Höhe der Bewertungsreserve am Ende der Ehezeit

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1 OLG Nürnberg, Beschluss v UF 462/13 Titel: Höhe der Bewertungsreserve am Ende der Ehezeit Normenketten: 46 VersAusglG 18 Abs. 2 VersAusglG 47 VersAusglG 46 VersAusglG 18 Abs. 2 VersAusglG 47 VersAusglG Leitsätze: 1. Die Beteiligung an den Bewertungsreserven ist beim Ausgleichswert einer privaten Rentenversicherung jedenfalls bei einer externen Teilung anzusetzen, gleichgültig ob diese vor oder nach dem 01. Januar 2008 abgeschlossen wurde (abweichend von OLG München, NJW-RR 2011, 806 = FamRZ 2011, 978; KG, NJW-RR 2011, 1372 = FamRZ 2011, 1733 L, dort zur internen Teilung). (amtlicher Leitsatz) 2. Der Anspruch auf die Beteiligung an den Bewertungsreserven kann bei der externen Teilung nicht "offen" tenoriert werden, sondern ist mit dem Wert bei Ehezeitende anzusetzen. Wertgewinne bis zum Erlass der Entscheidung bleiben wie bei fondsbasierten Anrechten (BGH, NJW 2012, 1287 = FamRZ 2012, 694 Rdnr. 26) unberücksichtigt. (amtlicher Leitsatz) Schlagworte: Scheidungsverfahren, Bewertungsreserve, Ausgleichswert, externe Teilung, Versorgungsausgleich, Rentenversicherung Fundstellen: FamRZ 2014, 394 LSK 2014, FamFR 2013, 539 Gründe I. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die weitere Beteiligte zu 2) gegen die Höhe des vom Amtsgericht festgesetzten Ausgleichswerts. Das Amtsgericht Kelheim hat mit Endbeschluss vom die Ehe der beteiligten früheren Ehegatten geschieden und das Versorgungsausgleichsverfahren ausgesetzt. Grund der Aussetzung war die Neuregelung der Startgutschriften bei den öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungskassen. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens hat das Amtsgericht Kelheim den Versorgungsausgleich durchgeführt, wobei zulasten der Antragstellerin Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bei dem Landesamt für Finanzen und bei der X. Lebensversicherung AG, der Beschwerdeführerin, sowie beim Antragsgegner Anrechte bei der Bayerischen Ärzteversorgung und der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden geteilt wurden. Das Anrecht der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 2) wurde zulasten der Antragstellerin extern geteilt. Die weitere Beteiligte zu 2) wurde verpflichtet, einen

2 Betrag von 5.644,98 Euro an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Aus den Gründen des Beschlusses ergibt sich, dass das Amtsgericht von einem Ehezeitanteil dieses Anrechts von ,95 Euro ausging, der sich aus einem Betrag von 2.493,68 Euro und einem Betrag von 8.996,27 Euro zusammensetzte. Die Beschwerdeführerin hatte im Auskunftsbogen Private Altersvorsorge den Ehezeitanteil mit 2.493,68 Euro angegeben und unter Bezugsgröße mitgeteilt, es handle sich um das Deckungskapital zuzüglich Überschussanteile. Ein Vorschlag für den Ausgleichswert ist dem Auskunftsbogen nicht zu entnehmen. Der Auskunft war allerdings ein Teilungsvorschlag beigefügt. Gemäß dem Teilungsvorschlag, der auf Ziffer 4 a der Teilungsordnung des Versorgungsträgers Bezug nimmt, wird zunächst der Differenzbetrag aus dem zum Ende und zu Beginn der Ehezeit jeweils vorhandenen Deckungskapital, Überschussguthaben und sich ergebenden Schlussüberschussanteilen, die bei Kündigung ausgezahlt werden, ermittelt. Darüber hinaus wird die für diesen Vertrag maßgebliche Bezugsgröße noch nicht zugeteilter Bewertungsreserven am Ende und zu Beginn der Ehezeit bestimmt und daraus ein weiterer Differenzbetrag errechnet. Die Differenzbeträge stellen zusammen den Ehezeitanteil dar. Sodann wird im Teilungsvorschlag zum Ende der Ehezeit das Deckungskapital mit 2.447,-- Euro, das Überschussguthaben mit 46,40 Euro und der Schlussüberschussanteil bei Kündigung mit 0,28 Euro angegeben, Werte zum Beginn der Ehezeit