Versagung der Akteneinsichtsgewährung wegen des Schutzes von Sozialdaten

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1 VG Augsburg, Beschluss v Au 3 K Titel: Versagung der Akteneinsichtsgewährung wegen des Schutzes von Sozialdaten Normenketten: SGB X 25 Abs. 1, Abs. 3 SGB VIII 50, 65 VwGO 166 ZPO 114 Abs.1 Leitsatz: Die Gewährung effektiver erzieherischer Hilfen setzt ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Mitarbeiter des Jugendamtes und dem Bürger voraus, weshalb eine Datenweitergabe an private Dritte im Rahmen eines Auskunfts- oder Akteneinsichtsanspruchs nur mit Zustimmung dessen, der die Daten anvertraut hat, zulässig ist. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Ablehnung, Akteneinsicht, Auskunftsanspruch, erzieherische Hilfen, Sozialdaten, Geheimhaltungsverpflichtung, Prozesskostenhilfe Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt..., wird abgelehnt. Gründe I. 1 Der Kläger begehrt in der Hauptsache Akteneinsicht in die vollständige, seinen Sohn betreffende Jugendamtsakte Mit Schreiben vom 3. Februar 2014 beantragte der Kläger beim Beklagten Akteneinsicht in die seinen nichtehelichen Sohn... (geboren am ) betreffenden Akten des dortigen Jugendamtes. Das Sorgerecht über den Sohn des Klägers steht allein der Kindesmutter zu. 3 Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Schreiben seines Jugendamtes vom 13. Februar 2014 mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen des 25 SGB X nicht vorlägen und zudem die Sozialdaten einem besonders strengen Vertrauensschutz i. S. d. 65 SGB X unterlägen. Eine Rechtsbehelfsbelehrung war diesem Schreiben nicht beigefügt. 4 Der Kläger erhob am 18. August 2014 Widerspruch und wies darauf hin, dass die Gewährung von Akteneinsicht im Interesse seines informellen Selbstbestimmungsrechts und auch der Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte geboten sei, denn die Akten enthielten (möglicherweise) sachlich unrichtige Verhalte, die einer eventuellen Bereinigung zuzuführen seien. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2015 wies die Regierung von... den Widerspruch zurück. Der Akteneinsichtsgewährung stehe 25 Abs. 3 SGB X i. V. m. 65 Abs. 1 SGB VIII entgegen. Danach sei eine Behörde zur Gestattung der Akteneinsicht nicht berechtigt, soweit die streitbefangenen Sozialdaten dem

2 Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut wurden und kein Ausnahmefall nach 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5 SGB VIII vorliege. Soweit sich der Kläger darauf berufe, dass die Jugendamtsakte unzutreffende Sachverhalte enthalte, könne er diese schriftlich oder zur Niederschrift der Behörde richtigstellen und diese als Gegenvorstellung zu den Akten nehmen lassen Mit seiner zum Verwaltungsgericht Augsburg erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und beantragt, 7 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamtes... vom 13. Februar 2014 sowie des Widerspruchsbescheids der Regierung von... vom 3. März 2015 zu verpflichten, dem Kläger Einsicht in die beim Beklagten geführten Akten über den Kläger im Zusammenhang mit der familienrechtlichen Auseinandersetzung um seinen Sohn... zu gewähren sowie die Fertigung von Fotokopien aus den einzusehenden Akten auf eigene Kosten des Klägers zu gestatten. 8 Zur Begründung wird vorgetragen, dass derzeit beim Amtsgericht... mehrere (familiengerichtliche) Verfahren anhängig seien, mit denen der Kläger die Erteilung von Auskünften über die Lebensumstände seines Sohnes durch die Kindesmutter sowie die Zuerkennung eines gemeinsamen Sorgerechts für das Kind... durchsetzen wolle. Zur Geltendmachung seiner Ansprüche, aber auch im Interesse des Kindeswohls, sei die beantragte Akteneinsichtsgewährung geboten. Insbesondere seien die sozialrechtlichen Regelungen über die Gewährung von Akteneinsicht und den Schutz der Sozialdaten im Lichte des 1626a BGB auszulegen und anzuwenden. Danach dürfe ein nichtehelicher Vater am Sorgerecht nur dann nicht beteiligt werden, wenn die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspräche; dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Schließlich habe der Kläger an der Akteneinsicht auch deshalb ein berechtigtes Interesse, weil er sich gegen eventuelle Versäumnisse des Jugendamts mit der Anregung dienstaufsichtlicher Maßnahmen wehren wolle. Auf die weiteren Ausführungen zur Begründung der Klage wird verwiesen. 9 Der Kläger hat weiter auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt Der Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Regierung von... vom 3. März 2015 und die Entscheidungsgründe im Urteil der erkennenden Kammer vom 27. September 2011 im Verfahren Au 3 K , das in einem vergleichbaren Fall ergangen sei Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen. II. 14 Der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist zulässig, bleibt jedoch ohne Erfolg. 15

