Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Berliner Justizvollzugs, Abgeordnetenhaus Berlin, Drs. 17/2442
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- Renate Egger
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1 Freie Universität Berlin, Fachbereich Rechtswissenschaft Van t-hoff-str. 8, Berlin Fachbereich Rechtswissenschaft WE 2 Strafrecht Juniorprofessur für Strafrecht und Kriminologie Prof. Dr. Kirstin Drenkhahn Van t-hoff-str Berlin Telefon Fax kirstin.drenkhahn@fu-berlin.de Internet Bearb.-Zeichen Bearbeiter/in Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Berliner Justizvollzugs, Abgeordnetenhaus Berlin, Drs. 17/2442 Vorbemerkung Berlin ist neben Schleswig-Holstein das letzte Bundesland, das ein Landesgesetz zum Vollzug der Freiheitsstrafe verabschieden wird. Der Entwurf des StVollzG Bln geht von dem Musterentwurf zum Landesstrafvollzugsgesetz vom aus, den eine Arbeitsgruppe mit Vertreterinnen und Vertretern aus zehn Bundesländern entwickelt hatte. Dieser Musterentwurf weicht an vielen Stellen erheblich vom Bundesstrafvollzugsgesetz ab und stellt in der Regel eine angemessene Weiterentwicklung des alten Gesetzes auf der Basis zwischenzeitlicher wissenschaftlicher Erkenntnis und praktischer Erfahrung dar. In einem Kommentar im Forum Strafvollzug (Was bringt der Musterentwurf zum Landesstrafvollzugsgesetz? Forum Strafvollzug 2011, 266) habe ich bereits kurz meine generelle Einschätzung dieses gemeinsamen Entwurfs vorgestellt. Die Tendenz viele gute Ideen, aber wer soll die Arbeit leisten? gilt auch für den jetzt vorgelegten Berliner Entwurf. Die Änderungen bzw. Neufassungen der Gesetze zum Vollzug der Jugendstrafe, der Sicherungsverwahrung und der Untersuchungshaft greifen die Besonderheiten des StVollzG Bln auf. Das JStVollzG beruhte ursprünglich maßgeblich auf einem Entwurf einer Länderarbeitsgruppe, der dann auch den o. g. Musterentwurf inspiriert hat, der wiederum aber weiter ging als der JStVollzG-Entwurf. Insofern erscheint die Neufassung zur Vereinheitlichung der beiden Berliner Strafvollzugsgesetze sinnvoll. Die Stellungnahme bezieht sich auf den Entwurf des StVollzG. Allerdings gelten die Anmerkungen auch für korrespondierende Vorschriften in den Entwürfen zur Änderung des JStVollzG, UVollzG und SVVollzG. I. Grundlegende Ausrichtung des Strafvollzugsgesetzes Wie auch der Musterentwurf trägt das StVollzG Bln zwei aktuellen Konzepten der resozialisierungsorientierten Vollzugsgestaltung deutlich Rechnung, nämlich den Prinzipien angemessener
2 Behandlung (Risk-Need-Responsity/RNR) 1 sowie der Idee der durchgehenden Betreuung über die Entlassung hinaus. Es fehlen leider weitgehend Hinweise auf ein weiteres aktuelles Konzept, das Good Lives Model (GLM), das sowohl konkretes Behandlungsprogramm als auch grundlegende Idee ist. Dieses Modell wird in der Sozialtherapeutischen Abteilung der JVA Brandenburg/Havel angewendet. Während die RNR-Perspektive sich auf Faktoren konzentriert, die die Begehung von Straftaten begünstigen, geht es beim GLM um Faktoren, die das Aufhören bzw. Nichtweitermachen begünstigen. Bei allen Gemeinsamkeiten dieser Modelle ist ein Unterschied doch, dass das GLM auch versucht, Gefangenen andere, konstruktive soziale Rollen zu eröffnen. Die Kombination des RNR-Konzeptes des Entwurfs mit der verletztenbezogenen Vollzugsgestaltung, in deren Rahmen die Auseinandersetzungen mit der eigenen Tat und deren Folgen