Als Elternbeirat durch das Kindergartenjahr. Rechte Pflichten Möglichkeiten

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1 Als Elternbeirat durch das Kindergartenjahr Rechte Pflichten Möglichkeiten Herausgegeben vom Jugendamtselternbeirat der Stadt Herne 6. November 2012

2 Vorwort Mit der Revision des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) NRW im Jahr 2011 wurden die Mitwirkungsrechte der Eltern deutlich gestärkt. Diese Broschüre soll eine kleine Hilfestellung für die Eltern sein, die sich als Mitglied des Elternbeirats in einer Kindertagesstätte engagieren. Wir haben anhand des Kinderbildungsgesetzes Punkte zusammengestellt, die für eine gute Elternmitarbeit im Sinne der Eltern, der Kinder und der Beschäftigten in den Einrichtungen besonders wichtig sind. Die Broschüre besteht aus drei Teilen: Erster Teil: Grundregeln zur Beteiligung der Elternräte und der Umgang miteinander Zweiter Teil: Überblick über die wichtigsten Eckdaten im Laufe eines Kindergartenjahres Dritter Teil: Erläuterung der gesetzlichen Regelungen zur Elternmitwirkung im Detail und der Mitwirkungsmöglichkeiten der Elternbeiräte Wir wünschen Ihnen viel Freude und Erfolg bei der Mitwirkung im Elternbeirat! Der Jugendamtselternbeirat Herne 2

3 Inhalt Vorwort... 2 Inhalt... 3 Teil 1: Grundregeln Gute Elternmitwirkung... 4 Grundregel 1: Rechtzeitige und umfassende Information... 4 Grundregel 2: Anhörungsrechte der Eltern beachten... 5 Grundregel 3: Notwendige Zustimmungen immer einholen... 6 Grundregel 4: Mäßig, aber regelmäßig... 7 Grundregel 5: Vertrauen ist die Basis - Datenschutz... 8 Grundregel 6: Pädagogisches Fachwissen anerkennen... 9 Grundregel 7: Eltern informieren Eltern... 9 Teil 2: Der Elternbeirat im Kindergartenjahr Nach den Sommerferien Oktober bis Dezember Juni/Juli Teil 3: Erläuterung der gesetzlichen Begriffe Rechtzeitige und umfassende Information Wesentliche Entscheidungen Anhörung Personelle Besetzung Räumliche und sächliche Ausstattung Hausordnung Öffnungszeiten Aufnahmekriterien Angemessene Berücksichtigung der Elternhinweise Zustimmung bei finanzieller Berührung der Eltern Über uns

4 Teil 1: Grundregeln Gute Elternmitwirkung Der Elternbeirat einer Kindertagesstätte soll die Interessen der Eltern gegenüber dem Träger und der Leitung der Einrichtung vertreten. Wir meinen, dass diese Gesetzesformulierung unglücklich ist, da sie einen Gegensatz und ein Gegeneinander andeutet, die es in vielen Fällen nicht gibt und auch nicht geben muss. Vielmehr sind wir sicher, dass eine offene, vertrauensvolle und effektiv organisierte Elternbeteiligung kein formalistischer Hemmschuh des Tagesgeschäftes ist, sondern für Einrichtung, Kinder und Beschäftigte einen großen Gewinn darstellen kann. Dies kann nur funktionieren, wenn alle Beteiligten die Eltern als Partner und ihre - nun gesetzlich auch ausformulierten - Rechte ernst nehmen und die Spielregeln einhalten. Denn dies ist die Basis für das Vertrauen, von dem der Erfolg der Elternbeteiligung abhängt. Dieser Leitfaden stellt die aus unserer Sicht wichtigsten Punkte zur Elternmitwirkung und deren Funktion zusammen. Grundregel 1: Rechtzeitige und umfassende Information Der Elternbeirat ist vom Träger und der Leitung der Einrichtung rechtzeitig und umfassend über wesentliche Entscheidungen in Bezug auf die Einrichtung zu informieren. Dies ist eine der Kernaussagen des KiBiz (Kinderbildungsgesetz) zur Elternbeteiligung. Es handelt sich hierbei um ein aktives Handeln, dass vom Träger und der Leitung bereits gesetzlich eingefor- 4

