2. Seit wann können die Firmen die Frankenstärke als Grund für die Gesuche angeben?

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1 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Kommunikation FAQ Kurzarbeit Datum Sind wirtschaftliche Ursachen die Bedingung, um Kurzarbeit (KA) einführen zu können? Wenn vorwiegend strukturelle Gründe vorliegen, wird Kurzarbeit dann auch bewilligt? Entscheidet das zuständige Amt nach seinem Ermessen ob die Bedingungen erfüllt sind? Ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (KAE) besteht u.a. dann, wenn ein anrechenbarer Arbeitsausfall vorliegt. Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen ist und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. A AVIG). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, entscheiden die zuständigen kantonalen Amtsstellen. 2. Seit wann können die Firmen die Frankenstärke als Grund für die Gesuche angeben? Seit dem 1. September Grundsätzlich gehören Währungsschwankungen zum normalen Betriebsrisiko, weshalb durch Währungsdifferenzen begründete Auftragsrückgänge kein Anrecht auf KAE geben. Aufgrund der derzeit ausserordentlichen Währungssituation hat das SECO eine neue Weisung erlassen, welche die Frankenstärke als Begründung für KAE akzeptiert. Es ist jedoch darauf zu achten, dass bei einem Umsatzrückgang ohne Arbeitsausfälle kein Anspruch auf KAE besteht. Die neue Weisung gilt solange, wie das SECO die Situation als ausserordentlich einschätzt. 3. Wie wird Kurzarbeit beantragt? Die Geltendmachung von Kurzarbeit muss durch den Arbeitgeber erfolgen. Dazu muss der/die ArbeitgeberIn bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle eine Voranmeldung einreichen (in der Regel mindestens 10 Tage vor Beginn der Kurzarbeit). Zuständig ist die kantonale Amtsstelle jenes Kantons, in welchem der Betrieb oder die Betriebsabteilung den Sitz hat. Mit der Voranmeldung wird auch die zuständige Kasse gewählt (freie Kassenwahl). Sofern die kantonale Amtsstelle die Kurzarbeit bewilligt, muss der Arbeitgeber die weiteren Geltendmachungen bei der gewählten Kasse einreichen. Die Kasse überprüft die Anspruchsvoraussetzungen im Detail und vergütet anschliessend die Kurzarbeitsentschädigung. Adressen der kantonalen Amtsstellen und der Arbeitslosenkassen finden Sie unter dem folgenden Link: /478 \ COO

2 4. Was prüft das zuständige Amt und was die Kasse? Es erfolgt eine 2-teilige Prüfung: Anlässlich der Voranmeldung prüft die kantonale Amtsstelle ob die Anspruchsvoraussetzungen, d.h. ob der Arbeitsausfall anrechenbar ist, voraussichtlich vorübergehend sein wird und erwartet werden darf, dass durch diese Massnahme Arbeitsplätze erhalten werden. Weiter ist zu prüfen, ob die Kurzarbeit auf betriebs-, oder branchenüblich bedingte Arbeitsausfälle oder Schwankungen zurückzuführen sind, was eine Anrechenbarkeit ausschliessen würde. Bei Einreichung der Abrechnung werden von der Arbeitslosenkasse die Anzahl Ausfallstunden sowie die Anspruchsberechtigung der einzelnen betroffenen Arbeitnehmer geprüft. Wichtig: Die Abrechnungen sind auch dann innert Frist bei der Kasse einzureichen, wenn die kantonale Amtsstelle oder die Aufsichtsbehörde gegen die beantragte Kurzarbeit Einspruch erhebt und der Betrieb deshalb gegen diesen Einspruch den Rechtsmittelweg beschreitet. 5. Wie hoch ist die Karenzdauer für den Arbeitgeber? Gemäss Art. 32 Abs. 2 AVIG wird vom anrechenbaren Arbeitsausfall für jede Abrechnungsperiode eine vom Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen, welche der Arbeitgeber als Selbstbehalt zu übernehmen hat. Art. 50 Abs. 2 AVIV sieht für die 1. bis 6. Abrechnungsperiode eine Karenzzeit von zwei Tagen und ab der 7. Abrechnungsperiode eine solche von drei Tagen vor. Abweichend davon gilt aufgrund von Art. 50 Abs. 3 AVIV bis am 31. Dezember 2011 eine Karenzfrist von einem Tag pro Abrechnungsperiode. Mit dem Entscheid des Bundesrates vom 19. Oktober 2011 bleibt die Sonderregelung (Art. 50 Abs. 3 AVIV), wonach die Arbeitgebenden jeweils nur noch einen Karenztag statt wie ursprünglich zwei resp. drei Karenztage übernehmen, bis zum 31. Dezember 2012 bestehen. 6. Entspricht die Anzahl der Voranmeldungen der Anzahl Firmen, die Kurzarbeit anmelden wollen? Nein. Die Voranmeldungen können nicht mit der Anzahl Betriebe gleichgesetzt werden, weil eine Firma z.b. für 2 Abteilungen Kurzarbeit voranmelden kann (= 2 Voranmeldungen). Es gibt ein reales Beispiel, in dem eine Firma ca. 30 Abteilungen angemeldet hat (= 30 Voranmeldungen). Zudem: Nicht bei jeder Voranmeldung folgt letztlich auch die Einführung von Kurzarbeit, z.t. weil sie nicht bewilligt worden ist, z.t. weil sie letztlich doch nicht nötig war. 7. Weshalb kann nach Abschluss eines Monats jeweils nicht genau gesagt werden, wie viele Arbeitnehmer oder Betriebe im jeweiligen Monat von Kurzarbeit betroffen gewesen sind? Der Anspruch auf angemeldete und bewilligte KA kann innerhalb von 3 Monaten geltend gemacht werden. Die genaue Zahl der betroffenen Arbeitnehmer und Betriebe ist erst bekannt, wenn die KA abgerechnet worden ist, d.h. frühestens mit 2-monatiger Verzögerung. 8. Wann ist Kurzarbeit nicht zulässig? Die Einführung von Kurzarbeit ist grundsätzlich ein unternehmerischer Entscheid. Die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) äussern sich nur zur Fra /478 \ COO /6

