Richtlinien Fassung 6.3

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1 Richtlinien Richtlinien Inhalt A) Präambel... 2 B) Meldung... 4 C) Auflagen D) Prüfung E) Werbung mit Auflagenzahlen F) ÖAK-Zeichen Prüfordnung Seite 1

2 Richtlinien-Präambel Richtlinien Auflagenstruktur A) Präambel Ziel der ÖAK ist es, die unterschiedlichen Vertriebswege differenziert darzustellen, um damit der werbetreibenden Wirtschaft eine aussagefähige Auflagenstruktur der einzelnen Titel zur Verfügung zu stellen. Die nachstehenden Richtlinien für die Auflagenkontrolle und ihre Anwendung im Rahmen der Prüfung bauen auf der übereinstimmenden Überzeugung der ÖAK an ge hörenden Mitglieder auf, dass für die Beurteilung von Sachfragen nicht nur der Buch stabe der Richtlinien heranzuziehen ist, sondern auch, ob die Grundsätze, die zur Gründung der ÖAK geführt haben, nämlich "vergleichbare objektiv ermittelte Un terlagen über die Verbreitung von Printmedien und anderen Werbeträgern zu be schaffen, bereitzustellen und zu veröffentlichen", auch in ihrem Geist erfüllt sind. Intention und Geist der ÖAK-Richtlinien zielen daher auf eine faire und auf den gleichen Grundsätzen basierende Darstellung der zu meldenden Zahlen. Vergleiche zwischen in der ÖAK ausgewiesenen Titel sind daher nur innerhalb der einzelnen Auflagenkategorien und Summenbildungen der Auflagenstruktur möglich und zulässig. Jeglicher Miss brauch von Gestaltungsmöglichkeiten, jede Um gehung von Richtlinien sowie jede Beugung von Be stimmun gen widerspricht dem einheitlichen Bekenntnis aller Mitglieder zu einer fairen und von gleichen Grundsätzen ausgehenden Darstellung. Die Mitglieder verpflichten sich daher, nach bestem Wissen und Gewissen offen, richtig und fair bei Abgabe der Meldungen zu verfahren, d.h. im Sinne des Vereinszweckes nur solche Zahlen in die jeweilige Kategorie zu inkludieren, die einer der Intention und dem Geist der Richtlinien gemäßen Betrachtungs weise entsprechen. ÖAK Auflagenstruktur 6.1 Verkaufte Auflage hievon Großverkauf max. 17,5 % ABO ABO % % % Direktverkauf 1 5 Ex. EV EV % % % Direktverkauf aus Remissionen/ Restauflage SB-Sonntag Druckauflage Verkaufte Auflage mit erweitertem Großverkauf hievon Großverkauf max. 35 % GV Erlöse % % % Großverkauf ab 6 Ex. Vertrieb Großabos adressiert Großabos unadressiert GV Einzelausg. adr. GV Einzelausg. unadr. Bord-, Lesezirkel- u. Hotelexemplare Großverkauf aus Remissionen/ Restauflage adressiert Sonstige bez. Auflage SB Wochentage Mitglieder-/ Kundenex. Zielgruppenversand Gratisvertrieb unadressiert Haushalte Gratisentnahme Verbreitung Ausland Restauflage Gratisvertrieb aus Remissionen/ Restauflauflage ZV ohne Bestellung ZV auf Bestellung Gratisverteilung u. sonstige Seite 2Seite66) Seite 3

3 Richtlinien-Meldung Richtlinien-Meldung B) Meldung 1. Gliederung der Auflagenliste Meldekategorien Bundesland-bezogener Ausweis Die Auflagenmeldung Anzeigentarif als Veröffentlichungsgrundlage Reduzierung der Erscheinungshäufigkeit Meldeform Halbjahresdurchschnitt Teilbelegungseinheiten Exemplare mit reduziertem Heftumfang Ausgaben mit Anzeigen-Sondertarif Meldeschlusstermine Nichterstattung der Meldung Nichteintreffen der Meldung Veränderungen B) Meldung Gliederung der Auflagenliste Die Auflagenmeldungen der Verlage werden in der entsprechenden Meldekategorie der ÖAK-Liste veröffentlicht. Die Zuordnung erfolgt in Abstimmung mit der ÖAK-Geschäftsstelle. Meldekategorien: Tageszeitungen - Kauf (Mo - Sa), Werktags, für all jene Tage, an denen diese Titel erscheinen Tageszeitungen - Kauf (Mo - Sa), Werktags, für all jene Tage, an denen diese Titel erscheinen, sind solche, bei denen die Summe Direktverkauf und Großverkauf größer sein muss, als die Summe Sonstige bezahlte Auflage plus SB Wochentag plus Mitglieder-/Kundenexemplare plus Zielgruppenversand plus Gratisvertrieb. Tageszeitungen - Kauf (Mo - Sa), Werktags, für all jene Tage, an denen diese Titel erscheinen, melden der ÖAK a) die Durchschnittsauflage jedes einzelnen Werktages (Durchschnitt Mo, Di, Mi, Do, Fr, Sa), für all jene Tage, an denen diese Titel erscheinen, wobei Ausgaben, die unverändert an mehreren Wochentagen vertrieben werden, zusammenzuzählen und jenem Tag zuzuordnen sind, dessen Anzeigentarif zur Anwendung kommt; bei gleichen Anzeigentarifen für die betreffenden Tage das erstgenannte Datum (Wochentag); b) als Zusammenfassung die Durchschnittsauflage aller Werktage (Mo-Sa), für all jene Tage, an denen diese Titel erscheinen; das heißt ohne Einbeziehung der Durchschnittsauflagen von Ausgaben, die ausschließlich für den Vertrieb an Sonn- und Feiertagen herausgebracht werden. Sonntags/Feiertagszeitungen - Kauf Sonntags/Feiertagszeitungen - Kauf sind solche, die ausschließlich für den Vertrieb an Sonn- und Feiertagen herausgebracht werden und bei denen die Summe Direktverkauf und Großverkauf größer sein muss, als die Summe Sonstige bezahlte Auflage plus SB Wochentag plus Mitglieder-/Kundenexemplare plus Zielgruppenversand plus Gratisvertrieb. Die Ausweisung für Sonntags/ Feiertagszeitungen - Kauf erfolgt getrennt für solche Titel, die auch Mo-Sa erscheinen (6. oder 7. Ausgabe einer Tageszeitung) und solche, die nur am Sonntag/Feiertag herausgegeben werden. 1 2 Seite 4 Seite 5