5 dert wird. Wir meinen, dass deshalb die Eltern nichts einfordern müssen, sondern dass es selbstverständlich sein muss, dass Träger und Leitung unaufgefordert auf die Eltern zukommen, wenn wesentliche Entscheidungen anstehen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um Entscheidungen handelt, die nicht durch die Eltern mit gestaltet werden müssen. Die Elternbeiräte können und sollten hier wiederum auch als Multiplikatoren unterstützen, um Informationen in die Elternschaft zu tragen. Die rechtzeitige und umfassende Information stellt auch sicher, dass keine Entscheidung ohne Elternmitwirkung getroffen wird, bei der sie gesetzlich vorgeschrieben ist. Grundregel 2: Anhörungsrechte der Eltern ernst nehmen Neben der reinen Information kennt das Gesetz auch die Anhörung der Eltern. Hier gibt es keinen abschließenden Katalog. Dies drückt aus, dass das Gesetz die Elternmitwirkung insgesamt stärken soll. Grundsätzlich sind wir der Auffassung, dass der Elternbeirat bei jeder wesentlichen Entscheidung rechtzeitig angehört werden und dass seine Hinweise auch tatsächlich in die zu treffende Entscheidung einbezogen werden sollte. Das Gesetz nennt einige Beispiele, bei denen eine Anhörung zwingend durchzuführen ist, nämlich Entscheidungen über das pädagogische Konzept die personelle Besetzung die räumliche und sächliche Ausstattung 5

6 die Hausordnung die Öffnungszeiten die Aufnahmekriterien Die Anhörung ist so durchzuführen, dass die Hinweise der Eltern angemessen berücksichtigt werden können. Deshalb erfordert eine Anhörung auch eine Vor- und Nachbereitung. Im Vorfeld sollten die Eltern bereits sehr früh darüber unterrichtet werden, dass eine solche Entscheidung demnächst ansteht. Einige Entscheidungen (z.b. Personalentscheidungen) sind weiteren Regeln unterworfen. Deshalb sollte bereits zu Beginn des Entscheidungsprozesses mit dem Elternbeirat verabredet werden, zu welchem Zeitpunkt die Elternbeteiligung durchgeführt werden soll. So wird vermieden, dass die Beteiligung der Eltern erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die angemessene Berücksichtigung unmöglich wird. Dies verhindert unnötigen Frust. Nach Abschluss des Verfahrens sollte dem Elternbeirat durch Leitung oder Träger noch einmal kurz dargestellt werden, in welcher Form die Gestaltungshinweise berücksichtigt wurden. Grundregel 3: Notwendige Zustimmungen immer einholen Entscheidungen, die die Eltern in finanzieller Hinsicht berühren, bedürfen der Zustimmung durch den Elternbeirat. Hier ist das Gesetz klar und eindeutig. Zur Orientierung nennt es als Beispiele ( vor allem ): Planung und Gestaltung von Veranstaltungen für Kinder und Eltern sowie die Verpflegung in der Einrichtung 6

7 Hierbei handelt es sich um Beispiele, diese machen aber den Grundsatz deutlich: Alles, was die Eltern mit Blick auf das Geld betrifft, bedarf der Zustimmung durch den Elternbeirat. Auch hier sollte die Entscheidung mit ausreichend Vorlauf ausgestaltet werden, damit es dem Elternbeirat je nach Bedeutung der Entscheidung möglich ist, gegebenenfalls eine Elternversammlung zum Thema abzuhalten. Grundregel 4: Mäßig, aber regelmäßig Um sicherzustellen, dass der Informationsfluss reibungslos funktioniert und um Entscheidungen mit ausreichend Ruhe vorbereiten zu können, sollte ein fester Turnus für die Sitzungen des Elternbeirates verabredet werden. So gehen keine Themen verloren und die Elternvertreter bleiben auf dem gleichen, aktuellen Stand. Diese Sitzungen sollten jedenfalls zum Teil mit der Leitung der Einrichtung gemeinsam bestritten werden. Dort kann im Sinne der rechtzeitigen und umfassenden Information permanent über die wesentlichen Entwicklungen berichtet werden. Sinnvoll ist zumindest eine Sitzung pro Quartal als Routinesitzung, anlassbezogene weitere Sitzungen können natürlich verabredet werden 7

