Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Projektförderung im kulturellen Bereich sowie nach 96 des Bundesvertriebenengesetzes

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1 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Projektförderung im kulturellen Bereich sowie nach 96 des Bundesvertriebenengesetzes Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Vom 26. Februar 2008 VII 430b - Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift: 1. Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck 1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift, des 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen für die Förderung von kulturellen Projekten. 1.2 Weiterhin gewährt werden nach 96 des Bundesvertriebenengesetzes (nachfolgend BVFG genannt) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S.1902), das zuletzt durch Artikel 19 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S.2840) geändert worden ist, und der unter Nummer 1.1 angegebenen Vorschriften Zuwendungen zu Maßnahmen und Projekten, die - der Erhaltung des Kulturgutes der Vertreibungsgebiete, - der Weiterentwicklung der Kulturleistungen der Vertriebenen und Flüchtlinge, - der Wissenschaft und Forschung bei der Erfüllung von Aufgaben, die sich aus der Eingliederung der Vertriebenen ergeben, dienen. 1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2.Gegenstand der Förderung Gefördert werden: 2.1 Kulturelle Projekte aus den Bereichen Archive, Besondere Kulturprojekte, Bibliotheken, Bildende Kunst, Darstellende Kunst, Film und Medien, Gedenkstätten, Heimatpflege, Niederdeutsche Sprach- und Kulturarbeit, Initiative Wege zur Backsteingotik, Internationale Kulturarbeit, Literatur, Museen und Ausstellungen, Musik sowie Soziokultur jeweils entsprechend der Anlage 1, die Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift ist. 2.2 Kulturelle und wissenschaftliche Projekte zu Gunsten der deutschen Minderheit in den Herkunftsgebieten (Lesungen, Referate, Seminare, Grundlagenforschung, Wiederherstellung deutscher Kulturdenkmäler) sowie kulturelle Veranstaltungen und Einzelmaßnahmen zur Eingliederung der Aussiedler und zur Pflege des Kulturgutes der Landsleute in den 1

2 Herkunftsgebieten und in Mecklenburg-Vorpommern (Folklore, Chöre, Laienspielgruppen, Ausstellungen, Archive, Museen und Bibliotheken). 2.3 Nicht förderfähig sind Projekte mit vorwiegend kommerziellem Charakter. 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger können Gemeinden, Gemeindeverbände, Landkreise, kreisfreie Städte, Kirchen, Verbände, Vereine, gemeinnützige Gesellschaften sowie natürliche Personen sein. Bei der Weitergabe der Zuwendungen an Dritte sind die für den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides (einschließlich der Nebenbestimmungen), soweit zutreffend, auch den Dritten aufzuerlegen. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Zuwendungen werden nur für Vorhaben bewilligt, die von landesweiter oder besonderer kulturpolitischer Bedeutung sind und in besonderem Landesinteresse liegen. Die Projekte müssen einen räumlichen oder inhaltlichen Bezug zu Mecklenburg-Vorpommern aufweisen. Priorität haben Projekte von höchster Qualität, von hoher Innovation und von größter Ausstrahlungskraft auf die Öffentlichkeit. 4.2 Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. Der Antragsteller soll seinen (Wohn-)Sitz in Mecklenburg-Vorpommern haben. 4.3 Die Anträge auf eine Projektförderung sollen bis zum 15. November für Maßnahmen des folgenden Jahres beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorliegen. 4.4 Eine Förderung von Maßnahmen gemäß Nummer 2.1 durch das Land soll nur bei einer Finanzierungsbeteiligung der Zuwendungsempfänger in Höhe von mindestens 15 Prozent und einer Beteiligung durch Landkreise, kreisfreie Städte oder Gemeinden erfolgen. Die Zuwendungsempfänger sollen sich um eine höchstmögliche Beteiligung Dritter an der Finanzierung der Projekte bemühen. 5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 5.1 Gewährt werden nicht rückzahlbare Zuschüsse als Projektförderung - in Form einer Anteilsfinanzierung als Regelfall, - in Form einer Festbetragsfinanzierung als Ausnahmefall. Eine Vollfinanzierung ist nur möglich, wenn - wichtige Themen einer Einführung und Vermittlung bedürfen, - erhobene Einnahmen eine Zugangsbarriere für Teilnehmer bedeuten und - die Förderung von Einzelkünstlern (Stipendiaten) es erfordert. Eine Festbetragsfinanzierung kommt in Betracht bei Zuwendungen an Landesverbände und bei Projekten mit internationaler, bundesweiter oder landesweiter Beteiligung. Stipendien werden immer als Festbetragsfinanzierung vergeben. Aus einer einmaligen Förderung erwächst kein Anspruch auf eine weitergehende oder anteilige Förderung im Folgejahr. 2

