbesondere auch der Mutter und der Kinder. Informationen im Rahmen der Mitwirkung des Jugendamts im gerichtlichen Verfahren fielen unter diese Sperre. Das besondere Weitergabeverbot des 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. SGB VIII überlagere im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe die allgemeinen Regelungen über die Akteneinsicht und den Schutz von Sozialdaten. 19 Die im Rahmen der Übertragung der elterlichen Sorge an die Mutter dem Jugendamt gegenüber gemachten Angaben seien diesem zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut. Damit unterlägen sie dem Weitergabeverbot des 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII. 20 Die Argumente, auf die der Kläger sein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht stützen wolle, seien nicht anzuerkennen. 21 Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2017, auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten und der Regierung von Unterfranken, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe 22 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, wie sich aus dem Klageantrag und der Klagebegründung ergibt, nicht ein Anspruch auf Auskunft an den Betroffenen über die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten gemäß 83 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - vom 18. Januar 2001 (BGBl. I, S. 130), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I, S. 3234) - SGB X -, sondern auf Einsicht in die beim Jugendamt geführten ihn und seine Familie betreffenden Akten. 23 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht ein entsprechender Anspruch auf Akteneinsicht nicht zu und der dieses Begehren ablehnende Bescheid vom 26. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2016 erweist sich als rechtmäßig ( 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klage war daher abzuweisen. 24 Dies ergibt sich aus Folgendem: 25 Gemäß 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. 26

5 Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. 27 Der Anspruch auf Akteneinsicht steht hiernach lediglich den Beteiligten eines Verfahrens zu. Verfahren in diesem Sinne ist gemäß 8 SGB X die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages ein. Beteiligte eines solchen Verwaltungsverfahrens sind gemäß 12 Abs. 1 SGB X Antragsteller und Antragsgegner (Ziffer 1), diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat (Ziffer 2), diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlichrechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat (Ziffer 3) oder diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind (Ziffer 4). 28 Im vorliegenden Fall geht es um die Einsicht in Akten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Jugendamtes der Beklagten gemäß 50 Abs. 1 Satz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (Art. 1 des Gesetzes vom , BGBl. I S. 1163), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), - SGB VIII - entstanden sind. Nach dieser Vorschrift - überschrieben mit Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten - unterstützt das Jugendamt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Diese Tätigkeit, die zu den anderen Aufgaben der Jugendhilfe gehört (vgl. 2 Abs. 3 Nr. 6 SGB VIII), wird nicht im Rahmen eines Verfahrens i.s. von 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X durchgeführt. Denn die Tätigkeit des Jugendamtes in diesem Zusammenhang ist nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gemäß 8 SGB X ausgerichtet. Demzufolge kann dem Kläger auch keine Beteiligteneigenschaft i.s. von 12 Abs. 1 SGB X zukommen. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, wonach in der Jugendhilfe die gutachterliche Zusammenarbeit im Vormundschaftswesen durch das Jugendamt von 8 SGB X nicht erfasst wird (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Entwurf eines Sozialgesetzbuches (SGB) - Verwaltungsverfahren, BT-Drs. 8/2034, S. 31). 29 Gleiches gilt auch für die im Rahmen des 50 SGB VIII erfolgte Beratung in Fragen der Scheidung ( 17 SGB VIII) und Beratung bei der Ausübung der Personensorge ( 18 SGB VIII). 30 Damit steht dem Kläger kein Anspruch auf Einsicht in die beim Jugendamt der Beklagten vorhandenen Akten auf der Grundlage von 25 Abs. 1 SGB X zu. 31 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf nochmalige (ermessensfehlerfreie) Entscheidung über das Akteneinsichtsbegehren in entsprechender Anwendung von 25 Abs. 1 SGB X (vgl. z.b. NdsOVG, U.v LC 88/02 - juris; VG Regensburg, U.v RO 4 K juris; VG Augsburg, B.v , Au 3 K juris). Ein solcher Anspruch würde nach der Rechtsprechung zunächst ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Akteneinsicht voraussetzen. Darüber hinaus würde auch bei Vorliegen eines berechtigten Interesses des Klägers nur dann Raum für eine Ermessensausübung der Behörde bestehen, wenn kein sonstiger zwingender Versagungsgrund vorläge. 32 Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht besitzt; denn der Akteneinsichtsgewährung steht jedenfalls die Geheimhaltungsverpflichtung nach 25 Abs. 3 SGB X i.v.m. 65 SGB VIII entgegen, so dass kein Raum für eine Ermessensausübung der Beklagten besteht, weil auf der Grundlage der genannten Vorschrift eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen ist. 33