8 Gleichzeitig können Elternvertreter oder Leitung eine kleine Checkliste abarbeiten: Steht eine Entscheidung an, bei der die Eltern anzuhören sind? Steht eine Entscheidung an, bei der die Eltern zustimmen müssen? Im Laufe eines jeden Kindergartenjahres stehen regelmäßig wiederkehrende Entscheidungen an, bei denen die Eltern mitwirken (siehe Teil 2). Grundregel 5: Vertrauen ist die Basis - Datenschutz Die Basis für eine gute Zusammenarbeit ist wechselseitiges Vertrauen. Auf der einen Seite müssen die Eltern Vertrauen entwickeln, dass die Leitung der Einrichtung rechtzeitig und umfassend über alle relevanten Tatsachen informiert und frühzeitig Hinweise gibt, dass demnächst Entscheidungen anstehen, bei denen eine formale Beteiligung notwendig ist. Auf der anderen Seite muss die Leitung darauf vertrauen können, dass sensible Informationen und Daten, die dem Datenschutz unterliegen, von den Eltern vertraulich behandelt werden. Für eine angemessene Beteiligung müssen Eltern teilweise solche Informationen mitgeteilt werden, zum Beispiel wenn die Eltern bei der Entscheidung über die Neuaufnahme(-kriterien) mit einbezogen werden. Gegebenenfalls können hier die Eltern des Beirats eine entsprechende Erklärung gegenüber der Einrichtungsleitung bzw. dem Träger abgeben. Wenn keine grundlegende Erklärung abgegeben wird, so kann im Rahmen der Sitzung zu den jeweils datenschutzrechtlich 8

9 relevanten Themen eine gesonderte Verschwiegenheitserklärung abgegeben werden, damit das Thema behandelt werden kann. Grundregel 6: Pädagogisches Fachwissen anerkennen Für uns ist es wichtig zu betonen, dass die Elternmitwirkung nicht bedeutet, dass Eltern die pädagogischen Kenntnisse und Fähigkeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Frage stellen sollten. Wir sind uns sicher, dass die KiTa-Teams nach bestem Wissen im Sinne der Kinder und deren Förderung handeln. Dies heißt, dass wir selbstverständlich die Konzepte und pädagogischen Ansätze hinterfragen dürfen und sollten, da uns der gewählte Weg überzeugen soll. Solange sich die Arbeit mit den Kindern im Rahmen von gegebenenfalls zu erläuternden anerkannten und zeitgemäßen pädagogischen Methoden bewegt, sollten wir diese akzeptieren. Hier sei den KiTas ein gewisser Spielraum im Umsetzen ihres eigenen pädagogischen Konzepts zugestanden, welcher durchaus erwünscht ist. Dennoch haben die Eltern jederzeit das Recht, sich das pädagogische Konzept erläutern zu lassen und zu hinterfragen, auf welchem Wege sichergestellt wird, dass die Bildungsziele erreicht werden. Grundregel 7: Eltern informieren Eltern Wir sind der Meinung, dass eine wichtige Aufgabe für die Elternbeiräte darin besteht, die getroffenen Entscheidungen, die Pläne und alles weitere Wichtige auch in die Elternschaft zu tragen. Es ist wichtig, deutlich zu ma- 9

10 chen, dass die Eltern durch den Elternbeirat beteiligt wurden und die Entscheidungen mittragen bzw. deutlich zu machen, inwieweit die Elternhinweise berücksichtigt wurden. Bei kritischen Entscheidungen meinen wir, dass der Elternbeirat auch die Aufgabe hat, für Verständnis zu werben, soweit er die Entscheidung mit trägt. 10