4 Richtlinien-Meldung Richtlinien-Meldung Wochenzeitungen - Kauf Wochenzeitungen - Kauf sind solche, bei denen die Summe Direktverkauf und Großverkauf größer sein muss, als die Summe Sonstige bezahlte Auflage plus SB Wochentag plus Mitglieder-/Kundenexemplare plus Zielgruppenversand plus Gratisvertrieb. Die Erscheinungsweise ist wöchentlich. Magazine wöchentliche und 14-tägige Erscheinung - Kauf Magazine wöchentliche und 14-tägige Erscheinung - Kauf sind solche, bei denen die Summe Direktverkauf und Großverkauf größer sein muss, als die Summe Sonstige bezahlte Auflage plus SB Wochentag plus Mitglieder-/ Kundenexemplare plus Zielgruppenversand plus Gratisvertrieb. Magazine monatlich und seltenere Erscheinung - Kauf Magazine monatlich und seltenere Erscheinung - Kauf sind solche, bei denen die Summe Direktverkauf und Großverkauf größer sein muss, als die Summe Sonstige bezahlte Auflage plus SB Wochentag plus Mitglieder-/Kundenexemplare plus Zielgruppenversand plus Gratisvertrieb. Supplements Die Auflage für Supplements wird mit der gedruckten, an die Trägerobjekte gelieferten Auflage gesamt, mit der über ÖAK-Trägerobjekte vertriebenen Auflage 1) und dem Sonstigen Vertrieb ausgewiesen. Die Einzelzahlen der Trägerobjekte (Lieferung und Vertrieb über das einzelne Trägermedium, dessen Verkauf, etc.) werden, soweit diese der ÖAK angehören, in einer eigenen Tabelle zu den Supplements ausgewiesen. Für die nicht der ÖAK angehörenden Trägerobjekte wird die Gesamtlieferung an diese Objekte global ausgewiesen. Fachzeitschriften - Kauf Fachzeitschriften - Kauf sind solche, bei denen die Summe Direktverkauf und Großverkauf größer sein muss, als die Summe Sonstige bezahlte Auflage plus SB Wochentag plus Mitglieder-/Kundenexemplare plus Zielgruppenversand plus Gratisvertrieb. 1) Die Angabe über die Supplementverbreitung über ÖAK-Trägermedien erfolgt durch eine Zusatzmeldung der Trägerobjekte. Die Ermittlung der Gesamtsumme der über ÖAK-Trägermedien vertriebenen Auflage erfolgt rechnerisch durch die ÖAK-Geschäftsstelle. Seite 6 Mitglieder- und Kundenzeitschriften Mitglieder- und Kundenzeitschriften sind solche, bei denen Exemplare einer Zeitschrift regelmäßig und überwiegend im Rahmen eines Mitgliedsbeitrages oder unentgeltlich an Mitglieder eines Vereins (eingetragene Vereine, Verbände und Institutionen) oder Kunden eines Unternehmens (feste Einzelbezieher lt. Kundendatei) geliefert werden, diese gelten als Mitglieder- Kundenexemplare. Zielgruppenmagazine Zielgruppenmagazine sind solche Magazine, die von einem Verlag an eine special interest Zielgruppe überwiegend an Einzeladressen ausgeliefert werden, und bei denen der Zielgruppenversand größer ist, als die Summe Direktverkauf plus Großverkauf plus Sonstige bezahlte Auflage plus SB Wochentag plus Mitglieder-/Kundenexemplare plus Gratisvertrieb. Zielgruppenfachzeitschriften Zielgruppenfachzeitschriften sind solche Fachzeitschriften, die von einem Verlag an eine fachlich definierte Zielgruppe überwiegend an Einzeladressen ausgeliefert werden, und bei denen der Zielgruppenversand größer ist, als die Summe Direktverkauf plus Großverkauf plus Sonstige bezahlte Auflage plus SB Wochentag plus Mitglieder-/Kundenexemplare plus Gratisvertrieb. Tageszeitungen - Gratis (Mo - Sa), Werktags, für all jene Tage, an denen diese Titel erscheinen Tageszeitungen - Gratis (Mo - Sa), Werktags, für all jene Tage, an denen diese Titel erscheinen, sind solche, bei denen die Summe Direktverkauf und Großverkauf kleiner ist, als die Summe Sonstige bezahlte Auflage plus SB Wochentag plus Mitglieder-/Kundenexemplare plus Zielgruppenversand plus Gratisvertrieb. Im Übrigen gilt für die Meldung, das bei Tageszeitungen - Kauf angeführte. Sonn-/Feiertagszeitungen - Gratis Sonn-/Feiertagszeitungen - Gratis sind solche, bei denen die Summe Direktverkauf und Großverkauf kleiner ist, als die Summe Sonstige bezahlte Auflage plus SB Wochentag plus Mitglieder-/Kundenexemplare plus Zielgruppenversand plus Gratisvertrieb. Seite 7

5 Richtlinien-Meldung Richtlinien-Meldung Wochenzeitungen - Gratis Wochenzeitungen - Gratis sind solche, bei denen die Summe Direktverkauf und Großverkauf kleiner ist, als die Summe Sonstige bezahlte Auflage plus SB Wochentag plus Mitglieder-/Kundenexemplare plus Zielgruppenversand plus Gratisvertrieb. Magazine wöchentlich und 14-tägige Erscheinung - Gratis Magazine wöchentlich und 14-tägige Erscheinung - Gratis sind solche, bei denen die Summe Direktverkauf und Großverkauf kleiner ist, als die Summe Sonstige bezahlte Auflage plus SB Wochentag plus Mitglieder-/Kundenexemplare plus Zielgruppenversand plus Gratisvertrieb. Magazine monatlich und seltenere Erscheinung - Gratis Magazine monatlich und seltenere Erscheinung - Gratis sind solche, bei denen die Summe Direktverkauf und Großverkauf kleiner ist, als die Summe Sonstige bezahlte Auflage plus SB Wochentag plus Mitglieder-/Kundenexemplare plus Zielgruppenversand plus Gratisvertrieb. Fachzeitschriften - Gratis Fachzeitschriften - Gratis sind solche, bei denen die Summe Direktverkauf und Großverkauf kleiner ist, als die Summe Sonstige bezahlte Auflage plus SB Wochentag plus Mitglieder-/Kundenexemplare plus Zielgruppenversand plus Gratisvertrieb. Ein Mehrfachausweis von Exemplaren in mehreren Meldekategorien ist unzulässig. tens einen von ihm betriebenen Werbeträger zur Auflagenkontrolle anzumelden. Die Auflagenmeldung ist regelmäßig, pünktlich und vollständig zu erstat ten. Nur für regelmäßig gemeldete und geprüfte Titel ist die Führung des ÖAK- Zeichens gestattet. Verlage, die die Pflicht zur Meldung wenigstens eines Werbeträgers oder die sonstigen Meldepflichten verletzen, können vom ÖAK-Vorstand mit Ordnungsmaßnahmen/Sanktionen (Statut 15) belegt werden. Anzeigentarif als Veröffentlichungsgrundlage Maßgeblich für alle Eintragungen in der ÖAK-Auflagenliste ist die für das Berichtshalbjahr geltende Anzeigenpreisliste. Das bedeutet, dass die in den- Preislisten ausgewiesenen Teilbelegungseinheiten mit einem in der gesamten Teilbelegungseinheit durchlaufenden Anzeigenteil zu melden und zu veröffentlichen sind. Kombinationen von Belegungseinheiten können gemeldet werden und werden in diesem Fall veröffentlicht. Tageszeitungen melden der ÖAK die Durchschnittsauflage jedes einzelnen Werktages, und als Zusammenfassung die Durchschnittsauflage aller Werktage (siehe Punkt 2). Sonntags/Feiertagszeitungen melden die Durchschnittsauflage von Sonn-/Feiertagsausgaben. Reduzierung der Erscheinungshäufigkeit Soweit das Erscheinen von Druckschriften durch besondere Umstände, z.b. Arbeitskämpfe oder Katastrophen, beeinträchtigt wird, trifft die ÖAK im Einvernehmen mit den Verlegerverbänden von Fall zu Fall Regelungen über die Art der Auflagenmeldungen Bundesland-bezogener Ausweis Für Ausgaben von Zeitungen, für die ein Anzeigentarif gilt, ist neben der Meldung für die Gesamtausgabe auch eine Aufgliederung für die Verkaufte Auflage oder die Verkaufte Auflage mit erweitertem Großverkauf im Stammbundesland, sowie eine Gesamtziffer für die restlichen Bundesländer zu melden, wenn der Anteil der Verkauften Auflage/Verkauften Auflage mit erweitertem Großverkauf im Stammbundesland wenigstens 51 % der gesamten Verkauften Auflage/Verkauften Auflage mit erweitertem Großverkauf beträgt. Tageszeitungen melden diese Ziffern für die einzelnen Erscheinungstage und für den Durchschnitt Mo-Sa (siehe Punkt 2). Meldeform Alle Auflagenmeldungen sind nach dem im Meldeformular vorgegebenen Schema zu erstellen. Halbjahresdurchschnitt Zu melden sind die Durchschnittszahlen für das jeweilige Kalenderhalbjahr für die zu prüfenden Einheiten und Teilbelegungseinheiten (siehe Punkt 2). Exemplare, die vor dem jeweiligen Zeitraum verbreitet wurden, dürfen nicht in diesem Berechnungszeitraum gemeldet werden. Exemplare, einschließlich Remittenden,die bis zum Meldeschluss verbreitet werden, dürfen berücksich Die Auflagenmeldung Jedes ÖAK-Mitglied, das einen Werbeträger betreibt, ist verpflichtet, wenigs- Seite 8 Seite 9

