R I C H T L I N I E N
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- Calvin Richter
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1 R I C H T L I N I E N für die IVW-Auflagenkontrolle (in der Fassung des Verwaltungsratsbeschlusses vom 14. April 2014) Informationsgemeinschaft Informationsgemeinschaft zur Feststellung der zur Feststellung der Verbreitung von Verbreitung von Werbeträgern e.v. (IVW) Werbeträgern e.v. (IVW) DIE AUFLAGENMELDUNG Jeder IVW-Mitgliedsverlag ist nach 5 in Verbindung mit 14 der IVW-Satzung verpflichtet, seine Auflagenmeldung regelmäßig, pünktlich und vollständig zu erstatten. Verlage, die diese Pflicht verletzen, können vom IVW-Verwaltungsrat mit einem Verweis gerügt oder aus der IVW ausgeschlossen werden. Der Verwaltungsrat kann auf Zeit oder Dauer die Führung des IVW-Zeichens untersagen. 1. Meldeform Alle Auflagenmeldungen sind nach dem im Meldeformular vorgegebenen Schema zu erstellen. 2. Quartalsdurchschnitt Zu melden sind die Durchschnittszahlen für das jeweilige Vierteljahr. Exemplare, die vor oder nach diesem Zeitraum verbreitet wurden, dürfen nicht in diesem Berichtsquartal gemeldet werden. 3. Reduzierung der Erscheinungshäufigkeit Soweit das Erscheinen von Druckschriften durch besondere Umstände, z.b. Arbeitskämpfe o- der Katastrophen, beeinträchtigt wird, trifft die IVW im Benehmen mit den Verlegerverbänden von Fall zu Fall Regelungen über die Art der Auflagenmeldungen. 4. Belegungseinheiten von Zeitungen a) Meldung der Belegungseinheiten Die Auflagenmeldungen der Zeitungen richten sich grundsätzlich nach den für das jeweilige Quartal gültigen Anzeigenpreislisten. Danach sind alle Anzeigenbelegungseinheiten zu melden, die als kleinste Belegungsmöglichkeiten mit einem Grundpreis angeboten werden. Zusätzlich sind zu melden die Auflage der Gesamtbelegung des Titels sowie die Auflage der maximalen Belegungseinheit, in der der Titel mit seiner Gesamtauflage vertreten ist. b) Kombinationen Belegungseinheiten, die sich aus mehreren Titeln/Gesamtbelegungen bzw. aus Gesamtbelegungen und Einzelbelegungen zusammensetzen, können zusätzlich gemeldet werden. Kombinationen, die ausschließlich aus zu meldenden Einzelbelegungen bestehen, werden nicht berücksichtigt. c) Nicht belegbare Auflagenteile Gliedern sich Belegungseinheiten in zu meldende Einzelbelegungen, deren Auflagensumme nicht die Auflage der nächst übergeordneten Belegungseinheit ergibt, sind zusätzliche Auflagenmeldungen für die verbleibende Auflagendifferenz als "nicht getrennt belegbar" zu erstatten. Diese Auflagenteile werden nicht ausgewiesen. 1
2 5. Tage mit besonderem Anzeigentarif Für Belegungseinheiten von Tageszeitungen, die an einem bestimmten Tag einen abweichenden Anzeigenpreis aufweisen, sind der IVW zu melden a) die Durchschnittsauflage aller Erscheinungstage, b) die Durchschnittsauflage für den Tag mit besonderem Anzeigenpreis, c) die Durchschnittsauflage der übrigen Erscheinungstage. Wenn eine Anzeigenbelegungseinheit mit einem in der Anzeigenpreisliste angebotenen Anzeigenpreis mehrere aufeinander folgende Ausgaben umfasst, für die Folgeausgaben aber keine gesonderten Belegungsmöglichkeiten bestehen und in allen Ausgaben ein vollständig identischer Anzeigenteil erscheint, so ist die Auflage dieser Anzeigenbelegungseinheit die Summe der Auflagen der einzelnen Ausgaben. Diese Summe ist auch maßgebend für die Durchschnittsermittlung nach Abs. 1.* * Beispiel: Eine täglich erscheinende Zeitung gibt am Sonntag eine Ausgabe heraus, die als Anzeigenbelegungsmöglichkeit nicht angeboten wird, sondern den vollständigen Anzeigenteil der Samstagsausgabe enthält. In der Anzeigenpreisliste wird neben dem Anzeigenpreis für die Ausgaben Montag bis Freitag ein abweichender Anzeigenpreis für Samstag (Wochenende) angegeben. Die Auflagen sind wie folgt zu errechnen und auszuweisen: Durchschnitt Sa/So = Sa + So Durchschnitt Mo-Sa = (Mo + Di + Mi + Do + Fr + Sa/So) : 6 Durchschnitt Mo-Fr = (Mo + Di + Mi + Do + Fr) : 5 6. Modifizierte Ausgaben von gleichen Heftnummern a) Exemplare mit reduziertem Heftumfang Exemplare, deren Umfang durch Weglassen des redaktionellen oder Anzeigen-Teiles reduziert ist, dürfen nicht in die Durchschnittszahlen der Auflage eingerechnet werden. b) Formatveränderte Ausgaben Exemplare eines Heftes, die in Ausgaben mit unterschiedlichen Formaten bei durchlaufender Anzeigenbelegungseinheit erscheinen, können in einer Gesamtsumme gemeldet werden, wenn der Werbeträger ansonsten in Aufmachung, Inhalt und Umfang unverändert bleibt. Die vom Standardformat abweichenden Ausgaben müssen in diesen Fällen zusätzlich gesondert als "davon" gemeldet und ausgewiesen werden. 