prominent herausgestellt wird, ist geeignet, dauerhaft zu verhindern, dass das Good Lives Model im Berliner Vollzug implementiert wird. Opferbezogene oder hier verletztenbezogene Vollzugsgestaltung ist zurzeit en vogue, ohne dass man bei der Umsetzung in deutsche Gesetze den Eindruck hat, dass damit konkrete Vorstellungen für die konstruktive Nutzung durchaus vorhandener Maßnahmen verbunden sind. Im StVollzG Bln fehlt insofern jeder Hinweis auf konkrete Maßnahmen der Restorative Justice (zb Familiengruppenkonferenzen), die sowohl Opfern als auch Tätern nützen sollen. Hinsichtlich der Straftäterbehandlung im Vollzug beschränkt man sich auf die bereits genannte Zielvorgabe für die Vollzugsgestaltung. Insgesamt werden psychotherapeutische Angebote nur im Zusammenhang mit der Sozialtherapie ausdrücklich genannt, was auffällt, da der Gesetzestext ansonsten auch dort um Konkretheit bemüht ist, wo der Musterentwurf eher offen formuliert ist. Natürlich verbleibt jedenfalls theoretisch Raum für andere Ansätze. Allerdings steht dem praktisch der Grundsatz entgegen, dass mit wenig Personal und insgesamt wenig Geld nur das getan wird, was das Gesetz ausdrücklich vorsieht, soweit es Kosten verursacht. Dass dieses Problem durch das neue Gesetz nicht behoben werden wird, deutet sich in den Vorschriften über das Personal an. Ein ganz anderer Gesichtspunkt, der durchgehend berücksichtigt wird, ist eine Art Kundenorientierung: Einerseits fällt hier die detaillierte Ausgestaltung von Informationsrechten und Dokumentationspflichten insb. bei schwereren Grundrechtseingriffen auf, andererseits werden viele Vollzugsmaßnahmen überhaupt erst erwähnt, die auch unter der bisherigen Rechtslage schon angewendet werden, die man sich aber mangels ausdrücklicher Regelung gewissermaßen dazu denken muss. Für Gefangene und ihre Angehörigen wirkt ein solcher Vollzug selbst dann wenig transparent und damit eher ungerecht, wenn ihnen die Regelungen des BundesStVollzG grundsätzlich bekannt sind. Kenntnis und Verständnis der Regeln sowie die Nachvollziehbarkeit von Entscheidungen sind aber als Voraussetzung für die innere Legitimität des Vollzugs aus Sicht der Gefangenen Bedingungen für einen erfolgreichen Resozialisierungsvollzug. Daher ist diese Ausrichtung des Entwurfs zu begrüßen. II. Vollzugsplanung Die Regelungen zum Aufnahme- und Diagnostikverfahren sowie zur Vollzugsplanung entsprechen weitgehend den Vorschriften des BbgJVollzG. Abweichende Regeln sind hier nur im Hinblick auf die Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafe vorgesehen. In diesen Fällen sollen Diagnos- 1 Die Intensität von Behandlungsmaßnahmen ist am individuellen Rückfallrisiko auszurichten (risk). Ziel der Maßnahme müssen veränderbare kriminogene Faktoren sein (need). Die Maßnahmen müssen an Lernstile und entsprechende Fähigkeiten und Fertigkeiten der Gefangenen angepasst sein (responsivity). 2
3 tik und Vollzugsplanung nach dem Entwurf auf ein Minimum beschränkt werden. Im Hinblick auf die in der Regel sehr kurze Vollzugsdauer und das in 3 Abs. 8 genannte Ziel, die EFS- Gefangenen bei der Tilgung der Geldstrafe zu unterstützen, erscheint das auch sinnvoll. Entsprechend soll dann in diesen Fällen der Vollzugsplan anders aussehen und sich vor allem auch zur Abwendung der weiteren Vollstreckung durch freie Arbeit oder Tilgung äußern sowie zur Stabilisierung der Lebenssituation. Dabei handelt es sich wohl um das größte