3 ge, ob Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht. Der Bezug von KAE ist nur zulässig wenn, die Anspruchsvoraussetzungen gemäss AVIG erfüllt sind. Das Gesetz sieht zusätzlich auch das System der nachträglichen Kontrolle vor Ort vor. 9. Wer ist versichert bzw. anspruchsberechtigt? Einen Anspruch kann der/die ArbeitgeberIn für diejenigen ArbeitnehmerInnen geltend machen, welche die obligatorische Schule abgeschlossen, das AHV-Rentenalter aber noch nicht erreicht haben. Zudem müssen die ArbeitnehmerInnen in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis stehen. Nicht anspruchsberechtigt sind insbesondere Arbeitnehmer, die in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen auf Abruf angestellt sind eine Lehre absolvieren temporär angestellt sind keinen bestimmbaren Ausfall erleiden oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist Zudem wird der Arbeitsausfall von Personen, die in einer arbeitgeberähnlichen Funktion angestellt sind (z.b. Geschäftsführer), nicht entschädigt (vgl. auch Art. 31 Abs. 3 Bst. c AVIG). 10. Wie wird dem missbräuchlichen Bezug von KAE vorgebeugt und wie verbreitet ist er? Das Inspektorat führt stichprobenweise Arbeitgeberkontrollen am Sitz der Betriebe durch, welche KAE oder Schlechtwetterentschädigung (SWE) bezogen haben. Bei der Auswahl der Stichproben wird auf eine gleichmässige Verteilung auf die Kantone, Branchen und Betriebsgrössen geachtet. Branchen, die erfahrungsgemäss missbrauchsanfälliger sind, werden verstärkt geprüft. Verschiedentlich gehen auch Missbrauchsmeldungen ein, welche immer abgeklärt werden. Vielfach werden unrechtmässige Leistungsbezüge festgestellt, welche zurückgefordert werden, ohne dass den Betrieben jedoch eine Missbrauchsabsicht unterstellt werden muss. Bei einem kleineren Teil der geprüften Betriebe muss jedoch von einer Missbrauchsabsicht ausgegangen werden, welche neben der Rückforderung auch eine Strafanzeige zur Folge haben. 11. Für Temporärarbeitende kann also keine Kurzarbeit eingeführt werden? Richtig. Gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. e AVIG ist ein Arbeitsausfall nicht anrechenbar (Zitat) soweit er Personen betrifft, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer, einem Lehrverhältnis oder im Dienst einer Organisation für Temporärarbeit stehen. 12. Weshalb kann für Temporärarbeitende keine KA eingeführt werden? Mittels Kurzarbeit sollen Arbeitsplätze erhalten werden und zwar der Grundstock und nicht die im Falle eines Arbeitsüberschusses nur zu dessen Bewältigung angestellte Personen. Kommt dazu, dass bei Personen im Dienste eines Personalverleihers, d.h. Temporärarbeitnehmer, beschäftigungslose Zeiten zur Normalarbeitszeit gehören, was bei unbefristet angestellten Personen nicht der Fall ist (ausser den Ferien) /478 \ COO /6