7. Ausgaben mit Sondertarif Liegt für eine Sonderausgabe ein eigener Anzeigentarif vor, können diese Auflagenzahlen gesondert gemeldet werden. Bei der Ermittlung der Gesamtdurchschnittszahlen dürfen sie nicht berücksichtigt werden. 8. Auslandsexemplare Im Ausland verbreitete Exemplare dürfen nur dann in die Auflagenmeldung eingerechnet werden, wenn der Anzeigenteil der Auslandsauflage mit dem der Inlandsauflage vollständig übereinstimmt. Die im Ausland verbreiteten und verkauften Zeitschriftenexemplare sind zu melden und werden zusätzlich gesondert ausgewiesen. 2
3 9. Auslandsexemplare mit eigenem Anzeigenteil Für Auslandsausgaben mit eigenem Anzeigenteil kann eine eigene Auflagenmeldung erstattet werden, wenn die Zahlen dieser Meldung prüfbar sind. Die Zahlen dieser separaten Meldung dürfen dann in der Gesamtausgabe nicht enthalten sein. Diese Bestimmung gilt auch für solche Ausgaben, deren gesamter Inhalt im Ausland übersetzt, neu gedruckt und verbreitet wird. 10. Veränderungen Alle Veränderungen der Bezeichnung und der Anschrift des Verlages, des Titels der Druckschrift, der Erscheinungsweise, der Preisliste usw. sind der IVW unverzüglich bekannt zu geben. Zu jedem Meldequartal ist der IVW die jeweils gültige Preisliste einzusenden. 11. Meldeschlusstermine Die Auflagenmeldungen sind in doppelter Ausfertigung jeweils pünktlich bis zum 14. des dem Berichtszeitraum folgenden Monats an die IVW einzureichen (14. Januar, 14. April, 14. Juli und 14. Oktober). 12. Nichterstattung der Meldung Wird keine Auflagenmeldung erstattet, so können Ordnungsmaßnahmen nach 21 der IVW- Satzung eingeleitet werden, insbesondere wenn der Verlag mehr als einmal hintereinander keine Auflagenmeldung abgibt. 13. Druckauflage Die Druckauflage ist die Stückzahl der gedruckten Exemplare abzüglich der Makulatur. 14. Tatsächlich verbreitete Auflage Die tatsächlich verbreitete Auflage ist die verkaufte Auflage zuzüglich der Freistücke. Diese Zahl wird von der IVW errechnet und in der Auflagenliste unter der Rubrik "Verbreitung" angegeben. 15. Verkaufte Auflage Die verkaufte Auflage ist die Summe der für den Einzelverkauf gelieferten Exemplare zuzüglich der abonnierten Exemplare, der Bordexemplare, der Lesezirkelstücke sowie der als Sonstiger Verkauf ausgewiesenen Exemplare abzüglich der im Berichtszeitraum eingegangenen Remittenden. Diese Zahl wird von der IVW errechnet und in der Auflagenliste unter der Rubrik "Verkauf" angegeben. 16. Abonnierte Exemplare Zu den abonnierten Exemplaren zählen nur solche, die der Verlag oder ein Wiederverkäufer (BMD - Bundesverband der Medien- und Dienstleistungshändler e.v.; ehemals WBZ und Buchhändler) zum regulären Abonnementpreis verkauft und an feste Einzelbezieher liefert. Den abonnierten Exemplaren werden auch zugerechnet: - Personalstücke (Ziffer 17); - Mitgliederstücke (Ziffer 18); - Mehrfachlieferungen von Zeitschriften gegen Berechnung, sofern ein Mengennachlass von nicht mehr als 25 % auf den regulären Abonnementpreis gewährt wird. Diese Exemplare sind zusätzlich gesondert zu melden und auszuweisen. 3
4 Nicht unter abonnierte Exemplare fallen die unbezahlten Vorauslieferungen an neu geworbene Bezieher; sie sind als Freistücke zu melden. Entgeltlich angebotene Abonnements von Zeitungen mit einer maximalen Laufzeit von drei Monaten und einem maximalen Nachlass von 35 % auf den regulären Abonnementpreis können erlösanteilig den Abonnements zugerechnet werden. Probe-Abonnements mit Negativoption werden den Abonnements zugerechnet unter der Voraussetzung, dass die maximale Laufzeit drei Monate und der maximale Nachlass 35 % des regulären Abonnementpreises, bei Publikumszeitschriften des kumulierten Copy-Preises, nicht überschreiten. 17. Personalstücke Der Zahl der abonnierten Exemplare können Personalstücke (an Betriebsangehörige, Träger, Vertriebsagenturen und ständige Mitarbeiter gelieferte Freiexemplare) mit je einem Exemplar hinzugezählt werden. Mitarbeiter organisatorisch ausgegliederter Fachbereiche des die Druckschrift verlegenden Verlags- und Druckereiunternehmens, die für die Druckschrift tätig sind, sowie Rentner und Pensionäre dieses Unternehmens stehen Betriebsangehörigen gleich. Die Personalstücke müssen jederzeit nachgewiesen werden können. Bei Fachzeitschriften ist das fachliche Interesse des Empfängers des Personalstücks anzugeben. 