6 Richtlinien-Meldung Richtlinien-Meldung 9 tigt werden. 2) Für den Ausweis (Termin) des Jahresschnitts ist zum Meldetermin des 2. Halbjahres der Durchschnitt aus dem 1. Halbjahr und 2. Halbjahr der ÖAK zu melden. Teilbelegungseinheiten a) Neben der Gesamtausgabe sind für Teilbelegungseinheiten von Zeitungen gesonderte Auflagenmeldungen zu erstatten, die in der Preisliste des Verlages ausgewiesen sind und einen durchlaufenden Anzeigenteil an einzelnen Erscheinungstagen (Mo-Sa, Werktags) führen. Insertionsmöglichkeiten, die kleinere Einheiten umfassen als ein Bundesland, können gemeldet werden, soweit sie in der Anzeigenpreisliste des Verlages angeboten werden und mit Mitteln der ÖAK prüfbar sind; sie sind aber von der verpflichtenden Meldung und Prüfung ausgenommen. b) Belegungseinheiten, die sich aus mehreren Titeln/Gesamtbelegungen bzw. aus Gesamtbelegungen und Einzelbelegungen zusammensetzen (Kombinationen bzw. Anzeigenverbund), können zusätzlich gemeldet werden, wenn ein eigener gemeinsamer Anzeigentarif in einer Verlagspreisliste angeboten wird und die einzelnen Titel ÖAK-geprüft werden. 3) Teilbelegungseinheiten werden in der Kategorie ausgewiesen, die für sie zutrifft, auch wenn einzelne Teilbelegungseinheiten in eine andere Medienkategorie fallen als jene, in der das Gesamtobjekt ausgewiesen wird; beim Gesamtobjekt erfolgt ein Verweis, wenn die Teilbelegungseinheit in einer anderen Kategorie ausgewiesen wird. 2) Hinsichtlich der Meldung und Prüfung für Medien, die halbjahressüberschreitend verbreitet werden, gilt: Wochenzeitungen sind dem Halbjahr zuzuordnen, in dem die Verbreitung beginnt. Monatszeitungen, die einen Erschei nungs monat aufgedruckt haben, werden diesem zugerechnet; Monats zeitungen, in denen kein bestimmter Monat aufgedruckt ist, können vom Verlag entweder dem Halbjahr zugeordnet werden, in dem die Verbreitung begonnen hat oder jenem Halbjahr, in dem die überwiegende Verbreitung erfolgt, allerdings müssen die Meldezeiten eingehalten werden. Die Zu ordnung soll ein- für allemal erfolgen und darf nicht gewechselt werden. 3) Die Auflagezahlen für die Kombimeldungen ergeben sich aus der Zahlen- Addition der einzelnen Titel. Auf der Meldung und Veröffentlichung ist der Zusatz "Kombi" zu vermerken. In der ÖAK-Auflagenliste werden die gemeldeten Kombizahlen beim Hauptobjekt (=druckauflagenstärkster Titel) ausgewiesen. Bei den anderen an der Kombimeldung beteiligten Titel wird mittels Fußnote auf die Kombimeldung beim Hauptobjekt hingewiesen. Exemplare mit reduziertem Heftumfang Exemplare, deren Umfang durch Weglassen des redaktionellen oder Anzeigenteiles reduziert ist, dürfen nicht in die Durchschnittszahlen der Auflage eingerechnet werden. Ausgaben mit Anzeigen-Sondertarif Liegt für eine Sonderausgabe ein eigener Anzeigentarif vor, können diese Auflagenzahlen gesondert gemeldet werden. Bei der Ermittlung der Gesamtdurchschnittszahlen dürfen sie nicht berücksichtigt werden Meldeschlusstermine Die Auflagenmeldungen sind jeweils pünktlich bis 10. des zweiten Monats nach Halbjahresende (Datum des Poststempels) im Original der ÖAK-Geschäftsstelle zu übermitteln. 4) Nichterstattung der Meldung Wird keine Auflagenmeldung erstattet, so werden vom ÖAK-Vorstand Ordnungsmaßnahmen/Sanktionen ( 15 Statuten) eingeleitet. Der Vorstand behält sich das Recht vor, über begründete Ausnahmeansuchen, die bis spätestens zu Beginn des jeweiligen Meldehalbjahrs schriftlich eingebracht werden müssen, von Fall zu Fall zu entscheiden. ÖAK-Teilnehmer, die das gesamte Jahr Mitglied der ÖAK waren, bei denen aber wegen fehlender Halbjahresmeldungen keine zwei Halbjahresmeldungen vorliegen, können beim Jahresschnitt in der ÖAK-Liste nicht ausgewiesen werden. Hier scheint anstelle der Durchschnittszahlen der Vermerk: "Wegen fehlender Halbjahresmeldung kein Ausweis von Jahresdurchschnittszahlen" auf. Nichteintreffen der Meldung Die Auflagenmeldungen werden in der ÖAK-Auflagenliste veröffentlicht, sofern sie am Meldeschlusstermin vollständig ausgefüllt vorliegen. Liegt die Meldung bis zu diesem Termin nicht vor, so wird hinter dem Titel ausgedruckt: "Auflagenmeldung nicht eingetroffen". Sollte ein anderer Grund für die Nichterstattung der Meldung maßgebend sein, so kann ein entsprechender erklärender Hinweis ausgedruckt werden. 4) Die Jahresprüfgebühren werden halbjährlich vorgeschrieben und sind jeweils bis zum Ende des Kalenderhalbjahres zu begleichen. Bei Nicht- Begleichung der Teilnahmegebühren bis zum Meldeschlusstermin erfolgt keine Veröffentlichung der Auflagedaten. Anstelle der Auflagezahlen wird der Vermerk: "Keine Veröffentlichung" abgedruckt Seite 10 Seite 11

7 Richtlinien-Meldung Richtlinien-Meldung 15 Veränderungen Alle Veränderungen der Bezeichnung und der Anschrift des Verlages, des Titels der Druckschrift, der Erscheinungsweise, der Anzeigenpreisliste usw. sind der ÖAK unverzüglich bekannt zu geben. Zu jedem Meldezeitraum ist der ÖAK die jeweils gültige Preisliste einzusende Seite 12 Seite 13

8 Richtlinien-Auflagen C) Auflagen 16. Summenbildung Direktverkauf Abonnierte Exemplare Teilbezieher EV-Lieferungen Einzelverkauf Selbstbedienung Sonntag (SB-Sonntag) Großverkauf Bordexemplare Lesezirkel-Exemplare Verkäufe an Beherbergungsbetriebe (Hotelexemplare) Verkaufte Auflage Verkaufte Auflage mit erweitertem Großverkauf Selbstbedienung-Wochentage (SB-Wochentage) Sonstige bezahlte Auflage Mitglieder-, Kundenexemplare Zielgruppenexemplare Gratisvertrieb Personalstücke Änderung der Meldung in der Auflagenstruktur Auslandsauflage Restauflage KR-Verfahren Zurückgenommene oder gutgeschriebene Remittenden Druckauflage Wirtschaftsadressbücher, Telefonbücher, Handbücher, Jahrbücher. 25 Seite 15

