4. Lizenzen (Auszug aus Kapitel Lizenzen aus dem Leitfaden für die Arbeit in und mit den Fachbereichen)

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1 4. Lizenzen (Auszug aus Kapitel Lizenzen aus dem Leitfaden für die Arbeit in und mit den Fachbereichen) 4.1 Allgemeine Bestimmungen Die Bearbeitungszeit kann zwischen ein bis drei Monate (bei Weiterleitung an den Bundesverband (BV) auch länger) umfassen, da im Rahmen der Bearbeitung stets ein hoher Kommunikationsbedarf zwischen der Technischen Leitung und deren Fachbereichen bzw. anderen aussagekräftigen Stellen / Personen entstehen kann. Sollte das Verfahren in dieser Zeit hinfällig werden, ist dies bitte zeitnah mitzuteilen, um einen unnötige Arbeitsaufwand zu vermeiden. Die Kommunikation zum BV bzgl. Lizenzen erfolgt stets über den Landesverband (LV). Sollte eine Weiterleitung an den BV nötig sein, wird eine Information an den Antragsteller erfolgen. Auch die Ergebnisse des Antrages werden wieder über den LV kommuniziert. Alle Nachweise müssen als Kopie eingereicht werden und ggf. im Original vorgezeigt werden können. Eine reine Auflistung der Qualifikation und Bestätigung durch externe Ausbildungsleiter bzw. (Vereins-) Vorsitzende genügt nicht. Der Verlängerungs-Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweis (Verlängerungs-ATN) ersetzt die ATN der Grundausbildung, sodass nur die aktuellste Verlängerungs-ATN nachgewiesen werden muss. Dennoch sollte sicherheitshalber diese ATN der Grundausbildung aufgehoben werden, da andere Stellen unter Umständen diese benötigen. Jede Verlängerungs-ATN enthält die folgenden Angaben: - Wortlaut Urkunde bzw. ATN, sowie explizit Verlängerung - Name, Vorname, Geburtsdatum - Name der Qualifikation, Registrierungsnummer - Prüfungsort, -datum, - Gültigkeitsdauer - Prüfername, -nummer, -unterschrift - Ausfertigende Stelle mit Unterschrift und Datum, sowie das Kleine Siegel Sollten Fragen auftreten, so kann die Technische Leitung jederzeit kontaktiert werden. Besonders im Vorfeld einer Aus- / Weiter- / Fortbildung empfehlen wir bei der Technischen Leitung nachzufragen, ob die jeweilige Aus- / Weiter- / Fortbildung für die gewünschte Lizenz-Verlängerung, -Anerkennung oder - Reaktivierung geeignet ist. Dadurch werden spätere Enttäuschen ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, dass je nach LV unterschiedliche Regelungen bestehen können und die hier aufgeführten Punkte für den LV Sachsen auf Grundlage der aktuellen Prüfungsordnungen (PO) zusammengestellt wurden. Für Fragen bzw. Anträge erreicht ihr die Technische Leitung unter: ausbildung@sachsen.dlrg.de Aktuelle Prüfungsordnungen: Version: ( ) Ersteller: Hattwig, Kupke, Gloger u.a. (LV Sachsen) Seite 1 von 12