11 Teil 2: Der Elternbeirat im Kindergartenjahr Die Auflistung orientiert sich am Kindergartenjahr ( ). Dies halten wir für sinnvoll, da sich einige der formalen Beteiligungen hieraus ableiten lassen. Es handelt sich um Orientierungspunkte, damit die wesentlichen Fragestellungen und Mitwirkungen nicht aus dem Blick geraten. Nach den Sommerferien Die erste Sitzung des noch amtierenden Elternbeirates im neuen Kindergartenjahr sollte kurz nach den Sommerferien stattfinden. Die Themen, die besprochen werden sollten: Geplantes Programm für das Kindergartenjahr (oder Halbjahr) Vorbereitung der Elternversammlung (durchzuführen bis zum 10. Oktober) Sind (zustimmungspflichtige) Veranstaltungen für Kinder/Eltern geplant, die Kosten auslösen? Sind die Schließtage bereits bekanntgegeben und ausgehängt? Oktober bis Dezember Bis zum 10. Oktober ist der neue Elternbeirat zu wählen. Dies ist Aufgabe der Elternversammlung, die gemäß 9 Abs. 3 KiBiz zwingend einmal im Jahr bis spätestens zum 10. Oktober einzuberufen ist. In seiner ersten Sitzung, die noch im Oktober stattfinden sollte, gibt sich der neue Elternbeirat seine Geschäfts- 11

12 ordnung. Der bisherige Beirat (oder notfalls die Einrichtungsleitung) sollte teilnehmen und über die Ergebnisse der ersten Sitzung im Kindergartenjahr berichten. Das Programm für das Kindergartenjahr wird aktualisiert und diskutiert. Die Leitung der Einrichtung sollte skizzieren, ob im kommenden Jahr formal beteiligungsrelevante Entscheidungen anstehen (Siehe hierzu: Teil 3). Der neue Beirat entscheidet dann auch über seine Vertreter in der Versammlung der Elternbeiräte auf kommunaler Ebene (Stadt Herne). Die Versammlung der Elternbeiräte in Herne soll bis zum 10. November einen Jugendamtselternbeirat wählen. Der neu gewählte Jugendamtselternbeirat (JAEB) entsendet einen Vertreter in die Versammlung der Jugendamtelternbeiräte auf Landesebene, die bis zum 30. November einen Landeselternbeirat (LEB) wählt. In den Monaten Oktober bis Dezember dürfte die gesetzlich vorgesehene Anhörung der Eltern zu den vorgesehenen Schließungstagen des nächsten Jahres anstehen. Die Einrichtungen haben die Schließungstage Anfang eines jeden Kalenderjahres an die städt. Verwaltung zu melden. Um das Anhörungsrecht, dass keine reine Formalie sein soll, vernünftig auszugestalten und um die Hinweise der Eltern noch berücksichtigen zu können, ist eine rechtzeitige Anhörung hier wichtig. Besonders in dieser Frage, die für viele Eltern von sehr großer Bedeutung ist, sollte das Anhörungsrecht ernst genommen werden. 12

13 Ebenfalls in den Monaten Oktober bis Dezember oder spätestens im Januar ist die Anhörung des Elternbeirats zu den Neuaufnahmen durchzuführen. In einigen Einrichtungen werden die Eltern über den Rat der Einrichtung in die konkrete Aufnahmeentscheidung mit eingebunden. Falls dies nicht der Fall ist, so ist der Elternbeirat (gesetzlich zwingend) zumindest zu den Aufnahmekriterien anzuhören. Um auch hier die Elternmitwirkung effektiv zu gestalten muss die Anhörung mit einem solchen zeitlichen Abstand vor der Aufnahmeentscheidung erfolgen, dass die Hinweise der Elternvertreter angemessen berücksichtigt werden können. Juni/Juli In einer letzten Sitzung vor den Sommerferien sollte gemeinsam zusammengetragen werden, was erreicht wurde, welche Herausforderungen bewältigt wurden und welche Themen als noch offen in das nächste Jahr mitgenommen werden. Die Niederschrift dieser Sitzung macht die Übergabe an den nächsten Elternbeirat leichter und sichert eine auch über längere Zeit durchgehende Elternbeteiligung. Es müssen schließlich nicht alle Gedanken in jedem Jahr wieder gedacht werden. 13