3 5.2 Bei der Anteilsfinanzierung fördert das Land Projekte nach Nummer 2.2 bis zu 70 Prozent und Projekte nach Nummer 2.1 bis zu einem Drittel oder in Ausnahmefällen bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Eine Ausnahme ist möglich, wenn - wichtige Themen einer Einführung oder Vermittlung bedürfen oder - erhobene Einnahmen eine Zugangsbarriere für Teilnehmer bedeuten. 5.3 Zuwendungsfähig sind nur die im direkten Zusammenhang mit dem Projekt entstehenden Personal- und Sachausgaben sowie Ausgaben für die Beschaffung von Gegenständen bis Euro und Ausrüstungsinvestitionen bis Euro, soweit sie direkt dem kulturellen Zweck zugute kommen. Der Anteil der Personal- und Sachausgaben an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben muss überwiegen. 5.4 Der zu erbringende Eigenanteil kann auch als unbare Leistung in Form von eigenen Arbeits- und Sachleistungen erbracht werden, wenn dadurch das Projekt kostengünstiger finanziert werden kann. Maßgeblich für den Wert der eigenen Arbeitsleistung ist der jeweils durchschnittliche Bruttoverdienst in der Branche für die Arbeitsstunden, die ein Unternehmen für die Durchführung der beantragten Maßnahmen ansetzt. Der Wert der eigenen Arbeitsleistung soll 50 Prozent des in Satz 2 genannten Verdienstes nicht überschreiten. 5.5 Zuwendungen werden grundsätzlich nur gewährt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens - bei Gebietskörperschaften und vergleichbaren Institutionen Euro, - bei den übrigen Verbänden und Vereinen Euro, - bei natürlichen Personen 600 Euro und - bei Zuwendungen gemäß 96 BVFG 1000 Euro betragen. 5.6 In besonders begründeten Ausnahmefällen sind überjährige Projekte förderfähig und können, soweit eine haushaltsrechtliche Ermächtigung in Form einer Verpflichtungsermächtigung vorliegt, beschieden werden. 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Geförderte Investitionen unterliegen grundsätzlich zeitlich einer Zweckbindung, die durch tatsächliche zweckentsprechende Nutzung abgegolten wird. Die Zweckbindung beträgt bei einer Förderung von Investitionen bis zu Euro fünf Jahre. Ist der Zuwendungsempfänger durch Umstände, die er nicht zu vertreten hat, gehindert, die geforderte zweckentsprechende Nutzung zu gewährleisten, entscheidet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter Berücksichtigung der Gründe, ob die Zweckbestimmung durch die bisherige tatsächliche Nutzung gleichwohl als erfüllt angesehen werden kann. Bei einer dauerhaften Zweckentfremdung besteht grundsätzlich eine Rückzahlungspflicht. 3

4 7. Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren 7.1 Voraussetzung für eine Zuwendung ist ein schriftlicher Zuwendungsbescheid. Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es grundsätzlich eines schriftlichen Antrages nach dem Muster der Anlage 2 und eines Finanzierungsplanes nach dem Muster der Anlage 3, die Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift sind. Eine ausführliche Beschreibung des Projektes ist mit einzureichen. Dem Antrag ist eine Stellungnahme der Kulturverwaltung sowie eine Bestätigung des Finanzierungsplanes nach Prüfung durch den zuständigen Landkreis oder die kreisfreie Stadt beizufügen. Anträge, in denen die Gesamtfinanzierung nicht erkennbar sichergestellt ist, sind abzulehnen. Anträge, denen die erforderlichen begründenden Unterlagen nicht beiliegen, sind als nicht prüffähig anzusehen. Wenn die konkrete Aufforderung zur Nachlieferung unter angemessener Fristsetzung erfolglos blieb, ist die Förderung allein aus diesem Grunde abzulehnen. 7.2 Der Zuwendungsempfänger hat einen entsprechenden Verwendungsnachweis zu erbringen. Der Verwendungsnachweis ist in Form eines Sachberichtes und eines zahlenmäßigen Nachweises spätestens sechs Monate nach Beendigung der Maßnahme der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Für den Nachweis der Verwendung gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K). Tätigkeits- oder Geschäftsberichte sowie Presseberichte sind diesem Verwendungsnachweis beizufügen. 7.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz. 8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Projektförderung im kulturellen Bereich durch das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 23. August 2005 (AmtsBl. M-V S. 1013) sowie die Richtlinie über die Gewährung einer Zuwendung gemäß 96 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) vom 17. März 1994 (AmtsBl. M- V S. 399) außer Kraft. AmtsBl. M-V 2008 S