Problem der meisten Geldstrafenschuldnerinnen und schuldner. Ansonsten gibt es beim Inhalt des Vollzugsplans weitere Unterschiede zum Musterentwurf und zum brandenburgischen Gesetz. Der Berliner Entwurf sieht Maßnahmen zur Förderung der Mitwirkungsbereitschaft vor, was angesichts der Betonung der Mitwirkung der Gefangenen in 4 konsequent ist, bisher aber kaum in Gesetzen auftaucht. Dies in den Vollzugsplan aufzunehmen und dann auch anzubieten, ist auch sinnvoll, da für viele Gefangene gerade die Teilnahme an Maßnahmen, bei denen man vor anderen über sich selbst sprechen muss, große Überwindung bedeutet. Auch erforderliche medizinische Maßnahmen sollen im Vollzugsplan benannt werden. Der Vollzugsplan äußert sich nicht zum Wohngruppenvollzug, im Gesetz ist diese Unterbringungsform nur in der Sozialtherapie vorgesehen. Für den Regelvollzug spricht 14 von Wohnbereichen. Das entspricht der aktuellen baulichen Situation im Berliner Justizvollzug, zeigt aber auch, dass für die absehbare Zukunft insofern keine Modernisierung geplant ist. Auch psychotherapeutische (s.o. I.) Maßnahmen und psychiatrische Behandlung müssen nicht im Vollzugsplan als solche benannt werden. Insbesondere im Hinblick auf die im Vergleich zur Bevölkerung in Freiheit deutlich erhöhte Belastung mit psychischen Störungen bei Gefangenen, die den Vollzug insgesamt sehr belastet, erscheint dies nicht nachvollziehbar. Dazu passt leider, dass anders als in Brandenburg die Suizidprävention nicht ausdrücklich bei den Vollzugsgrundsätzen ( 3) genannt ist, sondern beim Gegensteuerungsgrundsatz ( 3 Abs. 4) mitgelesen werden muss. An anderer Stelle wird eine andere Terminologie als im Musterentwurf bzw. in Brandenburg verwendet. Im Berliner Entwurf ist von strukturierten sozialpädagogischen Maßnahmen statt vom Training sozialer Kompetenzen die Rede. Inhaltlich ist damit das Gleiche gemeint, allerdings ist der Berliner Formulierung offener für neue Entwicklungen. Vorschlag: Psychotherapeutische Maßnahmen und psychiatrische Behandlung sollten in 10 Abs. 1 in den Katalog der im Vollzugsplan zu benennenden Punkte aufgenommen werden. III. Unterbringung Der Entwurf des StVollzG sieht für den geschlossenen Vollzug Einzelunterbringung in Form eines Anspruchs der Gefangenen vor ( 12 Abs. 1). Gemeinschaftliche Unterbringung ist nur mit Zustimmung der betroffenen Gefangenen in Ausnahmefällen erlaubt. Für den offenen Vollzug gibt es allerdings solche Beschränkungen nicht, Gemeinschaftsunterbringung ist hier grundsätzlich zugelassen. Das entspricht nicht dem Angleichungsgrundsatz ( 3 Abs. 3), spielt in der Praxis aber immer noch eine große Rolle. während am im geschlossenen Vollzug in Berlin nur 2,4% (73) der Gefangenen gemeinschaftlich untergebracht waren, waren es im offenen Vollzug 36% (363 Gefangene). Gem. 102 Abs. 2 des Entwurfs dürfen Hafträume grundsätzlich nicht für mehr als zwei Personen zugelassen werden, so dass es jedenfalls insgesamt eine deutliche Beschränkung der Gemeinschaftsunterbringung gibt. Legt man dies und die Bestandszahlen vom zugrunde, zeigt sich Potenzial für eine weitere Reduzierung der Gemeinschaftsunterbringung im offenen Vollzug: Von 1247 Haftplätzen im offenen 3
