Übersicht / Streitverkündung und Streithilfe

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1 Streitverkündung / Übersicht S. 1 Übersicht / Streitverkündung und Streithilfe Streitverkündung ist die förmliche Benachrichtigung eines Dritten von einem anhängigen Prozess, dem Vorprozess. Zweck der Streitverkündung ist die Interventionswirkung ( 74 III, 68 ZPO). Streithilfe ist die Beteiligung eines Dritten (= nicht Partei) am Rechtsstreit zur Unterstützung einer Partei. Beachte: Streithilfe ist oft die Folge von Streitverkündung, aber auch ohne Streitverkündung möglich, wenn ein rechtliches Interesse dafür besteht ( 66 I ZPO). Dies v.a. immer dann der Fall der Ausgang des Rechtsstreits den Dritten selbst berührt, etwa weil der Kläger als Prozessstandschafter agiert und das Recht dem Streithelfer zusteht (Beispiel v.a.: Fall des 265 II 3 ZPO, wo ein Parteiwechsel auf den wirklichen Rechtsinhaber wegen 265 II 2 ZPO manchmal nicht möglich ist). Gesamtüberblick anhand eines Grundfalls: (Streit um Sachmängel bei Kettenverkauf ) Verkäufer (Streitverkünder) Beitritt im sog. Vorprozess: Wirkung des 67 ZPO bei Rechtsbehelfen (v.a. Fristen), Säumnis, Bestreiten Kosten nach 101 ZPO Käufer Folgeprozess / Wirkung der 74 III, 68 ZPO abhängig vom Verhalten im Vorprozess: ohne Beitritt nur bei Vorliegen von 72, 73 ZPO wenn Beitritt beim Verkünder: Bindung unabhängig davon Grenze: 68 2.Hs. ZPO Streitverkündungsempfänger (Vorlieferant) Umfang der Bindung: alle tatsächl. und rechtl. Feststellungen

2 Streitverkündung / Übersicht S Teil: Behandlung im sog. Vorprozess: A. Streitverkündungsempfänger tritt dem Rechtsstreit bei / Behandlung der Streithilfe: Durch die Beitrittserklärung gemäß 70 ZPO (nicht durch die Streitverkündung!) wird der Dritte zum Streithelfer i.s.d. 66 ff ZPO. I. Wirkung der Streithilfe: Schlüsselvorschrift im sog. Vorprozess ist 67 ZPO: Der Streithelfer kann grds. Prozesshandlungen und Rechtsbehelfe vornehmen, die der Hauptpartei gemäß 67 ZPO zugerechnet werden. Er wird dadurch ähnlich wie ein Vertreter im BGB ( 164 I BGB) nicht zur Partei, so dass nur die unterstützte Partei selbst den Rechtsstreit letztlich gewinnen oder verlieren wird (siehe unten beim Tenor!); faktisch kann es aber sein, dass er die entscheidenden Maßnahmen für den Prozesserfolg leistet. 1. In einer Anwaltsklausur wird es ggf. darum gehen, als Anwalt des (ggf. künftigen) Streithelfers den Beitritt zu erklären (wenn nicht schon im Sachverhalt erfolgt) und die geeigneten Maßnahmen für die zu unterstützende Partei zu beantragen (etwa Einspruch gegen ein VU) Behandlung in den Entscheidungsgründen eines Zivilurteils: Eingebaut wird der Streithelfer dort, wo die konkrete Prozesshandlung hingehört, die der Streithelfer vorgenommen hat und der unterstützten Partei gemäß 67 ZPO zugerechnet wird. Beispiele: Fristen für Rechtsbehelfe ( 339 ZPO, 517 ZPO oder 520 II ZPO) wurden von der Hauptpartei verpasst, vom Streithelfer aber eingehalten. Der Aufbau richtet sich dann nach den Regeln des VU-Einspruchs (dreistufig) oder des Berufungsrechts. In einem solchen Fall des Einspruchs von Streithelfer und Hauptpartei sind dann nicht zwei Entscheidungen zu treffen, denn es handelt sich unabhängig davon, wer von den beiden gehandelt hat um einen einheitlichen Rechtsbehelf der Hauptpartei Solche Aufgaben wurden im Assessorexamen schon gestellt und werden gewiss immer häufiger kommen. Vgl. etwa BGH FamRZ 2006, 548; ThP 67, RN 4.