14 Teil 3: Erläuterung der gesetzlichen Begriffe Text des 9 Abs. 4 KiBiz NRW Der Elternbeirat vertritt die Interessen der Elternschaft gegenüber dem Träger und der Leitung der Einrichtung. Dabei hat er auch die besonderen Interessen von Kindern mit Behinderungen in der Einrichtung und deren Eltern angemessen zu berücksichtigen. Der Elternbeirat ist vom Träger und der Leitung der Einrichtung rechtzeitig und umfassend über wesentliche Entscheidungen in Bezug auf die Einrichtung zu informieren und insbesondere vor Entscheidungen über das pädagogische Konzept der Einrichtung, über die personelle Besetzung, die räumliche und sächliche Ausstattung, die Hausordnung und die Öffnungszeiten sowie die Aufnahmekriterien anzuhören. Gestaltungshinweise hat der Träger angemessen zu berücksichtigen. Entscheidungen, die die Eltern in finanzieller Hinsicht berühren, bedürfen der Zustimmung durch den Elternbeirat. Hierzu zählen vor allem die Planung und Gestaltung von Veranstaltungen für Kinder und Eltern sowie die Verpflegung in der Einrichtung. Für diesen unübersichtlichen Text haben wir auf den folgenden Seiten zu den wichtigsten Begriffen Erläuterungen zusammengestellt. Diese Erläuterungen haben wir teilweise aus der Begründung des KiBiz abgeleitet, teilweise haben sie sich aus den Erfahrungen ergeben, die wir im ersten Jahr mit dem neuen Gesetz gemacht haben. 14

15 Rechtzeitige und umfassende Information Rechtzeitig und umfassend bedeutet für uns, dass die Eltern informiert werden, sobald die Leitung der Einrichtung Kenntnis der anstehenden Entscheidung erhält, z.b. das Ausscheiden einer Mitarbeiterin/ eines Mitarbeiters und die Neubesetzung dieser Stelle. Allgemein ist Transparenz hier ein wichtiges Kriterium, um Unstimmigkeiten zu vermeiden. Je eher und offener die Eltern informiert werden, desto besser kann eine sinnvolle Mitwirkung umgesetzt werden. Die KiTa-Leitung entlastet sich damit auch selbst, indem die gesetzlich formulierten Vorgaben eingehalten werden. Wesentliche Entscheidungen Wesentlich sind alle Entscheidungen, die für die Betreuung der Kinder in der Einrichtung nicht unerheblich sind. Einen Anhaltspunkt zur Beantwortung der Frage, ob eine Entscheidung wesentlich ist, bieten die gesetzlichen Beispiele für Fragen, die auf jeden Fall wesentlich sind ( insbesondere ), da die Eltern dazu angehört werden müssen: Pädagogisches Konzept Personelle Besetzung Räumliche und sächliche Ausstattung Hausordnung Öffnungszeiten Aufnahmekriterien Alle Entscheidungen, die von ähnlicher Reichweite und Bedeutung sind, sind also auf jeden Fall wesentlich Ent- 15

16 scheidungen. Wir meinen, dass daneben grundsätzlich alle Fragen wesentlich sind, die der Elternbeirat für wesentlich hält. Dies kann nicht allgemein definiert werden, da die Bedeutung einzelner Fragen in den verschiedenen Einrichtungen unterschiedlich sein kann. Der Unterschied kann sich u. a. aus der (z.b. kirchlichen) Trägerschaft ergeben. Es ist empfehlenswert, dass sich der Elternbeirat mit der Leitung der Einrichtung darüber in seiner ersten Sitzung austauscht, damit klar wird, was die Eltern für wesentlich halten. Anhörung Die Anhörung hat den Zweck, den Elternwillen bei bestimmten, wesentlichen Entscheidungen mit in die Entscheidung einfließen zu lassen. Dies bedeutet, dass die Anhörung zu einem Zeitpunkt erfolgen muss, an dem ein formulierter Elternwille noch in die Entscheidung einfließen kann. Die Anhörung muss so gestaltet sein, dass die Eltern zunächst umfassend über die zu treffende Entscheidung informiert werden, damit sie überhaupt in der Lage sind, sich zu den Entscheidungsmöglichkeiten ein Bild zu machen. Danach sollte über die vorgesehene Lösung informiert werden, wobei den Eltern dieser Vorschlag möglichst gut erläutert werden sollte. Für eine Anhörung sollte ausreichend Zeit vor der Entscheidung eingeplant werden, da es sich um Entscheidungen mit großer Reichweite handelt. Deshalb sollten die Eltern nicht unter Zeitdruck gesetzt werden. Nach der Anhörung sollten die Eltern Zeit eingeräumt bekommen, um Gestaltungshinweise geben zu können. Bei solchen wichtigen Fragen sollte unseres Erachtens mindestens folgender zeitlicher Ablauf sichergestellt sein: 16