4 Vollzug waren 719 für Einzelunterbringung und 528 für Gemeinschaftsunterbringung vorgesehen. Geht man bei den Gemeinschaftshafträumen von einer zulässigen Belegung mit höchsten zwei Gefangenen aus, sind das 983 Hafträume im offenen Vollzug. Bei einer tatsächlichen Belegung am Stichtag mit 1012 Gefangenen könnte man also erheblich mehr Gefangene einzeln unterbringen. Im Hinblick auf den offenen Vollzug ist positiv anzumerken, dass Gefangene nach 16 Abs. 2 einen Anspruch auf Unterbringung dort bekommen sollen. Im Musterentwurf ist hier nur eine Soll-Vorschrift enthalten. Hinsichtlich der Unterbringung mit eigenen Kindern weicht der Entwurf von der Brandenburgischen Regelung ab, die die Möglichkeit der Unterbringung von unter dreijährigen Kindern mit Mutter oder Vater vorsieht. Inwieweit die Ausdehnung auf die Unterbringung mit Vätern dort einem tatsächlichen Bedarf entspricht und im Hinblick auf die Infrastruktur möglich ist, ist mir nicht bekannt. Bei den Regeln zur Verlegung ( 17) ist eine Alternative vorgesehen, die sonst üblicherweise bei den Sicherungsmaßnahmen geregelt ist, aber systematisch auch gut an diese Stelle passt, nämlich die Verlegung in eine andere Anstalt aus Sicherheitsgründen. Positiv an dieser Vorschrift ist, dass in 17 Abs. 3 ein Anhörungsrecht und die Benachrichtigung der Verteidigerin/des Verteidigers vorgesehen sind, denn insb. Verlegungen aus Sicherheitsgründen werden von Gefangenen typischerweise als eine Form der Bestrafung gesehen und als sehr belastend empfunden. Positiv zu bewerten ist zudem, dass es keine Generalklausel für die Beteiligung an Betriebskosten für Geräte im Gewahrsam der Gefangenen gibt (BbgJVollzG 72 Abs. 3), sondern dass Möglichkeiten zur Beteiligung an Kosten jeweils ausdrücklich im Zusammenhang mit dem Vollzugsaspekt genannt werden, auf den sie sich beziehen. Diese Regelungen sind abschließend, so dass irgendwelche Kosten für Gefangene auch leichter vorhersehbar sind. Vorschlag: Der Anspruch auf Einzelunterbringung während der Nacht wird auf den offenen Vollzug ausgeweitet. IV. Arbeit und andere Beschäftigungen Im Abschnitt über Gefangenenarbeit ist der erste auffällige Befund, dass die Arbeitspflicht anders als in Brandenburg und im Musterentwurf ausdrücklich beibehalten wird ( 24). Damit einher geht zwar keine Anhebung der Berechnungsgrundlage der Vergütung ( 61, weiterhin 9% des Ecklohns), allerdings sind die Vorschriften zur Vergütung ( 61, 62), zur Freistellung ( 27) und zur nichtmonetären Anerkennung ( 63) insgesamt günstiger ausgestaltet als im BundesStVollzG. Sie sind auch günstiger als im Musterentwurf und in Brandenburg, wo mit einem Verzicht auf eine ausdrücklich Arbeitspflicht der Wegfall der nichtmonetären Anerkennung und im Musterentwurf die Absenkung der niedrigsten Leistungsstufe auf 60% verbunden ist (im Berliner Entwurf/BbgJVollzG: mindestens 75%). Trotzdem sollte die Berechnungsgrundlage für die Vergütung angehoben werden. 9% des Ecklohns sind bereits angesichts der Rechtsprechung des BVerfG zur Arbeitsentlohnung (BVerfGE 98, 169, ; Beschl. v , NJW 2002, 2023) zu niedrig angesetzt. Das BVerfG hatte 1998 die damalige Bemessungsgrundlage von 5% für deutlich verfassungswidrig erklärt und 2002 die Regelungen des BundesStVollzG, die weitgehend dem vorliegenden Entwurf entsprechen, als gerade noch verfassungsgemäß ( äußerste Grenze ) eingeordnet, aber eine stete Überprüfung durch den Gesetzgeber gefordert. Angesichts des Umstandes, dass im Rahmen der verletztenbezogenen Vollzugsgestaltung die Wiedergutmachung von durch die Straftat verursachten Schäden her- 4
