Verfassung der Landesstiftung Miteinander in Hessen

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1 Verfassung der Landesstiftung Miteinander in Hessen Präambel Das Land Hessen begründet als Stifter mit der Landesstiftung Miteinander in Hessen eine Institution, die in ihren Entscheidungen unabhängig von staatlichen Strukturen das Engagement seiner Bürgerinnen und Bürger für ihr gesellschaftliches Umfeld aufnimmt und stärken soll. Die Landesstiftung Miteinander in Hessen verfolgt das Ziel, private Initiative und bürgerschaftliches Engagement im Land Hessen zu fördern. Sie will das Verantwortungsbewusstsein des Einzelnen für das Gemeinwohl stärken, den Zusammenhalt der Gesellschaft verbessern und auf diese Weise einen Beitrag zur Zukunftsfähigkeit des Landes Hessen angesichts tiefgreifender gesellschaftlicher Veränderungen leisten. Die Landesstiftung Miteinander in Hessen greift auf, was viele Menschen in Hessen vorbildlich in unterschiedlichsten Formen des bürgerschaftlichen Engagements leisten und will dazu neue Impulse geben. Sie fördert damit zugleich die Kreativität und den Einfallsreichtum der Menschen in Hessen sowie ihre Bereitschaft, in unserer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft Verantwortung zu übernehmen. Die Landesstiftung Miteinander in Hessen fördert insbesondere Initiativen und Vorhaben, die dem Aufbau und der Fortentwicklung privater und freiwilliger Lösungen von Zukunftsaufgaben dienen und staatliches Handeln sinnvoll ergänzen. Sie versteht sich zudem als Kooperationspartner für Institutionen, Bürgerstiftungen, Stiftungen, Verbände, Vereine und Privatinitiativen und fördert den Erfahrungsaustausch sowie die Bildung entsprechender Netzwerke. Weiterhin führt die Stiftung eigene Maßnahmen durch, die beispielgebend auf Gemeinwohlorientierung und Zukunftsfähigkeit in Hessen angelegt sind. Die Landesstiftung Miteinander in Hessen sucht Partner für ihre Förderzwecke und strebt eine Erhöhung des Stiftungskapitals durch Zustiftungen an. Sie will die Menschen ermutigen, Initiative für das Gemeinwohl zu zeigen und sich im Sinne praktikabler Lösungen für eine menschliche Gesellschaft in Hessen einzusetzen. Landesstiftung Miteinander in Hessen Friedrichstraße Wiesbaden Telefon: Fax:

2 1 Name, Rechtsstellung, Sitz Die Stiftung führt den Namen Landesstiftung Miteinander in Hessen. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in der Landeshauptstadt Wiesbaden. 2 Stiftungszweck (1) Die Landesstiftung Miteinander in Hessen verfolgt den Zweck, bürgerschaftliches Engagement und private Initiative zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung zu fördern. Sie leistet damit einen Beitrag zur Stärkung von Gemeinsinn und des gesellschaftlichen Miteinanders in Hessen. (2) Die Landesstiftung Miteinander in Hessen verwirklicht ihren Zweck insbesondere durch 1. Förderung des bürgerschaftlichen Engagements durch Unterstützung von Bürgerstiftungen und anderen privaten Initiativen, die den in Abs. 1 genannten Zweck ganz oder teilweise verfolgen, 2. Kooperation mit den unter Nr. 1. genannten Organisationen und Initiativen, um gemeinsam Vorhaben und Projekte zu verwirklichen, 3. eigene Maßnahmen, die im Sinne des in Abs. 1 genannten Zwecks beispielgebend auf Gemeinwohlorientierung und Zukunftsfähigkeit angelegt sind, 4. Förderung der Kooperation und des Austausches zwischen Organisationen und Initiativen, die ebenfalls den in Abs. 1 genannten Zweck ganz oder teilweise verfolgen, 5. Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung durch geeignete Maßnahmen mit dem Ziel, den in Abs. 1 genannten Zweck in der Bevölkerung zu verankern. 3 Stiftungsvermögen (1) Die Stiftung wird zunächst mit einem Kapital von Euro ausgestattet. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist. (2) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen des Landes Hessen oder Dritter erhöht werden. 4 Treuhandstiftungen Die Stiftung ist berechtigt, Treuhandstiftungen zu errichten und nicht von ihr errichtete als Treuhänderin zu verwalten.