4 13. Müssen alle betroffenen Arbeitnehmenden einverstanden sein oder ist es möglich, dass nur ein Teil einverstanden ist? Wenn letzteres, was passiert mit denen die nicht einverstanden sind? Wenn ein Arbeitnehmer mit der Kurzarbeit nicht einverstanden ist, muss er nach Arbeitsvertrag entlöhnt werden. 14. Um wie viel darf das Pensum reduziert werden? Der Umfang der Reduktion ergibt sich aus der wirtschaftlichen Situation des Betriebs. Im AVIG ist keine Höchstgrenze vorgesehen, d.h. die Kurzarbeit kann auch in einer zeitlich befristeten vollständigen Einstellung der Arbeiten bestehen (vgl. Ziff. 13 nachfolgend). 15. Gibt es eine maximale Dauer für Kurzarbeit oder ist das von der Reduktion der Pensen abhängig? Normalerweise darf innerhalb von 2 Jahren KAE für maximal 12 Abrechnungsperioden beansprucht werden. Seit dem 1. April 2010 und noch bis am 31. Dezember 2011 wird innerhalb von 2 Jahren KAE für maximal 24 Abrechnungsperioden (in der Regel Kalendermonate) ausgerichtet. Hierbei handelt es sich um eine befristete Sonderregelung(Stabilisierungsmassnahmen ). Aufgrund des Entscheids des Bundesrates vom 19. September 2011 wird die Bezugsdauer von Kurzarbeitsschädigung für die Zeitspanne vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 auf 18 Monate festgelegt, wobei maximal während 4 Monaten ein 85 Prozent der normalen Arbeitszeit übersteigender Arbeitsausfall entschädigt werden kann (Frankenstärke). 16. Wird man für den Lohnausfall direkt aus der Arbeitslosenkasse zu 80 Prozent entschädigt? Nein. Der Arbeitgeber muss die KAE am ordentlichen Zahltagstermin vorschiessen. Dieser Betrag wird anschliessend durch die Arbeitslosenversicherung entschädigt. Der auf die Ausfallstunden entfallende Lohn wird zu 80 Prozent entschädigt. 17. Hat ein Kurzarbeiter auch Anspruch auf die Dienstleistungen des RAV erhält also Hilfe bei Stellensuche oder Weiterbildungen? Grundsätzlich hat jede in der Schweiz wohnende Person Anspruch auf die Dienstleistungen der RAV. Dies betrifft insbesondere die Hilfe bei der Stellensuche. Weiterbildungen während einer Kurzarbeitsphase müssen von Arbeitgeber eingeleitet und vorher von der zuständigen kantonalen Amtsstelle bewilligt werden (die betroffenen Personen müssen ihre Arbeitskraft dem Arbeitgeber jederzeit zur Verfügung stellen können). 18. Arbeitnehmende müssen allenfalls auch Zwischenbeschäftigung annehmen unabhängig vom Ausmass der kurzarbeitlichen Reduktion? Arbeitnehmer, die von ganz- oder halbtägigen Arbeitsausfällen betroffen sind, d.h. deren Arbeitsausfall in zeitlicher Hinsicht eine Arbeitsausführung zulässt, müssen eine Zwischenbeschäftigung annehmen. 19. In welcher Branche findet Kurzarbeit am häufigsten statt? Gab es Verschiebungen in jüngster Zeit? Dies hängt davon ab, in welchen Branchen wirtschaftliche Probleme bestehen, d.h. es kann keine spezifische Branche genannt werden. Demzufolge sind auch Verschiebungen normal. Eine zuverlässige Auswertung kann erst verzögert erfolgen, weil die Betriebe ih /478 \ COO /6