9 Richtlinien-Auflagen Richtlinien-Auflagen C) Auflagen Summenbildung Eine Summenbildung mit Verweis auf ÖAK Zahlen und unter Nutzung des ÖAK Zeichens ist daher nur in den Summen Verkaufte Auflage, Verkaufte Auflage mit erweitertem Großverkauf, Direktverkauf, Großverkauf, Zielgruppenversand und Gratisvertrieb zulässig. Eine andere Anführung von Zahlen und Summenbildungen ohne Verweis auf ÖAK und ohne Nutzung des ÖAK Zeichens sind möglich. Erfolgt eine Summenbildung mit ÖAK Zahlen, wobei die Summe nicht in der ÖAK ausgewiesen wird, so darf lediglich die Summe als Zahl angeführt werden, ohne einen Begriff (Benennung) hinzuzufügen. Ein Mehrfachausweis von Exemplaren in mehreren Einzelauflagenkategorien ist unzulässig. Direktverkauf Der Direktverkauf ist die Summe der Abonnierten Exemplare und des Einzelver kaufs. Für Ausgaben von Sonntagszeitungen/Feiertagszeitungen - Kauf, die ausschließlich für den Vertrieb an Sonn- und Feiertagen herausgebracht werden, wird der Selbstbedienungsverkauf dem Direktverkauf zugerechnet. Abonnierte Exemplare Zu den Abonnierten Exemplaren zählen nur solche, die zu einem Abonnementpreis von nicht weniger als 30 % des regulären Abonnementpreises verkauft und an feste Einzelbezieher (maximal fünf Exemplare je Rechnungszahler) ge lie fert werden. Der reguläre Jahres-Abonnementpreis ist im Impressum einer Zeitung anzuführen. 5) 6) 7) 8) 9) 10) 11) 12) 12a) Abonnierte Exemplare werden entsprechend ihrem Verkaufspreis in folgenden Gruppen gesondert ausgewiesen. Maßgeblich für die Berechnung des Erlöses ist der reguläre Jahres-Abonnementpreis zum Zeitpunkt des Aboabschlusses. - Abos % Erlös - Abos % Erlös - Abos % Erlös Abonnierte Exemplare mit einem Verkaufspreis von weniger als 30 % des regulären Abonnementpreises werden der Sonstigen bezahlten Auflage zugeordnet. Den Abonnierten Exemplaren werden unter Berücksichtigung der 30 %-Grenze und der oben angeführten Erlösgruppen auch zugerechnet: Seite 16 - an den Buchhandel, Grossisten und Verschleißer für deren Abonnenten ohne Remissionsrecht Verkaufte Exemplare (Grossisten- und Verschleißabonnements), sofern diese an einen Einzelbezieher (siehe oben) geliefert werden und ein entsprechender Nachweis erbracht wird. 5) Der höchste reguläre Abopreis, der die Berechnungsgrundlage für die Zu ord nung von Abonnierten Exemplaren und Großverkäufen darstellt, wird über den Jahresabopreis im Inland und der für einen Titel üblichen Vertriebs form (jene, die den höchsten Anteil der Abonnierten Exemplare ausmacht) ermittelt. Es gilt der Endabnehmerpreis vor Abzug von Skonti. Werden für einen Titel (= eine Anzeigeneinheit) auf Bundeslandebene unter schiedliche reguläre Verkaufspreise definiert, gilt unter nachfolgenden Voraussetzungen die Preisliste des Bundeslandes als Basis für die Zuordnung von Verkäufen in diesem Bundesland: - Der Unterschied zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Bundeslandpreis darf nicht mehr als 10 % ausmachen. 6) Der Bundeslandtarif ist als regulärer Tarif nach den Bestimmungen der ÖAK im Impressum (Abopreis) oder als aufgedruckter Copypreis (EV) zu veröffentlichen. 7) Für die Zurechnung zu den Abonnierten Exemplaren haben Marketingmaßnahmen nach folgenden Bestimmungen Relevanz: - Der Preis der Zugabe (bei Koppelungsangeboten der Preis des/der Gegenstandes/Leistung abzüglich Aufpreis) wird vom höchsten Abopreis abgezogen. Der verbleibende Aboerlös wird als Prozentsatz vom höchsten Abonnementpreis berechnet und dieses Abo der entsprechenden Aboerlöskategorie oder der Sonstigen bezahlten Auflage zugeordnet. - Der Preis der Zugabe wird durch den ortsüblichen Verkaufspreis ausgedrückt, für den der Verlag einen Nachweis zu erbringen hat. Maßgeblich ist der Preis zu dem Zeitpunkt des Angebotes. Anerkannt werden auch für Österreich gültige Angebote, die über relevante österreichische Online-Portale oder Webshops erhältlich sind. Für die Frage der Relevanz eines Portals/Webshops werden Angebote herangezogen, die über den AIR erhoben werden. Für die Ermittlung des Preises der Zugabe bei Ratengeschäften ist keine Abzinsung erforderlich. Auch wenn der Anbieter eines Kombiangebotes ein Dritter ist, findet die Zugabenregelung Anwendung. 8) Für unentgeltliche Verlängerungen des Bezugszeitraumes eines Abonnements gilt o.a. Zugabenregelung. Seite 17