2 4.2 Verlängerung von (bestehenden) Lizenzen Einsatzkräfte / Kampfrichter - Lizenzen können durch den LV bzw. in speziellen Fällen durch den BV verlängert werden, falls sie nicht bereits abgelaufen sind. Die nötigen Bestimmungen sind in den Prüfungsordnungen bzw. Anweisung für das Kampfrichterwesen verankert. - Vorgehensweise: 1. Der Antragsteller sendet folgende Informationen der Technischen Leitung des LV zu: - Personaldaten o Name o Geburtsdatum o Kontaktdaten für evtl. Rückfragen ( , Telefonnummer) o Adresse - Name der Qualifikation, welche verlängert werden soll - Nachweis o der letzten Grundausbildungs- bzw. Verlängerungs-ATN o der Qualifikationen / Weiter- und Fortbildungen, welche Eurer Meinung nach die Verlängerung rechtfertigen o aller Voraussetzungen, welche laut aktueller PO / Anweisung für einen Ersterwerb nötig wären 2. Die Technische Leitung wird Kontakt suchen und ggf. weitere Qualifikation erfragen bzw. deren Nachweise einfordern. 3. Die Technische Leitung entscheidet über den Antrag. Dabei sind drei Optionen möglich: - Verlängerung mit Hilfe einer Verlängerungs-ATN mit dem Wortlaut: hat die Ausbildung auf Grund einer nachgewiesen Fortbildung erfolgreich verlängert - Ablehnung des Antrages auf Grund fehlender Voraussetzungen - Weiterleitung des Antrages zum BV, da der Antrag in dessen Zuständigkeit fällt - Die Gültigkeit verlängert sich immer um die in der PO angegebene Dauer (zum Stichtag der entsprechenden Fort- / Weiterbildung). Einige wenige Lizenzen sind unbegrenzt gültig und benötigen somit keine Verlängerung dennoch empfehlen wir allen Kameraden sich auch in diesen Fachbereichen regelmäßig weiterzubilden. Version: ( ) Ersteller: Hattwig, Kupke, Gloger u.a. (LV Sachsen) Seite 2 von 12

3 4.2.2 Ausbilder / Multiplikatoren - Es ergeben sich teilweise sehr unterschiedliche Bestimmungen in den einzelnen Fachbereichen und Qualifikationsstufen. Diese entstehen durch externe Vorgaben, welche die DLRG bei entsprechenden Institutionen (z.b. LSB, BG) erfüllen muss, damit die DLRG-Lizenzen bzw. die Verlängerungen Akzeptanz finden. - Wenn im Folgenden von einer Fortbildung (z.b. Gesamtumfang 16 Unterrichtseinheiten) die Rede ist, muss diese nicht zwangsläufig als ein Lehrgang von 16 UE absolviert werden, sondern kann auch auf z.b. 2 Lehrgänge á 8 UE verteilt werden. - Zudem muss nicht immer ein Fortbildungslehrgang besucht werden, der im Lehrgangsnamen (z.b. Lehrschein-Verlängerung ) bereits auf die Verlängerungsmöglichkeit einer Ausbilderlizenz ( z.b. Lehrschein ) hinweist. So sind auch viele andere Ausbildung (z.b. Multi-Grundschulung), Weiterbildungen (z.b. Methoden-Training) oder Fortbildungen (z.b. EH-Ausbilder-Fortbildung) aus anderen Bereichen (tlw.) anerkennungsfähig. Im Zweifel sollte im Vorfeld des Lehrganges mit der Technischen Leitung über eine mögliche Anerkennung Rücksprache gehalten werden. - Wiederholungsprüfungen (z.b. beim RS Silber) oder Auffrischungskurse (z.b. EH Kurs), welche zum Ersterwerb einer Lizenz nötig waren, können nicht als Weiter-/ Fortbildungen anerkannt werden PO 1: Schwimmen / Rettungsschwimmen - Für Lehrschein-Inhaber (181), Ausbilder Schwimmen (182) und Rettungsschwimmen (183) gelten entsprechend der Prüfungsordnung 1 und der Qualifikationsordnung der Rahmenrichtlinien folgende Bestimmungen: o Die Lizenzinhaber sollen innerhalb des Gültigkeitszeitraumes von 4 Jahren Fortbildungen im Umfang von 15 Unterrichtseinheiten absolvieren. Die Fortbildungsstunden können aufgeteilt auf mehrere