18. Mitgliederstücke Stücke einer Zeitschrift, deren Lieferung laut Impressum im Rahmen eines Mitgliedsbeitrages oder eines gesonderten Mitgliederbezugspreises mit einem maximalen Nachlass von 25 % auf den regulären Abonnementpreis an Einzelbezieher erfolgt, gelten als Mitgliederstücke. Die Zahl der Mitgliederstücke wird den abonnierten Exemplaren hinzugerechnet. Sie ist jedoch gesondert zu melden und wird in der IVW-Liste unter "davon Mitgliederstücke" ausgewiesen. 19. Teilbezieher Die Zahl der Teilbezieher von Zeitungen (1-, 2-, 3-, 4- und 5-Tage-Bezieher) wird der Zahl der abonnierten Exemplare anteilig, d.h. im Verhältnis zur Zahl der wöchentlichen Erscheinungstage zugerechnet. 20. Mikroverfilmte Druckschriften Werden Druckschriften vollständig auf Mikrofilm übertragen und regelmäßig an feste, zahlende Einzelbezieher geliefert, so können diese "Exemplare" den Abonnenten hinzugerechnet werden, wenn sie als solche ordnungsgemäß belegt werden können. Die Richtlinien für herkömmliche Druckschriften werden entsprechend angewandt. 21. EV-Lieferungen EV-Lieferungen sind regelmäßige Lieferungen preisgebundener Exemplare mit Remissionsrecht an Wiederverkäufer (Presse-Großhändler, Einzelhändler, Bahnhofsbuchhändler, Importeure und Exporteure) gegen Rechnung zu handelsüblichen Konditionen im In- und Ausland. Hinzugerechnet werden Verkäufe von einzelnen Exemplaren an den Endverbraucher zum Einzelverkaufspreis. 4
5 22. EV-Verkauf In der IVW-Auflagenliste wird unter "EV-Verkauf" die Stückzahl ausgewiesen, die sich nach Abzug der Remittenden von den EV-Lieferungen ergibt. 23. Sonstiger Verkauf Alle verkauften Exemplare, die weder den abonnierten Stücken noch den Einzelverkäufen, Lesezirkelstücken oder Bordexemplaren zuzurechnen sind, werden dem Sonstigen Verkauf zugerechnet und in einer gesonderten Spalte ausgewiesen. 24. Lesezirkel-Exemplare An Lesezirkel zum Zwecke der Vermietung zu Lesezirkel-Konditionen verkaufte Exemplare werden gesondert erfasst und ausgewiesen. Quartalsaufstellungen mit den Namen der Lesezirkelfirmen, Objekten, Heftnummern, Liefermengen und Vertragsdaten sind Voraussetzung zur Anerkennung dieser Exemplare als Lesezirkelstücke. 25. Bordexemplare An Unternehmen des öffentlichen Personenverkehrs verkaufte Exemplare, die der unentgeltlichen Weitergabe an deren Kunden an Bord bzw. in deren Wartebereichen dienen, werden gesondert erfasst und als Bordexemplare ausgewiesen. Voraussetzung zur Anerkennung dieser Exemplare als Bordexemplare sind Quartalsaufstellungen mit den Namen der Verkehrsunternehmen, Objekten, Heftnummern, Liefermengen, Vertragsdaten sowie Nachweise über die zweckgebundene Verwendung der gelieferten Exemplare. 26. Remittenden Nur die im Berichtsquartal eingegangenen bzw. im KR-Verfahren gemeldeten Remittenden sind als solche zu erfassen und zu melden. Aus welchem Quartal die zurückgegebenen Stücke stammen, ist dabei unbeachtlich. 27. Remittendendurchschnitt Die Durchschnittszahl der Remittenden wird errechnet durch Division der Anzahl aller in der Berichtszeit remittierten Stücke durch die Zahl der Erscheinungstage im jeweiligen Vierteljahr. Weichen Erscheinungshäufigkeit und Anzahl der Hauptremissionen regelmäßig in mehreren aufeinander folgenden Quartalen voneinander ab, kann der Remittendendurchschnittsermittlung auf Antrag die Anzahl der Hauptremissionen zugrunde gelegt werden. Grundlage zur Feststellung der Erscheinungshäufigkeit und der Remissionstermine ist der verbindliche Jahres-EVT-Kalender. 28. Schwankende Erscheinungshäufigkeit Liegt regelmäßig eine quartalsweise schwankende Erscheinungshäufigkeit vor, so kann die auf Jahresbasis errechnete durchschnittliche Erscheinungshäufigkeit auf jedes Quartal angewandt werden. 29. KR-Verfahren Rechnet ein Verlag die Remittenden nach dem von der IVW anerkannten Verfahren der Körperlosen Remission (KR-Verfahren)* ab, so sind in der Auflagenmeldung diejenigen Remittendenzahlen zugrunde zu legen, für die der Verlag Gutschriften gemäß den Bestimmungen des KR-Verfahrens während der Berichtszeit erteilt hat. Die abgeschlossenen bei den zuständigen 5