10 Richtlinien-Auflagen Richtlinien-Auflagen 19 9) Abonnierte Exemplare, die länger als drei Monate im entgeltlichen Abonne ment zeitraum nicht bezahlt sind, scheiden aus den Abonnierten Exemplaren aus und sind dem Gratisvertrieb zuzuordnen, ausgenommen Jahresendzahler bei entsprechendem Nachweis. Abonnement- Unterbrechungen werden für den Unterbrechungszeitraum nicht als Abonnier te Exemplare bewertet. 10) Kombiabonnements sind gemäß nachfolgender Regelung o.a. Erlös gruppen zuzuordnen: Grundsätzlich ist die Formulierung des Angebotes relevant. - Werden zwei oder mehrere Titel zu einem Kombiabonnementpreis an geboten, ist der vergünstigte Kombiabopreis der Summe der Einzel abopreise gegenüberzustellen; für die Zuordnung zu den einzelnen Erlösgruppen ist der so ermittelte Rabatt auf alle Titel, die in diesem Kombiabonnement angeboten werden, umzulegen. - Wird ein zweiter Titel (gratis) als Zugabe zu einem Abonnement angeboten, ist dieser Titel dem Gratisvertrieb zuzuordnen. Das bezahlte Abonnement wird gemäß dem erzielten Erlös der ent sprechen den Erlösgruppe zugeordnet. 11) Werden unentgeltliche Testabonnements mit Negativoptionen angeboten, so gilt folgende Bestimmung: Durch Negativoptionen gewonnene Abonnements dürfen erstmals den Abonnierten Exemplaren zugerechnet werden, wenn eine Einzahlung erfolgt ist. 12) Für Abonnements, die für mehrere Jahre abgeschlossen und zur Gänze im Voraus bezahlt werden, kann der Nachlass bis zu 25 % (gemessen am höchsten regulären Jahresabopreis, der auf die jeweilige Laufzeit umgelegt wird) betragen. Dieser Nachlass wird bei der Zurechnung zu den Abonnierten Exemplaren (Erlösgruppe %) nicht berücksichtigt. 12a) Übergangsbestimmung: 1. Für abonnierte Exemplare, für die gemäß Fußnote 7) ein Nachweis der Marketingmaßnahmen nicht möglich ist gilt, dass solche abonnierten Exemplare während des Zeitraumes des 1. Halbjahres 2008 der Erlöskategorie % zuzurechnen sind. 2. Die Bestimmung der Fußnote 9), wonach die Frist für abonnierte Exemplare, die länger als drei Monate im entgeltlichen Abonnentenzeitraum nicht bezahlt werden, aus den abonnierten Exemplaren ausscheiden, tritt erst ab in Kraft, bis dahin bleibt die Viermonatsgrenze aufrecht. Teilbezieher Die Zahl der Teilbezieher von Zeitungen (ein-, zwei-, drei-, vier- und fünf- Tage-Bezieher) wird der Zahl der festen, zahlenden Einzelbezieher anteilig, Seite 18 d.h. im Verhältnis zur Zahl der wöchentlichen Erscheinungstage, zugerechnet. EV-Lieferungen EV-Lieferungen sind 13) - Lieferungen mit Remissionsrecht an den Großhandel, an Zeitungs- und Zeitschriftenhändler, an Buchhändler oder an sonstige Wiederverkäufer (auch Kolporteure) gegen Rechnung. - Lieferungen an nichtständige Abnehmer von Einzelexemplaren zum Einzelverkaufspreis (maximal fünf Exemplare je Lieferadresse und Rechnungszahler), - Lieferungen für Vollautomaten. Einzelverkauf Für Zeitungen wird in der ÖAK-Auflagenliste unter "Einzelverkauf" die Stückzahl ausgewiesen, die sich nach Abzug der Remittenden von den EV-Liefer ungen ergibt. Als Einzelverkäufe gelten Exemplare, die zu einem Preis von nicht weniger als 30 % des regulären Verkaufspreises an einen Endbezieher verkauft werden. Einzelverkäufe, deren reduzierter Preis weniger als 30 % des regulären Verkaufs preises beträgt, sind der sonstigen bezahlten Auflage zuzuzählen. Einzelverkäufe werden entsprechend ihrem Verkaufspreis in folgenden Gruppen gesondert ausgewiesen: - EV % Erlös - EV % Erlös - EV % Erlös 13) Für die Zurechnung zu EV-Lieferungen muss das volle Remissionsrecht gewährleistet sein; pauschalierte oder teilweise pauschalierte Remis sionsabkommen werden nicht anerkannt. Bei Wiederverkäufern ohne Remissionsrecht ist die Zuordnung zu den Einzelverkäufen nur bei Nachweis des tatsächlich erfolgten Verkaufes möglich. Seite

11 Richtlinien-Auflagen Richtlinien-Auflagen 22 Selbstbedienung-Sonntag (SB-Sonntag) SB-Sonntag sind die entnommenen Exemplare, die gegen Entgelt abge ge ben werden, aber im Selbstbedienungsverfahren entnommen werden (Halb - automaten, Taschen). Der SB-Sonntag wird bei Sonntagszeitung/Feiertagszeitungen - Kauf dem Direktverkauf zugerechnet und ge son dert ausgewiesen. Bordexemplare Bordexemplare sind Exemplare, die an Unternehmen des öffentlichen Personen verkehrs verkauft werden und die zur unentgeltlichen Weitergabe an deren Kunden bestimmt sind. Sie werden im Rahmen des Großverkaufes in einer Gruppe mit den Exem plaren an Beherbergungsbetriebe und Lesezirkelexemplaren ausgewiesen. 15) 16) Großverkauf Verkäufe von mehr als 5 Exemplaren, deren Verkaufspreis nicht unter 30 % des regulären Vollabonnementpreises liegt, werden als - Großabonnements adressiert 19) - Großabonnements unadressiert - GV einzelne Ausgaben adressiert - GV einzelne Ausgaben unadressiert - Bord-, Lesezirkelexemplare und Verkäufe an Beherbergungsbetriebe (Hotelexemplare) unabhängig von der Liefermenge dem Großverkauf zugerechnet und als Untergruppen des Großverkaufes gesondert ausgewiesen. Großverkäufe werden weiters entsprechend ihrem Verkaufspreis in folgenden Erlösgruppen gesondert ausgewiesen: 14) - Großverkäufe % Erlös - Großverkäufe % Erlös - Großverkäufe % Erlös Großverkäufe, deren Verkaufspreis unter 30 % des regulären Vollabon nementpreises liegt, sind der Sonstigen bezahlten Auflage zuzuordnen. Alle Titel, die einen höheren Großverkauf haben als die jeweils angegebene Grenze erlaubt, können entweder bis zum Limit 17,5 % oder 35 % melden und den restlichen Großverkauf unter sonstiger bezahlter Auflage melden oder dürfen eine Summe verkaufte Auflage oder verkaufte Auflage mit erweitertem Großverkauf nicht bilden. Lesezirkel-Exemplare An Lesezirkel zum Zwecke der Vermietung verkaufte Exemplare sind gesondert zu melden und werden im Rahmen des Großverkaufes in einer Gruppe mit den Bordexemplaren und Exemplaren an Beherbergungsbetriebe ausgewiesen. Verkäufe an Beherbergungsbetriebe (Hotelexemplare) Verkäufe an Beherbergungsbetriebe sind Exemplare, die an Beherbergungs betriebe verkauft werden, sofern diese zur unentgeltlichen Weitergabe an deren Kunden vor Ort be stimmt sind. Sie werden im Rahmen des Großverkaufes in einer Gruppe mit den Bord- und Lesezirkelexemplaren ausgewiesen. 15) Folgende Verkäufe werden den Bordexemplaren zugerechnet: - Verkäufe an private Reiseunternehmen, wenn diese im öffentlichen Personenverkehr tätig sind und die Exemplare in den öffentlichen Verkehrs mitteln (Linienbetrieben) ausgelegt werden. - Verkäufe an Taxiunternehmen. - Verkäufe an Cateringunternehmen oder vergleichbare Agenturen, so fern diese im Auftrag einer Airline handeln und die Exemplare ausschließ lich an abfliegende Passagiere abgeben. Das Auslegen von Bordexemplaren muss grundsätzlich an "Bord" bzw. in den geschlossenen Wartebereichen erfolgen ) Bezüglich der Abgrenzung unbezahlter bzw. bezahlter Exemplare gilt sinn gemäß Punkt 18 Fußnote 9) der Richtlinien. 16) Für die Zurechnung zu den Bordexemplaren gilt folgendes: Die Liefer un gen sind je Einzelkunde insgesamt zu betrachten. Wenn die Bezahlungs quote ge rechnet auf die Gesamtlieferung mindestens 30 % des regulären Abopreises aus macht, so sind alle gelieferten Exemplare den Bordex emplaren zuzurechnen. Seite 20 Seite 21