Veranstaltungen gesammelt werden. Es müssen mindestens 8 UE fachspezifische Inhalte enthalten sein. Als fachspezifische Inhalte werden alle Themen mit dem direkten Inhaltsbezug zum Bewegungsraum Wasser angesehen, welche von einem Multiplikator (z.b. S/RS, WRD) geleitet worden sind. Es können maximal 7 UE fachfremde Inhalte anerkannt werden. Als fachfremde Inhalte werden alle Themen angesehen, welche eine nachvollziehbare Verbindung zum Thema Schwimmen / Rettungsschwimmen aufweisen und somit der Weiterbildung des Ausbilders im Fachbereich S/RS dienen. Es müssen pädagogische Inhalte enthalten sein. Version: ( ) Ersteller: Hattwig, Kupke, Gloger u.a. (LV Sachsen) Seite 3 von 12

4 o Die Lizenz wird, ausgehend vom Jahr der Antragstellung, um weitere 4 volle Jahre verlängert, sofern die Antragstellung innerhalb des letzten Halbjahres des Gültigkeitszeitraumes erfolgte. o Für die Verlängerung einer der oben genannten Lizenz ist ein formloser Antrag bei dem Landesverband zu stellen. Dem Antrag müssen folgende Nachweise beigefügt sein: Lizenz, die verlängert werden soll (ATN bzw. letzte Verlängerungs-ATN des Lehrscheines) (in Kopie) Teilnahmebescheinigung über die Fortbildung(en) (in Kopie) Bestätigung der Mitgliedschaft in der DLRG (in Kopie) Daraufhin wird durch den Landesverband eine Verlängerungs-ATN ausgestellt und an den Lizenz-Inhaber gesandt. Die Landesverbandsgeschäftsstelle behält automatisch eine Kopie für die Lizenzdatei ein und sendet eine Kopie an den Fachbereich Lizenzen. Beispiel: 2011 Lizenzerwerb Fortbildung 10 UE Fortbildung 6 UE bis Ende 2015 Gültigkeitszeitraum der Lizenz 3. Quartal 2015 Verlängerungs-Antrag bis Ende 2019 (neuer) Gültigkeitszeitraum der Lizenz Würde der Antrag bereits 2014 (oder 1. Jahreshälfte 2015) gestellt werden, würde sich die Lizenz nur bis 2018 verlängern. Daher lautet die Empfehlung des Landesverbandes, den Antrag erst im 3. Quartal des letzten Gültigkeitsjahres einzureichen. Dadurch wird auch eine rechtzeitige Ausstellung/Verlängerung von Übungsleiter-Lizenzen (siehe folgende Seiten) ermöglicht und zugleich die maximale Verlängerungsdauer ausgeschöpft. o Sollte der Gültigkeitszeitraum einer Lizenz überschritten werden, ergibt sich folgender Werdegang: Bis 2 Jahre nach Ablauf: Es sind weiterhin nur 15 Unterrichtseinheiten Fortbildung nötig, allerdings verlängert sich die Lizenz ausgehend vom Ende des Gültigkeitszeitraumes um weitere 4 volle Jahre. Beispiel: bis Ende 2015 Gültigkeitszeitraum der Lizenz 2016 (oder 2017) Fortbildung 16 UE und Verlängerungs-Antrag bis Ende 2019 (neuer) Gültigkeitszeitraum der Lizenz Mehr als 2 Jahre nach Ablauf: Es müssen insgesamt 2 der 3 folgende Lehrgänge absolviert werden: - Lehrschein-Fortbildung 15 UE Version: ( ) Ersteller: Hattwig, Kupke, Gloger u.a. (LV Sachsen) Seite 4 von 12