6 Verlegerverbänden zu hinterlegenden Verträge sind Voraussetzungen zur Anwendung des KR- Verfahrens. Sie sind der IVW unmittelbar in Kopie vorzulegen. Eine Lagerrestzählung soll regelmäßig durchgeführt werden. * Das Verfahren der Körperlosen Remission. Herausgeber: Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.v. Die Publikumszeitschriften im VDZ, Presse-Grosso-Bundesverband Deutscher Buch-, Zeitungs- und Zeitschriften-Grossisten e.v., Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.v., Bonn und Köln, Zurückgenommene oder gutgeschriebene Remittenden Aus früheren Berichtszeiträumen stammende, im laufenden Berichtszeitraum verbreitete Stücke dürfen in die Auflagenzahlen des laufenden Berichtszeitraums nicht eingerechnet werden. Sie können jedoch außerhalb dieser Zahlen mitgemeldet und ausgewiesen werden. Zu melden ist nicht die tatsächliche Zahl, sondern die Durchschnittszahl pro Nummer/Vierteljahr. Der Remission des laufenden Quartals entnommene, kostenlos oder entgeltlich weiterverbreitete Stücke können ebenfalls in einer zusätzlichen Meldung erfasst und ausgewiesen werden. Die im Meldequartal eingegangene Remission ist unabhängig von der Wiederverwendung in der Hauptmeldung in voller Höhe zu erfassen. 31. Zeitschriften im Phasenvertrieb Bei Zeitschriften, die nach einem festgelegten Erscheinungsplan in aufeinander folgenden Zeiträumen innerhalb eines Meldequartals auf voneinander abgegrenzten Märkten vertrieben werden, ist für jede dieser Vertriebsphasen eine gesonderte Auflagenmeldung zu erstatten. Während für die erste Vertriebsphase die Zeitschriften-Meldeformulare in unveränderter Form zu verwenden sind, ist für jede weitere Vertriebsphase anstelle der "Druckauflage" die Anzahl derjenigen Remittenden zuzüglich eventuell nachgedruckter Auflage zu nennen, die für den Vertrieb der jeweiligen Phase zur Verfügung gestellt wird. 32. Freistücke In dieser Position sind alle unentgeltlich verbreiteten Exemplare mit Ausnahme der Rest-, Archiv- und Belegexemplare zu melden und auszuweisen. Die Regelmäßigkeit der Lieferung ist für die Anerkennung als Freistücke nicht maßgebend. Überschreitet die Zahl der Freistücke 20 Prozent der tatsächlich verbreiteten Auflage (Ziffer 14), so sind diejenigen Freistücke zusätzlich gesondert zu melden und auszuweisen, die durch Auslegen verbreitet werden. Darüber hinaus ist die Anzahl der Auslegestellen anzugeben. 33. Rest-, Archiv- und Belegexemplare, Dispo-Reserve für den werbenden Buch- und Zeitschriftenhandel Rest-, Archiv- und Belegexemplare sind: a) Reststücke; b) Arbeits- und Archivstücke des Verlages; c) die Stücke, die als Belege für Anzeigen- und sonstige Veröffentlichungen versandt werden; d) die Stücke, die dem werbenden Buch- und Zeitschriftenhandel im Rahmen der vereinbarten Dispositionsreserve unentgeltlich geliefert werden. Die rechnerische Angleichung der Positionen der Auflagenmeldungen erfolgt in dieser Rubrik. 6
7 DIE VERÖFFENTLICHUNG DER AUFLAGENMELDUNGEN 34. Anzeigentarif als Veröffentlichungsgrundlage Maßgeblich für alle Eintragungen in der IVW-Auflagenliste ist die für das Berichtsquartal geltende Anzeigenpreisliste. Zeitungen: Die in den Preislisten ausgewiesenen Teilbelegungseinheiten mit einem in der gesamten Teilbelegungseinheit durchlaufenden Anzeigenteil sind zu melden und zu veröffentlichen. Kombinationen von Belegungseinheiten können nach Maßgabe der Bestimmungen für die Auflagenmeldung gemeldet werden und werden in diesem Fall veröffentlicht (siehe Ziffer 4). Zeitschriften: Die in der Preisliste ausgewiesene Gesamtbelegung als durchlaufende Belegungseinheit einer Zeitschrift ist zu melden. Dies gilt auch für Zeitschriften, die sich aus mehreren Ausgaben zusammensetzen. Teilbelegungen können zusätzlich gemeldet werden. Setzt sich eine Zeitschriftenbelegungseinheit ausschließlich aus mehreren nicht einzeln belegbaren Objekten mit jeweils einzelner Titelbezeichnung zusammen (Titelkombination als einzige mögliche Belegungseinheit), so wird diese Belegungseinheit unter Nennung aller beteiligten Titel, ggf. ergänzend zu einer separaten Bezeichnung der Kombination, ausgewiesen. 35. Nichteintreffen der Meldung Die vierteljährlichen Auflagenmeldungen werden in der IVW-Auflagenliste veröffentlicht, sofern sie am Meldeschlusstermin vollständig ausgefüllt vorliegen. Liegt die Meldung bis zu diesem Termin nicht vor, so wird hinter dem Titel ausgedruckt: "Auflagenmeldung nicht eingetroffen". Sollte ein anderer Grund für die Nichterstattung der Meldung maßgebend sein, so kann ein entsprechender erklärender Hinweis ausgedruckt werden. 