Westdeutsche Landesbank Girozentrale

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1 Informationsmemorandum Februar 2001 Westdeutsche Landesbank Girozentrale Jeweils bis zu Open-End-DAX -Indexzertifikate WKN Open-End-NEMAX 50 -Indexzertifikate WKN Open-End-Dow Jones EURO STOXX 50 SM -Indexzertifikate WKN Valuta: 9. Februar 2001 ausschließlich lieferbar in Miteigentumsanteilen an einem Inhaber-Sammelzertifikat Westdeutsche Landesbank Girozentrale eingetragene Marke der Deutsche Börse AG SM eingetragene Marke der Stoxx Ltd. 1

2 Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Open-End-DAX -Indexzertifikaten Open-End-NEMAX 50 -Indexzertifikaten Open-End-Dow Jones EURO STOXX 50 SM -Indexzertifikaten Risiko beim Kauf von Open-End-Indexzertifikaten Mit dem Kauf der Open-End-Indexzertifikate erwerben Sie einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages am Einlösungstermin, der einem Hundertstel des am Feststellungstag festgestellten Schlußwertes des jeweiligen Index entspricht, wobei ein Indexpunkt der Open-End-Indexzertifikate einem Wert von Euro 1,00 entspricht. Sie nehmen somit an der Wertentwicklung des Index im Positiven wie auch im Negativen teil ohne direkt Aktien zu kaufen. Für den Fall, daß Ihr Zertifikat aufgrund eines Rückgangs des Index in die Verlustzone geraten ist, beachten Sie bitte, daß Sie angesichts des von Ihnen unter Berücksichtigung des 3 (3) der Zertifikatsbedingungen gewählten Endtermins für Ihr Zertifikat nicht darauf vertrauen können, daß sich der Preis Ihres Zertifikates rechtzeitig wieder erholen wird. Das trifft ebenfalls zu, falls die Emittentin von ihrem Recht nach 5 der Zertifikatsbedingungen Gebrauch macht, die Zertifikate am 30. September 2005 und danach am letzten Bankarbeitstag im September eines jeden Jahres zu kündigen. Der maximal mögliche Verlust liegt für Sie in dem für das Zertifikat gezahlten Preis einschließlich der Gebühren. Während der Laufzeit können Sie Ihre Open-End-Indexzertifikate grundsätzlich jederzeit über die Börse veräußern. Entsprechend der Konstruktion des Zertifikats wird sich der Börsenkurs während der Laufzeit am jeweiligen Wert des Index orientieren. Bei Ihren Gewinnerwartungen müssen Sie die mit dem Erwerb oder dem Verkauf der Open-End-Indexzertifikate bzw. dem Abschluß eines Gegengeschäftes verbundenen Kosten berücksichtigen. Risikoausschließende oder -einschränkende Geschäfte Vertrauen Sie nicht darauf, daß Sie während der Laufzeit Geschäfte abschließen können, durch die Sie Ihre Risiken ausschließen oder einschränken können; dies hängt von den Marktverhältnissen und den jeweils zugrundeliegenden Bedingungen ab. Unter Umständen können solche Geschäfte nur zu einem ungünstigen Marktpreis getätigt werden, so daß für Sie ein entsprechender Verlust entsteht. Inanspruchnahme von Kredit Wenn Sie den Erwerb der Open-End-Indexzertifikate mit Kredit finanzieren, müssen Sie beim Nichteintritt Ihrer Erwartungen nicht nur den eingetretenen Verlust hinnehmen, sondern auch den Kredit verzinsen und zurückzahlen. Dadurch erhöht sich Ihr Verlustrisiko erheblich. Setzen Sie nie darauf, den Kredit aus Gewinnen eines Geschäfts verzinsen und zurückzahlen zu können. Vielmehr müssen Sie vorher Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse daraufhin überprüfen, ob Sie zur Verzinsung und gegebenenfalls kurzfristigen Tilgung des Kredits auch dann in der Lage sind, wenn statt der erwarteten Gewinne Verluste eintreten. Beratung durch Hausbank Dieses Informationsmemorandums ersetzt nicht die vor jeder Kaufentscheidung unerläßliche Beratung durch Ihre Hausbank. Zusätzlich zu diesem Informationsmemorandum werden bei der Westdeutsche Landesbank Girozentrale, Investment Banking, Herzogstraße 15, Düsseldorf, der Unvollständige Verkaufsprospekt für Open-End -Indexzertifikate vom 12. Januar 2001 nebst den Nachträgen vom 30. Januar 2001 zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten. 2

3 Wesentliche Ausstattungsmerkmale der Open-End-DAX -Indexzertifikate Emittentin Emissionsvolumen Verzinsung Zertifikatsrecht Verbriefung/ Lieferung Einlösungstermin Feststellungstag Rückzahlung zum Einlösungstermin Westdeutsche Landesbank Girozentrale, Düsseldorf und Münster. Bis zu Zertifikate. Eine Verzinsung der Zertifikate erfolgt nicht. Der Inhaber eines Open-End-DAX -Indexzertifikats ist berechtigt, von der Emittentin nach Maßgabe der Zertifikatsbedingungen am Einlösungstermin die Zahlung eines Referenzbetrages zu verlangen, der gemäß 3 (1) der Zertifikatsbedingungen einem Hundertstel des am Feststellungstag als Schluß veröffentlichten Wertes des DAX entspricht, wobei ein Indexpunkt einem Betrag von Euro 1,00 entspricht. Die Open-End-DAX - Indexzertifikate sind für ihre gesamte Laufzeit in einem Inhaber sammelzertifikat verbrieft, das bei der Cleastream Banking AG ( Clearstream ), hinterlegt ist. Den Inhabern der Zertifikate stehen Miteigentumsanteile an dem Inhaber- Sammelzertifikat zu, die in Übereinstimmung mit den Regeln der Clearstream und, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, des Euroclearsystems und der Clearstream Banking S.A. übertragen werden können. Einlösungstermin ist jeder letzte Bankarbeitstag der Monate März und September eines jeden Jahres, erstmals am Feststellungstag ist der fünfte Bankarbeitstag vor dem jeweiligen Einlösungstermin. Die Einlösung kann nur zu einem Einlösungstermin gefordert werden, wenn der Zertifikatsinhaber spätestens am zehnten Bankarbeitstag vor dem Einlösungtermin vor h Düsseldorfer Ortszeit a) eine schriftliche Erklärung ( Einlösungserklärung ) (siehe 3 (5) der Zertifikatsbedingungen) abgegeben und b) die entsprechenden Miteigentumsanteile im Inhaber-Sammelzertifikat auf das Depotkonto der Zahlstelle bei der Clearstream übertragen hat. Die Einlösungserklärung ist verbindlich und unwiderruflich. Die Emittentin wird nach wirksamer Einreichung der Zertifikate zur Einlösung den Referenzbetrag der Clearstream zur Weiterleitung per Gutschrift an den Zertifikatsinhaber zur Verfügung stellen Die Emittentin ist berechtigt, am erstamls und danach am letzten Bank- arbeitstag im September eines jeden Jahres ( Kündigungstermin ) die Zertifikate insgesamt zu kündigen. Dieser Kündigungstermin muß von der Emittentin mindestens ein Jahr im voraus bekannt gemacht werden. Kündigungsrecht der Emittentin Steuern und Abgaben Alle im Zusammenhang mit der Zahlung des Referenzbetrages gegebenenfalls anfallenden Steuern oder sonstigen Abgaben sind vom Zertifikatsinhaber zu tragen. 3