3 1. Nach 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. 16 Bei der dabei vom Gericht anzustellenden vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs dürfen im Hinblick auf die Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere wäre es unzulässig, schwierige Sach- oder Rechtsfragen, die in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden können als von der Beklagtenseite angenommen, bereits in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren zu erörtern und damit den Zugang zu den Gerichten zu versagen (vgl. BVerfG, B.v BVR 1526/02 - NJW 2003, 1857). Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt deshalb bereits eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs (vgl. BayVGH, B.v C juris) Von vorstehenden Erwägungen ausgehend kann die Gewährung von Prozesskostenhilfe, die wegen der Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ( 188 Satz 2 VwGO) nur in Bezug auf die beantragte Rechtsanwaltsbeiordnung von Relevanz ist, nicht in Frage kommen, denn die Klage wird mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Akteneinsicht (als Rechtsanspruch im engeren Sinne oder auch als Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung) ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erkennbar Ein Anspruch ergibt sich vorliegend nicht aus 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Nach dieser Vorschrift hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. 19 Nach dem Klageantrag bezieht sich das Einsichtsbegehren auf die beim Jugendamt geführten Akten über den Kläger im Zusammenhang mit der familienrechtlichen Auseinandersetzung um seinen Sohn.... Das Jugendamt ist in diesem Zusammenhang im Rahmen der Familiengerichtshilfe zur Unterstützung des Familiengerichts ( 50 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe [SGB V III]) tätig. Diese Tätigkeit, die zu den anderen Aufgaben der Jugendhilfe gehört ( 2 Abs. 3 Nr. 6 SGB VIII), wird nicht im Rahmen eines Verfahrens i. S. d. 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X durchgeführt. Ein Verfahren im letztgenannten Sinn liegt vielmehr nur dann vor, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des 8 SGB X (amtliche Überschrift: Begriff des Verwaltungsverfahrens ) erfüllt sind, d. h. wenn die behördliche Tätigkeit auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes ( 31 SGB X) oder auf den Abschluss eines öffentlichrechtlichen Vertrages ( 53 Abs. 1 SGB X) gerichtet ist; dies trifft bei der Familiengerichtshilfe, die ein beratendes, begutachtendes und/oder vermittelndes Handeln des Jugendamts in familiengerichtlichen Sorgerechts- und Umgangssachen beinhaltet, nicht zu. Dementsprechend kann der Kläger auch nicht Beteiligter i. S. d. 25 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 1 SGB X sein (vgl. BayVGH, B.v C ; VG Augsburg, U.v Au 3 K ; VG Hannover, B.v B 1268/15 -; sämtliche juris), denn die Beteiligteneigenschaft setzt ein Verwaltungsverfahren voraus. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, wonach in der Jugendhilfe die gutachterliche Zuarbeit im Vormundschaftswesen durch das Jugendamt von 8 SGB X nicht erfasst wird (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Entwurf eines Sozialgesetzbuches (SGB) - Verwaltungsverfahren, BT-Drs. 8/2034, S. 31) Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf nochmalige (ermessensfehlerfreie) Entscheidung über das Akteneinsichtsbegehren in entsprechender Anwendung von 25 Abs. 1 SGB X (vgl. z. B. NdsOVG, U. v.