5 - Ausbilder Schwimmen (ohne Prüfung) - Ausbilder Rettungsschwimmen (ohne Prüfung) o Die Lizenz wird um das Jahr des letzten der 2 Lehrgänge und um 3 weitere volle Jahre verlängert. Bis zum Absolvieren aller notwendigen Weiterbildungen ist die Lizenz jedoch ungültig! Beispiel: bis Ende 2015 Gültigkeitszeitraum der Lizenz 2017 Fortbildung 15 UE 2018 Ausbilder Schwimmen bis Ende 2021 (neuer) Gültigkeitszeitraum der Lizenz - Für Übungsleiter gelten zudem Regelungen des Landessportbundes. Daraus ergeben sich folgende Bestimmungen: o Lehrschein-Inhaber können eine Übungsleiterlizenz (Vorteil: jährlicher Förderzuschuss für die Gliederung) beantragen. Für die Erstausstellung ist ein Antrag an den Landesverband nötig. Eine Ausstellung der Lizenz bedarf eines Zeitaufwandes von mehreren Wochen. Daher sollte die Antragstellung bis zum 3. Quartal des Jahres erfolgen, wenn eine Ausstellung vor dem Jahreswechsel erfolgen soll. Die Erstausstellung der Übungsleiterlizenz kann direkt zusammen mit der Erstausstellung des Lehrscheines beantragt werden. o Die Übungsleiterlizenz bedarf aller 4 Jahre einer Verlängerung. Dazu muss der Antrag Lizenz Verlängerung Übungsleiter ausgefüllt an den Landesverband gesendet werden. Dabei müssen folgende Nachweise eingereicht werden: Übungsleiterlizenz C Breitensport (im Original) Fortbildungsnachweis nach Rahmrichtlinie (= Verlängerungs-ATN Lehrschein) (in Kopie) Erste Hilfe Kurs/Training (nicht älter als 2 Jahre) (in Kopie) Deutsches Rettungsschwimmerabzeichen Silber (nicht älter als 2 Jahre) (in Kopie) Nachweis der DLRG-Mitgliedschaft (durch Mitgliedbuch bzw. Bestätigung durch den Vorstand) (in Kopie) Die letzten drei Punkte können durch den Vereinsvorsitzenden in einem Schreiben bestätigt werden. Wichtig dabei ist, dass explizit auf die Aktualität ( nicht älter als 2 Jahre ) verwiesen wird. Version: ( ) Ersteller: Hattwig, Kupke, Gloger u.a. (LV Sachsen) Seite 5 von 12

6 Der Antrag wird durch den Landesverband (nicht den Bezirk / Ortsgruppe) bestätigt und weiter an den Bundesverband gesandt, welcher diesen nach Bearbeitung wieder an Landesverband zurück sendet. Die LV-Geschäftsstelle fertigt eine Kopie (für die Lizenzdatei) an und sendet dem Fachbereich Lizenzen eine Information / Kopie zu. Anschließend wird die verlängerte Übungsleiterlizenz dem Lizenzinhaber zurück gesandt. - Die Verlängerung der Übungsleiterlizenz kann parallel zur Verlängerung des Lehrscheines Schwimmen / Rettungsschwimmen beantragt werden. - Die Regelungen für Übungsleiter C sind ambivalent zu den Regelungen für Übungsleiter B. - Der Landesverband weist darauf hin, dass durch die Zusammenarbeit mit anderen Fachverbänden durch den Landesverband aktuell ebenfalls die Verlängerung der Übungsleiter-Lizenzen C Breitensport sportartübergreifend, Übungsleiter / Trainer C Breitensport / Leistungssport Schwimmen sowie Lehrscheine der Wasserwacht durchgeführt werden können. Der Ablauf ist analog den Übungsleiterlizenzen Rettungsschwimmen mit einem formlosen Antrag PO 3: Erste Hilfe / Sanitätswesen - Es gelten die Regelungen der PO 3. Je nach Lizenz sind die Regelungen im Abschnitt Gültigkeitszeitraum / Verlängerung und Wiederholungsprüfung zu finden. - Für zertifizierte Ausbilder der Berufsgenossenschaft gelten zudem die Regelungen des Grundsatzes DGUV Grundsatz und dazugehörige Ausführungsbestimmungen der DGUV. Daraus ergeben sich folgende Bestimmungen: o Die