waren noch nicht vorhanden. Als Bezugsgröße für die Bewertungsreserven zum Ende der Ehezeit werden 8.996,27 Euro genannt, zum Anfang der Ehezeit ist hier ebenfalls ein Wert von 0,00 Euro angegeben. Hierzu wird ausgeführt, der Ehezeitanteil aus der Bezugsgröße für Bewertungsreserven betrage 8.996,27 Euro. Gemäß Ziffer 4 b der Teilungsordnung betrage der Ausgleichswert die Hälfte des ermittelten Ehezeitanteils aus Deckungskapital, Überschussguthaben und Schlussüberschussanteil mit 1.246,84 Euro zuzüglich der Hälfte des Ehezeitanteils aus der Bezugsgröße für Bewertungsreserven 4.498,14 Euro. Der Versorgungsträger verlangte die externe Teilung und führte weiter aus: Nach Ziffer 7 der Teilungsordnung wird ein Ausgleichswert aus Deckungskapital, Überschussguthaben und Schlussüberschussanteil in Höhe von 1.246,84 Euro als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person gezahlt. Zudem wird ein Kapitalbetrag basierend auf dem Ausgleichswert aus der Bezugsgröße für Bewertungsreserven in Höhe von 4.498,14 Euro gezahlt. In der beigefügten Teilungsordnung wird unter Ziffer 4 a zur Ermittlung des Ehezeitanteils hinsichtlich der Bewertungsreserven ausgeführt: Darüber hinaus wird die für diesen Vertrag maßgebliche Bezugsgröße noch nicht zugeteilter Bewertungsreserven am Ende und zu Beginn der Ehezeit bestimmt und daraus ein weiterer Differenzbetrag errechnet. Bezugsgröße ist die Summe der für die Entstehung von Bewertungsreserven relevanten Kapitalien des Vertrags. Negative Differenzbeträge werden mit 0 angesetzt. Der Rechnungszins beträgt nach Auskunft des Versorgungsträgers 3,25%. Bei dem Anrecht handelt es sich um eine Rentenversicherung im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes. Mit Schriftsatz vom teilte der Antragsgegner mit, dass die auszugleichenden Rechte der Antragstellerin in seine gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden sollen. Gegen den bereits genannten aufgrund eines gerichtlichen Versehens der weiteren Beteiligten zu 2) erst am zugestellten Endbeschluss legte die Versicherung mit am eingegangenem Schreiben Beschwerde ein. Zur Begründung führt der Versorgungsträger aus, bei der Bezugsgröße für Bewertungsreserven in Höhe von 4.498,14 Euro handle es sich nicht um einen Wert, der zur Auszahlung gelangen könne, sondern lediglich um eine Bezugsgröße. Der sich daraus ergebende Wert könne erst zum Termin der Rechtskraft ermittelt werden und sofern dieser positiv sein, zur Auszahlung gelangen. Eine betragsmäßige Festsetzung des Ausgleichswerts auf 5.644,98 Euro würde die Versicherung als Verfahrensbeteiligte ohne Rechtsgrundlage benachteiligen. Bei dem in der Addition des Familiengerichts Kelheim verwendeten Ausgleichswert von 1.146,84 Euro handle es sich zudem um den Ausgleichswert mit Abzug von Teilungskosten bei einer internen Teilung. Tatsächlich werde aber die externe Teilung verlangt. Der Ausgleichswert hierfür betrage ohne Teilungskosten 1.246,84 Euro. Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen und führt aus, das Amtsgericht habe den Ausgleichswert korrekt ermittelt. Der Zeitpunkt, auf den bei der Bewertung der Bezugsgröße für Bewertungsreserven abzustellen sei, sei nicht die Rechtskraft des Beschlusses, sondern der letzte Tag des Monats vor

