Sozialrecht. Normensammlung. hrsg. von. Univ.-Prof. Dr. Gert-Peter Reissner
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- Hannelore Hafner
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1 3 Sozialrecht Normensammlung hrsg. von Univ.-Prof. Dr. Gert-Peter Reissner Leiter des Instituts für Arbeitsrecht, Sozialrecht und Rechtsinformatik der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck Mag. Michael Haider RAA bei FREIMÜLLER/OBEREDER/PILZ Rechtsanwält_innen GmbH, Wien Ausgabe 2016 Rechtsstand 1. Februar 2016 Ein web/book aus dem ÖGB-Verlag
2 4 Die Inhalte in diesem Buch sind von den Herausgebern und vom Verlag sorgfältig erwogen und geprüft, dennoch kann eine Garantie nicht übernommen werden. Eine Haftung der Herausgeber bzw des Verlages und seiner Beauftragten für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ist ausgeschlossen. Verlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes GmbH Johann-Böhm-Platz Wien Tel.Nr.: 07/ office@oegbverlag.at Web: In drei Schritten zum web/book Mit diesem Buch haben Sie nicht nur ein gedrucktes Buch erworben. Das web/book beinhaltet auch ein e-book im PDF-Format und die Zugangsberechtigung zu einer laufend aktualisierten Online-Datenbank. So können Sie darauf zugreifen: 1. Gehen Sie auf die Webseite 2. Füllen Sie das Webformular aus. Sie benötigen dazu den 12-stelligen Registrierungscode, den Sie auf der Innenseite des vorderen Umschlages finden. 3. Umgehend erhalten Sie eine mit dem Download-Link für das e-book und innerhalb von 48 Stunden eine weitere mit den Zugangsdaten zur Online-Datenbank. Bei Fragen wenden Sie sich an e-service@oegbverlag.at. Der Online-Zugang zur Datenbank der Normensammlung gilt bis zum Erscheinen der folgenden Auflage. 1. Auflage 2016 Rechtsstand: 1. Februar 2016 Umschlaggestaltung: Thomas Jarmer Medieninhaber: Verlag des ÖGB GmbH, Wien 2016 by Verlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes GmbH Wien Hersteller: Verlag des ÖGB GmbH, Wien Verlags- und Herstellungsort: Wien Printed in Austria
3 5 Inhaltsverzeichnis Vorwort 7 Nr. Abkürzung Gesetz, Verordnung Seite 1 AlVG Arbeitslosenversicherungsgesetz ABVO Arbeitsbescheinigungsverordnung AZV AlVG-Auszahlungsverordnung NHV Notstandshilfeverordnung BestätStrafgV Bestätigung der Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene BeitrStrafgV Abfuhr der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene ZÜGV Zugang zum Übergangsgeld 61 2 APG Allgemeines Pensionsgesetz 63 3 ASVG Allgemeines Sozialversicherungsgesetz PauschalV Verordnung über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen EFZ-ZV Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung EinbezV KV ASVG Einbeziehung in die Krankenversicherung nach 9 ASVG Heilmittel-BKV Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung RZV Risikozuschlagsverordnung SchwerarbeitsV Schwerarbeitsverordnung HöhVersFaktV 2004 Höherversicherungsfaktor-Verordnung HöhVersFaktV 1985 Höherversicherungsfaktor-Verordnung B-KUVG Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz Auszug BPGG Bundespflegegeldgesetz RPGG 2012 Richtlinien für die einheitliche Anwendung des BPGG 506