Qualifikation von Lehrkräften wird ausschließlich nur dann anerkannt, wenn sie bei Stellen erworben wurde, deren Eignung zur Aus- und Fortbildung von Lehrkräften durch die Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe festgestellt wurde. Achten Sie daher unbedingt darauf, dass die jeweilige Stelle in der Liste der ermächtigten Stellen (Bereich: Lehrkräfte Erste Hilfe) aufgelistet ist. o Die Lehrkräfte müssen alle drei Jahre - innerhalb der Lehrberechtigung - im Umfang von mind. 16 Unterrichtseinheiten (8 UE medizinisch-fachlich, 8 UE pädagogisch) auf die Inhalte der Ersten-Hilfe-Ausbildung, fortgebildet werden. Die Lehrberechtigung wird jeweils um weitere 3 Jahre verlängert, ausgehend von dem Tag der letzten nötigen Fortbildung, mit welcher die 16 UE erreicht werden. Beispiel: 18. bis 23. Januar 2011 Grundausbildung päd. Qualifikation (55 UE) bis 23. Januar 2014 Lehrberechtigung 05. Mai 2013 (8 UE) 1. Fortbildung 13. Januar 2014 (8 UE) 2. Fortbildung bis 13. Januar 2017 neue Lehrberechtigung Version: ( ) Ersteller: Hattwig, Kupke, Gloger u.a. (LV Sachsen) Seite 6 von 12

7 Ist die Frist für die Fortbildung überschritten und es wurde keine Fortbildung absolviert, erlischt die Lehrberechtigung (in diesem Beispiel am 13. Januar 2017). - Ist die Frist für die Fortbildung überschritten und es wurde keine Fortbildung absolviert, muss eine Schulung im Umfang von mindestens 32 UE absolviert werden, um seine Lehrberechtigung wiederzuerlangen. Diese beinhaltet neben den 16 UE Fortbildung, auch 16 UE lehrprogrammbezogene Einweisung PO 4 bis 8: Wasserrettungsdienst/Strömungsrettung, Bootswesen, Tauchen, Information und Kommunikation, Öffentliche Gefahrenabwehr - Die Vorgaben für die Ausbilder- / Multiplikatoren-Lizenzen bzgl. des Gültigkeitszeitraum / der Verlängerung sind in PO 4 bis 8 identisch und werden daher im Folgenden zusammengefasst Ausbilder - Auszug aus den PO 4-8: Die Lizenz Ausbilder ist unbegrenzt gültig. Ausführungsbestimmungen: Für die Berechtigung zur Ausbildung und Prüfung muss ein Lehrauftrag durch den zuständigen Landes- oder den BV erteilt werden. Dieser ist grundsätzlich auf 4 Jahre befristet und kann verlängert werden, wenn der Ausbilder in dieser Zeit entsprechende Fortbildungen nachgewiesen hat. Art und den Umfang der Fortbildung legt der entsprechende Landes- respektive der BV individuell fest. - Jeder Ausbilder, der in Sachsen tätig werden möchte, benötigt ein Lehrauftrag (allg. Lehrfreigabe) durch den LV Sachsen, bevor er von einer sächs. Gliederung (Registrierungsstelle) zur Durchführung (Ausbildung und Prüfung) eines Lehrganges beauftragt werden kann. Durchgeführte Lehrgänge (und daraus resultierende Nachweise / Urkunden) ohne Lehrauftrag des LV Sachsen und der Beauftragung einer sächs. Gliederungen (Registrierungsstelle) sind ungültig. - Ein Lehrauftrag wird durch die Technische Leitung für 4 Jahre (Antragsjahr + 3 weitere Jahre) schriftlich vergeben und kann unter Umständen (z.b. grobes Fehlverhalten, Missachtung von Ausbildungsvorschriften) jederzeit wieder entzogen werden. - Der Lehrauftrag besteht zudem stets nur, wenn der