4 LC 88/02 -; VG Regensburg, U.v RO 4 K ; beide juris) zu. Ein solcher Anspruch würde nach der Rechtsprechung zunächst ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Akteneinsicht voraussetzen. Darüber hinaus würde auch bei Vorliegen eines berechtigten Interesses des Klägers nur dann Raum für eine Ermessensausübung der Behörde bestehen, wenn kein sonstiger zwingender Versagungsgrund vorläge. Letzteres trifft jedoch nicht zu, denn der Akteneinsichtsgewährung steht jedenfalls die Geheimhaltungsverpflichtung nach 25 Abs. 3 SGB X i. V. m. 65 SGB VIII entgegen. 21 Nach 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII dürfen Sozialdaten, die einem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, an private Dritte im Wege der Akteneinsicht nur mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, weitergegeben werden. 22 Damit unterliegen Sozialdaten ( 67 Abs. 1 SGB X) - hier: Daten des Sohnes des Klägers und der Kindesmutter, zu denen auch die inhaltlichen Angaben der Beteiligten gehören, - einem besonderen Schutz (vgl. BayVGH, B.v C ; VG Augsburg, U. v Au 3 K und U. v Au 3 K juris jeweils m. w. N.). Informationen im Rahmen der Mitwirkung des Jugendamtes in (familien-) gerichtlichen Verfahren fallen ebenfalls unter diese Sperrwirkung (vgl. BayVGH, B.v C juris; Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, 65 Rn. 11; Kunkel in LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2012, 65 Rn. 7). 23 Das besondere Verbot der Weitergabe von Sozialdaten nach 65 Abs. 1 SGB VIII überlagert in dem von dieser Regelung erfassten Bereich der anvertrauten Sozialdaten die sich nach den allgemeinen Regelungen über die Akteneinsicht und den Schutz bzw. die Weitergabe von Sozialdaten ( 35 SGB I, 25, 67 bis 85a SGB X, 61 bis 68 SGB VIII) ergebenden Verpflichtungen der Jugendämter oder ihrer Rechtsträger zur Datenweitergabe bzw. zur ermessenfehlerfreien Entscheidung hierüber; Auskunfts- oder Akteneinsichtsansprüche, die auf eine Weitergabe von anvertrauten Sozialdaten hinauslaufen, bestehen nur in den engen Grenzen des 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Dem Jugendamtsmitarbeiter - und damit mittelbar auch dem Rechtsträger des Jugendamtes (vgl. 25 Abs. 3 SGB X, 35 Abs. 3 SGB I i. V. m. 65 Abs. 2 SGB VIII) - untersagt diese spezialgesetzliche Norm im Übrigen umfassend eine Weitergabe von Sozialdaten und zwar unabhängig davon, aus welcher sonstigen Ermächtigungsgrundlage der jeweilige Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsanspruch hergeleitet wird. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sogar dann, wenn die Information möglicherweise wider besseres Wissen in Schädigungsabsicht erfolgt ist (BayVGH, B.v C und B.v ZB , 12 ZB , 12 ZB jeweils unter Hinweis auf VG Oldenburg, B.v A 1158/08 -; sämtliche juris). 24 Tragender Grund für diese rigorose Einschränkung der Informationsweitergabe ist, dass die Gewährung effektiver erzieherischer Hilfen ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Mitarbeiter des Jugendamtes und dem Bürger voraussetzt, das durch den Zwang zur Weitergabe anvertrauter Daten nicht beeinträchtigt werden soll (vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, 65 Rn. 1). Sozialdaten dürfen daher, wenn sie dem Mitarbeiter des Jugendamtes anvertraut worden sind, von Gesetzes wegen nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen weitergegeben werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor, insbesondere hat die Kindesmutter - weder für sich noch als gesetzliche Vertreterin und Sorgeberechtigte für den Sohn des Klägers - in die Weitergabe der Sozialdaten eingewilligt Sonstige Anspruchsgrundlagen, die den Beklagten entgegen der dargestellten Geheimhaltungsverpflichtung nach 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zur Gewährung von Akteneinsicht verpflichten oder auch nur - unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens - berechtigen könnten, sind nicht ersichtlich.

5 26 3. Nachdem der Rechtsverfolgung bereits keine hinreichenden Erfolgsaussichten zukommen, bedürfen die Fragen, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe vorliegen und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erfolgt, keiner Klärung mehr. Die Beiordnung eines Bevollmächtigten nach 121 Abs. 2 ZPO kommt deshalb ebenfalls nicht in Betracht.

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