5 vorgehoben wird ( 6 Abs. 3, keine entsprechende Regelung im BundesStVollzG) und Gefangene häufig verschuldet sind und weitere Unterhaltspflichten haben, wird deutlich, dass auch die monetäre Vergütung angehoben werden muss: Mit einem Tagessatz von 12,25 EUR (= 100%) kann man diesen Verpflichtungen nicht nachkommen. 2 Im Hinblick auf die Ablösung von einer Beschäftigung enthält der Entwurf zudem ein Anhörungsrecht für die Gefangenen, was auch der großen Bedeutung der Arbeit und anderer regelmäßiger Beschäftigungen zum Zeitvertreib und zur Tagesstrukturierung entspricht. Ein weiterer Gesichtspunkt, der auffällt, ist, dass zwar Arbeitstherapie, Arbeitstraining und Qualifizierungsmaßnahmen definiert oder zumindest näher beschrieben sind, die Arbeit selbst jedoch nicht. Insbesondere findet sich kein Hinweis auf wirtschaftliche Ergiebigkeit von Arbeit wie noch in 37 Abs. 2 BundesStVollzG. Das entspricht dem Text des Musterentwurfs und des brandenburgischen Gesetzes und passt zur Tendenz zur Auslagerung der Arbeit an Unternehmerbetriebe, die nicht geneigt sind, im Justizvollzug in teure Geräte zu investieren. Es birgt aber die Gefahr, dass Gefangenenarbeit noch mehr aus eintönigen Verpackungsarbeiten und ähnlichem bestehen wird. Da 20 fordert, dass die Beschäftigung im Vollzug den Erfordernissen des Arbeitsmarktes (welche sind das?) Rechnung zu tragen habe, könnte man zugunsten einer derartigen Arbeitsorganisation anführen, dass es eben solche Jobs sind, die Haftentlassene auf dem Arbeitsmarkt erreichen können. Davon abgesehen, dass dem nicht so ist, verkennt man dann auch, dass Arbeit und andere ähnliche Beschäftigungen nicht nur im Strafvollzug Gelegenheiten für Erfolgserlebnisse bieten und insgesamt dazu beitragen können, dem Leben Sinn zu verleihen. Diese für den Resozialisierungsprozess wichtigen Erfahrungen bietet eintönige Stückarbeit nicht. Vorschlag: Für die Vergütung nach dem StVollzG Bln, dem JStVollzG und dem UVollzG sollte wie nach dem SVVollzG 16% des Ecklohns angesetzt werden. Das Abstandsgebot zugunsten der Sicherungsverwahrten würde dadurch nicht verletzt, denn aus den diesbezüglichen Vorgaben des BVerfG ergibt sich nicht, dass auch ein deutlicher Abstand bei der Höhe der Vergütung erforderlich ist. V. Außenkontakte/Lockerungen Die Regelungen zu Außenkontakten und Lockerungen entsprechen weitgehend den Vorschlägen aus dem Musterentwurf und den Regelungen in Brandenburg. Festzuhalten ist allerdings, dass Berlin mit einer Mindestbesuchsdauer von zwei Stunden im Monat im Vergleich zu Brandenburg schlecht abschneidet, wo vier Stunden vorgesehen sind, allerdings ohne Bonus für Gefangene mit Kindern. Ansonsten liegt diese Regelung im Bundesländervergleich im Mittelfeld. Die Hervorhebung des Schriftwechsels mit Angehörigen in 34 Abs. 1 S. 2 ist im Musterentwurf und im BbgJVollzG nicht zu finden. Angesichts der im Bundesländervergleich recht großzügigen Regelungen der Berliner Anstalten zur Telefonnutzung und der gesamtgesellschaftlich abnehmenden Bedeutung des Briefes als Kommunikationsform unter nahestehenden Personen erscheint es auch anachronistisch. Die Regelung zu Telefongesprächen in 33 erscheint angesichts der aktuellen Praxis sehr vorsichtig. 2 Berechnung des Arbeitsentgelts: 9% der Eckvergütung (= Bezugsgröße nach 18 SGB IV, Tagessatz: 1/250 der Eckvergütung); 18 SGB IV: Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag; 2 Sozialversicherungs- RechengrößenVO (SVBezGrV): Betrag der Bezugsgröße nach 18 SGB IV. Ausgehend von den maßgeblichen Rechengrößen für 2015 macht das im Jahr: 3061,80, Tagessatz: 12,25. 5