durch den Ausbilder durchgeführte Lehrgang 2 Monate zuvor dem LV-Bildungswerk angezeigt wurde. - Dadurch wird zum einen eine Kontrolle ermöglich, aber vor allem die landesverbandsweite Ausschreibung des Lehrganges ermöglicht (ist keine Pflicht). Das LV-Bildungswerk bewirbt ausschließlich diesen Lehrgang. Veranstalter / Ausrichter ist die jeweilige Gliederung. Die Anmeldungen laufen stets über die Gliederung. Es müssen folgende Daten dabei an das LV- Bildungswerk gesendet werden: - Lehrgangsname - Ort Version: ( ) Ersteller: Hattwig, Kupke, Gloger u.a. (LV Sachsen) Seite 7 von 12

8 - Datum - Inhalte - Kosten eigene DLRG Mitglieder fremde DLRG Mitglieder - Anmeldeschluss - Möglichkeit zur Anmeldung Um einen Lehrauftrag zu erhalten, muss folgendes bei der Technischen Leitung nachgewiesen werden: - Ausbilder-Lizenz - Gültige Mitgliedschaft in der DLRG - Fachbereichs-Hospitation (nicht älter als 3 Jahre) Dies ist durch den jeweiligen Fachbereichsleiter des LV gegenüber der Technischen Leitung auf Nachfrage zu bestätigen. Diese Hospitation kann im Rahmen einer Ausbildung, Fortbildung, Weiterbildung oder Übung des LV stattfinden. o Weiterbildung (nicht älter als 3 Jahre) im Umfang von 16 Unterrichtseinheiten (UE). Die Fortbildungsstunden können aufgeteilt auf mehrere Veranstaltungen aufgeteilt werden. Es müssen mindestens 8 UE fachspezifische Inhalte enthalten sein. Als fachspezifische Inhalte werden alle Themen mit dem direkten Inhaltsbezug zum Fachbereich angesehen, welche von einem Multiplikator geleitet worden sind. Es können maximal 8 UE fachfremde Inhalte anerkannt werden. Als fachfremde Inhalte werden alle Themen angesehen, welche eine (nachvollziehbare) Verbindung zum Fachbereich aufweisen und somit der Weiterbildung des Ausbilders im jeweiligen Fachbereich dienen. Es müssen pädagogische Inhalte enthalten sein. - Die Anerkennung eines Lehrauftrages aus einem anderen LV ist stets Einzelfallentscheidung durch die Technische Leitung des LV Sachsen. Version: ( ) Ersteller: Hattwig, Kupke, Gloger u.a. (LV Sachsen) Seite 8 von 12

9 Multiplikatoren - Auszug aus den PO 4 bis 8: Die Lizenz Multiplikator ist unbegrenzt gültig. Ausführungsbestimmungen: Der Multiplikator hat sich im Fachbereich fortzubilden. - Auch wenn Multiplikatoren keinen Lehrauftrag benötigen, wird empfohlen, geplante Lehrgänge 2 Monate zuvor dem LV-Bildungswerk zu melden. Dadurch die landesverbandsweite Ausschreibung des Lehrganges ermöglicht. Das LV-Bildungswerk bewirbt ausschließlich diesen Lehrgang. Veranstalter / Ausrichter ist die jeweilige Gliederung. Die Anmeldungen laufen stets über die Gliederung. Es sollten folgende Daten dabei an das LV-Bildungswerk gesendet werden: siehe Lehrauftrag bei Ausbildern Jugendleitercard (Juleica) - Jugendleitercards gelten drei Jahre ab Datum der Ausstellung. (Das Antragsverfahren ist nur noch online möglich und setzt eine gültige adresse voraus. Alle Juleica Inhaber*innen sind im Juleica - Onlinesystem registriert.) - Bei Ablauf der Gültigkeit kann eine neue Jugendleitercard beantragt werden. Voraussetzung dafür ist die Teilnahme an einem