4 Anfänglicher Euro 67,79 Verkaufspreis Börsennotierung Bekanntmachungen Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand Die Emittentin hat die Einbeziehung in den Freiverkehr der Rheinisch-Westfälischen Börse zu Düsseldorf, der Frankfurter Wertpapierbörse und der EUWAX, Stuttgart beantragt. Alle die Open-End-DAX -Indexzertifikate betreffenden Bekanntmachungen erfolgen durch Veröffentlichung in mindestens einem überregionalen Pflichtblatt der Börse, an der die Zertifikate notiert sind. Form und Inhalt der Open-End-DAX -Indexzertifikate sowie die Rechte und Pflichten der Emittentin und der Zertifikatsinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Wertpapier Kenn-Nummer Erfüllungsort ist Düsseldorf. ISIN Code DE Common Code Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus den in den Zertifikatsbedingungen geregelten Angelegenheiten ist Düsseldorf. Die Zertifikate dürfen in anderen Ländern und an fremde Staatsangehörige nur in Übereinstimmung mit den jeweils anwendbaren Gesetzen angeboten und verkauft werden. 4

5 Deutscher Aktienindex (DAX ) Der Deutsche Aktienindex (DAX ) bildet die grössten und umsatzstärksten deutschen Unternehmen ab, die an der Frankfurter Wertpapierbörse notiert sind. Er enthält 30 Werte, die im Amtlichen Handel oder am Geregelten Markt zugelassen sind. Er wird als Performance-Index geführt und alle 15 Sekunden aus den Kursen des Xetra-Handels der Frankfurter Wertpapierbörse neu ermittelt. Die Gewichtung einer jeden im DAX enthaltenen Aktie erfolgt entsprechend der an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassenen und für lieferbar erklärten Anzahl der Aktien. Die Überprüfung der Index- Zusammensetzung findet normalerweise jährlich mit Wirkung zum September statt. In bestimmten Fällen wie z.b. bei Kapitalmaßnahmen oder Fusionen kann sich das Indexset auch unterjährig ändern. Die Zusammensetzung des DAX sieht wie folgt aus (Stand 6. Februar 2001): Gesellschaft Gewichtung in % Adidas-Salomon Aktiengesellschaft ,35 Allianz Aktiengesellschaft Holding ,88 BASF Aktiengesellschaft ,22 Bayer Aktiengesellschaft ,22 Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft ,70 Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft ,82 Commerzbank Aktiengesellschaft ,83 DaimlerChrysler Aktiengesellschaft ,78 Degussa-Hüls Aktiengesellschaft ,83 Deutsche Bank Aktiengesellschaft ,61 Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft ,07 Deutsche Telekom Aktiengesellschaft ,05 Dresdner Bank Aktiengesellschaft ,89 E.ON Aktiengesellschaft ,89 EPCOS Aktiengesellschaft ,64 Fresenius Medical Care Aktiengesellschaft ,81 Henkel Kommanditgesellschaft auf Aktien ,13 Infineon Aktiengesellschaft ,86 Karstadt Quelle Aktiengesellschaft ,51 Linde Aktiengesellschaft ,70 MAN Aktiengesellschaft ,57 METRO Aktiengesellschaft ,91 Münchner Rück Aktiengesellschaft ,01 PREUSSAG Aktiengesellschaft ,88 RWE Aktiengesellschaft ,59 SAP Aktiengesellschaft ,63 Schering Aktiengesellschaft ,29 Siemens Aktiengesellschaft ,65 ThyssenKrupp Aktiengesellschaft ,09 Volkswagen Aktiengesellschaft ,53 100,00 Am 6. Februar 2001 betrug der Schlußstand des DAX 6693,03 Punkte. Weitergehende Informationen finden Sie auf den Internet-Seiten der Deutsche Börse AG unter 5

6 Wesentliche Ausstattungsmerkmale der Open-End-NEMAX 50 -Indexzertifikate Emittentin Emissionsvolumen Verzinsung Zertifikatsrecht Verbriefung/ Lieferung Einlösungstermin Feststellungstag Rückzahlung zum Einlösungstermin Westdeutsche Landesbank Girozentrale, Düsseldorf und Münster. Bis zu Zertifikate. Eine Verzinsung der Zertifikate erfolgt nicht. Der Inhaber eines Open-End-NEMAX 50 -Indexzertifikats ist berechtigt, von der Emittentin nach Maßgabe der Zertifikatsbedingungen am Einlösungstermin die Zahlung eines Referenzbetrages zu verlangen, der gemäß 3 (1) der Zertifikatsbedingungen einem Hundertstel des am Feststellungstag als Schluß veröffentlichten Wertes des NEMAX 50 entspricht, wobei ein Indexpunkt einem Betrag von Euro 1,00 entspricht. Die Open-End-NEMAX 50 - Indexzertifikate sind für ihre gesamte Laufzeit in einem Inhabersammelzertifikat verbrieft, das bei der Cleastream Banking AG ( Clearstream ), hinterlegt ist. Den Inhabern der Zertifikate stehen Miteigentumsanteile an dem Inhaber-Sammelzertifikat zu, die in Übereinstimmung mit den Regeln der Clearstream und, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, des Euroclearsystems und der Clearstream Banking S.A. übertragen werden können. Einlösungstermin ist jeder letzte Bankarbeitstag der Monate März und September eines jeden Jahres, erstmals am Feststellungstag ist der fünfte Bankarbeitstag vor dem jeweiligen Einlösungstermin. Die Einlösung kann nur zu einem Einlösungstermin gefordert werden, wenn der Zertifikatsinhaber spätestens am zehnten Bankarbeitstag vor dem Einlösungtermin vor h Düsseldorfer Ortszeit a) eine schriftliche Erklärung ( Einlösungserklärung ) (siehe 3 (5) der Zertifikatsbedingungen) abgegeben und b) die entsprechenden Miteigentumsanteile im Inhaber-Sammelzertifikat auf das Depotkonto der Zahlstelle bei der Clearstream übertragen hat. Die Einlösungserklärung ist verbindlich und unwiderruflich. Die Emittentin wird nach wirksamer Einreichung der Zertifikate zur Einlösung den Referenzbetrag der Clearstream zur Weiterleitung per Gutschrift an den Zertifikatsinhaber zur Verfügung stellen Die Emittentin ist berechtigt, am erstmals und danach am letzten Bank- arbeitstag im September eines jeden Jahres ( Kündigungstermin ) die Zertifikate insgesamt zu kündigen. Dieser Kündigungstermin muß von der Emittentin mindestens ein Jahr im voraus bekannt gemacht werden. Kündigungsrecht der Emittentin Steuern und Abgaben Alle im Zusammenhang mit der Zahlung des Referenzbetrages gegebenenfalls anfallenden Steuern oder sonstigen Abgaben sind vom Zertifikatsinhaber zu tragen. 6