17 Die Anhörung sollte spätestens zwei Wochen vor der endgültigen Entscheidung durchgeführt werden. Ein Abweichen hiervon sollte nur bei Eilbedürftigkeit einer Entscheidung erfolgen. Die Eltern sollten für ihre Gestaltungshinweise eine Woche Zeit bekommen. Diese Frist sollten die Eltern auch einhalten, damit ihre Hinweise vor der endgültigen Entscheidung in die Überlegungen einbezogen werden können. Das Gesetz ordnet eine Anhörung insbesondere bei solchen Entscheidungen an: Personelle Besetzung Die Anhörung der Eltern bei personellen Entscheidungen ist besonders schwierig. Probleme bereiten zum einen die gesetzlichen Vorgaben über eine Stellenbesetzung, die vor allem für die städtischen Einrichtungen gelten. Zum anderen ist die Stellenbesetzung aus datenschutzrechtlicher Sicht ein sensibles Verfahren. Wir meinen, dass die Eltern bei der konkreten Auswahlentscheidung nicht zwingend mitwirken müssen. Vielmehr ist die Beteiligung der Eltern bei der Festlegung der Grundsätze für das Verfahren der richtige Weg. Deshalb schlagen wir die Anhörung zu folgenden Schritten vor: Beschreibung der zu besetzenden Stelle, z.b. - zeitlicher Umfang - Qualifikation Gestaltung der Stellenausschreibung Gestaltung des Auswahlverfahrens, z.b. - Zeitlicher Ablauf - Entscheidungskriterien und ihre Gewichtung 17

18 Die Letztentscheidung obliegt der hierfür qualifizierten Stelle bei Einrichtung oder Träger, hier können die Eltern unserer Meinung nach wenig beitragen. Räumliche und sächliche Ausstattung Die Anhörung der Elternräte zur räumlichen und sächlichen Ausstattung sollte sich auf wesentliche Vorgänge beschränken, um die Elternbeteiligung nicht zu sehr zu strapazieren. Sicherlich ist eine Beteiligung bei größeren Anschaffungen und Maßnahmen notwendig, da solche Vorgänge in der Regel die Handlungsspielräume in der Einrichtung für längere Zeit einschränken und weitere Anschaffungen unmöglich machen können. Die Eltern sollten darüber hinaus einbezogen werden, wenn es um die Reihenfolge mehrerer notwendiger Investitionen geht und entschieden werden muss, was zunächst umgesetzt werden soll. Schließlich ist eine Elternbeteiligung bei der Ausstattung notwendig, wenn mit der Umsetzung bestimmte pädagogische Konsequenzen verbunden sind, also Beschaffungen erfolgen, mit denen die inhaltliche Arbeit für einen längeren Zeitraum vorgeprägt werden. Hausordnung Hinter dem formal klingenden Punkt der Hausordnung verbirgt sich häufig Konfliktpotential für das tägliche Leben. Die Elternräte sollten hier im Sinne einer möglichst großen Einigkeit eingebunden werden. Fragen wie Bring- und Abholzeiten oder auch die den Kindern mitzugebenden Speisen sollten gemeinsam vereinbart werden - nicht zuletzt, damit die Elternvertreter als Multipli- 18