3 5 Stiftungsmittel (1) Die Stiftungsmittel (Erträge aus dem Stiftungsvermögen und sonstige Zuwendungen) dürfen nur zur Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet werden. (2) Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand der Stiftung nach Maßgabe der Richtlinien für die Vergabe von Stiftungsmitteln. (3) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht. 6 Stiftungsorgane (1) Organe der Stiftung sind der Vorstand, der Stiftungsrat und das Kuratorium. (2) Die Mitglieder der Organe, mit Ausnahme des Geschäftsführenden Vorstands, üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in verschiedenen Stiftungsorganen ist ausgeschlossen. Die Organmitglieder haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihrer Auslagen und Aufwendungen. (3) Sofern nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die Stiftungsorgane, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, mindestens jedoch einmal im Jahr, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. 7 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern, von denen ein Mitglied die Geschäfte führt (Geschäftsführender Vorstand). Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von fünf Jahren durch die Landesregierung berufen. Eine Wiederberufung ist vor Ablauf der Amtszeit zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Berufung des neuen Vorstandes fort. (2) Mitglieder des Vorstandes können jederzeit von der Landesregierung aus wichtigem Grund abberufen werden. (3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen werden. Wird nach einem Ausscheiden die Mindestzahl unterschritten, ist eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu berufen. (4) Die Landesregierung bestimmt einen Geschäftsführenden Vorstand. Sie kann bestimmen, dass der Geschäftsführende Vorstand zugleich die Bezeichnung Vorstandsvorsitzende oder Vorstandsvorsitzender führt. Ist kein Geschäftsführender Vorstand bestimmt, so bestimmt die Landesregierung eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands. (5) Der Geschäftsführende Vorstand erhält eine angemessene Vergütung, die vom Stiftungsrat festgelegt wird.

4 8 Aufgaben des Vorstandes (1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung und hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Aufstellung eines jährlichen Finanz- und Wirtschaftsplanes einschließlich der Buchführung und Rechnungslegung, 2. Verwaltung des Stiftungsvermögens, 3. Verwendung der Stiftungsmittel, 4. Aufstellung einer Jahresrechnung und eines Jahresberichtes über die Erfüllung des Stiftungszwecks, 5. Festlegung der Richtlinien für die Vergabe von Stiftungsmitteln im Benehmen mit dem Stiftungsrat. (2) Für die laufenden Geschäfte können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und, sofern kein Geschäftsführender Vorstand ernannt ist, eine oder mehrere Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer angestellt werden. Sie dürfen nicht zugleich Mitglieder der Stiftungsorgane sein. Sie sind dem Vorstand der Stiftung verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Im Falle einer ehrenamtlich bestellten Geschäftsführerin oder eines ehrenamtlich bestellten Geschäftsführers ist eine angemessene Vergütung für den Zeit- und Arbeitsaufwand steuerrechtlich unschädlich. (3) Der Vorstand kann im Benehmen mit dem Stiftungsrat beratende Beiräte und Kommissionen bilden. Ihnen können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder der Stiftungsorgane sind. (4) Der Vorstand tagt mindestens einmal in jedem Kalenderquartal. (5) Ist ein Geschäftsführender Vorstand bestimmt, so wird die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich durch den Geschäftsführenden Vorstand allein oder durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten. Ist kein Geschäftsführender Vorstand bestimmt, so wird die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden allein oder durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten. (6) Die Rechte des oder der Vorsitzenden des Vorstands nach 9 Absatz 1 und 14 Absatz 3 stehen dem Geschäftsführenden Vorstand zu, sofern ein solcher bestellt ist. 9 Beschlussfassung des Vorstandes (1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden, im Falle ihrer oder seiner Verhinderung die Stimme der oder des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. (2) Bei Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes erforderlich.