4 6 Nr. Abkürzung Gesetz, Verordnung Seite 5.2 EinbezV 1993 Einbeziehungsverordnung EinbezV 1999 Einbeziehungsverordnung EinbezV 2001 Einbeziehungsverordnung EinbezV 2002 Einbeziehungsverordnung EinstV 1999 Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz BSVG Bauern-Sozialversicherungsgesetz Auszug BVG Alt Bundesverfassungsgesetz: Unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten DAG Dienstgeberabgabegesetz DLSG Dienstleistungsscheckgesetz FLAG Familienlastenausgleichsgesetz FSVG Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz GSVG Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz RA Ausn PV GSVG Pflichtversicherungs-Ausnahme-VO für RechtsanwältInnen ZT Ausn PV GSVG Pflichtversicherungs-Ausnahme-VO für ZiviltechnikerInnen FB Ausn KV GSVG Pflichtversicherungs-Ausnahme-VO freie Berufe KBGG Kinderbetreuungsgeldgesetz MuKiPassV Mutter-Kind-Pass-Verordnung K-SVFG Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz BeiZVO Beitragszuschuss-VO nach dem K-SVFG PFG Pflegefondsgesetz SBBG Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz Zahlenspiegel Zahlenspiegel Index 795
5 7 Sehr geehrte Leserinnen und Leser! Mit der vorliegenden Normensammlung Sozialrecht soll der erfolgreiche Weg des Schwesternwerks zum Arbeitsrecht auch im Bereich des Sozialrechts beschritten werden. Die Normensammlung Sozialrecht richtet sich insbesondere an juristische Experten und Praktiker in Institutionen und Betrieben sowie an Studierende bzw Mitarbeiter des universitären Lehrbetriebs und enthält demgemäß sämtliche für diese Zielgruppen relevanten Gesetze und Verordnungen zusammengefasst in einem Buch. Um Benutzerfreundlichkeit zu gewährleisten, wurden in die Printausgabe detaillierte und norm- bzw absatzgenaue Novellierungshinweise sowie Einzel- und Gesamtstichwortverzeichnisse aufgenommen. Ein Daumenregister sowie die alphabetische Anordnung der Gesetze sollen zudem eine leichtere Zugänglichkeit ermöglichen. Aufgrund der Ausgestaltung als web/book liegt eine Kombination aus gedrucktem Buch, statischem e-book und dynamischer Online-Datenbank vor. Das e-book im PDF-Format enthält alle Texte des Buches praktisch für die mobile Bibliothek im Tablet bzw Notebook oder auch dort, wo man trotz instabiler Internetverbindung verlässlichen Zugriff auf Rechtsnormen benötigt. Die ergänzende Online-Datenbank beinhaltet über das Buch hinausgehende nationale und europäische Normen des Sozialrechts in aktueller, historischer und zukünftiger Fassung sowie Verlinkungen auf Bundesgesetzblätter und parlamentarische Materialien eine Fundgrube für Experten und Praktiker. Der Zahlenspiegel soll den Benützern einen raschen Überblick über Zahlen und Fakten des Sozialrechts 2016 bieten und der Veranschaulichung dienen. Das Buch bildet den Rechtsstand zum 1. Februar 2016 und die zu diesem Tag in Geltung stehenden Normen ab; vergangene und zukünftige Fassungen von Normtexten wurden in die Druckversion der Normensammlung nicht aufgenommen. Der Gesetzgeber war in letzter Zeit im Sozialrecht wie gewohnt alles andere als untätig. Eingearbeitet sind die jüngsten Neuerungen etwa im ASVG, AlVG, BPGG und GSVG. Aufgenommen und abgedruckt wurde weiters das kürzlich in Kraft getretene SBGG. Wir hoffen, den mit dem Sozialrecht befassten oder sonst daran interessierten Personen einen guten Arbeitsbehelf übergeben zu können. Für Verbesserungsvorschläge sind wir den Benützern dankbar (Kontakt: Für die verlagsseitige Bearbeitung und Unterstützung bei der Erstellung der 1. Auflage möchten wir insbesondere Herrn Mag. Christian Wachter und Frau Andrea Moser (ÖGB-Verlag) danken. Innsbruck, Wien, im Februar 2016 Gert-Peter Reissner Michael Haider