36. Gliederung der Auflagenliste Die vierteljährlichen Meldungen der Verlage werden in der IVW-Auflagenliste nach folgender Gattungsgliederung veröffentlicht. Über die Zuordnung der Titel zu den einzelnen Gattungen entscheidet der Organisationsausschuss Presse auf Vorschlag des Verlags. Der Organisationsausschuss Presse kann die Gattungszugehörigkeit jederzeit überprüfen und Umordnungen veranlassen. Von einer solchen Umordnung wird der Verlag binnen einer Woche durch die IVW-Geschäftsführung unterrichtet. a) Tageszeitungen Die Tageszeitungen werden in der IVW-Auflagenliste ortsalphabetisch veröffentlicht. Innerhalb der Orte erfolgt die Darstellung aller Belegungseinheiten nach folgender Gliederung: Maximale Belegungseinheit Titel/Gesamtbelegung Einzelbelegung Als maximale Belegungseinheiten gelten alle Einheiten, die selbst nicht Bestandteil weiterer, größerer Belegungseinheiten sind. Dazu zählen Anzeigengemeinschaften und Anzeigenkooperationen, die sich aus mehreren Titeln zusammensetzen, und Titel, die selbst keine weitere Anzeigengemeinschaft oder -Kooperation eingehen. Als Titel/Gesamtbelegung gelten diejenigen Belegungseinheiten, die einerseits in maximale Belegungsein- 7
8 heiten eingebettet sind, andererseits Einzelbelegungen aufweisen. Als Einzelbelegungen gelten diejenigen Belegungsmöglichkeiten, die als kleinste Einheiten in der Anzeigenpreisliste mit einem Grundpreis angeboten werden. Maximale Belegungseinheiten werden an ihrem jeweiligen Erscheinungsort (= Sitz des Verlages bzw. der Anzeigengemeinschaft) in ihrer Gesamtstruktur dargestellt. Alle zugehörigen Titel, Gesamtbelegungen und Einzelbelegungen werden hier aufgeführt. Vollständige Auflagenangaben erfolgen an dieser Stelle für diejenigen Belegungseinheiten, deren Erscheinungs- bzw. Ausgabeort mit dem der maximalen Belegungseinheit identisch ist. Die übrigen Belegungseinheiten werden mit Querverweisen auf den jeweiligen Ausweisungsort gekennzeichnet und zusätzlich mit der Angabe ihrer verbreiteten und verkauften Auflage versehen. Stimmen Ausweisungsort und Sitz des Verlages nicht überein, benennt der Verlag der IVW denjenigen Ort, an dem die Ausweisung erfolgen soll. Eine Eintragung an weiteren Orten entfällt. Die Belegungseinheiten, die unter abweichenden Orten mit ihren Auflagen ausgewiesen werden, erhalten einen Querverweis auf die entsprechenden Titel/Gesamtbelegungen und maximalen Belegungseinheiten. Sind einzelne Belegungseinheiten gleichzeitig Bestandteil mehrerer maximaler Belegungseinheiten, werden an den entsprechenden Stellen Verweise in Form von Fußnoten vorgenommen. b) Wochenzeitungen c) Supplements d) Publikumszeitschriften und Fachzeitschriften werden titelalphabetisch innerhalb der Sachgruppensystematik veröffentlicht, die in der als Anlage beigefügten Gliederung festgelegt ist. Über Änderungen und Ergänzungen der Sachgruppensystematik entscheidet der Organisationsausschuss Presse. Dieser entscheidet auf Vorschlag des Verlags ebenfalls über die Sachgruppenzugehörigkeit des Titels. Der Organisationsausschuss Presse kann ferner die Sachgruppenzugehörigkeit jederzeit überprüfen und Umgruppierungen veranlassen. Von einer Umgruppierung wird der Verlag binnen einer Woche durch die IVW-Geschäftsführung unterrichtet. e) Empfängerdatei-Analysen Fachzeitschriften f) Kundenzeitschriften werden titelalphabetisch innerhalb der Sachgruppensystematik veröffentlicht, die in der als Anlage beigefügten Gliederung festgelegt ist. Über Änderungen und Ergänzungen der Sachgruppensystematik entscheidet der Organisationsausschuss Presse. Dieser entscheidet auf Vorschlag des Verlags ebenfalls über die Sachgruppenzugehörigkeit des Titels. Der Organisationsausschuss Presse kann ferner die Sachgruppenzugehörigkeit jederzeit überprüfen und Umgruppierungen veranlassen. Von einer Umgruppierung wird der Verlag binnen einer Woche durch die IVW-Geschäftsführung unterrichtet. g) Offertenblätter h) Kalender und Handbücher werden titelalphabetisch veröffentlicht. i) Wirtschaftsnachschlagewerke werden titelalphabetisch einschließlich der gemeldeten Verbreitungs- und/oder Empfängeranalysen veröffentlicht. j) Telekommunikationsverzeichnisse 8
9 37. epaper Für die Meldung, Veröffentlichung und Prüfung von epaper gelten die "Ergänzenden Bestimmungen zu den Richtlinien für die IVW-Auflagenkontrolle - epaper-ausgaben" in der jeweils gültigen Fassung. 38. Paid Content Unter den folgenden Bedingungen ist es möglich, die aus dem Meldeverfahren Paid Content nach den Richtlinien für die Erfassung, Meldung und Prüfung kostenpflichtiger digitaler Nutzungsrechte in der jeweils gültigen Fassung festgestellten Werte mit IVW-geprüften Presseerzeugnissen zu verknüpfen und in den Veröffentlichungen der Quartalsauflagen in die entsprechende Ausweisung per zzgl.-ausweis zu übernehmen. a) Alle folgenden Kriterien und Bedingungen müssen erfüllt sein, um einen zzgl.