3 Streitverkündung / Übersicht S. 3 Auch den Widerspruch gegen einen Mahnbescheid ( 694 ZPO) kann ein Streithelfer einlegen; ein Beitritt i.s.d. 66 I ZPO ist auch im Mahnverfahren möglich, weil der Begriff anhängigen Rechtsstreit sehr weit auszulegen ist. 3 Die Hauptpartei ist säumig, der Streithelfer nicht (vgl. 330, 331, 345 ZPO). 4 Einbau in der Klausur: Nach der Zulässigkeit (weil auch das VU ohne die Sachurteilsvoraussetzungen nicht ergehen dürfte), aber vor der eigentlichen materiellrechtlichen Prüfung des Falles. 5 Nur der Streithelfer hat bestritten und damit eine Beweisaufnahme erzwungen (Grenze dabei: Hs. a.e.: begrenzte Zurechnungswirkung ). 6 Gegenbeispiele: Der Streithelfer darf nicht die Klage oder das Rechtsmittel der Partei zurücknehmen oder grds. auch nicht ändern 7 oder einen Prozessvergleich schließen. 8 In solchen Fällen liegt ein zumindest konkludenter Widerspruch zu den Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei ( Hs. a.e. ZPO) vor. II. Voraussetzungen des Eingreifens von 67 ZPO: 1. Von Am wegen zu prüfen ist aber die Frage, ob die Beitrittserklärung als Prozesshandlung wirksam ist. Dazu siehe zum einen 70 ZPO und am Amtsgericht 496 ZPO. Bei Anlass sind die Prozesshandlungsvoraussetzungen (etwa 78 ZPO) anzusprechen. 9 Bezüglich des Zeitpunkts ist 66 II ZPO zu zitieren, so dass letztlich keine Probleme bestehen werden BGH NJW 2006, 773; vgl. auch ThP 66, RN 2. Dazu ThP 67, RN 7. Siehe hierzu den Aufbau der Musterklausur in Assessor-Basics, Klausurentraining Zivilurteile (Fallsammlung), Fall 7. Vgl. dazu ThP 67, RN 13. Vgl. ThP 67, RN 13. Anders teilweise in den Fällen von 264 ZPO, in denen i.d.r. eine ggf. konkludente bzw. mutmaßliche Zustimmung der Hauptpartei vorliegen wird, wenn die Änderung zur Erreichung des prozessualen Zieles der Hauptpartei unvermeidbar ist. H.M.; vgl. ThP 67, RN 15. Zum Ganzen siehe etwa ThP 70, RN 1 und RN 2.

4 Streitverkündung / Übersicht S Die Frage nach der Zulässigkeit einer ggf. vorausgegangenen Streitverkündung ( 72 ZPO) ist in diesem Vorprozess bedeutungslos, da eine Person die Rolle als Streithelfer auch ganz ohne Streitverkündung durch den Beitritt erlangen kann Auch die Frage nach der Zulässigkeit des Beitritts selbst (Vorliegen des Interesses i.s.d. 66 I ZPO) ist nur auf Rüge des Gegners hin zu prüfen (vgl. 71 III ZPO). Dies auch und gerade, wenn es um die Vertretung gemäß 67 ZPO geht. 11 Eine solche Rüge wird im Examen aus klausurtechnischen Gründen wohl immer fehlen. III. Weitere (klausurrelevante) Details zur Behandlung des Streithelfers: 1. Der Streithelfer kann als Zeuge vernommen werden (anders im Sonderfall des 69 ZPO), da er nicht Partei ist. 2. Da er nicht Partei ist, stellt eine Widerklage gegen den bisherigen Streithelfer keinen Fall des 33 ZPO dar, sondern eine sog. Drittwiderklage, also einen Sonderfall der Parteierweiterung. 12 Beispiel: Klage eines Bauträgers auf restlichen Werklohn gegen Bauherrn, der Mängel geltend macht. Streitverkündung des Bauträgers gegenüber dem von ihm selbst eingeschalteten Architekten. Daraufhin (u.a.) Drittwiderklage des Bauherrn gegen den Architekten wegen Folgeschäden ( 280 I, 634 Nr. 4 BGB und/oder 823 I BGB). 13 IV. Weitere Formalia des Urteils bei Streithilfe: 1. Im Rubrum ist der Streithelfer als solcher ( Streithelfer, Nebenintervenient ) unmittelbar nach der unterstützten Partei aufzuführen Im Tenor ist er, weil er nicht Partei ist 15, in der Hauptsacheentscheidung nicht zu erwähnen. Aber: Kosten (s.u.) Dazu etwa ThP 72, RN 4. Dazu etwa ThP 66, RN 11; 71, RN 1. Vgl. BGH NJW 1996, BGB kommt dabei natürlich nur in Betracht, wenn nicht der Bauherr, sondern der Bauunternehmer den Architekten beauftragt hatte (so teilweise bei Fertighausverträgen). Hierzu siehe Assessor-Basics Zivilurteil 3, RN 19. Vgl. dazu etwa BGH NJW 1996, 196.