7 Anfänglicher Euro 27,34 Verkaufspreis Börsennotierung Bekanntmachungen Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand Die Emittentin hat die Einbeziehung in den Freiverkehr der Rheinisch-Westfälischen Börse zu Düsseldorf, der Frankfurter Wertpapierbörse und der EUWAX, Stuttgart beantragt. Alle die Open-End-NEMAX 50 -Indexzertifikate betreffenden Bekanntmachungen erfolgen durch Veröffentlichung in mindestens einem überregionalen Pflichtblatt der Börse, an der die Zertifikate notiert sind. Form und Inhalt der Open-End-NEMAX 50 - Indexzertifikate sowie die Rechte und Pflichten der Emittentin und der Zertifikatsinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Wertpapier Kenn-Nummer Erfüllungsort ist Düsseldorf. ISIN Code DE Common Code Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus den in den Zertifikatsbedingungen geregelten Angelegenheiten ist Düsseldorf. Die Zertifikate dürfen in anderen Ländern und an fremde Staatsangehörige nur in Übereinstimmung mit den jeweils anwendbaren Gesetzen angeboten und verkauft werden. 7

8 8 Neuer Markt Blue Chip Performance Index (NEMAX 50 ) Der NEMAX 50 basiert auf einem Index-Konzept der Deutsche Börse AG. Der Index wurde am eingeführt und wird während der Handelszeiten an der Frankfurter Wertpapierbörse ständig aktualisiert. Er umfaßt gemäß der Gruppe Deutsche Börse die 50 liquidesten Werte des Neuen Marktes und spiegelt gut 80 Prozent des Gesamtumsatzes und 85 Prozent der Gesamtmarktkapitalisierung des Neuen Marktes wider. Die Zusammensetzung des Index wird halbjährlich überprüft, um Marktveränderungen nachzuvollziehen. Die Basis des NEMAX 50 wurde per Ultimo 1997 auf 1000 NEMAX 50 -Punkte gestellt. Die Zusammensetzung des NEMAX 50 sieht wie folgt aus (Stand: 06. Februar 2001): Unternehmen Gewichtung in % Unternehmen Gewichtung in % ACG Chipk.Info 0,75 ADVA Optical 2,65 Aixtron 5,57 Balda 1,45 BB Biotech 4,50 Biodata 1,63 BroadVision 6,93 Brokat 1,41 Carrier 1 1,79 CE Cons. Elec. 0,56 Comdirekt bank AG 4,26 ComROAD 1,59 Consors 3,50 Constantin F. 0,48 D. Logistics 2,60 DIR. ANLAGE BANK 3,85 Edel Music 0,24 EM.TV 2,02 Evotec 1,66 Fantastic Corp 0,52 Gauss Interp. 0,15 Heyde 0,83 Highlight Com. 0,95 IDS Scheer 0,92 IM Int. media 1,80 Der NEMAX 50 Aktienindex der Deutschen Börse ist nach der Indexformel von Laspeyres konzipiert und wird wie folgt berechnet (Erträgnisse wie Dividendenzahlungen und Bezugsrechtserlöse werden eingerechnet): n (p it * q it * c it ) i=1 1 Index t = K T * * Basis mit: n (p io * q io ) i=1 n = Anzahl der Aktien im Index p io = Schlußkurs der Aktie zum q io = Anzahl der Aktien der Gesellschaft zum p it = Kurs der Aktie zum Zeitpunkt t q it1 = Anzahl zugrundeliegender Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt t 1 K T = Verkettungsfaktor gültig ab Verkettungsanlaß T C it = Korrekturfaktor der Gesellschaft zum Zeitpunkt t t = Berechnungszeitpunkt des Index t 1 = Zeitpunkt der letzten regelmäßigen Verkettung Am betrug der Schlußstand des NEMAX ,90 Punkte. Intershop 1,34 Intertainment 0,18 IXOS Software 0,41 Kinowelt Med. 0,79 Kontron 1,75 LION Bioscience 1,99 MediGene 0,83 Mobilcom 2,88 Medion 3,99 Pandatel 0,67 Pfeiffer Vacuum 0,71 Pixelpark AG 0,67 PrimaCom 0,51 Qiagen 8,33 SCM Microsys. 0,69 Senator Film 0,47 SER Systeme 0,55 Singulus 1,52 STEAG HamaTech 0,91 Telegate 2,04 Teleplan Int. 1,36 Thiel Logistik 4,25 T-Online 8,91 Trintech Group 0,79 United Internet 0,47 Weitergehende Informationen bezüglich der aktuell berücksichtigten Unternehmen und der aktuellen Gewichtung der einzelnen Unternehmen im Index finden sich auf den Internet-Seiten der Deutschen Börse AG unter

9 Wesentliche Ausstattungsmerkmale der Open-End-Dow Jones EURO STOXX 50 SM -Indexzertifikate Emittentin Emissionsvolumen Verzinsung Zertifikatsrecht Verbriefung/ Lieferung Einlösungstermin Feststellungstag Rückzahlung zum Einlösungstermin Westdeutsche Landesbank Girozentrale, Düsseldorf und Münster. Bis zu Zertifikate. Eine Verzinsung der Zertifikate erfolgt nicht. Der Inhaber eines Open-End-Dow Jones EURO STOXX 50 SM -Indexzertifikats ist berechtigt, von der Emittentin nach Maßgabe der Zertifikatsbedingungen am Einlösungstermin die Zahlung eines Referenzbetrages zu verlangen, der gemäß 3 (1) der Zertifikatsbedingungen einem Hundertstel des am Feststellungstag als Schluß veröffentlichten Wertes des Dow Jones EURO STOXX 50 SM entspricht, wobei ein Indexpunkt einem Betrag von Euro 1,00 entspricht. Die Open-End-Dow Jones EURO STOXX 50 SM - Indexzertifikate sind für ihre gesamte Laufzeit in einem Inhabersammelzertifikat verbrieft, das bei der Cleastream Banking AG ( Clearstream ), hinterlegt ist. Den Inhabern der Zertifikate stehen Miteigentumsanteile an dem Inhaber-Sammelzertifikat zu, die in Übereinstimmung mit den Regeln der Clearstream und, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, des Euroclearsystems und der Clearstream Banking S.A. übertragen werden können. Einlösungstermin ist jeder letzte Bankarbeitstag der Monate März und September eines jeden Jahres, erstmals am Feststellungstag ist der fünfte Bankarbeitstag vor dem jeweiligen Einlösungstermin. Die Einlösung kann nur zu einem Einlösungstermin gefordert werden, wenn der Zertifikatsinhaber spätestens am zehnten Bankarbeitstag vor dem Einlösungtermin vor h Düsseldorfer Ortszeit a) eine schriftliche Erklärung ( Einlösungserklärung ) (siehe 3 (5) der Zertifikatsbedingungen) abgegeben und b) die entsprechenden Miteigentumsanteile im Inhaber-Sammelzertifikat auf das Depotkonto der Zahlstelle bei der Clearstream übertragen hat. Die Einlösungserklärung ist verbindlich und unwiderruflich. Die Emittentin wird nach wirksamer Einreichung der Zertifikate zur Einlösung den Referenzbetrag der Clearstream zur Weiterleitung per Gutschrift an den Zertifikatsinhaber zur Verfügung stellen Die Emittentin ist berechtigt, am erstmals und danach am letzten Bank- arbeitstag im September eines jeden Jahres ( Kündigungstermin ) die Zertifikate insgesamt zu kündigen. Dieser Kündigungstermin muß von der Emittentin mindestens ein Jahr im voraus bekannt gemacht werden. Kündigungsrecht der Emittentin Steuern und Abgaben Alle im Zusammenhang mit der Zahlung des Referenzbetrages gegebenenfalls anfallenden Steuern oder sonstigen Abgaben sind vom Zertifikatsinhaber zu tragen. 9