5 (3) Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Vorstandsmitglieder und die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften. 10 Stiftungsrat (1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern, von denen mindestens ein Mitglied über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und internen Kontrollverfahren verfügen soll. Die Mitglieder des Stiftungsrates werden für die Dauer von fünf Jahren durch die Landesregierung berufen. Eine Wiederberufung ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Stiftungsrat die Geschäfte bis zur Berufung des neuen Stiftungsrates fort. (2) Mitglieder des Stiftungsrates können jederzeit von der Landesregierung aus wichtigem Grund abberufen werden. (3) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen werden. Wird nach einem Ausscheiden die Mindestzahl unterschritten, ist eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu berufen. (4) Die Landesregierung bestimmt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrates. 11 Aufgaben des Stiftungsrates (1) Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Genehmigung des Finanz- und Wirtschaftsplans, 2. Genehmigung (Feststellung) der Jahresrechnung und des Jahresberichts des Vorstandes über die Erfüllung des Stiftungszwecks, 3. Beschlussfassung über die Geschäftsordnungen für Vorstand, Stiftungsrat und Kuratorium, 4. Beschlussfassung über die Vergütung des Geschäftsführenden Vorstands sowie die Richtlinien für den Ersatz von Auslagen und Aufwendungen der Mitglieder des Vorstandes, des Stiftungsrates und des Kuratoriums, 5. Vorschläge zur Abberufung von Mitgliedern des Vorstands, des Stiftungsrates und des Kuratoriums, 6. Mitwirkung bei der Festlegung von Richtlinien für die Vergabe von Stiftungsmitteln, 7. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.

6 (2) Für die Beschlussfassung des Stiftungsrates gilt 9 entsprechend. Die Mitglieder des Stiftungsrates und des Vorstands sowie die oder der Vorsitzende des Kuratoriums erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften. 12 Kuratorium (1) Das Kuratorium besteht aus bis zu 35 Personen. Die Mitglieder des Kuratoriums werden für die Dauer von fünf Jahren durch die Landesregierung berufen. Nach Ablauf der Amtszeit führt das Kuratorium die Geschäfte bis zur Berufung des neuen Kuratoriums fort. (2) Mitglieder des Kuratoriums können jederzeit auf Vorschlag des Stiftungsrates von der Landesregierung aus wichtigem Grund abberufen werden. (3) Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen werden. (4) Die Landesregierung bestimmt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums. (5) Mitglieder des Stiftungsrates und des Vorstands haben auf Sitzungen des Kuratoriums Sitz- und Rederecht und sind über Angelegenheiten des Kuratoriums in gleicher Weise zu informieren wie Kuratoriumsmitglieder. 13 Aufgaben des Kuratoriums Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Vorstand und den Stiftungsrat in allen Angelegenheiten der Stiftung, insbesondere bei der Initiierung förderungswürdiger Projekte und bei der Aufstellung von Richtlinien für die Vergabe von Stiftungsmitteln, beratend zu unterstützen. 14 Beschlussfassung des Kuratoriums (1) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden, im Falle ihrer oder seiner Verhinderung die Stimme der oder des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. (2) Bei Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums erforderlich. (3) Über die Sitzungen des Kuratoriums sind Niederschriften anzufertigen. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Kuratoriumsmitglieder und die oder der Vorsitzende des Vorstandes und des Stiftungsrates erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften.

7 15 Geschäftsführung (1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, einschließlich der Rechnungsprüfung der Stiftung gelten die einschlägigen Vorschriften der 105 bis 111 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Die Prüfung der Jahresrechnung nach 109 Abs. 2 LHO erfolgt durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. 16 Stiftungsaufsicht Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts. 17 Satzungsänderung, Zusammenlegung und Aufhebung (1) Über Änderungen der Satzung beschließt der Stiftungsrat auf Vorschlag des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder. (2) Über die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und die Aufhebung der Stiftung entscheiden Vorstand und Stiftungsrat jeweils mit Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder. Entsprechende Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Landesregierung. (3) Satzungsänderungen sowie Zusammenlegung und Aufhebung der Stiftung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. 18 Vermögensanfall Bei der Aufhebung der Stiftung oder Wegfall des in 2 Abs. 1 bezeichneten Zwecks fällt das Stiftungsvermögen an den Stifter zurück. Ein nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibender Überschuss ist unmittelbar für den Zweck nach 2 Abs. 1 dieser Satzung zu verwenden. Wiesbaden, den Der Hessische Ministerpräsident

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