-ausweis zu ermöglichen. Auf der Grundlage dieser Bedingungen meldet der Verlag die beabsichtigte Verknüpfung eines paid-content-angebots mit einem Print-Objekt. Für die Berücksichtigung eines digitalen Verlagsprodukts in der Ausweisung der IVW-Auflagenliste muss das entsprechende gedruckte Objekt (Zeitung oder Zeitschrift) der Auflagenkontrolle durch die IVW unterstellt sein. Die zu verknüpfenden paid-content-produkte werden im Rahmen der zzgl.- Ausweisung entsprechend der paid-content-ausweisung einzeln identifiziert und aufgeführt. b) Titel-/Markenidentität Die Marke muss Bestandteil des Titels sowohl des Print-Produkts wie des paid-content- Produkts sein. Titel mit Modifikationen und/oder Eingrenzungen der Hauptmarke auf eine bestimmte Zielgruppe genügen für eine Identität nicht, auch wenn die eingegrenzte Zielgruppe von der Hauptmarke umfasst ist. Titel-Ergänzungen oder -Modifikationen, die eine thematisch/inhaltliche und/oder zielgruppenbezogene Einschränkung oder Erweiterung gegenüber dem Printprodukt zum Ausdruck bringen, lassen eine zzgl.-verknüpfung nicht zu. Inhaltsneutrale Titel-Zusätze, die auf den multimedialen Mehrwert des paid-content- Produkts abstellen, sind unschädlich. Die Markenidentität kann alternativ zu der identischen Wortmarke auch durch eine identische Markenkennung in Form eines Logos hergestellt werden, die eine eindeutige Identifikation der einzelnen Produkte gewährleistet. Das Logo muss auf allen Produkten, die verknüpft werden sollen, in einheitlicher Darstellungsform erscheinen. Die Bedingungen im Hinblick auf einschränkende/erweiternde Ergänzungen oder Modifikationen gelten sinngemäß. Bei Zeitungen mit mehreren Ausgaben/Belegungseinheiten ist die Titel-/Markenidentität mit einem in der Belegungseinheit enthaltenen Titel ausreichend, um paid-content-angebote eines Titels, der in der Auflagenstatistik nicht alleine, sondern nur zusammen mit anderen Titeln in einer Belegungseinheit buchbar ist, berücksichtigen zu können. c) Inhaltliche Kriterien Die Inhalte des paid-content-produkts unterliegen im Hinblick auf Form und Funktion keinen Beschränkungen. Audiovisuelle Inhalte, interaktive Elemente und sonstige multimediale Bestandteile sind sowohl im redaktionellen als auch im Anzeigenteil möglich. Die Themenbreite und thematische Ausrichtung des paid-content-produkts muss jedoch inhaltlich dem des Print-Produkts entsprechen. Der inhaltliche Gesamtcharakter muss erhalten bleiben. 9
10 d) Vermarktungsangebot Printtitel und paid-content-produkt müssen in einer Anzeigenpreisliste/Mediadaten mit einem gemeinsamen Vermarktungsangebot erscheinen, wonach eine Kombinationsbelegung in beiden Ausgaben zu einem bestimmten Preis angeboten wird. Darunter sind Teilbelegungen bei der Printausgabe (auch inkl. epaper) und den epublishing-angeboten möglich. Cross-Media-Vermarktungsangebote müssen über eine rein zeitliche Parallelität der Belegung der einzelnen Produkte auch eine inhaltliche Verbindung aufweisen. e) Preiskriterien Es gelten die Preisregeln aus dem Verfahren "Paid Content". f) Meldung Der Mitgliedsverlag des Printprodukts meldet der IVW, welche paid-content-produkte mit welchem Print-Produkt verknüpft werden sollen. g) Ausweisung Die im paid-content-verfahren veröffentlichten monatlichen Werte der Nutzungsrechte eines zu verknüpfenden paid-content-produkts werden von der IVW zum jeweiligen Print- Veröffentlichungstermin zu einem Quartals-Durchschnittswert umgerechnet und neben der entsprechenden Quartalsauflage des Printprodukts ausgewiesen. Für den zzgl.-ausweis werden die im Meldeverfahren Paid Content veröffentlichten Zahlen - der tagesdurchschnittlichen Abo- und Einzel-Nutzungsrechte des Einzelangebots, - der tagesdurchschnittlichen Abo- und Einzel-Nutzungsrechte zugehöriger Kombinationsangebote (als "davon"-ausweis) - deren Summe und - die tagesdurchschnittlichen Abo- und Einzel-Nutzungsrechte eigenständiger Kombinationsangebote (Ziffer V 4.4. der Richtlinien "Meldeverfahren Paid Content") gemäß ihrer Darstellung in der Einzelangebotsansicht des Meldeverfahrens Paid Content übernommen, den entsprechenden Auflagenkategorien der Printausweisung zugeordnet und bei diesen veröffentlicht. Die Veröffentlichung des zzgl.-ausweises beginnt mit dem ersten Veröffentlichungstermin der Quartalsauflagen nach der Anmeldung der Verknüpfung. In Zweifelsfällen entscheidet der Organisationsausschuss Presse über die Zulässigkeit des zzgl.-ausweises. h) Prüfung Nach der Anmeldung der Verknüpfung überprüft die IVW in einer Initialprüfung die Einhaltung der Bedingungen. Die weitere kontinuierliche Prüfung ist Bestandteil der Turnusprüfungen im paid-content-verfahren. 10