3 Zustellung des Scheidungsantrags. Mit der Beschwerde wolle sich die Versicherung praktisch vorbehalten, die Bezugsgröße für die Bewertungsreserve im Nachhinein nach Rechtskraft des Beschlusses im Versorgungsausgleich selbst festzulegen, ohne dass die Beteiligten im Scheidungsverfahren hiergegen noch ein Rechtsmittel hätten. Schon allein deshalb sei der Auffassung der Versicherung nicht zu folgen. Der Senat wies die Versicherung darauf hin, dass die geforderte offene Tenorierung für Fälle des externen Ausgleichs aufgrund des Bestimmtheitsgrundsatzes abzulehnen sei. Der Versorgungsträger wurde deshalb gebeten, mitzuteilen, welcher Kapitalbetrag zum Ausgleich der Beteiligung des auszugleichenden Anrechts an den Bewertungsreserven, bezogen auf das Ehezeitende, erforderlich sei, und die grundlegende Berechnung vorzulegen. Die Versicherung teilte daraufhin mit, sie beteilige ihre Kunden an den vorhandenen Bewertungsreserven gemäß dem im Abschlussbericht (GDV-Rundschreiben 1772/2007) beschriebenen Verfahren ohne Festlegung einer Mindestbeteiligung. Hierbei würden die Bewertungsreserven den einzelnen Versicherungsverträgen nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zugeordnet. Verursachungsorientierung bedeute, dass nur die Verträge an den Bewertungsreserven beteiligt würden, die auch zu deren Entstehung beigetragen hätten. Zum Ende der Ehezeit seien keine stillen Reserven, sondern stille Lasten vorhanden gewesen, so dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven - ausgedrückt als Bezugsgröße in Höhe von 4.498,14 Euro - als korrespondierender Kapitalwert gemäß 47 VersAusglG zu diesem Zeitpunkt 0,00 Euro betragen habe. Bei einer unterstellten Rechtskraftmitteilung im Mai 2013 und damit einer externen Teilung zum würde sich aufgrund stiller Reserven ein korrespondierender Kapitalwert von 43,06 Euro ergeben. Der Versorgungsträger schlägt vor, die Zahlungsverpflichtung in Höhe des Ausgleichswerts von 1.246,84 Euro zuzüglich Bewertungsreserven in Höhe der unveränderlichen Bezugsgröße von entsprechend 4.498,14 Euro (Punkten) in die Tenorierung aufzunehmen. II. Die gemäß 58 ff., 63 ff. FamFG zulässige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) ist begründet. Für die Bestimmung des Wertes eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag verweist 46 VersAusglG auf die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte und stellt klar, dass Stornokosten nicht abzuziehen sind. Dabei wird zur Bestimmung des Rückkaufswertes gemäß 169 Abs. 3 Satz 1 VVG in der Regel auf das Deckungskapital abgestellt. Für fondsgebundene Versicherungen kommt es auf den Zeitwert an ( 169 Abs. 4 VVG). Bei vor dem abgeschlossenen Verträgen richtet sich die Berechnung nach 176 VVG a. F (Art. 4 Abs. 2 EGVVG, vgl. BT-Drs. 16/10144 S. 83 f.), also gemäß 176 Abs. 3 VVG a. F. ebenfalls nach dem Zeitwert. Auch für einen solchen Altfall hat der Bundesgerichtshof aber bereits entschieden, dass der Rückkaufswert auf der Grundlage des nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechneten Deckungskapitals der Versicherung, mindestens jedoch in Höhe der Hälfte des Deckungskapitals, zu bemessen ist (BGH FamRZ 2012, 694 mit Anm. Borth, BGH NJW 2005, 3559). Mit dieser Berechnungsmethode erhält der Ausgleichsberechtigte neben dem Deckungskapital, den zugeteilten Überschussanteil, den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil und den (hälftigen) Anteil an den Bewertungsreserven ( 153 Abs. 3 Satz 2 VVG). Bewertungsreserven, die auch als stille Reserven benannt werden, entstehen, wenn die Summe der Zeitwerte aller Kapitalanlagen der Versicherung, auch derjenigen mit stillen Lasten, die Summe der Anschaffungswerte dieser Kapitalanlagen übersteigt (vgl. Reiff in Prölls/Martin, VVG, 28. Aufl., 153 VVG Rdn. 22 ff.). Bewertungsreserven unterliegen damit ähnlich wie Fondsanteile den Schwankungen des Kapitalmarktes. Sie sind sehr volatil, können ansteigen, aber auch abschmelzen und sogar ganz entfallen (vgl. Reiff a. a. O.). 153 Abs. 3 Satz 2 VVG ist auch auf Altverträge anzuwenden, wenn - wie in der Regel - eine Überschussbeteiligung vereinbart wurde (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGGVG; Ortmann in Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsrecht, 2. Aufl., 153 VVG, Rdn. 5). Aufgrund der mitgeteilten Garantieverzinsung von 3,25% ist davon auszugehen,