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7 9 1 AlVG 1 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) StF: BGBl 609/1977 idf: BGBl I 162/2015 Hinweis: Die Online-Datenbank enthält ua folgende Dokumente zum AlVG 1977: AlVG-Auszahlungsverordnung, Arbeitsbescheinigungsverordnung, Notstandshilfeverordnung. Index Allgemeine Bestimmungen Ältere Personen 39, 39a Altersteilzeitgeld 27 Ruhen 28 Anhörungsrecht gesetzliche Interessenvertretungen 76a Regionalbeirat 76 Anwartschaft, Arbeitslosengeld 14, 15 Anzeigepflicht, Aufnahme einer Tätigkeit 50 Arbeitsfähigkeit 8 Arbeitskampf 13, 48 Arbeitslosengeld 7 25 Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit 21a Anspruch 7 Geltendmachung 46 Anwartschaft 14 Arbeitsfähigkeit 8 Arbeitslosigkeit 12 Arbeitskampf 13 Arbeitswilligkeit 9, 10 Ausmaß 20, 21 Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension 22 Berichtigung 24, 25 Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung 23 Bezug Beginn 17 Dauer 18 Fortbezug 19 Einstellung 24, 25 Kontrollmeldungen 49 Rahmenfrist 14, 15 Ruhen 16 Sperre 10 Sperrfrist 11 Voraussetzungen 7 Arbeitslosenversicherung Ausnahmen 1 (2) Heimarbeit 2 Leistungen 6 Geldleistungen 6 (1) Versicherungen 6 (2) (4) Meldungen 4 selbstständig Erwerbstätiger 3 Umfang 1 Arbeitslosigkeit 12 Arbeitskampf 13 Arbeitswilligkeit 9, 10 Aufhebung von Vorschriften 77 Aufnahme einer Tätigkeit 50 Aufwandersatz, pauschalierter 72 Auskunftspflicht 69 Außerkrafttreten 80 Aussperrung 13, 48 Auszahlung der Leistungen Begleitung schwersterkrankter Kinder, Krankenund Pensionsversicherung Begriffsbestimmungen Arbeitsfähigkeit 8 Arbeitslosigkeit 12 Arbeitswilligkeit 9, 10 Dienstgeber 5 (1) Dienstverhältnis 5 (2) Entgelt 5 (3) Beschäftigungsförderung, Leistungen Besondere Leistungen für ältere Personen 39, 39a Übergangsgeld 39a nach Altersteilzeit 39 Bildungsteilzeitgeld 26a Einkommen 36a Evaluierung 83 Exekutions- und Verfügungsbeschränkungen 68 Geltendmachung, Anspruch, Arbeitslosengeld 46 Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld 46 Gesetzliche Interessenvertretungen 76a AlVG
8 1 AlVG 1 10 AlVG Hausbesorger 75 Inkrafttreten 79 Kontrollmeldungen 49 Krankenversicherung der Leistungsbezieher 40 43a Krankengeld 41 Unfallversicherung 40a Leistungen zur Beschäftigungsförderung Altersteilzeitgeld 27 Altersteilzeitgeld, Ruhen 28 Weiterbildungsgeld 26 Meldungen 4 Mitwirkung, Gemeinde 55 Mitwirkungspflicht 36c Notstandshilfe allgemeine Bestimmungen 38 Ausmaß 36 Dauer 35 Einkommen 36a 36c Fortbezug 37 Kontrollmeldungen 49 Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch 34 Mitwirkungspflicht 36c Voraussetzungen 33 Passive Resistenz 13 Pauschalierter Aufwandersatz 72 Rahmenfrist, Arbeitslosengeld 14, 15 Rechtshilfe 69 Rechtsmittel 56 Ruhen, Arbeitslosengeld 16 Selbstständig Erwerbstätige 3 Sonderbestimmungen, Strafgefangene 66a Sozial- und Weiterbildungsfonds 36 (4) Sperrfrist 11 Stempel- und Gebührenfreiheit 70 Sterbebegleitung, Kranken- und Pensionsversicherung Strafbestimmungen 71 Strafgefangene 66a Streik 13, 48 Übergang, von Ansprüchen 67 Übergangs- und Schlussbestimmungen bei Erhöhungen der Geringfügigkeitsgrenzen 74, 75 für Altersteilzeitvereinbarungen 82 Übergangsgeld 39a nach Altersteilzeit 39 Übergangsrecht 81 Umfang der Versicherung 1 Umsatz 36b Unfallversicherung 40a Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe 58 Vollziehung 78 Weiterbildungsgeld 26 Zufluss der Mittel 73 Zuständigkeit 44 Inhaltsverzeichnis ARTIKEL I 1 f Umfang der Versicherung 3 Arbeitslosenversicherung selbständig Erwerbstätiger 4 f Meldungen zur Arbeitslosenversicherung ARTIKEL II 6 Leistungen ABSCHNITT 1 Arbeitslosengeld 7 Voraussetzungen des Anspruches 8 Arbeitsfähigkeit 9 ff Arbeitswilligkeit 12 f Arbeitslosigkeit 14 f Anwartschaft 16 Ruhen des Arbeitslosengeldes 17 Beginn des Bezuges 18 Dauer des Bezuges 19 Fortbezug 20 f Ausmaß des Arbeitslosengeldes 21a Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit 22 Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension 23 Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung 24 f Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes ABSCHNITT 2 Leistungen zur Beschäftigungsförderung 26 Weiterbildungsgeld 26a Bildungsteilzeitgeld 27 Altersteilzeitgeld 27a Teilpension erweiterte Altersteilzeit 28 Ruhen des Anspruches auf Altersteilzeitgeld Abschnitt 2a Kranken- und Pensionsversicherung bei Sterbebegleitung, bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern, bei Pflegekarenz und bei Pflegeteilzeit 29 Kranken- und Pensionsversicherung für Dienstnehmer 30 Sonderbestimmungen für Dienstnehmer ohne Pensionsversicherung 31 Sonderbestimmungen für Dienstnehmer ohne Krankenversicherung 32 Kranken- und Pensionsversicherung für Arbeitslose
9 ABSCHNITT 3 Notstandshilfe 33 Voraussetzungen des Anspruches 34 Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch 35 Dauer 36 Ausmaß 36a Einkommen 36b Umsatz 36c Mitwirkungspflicht 37 Fortbezug der Notstandshilfe 38 Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 3a Besondere Leistungen für ältere Personen 39 Übergangsgeld nach Altersteilzeit 39a Übergangsgeld Abschnitt 3b Besondere Leistung für gesundheitlich beeinträchtigte Personen 39b Umschulungsgeld ABSCHNITT 4 40 Krankenversicherung der Leistungsbezieher 40a Unfallversicherung 41 Leistungen der Krankenversicherung 42 ff Beiträge und Meldungen zur Krankenversicherung ARTIKEL III Verfahren 44 f Zuständigkeit 46 ff Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld 49 Kontrollmeldungen 50 Anzeigen 51 ff Auszahlung der Leistungen 55 Mitwirkung der Gemeinden 56 f Entscheidung 58 f Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ARTIKEL IV (aufgehoben) ARTIKEL V 66 (aufgehoben) 66a Sonderbestimmungen für Strafgefangene ARTIKEL VI Allgemeine Bestimmungen 67 Übergang von Ansprüchen 68 Exekutions- und Verfügungsbeschränkungen 69 Rechtshilfe und Auskunftspflicht 70 Stempel- und Gebührenfreiheit 11 1 AlVG 1 71 Strafbestimmungen 72 Pauschalierter Aufwandsersatz 73 Zufluss der Mittel ARTIKEL VII Übergangs- und Schlußbestimmungen 74 f Übergangsbestimmungen bei Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenzen 76 Anhörung des Regionalbeirates 76a Anhörungsrecht 77 Aufhebung von Vorschriften 78 Vollziehung 79 Inkrafttreten 80 Außerkrafttreten 81 Übergangsrecht 82 Übergangsregelungen für Altersteilzeitvereinbarungen 83 Evaluierung 84 Verweisungen ARTIKEL I Umfang der Versicherung 1. (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, b) Lehrlinge, (BGBl I 118/2015 Art 18 Z 1) c) Heimarbeiter, d) Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigt sind, wenn die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt, jedoch mit Ausnahme der Volontäre, die kein Entgelt beziehen, (BGBl 297/1995 Art XXII