5 ren Anspruch für eine Abrechnungsperiode innert 3 Monaten nach deren Ende geltend machen müssen. 20. Ist die Verlängerung der Höchstbezugsdauer zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung von 12 auf 18 Monate für die Arbeitslosenversicherung überhaupt finanziell verkraftbar? Der Bundesrat hat am 31. August 2011 das Massnahmenpaket 2011 zur Unterstützung der von der Frankenstärke betroffenen Unternehmen beschlossen. Dieses alimentiert unter anderem mit 500 Mio. Franken die Arbeitslosenversicherung, um bei Bedarf Kurzarbeitsentschädigung ausrichten zu können. Der Einsatz von KAE ist für die ALV in finanzieller Hinsicht verkraftbar. Bei restriktiverer Handhabung der KAE wäre mit einem schnelleren Stellenabbau und damit mit zusätzlichen Kosten bei der ALV in Form von Arbeitslosenentschädigung zu rechnen. Die Kosten des Arbeitsausfalls würden in diesem Fall vollumfänglich von der ALV und den Arbeitnehmern getragen. 21. Was passiert, wenn der von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer letztlich doch entlassen wird? Wird die Dauer der Kurzarbeit angerechnet? Nein. Der Bezug von Kurzarbeit hat keinen Einfluss auf die Arbeitslosenentschädigungsbezugsdauer der einzelnen Personen. 22. Wie wird das Arbeitslosengeld berechnet, wenn eine Entlassung auf eine Phase der Kurzarbeit erfolgt? Welcher Lohn ist relevant: der eigentliche oder der während der Kurzarbeit erhaltene Lohn? Die Arbeitslosenentschädigung wird gestützt auf normalen Lohn berechnet. 23. Was hat die Kurzarbeit in der letzen Krise genützt? Die Kurzarbeit spielte in der letzten Rezession eine grosse Rolle. Im Jahresdurchschnitt 2009 entsprachen die Ausfallstunden rund 0,7% der Beschäftigung im zweiten und dritten Sektor (Vollzeitäquivalente). Die Arbeitslosenquote ist in der Krise, gemessen an der Schärfe des BIP-Einbruchs, nicht besonders stark angestiegen. Die Kurzarbeit vermochte einen stärkeren Anstieg zu verhindern. Ohne das Instrument der Kurzarbeit wäre die Arbeitslosenquote während der letzten Krise gemäss Schätzungen rund 0,6% höher gewesen. Drei Gründe für den starken Einsatz von Kurzarbeit in der jüngsten Rezession: a) Industrie war stark betroffen b) Sehr rascher und starker Einbruch mit hoher Unsicherheit c) Das Instrument wurde noch attraktiver gestaltet Beurteilung: a) Die letzte Krise war ein idealtypischer Fall für den Einsatz von Kurzarbeit, d.h. kurz und heftig. b) Der Staat war zu Stabilisierungsmassnahmen gezwungen, die Kurzarbeit ist mit solchen Massnahmen zu vergleichen. 24. Die KOF-Studie zu den Auswirkungen der Kurzarbeit in der Rezession kommt zum Schluss, dass die Kurzarbeit die Entlassungen nicht verhindern konnte. Ist das Instrument Kurzarbeit gar nicht wirksam? Die Wirkung der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) wurde letztmals im Jahr 2005 durch die Konjunkturforschungsstelle der ETH Zürich (KOF) im Auftrag des SECO untersucht /478 \ COO /6

6 Die Studie kam zum Schluss, dass die KAE Entlassungen häufig nicht verhindert, aber auch in diesem Fall zeitlich erstreckt. Dieses Ergebnis dürfte u.a. mit der Länge der Rezessionen zu erklären sein. Mit der KA lassen sich Einbrüche der Nachfrage dämpfen, die nicht viel länger als 1 Jahr dauern. Die rezessiven Phasen, auf welche sich die KOF Studie stützte, dauerten jedoch ausserordentliche lange. Das Resultat zeigt aber auch, dass in den Abschwüngen der Neunzigerjahre keine reinen zyklischen Bewegungen, sondern immer auch Strukturbereinigungen vorlagen. Wie in vorangehender Frage erklärt, ist die Kurzarbeit unter der Voraussetzung, dass die Krise kurz und heftig ist, ein wirksames Instrument gegen Entlassungen. 25. Weshalb ist die Kurzarbeitsentschädigung aus konjunkturpolitischer Sicht ein automatischer Stabilisator? Als automatische Stabilisatoren werden Systeme bezeichnet, welche auf Grund ihrer Ausgestaltung automatisch eine antizyklische fiskalische Wirkung entfalten. Wie die Ausgaben der Arbeitslosenversicherung insgesamt, steigen die Ausgaben für Kurzarbeitsentschädigung (KAE) bei einer Verschlechterung der Arbeitsmarktlage stark an und wirken damit als positiver Impuls für die Wirtschaft. Die Kurzarbeitsentschädigung erfüllt die drei Kriterien einer guten konjunkturpolitischen Massnahme: Ausgeprägter noch als die Arbeitslosenentschädigung wirkt sie rechtzeitig ( timely ). Sie stützt die Einkommen der Arbeitnehmer bevor es zu Entlassungen kommt. Sie hat gegenüber Personalabbaumassnahmen zudem eine psychologisch günstigere Wirkung und dürfte damit die bessere Konsumstütze sein. Die KAE wirkt sehr zielgerichtet ( targeted ). Die Unternehmen müssen gegenüber der kantonalen Amtsstelle glaubhaft dokumentieren, dass die KAE Arbeitsplätze unter der Voraussetzung eines temporären Nachfragerückgangs - sichern kann. Sie tragen zur Stützung der Einkommen ihrer Arbeitnehmenden bei, indem sie einen Teil der Kosten aus dem Arbeitsausfall übernehmen. Die KAE ist drittens zeitlich befristet ( temporary ). Dieser Grundsatz ist aus konjunkturpolitischer Sicht sinnvoll. Je länger eine Nachfrageschwäche dauert, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass strukturelle Anpassungen nötig werden /478 \ COO /6

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