12 Richtlinien-Auflagen Richtlinien-Auflagen Verkaufte Auflage Verkaufte Auflage wird als Summe aus Direktverkauf und Großverkauf ausgewiesen, wenn der Anteil des Großverkaufs an der Summe von Direktverkauf und Großverkauf nicht größer ist als 17,5 %. Verkaufte Auflage mit erweitertem Großverkauf Verkaufte Auflage mit erweitertem Großverkauf wird als Summe aus Direktverkauf und Großverkauf ausgewiesen, wenn der Anteil des Großverkaufs an der Summe von Direktverkauf und Großverkauf nicht größer ist als 35,0 %. Selbstbedienung-Wochentage (SB-Wochentage) SB-Wochentage sind die entnommenen Exemplare, die gegen Entgelt abge geben werden, aber im Selbstbedienungsverfahren entnommen werden (Halb - automaten, Taschen). Die SB-Wochentag wird gesondert ausgewiesen. Sonstige bezahlte Auflage Alle gegen Entgelt verbreiteten Exemplare, die weder dem Direktverkauf, dem Großverkauf, dem SB-Verkauf oder den Mitglieder-, Kundenexemplaren zuzurechnen sind, werden in der Sonstigen bezahlten Auflage ausgewiesen. Dies sind Verkäufe, für die weniger als 30 % des regulären Einzelverkaufs- bzw. Abonnementpreises erlöst werden. 17) Mitglieder-, Kundenexemplare Exemplare einer Zeitschrift, die regelmäßig im Rahmen eines Mitglieds beitrages oder unentgeltlich an Mitglieder eines Vereins (eingetragene Vereine, Verbände und Institutionen) oder Kunden eines Unternehmens (feste Einzelbezieher laut Kundendatei) geliefert werden, gelten als Mitglieder-, Kundenexemplare. 18) Zielgruppenexemplare Zielgruppenexemplare sind Exemplare einer Zeitung/Magazin/Zeitschrift für special interest Zielgruppen oder fachlich definierte Zielgruppen, die an Einzeladressen auf Bestellung oder ohne Bestellung versandt werden; eine Prüfung des Kaufanteils erfolgt nicht. Zeitungen/Magazine/Zeitschriften, die Zielgruppenexemplare melden, verpflichten sich, diese in gesonderter Prüfung entweder im Rahmen der noch zu erlassenden Richtlinien für die Meldung Veröffentlichung und Prüfung von Fachzeitschriften ÖAK-Empfängerdateinachweis (ÖAK-EDN) oder im Rahmen des ÖAK-Versanddateinachweises (verpflichtend geographische Verbreitung und Aufschlüsselung nach Branchen) prüfen zu lassen. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden im Anhang an die Auflagenlisten der ÖAK veröffentlicht. Gratisvertrieb In dieser Position sind alle gratis vertriebenen Exemplare in folgenden Untergruppen - Gratis adressiert 19) - Gratis unadressiert an Haushalte 19) - Gratisentnahme - Gratisverteilung und Sonstige zu melden und auszuweisen. Zum Gratisvertrieb zählen auch Beleg- und Tausch exemplare. Die Regelmäßigkeit der Lieferung ist für die Anerkennung als Freistücke nicht maßgebend. Personalstücke Personalstücke (an Betriebsangehörige, Träger, Kolporteure, Zusteller, Vertriebs agenturen und ständige Mitarbeiter gelieferte Exemplare) mit je einem Exemplar den Richtlinien entsprechend zu den Abonnierten Exemplaren, dem Großverkauf, der Sonstigen bezahlten Auflage oder dem Gratisvertrieb zugeordnet ) Bezüglich der Abgrenzung unbezahlter bzw. bezahlter Exemplare gilt sinngemäß Punkt 18 Fußnote 9) der Richtlinien. 18) Wenn für ein Mitgliederexemplar über einen gesonderten Bezugspreis der Nach weis des individuellen Kaufaktes erbracht werden kann und die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, so ist eine Zurechnung zu den Abonnierten Exemplaren und damit zum Verkauf Gesamt zulässig. Änderung der Meldung in der Auflagenstruktur Die Verlage haben die Möglichkeit in weniger ausdifferenzierten Kategorien zu 19) Für die Abgrenzung adressiert bzw. unadressiert gilt die Grenze von 5 Exemplaren pro Lieferadresse. 35 Seite 22 Seite 23

13 Richtlinien-Auflagen Richtlinien-Auflagen melden z.b. statt in "Großabonnement adressiert" in "Großabonnement unadressiert" oder in "Gratisverteilung und Sonstige" statt "Gratis adressiert". Auslandsauflage Im Ausland verbreitete Exemplare dürfen nur dann in die Auflagenmeldung ein gerechnet werden, wenn der Anzeigenteil der Auslandsauflage mit dem der In lands auflage vollständig übereinstimmt. Restauflage Restexemplare sind: a) Remittenden, b) Reststücke, c) Arbeits- und Archivstücke des Verlages, d) jene Stücke, die dem werbenden Zeitschriften-Handel im Rahmen der ver einbarten Dispositionsreserve unentgeltlich geliefert werden, e) Ersatzexemplare (Überlieferungen an Abonnementzusteller etc.). Die rechnerische Angleichung der Positionen der Auflagenmeldungen erfolgt in dieser Rubrik. Druckauflage Die Druckauflage ist die Stückzahl der gedruckten Exemplare abzüglich der Druck makulatur, d.h. die Anzahl der von der Druckerei ausgelieferten Exemplare. Wirtschaftsadressbücher, Telefonbücher, Handbücher, Jahrbücher Für die Auflagenkontrolle von Wirtschaftsadressbüchern, Telefonbüchern, Handbüchern, Jahrbüchern (Die hier folgenden Bestimmungen sind, soweit sie nicht durch die Richtlinien für die Auflagenkontrolle geregelt sind, auf die Auflagenmeldung und -prüfung von Wirtschaftsadressbüchern, Telefonbüchern, Handbüchern, Jahrbüchern anzuwenden.) Anwendungsbereich Als Wirtschaftsadressbücher, Telefonbücher, Handbücher, Jahrbücher gelten periodisch erscheinende Druckschriften, die einen Anzeigenteil aufweisen und entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben werden, jedoch keine Zeitungen oder Zeitschriften sind. Ihre Auflage muss für die ÖAK nachprüfbar sein KR-Verfahren Rechnet ein Verlag die Remittenden nach dem von der ÖAK anerkannten Verfahren der Körperlosen Remission (KR-Verfahren) ab, so sind in der Auflagenmel dung diejenigen Remittendenzahlen zugrunde zu legen, für die der Verlag Gut schriften gemäß den Bestimmungen des KR-Verfahrens während der Berichts zeit erteilt hat. 39 Zurückgenommene oder gutgeschriebene Remittenden Aus früheren Berichtszeiträumen stammende, im laufenden Berichtszeitraum vertriebene Stücke dürfen in die Auflagenzahlen des laufenden Berichtszeitraumes nicht eingerechnet werden. Sie können jedoch außerhalb dieser Zahlen mitgemeldet und ausgewiesen werden. Zu melden ist nicht die tatsächliche Zahl, sondern die Durchschnittszahl pro Nummer/Halbjahr. Der Re mission des laufenden Halbjahres entnommene, kostenlos oder entgeltlich verbreitete Stücke sind in den Zahlen der regulären Halbjahresmeldung zu erfassen und zwar gesondert in der jeweils zutreffenden Auflagenkategorie. 20) 20) Die Weiterverbreitung aus Restexemplaren ist wie die Weiterverbreitung aus Remissionen zu behandeln. Seite 24 Seite 25