Z 1) e) Personen, die österreichische Staatsbürger oder diesen gleichzustellen sind (wie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz) und gemäß dem Entwicklungshelfergesetz, BGBl Nr 574/1983, von einer Entwicklungshilfeorganisation im Rahmen der Entwicklungshilfe als Entwicklungshelfer oder Experten beschäftigt oder ausgebildet werden, (BGBl I 104/ 2007 Art 1 Z 1) f) selbständige Pecher, das sind Personen, die, ohne auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses beschäftigt zu sein, durch Gewinnung von Harzprodukten in fremden Wäldern eine saisonmäßig wiederkehrende Erwerbstätigkeit ausüben, sofern sie dieser Erwerbstätigkeit in der Regel ohne Zuhilfenahme familienfremder Arbeitskräfte nachgehen, (BGBl 380/1978 Art I Z 1) g) Personen, die an einem Verwaltungspraktikum im Sinne des Abschnittes Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl Nr 86, teilnehmen, (BGBl I 142/ 2004 Art 6 Z 1) h) Personen, die in einem Ausbildungsverhältnis zur Evangelischen Kirche AB oder zur Evangelischen Kirche HB stehen (Lehrvikare und Pfarramtskandidaten) AlVG
10 1 AlVG AlVG sowie nicht definitiv bestellte geistliche Amtsträger dieser Kirchen, (BGBl I 106/2015 Z 1) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind. (BGBl I 106/2015 Z 1) (2) Ausgenommen von der Arbeitslosenversicherungspflicht sind a) Personen, die die allgemeine Schulpflicht noch nicht beendet haben, sowie Personen, die der allgemeinen Schulpflicht nicht unterliegen oder von ihr befreit sind, bis zum 1. Juli des Kalenderjahres, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden, (BGBl 615/1987 Art I Z 1) b) Dienstnehmer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde sowie zu einem von diesen Körperschaften verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fonds stehen, sofern sie gemäß 5 Abs 1 Z 3, 3a lit b, 3b lit b, 4 und 12 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes von der Vollversicherung nach 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ausgenommen sind; (BGBl I 68/2014 Art 4 Z 1) c) Personen, die nach 2 Abs 1 Z 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl Nr 559/1978, pflichtversichert sind, (BGBl 817/1993 Art I Z 2) d) Dienstnehmer, Heimarbeiter und selbständige Pecher, die nach der Höhe des Entgelts geringfügig beschäftigt sind, (BGBl I 68/2002 Art 10 Z 1) e) Personen, denen eine im 22 Abs 1 genannte Leistung zuerkannt wurde oder welche die Anspruchsvoraussetzungen für eine im 22 Abs 1 genannte Leistung, ausgenommen die Korridorpension, erfüllen, oder die jenes Lebensalter, das ein Jahr nach dem gesetzlichen Mindestalter für eine Korridorpension liegt, vollendet haben, ab dem Beginn des folgenden Kalendermonats; (BGBl I 35/2012 Art 55 Z 1) f) Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz, BGBl I Nr 17/ 2012, hinsichtlich dieser gemäß 4 Abs 1 Z 11 ASVG versicherten Tätigkeit; (BGBl I 17/2012 Art 6 Z 1) g) Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, BGBl I Nr 17/2012, hinsichtlich dieser gemäß 8 Abs 1 Z 4a ASVG versicherten Tätigkeit. (BGBl I 144/2015 Art 8 Z 1) (3) Die Versicherungsfreiheit nach Abs 2 ist bei Dienstnehmern, die bei demselben Dienstgeber zu versicherungspflichtiger und versicherungsfreier Beschäftigung herangezogen werden, nur dann gegeben, wenn sie überwiegend in versicherungsfreier Beschäftigung tätig sind. (4) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, ist 