Die häufigsten Fragen zum Sachverständigenwesen
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- Alexa Bauer
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1 Die häufigsten Fragen zum Sachverständigenwesen Was ist ein Sachverständiger oder Gutachter? Ein Sachverständiger ist eine unabhängige, unparteiische sowie integere Person, die auf einem oder mehreren bestimmten und eng abgegrenzten Sachgebieten über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und diese Sachkunde anderen Personen oder Einrichtungen einschließlich den Gerichten in der Regel gegen Entgelt zur Verfügung stellt. Ein Sachverständiger sollte in der Lage sein, fachlich komplizierte Sachverhalte für den Laien verständlich und nachvollziehbar darzustellen und somit als Mittler zwischen der "Fachwelt" und dem Laien fungieren. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter dem Begriff "Gutachter" häufig ebenfalls ein Sachverständiger verstanden, da der Sachverständige hauptsächlich Gutachten zu bestimmten Sachen oder Sachverhalten anfertigt. Der Sachverständige kann aber auch beratend tätig sein oder bestimmte Prüf- und Überwachungsaufgaben durchführen. Der Begriff "Sachverständiger" ist nicht geschützt. Es ist aber auch hier unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten darauf zu achten, dass die behaupteten besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen tatsächlich bestehen. Was ist ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger? Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist von einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung (Bestellungskörperschaft) auf gesetzlicher Grundlage bestellt und vereidigt worden. Bestellungskörperschaften sind die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landwirtschaftskammern, Ingenieur- und Architektenkammern sowie Bezirksregierungen oder Landesämter. Bevor ein Sachverständiger öffentlich bestellt und vereidigt wird, muss er sich hinsichtlich seiner persönlichen Eignung und seiner besonderen Sachkunde einem anspruchsvollen Prüfungsverfahren unterziehen. Schließlich hat der Sachverständige einen Eid zu leisten, wonach er seine Sachverständigentätigkeit unabhängig, weisungsfrei, persönlich und unparteiisch ausführt und seine Gutachen nach bestem Wissen und Gewissen erstattet. Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen nach den einschlägigen prozessualen Vorschriften vorwiegend öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige heranziehen und andere Personen nur dann beauftragen, wenn besondere Umstände es erfordern. Was ist ein IHK-Sachverständiger? Ein "IHK-Sachverständiger" ist ein von einer Industrie- und Handelskammer auf einem oder mehreren Gebieten der Wirtschaft öffentlich-bestellter und vereidigter Sachverständiger. Woran erkennt man einen IHK-Sachverständigen? Der IHK-Sachverständige erhält von der bestellenden Kammer eine Bestellungsurkunde, einen Sachverständigenausweis und einen Rundstempel. In den beiden Dokumenten und im Stempel ist jeweils genau angegeben, für welches Sachgebiet der Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt ist. Außerdem hat der IHK-Sachverständige im Rahmen seiner Sachverständigentätigkeit auf seine öffentliche Bestellung hinzuweisen (zum Beispiel im Briefkopf) und seine Gutachten mit dem entsprechenden Rundstempel zu versehen. 1
2 Für welche Sachgebiete sind Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt? Derzeit sind für rund 280 Gebiete der Wirtschaft Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt worden. Häufig nachgefragt werden Experten zu Immobilienbewertung, Schäden an Gebäuden sowie zu Kraftfahrzeugschäden und -bewertung. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige gibt es darüber hinaus aber auch für die Gewerke des Handwerks und für die Land- und Forstwirtschaft sowie den Garten- und Weinbau. Wann sollte ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger einbezogen beziehungsweise beauftragt werden? Immer dann, wenn der eigene oder der im eigenen Umfeld (zum Beispiel im Unternehmen) vorhandene Sachverstand nicht mehr ausreicht, um wichtige Entscheidungen auf fachlich fundierter Grundlage selbst treffen zu können. Solche Anlässe können sein: die Beurteilung einer Havarie, eines Mangels oder eines Schadens die Ermittlung einer Schadensursache die Bewertung eines Grundstücks, eines Unternehmens oder einer anderen Sache Auseinandersetzungen über Preise, Honorare oder Vergütungen sonstige fachliche Auseinandersetzungen, die gerichtlich oder außergerichtlich geklärt werden sollen unabhängige Feststellung von Tatsachen zu Beweiszwecken Die Gutachten der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen genießen eine hohe Glaubwürdigkeit und sind damit sowohl für die außergerichtliche Streitbeilegung (zum Beispiel durch Schiedsgutachten) als auch für Beweiszwecke in Gerichtsverfahren besonders geeignet. Wie viel kostet ein Sachverständiger und wer muss ihn bezahlen? Wird ein Sachverständiger im privaten Auftrag tätig, so wird das Honorar zwischen ihm und dem Auftraggeber frei vereinbart. Eine Honorarordnung oder ähnliches dafür gibt es nicht. Stundensätze zwischen 50 und 150 Euro sind durchaus üblich. Das Honorar schuldet der Auftraggeber. Bei Schiedsgutachten teilen sich die streitenden Parteien