11 PRÜFUNG DER AUFLAGENZAHLEN 39. Verschwiegenheitspflicht Alle den Prüfern zur Kenntnis kommenden Geschäftsvorgänge werden streng vertraulich behandelt und unterliegen der beruflichen Verschwiegenheitspflicht jedes IVW-Prüfers. Die Prüfer dürfen für die Dauer ihrer IVW-Bestellung nicht für Verlage, gleichgültig in welcher Form, tätig sein. 40. Prüfungsort und Prüfungsumfang Die von der IVW beauftragten Prüfer sind berechtigt, alle erforderlichen Unterlagen einzusehen und die notwendigen Auskünfte einzuholen, soweit dies für die Beurteilung der gemeldeten Auflagenzahlen von Bedeutung ist. Die Prüfung erfolgt in den Geschäftsräumen des Verlages. Zu den Geschäftsräumen des Verlages zählen auch Zweigstellen, Niederlassungen, verlagseigene Druckereien und Vertriebsagenturen. Die Prüfung kann auch ausgedehnt werden auf Fremddruckereien, Transportunternehmen, Vertriebs- und sonstige Dienstleister, Wiederverkäufer und LZ-Unternehmen. In diesen Fällen ist seitens des Verlages dafür Sorge zu tragen, dass die dort vorzulegenden Unterlagen qualitativ jenen gleichstehen, die bei der Prüfung einer Auflagenmeldung in einem Verlag vorzulegen sind. 41. Prüfungshäufigkeit Die Auflagenmeldungen werden grundsätzlich zweimal jährlich überprüft. Bei Verlagsobjekten, die weniger als sechsmal jährlich erscheinen, findet jährlich eine Prüfung statt. Das Gleiche gilt bei Verlagsobjekten bis zu einer Druckauflage von 5000 Exemplaren, es sei denn, dass die IVW eine zweimalige Prüfung im Jahr anordnet. 42. Prüfungszeitraum Die Prüfung umfasst den seit dem zuletzt geprüften Quartal vergangenen Zeitraum. Als Grundlage dienen die für diesen Zeitraum erstatteten Auflagenmeldungen. Die Prüfung erstreckt sich nach Entscheidung des Prüfers oder gemäß Weisung der lvw mindestens auf ein vollständiges Kalendervierteljahr. Gegebenenfalls kann eine fällige Auflagenmeldung im Rahmen einer Prüfung aufgestellt werden. Die Meldung gilt damit als geprüft. 43. Verschiebung des Prüfungstermins Lediglich in begründeten Ausnahmefällen kann ein Verlag für einen bereits von der IVW festgesetzten Prüfungstermin einen schriftlichen Antrag auf Verschiebung stellen, der mindestens eine Woche vor dem Prüfungstermin in der IVW-Geschäftsstelle vorliegen muss. Über den Antrag entscheidet die IVW-Geschäftsführung im Benehmen mit dem zuständigen Prüfer. 44. Prüfung bei neu angeschlossenen Verlagsobjekten Bei einem neu angeschlossenen Verlagsobjekt erstreckt sich die Prüfung in der Regel auf das abgelaufene Kalendervierteljahr. 45. Vollständigkeit der Unterlagen Damit jeder Prüfer seine Aufgaben erfüllen kann, müssen alle für die Erstellung der Auflagenmeldung verwendeten und zum Nachweis der Richtigkeit erforderlichen Unterlagen am Ort der 11
12 Prüfung und zu dem festgesetzten Prüfungstermin vollständig vorliegen. Insbesondere müssen zur Auflagenprüfung lückenlose Originalunterlagen und Quelldaten zur Einsichtnahme bereitgestellt werden. Sie müssen so geführt sein, dass der Prüfer die erforderlichen Feststellungen treffen kann. Der Prüfer muss den verlagsindividuellen Gegebenheiten Rechnung tragen. 46. Auflagendokumentation Jeder Verlag muss für jedes der IVW-Prüfung unterstellte Objekt eine Auflagendokumentation (z.b. Auflagenbuch) führen, welche die der IVW gemeldeten Zahlen ausreichend und plausibel erklärt. 47. Änderungen im Prüfungsablauf Vor wesentlichen Veränderungen im Verlag mit Auswirkung auf die Auflagenprüfungen sollte der Verlag mit der IVW beziehungsweise dem zuständigen IVW-Prüfer Rücksprache halten, um die Berücksichtigung aller IVW-Belange zu gewährleisten. 48. Aufbewahrungsfrist Alle für die IVW-Prüfung relevanten Unterlagen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Dieses gilt für Verlage und die unter Ziffer 40 genannten Unternehmen gleichermaßen. 49. Herstellung in einer Fremddruckerei Bei Fremddruck ist die Rechnung der Druckerei mit Angabe der Höhe der Druck- und Bindeauflage vorzulegen, ferner Buchungs- und Zahlungsbelege. 50. Herstellung in der eigenen Druckerei Alle im Zusammenhang mit der Produktion der Druckschriften relevanten Unterlagen sind vorzulegen; insbesondere Druckanweisungen, Druckberichte (Maschinenprotokolle), Auftragstaschen, innerbetriebliche Druckrechnungen, Papierverbrauchsnachweise. 