10 Anfänglicher Euro 47,48 Verkaufspreis Börsennotierung Bekanntmachungen Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand Die Emittentin hat die Einbeziehung in den Freiverkehr der Rheinisch-Westfälischen Börse zu Düsseldorf, der Frankfurter Wertpapierbörse und der EUWAX, Stuttgart beantragt. Alle die Open-End-Dow Jones EURO STOXX 50 SM - Indexzertifikate betreffenden Bekanntmachungen erfolgen durch Veröffentlichung in mindestens einem überregionalen Pflichtblatt der Börse, an der die Zertifikate notiert sind. Form und Inhalt der Open-End-Dow Jones EURO STOXX 50 SM -Indexzertifikate sowie die Rechte und Pflichten der Emittentin und der Zertifikatsinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Wertpapier Kenn-Nummer Erfüllungsort ist Düsseldorf. ISIN Code DE Common Code Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus den in den Zertifikatsbedingungen geregelten Angelegenheiten ist Düsseldorf. Die Zertifikate dürfen in anderen Ländern und an fremde Staatsangehörige nur in Übereinstimmung mit den jeweils anwendbaren Gesetzen angeboten und verkauft werden. 10

11 Dow Jones EURO STOXX 50 SM Der Dow Jones EURO STOXX 50 SM basiert auf einem Konzept der STOXX Ltd., Schweiz, einem Gemeinschaftsunternehmen der vier Partner Deutsche Börse, SBF Bourse de Paris, Schweizer Börse und Dow Jones. Der Index wird seit dem 26. Februar 1998 als Kurs- und Performanceindex berechnet. Der Dow Jones EURO STOXX 50 SM beinhaltet Gesellschaften, die an der EWWU teilnehmen. Die Titel, die sich in diesem Index befinden, zeichnen sich dadurch aus, daß sie in den jeweiligen Branchen in ihrem Heimatmarkt die Branchenführer sind. Ein Branchenführer wird dadurch charakterisiert, daß er nach Größe (gemessen durch die Marktkapitalisierung) und Börsenumsatz die Branche anführt. Ein europäisches Land kommt für die Aufnahme in den europäischen Index in Frage, wenn ein fortlaufender Handel existiert und wenn aktuelle und historische Daten zugänglich sind. Der Dow Jones EURO STOXX 50 SM ist kapitalisierungsgewichtet, d.h. das Gewicht einer Aktie im Index bemißt sich nach dem Anteil an der Gesamtmarktkapitalisierung des Index. Als Startdatum für den Index wurde der 31. Dezember 1991 festgelegt. Um den Indexstand des Dow Jones EURO STOXX 50 SM mit den meisten nationalen Blue-chip Indizes vergleichbar zu machen, wurde als Startwert Punkte festgesetzt. Die Werte des Dow Jones EURO STOXX 50 SM (Price Index) per 6. Februar 2001: Gewichtung Gesellschaft Land in % ABN AMRO HOLDING NV NL ,743 AEGON NV NL ,687 KONINKLIJKE KPN NV NL ,238 AIR LIQUIDE FR ,629 ALCATEL FR ,493 ALLIANZ AG DE ,540 AVENTIS FR ,722 AXA - UAP FR ,193 BANCA BILBAO VIZCAYA-ARGENTARI ES ,519 BASF AG DE ,276 BAYER AG DE ,772 BAYERISCHE HYPO-VEREINSBANK DE ,136 BNP FR ,918 BSCH FR ,508 CARREFOUR SUPERMARCHE FR ,805 DAIMLERCHRYSLER AG DE ,093 GROUPE DANONE FR ,989 DEUTSCHE BANK AG DE ,924 DEUTSCHE TELEKOM AG DE ,042 DRESDNER BANK AG DE ,741 E.ON DE ,830 ENDESA SA ES ,942 ENEL SPA IT ,733 ENI SPA IT ,706 FORTIS B BE ,899 FRANCE TELECOM FR ,626 ASSICURAZIONI GENERALI IT ,154 ING GROEP N.V. NL ,180 ROYAL KPN N.V. NL ,560 L OREAL FR ,223 LVMH MOET HENNESSY FR ,959 MUENCHENER RUECKVER AG-REG DE ,614 NOKIA OYJ FI ,692 KONINKLIJKE PHIL NL ,356 11

12 Gewichtung Gesellschaft Land in % PINAULT- PRINTEMP FR ,747 REPSOL YPF SA ES ,900 ROYAL DUTCH PETROLEUM NL ,868 RWE AG DE ,797 SAN PAOLO-IMI SP IT ,827 SANOFI-SYNTHELAB FR ,985 SIEMENS AG DE ,988 SOCIETE GENERALE FR ,230 SUEZ LYONNAISE FR ,490 TELECOM ITALIA S IT ,459 TELEFONICA SA ES ,605 TOTAL FINAELF SA FR ,706 UNICREDITO ITALI IT ,915 UNILEVER NV NL ,701 VIVENDI UNIVERSA FR ,742 VOLKSWAGEN AG DE ,596 Am betrug der Schlußstand des Dow Jones EURO STOXX 50 SM 4706,83 Punkte. Regelmäßige Überprüfung Um eine größtmögliche Kontinuität in dem Dow Jones EURO STOXX 50 SM zu gewährleisten, wird eine Überprüfung nur einmal jährlich vorgenommen. Diese findet analog zum DAX am dritten Freitag im September nach Handelsschluß statt. Für eine eventuelle Anpassung des Index werden die Marktkapitalisierung zum Monatsende im Juli und die Umästze der letzten 12 Monate zu diesem Stichtag betrachtet. Indexformel Der Dow Jones EURO STOXX 50 SM Index wird nach der Formel von Laspeyres berechnet. Aus der Formel wird unter anderem ersichtlich, daß sich der Index auch bei sich nicht ändernden Aktienkursen durch den Einfluß der Devisenkurse verändern kann. ( ) n EURO p it q it X i=1 it Index t = C n EURO t i=1 ( p io q io X io ) M t base index value = base index value B t n = Anzahl der Aktien im Index p io = Closing Price der Aktie i am 31. Dezember 1991 q io = Anzahl der Aktien des Unternehmens i am 31. Dezember 1991 p it = Preis der Aktie i zum Zeitpunkt t q it = Anzahl der Aktien des Unternehmens i zum Zeitpunkt t C it = Anpassungsfaktor t = Zeitpunkt zu dem der Index berechnet wurde M t = Marktkapitalisierung der im Index enthaltenen Werte zum Zeitpunkt t Bt = XEURO it = adjustierte Marktkapitalisierung der Unternehmen i zum Zeitpunkt t Landeswährung in EURO des Unternehmens i zum Zeitpunkt t Weitere Informationen zum Dow Jones EURO STOXX 50 SM finden sich auf der Internet-Homepage der Deutschen Börse AG oder auf der Internet-Homepage der Stoxx Ltd. 12