5 Anlage 1 Nach Nummer 2.1 können Projekte aus folgenden Bereichen und mit folgenden inhaltlichen Schwerpunkten gefördert werden: Archive: Restaurierung und Verfilmung von Archivgut sowie Verbesserung der technischen Ausstattung öffentlicher Archive. Besondere Kulturprojekte: Einsatz neuer Medien in Kunst und Kultur, genre- und schwerpunktvernetzte Projekte, Aktivitäten im Bereich Kultur-Tourismus. Bibliotheken: Medienanschaffung der Schwerpunktbibliotheken in Oberzentren mit überregionalen Aufgaben, Zuwendung für Fahrbibliotheken zur Versorgung der ländlichen Bereiche, Fachstellentätigkeit der öffentlichen Bibliotheken, Koordinierung und Umsetzung landesweiter EDV-Projekte. Bildende Kunst: Künstlerische Projekte der Bildenden Kunst und des Kunsthandwerks mit landesweiter, bundesweiter oder internationaler Bedeutung, Projekte der Landesverbände, Ausstellungsförderung in den kommunalen und Vereinsgalerien, Einzelkünstlerförderung als Stipendien und Katalogförderung. Darstellende Kunst: Beispielhafte Projekte mit landesweiter, bundesweiter und internationaler Beteiligung, Projekte der Landesverbände, Eigeninszenierungen und kreative Projekte freier Theatergruppen sowie von Kinder- und Jugendtheatern, Tanz- und Theaterkurse für Kinder und Jugendliche, Einzelkünstlerförderung als Stipendien. Film und Medien: Kulturelle Filmförderung, Filmarchivierung, Filmfestivals, Projekte von Institutionen und Vereinen. Gedenkstätten: Erhalt und Sicherung bestehender Gedenkstätten, Projekte zur künstlerischen und wissenschaftlichen Aufarbeitung der Gedenkstättenthematik, Förderung von Jugendcamps. 5

6 Heimatpflege, Niederdeutsche Sprache und Kulturarbeit: Projekte des Niederdeutschen, der Sprach- und Kulturarbeit entsprechend der Landesverfassung und der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, bedeutende Projekte zur Aufarbeitung der Landesgeschichte, Förderung der Landeskulturtage sowie Projekte der Heimatpflege von landesweiter Bedeutung für Mecklenburg-Vorpommern, wie zum Beispiel der Mecklenburg-Vorpommern- Tag, Projekte landesweit arbeitender Verbände und Institutionen, Pflege der Tanz- und Trachtenarbeit. Initiative Wege zur Backsteingotik : Ausstellungen zur Backsteinarchitektur, einschließlich Druckerzeugnisse, Projekte von Institutionen und Vereinen zur Backsteingotik und zur Hanse, einschließlich Druckerzeugnisse und Multimediaprodukte, Projekte im Zusammenhang mit der Europäischen Route der Backsteingotik und dem UNESCO-Weltkulturerbe. Internationale Kulturarbeit: Projekte und Initiativen mit Beteiligung ausländischer Künstler in Mecklenburg-Vorpommern oder mit Beteiligung von Künstlern aus Mecklenburg-Vorpommern im Ausland, Förderung von Beziehungen zu den Ostseeanrainerstaaten, insbesondere mit den fünf Partnerregionen im Ostseebereich, sowie zu den Partnerregionen in den USA und in Frankreich. Literatur: Projekte der Literatur- und Leseförderung, Projekte der Literatur- und Autorenvereine und der Literaturhäuser, Autorenförderung durch Stipendien, Übersetzerförderung. Museen und Ausstellungen: Projekte der Museen von überregionalem Rang, Personalmuseen und museale Einrichtungen, deren Bedeutung, Sammlungsbestand und wissenschaftliche Tätigkeit von erheblichem Landesinteresse sind sowie Projekte zur Schaffung von effizienten Struktur- und Trägermodellen, Ausstellungsvorhaben von landespolitischer Relevanz; Vernetzung von Aktivitäten, Maßnahmen, die unmittelbar der Vorbereitung und Durchführung von Sonderausstellungen dienen, einschließlich Druckerzeugnisse, Restaurierung und Konservierung der Bestände, Erwerb von Kulturgut, das zur Ergänzung und Vervollkommnung bereits bestehender Sammlungen dient, Beschaffung von Museumseinrichtungen und sonstige Maßnahmen zur Aufnahme und Präsentation von Ausstellungsgut sowie Maßnahmen zur angemessenen Sicherung, Projekte von Landesverbänden im Museums- und Ausstellungswesen. Musik: Projekte der Landesverbände, landesweit wirksame Musikprojekte mit den Schwerpunkten junge Interpreten aus Mecklenburg-Vorpommern, Ur- und Erstaufführungen von Werken des zeitgenössischen Musikschaffens, Pflege der musikalischen Traditionen Mecklenburgs und Vorpommerns, Musikfeste unter dem Dach Musikland Mecklenburg-Vorpommern, Einzelkünstlerförderung als Stipendien, Kompositionszuschüsse. 6