6 Im Rahmen der dargestellten Ermessensausübung ist entsprechend 25 Abs. 3 SGB X die Behörde zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen. Eine entsprechende Geheimhaltungspflicht ergibt sich aus 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift dürfen Sozialdaten, die einem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, an private Dritte im Wege der Akteneinsicht nur mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, weitergegeben werden. 34 Damit unterliegen Sozialdaten (vgl. hierzu 67 Abs. 1 SGB X), hier die Daten der ehemaligen Ehefrau des Klägers und die Daten der gemeinsamen Kinder, zu denen auch die inhaltlichen Angaben der Beteiligten gehören, einem besonderen Schutz (vgl. hierzu BayVGH, B.v C juris; VG Augsburg, U.v Au 3 K und U.v Au 3 K und B.v Au 3 K jeweils juris). Auch und insbesondere Informationen im Rahmen der Mitwirkung des Jugendamts in familiengerichtlichen Verfahren fallen unter diese Sperre (vgl. BayVGH, B.v C juris; Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, 65 Rn. 11; Kunkel in LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2012, 65 Rn. 7). 35 Das besondere Verbot der Weitergabe von Sozialdaten nach 65 Abs. 1 SGB VIII überlagert in dem von dieser Regelung erfassten Bereich der anvertrauten Sozialdaten die sich nach den allgemeinen Regelungen über die Akteneinsicht und den Schutz bzw. die Weitergabe von Sozialdaten ( 67 bis 85a SGB X, 61 bis 68 SGB VIII) ergebenden Verpflichtungen der Jugendämter oder ihrer Rechtsträger zur Datenweitergabe bzw. zur ermessensfehlerfreien Entscheidung hierüber. Akteneinsichtsansprüche, die auf eine Weitergabe von anvertrauten Sozialdaten hinauslaufen, bestehen nur in den engen Grenzen des 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Dem Jugendamtsmitarbeiter und damit auch dem Rechtsträger des Jugendamtes untersagt diese spezialgesetzliche Norm umfassend eine Weitergabe von Sozialdaten, und zwar unabhängig davon, aus welcher sonstigen Ermächtigungsgrundlage der jeweilige Akteneinsichtsanspruch hergeleitet wird. 36 Tragender Grund für diese rigorose Einschränkung der Informationsweitergabe ist, dass ein effektives Tätigwerden des Jugendamtes ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Mitarbeiter des Jugendamtes und dem Bürger voraussetzt, das durch den Zwang zur Weitergabe anvertrauter Daten nicht beeinträchtigt werden soll (vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, 65 Rn. 1). Sozialdaten dürfen daher, wenn sie dem Mitarbeiter des Jugendamtes anvertraut worden sind, von Gesetzes wegen nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen weitergegeben werden. 37 Es liegt auf der Hand, dass die beim Jugendamt vorhandenen Daten diesem von der ehemaligen Ehefrau des Klägers bzw. von den gemeinsamen Kindern im oben genannten Sinne anvertraut worden sind. Es ist nicht erkennbar, dass es ausnahmsweise beim Kontakt dieser Personen zum Jugendamt klar auf der Hand gelegen hätte, dass die im Jugendamt weitergegebenen Daten von diesem nicht vertraulich behandelt werden müssten. Auch ist nicht erkennbar, dass die ehemalige Ehefrau des Klägers - weder für sich noch als gesetzliche Vertreterin und Sorgeberechtigte für die gemeinsamen Kinder - in die Weitergabe der Sozialdaten eingewilligt hat. 38 Damit ist der dem Jugendamt im Rahmen der Entscheidung über ein Akteneinsichtsbegehren in entsprechender Anwendung von 25 Abs. 1 SGB X zustehende Ermessensspielraum im vorliegenden Fall auf Null reduziert, da auf der Grundlage der genannten rechtlichen Vorgaben angesichts der besonderen Umstände des zu entscheidenden konkreten Falles überhaupt nur eine einzige Entscheidung ermessensfehlerfrei sein kann (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, 114 Rn. 6 m.w.n.;

7 Decker in Posser/Wolff, Kommentar, 2. Aufl. 2014, 114 Rn. 18; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, 114 Rn. 18 m.w.n.). 39 Damit steht dem Kläger weder ein Anspruch auf Akteneinsicht in entsprechender Anwendung von 25 Abs. 1 SGB X noch ein Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung in entsprechender Anwendung der genannten Vorschrift zu. 40 Sonstige Anspruchsgrundlagen, die die Beklagte entgegen der dargestellten Geheimhaltungsverpflichtung nach 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zur Gewährung von Akteneinsicht verpflichten oder auch nur - unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens - berechtigen könnten, sind nicht ersichtlich. 41 Damit war die Klage mit der Kostenfolge aus 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen.

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