13 Wichtige Zusatzinformationen über steuerliche Risiken Indexzertifikate im Privatvermögen sind nach derzeit gültiger Rechtslage sogenannte Vollrisikopapiere, die weder bei Verkauf während der Laufzeit noch bei Erfüllung durch die Emittentin zu Einnahmen aus Kapitalvermögen nach 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG bzw. 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG führen. Bei den vorliegenden Indexzertifikaten werden weder die Rückzahlung (bzw. Teilrückzahlung) des Kapitalvermögens noch ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt. In dem mit den Länderfinanzbehörden abgestimmten Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom an den Deutschen Sparkassen- und Giroverband (Az IV B 4 - S /98) wird zum Thema der Anlageinstrumente mit Optionsgeschäftselementen ausgeführt, daß der Anleger auch bei positiver Entwicklung des Index keinen steuerpflichtigen Kapitalertrag i.s. des 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erzielt, wenn bei einer Kapitalanlage die gesamte Rückzahlung ausschließlich von der ungewissen Entwicklung eines Index abhängig ist. Der Verkauf durch den Zertifikatsinhaber bzw. die Erfüllung durch die Emittentin führt nach derzeitiger Rechtslage nicht zum Einbehalt von Zinsabschlagsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag. Erträge aus den Indexzertifikaten werden bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des 23 EStG als Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften besteuert (sogenannte Spekulationsbesteuerung). Ein Gewinn aus dem An- und Verkauf der Indexzertifikate in Höhe der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten der Wertpapiere (gegebenenfalls gekürzt um die im Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft entstandenen Werbungskosten) ist innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist des 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG steuerpflichtig, sofern die Freigrenze von DM 1.000,00 allein durch diesen Spekulationsgewinn oder aufgrund der Zusammenrechnung dieses Spekulationsgewinns mit anderen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften erreicht wird. Bei Zertifikaten, die Aktien vertreten, kommt es zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn, sofern der Zeitraum zwischen dem Erwerb und der Beendigung des Rechts (hier auf Zahlung eines Geldbetrages) nicht mehr als ein Jahr beträgt. Es ist derzeit nicht auszuschließen, daß die Finanzverwaltung die Auffassung vertreten wird, daß dies sinngemäß auch für solche Zertifikate gilt, die nicht oder nicht ausschließlich Aktien vertreten. Etwaige im Falle des An- und Verkaufs von Indexzertifikaten innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist entstehende Verluste sind als Spekulationsverluste bei der Ermittlung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften berücksichtigungsfähig. Sie sind zunächst nur ausgleichsfähig mit den im Entstehungsjahr ebenfalls erwirtschafteten Spekulationsgewinnen. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, die nicht im Jahr ihrer Entstehung mit im gleichen Veranlagungszeitraum entstandenen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften ausgeglichen werden können, sind steuerlich rücktragsfähig in den unmittelbar vorangehenden Veranlagungszeitraum bzw. zeitlich unbegrenzt vortragsfähig in zukünftige Veranlagungszeiträume. Diese Verluste mindern insofern die im Vorjahr entstandenen bzw. die in den Folgejahren entstehenden Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften. Indexzertifikate, die in einem Betriebsvermögen gehalten werden, unterliegen grundsätzlich den allgemeinen Bestimmungen über die Besteuerung von Erträgen und Aufwendungen im Betriebsvermögen. Dementsprechend wirken sich positive Erträge aus der Veräußerung bzw. Einlösung der Zertifikate gewinnerhöhend, Verluste aus der Veräußerung bzw. Einlösung der Zertifikate gewinnmindernd aus. Bezüglich der Verluste ist möglicherweise die Vorschrift des 15 Abs. 4 Satz 3 EStG zu beachten. Demzufolge kommt es für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, zu einem sogenannten eingeschränkten Verlustausgleich. Dies hat zur Folge, dass entsprechende Verluste nach Maßgabe des 15 Abs 4 Satz 2 EStG nur mit Gewinnen aus gleichartigen Geschäften verrechnet werden dürfen. Die Regelung eines solchen eingeschränkten Verlustausgleichs kommt entsprechend der Vorschrift des 15 Abs. 4 Satz 4 EStG jedoch dann nicht zum Tragen, wenn die Geschäfte zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsunternehmen und Finanzunternehmen im Sinne des KWG gehören oder soweit sie der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen. 13