19 katoren in die gesamte Elternschaft wirken können. Diese Regelungen stehen häufig in engem Zusammenhang mit dem pädagogischen Konzept und dem daraus abgeleiteten Tagesablauf in der Einrichtung. Deshalb sollte die Anhörung bei geplanten Änderungen der Hausordnung so erfolgen, dass dem Elternbeirat die Änderungsvorschläge vorgestellt und erläutert werden, gemeinsam mit der Leitung der Einrichtung kann diese dann diskutiert werden, wobei die Hinweise aus Elternsicht berücksichtigt werden sollen. Öffnungszeiten Der Begriff der Öffnungszeiten umfasst unserer Auffassung nach sowohl die täglichen Öffnungs- und Schließzeiten als auch die Schließtage im Kindergartenjahr. Hier handelt es sich aus Elternsicht um ein zentrales Thema, das intensiv diskutiert werden muss, da die Auswirkungen auf die Zeitplanungen in den Familien gravierend sind. Hier sind in der Praxis häufig gegenläufige Interessen sowohl zwischen Einrichtung und Eltern, durchaus aber auch innerhalb der Elternschaft zu beobachten. Bei den täglichen Öffnungszeiten besteht der Spielraum innerhalb der Betreuungsstunden, die einzuhalten sind. Rechnerisch ergibt sich aus der 45-Stunden-Betreuung eine fünftägige Öffnungszeit von jeweils 9 Stunden. Zu den Schließtagen über das Jahr gibt es keine gesetzliche Vorgabe. Unserer Auffassung nach sollte die Zahl der Schließtage auf das wirklich notwendige Minimum beschränkt werden. Einen pauschalen Gestaltungshinweis können wir hier nicht geben, da die Möglichkeiten zu breit gefächert sind. Die Eltern sollten bei der Ent- 19

20 scheidung über die Ausgestaltung jedoch intensiv eingebunden werden. Die Überlegungen, die zu einem vernünftigen Modell führen, sind vielschichtig: Wenn Wert darauf gelegt wird, dass während der Öffnungstage möglichst viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Einrichtung anwesend sind, spricht dies für eine komplette Schließung der Einrichtung im Block in den Schulferien. Andererseits sind Modelle denkbar, bei denen eine Einrichtung ganzjährig geöffnet bleibt. Dann muss hingenommen werden, dass die Beschäftigten ihren Urlaub verteilt über das Jahr nehmen, so dass Personalverschiebungen in Kauf genommen werden müssen. Bei Weiterbildung der Belegschaft ist es ähnlich: Es können komplette Fortbildungen des gesamten Teams mit Schließung der Einrichtung geplant werden, möglich ist auch in vielen Fällen eine verteilte Fortbildung. Diese Entscheidungen sollten einvernehmlich getroffen werden. Es sollte darauf hingewirkt werden, dass notwendige Schließtage möglichst so terminiert werden, dass sie von berufstätigen Eltern bestmöglich aufgefangen werden können, ohne die Dienstleistung einer anderen Einrichtung in Anspruch nehmen zu müssen. Die absolute Obergrenze für die Zahl der Schließtage im Kindergartenjahr beträgt 30. Aufnahmekriterien Bei den Aufnahmekriterien bewegen sich die Einrichtungen häufig im Rahmen der Vorgaben eines Trägers mit mehreren Einrichtungen. Diese aus der grundsätzlichen (z.b. religiösen) Ausrichtung resultierenden Prämissen 20

21 die häufig auch mitentscheidend für die Wahl der Einrichtung waren sind in der Regel nicht diskutabel. Auf Einrichtungsebene sollten die Eltern in die konkrete Ausgestaltung mit einbezogen werden, wo dies möglich ist, zum Beispiel bei der Gewichtung verschiedener Vorgaben im Einzelfall. Angemessene Berücksichtigung der Elternhinweise Neben den konkreten Hinweisen bei den einzelnen Anhörungsthemen gilt unserer Meinung nach der Grundsatz: Die Elternhinweise sind nur dann angemessen berücksichtigt, wenn sie in vollem Umfang berücksichtigt werden, also die Entscheidung im Elternsinne getroffen wird. Anderes kann nur gelten, wenn der Elternhinweis bei Umsetzung gegen geltendes Recht verstoßen würde, aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen unmöglich umzusetzen ist, die Umsetzung gegen das pädagogische Konzept verstoßen würde oder sonst pädagogisch nicht sinnvoll wäre, bei Umsetzung dazu führt, dass eine grundsätzlich auch aus Elternsicht sinnvolle Entscheidung den geplanten Zweck nicht mehr erfüllen kann. Im Sinne der guten Zusammenarbeit in der Einrichtung sollten beide Seiten eine einvernehmliche Lösung anstreben. Sollte ein Elternhinweis nicht berücksichtigt werden können, so soll den Eltern der Grund dargelegt werden. Wir gehen davon aus, dass sowohl Einrichtung 21