6 Gut gelungen ist die Vorschrift über Kontakte mit bestimmten Institutionen und Personen in 39. Sie geht über den Musterentwurf und die brandenburgische Regelung hinaus und ist deutlich übersichtlicher. Die Liste der privilegierten Kontakte wird zeitgemäß erweitert. Zudem werden Besuche dieser Stellen und Personen ausdrücklich erlaubt und eine Überwachung ausgeschlossen. Dass eine solche Regelung nötig ist, zeigen Erfahrungen des Anti-Folter- Komitees des Europarats bei dessen Deutschland-Besuch 2010, als es erhebliche Probleme beim Zugang zu Gefangenenpersonalakten und Patientenakten gab. Dieses konkrete Problem wird allerdings durch die vorgeschlagene Norm nicht gelöst, sondern müsste im Justizvollzugsdatenschutzgesetz geregelt werden. 39 enthält in Abs. 2 auch einen ausdrücklichen Hinweis auf die Ausübung des Wahlrechts durch Gefangene, was im deutschen Strafvollzugsrecht einmalig ist. Die Ausübung des aktiven Wahlrechts durch Gefangene, das sie übrigens gem. 45 Abs. 5 StGB nicht automatisch verlieren, wird anscheinend in der deutschen Vollzugspraxis ansonsten nicht gefördert, obwohl es natürlich zu einem Leben als verantwortungsvolles Mitglied der Gesellschaft gehört. Insofern ist diese Regelung auch als Erinnerung an dieses Recht positiv zu bewerten. Zu den Lockerungen gibt es kaum Überraschendes. Anders als im Musterentwurf und als in Brandenburg ist Langzeitausgang für zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Gefangene im geschlossenen Vollzug erst nach zehn Jahren möglich (Musterentwurf: fünf Jahre, BbgJVollzG: keine Mindestverbüßungszeit, aber Zustimmung der Aufsichtsbehörde). Dies entspricht der Regelung im BundesStVollzG. Solche Mindestverbüßungszeiten haben jedoch über die Lockerung, auf die sie sich beziehen, hinaus eine Art Signalwirkung, weil sie Lockerungsgewährung insgesamt nur als Entlassungsvorbereitung erscheinen lassen und nicht als Mittel der Gegensteuerung. Bei Gefangenen mit lebenslanger oder langer zeitiger Freiheitsstrafe stellt sich aber ein Problem, dass auch bei Sicherungsverwahrten zu beobachten ist, nämlich die tiefgreifende Entwöhnung vom Leben in Freiheit. Deshalb sollte zumindest für Gefangene, die eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßen, ähnlich wie bei Sicherungsverwahrten ein Anspruch auf eine Mindestzahl von Ausführungen festgeschrieben werden (vgl. 43 Abs. 2 SVVollzG). Das würde deutlich machen, dass auch bei Langstrafern Lockerungen nicht nur der unmittelbaren Vorbereitung der Entlassung dienen. VI. Gesundheitsfürsorge Bei den Regelungen zur Gesundheitsfürsorge fällt auf, dass sie von den Vorschlägen im Musterentwurf vor allem hinsichtlich der Beteiligung der Gefangenen an den Kosten abweicht und zwar insofern, als weniger Möglichkeiten der Beteiligung vorgesehen sind. So sind nach dem Musterentwurf und dem BbgJVollzG Gefangene an Kosten von Behandlungsmaßnahmen zu beteiligen, wenn die Behandlung durch eine mutwillige Selbstverletzung erforderlich wurde. Darauf wird im Berliner Entwurf sinnvollerweise verzichtet. Selbstverletzungen kommen im Justizvollzug relativ häufig vor, die Bewertung als mutwillig dürfte in vielen Fällen Schwierigkeiten bereiten und könnte zu einer Sanktionierung von Gefangenen mit psychischen Problemen wegen dieser Probleme führen. Insgesamt gut gelungen erscheint mir die