51. Nachweis der Verkauften Auflage Die verkaufte Auflage ist in Vertrieb und Buchhaltung durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Dies sind insbesondere Liefernachweise, Rechnungsduplikate beziehungsweise Rechnungsausgangslisten, Versandkostenabrechnungen, Erlöskonten der Finanzbuchhaltung, Debitorenkonten, Preisgruppenmengenstatistiken; ferner Abonnentendateien, Posteinlieferungslisten, Versandkostenabrechnungen (z.b. Presse Distribution; AZD); Selbstbeanschriftungsunterlagen, objektbezogene Nachweise für Personalstücke, Abrechnungen mit den Zustellern/Zustellorganisationen, Abholerdateien, bei bis zu 25 % rabattierten Mehrfachlieferungen von Zeitschriften entsprechende Mengenpreisstaffeln, bei Mitgliederstücken Mitgliederbestandslisten und Bestätigungen des Verbands/Vereins über zahlende Mitglieder neben der vertraglichen Vereinbarung, Eigenschaftsnachweise für preisvergünstigte Mitgliederstücke, Eigenschaftsnachweise für Schüler, Studenten, Auszubildende, ISPC-/EDI-Press-Daten, Nachweise über Direktverkauf zum Copypreis ab Verlag, Nachweise der Verkäufe über Straßenhändler und Verkaufsautomaten. 52. Erlösabstimmung Der Nachweis der Verkaufserlöse in der Finanzbuchhaltung muss so erfolgen, dass sich durch Umrechnung (Erlösabstimmung) die verkaufte Auflage des Berichtszeitraums ermitteln lässt. Für die Erlösabstimmung gelten folgende Grundsätze: 12
13 - Mehrere Verlagsobjekte oder mehrere Teilbelegungseinheiten sind in den Prüfungsund Abrechnungsunterlagen so auszuweisen, dass ihre getrennte Auflagenprüfung möglich ist; - für eine objekt- und zeitraumbezogene Abgrenzung der Erlöse in der Finanzbuchhaltung ist zu sorgen; - soweit für ein Verlagsobjekt beziehungsweise eine Ausgabe unterschiedliche Abgabepreise berechnet werden, sind die den einzelnen Preisgruppen zugeordneten Stückzahlen anzugeben; - die Remittenden sind so zu erfassen, dass ihre Höhe und die dafür verrechneten Gutschriftsbeträge jederzeit nachgeprüft werden können. Für die Remittendenerfassung ist ein gesondertes Remissionskonto pro Objekt beziehungsweise Ausgabe zweckmäßig, aus dem sich die Stückzahlen nach Sparten oder Preisgruppen und Gutschriftsbeträgen ergeben; - die Abstimmung der Remittenden anhand von Remissionszetteln/Gutschriftsbelegen mit den als Erlösschmälerungen verbuchten Beträgen muss gewährleistet sein; bei Anwendung des Verfahrens der Körperlosen Remission (KR-Verfahren) gelten die Remittenden-Aufstellungen der Grossisten und Bahnhofsbuchhandlungen, die EDV- Gutschriftsjournale mit Summen der Stückzahlen sowie der Gutschriftsbeträge. 53. Freistücke Freistücke sind detailliert nachzuweisen. Als Verbreitungsnachweise dienen insbesondere Freistückdateien, Versandkostenabrechnungen nebst Buchungs- und Zahlungsbelegen, Posteinlieferungslisten, Versandnachweise, Lieferscheine, verlagsinterne Protokolle mit Verwendungszweck, Portonachweise, Abrechnung beauftragter Dienstleister über die Verbreitung. Durch Auslegen verbreitete Freistücke sind darüber hinaus durch Empfangsbescheinigungen der Auslegestellen mit Stempel und Unterschrift, Ausgabennummer und Exemplarmenge nachzuweisen. Die Empfangsbescheinigungen sind so zu führen, dass sich aus ihnen auch die Zahl der Auslegestellen ergibt. Durch Hausverteilung verbreitete Zeitschriftenexemplare sind insbesondere zu belegen durch Abrechnungsunterlagen über die Entlohnung der Träger, Trägerlisten mit Routen unter Angabe der Anzahl zu beliefernder Haushalte, Bestätigung der Träger über tatsächlich verteilte Exemplare. Zusätzlich ist die Anzahl der Haushalte im Verbreitungsgebiet durch amtliche oder gleichwertige statistische Unterlagen nachzuweisen. 54. Unterbrechung der Prüfung Soweit über Art und Umfang der Prüfungstätigkeit Zweifel auftauchen beziehungsweise eine ordnungsgemäße Prüfung nicht möglich ist, kann die Prüfung unterbrochen werden. Die IVW- Geschäftsführung ist in diesen Fällen unverzüglich zu informieren. 55. Prüfungsbericht Über jede Prüfung erstattet der IVW-Prüfer einen schriftlichen Bericht, in dem auch eventuelle Abweichungen zwischen Meldung und festgestellten Zahlen eingetragen und eventuelle Anforderungen für künftige Prüfungen vermerkt werden. Die Abweichungen sind zu erläutern und alle herangezogenen Prüfungsunterlagen im Einzelnen zu benennen. Dem Verlag ist die für ihn vorgesehene Ausfertigung des Prüfungsberichts auszuhändigen. Der Verlag sendet den vollständig ausgefüllten Prüfungsbericht, mit Stempel und Unterschrift versehen, unverzüglich an die IVW-Geschäftsstelle. 13
Richtlinien für die IVW-Auflagenkontrolle gültig ab 1. Januar 2003
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