5 Abs 2 ASVG sinngemäß anzuwenden. Eine Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl Nr 16/1970, gilt jedoch dann als geringfügig, wenn das Entgelt die im 5 Abs 2 ASVG angeführten Beträge nicht überschreitet. (BGBl I 139/1997 Art 5 Z 1) (5) Abs 4 erster Satz gilt sinngemäß für Heimarbeiter und selbständige Pecher. (6) Für Beginn und Ende der Arbeitslosenversicherungspflicht gelten die 10 und 11 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. (BGBl 297/1995 Art XXII Z 2) (7) Abs 1 (Arbeitslosenversicherungspflicht) ist auf Eisenbahnbedienstete, für deren arbeitsrechtliche Ansprüche der Bund haftet und die unkündbar sind, ab 1. Jänner 2000 anzuwenden. (BGBl I 16/1998 Art II) (8) Freie Dienstnehmer im Sinne des 4 Abs 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr 189/1955, sind Dienstnehmern gleich gestellt. (BGBl I 104/2007 Art 1 Z 4) 2. Für die Versicherung der in Heimarbeit beschäftigten Personen gilt 1 Abs 1 nur insoweit, als nicht durch Verordnung abweichende, die Eigenart dieser Beschäftigungsverhältnisse berücksichtigende Bestimmungen getroffen werden. Diese können sich auf die Meldungen, den Beginn und das Ende der Versicherungspflicht, die Berechnung, Einhebung und Einzahlung der Versicherungsbeiträge sowie auf die Voraussetzungen des Anspruches auf die Versicherungsleistungen beziehen. Arbeitslosenversicherung selbständig Erwerbstätiger 3. (1) Erwerbstätige Personen, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliegen oder gemäß 5 GSVG von dieser Pflichtversicherung ausgenommen sind, können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden, wenn diese nicht auf Grund ihres Lebensalters gemäß 1 Abs 2 lit e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen sind. (2) Personen, die die Voraussetzungen des Abs 1 erfüllen, werden in die Arbeitslosenversicherung einbezogen, wenn sie fristgerecht ihren Eintritt in die Arbeitslosenversicherung erklären. Diese Personen sind von der Sozialversicherunganstalt der gewerblichen Wirtschaft unmittelbar nach Einlangen der Meldung oder sonstigen Kenntnisnahme der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung oder Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß 5 GSVG schriftlich auf die maßgeblichen Umstände der Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung, insbesondere die Frist für den zulässigen Eintritt in die Arbeitslosenversicherung, die Bindungsdauer der Entscheidung für oder gegen die Einbeziehung und die Wahlmöglichkeit der Beitragsgrundlage hinzuweisen. (3) Die Frist für den Eintritt in die Arbeitslosenversicherung gemäß Abs 2 beträgt sechs Monate ab der Verständigung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Der Eintritt ist schriftlich mitzuteilen. Wird der Eintritt in die Arbeitslosenversicherung binnen drei Monaten ab der Verständigung mitgeteilt, so erfolgt die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung ab dem Beginn der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung oder deren Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß 5 GSVG begründenden Erwerbstätigkeit, frühestens ab 1. Jänner 2009, in den übrigen Fällen ab dem Beginn des auf das Einlangen der Mitteilung folgenden Kalendermonats. Werden Erwerbstätige rückwirkend in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen, so erfolgt die Einbezie- 2 3
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