14 Zertifikatsbedingungen Open-End-DAX -Indexzertifikate (WKN ) 1 Zertifikatsrecht (1) Die Westdeutsche Landesbank Girozentrale, Düsseldorf und Münster (die Emittentin ) räumt dem Inhaber eines Open-End-Indexzertifikates auf den DAX (der Index ) mit der WKN (das Zertifikat ) nach Maßgabe dieser Zertifikatsbedingungen das Recht ein, von der Emittentin am Einlösungstermin ( 3 Absatz 3) unter den Voraussetzungen des 3 Absatz 4 die Zahlung des Referenzbetrages ( 3 Absatz 1) zu verlangen. (2) Eine Verzinsung der Zertifikate erfolgt nicht. 2 Form, Girosammelverwahrung (1) Die von der Emittentin ausgegebenen Zertifikate sind in einem Inhaber-Sammelzertifikat verbrieft, das bei der Clearstream Banking AG ( Clearstream ) hinterlegt ist. Das Inhaber-Sammelzertifikat trägt die Unterschrift der Emittentin. Effektive Zertifikate werden nicht ausgegeben. (2) Den Inhabern von Zertifikaten stehen Miteigentumsanteile an dem Inhaber-Sammelzertifikat zu, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen und Regeln der Clearstream und, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, des Euroclear Systems, Brüssel ( Euroclear ) und der Clearstream Banking S.A. übertragen werden können. 3 Referenzbetrag/Feststellungstag/Einlösungstermin Rückzahlung am Einlösungstermin (1) Der Referenzbetrag bezogen auf jeweils ein Zertifikat ist ein Euro-Betrag in Höhe von einem Hundertstel des am Feststellungstag ( 3 Absatz 2) als Schlußstand veröffentlichten Wertes des DAX (der Schlußwert ), wobei ein Indexpunkt einem Betrag von Euro 1, entspricht (der Referenzbetrag ). (2) Feststellungstag ist der fünfte Bankarbeitstag vor dem jeweiligen Einlösungstermin. Sollte am Feststellungsstag, aus welchen Gründen auch immer, der DAX oder ein Ersatzindex gemäß 4 Absatz 3 nicht festgestellt und veröffentlicht werden, gilt als Feststellungsstag im Sinne dieser Zertifikatsbedingungen der nächstfolgende Bankarbeitstag, an dem der Index oder ein Ersatzindex wieder festgestellt und veröffentlicht wird. Sollte am Feststellungstag der Schlußwert nicht festgestellt und veröffentlicht werden, so gilt als Schlußwert der letzte, an diesem Tag festgestellte und veröffentlichte Wert des Index. (3) Einlösungstermin ist jeder letzte Bankarbeitstag der Monate März und September eines jeden Jahres, erstmals am Sollte der Einlösungstermin kein Bankarbeitstag sein, so verschiebt sich der Einlösungstermin auf den nächstfolgenden Bankarbeitstag. (4) Die Einlösung kann nur zu einem Einlösungstermin gefordert werden, wenn durch den Inhaber des Zertifikats spätestens am zehnten Bankarbeitsstag vor dem Einlösungstermin folgende Voraussetzungen erfüllt werden: (a) bei der Zahlstelle geht vor Uhr Düsseldorfer Ortszeit eine schriftliche Erklärung des Zertifikatsinhabers (die Einlösungserklärung ) ein, (b) die entsprechenden Miteigentumsanteile am Inhaber-Sammelzertifikat werden auf das Depotkonto der Zahlstelle bei der Clearstream übertragen. (5) Die Einlösungserklärung ist verbindlich und unwiderruflich. Sie muß ordnungsgemäß unterzeichnet sein und hat die folgenden Angaben zu enthalten: (a) die Erklärung des Zertifikatsinhabers, hiermit seine Rechte aus den Zertifikaten (DAX WKN ) auszuüben; (b) die Anzahl der Zertifikate, die eingelöst werden sollen, wobei mindestens ein Zertifikat oder ein ganzzahliges Vielfaches hiervon eingelöst werden kann. Sollten eine der unter diesen Absätzen 4 und 5 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, ist die Einlösungserklärung nichtig. (6) Sollte an einem Feststellungstag der Schlußwert nicht festgestellt und veröffentlicht werden, so gilt als Schlußwert der letzte, an diesem Tag von der Frankfurter Wertpapierbörse festgestellte und veröffentlichte Wert des Index. 14

15 (7) Zahlstelle ist die Hauptniederlassung Düsseldorf der Emittentin. (8) Bankarbeitstag im Sinne dieser Zertifikatsbedingungen ist ein Arbeitstag, an dem Geschäftsbanken in Düsseldorf, Stuttgart und Frankfurt geöffnet sind. (9) Die Emittentin wird nach wirksamer Einreichung der Zertifikate zur Einlösung am Einlösungstermin den gemäß 1 Absatz 1 fälligen Referenzbetrag der Clearstream zur Weiterleitung per Gutschrift an den Zertifikatsinhaber zur Verfügung stellen. Der Referenzbetrag bzw. sonstige Zahlungen werden in frei konvertierbarer und verfügbarer gesetzlicher Währung der Bundesrepublik Deutschland geleistet, ohne daß, abgesehen von der Beachtung etwaiger Steuer-, Devisen-, oder sonstiger Vorschriften, die Ausfertigung einer eidesstattlichen Versicherung oder die Erfüllung irgendeiner sonstigen Förmlichkeit verlangt werden darf. Alle im Zusammenhang mit der Zahlung des Referenzbetrages gegebenenfalls anfallenden Steuern, Gebühren oder sonstigen Abgaben sind vom Zertifikatsinhaber zu tragen. 4 Indexbeschreibung DAX (1) Maßgeblich für die Berechnung des Referenzbetrages ist das Konzept des Index, wie es von der Arbeitsgemeinschaft der deutschen Wertpapierbörsen erstellt wurde und von der Deutsche Börse AG weitergeführt und durch dieselbe und die elektronischen Kursinformationssysteme veröffentlicht wird. Dies gilt auch, wenn künftig Veränderungen und Bereinigungen in der Berechnung des Index, der Zusammensetzung oder Gewichtung der Kurse und Aktien, auf deren Grundlage der Index berechnet wird, der Art und Weise der Veröffentlichung oder wenn sonstige Veränderungen, Bereinigungen oder andere Maßnahmen vorgenommen werden, die sich auf die Berechnung des Index auswirken, soweit sich nicht aus den nachstehenden Bestimmungen ein anderes ergibt. (2) Eine Anpassung des DAX erfolgt grundsätzlich nicht, es sei denn, die Emittentin befindet nach Treu und Glauben, daß das maßgebliche Konzept und/ oder die Berechnungsweise oder die Grundlage des Index oder eines etwaigen Ersatzindex gemäß Absatz 3 so erheblich geändert worden ist, daß die Kontinuität des Index oder des Ersatzindex oder die Vergleichbarkeit mit dem auf alter Grundlage errechneten Index oder Ersatzindex nicht mehr gegeben ist. In einem solchen Fall wird die Emittentin nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung ihres letzten festgestellten Kurses einen angepaßten Bezugswert ermitteln, der in seinem wirtschaftlichen Ergebnis möglichst weitgehend der bisherigen Regelung entspricht. Die Emittentin bestimmt unter Berücksichtigung des Zeitpunktes der Veränderung, Anpassung oder anderen Maßnahmen auch den Tag, an dem der angepaßte Bezugswert erstmals zugrunde zu legen ist. Die Emittentin wird den angepaßten Bezugswert sowie den Zeitpunkt seiner erstmaligen Anwendung unverzüglich gemäß 8 bekannt machen. (3) Sollte der DAX nicht mehr regelmäßig festgestellt und veröffentlicht werden, wird die Emittentin für die Berechnung des Referenzbetrages einen dann regelmäßig festgestellten und veröffentlichten anderen Index bestimmen ( Ersatzindex ) und gegebenenfalls den Bezugswert anpassen. Ein derartiger Ersatzindex ist zusammen mit dem Stichtag sowie dem gegebenenfalls angepaßten Bezugswert unverzüglich gemäß 8 bekannt zu machen. (4) Sollte der Schlußwert nicht mehr regelmäßig festgestellt und veröffentlicht werden, wird die Emittentin nach billigem Ermessen für die Berechnung des Referenzbetrages einen anderen regelmäßig festgestellten Index-Wert bestimmen ( Ersatzwert ). Ein derartiger Ersatzwert ist zusammen mit dem Stichtag unverzüglich gemäß 7 bekannt zu machen. (5) Ist nach Ansicht der Emittentin eine Anpassung des Bezugswertes nicht möglich oder wird der DAX oder ein etwaiger Ersatzindex der Zertifikate nicht mehr festgestellt und veröffentlicht und ist die Festlegung eines anderen maßgeblichen Index, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich, wird die Emittentin für die Weiterberechnung und Veröffentlichung des für die Berechnung des Referenzbetrages maßgeblichen Indexwertes auf der Grundlage des bisherigen Konzeptes des DAX oder des Ersatzindex Sorge tragen. (6) Die Entscheidung der Emittentin über eine erhebliche Änderung des Berechnungskonzeptes nach Absatz 2 oder über die Bestimmung eines Ersatzindex nach Absatz 3 und eines Ersatzwertes nach Absatz 4 sowie die Berechnung des maßgeblichen Indexwertes nach Absatz 5 durch die Emittentin oder einen von ihr beauftragten Dritten ist, soweit nicht ein offensichtlicher Fehler vorliegt, für alle Beteiligten bindend. Die Veröffentlichung des weiterberechneten maßgeblichen Indexwertes nach Absatz 5 erfolgt in einer hierfür geeigneten Form und nicht gemäß 8. 15