4 dass es sich vorliegend um einen solchen Altvertrag handelt (Höchstzinssatz gemäß 2 Deckungsrückstellungsverordnung in der Fassung vom bis ). Es besteht jedenfalls bei der externen Teilung kein überzeugender Grund, den Ausgleichswert ohne die Bewertungsreserven zu berechnen (anders für die interne Teilung OLG München FamRZ 2011, 978; KG FamRZ 2011, 1733 (LS), zitiert nach juris; Holzwarth in Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 7. Aufl., Kapitel VI Rz. 196). 46 VersAusglG verweist auf die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte. Für diesen Rückkauf regelt 153 Abs. 2 VVG aber die Beteiligung an den Bewertungsreserven. Man kann deshalb jedenfalls bei der externen Teilung, die nach der gesetzlichen Regelung einem Teilrückkauf gleichkommt, nicht davon ausgehen, dass noch keine gesicherte Anwartschaft besteht (so aber Holzwarth a. a.o., OLG Celle FamRZ 2012, 308 Rdn. 12). Ob es für die interne Teilung ausreicht, den Anspruch im Leistungsfall aufzuführen (so OLG Celle a. a. O.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Bei der externen Teilung würde dem Ausgleichsberechtigten jedenfalls ein bei einem realen Rückkauf vorhandener in Einzelfällen erheblicher Anspruch vorenthalten, wenn die Bewertungsreserven unberücksichtigt blieben. Auch der Versorgungsträger nimmt im vorliegenden Verfahren an, dass die anteiligen Bewertungsreserven anzusetzen sind. Das Gericht geht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur externen Teilung fondsbasierter Anrechte davon aus, dass eine Tenorierung, die dem Versorgungsträger eine Neuberechnung des Ehezeitanteils im Zeitpunkt der Rechtskraft ermöglicht, weder eine gesetzliche Grundlage hat (OLG Nürnberg FamRZ 2013, 460), noch mit dem Bestimmtheitsgrundsatz vereinbar ist (OLG München FamRZ 2011, 377; OLG Stuttgart FamRB 2011, 70; Breuers FuR 2013, 564, 566; Götsche jurispr-famr 6/2011 Anm. 5; Wagner in Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., 222 FamFG Rdn. 17; BGH FamRZ 2012, 694 m. Anm. Borth billigt den Ansatz eines Kapitalbetrags; a. A. OLG Frankfurt v ; Az. 4 UF 194/11 - zitiert nach juris; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth, FamRZ 2012, 597, 600; Gutdeutsch, FamRB 2011, 57 ff.; Hoffmann/Raulf/Gerlach, FamRZ 2011, 333; Borth, FamRZ 2011, 337, 340 sowie Borth/Grandel in Musielak/Borth, FamFG, 4. Aufl., 222 FamFG Rdn. 12 f.; Höfer, FamRZ 2011, 1539, 1543; Wick in FAKomm-FamR 14 Rdn. 19 regt Anforderung einer zweiten Auskunft zum voraussichtlichen Entscheidungszeitpunkt an). Der Bestimmtheitsgrundsatz verbietet eine offene Tenorierung der Bewertungsreserven noch mehr als bei fondsbasierten Anrechten. Der Wert von Fondsanteilen könnte nämlich, worauf das OLG Frankfurt (a. a. O.) abstellt, auch von dem Vollstreckungsorgan ermittelt werden, weil sich für inländische Investmentfonds aus 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 InvestmentG und für ausländische Investmentfonds aus 122, 136 InvestmentG eine Pflicht zur Veröffentlichung von Rücknahmepreisen ergibt. Die Ermittlung von Bewertungsreserven wäre einem Vollstreckungsorgan aber unmöglich, weil es hierzu die Geschäftszahlen des Versorgungsträgers benötigen würde. Es ist deshalb grundsätzlich der Wert der Bewertungsreserven bei Ehezeitende anzusetzen. Dieser Wert beträgt nach der nunmehr klargestellten Auskunft des Versorgungsträgers 0,00. Die Tatsache, dass der Wert nunmehr (geringfügig) höher anzusetzen wäre, bleibt unberücksichtigt, weil Dynamikunterschiede zwischen der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person und der Zielversorgung nach neuem Recht zum Versorgungsausgleich nicht mehr korrigiert werden. Der Bundesgerichtshof führt zu den insoweit vergleichbaren fondsgebundenen Anrechten aus, bei der externen Teilung verzichtet das Gesetz in den in 14 Abs. 2 VersAusglG genannten Fällen auf eine nachträgliche Korrektur von Dynamikunterschieden (vgl. BGH FamRZ 2012, 694, Rdn. 26; BT-Drucks. 