14 Richtlinien-Auflagen Richtlinien Die Erstattung der Auflagenmeldung für Wirtschaftsadressbücher, Telefonbücher, Handbücher, Jahrbücher 1. Alle Auflagenmeldungen sind nach dem ÖAK-Meldeformular für Wirtschaftsadressbücher, Telefonbücher, Handbücher, Jahrbücher zu erstellen. 2. Die Auflagenmeldung ist halbjährlich zu erstatten. 3. Der Verlag ist berechtigt, beim Erscheinen jeder neuen Ausgabe nur die Meldung der Bindeauflage vorzunehmen. In diesem Fall hat der Verlag im Meldevordruck nur die Rubrik Bindeauflage auszufüllen und den Hinweis "Vertrieb nicht abgeschlossen" hinzuzufügen. Der Verlag ist verpflichtet, für jede Ausgabe unverzüglich nach Abschluss des Vertriebs, spätestens zum Zeitpunkt des Erscheinens einer neuen Ausgabe, eine vollständige Auflagenmeldung zu erstatten. Die Richtigkeit der Meldung ist durch rechtsverbindliche Unterschrift des Verlages zu bestätigen. 4. Die Druckauflage ist die Anzahl der gedruckten Exemplare ohne Makulatur. 5. In die Rubrik "Bindeauflage" sind diejenigen Exemplare aufzunehmen, die abgabefertig gebunden sind; ungebundene Druckstücke sind nicht mitzuzählen. 6. In der Rubrik "Restauflage" sind Remittenden, Reststücke, Arbeits- und Archivstücke des Verlages zu melden. Die rechnerische Angleichung der Positionen der Auflagenmeldung erfolgt in dieser Rubrik. Die Veröffentlichung der Auflagenmeldungen Die in den Auflagenmeldungen enthaltenen Auflagenwerte werden in der halbjährlich erscheinenden ÖAK-Auflagenliste in einer gesonderten Gruppe veröffentlicht. Seite 26 Seite 27

15 Richtlinien - Prüfung Richtlinien - Prüfung D) Prüfung 51. Verschwiegenheitspflicht, Ausschließungsgründe Grundsätze Prüfung beim Verlag und bei Dritten Prüfungshäufigkeit Prüfungszeitraum Prüfung bei neu angeschlossenen Verlagsobjekten Prüfordnung Prüfausschuss (Grundsätzliches) Aufgaben des Prüfausschusses Allgemeine Prüffragen Besprechung und Auswertung von Prüfberichten Wahrung der Richtlinien Prüfausschuss Zusammensetzung und Arbeitsweise Seite 28 D) Prüfung Verschwiegenheitspflicht, Ausschließungsgründe Alle den Prüfern zur Kenntnis kommenden Geschäftsvorgänge des Verlages werden streng vertraulich behandelt und unterliegen der beruflichen Verschwiegenheitspflicht jedes Prüfers. Die Prüfer dürfen für die Dauer ihrer Bestellung nicht für Verlage, gleichgültig in welcher Form, tätig sein. Bei den Prüfern dürfen für die Dauer ihrer Bestellung keine Ausschließungsgründe vorliegen. Als Ausschließungsgründe gelten sinngemäß die in 271 HGB angeführten Tatbestände. Grundsätze Die Mitglieder verpflichten sich, nach bestem Wissen und Gewissen offen, richtig und fair bei Abgabe der Meldungen zu verfahren, d.h. im Sinne des Vereinszweckes nur solche Zahlen in die jeweilige Kategorie zu inkludieren, die einer der Intention und dem Geist der Richtlinien gemäßen Betrach tungsweise entsprechen. a) Zahlungen, die bei gesamthafter und wirtschaftlicher Betrachtungsweise für anderes zu leisten waren oder geleistet wurden, dürfen nicht als Zahlun gen für Direkt- oder Großverkäufe als Umgehungsmöglichkeit heran ge zogen werden. Für die Bewertung sind sämtliche mit dem Bezug des Werbeträgers verbundenen Leistungen heranzuziehen. b) Die Verlage melden unter Einzelverkauf nur solche Exem plare, die ihrem Wissen nach auch über Wiederverkäufer zum üblichen Verkaufspreis verkauft werden. c) Die Verlage legen von sich aus alle Umstände offen, die den Prüfern eine vollkommene Überprüfung der gemeldeten Zahlen und die Einhaltung der Grundsätze ermöglichen, wobei enge Toleranzen im Interesse einer zügigen und mit vernünftigem Aufwand gestalteten Prüfung zulässig sind (über die Toleranzen wird im Innerverhältnis zwischen Geschäftsführung und Prüfern unter Einbeziehung des Beirates ein Einvernehmen hergestellt). d) Die Prüfer werden bei begründeter Annahme, dass Auflagenmeldungen gegen den Geist der ÖAK-Richtlinien verstoßen, die Geschäftsstelle der ÖAK befassen. Prüfung beim Verlag und bei Dritten Die von der ÖAK beauftragten Prüfer sind berechtigt, alle erforderlichen Unterlagen einzusehen und die notwendigen Auskünfte einzuholen, soweit dies für die Beurteilung der gemeldeten Auflagenzahlen von Bedeutung ist. Die Prüfung erfolgt in den Geschäftsräumen des Verlages. Zu den Geschäftsräumen Seite

16 Richtlinien - Prüfung Richtlinien - Prüfung des Verlages zählen auch Zweigstellen, Niederlassungen, Fremddruckereien, Vertriebsagenturen und dergleichen. Die Prüfung kann daher auch bei Dritten durchgeführt werden, sofern diese für den Verlag tätig wurden. In diesen Fällen ist seitens des Verlages und/oder der Dritt firma dafür Sorge zu tragen, dass die vorgelegten Unterlagen qualitativ je nen gleichgestellt sind, die bei der Prüfung einer Auflagenmeldung in einem Ver lag mit eigener Druckerei oder Vertriebsabteilung und Buchhaltung anfallen. Übersteigt der Anteil der Kolportage am Einzelverkauf 25 %, ist jedenfalls eine Sonderprüfung (wenn erforderlich bei Dritten) durchzuführen. Kann eine Kontrolle des Verkaufs gemäß ÖAK-Richtlinien und der vom Prüfinstitut angeforderten Unterlagen nicht erfolgen, so sind die Exemplare dem Gratisvetrieb zuzuordnen. Bei Zeitungen mit überwiegendem Gratisvertrieb sowie Mitglieder-, Kundenzeitungen kann bei allfälligen Jahreszweitprüfungen nach Abstimmung des Prüfinstitutes mit dem Verlag bzw. mit der ÖAK-Geschäftsstelle die Prüfung in den Räumlichkeiten des Prüfinstitutes erfolgen. Prüfungshäufigkeit Die Auflagenmeldungen werden mindestens einmal jährlich überprüft. Prüfungszeitraum Die Prüfung umfasst das Halbjahr. Als Grundlage dienen die für diesen Zeitraum erstatteten Auflagenmeldungen. Prüfung bei neu angeschlossenen Verlagsobjekten Bei einem neu angeschlossenen Verlagsobjekt erstreckt sich die Prüfung in der Regel auf das abgelaufene Kalenderhalbjahr. Eine Prüfordnung (Seite 40-46) regelt die Detailfragen der Prüfung und wird vom Vorstand erlassen, sie ist im Anhang zu den Richtlinien wiedergegeben. Prüfausschuss (Grundsätzliches) Zur Beratung von Fragen des Prüfbereiches wird als ständiges Organ ein Prüfausschuss eingerichtet. Der Prüfausschuss wird als beratendes Organ des Vorstandes von diesem eingerichtet. Der Vorstand kann auch Aufgaben dem Prüfausschuss zur selbständigen Erledigung übertragen. Der Vorsitzende des Prüfausschusses sowie die Mitglieder desselben werden vom Vorstand für die Dauer der Funktionsperiode des Vorstandes bestellt. Der Vorsitzende des Prüfausschusses gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an. Aufgaben des Prüfausschusses sind a) Behandlung allgemeiner Prüffragen b) Besprechung und Auswertung von Prüfberichten c) Wahrung der Richtlinien d) Qualitätskontrolle Allgemeine Prüffragen darunter fallen - Ausarbeitung und Beratung von Änderungen der Prüfordnung. - Behandlung allgemeiner schwieriger Prüfungsfragen, die von den Prüfern dem Prüfausschuss vorgelegt werden. - Klärung laufender Fragen, die sich aus der Tätigkeit der Prüfer ergeben. - Generelle Besprechung der Prüfergebnisse. - Beratung von generellen Konsequenzen aus den Prüfergebnissen (ohne Eingehen auf Einzelfälle). - Weiterentwicklung des Prüfbereiches. Besprechung und Auswertung von Prüfberichten darunter fallen - Besprechung der einzelnen Prüfberichte, soferne sich besondere Auffälligkeiten ergeben. - Besprechung und Auswertung der Prüfberichte im Detail, soweit sie vom Prüfer zugänglich gemacht werden. - Allfällige Entscheidungen über die weitere Vorgangsweise bei Beanstandungen - allenfalls - Vorschläge für erweiterte Prüfungshandlungen. - Gegebenfalls Anträge an den Vorstand, einschließlich von Vorschlägen für Sanktionen Seite 30 Seite 31