16 5 Kündigung durch die Emittentin (1) Die Emittentin ist berechtigt, am und danach am letzten Bankarbeitstag im September eines jeden Jahres (der Kündigungstermin ) die Zertifikate insgesamt, jedoch nicht teilweise zu kündigen. (2) Die Kündigung durch die Emittentin ist mindestens ein Jahr vor dem Kündigungstermin gemäß 8 bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist unwiderruflich. (3) Im Falle der Kündigung durch die Emittentin erfolgt die Einlösung eines jeden Zertifikates gemäß 3 Absatz 1 und 2, wobei der fünfte Bankarbeitstag vor dem Kündigungstermin als Feststellungstag gilt. (4) Sämtliche im Falle der Kündigung durch die Emittentin gemäß den Zertifikatsbedingungen zahlbaren Beträge sind an die Zahlstelle mit der Maßgabe zu zahlen, daß die Zahlstelle die zahlbaren Beträge der Clearstream zwecks Gutschrift auf die Konten der jeweiligen Depotbanken zur Weiterleitung an die Zertifikatsinhaber überweist. (5) Das Recht der Zertifikatsinhaber die Einlösung der Zertifikate zu einem Einlösungstermin vor dem Kündigungstermin zu verlangen, wird durch die Kündigung der Emittentin nicht berührt. 6 Ersetzung der Emittentin Die Emittentin ist jederzeit berechtigt, ohne Zustimmung der Inhaber der Zertifikate eine andere Gesellschaft, deren Kapitalanteile oder Stimmrechtsanteile mehrheitlich von der Westdeutsche Landesbank Girozentrale oder von einem mit ihr verbundenen Unternehmen direkt oder indirekt gehalten werden, als Schuldner unter den Zertifikaten (die Neue Emittentin ) an ihre Stelle zu setzen, sofern die Neue Emittentin alle Verpflichtungen der Emittentin gegenüber den Inhabern der Zertifikate aus oder im Zusammenhang mit den Zertifikaten übernimmt. Im Falle einer solchen Ersetzung gilt jede in diesen Zertifikatsbedingungen enthaltene Bezugnahme auf die Emittentin fortan als Bezugnahme auf die Neue Emittentin. Die Ersetzung ist unverzüglich gemäß 8 bekannt zu machen. 7 Weitere Zertifikate Die Emittentin behält sich vor, jederzeit eine oder mehrere weitere Emission(en) von Zertifikaten zu in jeder Hinsicht identischen mit den hierin niedergelegten Bedingungen aufzulegen. Die zu identischen Bedingungen begebenen Zertifikate gelten als eine einheitliche Emission mit den ursprünglich oder früher begebenen Zertifikaten und sind voll mit diesen austauschbar. 8 Bekanntmachungen Alle die Zertifikate betreffenden Bekanntmachungen erfolgen durch Veröffentlichung in mindestens einem überregionalen Pflichtblatt der Börse, an der die Zertifikate notiert sind. 9 Verschiedenes (1) Erfüllungsort für alle sich aus diesen Zertifikatsbedingungen ergebenden Verpflichtungen der Emittentin und der Inhaber von Zertifikaten ist Düsseldorf. (2) Form und Inhalt der Zertifikate sowie die Rechte und Pflichten der Emittentin und der Inhaber von Zertifikaten bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. (3) Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus den in diesen Zertifikatsbedingungen geregelten Angelegenheiten ist Düsseldorf. (4) Sollte eine der Bestimmungen dieser Zertifikatsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so werden hiervon die anderen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Eine durch die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung dieser Zertifikatsbedingungen etwa entstehende Lücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten sinngemäß auszufüllen. 16

17 Zertifikatsbedingungen Open-End-NEMAX 50 -Indexzertifikate (WKN ) 1 Zertifikatsrecht (1) Die Westdeutsche Landesbank Girozentrale, Düsseldorf und Münster (die Emittentin ) räumt dem Inhaber eines Open-End-Indexzertifikates auf den NEMAX 50 (der Index ) mit der WKN (das Zertifikat ) nach Maßgabe dieser Zertifikatsbedingungen das Recht ein, von der Emittentin am Einlösungstermin ( 3 Absatz 3) unter den Voraussetzungen des 3 Absatz 4 die Zahlung des Referenzbetrages ( 3 Absatz 1) zu verlangen. (2) Eine Verzinsung der Zertifikate erfolgt nicht. 2 Form, Girosammelverwahrung (1) Die von der Emittentin ausgegebenen Zertifikate sind in einem Inhaber-Sammelzertifikat verbrieft, das bei der Clearstream Banking AG ( Clearstream ) hinterlegt ist. Das Inhaber-Sammelzertifikat trägt die Unterschrift der Emittentin. Effektive Zertifikate werden nicht ausgegeben. (2) Den Inhabern von Zertifikaten stehen Miteigentumsanteile an dem Inhaber-Sammelzertifikat zu, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen und Regeln der Clearstream und, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, des Euroclear Systems, Brüssel ( Euroclear ) und der Clearstream Banking S.A. übertragen werden können. 3 Referenzbetrag/Feststellungstag/Einlösungstermin Rückzahlung am Einlösungstermin (1) Der Referenzbetrag bezogen auf jeweils ein Zertifikat ist ein Euro-Betrag in Höhe von einem Hundertstel des am Feststellungstag ( 3 Absatz 2) als Schlußstand veröffentlichten Wertes des NEMAX 50 (der Schlußwert ), wobei ein Indexpunkt einem Betrag von Euro 1, entspricht (der Referenzbetrag ). (2) Feststellungstag ist der fünfte Bankarbeitstag vor dem jeweiligen Einlösungstermin. Sollte am Feststellungsstag, aus welchen Gründen auch immer, der NEMAX 50 oder ein Ersatzindex gemäß 4 Absatz 3 nicht festgestellt und veröffentlicht werden, gilt als Feststellungsstag im Sinne dieser Zertifikatsbedingungen der nächstfolgende Bankarbeitstag, an dem der Index oder ein Ersatzindex wieder festgestellt und veröffentlicht wird. Sollte am Feststellungstag der Schlußwert nicht festgestellt und veröffentlicht werden, so gilt als Schlußwert der letzte, an diesem Tag festgestellte und veröffentlichte Wert des Index. (3) Einlösungstermin ist jeder letzte Bankarbeitstag der Monate März und September eines jeden Jahres, erstmals am Sollte der Einlösungstermin kein Bankarbeitstag sein, so verschiebt sich der Einlösungstermin auf den nächstfolgenden Bankarbeitstag. (4) Die Einlösung kann nur zu einem Einlösungstermin gefordert werden, wenn durch den Inhaber des Zertifikats spätestens am zehnten Bankarbeitsstag vor dem Einlösungstermin folgende Voraussetzungen erfüllt werden: (a) bei der Zahlstelle geht vor Uhr Düsseldorfer Ortszeit eine schriftliche Erklärung des Zertifikatsinhabers (die Einlösungserklärung ) ein, (b) die entsprechenden Miteigentumsanteile am Inhaber-Sammelzertifikat werden auf das Depotkonto der Zahlstelle bei der Clearstream übertragen. (5) Die Einlösungserklärung ist verbindlich und unwiderruflich. Sie muß ordnungsgemäß unterzeichnet sein und hat die folgenden Angaben zu enthalten: (a) die Erklärung des Zertifikatsinhabers, hiermit seine Rechte aus den Zertifikaten (NEMAX 50 WKN ) auszuüben; (b) die Anzahl der Zertifikate, die eingelöst werden sollen, wobei mindestens ein Zertifikat oder ein ganzzahliges Vielfaches hiervon eingelöst werden kann. Sollten eine der unter diesen Absätzen 4 und 5 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, ist die Einlösungserklärung nichtig. (6) Sollte an einem Feststellungstag der Schlußwert nicht festgestellt und veröffentlicht werden, so gilt als Schlußwert der letzte, an diesem Tag von der Frankfurter Wertpapierbörse festgestellte und veröffentlichte Wert des Index. 17

