Vereinbarkeit von Kontrolle und Datenschutz in der Erziehungsberatung

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1 Vereinbarkeit von Kontrolle und Datenschutz in der Erziehungsberatung Falkenberg, 1. März 2010

2 Kooperation Fachliche Unabhängigkeit Kontrolle durch den Träger Kontrolle durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

3 Rechtsgrundlagen des es 65 SGB VIII Besonderer in der persönlichen und erzieherischen Hilfe 203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen 36a SGB VIII Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung Abs. 2 Unmittelbare niederschwellige Inanspruchnahme der Erziehungsberatung

4 Höchstrichterliche Urteile Die grundsätzliche Wahrung des Geheimhaltungsinteresses der Klienten ist die Vorbedingung des Vertrauens, das sie um ihrer selbst willen dem Berater entgegenbringen müssen und damit zugleich Grundlage für die funktionsgerechte Tätigkeit der Beratungsstelle, deren Beistand die Klienten brauchen. BVerfG 1977

5 Höchstrichterliche Urteile Dadurch, dass der beklagte Landkreis bei den vom Kläger als Diplom- Psychologen geführten Dienstgesprächen mit zu betreuenden Personen die Zielnummer erfasst, verschafft er sich Kenntnis von einem fremden Geheimnis, das der Kläger zu wahren verpflichtet ist. BAG 1987

6 Die Weitergabe personenbezogener Daten von Ratsuchenden ist zulässig, 1. aufgrund der Einwilligung des Betroffenen 2. aufgrund einer gesetzlichen Offenbarungsbefugnis.

7 Beispiele möglicher Kinderschutz nach 8a SGB VIII wg. Offenbarungsbefugnis in 65 Abs. 1 Nr. 2 u. 4 SGB VIII Beratung im familiengerichtlichen Kontext ( 156 Abs. 1 Satz 4 FamFG) wg. Einwilligung des Betroffenen Hilfeplanung nach 36 SGB VIII grundsätzlich anonym

8 Aufsicht in der Beratungsstelle Rechtliche Seite der Aufsicht Anwesenheit/ Arbeitszeit Urlaub Tätigkeit entsprechend der Stellenbeschreibung Datenschutz Kinder- und Jugendhilfestatistik Dienstreisen/ Fortbildungen

9 Aufsicht in der Beratungsstelle Fachliche Seite der Aufsicht Fallbesprechungen Supervision Fortbildung Regeln fachlichen Könnens Datenschutz Einsichtnahme in Beratungsdokumentation

10 Kontrolle Einwilligung des Einrichtungszwecks Definition der Aufgaben Fachliche Qualifikation der Mitarbeiter Anwendung anerkannter u. überprüfbarer Methoden Regelung der Entscheidungsbildung in der Beratungsstelle Regelung der Kooperation mit anderen Diensten Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen

11 Kontrolle Einwilligung des Einrichtungszwecks Die Einhaltung der Vorschriften zum durch die Fachkräfte ist Teil der Aufsicht durch den freien Träger und Gegenstand der Vereinbarung zwischen freiem Träger und Jugendamt.

12 Strategisches Controlling Versorgungsgrad Leistungstiefe HzE-Strukturquote Sozialräumliche Versorgung Präventive Angebote Fallbezogene Kooperation mit der ASD Kosten der Beratung

13 Kontrolle der Leistungserbringung zur Erfassung der Tätigkeiten Übersichtsbogen über Kontakte in einer Beratung Kontaktmeldung Einzelfallübergreifende Aktivitäten Grundsatz der Erforderlichkeit Sozialdaten dürfen nur erhoben werden, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist ( 62 Abs. 1 SGB VIII).

14 Finanzierung und Abrechnung Formen der Finanzierung 1. Zuwendungsfinanzierung 2. Entgelte a. Nach 78a-g SGB VIII b. Fachleistungsstunde c. Nach 77 SGB VIII 3. Leistungsvereinbarung 4. Sozialraumbezogenes Budget Jede dieser Finanzierungsarten lässt eine pauschalierte Form der Abrechnung zu, die sicherstellt, dass die Anonymität der Ratsuchenden gegenüber den die Kosten tragenden Stellen gewahrt bleiben kann.

15 Resummee Die Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen entsprechend 67c SGB X ist möglich, ohne das Privatgeheimnis von Ratsuchenden zu verletzen. Es gehört zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers alles zu unterlassen, was die Fachkräfte in einen Konflikt mit ihrem Geheimhaltungspflichten bringt.

16 Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit!

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