Aufbauseminar, d.h. einer entsprechenden DLRG-internen Schulung oder einer externen Weiterbildung. - Die Seminarteilnahme und die Neubeantragung setzen den Besitz einer gültigen Jugendleitercard voraus. (Ist die Gültigkeit der Jugendleitercard zum Zeitpunkt des Aufbauseminars mehr als sechs Monate überschritten, muss eine komplette Jugendleiter*innen-Schulung absolviert werden, um die Card erneut beantragen zu können.) - Im letzten Gültigkeitsjahr der Jugendleitercard sollten sich Juleica-Inhaber*innen nach einer geeigneten Wiederholer-Schulung/Weiterbildung umsehen bzw. dafür anmelden. - Etwa ein halbes Jahr vor Ablauf der Gültigkeit erhalten Juleica - Inhaber*innen eine Benachrichtigung durch das Onlinesystem und werden gebeten eine entsprechende Auffrischung zu absolvieren. - Die Juleica wird, ausgehend vom Zeitpunkt des absolvierten Aufbauseminars und dem damit verbundenen Jahr der Antragstellung, für weitere 3 Jahre verlängert (neubeantragt). - Ein Aufbauseminar muss einen Mindeststundenumfang von 10 Bildungseinheiten à 45min haben, davon o mindestens 4 BE Wiederholung, Aktualisierung und Vertiefung zu Inhalten des Modul B (Rechts- und Versicherungsfragen, z.b. Aufsichtspflicht, zivilrechtliche Aspekte, Strafrecht, Kinder- und Jugendschutz) Version: ( ) Ersteller: Hattwig, Kupke, Gloger u.a. (LV Sachsen) Seite 9 von 12

10 o weitere Inhalte können entweder die nach Nr. 1.4 der Sächsischen Richtlinie zur Jugendleiter-Ausbildung genannten Module oder andere für Jugendleiter*innen wichtige, verbandsspezifische Themen sein. - Für die Verlängerung ist nach Rücksprache mit dem/der Landesjugendbildungsreferenten/ Landesjugendbildungsreferentin bzw. dem/der Juleica- Verantwortlichen eine entsprechende Weiterbildungsveranstaltung innerhalb oder außerhalb der DLRG zu besuchen. Dem Nachweis über die Auffrischung müssen außerdem folgende Dokumente beigefügt sein: o Nachweis über eine aktuelle Ausbildung Lebensrettende Sofortmaßnahmen bzw. Erste Hilfe (nicht älter als zwei Jahre). o Eine Selbsterklärung bzgl. eines Tätigkeitsausschluss gem. 72a SGB VIII sowie eine Bestätigung des zuständigen Gliederungsvorstandes, dass der/die Juleica-Inhaber*in ehrenamtlich in der betreffenden Gliederung aktiv und gem. 72a SGB VIII persönlich geeignet ist. (Vorlagen bitte vorab über die Ansprechperson für Kinderschutz und Prävention sexualisierter Gewalt anfordern.) o Daraufhin wird durch die DLRG-Jugend Sachsen eine neue Jugendleitercard beantragt. Die Landesjugendgeschäftsstelle behält automatisch eine Kopie für die Lizenzdatei ein und sendet eine Kopie an den Fachbereich Lizenzen. Beispiel: 2011 Lizenzerwerb 2014 Ablauf der Gültigkeit Besuch einer Fortbildung bis 2017 (neuer) Gültigkeitszeitraum der Lizenz Die DLRG-Jugend Sachsen empfiehlt das Aufbauseminar und die Neubeantragung so nah wie möglich an den Ablauf des Gültigkeitszeitraums zu legen, dadurch wird die maximale Verlängerungsdauer ausgeschöpft. Version: ( ) Ersteller: Hattwig, Kupke, Gloger u.a. (LV Sachsen) Seite 10 von 12