umfangreiche Regelung zu Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge ( 75). Die Regelung differenziert zwischen Situationen mit unterschiedlichem Gefährdungsgrad für den Patienten/die Patientin und andere Personen und stellt die Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in Bezug auf medizinische Zwangsmaßnahmen deutlich heraus. Zusammen mit den Aufklärungs-, Informations- und Dokumentationspflichten sowie dem ausdrücklichen Hinweis auf das Recht, die Verteidigerin/den Verteidiger zu benachrichtigen, scheint mir dies ein guter Kompromiss zwischen Fürsorgepflich- 6
7 ten der Anstalt gegenüber den Gefangenen und dem Selbstbestimmungsrecht der Patienten zu sein. VII. Sicherheit und Ordnung, unmittelbarer Zwang und Disziplinarmaßnahmen Die Vorschriften zu Sicherheit und Ordnung orientieren sich am Musterentwurf, sind allerdings teilweise differenzierter. So wird zb die Durchsuchung von Hafträumen (Haftraumrevision) genauer geregelt. Bei körperlichen Durchsuchungen sollen auch Wünsche der Gefangenen berücksichtigt werden, wer die Durchsuchung durchführt bzw. welches Geschlecht diese Person haben soll. Abweichend vom Musterentwurf wird was positiv zu bewerten ist darauf verzichtet, im Fall eines positiven Drogentests den Gefangenen die Kosten aufzubürden und von der Verweigerung eines Drogentests auf Suchtmittelgebrauch zu schließen. Bei den besonderen Sicherungsmaßnahmen wird, anders als in allen anderen LandesStVollzG, zwischen Fesselung und Fixierung unterschieden. Dadurch wird deutlich, dass diese Maßnahmen unterschiedliche Funktionen haben und in unterschiedlichen Situationen zum Einsatz kommen. Positiv zu bewerten ist hier auch der Hinweis, dass der Aufenthalt in Freiheit nur in Verbindung mit der Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum beschränkt werden darf, aber nicht als selbstständige Sicherungsmaßnahme dient. Die Regelung zur Unterrichtung der Aufsichtsbehörde über Absonderung, Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum und Fixierung ist im Hinblick auf Fixierung im besonders gesicherten Haftraum strenger als der Musterentwurf. Insgesamt hat hier aber das BbgJVollzG die strengeren Anforderungen (unverzügliche Mitteilung bei zwei Tagen Dauer statt drei, Zustimmungserfordernis bei insgesamt mehr als 20 Tagen in 12 Monaten statt 30 Tagen). Da gerade Absonderung und die Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum erhebliche Eingriffe in die Rechte von Gefangenen sind, sind hier strengere Regeln vorzugswürdig. Insofern sollte der Entwurfstext hier dem Text des BbgJVollzG angeglichen werden. Die Regeln zum unmittelbaren Zwang entsprechen mit Ausnahme der Regelung des Schusswaffengebrauchs dem Musterentwurf und dem BbgJVollzG. 93 des Entwurfs schließt den Schusswaffengebrauch innerhalb der Anstalt nicht aus. Warum diese Regelung nicht aus dem Musterentwurf übernommen wurde, geht auch aus der Begründung nicht hervor. Zu erklären ist das eigentlich nur damit, dass auch die anderen LandesStVollzG den Schusswaffengebrauch innerhalb der Anstalt durch Polizeivollzugsbedienstete erlauben, soweit er von anderen Vorschriften gedeckt ist. Wenn Schusswaffengebrauch innerhalb einer Anstalt grundsätzlich möglich ist, erscheint sinnvoller, dass dies Personen erlaubt ist, die ortskundig sind und im besten Fall die anderen Beteiligten kennen. Der Grenze für den Ausschluss des Schusswaffengebrauchs ( 93 Abs. 2) ist im Entwurf