22 als auch Eltern die Entscheidungen zum Wohl der Kinder treffen wollen, so dass sich aus der Berücksichtigung der jeweiligen Interessen im Dialog eine gute Entscheidung finden lässt. An dieser Stelle möchten wir erneut betonen, dass die Eltern auf die fachliche Ausbildung und große Erfahrung der Beschäftigten vertrauen sollten, insbesondere wenn es um Entscheidungen geht, die die pädagogische Arbeit in der Einrichtung betreffen und die deshalb vorgebrachten Argumente ernst nehmen sollten. Zustimmung bei finanzieller Berührung der Eltern Während die angemessene Berücksichtigung der Elternhinweise bei der Anhörung einen gewissen Spielraum bietet, so ist die Zustimmung in finanziellen Fragen verpflichtend, das heißt: Eine Entscheidung, welche die finanziellen Belange der Eltern berührt, wird erst dann wirksam, wenn die Eltern zugestimmt haben. Dies bedeutet: Jede Entscheidung, die zu Kosten führt, ist zustimmungspflichtig. Als Beispiel nennt das Gesetz vor allem die Planung und Gestaltung von Veranstaltungen für Kinder und Eltern sowie die Verpflegung in der Einrichtung. Also ist jeder Ausflug, der eine Kostenbeteiligung notwendig macht, ebenso zustimmungspflichtig wie das Einsammeln von Geld für die Beschaffung von Materialien oder sonstige Kostenbeiträge, die seitens der Einrichtung verlangt werden. Selbstverständlich müssen die Eltern der Höhe und der Ausgestaltung des Kostenbeitrags zum Mittagessen oder für sonstige Verpflegung ebenfalls zustimmen. Liegt diese Zustimmung nicht vor, so kann die Zahlung des geforderten Betrages verweigert werden. Damit obliegt es der Einrichtung, dem Elternbeirat die Notwendig- 22

23 keit und die Angemessenheit des Kostenbeitrages zu erläutern und um Zustimmung zu werben. Diese wichtige Entscheidungsbefugnis ist von den Eltern mit großer Verantwortung wahrzunehmen. Es darf nicht vergessen werden dass eine Ablehnung von Kostenbeiträgen der Eltern zwei Konsequenzen haben kann: Entweder das Vorhaben wird nicht umgesetzt oder aber es wird aus dem allgemeinen Haushalt der Einrichtung entnommen und damit anderen Zwecken entzogen. Wenn also ein Vorschlag der Einrichtung, der die Eltern finanziell belastet, in der Sache grundsätzlich befürwortet wird, ist im Einzelfall zu entscheiden, welcher Finanzierungsweg aus Elternsicht der Bessere ist. 23

24 Über uns Der Jugendamtselternbeirat (JAEB) Herne vertritt die Interessen der Eltern, deren Kinder in einer Kindertagesstätte im Jugendamtsbezirk Herne betreut werden. Diese Elternvertretung wird jährlich durch die Vertreter der Elternbeiräte der Kindertagesstätten im Rahmen einer Vollversammlung gewählt, erstmals im Jahr Der JAEB vertritt die Interessen der Eltern gegenüber den Trägern der Jugendhilfe, ihm ist vom Jugendamt bei wesentlichen die Kindertageseinrichtungen betreffenden Fragen die Möglichkeit der Mitwirkung zu geben. Gesetzliche Grundlage ist 9 Abs. 6 KiBiz. Weitere Informationen über die Arbeit des JAEB Herne und aktuelle Kontaktdaten finden Sie im Internet: Jugendamtselternbeirat Herne Vors.: Michael Weberink info@elternbeirat-herne.de 24

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