17 Richtlinien - Prüfung Richtlinien - Prüfung Wahrung der Richtlinien Klärung offener Fragen in Auslegung der Richtlinien; diese Entscheidungen sind endgültig bei Bestätigung durch den Vorstand und haben präjudiziellen Charakter. Prüfausschuss Zusammensetzung und Arbeitsweise Der Prüfausschuss besteht aus einem Vorsitzenden sowie weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende des Prüfausschusses bestimmt aus den Mitgliedern des Prüfausschusses jene Personen, die je nach Fragestellung tätig werden. Dabei ist zu beachten: Zur Behandlung der Fragen gemäß RL 63 tritt der Prüfausschuss in seiner Vollversammlung zusammen. Die Fragen gemäß RL 64 werden vom Vorsitzenden des Prüfausschusses, dem Vertreter des Prüfinstitutes, dem Vereinsgeschäftsführer/in und dem Wirtschaftsprüfer behandelt. Fragen gemäß RL 65 entscheiden der Vorsitzende des Prüfausschusses und die Vertreter der Agenturen, wobei jeweils zwei in alphabetischer Reihenfolge in dreimonatigem Wechsel stimmberechtigt sind. Jener Agenturvertreter, der gegebenenfalls von dem Fall betroffen ist, nimmt wegen Befangenheit an der Abstimmung nicht teil, an seine Stelle tritt das nächstgereihte Agenturmitglied. Dies gilt auch für den Fall der Verhinderung. Der Vereinsgeschäftsführer/die Vereinsgeschäftsführerin und der Vertreter des Prüfinstituts nehmen als Auskunftspersonen an den Beratungen teil. Für einzelne zur Klärung anstehender Fragen, die sich aus der laufenden Tätigkeit ergeben, sind ad hoc Arbeitsgruppen zu bilden gegebenenfalls unter Einbeziehung von weiteren Experten. Die Präsidentin/der Präsident der ÖAK wird regelmäßig über die Tätigkeit des Prüfausschusses und seiner Arbeitsgruppen informiert; sie/er wird zu den Sitzungen eingeladen. Seite 32 Seite 33

18 Richtlinien-Werbung mit Auflagenzahlen Richtlinien-Werbung mit Auflagenzahlen 81 E) Werbung mit Auflagenzahlen Mitgliedsverlage sind verpflichtet, bei einer Werbung mit Auflagenzahlen in Verbindung mit ÖAK-Hinweisen (ÖAK-Zeichen oder Hinweise auf die ÖAK oder die Mitgliedschaft bei der ÖAK) folgende Regeln zu beachten: Es dürfen keine anderen Auflagenzahlen genannt werden als die für das zum Zeitpunkt des Abdrucks des Auflagenhinweises unmittelbar zurückliegende Halbjahr der ÖAK gemeldeten - oder in die nächstfolgende Auflagenmeldung der ÖAK bekannt gegebenen - Durchschnittszahlen, letztere ab der Erstattung der Auflagenmeldung. Auf- oder Abrundungen sind nicht zulässig. Ebenfalls unzulässig ist die direkte oder indirekte (durch entsprechende graphische Darstellung bewirkte) Veröffentlichung von Summen siehe Punkt 16 der Richtlinien, die nicht von der ÖAK veröffentlicht werden. Den Auflagenzahlen ist hinzuzufügen: a) der Zeitraum (Halbjahresschnitt bzw. Jahresschnitt) und die Erscheinungsweise/-tage bzw. bei Tageszeitungen, die Tage an denen diese erscheinen, in dem die genannte Auflage erreicht wurde oder erreicht wird (z.b. HJ/08), sowie b) die jeweilige Auflagenkategorie, auf die sich die genannte Auflagenzahl bezieht (z.b. Direktverkauf, Großverkauf, Druckauflage etc., nicht lediglich "Auflage" oder Verkauf ). c) Wenn ein Verlag mit den gemeldeten, nicht geprüften Zahlen wirbt, ist der Hinweis "ÖAK" oder "laut Meldung an die ÖAK" gestattet. Hinweise, wie "ÖAK geprüft" oder "ÖAK bestätigt" sind nur dann zulässig, wenn der Titel für den beworbenen Zeitraum einer ÖAK-Prüfung unterzogen wurde. Ab dem Zeitpunkt der Prüfung dürfen nur solche Zahlen verwendet werden, die uneingeschränkt vom Prüfinstitut bestätigt wurden; einschränkende Vermerke sind den Werbeaussagen hinzuzufügen. Bei Auflagenvergleichen über mehrere zurückliegende Halbjahre ist nach Punkt 81 a), b), und c) zu verfahren. Bei Werbung mit einer von der ÖAK ausgewiesenen verkauften Auflage (verkauften Auflage mit erweitertem Großverkauf) müssen außer der Summe auch die zugrunde liegenden Summen des Direktverkaufs und des Großverkaufs angeführt werden, wenn die Darstellung Vergleiche zwischen Titeln unterschiedlicher Verlage/Verlagsgruppen enthält (Zahlen dieser Verlage/ Verlagsgruppen in einem Zusammenhang darstellt); bei Darstellung ausschließlich von Titeln eines Verlages/einer Verlagsgruppe kann der Ausweis der Verkauften Auflage (Verkaufte Auflage mit erweitertem Großverkauf) zugrunde liegenden Summen des Direktverkaufs und des Großverkaufs unterbleiben. Bei werblichen Aussagen und Darstellungen, in denen ein Bezug auf die ÖAK enthalten ist, dürfen wohl Summen von ÖAK Zahlen gebildet werden auch wenn diese Summen selbst nicht von der ÖAK ausgewiesen werden, jedoch dürfen lediglich Summe(n) als Zahlen angeführt werden ohne einen Begriff (Benennung) hinzuzufügen. Vergleiche zwischen in der ÖAK ausgewiesenen Titeln sind nur innerhalb der einzelnen Auflagenkategorien und Summenbildungen der Auflagenstruktur zulässig. Die ÖAK übernimmt es, Verletzungen dieser Bestimmungen zu verfolgen. Die Verantwortung für die Richtigkeit der in Verbindung mit ÖAK-Hinweisen genannten Auflagenzahlen, die sich nicht auf Meldezeiträume der ÖAK erstrekken, liegt ausschließlich bei dem Verlag; der Vorstand kann ferner je nach Schwere des Verstoßes Ordnungsmaßnahmen/Sanktionen gemäß Statut 15 beschließen ) Bei Auflagenhinweisen in Verbindung mit der ÖAK im Impressum verpflichten sich die Mitgliedsverlage, diese nach jedem Halbjahr zu überprüfen und zu korrigieren. 21) Diese Bestimmung umfasst auch Darstellungen in Presseaussendungen und redaktionellen Texten, die vom Verlag veranlasst wurden oder auf von ihm im Umlauf gesetzten Vergleichen beruhen. Seite 34 Seite 35

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