niedriger angesetzt als im Musterentwurf und im BbgJVollzG, Schusswaffengebrauch wird also eher ausgeschlossen. Zum Disziplinarverfahren ist positiv zu bemerken, dass es einen Katalog von konkret benannten Verhaltensweisen gibt, die mit Disziplinarmaßnahmen sanktioniert werden können. Allerdings ist hier auch ein Auffangtatbestand enthalten ( 94 Abs. 1 Nr. 9), der im Vergleich zum Musterentwurf geringere Voraussetzungen hat (hier: nicht unerheblicher Verstoß, dort: wiederholt oder schwerwiegend). Es sollte in der Praxis sichergestellt werden, dass ein Verstoß gegen die Arbeitspflicht nicht zu einer Disziplinarmaßnahme führt. Zum Katalog der Disziplinartatbestände gehören in 94 Abs. 1 Nr. 1-3 auch Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Abs. 5 stellt klar, dass Disziplinarmaßnahmen zulässig sind, wenn ein Straf- oder Bußgeldverfahren einge- 7
8 leitet wird. Diese theoretische Möglichkeit der Doppelbestrafung findet sich auch in den übrigen LandesStVollzG und im BundesStVollzG. In der Praxis finden solche Doppelbestrafungen selbst bei nicht bloß leichten Straftaten sehr selten statt, da bei solchen Strafverfahren von den Staatsanwaltschaften in der Regel nach 154 StPO von der Verfolgung abgesehen wird. Über solche Entscheidungen wird die Anstalt jedoch nicht regelmäßig informiert. Wäre bei Straftaten ein Disziplinarverfahren ausgeschlossen oder müsste es bis zur Entscheidung der StA aufgeschoben werden, würde das vermutlich bei den durch die Straftat Verletzten zu einem erheblichen Vertrauensverlust führen, weil es schiene, als ob Straftaten gerade Gefangene und Bedienstete nicht verfolgungswürdig sind. VIII. Personal Die Regelungen zum Personal der Anstalt folgen dem Trend, vermehrt den Einsatz von Angestellten statt Beamten zu ermöglichen. Nur im Hinblick auf die Anstaltsleitung ist davon die Rede, dass der Leiter oder die Leiterin hauptamtlich tätig sein muss und in einem öffentlichrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zum Land stehen muss. Anders als im Musterentwurf und im BbgJVollzG wird hier auf den Begriff Beamter/Beamtin verzichtet und auch keine bestimmte Laufbahn benannt. Insbesondere dieser Umstand lässt befürchten, dass hier der Weg bereitet werden soll für eine Verschlechterung der Bezahlung. Da Berlin beim Gehalts- und Besoldungsniveau bereits jetzt mit Abstand das Schlusslicht im öffentlichen Dienst in Deutschland ist, fragt sich, wie man dann noch qualifiziertes Personal finden will. Dieses Problem stellt sich natürlich auch bei den übrigen Mitarbeitergruppen. Dort wird ebenfalls der Hinweis auf eine Beamtenstellung vermieden, Personalschlüssel werden ebenfalls nicht genannt. Es bleibt vielmehr bei der üblichen lapidaren Feststellung, dass das zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Personal vorzusehen ist. Das Resozialisierungskonzept des Entwurfs steht und fällt jedoch mit dem Personal und kann nur umgesetzt werden, wenn es wirklich genügend zufriedene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gibt, die sich von ihrem Arbeitgeber wertgeschätzt fühlen, was typischerweise auch durch die Höhe der Vergütung ausgedrückt wird. Jedenfalls für Anstaltsleitung sollte die Position durch die Übernahme der Formulierung aus dem BbgJVollzG (Beamter/Beamtin des höheren Dienstes) besser gesichert werden. 8
Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
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