11 4.3 Reaktivierung von (abgelaufenen) Lizenzen - Externe Lizenzen können durch den LV bzw. in speziellen Fällen durch den BV reaktiviert werden. Dabei handelt es sich allerdings stets um eine Einzelfallentscheidung auf Grundlage der Qualifikationen / Kompetenzen des Antragstellers. - Teilweise existieren feste Vorgaben für die Reaktivierung von Lizenz. Diese sind zum besseren Verständnis unter 4.2 mit aufgeführt. Vorgehensweise: 1. Der Antragsteller sendet folgende Informationen der Technischen Leitung des LV zu: - Personaldaten Name Geburtsdatum Kontaktdaten für evtl. Rückfragen ( , Telefonnummer) Adresse - Name und Registriernummer der Qualifikation, welche reaktiviert werden soll - Alle Nachweise der Voraussetzungen, welche laut aktueller PO für einen Ersterwerb nötig wären Qualifikationen / Weiter- und Fortbildungen, welche Eurer Meinung nach die Reaktivierung ohne Nachschulungen rechtfertigen. 2. Die Technische Leitung wird Kontakt suchen und ggf. weitere Qualifikationen erfragen bzw. deren Nachweise einfordern. 3. Die Technische Leitung entscheidet über den Antrag, dabei sind 4 Optionen möglich: - Reaktivierung Direkte Ausstellung einer Verlängerungs-ATN (Urkunde) Nach erfolgreichen Bestehen einer (Wiederholungs-) Prüfung und / oder dem Absolvieren einer durch die Technische Leitung festgelegten Nachschulung. - Ablehnung des Antrages, da in diesem Fall eine Reaktivierung nicht möglich ist und die Ausbildung komplett neu durchlaufen werden muss - Weiterleitung des Antrages zum BV, da der Antrag in dessen Zuständigkeit fällt Version: ( ) Ersteller: Hattwig, Kupke, Gloger u.a. (LV Sachsen) Seite 11 von 12

12 4.4 Anerkennung von (externen) Lizenzen - Externe Lizenzen können durch den LV bzw. in speziellen Fällen durch den BV anerkannt werden. Dabei handelt es sich allerdings stets um eine Einzelfallentscheidung auf Grundlage der Qualifikationen / Kompetenzen des Antragstellers. Vorgehensweise: 1. Der Antragsteller sendet folgende Informationen der Technischen Leitung des LV zu: - Personaldaten Name Geburtsdatum Kontaktdaten für evtl. Rückfragen ( , Telefonnummer) Adresse - Name der DLRG-Qualifikation, welche anerkannt werden soll - Alle Nachweise der Qualifikationen / Weiter- und Fortbildungen, welche Eurer Meinung nach die Anerkennung rechtfertigen 2. Die Technische Leitung wird Kontakt suchen und ggf. weitere Qualifikationen erfragen bzw. deren Nachweise einfordern. 3. Die Technische Leitung entscheidet über den Antrag, dabei sind vier Optionen möglich: - Anerkennung Direkte Ausstellung eines Ausbildungstätigkeitsnachweises (Urkunde) mit dem Wortlaut: Die Anerkennung erfolgt anhand einer Umschreibung. Nach erfolgreichen Bestehen einer zusätzlichen Prüfung und / oder dem Absolvieren einer durch die Technische Leitung festgelegten Nachschulung. - Ablehnung des Antrages, da eine Anerkennung nicht möglich ist bzw. der Umfang der Nachschulungen / Prüfungen das Absolvieren der entsprechenden DLRG-Ausbildung entspricht / übersteigt - Weiterleitung des Antrages zum BV, da der Antrag in dessen Zuständigkeit fällt Version: ( ) Ersteller: Hattwig, Kupke, Gloger u.a. (LV Sachsen) Seite 12 von 12

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