18 (7) Zahlstelle ist die Hauptniederlassung Düsseldorf der Emittentin. (8) Bankarbeitstag im Sinne dieser Zertifikatsbedingungen ist ein Arbeitstag, an dem Geschäftsbanken in Düsseldorf, Stuttgart und Frankfurt geöffnet sind. (9) Die Emittentin wird nach wirksamer Einreichung der Zertifikate zur Einlösung am Einlösungstermin den gemäß 1 Absatz 1 fälligen Referenzbetrag der Clearstream zur Weiterleitung per Gutschrift an den Zertifikatsinhaber zur Verfügung stellen. Der Referenzbetrag bzw. sonstige Zahlungen werden in frei konvertierbarer und verfügbarer gesetzlicher Währung der Bundesrepublik Deutschland geleistet, ohne daß, abgesehen von der Beachtung etwaiger Steuer-, Devisen-, oder sonstiger Vorschriften, die Ausfertigung einer eidesstattlichen Versicherung oder die Erfüllung irgendeiner sonstigen Förmlichkeit verlangt werden darf. Alle im Zusammenhang mit der Zahlung des Referenzbetrages gegebenenfalls anfallenden Steuern, Gebühren oder sonstigen Abgaben sind vom Zertifikatsinhaber zu tragen. 4 Indexbeschreibung NEMAX 50 (1) Maßgeblich für die Berechnung des Referenzbetrages ist das Konzept des Index, wie es von der Arbeitsgemeinschaft der deutschen Wertpapierbörsen erstellt und von der Deutsche Börse AG weitergeführt und durch dieselbe und die elektronischen Kursinformationssysteme veröffentlicht wird. Dies gilt auch, wenn künftig Veränderungen und Bereinigungen in der Berechnung des Index, der Zusammensetzung oder Gewichtung der Kurse und Aktien, auf deren Grundlage der Index berechnet wird, der Art und Weise der Veröffentlichung oder wenn sonstige Veränderungen, Bereinigungen oder andere Maßnahmen vorgenommen werden, die sich auf die Berechnung des Index auswirken, soweit sich nicht aus den nachstehenden Bestimmungen ein anderes ergibt. (2) Eine Anpassung des NEMAX 50 erfolgt grundsätzlich nicht, es sei denn, die Emittentin befindet nach Treu und Glauben, daß das maßgebliche Konzept und/oder die Berechnungsweise oder die Grundlage des Index oder eines etwaigen Ersatzindex gemäß Absatz 3 so erheblich geändert worden ist, daß die Kontinuität des Index oder des Ersatzindex oder die Vergleichbarkeit mit dem auf alter Grundlage errechneten Index oder Ersatzindex nicht mehr gegeben ist. In einem solchen Fall wird die Emittentin nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung ihres letzten festgestellten Kurses einen angepaßten Bezugswert ermitteln, der in seinem wirtschaftlichen Ergebnis möglichst weitgehend der bisherigen Regelung entspricht. Die Emittentin bestimmt unter Berücksichtigung des Zeitpunktes der Veränderung, Anpassung oder anderen Maßnahmen auch den Tag, an dem der angepaßte Bezugswert erstmals zugrunde zu legen ist. Die Emittentin wird den angepaßten Bezugswert sowie den Zeitpunkt seiner erstmaligen Anwendung unverzüglich gemäß 8 bekannt machen. (3) Sollte der NEMAX 50 nicht mehr regelmäßig festgestellt und veröffentlicht werden, wird die Emittentin für die Berechnung des Referenzbetrages einen dann regelmäßig festgestellten und veröffentlichten anderen Index bestimmen ( Ersatzindex ) und gegebenenfalls den Bezugswert anpassen. Ein derartiger Ersatzindex ist zusammen mit dem Stichtag sowie dem gegebenenfalls angepaßten Bezugswert unverzüglich gemäß 8 bekannt zu machen. (4) Sollte der Schlußwert nicht mehr regelmäßig festgestellt und veröffentlicht werden, wird die Emittentin nach billigem Ermessen für die Berechnung des Referenzbetrages einen anderen regelmäßig festgestellten Index-Wert bestimmen ( Ersatzwert ). Ein derartiger Ersatzwert ist zusammen mit dem Stichtag unverzüglich gemäß 7 bekannt zu machen. (5) Ist nach Ansicht der Emittentin eine Anpassung des Bezugswertes nicht möglich oder wird der NEMAX 50 oder ein etwaiger Ersatzindex der Zertifikate nicht mehr festgestellt und veröffentlicht und ist die Festlegung eines anderen maßgeblichen Index, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich, wird die Emittentin für die Weiterberechnung und Veröffentlichung des für die Berechnung des Referenzbetrages maßgeblichen Indexwertes auf der Grundlage des bisherigen Konzeptes des NE- MAX 50 oder des Ersatzindex Sorge tragen. (6) Die Entscheidung der Emittentin über eine erhebliche Änderung des Berechnungskonzeptes nach Absatz 2 oder über die Bestimmung eines Ersatzindex nach Absatz 3 und eines Ersatzwertes nach Absatz 4 sowie die Berechnung des maßgeblichen Indexwertes nach Absatz 5 durch die Emittentin oder einen von ihr beauftragten Dritten ist, soweit nicht ein offensichtlicher Fehler vorliegt, für alle Beteiligten bindend. Die Veröffentlichung des weiterberechneten maßgeblichen Indexwertes nach Absatz 5 erfolgt in einer hierfür geeigneten Form und nicht gemäß 8. 18

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