16/10144 S. 49). Der Senat zweifelt trotz der zunächst unklaren Angaben des Versorgungsträgers nicht an dessen Berechnung, weil die ursprüngliche unklare Angabe zu Bewertungsreserven führen würde, die das Anrecht um etwa um das Siebenfache übersteigen würden. Anzusetzen ist nämlich nur die Hälfte der Bewertungsreserven. Die Entstehung derartiger Bewertungsreserven wäre allenfalls mit einer hochspekulativen Anlage zu erzielen, die dem Lebensversicherungsunternehmen aber aufsichtsrechtlich nicht gestattet ist. Begründete Einwände gegen die Berechnung wurden von keinem Beteiligten erhoben. Der Lebensversicherer hat zur Höhe und zur Art der Ermittlung der Bewertungsreserven vorgetragen. Das Anrecht der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 2) überschreitet nicht den Grenzwert des 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.066,00 Euro. Mit dem Anrecht im Sinne des 18 Abs. 1 VersAusglG

5 gleichartige Anrechte des Antragsgegners liegen nicht vor. An sich kommt deshalb ein Ausschluss des Anrechts gemäß 18 Abs. 2 VersAusglG in Betracht. Ein Ausgleich des Anrechts ist aber geboten, weil bei der externen Teilung kaum Verwaltungsaufwand entsteht (OLG Bamberg FamRZ 2013, 220, 221; OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 308; AG Viechtach FamRZ 2011, 1229). Kann aber die mit der Regelung des 18 Abs. 2 VersAusglG bezweckte Verwaltungsvereinfachung nicht in einem den Ausschluss des Ausgleichs rechtfertigenden Maß erreicht werden, gebührt dem Halbteilungsgrundsatz der Vorrang (BGH FamRZ 2012, 189, 190). Der Antragsgegner hat für den externen Ausgleich des Anrechts mitgeteilt, der Ausgleich solle über die gesetzliche Rentenversicherung erfolgen und damit keine besondere Zielversorgung gewählt. Das Anrecht ist deshalb im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 1.246,84 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auszugleichen. Hierfür ist von der X. Lebensversicherung AG an die Deutsche Rentenversicherung Bund ein Beitrag von 1.246,84 Euro zu bezahlen. Dieser Wert vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung zu verzinsen. Die im Gesetz vorgeschriebene Halbteilung erfordert grundsätzlich eine Verzinsung des nach 14 Abs. 4 VersAusglG i. V. m. 222 Abs. 3 FamFG zur Vollziehung der externen Teilung geschuldeten Ausgleichswertes (BGH FamRZ 2011, 1785 Rdn. 19 ff.; FamRZ 2013, 773 Rdn. 20 ff.). Da Bewertungsreserven nicht anzusetzen sind, bedarf die Frage, ob insoweit eine Ausnahme von der Verzinsungspflicht angezeigt wäre (zu fondsbasierten Anrechten vgl. BGH, Beschluss vom , Az. XII ZB 552/12), keiner Entscheidung. Der Senat kann die Verzinsung von Amts wegen anordnen, da sich der von der Beschwerdeführerin zu leistende Zahlbetrag gegenüber dem Ergebnis des Amtsgerichts nicht erhöht und im Übrigen das Verbot der reformatio in peius bei Beschwerden von Versorgungsträgern nicht gilt (OLG Köln, Beschluss vom , Az. 4 UF 161/12 - zitiert nach juris; Sternal in Keidel, FamFG, 17. Aufl., 69 FamFG Rdn. 25). Im Hinblick auf die Verzinsung des Anrechts ist das Anrecht nicht mit dem Zusatz bezogen auf das Ende der Ehezeit zu übertragen (vgl. 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI). III. Die Kostenentscheidung beruht auf 81 Abs. 1 FamFG. IV. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG. V. Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen vor, weil die Frage der Einbeziehung der Bewertungsreserven in die Berechnung des Ausgleichswerts grundsätzliche Bedeutung und die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist, 70 II Nr. 1 und 2 FamFG.

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