in der Regel das Honorar. Bei Gerichtsgutachten (Auftraggeber ist hier ein Gericht) regelt sich die Vergütung des Sachverständigen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Hier sind je nach Sachgebiet Stundensätze zwischen 65 und 125 Euro sowie der Ersatz für die sonstigen Aufwendungen des Sachverständigen festgelegt. In Zivilprozessen wird die Vergütung in der Regel derjenigen Partei auferlegt, die beweispflichtig ist. Wer hilft bei der Suche nach geeigneten Sachverständigen? Die Namen von rund öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sowie deren Anschriften und Kommunikationsverbindungen finden Sie in einem bundesweiten Sachverständigenverzeichnis. Hier können Sie unter anderem nach Sachgebieten, nach Stichworten, nach Namen oder auch regional nach Orten und nach den bestellenden Behörden recherchieren. Gern unterstützen Sie auch die regionalen Industrie- und Handelskammern bei der Suche nach geeigneten Sachverständigen. Bei Gerichtsaufträgen oder im Falle von Schiedsgutachten benennen die Industrie- und Handelskammern auch einzelne Sachverständige. Wie wird bei Beschwerden gegen einen von einer IHK öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen verfahren? Grundsätzlich ist die Industrie- und Handelskammer, die den betreffenden Sachverständigen bestellt 2
3 hat, als Aufsichtsbehörde die richtige Ansprechpartnerin für Beschwerden. Wegen des Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit ist es nicht möglich, während eines anhängigen Gerichtsverfahrens aufsichtsrechtlich tätig zu werden. Sofern Gegenstand der Beschwerde ein Gerichtsgutachten sein sollte und/oder bereits ein Rechtsstreit über die bemängelte Sachverständigenleistung anhängig ist, kann das Beschwerdeverfahren erst eingeleitet werden, wenn das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde. Die Kammer prüft im Rahmen der Aufsicht, ob ein Sachverständiger die ihm obliegenden Pflichten aus der Sachverständigenordnung verletzt hat. Der betroffene Sachverständige erhält die Möglichkeit zur Stellungnahme, gegebenenfalls wird ein Vertrauenssachverständiger beziehungsweise ein entsprechendes Fachgremium eingeschaltet. Es wird überprüft, inwieweit gegen die Pflichten der Sachverständigenordnung verstoßen wurde. Vom Beschwerdeführer gegen den Sachverständigen geltend gemachte zivil- und strafrechtliche Forderungen können und dürfen von der Industrie- und Handelskammer nicht durchgesetzt oder unterstützt werden, da die Beschwerde ausschließlich im öffentlichen Interesse geprüft wird. Sollte ein Verstoß tatsächlich vorliegen, so hat die Kammer die Möglichkeit, die erforderlichen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen gegen den Sachverständigen, wie etwa Erörterungsbeziehungsweise Belehrungsgespräch, Rüge, Verwarnung oder Widerruf der Bestellung einzuleiten. Dem Beschwerdeführer werden die Einzelheiten der fachlichen Überprüfung nicht mitgeteilt. Sie wollen sich selbst als Sachverständiger öffentlich bestellen und vereidigen lassen? Dann ist Ihre erste Ansprechpartnerin die für Sie zuständige Bestellungskörperschaft. Das kann eine Industrie- und Handelskammer, eine Handwerkskammer, eine Landwirtschaftskammer, eine Ingenieur- oder Architektenkammer, aber auch eine staatliche Einrichtung wie zum Beispiel eine Landesdirektion oder ein Landesamt sein. Es kommt hier darauf an, für welches Sachgebiet Sie sich bestellen lassen möchten. Die Industrie- und Handelskammern bestellen auf den Gebieten der Wirtschaft. Neben weiteren Voraussetzungen, die Sie dem Merkblatt für die öffentliche Bestellung und Vereidigung entnehmen können, sind vor allem folgende Voraussetzungen hervorzuheben: Es besteht ein allgemeines, öffentliches Bedürfnis und Interesse nach Sachverstand auf einem bestimmten Fachgebiet. Gegebenenfalls recherchieren Sie vorab selbst im Sachverständigenverzeichnis, ob auf dem gewünschten Bestellungsgebiet bereits andere Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt worden sind. Dann können Sie auch den Bestellungstenor genauer beantragen. Falls es bisher noch keine Bestellungen auf dem ins Auge gefassten Sachgebiet gibt, führt die Bestellungsbehörde eine so genannte abstrakte Bedürfnisprüfung durch. Sie verfügen auf diesem Sachgebiet über eine besondere Sachkunde im Sinne von deutlich über dem Durchschnitt Ihrer Berufskollegen liegenden Kenntnissen und Berufserfahrungen. Sie üben Ihre Sachverständigentätigkeit selbstständig, unabhängig und neutral aus und Sie unterliegen keinen materiellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnissen, die Ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen könnten. Weitere Bestellungsvoraussetzungen finden Sie in den Sachverständigenordnungen der jeweiligen Bestellungskörperschaften. Für eine große Zahl von Sachgebieten finden Sie die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen auf den Internetseiten des Instituts für Sachverständigenwesen e.v. ( 3
4 Stand: Dezember 2014 Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK Köln - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Ihre Ansprechpartnerin für weitere Auskünfte: Kathrin Hausmann Tel Fax kathrin.hausmann@koeln.ihk.de Industrie- und Handelskammer zu Köln Unter Sachsenhausen Köln 4
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