7 Soziokultur: Projekte in soziokulturellen Zentren, Projekte soziokultureller Initiativen, Projekte zur Kultur und Integration von Ausländern, Projekte des Landesverbandes. 7

8 Anlage 2 Antrag auf Gewährung von Zuwendungen zur Projektförderung im kulturellen Bereich sowie nach 96 des Bundesvertriebenengesetzes An das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Werderstraße Schwerin Antragstermin: 15. November 1. Antragsteller Ort, Datum Name: Landkreis/ kreisfreie Stadt: Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort): Kontoinhaber: Bankverbindung (Geldinstitut, Bankleitzahl, Kontonummer): Auskunft erteilt: Telefon: Telefax: 2. Projekt Projekttitel: Kurzdarstellung des Projektes: (wer macht was wann - wo - mit wem, höchstens 8 Zeilen) 8

9 3. Ausgaben im Überblick (gemäß beiliegendem Finanzierungsplan, Vorsteuerabzug beachten) Gesamtausgaben Beantragter Zuschuss des Landes 4. Projektkonzeption Zur Projektkonzeption gehören folgende Angaben, die auf einem gesonderten Blatt auszuführen sind: 4.1 Ausführliche Projektbeschreibung mit Zielsetzung 4.2 Begründung der landesweiten Bedeutung, sowie des öffentlichen Interesses Art der Aktivitäten Ort des Projektes 4.5 Beginn und Abschluss des Projektes (einschließlich Zeitraum für Vor- und Nachbereitung, wenn entsprechende Ausgaben Bestandteil des Finanzplanes sind) 5. Die Satzung, der Vereinsregisterauszug und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit O liegt auf neuestem Stand bereits vor O wird beigefügt O wird nachgereicht 6. Der Antragsteller erklärt, dass er für dieses Vorhaben zum Vorsteuerabzug gemäß 15 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332) geändert worden ist O berechtigt O nicht berechtigt ist. 7. Der Antragsteller versichert, dass die beantragten Mittel im Falle der Bewilligung wirtschaftlich und sparsam verwendet werden. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehenden Angaben einschließlich der Angaben in dem beiliegenden Finanzierungsplan werden bestätigt. 8. Der Antragsteller erklärt, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden ist und auch nicht vor Bewilligung der Zuwendung begonnen wird; gegebenenfalls wird der Antragsteller den vorzeitigen Maßnahmebeginn beantragen. rechtsverbindliche Unterschrift des/r mit der rechtsgeschäftlichen Vertretung befugten Person/en (in Druckbuchstaben wiederholen) 9

10 Stellungnahme der Kulturverwaltung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt: 10

11 Anlage 3 Finanzierungsplan Aufstellung der Projektausgaben: Begründende Unterlagen (z. B. Vertragsentwürfe, Kostenvoranschläge, Angebote) in Kopie jeweils beifügen. Personalausgaben Sachausgaben Investitionen Gesamtausgaben: 11

12 Aufstellung zur Finanzierung des Projektes: Eigenanteil Hinweis: Auch der Eigenanteil muss durch prüffähige Unterlagen belegbar sein. Einnahmen/Erlöse aus der Maßnahme Sonstige Eigenmittel des Trägers (einschließlich unbarer Leistungen, als genaue Aufschlüsselung als Anlage zum Finanzierungsplan) Öffentliche Zuwendungen Für die Maßnahme wurden bereits folgende weitere Zuwendungen beantragt oder bewilligt. Bereits bewilligte oder in Aussicht gestellte Beträge sind mit einem * zu kennzeichnen. Zuschuss der Gemeinde Zuschuss des Landkreises Zuschuss des Landes (hier beantragt) Sonstige öffentliche Zuwendungen Beiträge oder andere Finanzierungsanteile Dritter (z. B. Stiftung, Sponsoring, Spenden) Für die Maßnahme wurden folgende weitere Beiträge oder andere Finanzierungsanteile Dritter beantragt oder bewilligt. Bereits bewilligte oder in Aussicht gestellte Beträge sind mit einem * zu kennzeichnen. Finanzierung zusammen Bestätigung des Finanzierungsplanes nach Prüfung durch den zuständigen Landkreis oder die kreisfreie Stadt (Unterschrift, Dienstsiegel) 12

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