5 Streitverkündung / Übersicht S Zum Tatbestand bei Streithilfe: a. Bezüglich des Sachvortrages ist zu differenzieren, ob er bestritten wird und wer ihn bestreitet. 16 Vortrag des Streithelfers, bestritten von keinem: gehört ins Unstreitige. Vortrag des Streithelfers, bestritten nur vom Gegner (der unterstützten Partei): wegen 67 ZPO wie streitiges Vorbringen der unterstützten Partei zu behandeln. Vortrag des Streithelfers, bestritten von beiden Parteien: wird als eigenständiger Teil nach dem streitigen Vorbringen der unterstützten Partei und deutlich getrennt von diesem berichtet (Grund: 67 a.e. ZPO; dazu s.u.). Vortrag des Gegners, bestritten von (unterstützter) Partei und Streithelfer: wird wie Bestreiten der unterstützten Partei behandelt. Vortrag des Gegners, bestritten nur von Partei (Streithelfer gesteht also zu): Schilderung als streitiges Vorbringen des Gegners, Zugestehen des Streithelfers wird aber in eigenem Absatz erwähnt. Einfacher zusammengefasst: Besonderheiten bestehen nur, wenn Streithelfer und unterstützte Partei sich widersprechen (vgl Hs. ZPO)! b. Die Fakten des Beitritts selbst sind in der Prozessgeschichte zu bringen. 4. Zur Kostenentscheidung bei Streithilfe: Bezüglich der abtrennbaren (außergerichtlichen) Kosten des Streithelfers richtet sich die Entscheidung nach 101 I 2. Alt. ZPO. Diese Kosten dürfen nie der unterstützten Partei auferlegt werden, sondern sind zwischen Streithelfer und Prozessgegner aufzuteilen. 17 Es muss eine ausdrückliche Entscheidung hierüber erfolgen, da sie nicht zu den Kosten des Rechtsstreits zu rechnen sind. 18 Werden die Kosten der Hauptparteien gegeneinander aufgehoben (etwa nach 92 I ZPO), so steht dem Nebenintervenienten gegen den Gegner der Hierzu siehe Assessor-Basics Zivilurteil 8, RN 58. Diese Details können eigentlich alle logisch entwickelt werden, wenn man die oben dargestellte begrenzte Zurechnungswirkung des 67 ZPO verstanden hat. Vgl. ThP 101, RN 1, 2. ThP 101, RN 3.

6 Streitverkündung / Übersicht S. 6 von ihm unterstützten Hauptpartei ein Anspruch auf Erstattung seiner Kosten nicht zu. 19 Gerichtskosten entstehen durch die Nebenintervention - von Zustellungskosten abgesehen - nicht. Anwaltskosten können aber nach Nr und Nr VV-RVG entstehen. 20 B. Streitverkündungsempfänger tritt nicht bei: 1. Behandlung im Zivilurteil: Wenn kein Beitritt erfolgt (ansonsten Fall der Streithilfe; s.o.), ist die Streitverkündung grds. nirgends (auch nicht in der Prozessgeschichte) zu erwähnen, da sie für den Vorprozess völlig bedeutungslos ist Klausurtechnisch macht diese Variante ( reine Streitverkündung) daher viel mehr Sinn in der Form einer Anwaltsklausur: Ausgangslage: Der Klausurbearbeiter hat als Anwalt einer Prozesspartei einen Schriftsatz gutachtlich vorzubereiten und/oder zu fertigen (Klageschrift, Klageerwiderung, Replik) und muss dabei erkennen, dass der Rechtsstreit Risiken in sich trägt, die einen Folgerechtsstreit mit einem Dritten befürchten lassen. Dann kann es die Zusatzaufgabe der Klausur sein zu erkennen, dass zur Absicherung des möglichen künftigen Folgerechtsstreits eine Streitverkündung an den Dritten zur Herbeiführung der Nebeninterventionswirkung gemäß 68, 74 III ZPO notwendig bzw. sinnvoll ist Teil: Behandlung im sog. Folgeprozess: Dort ist üblicherweise zu prüfen, ob gemäß 68 (evtl. i.v.m. 74 III) ZPO eine Bindung an die Ergebnisse des Erstprozesses gegeben ist ( wird nicht gehört.. ; sog. Nebeninterventionswirkung). Nach h.m. kann eine solche Bindung immer nur zuungunsten des Streitverkündungsempfängers eintreten BGH NJW 2003, 1948; vgl. auch ThP 101, RN 4. Vgl. ThP 70, RN 8. Hierzu siehe Assessor-Basics Zivilurteil 8, RN 60 (m.w.n.). Auch derartige Aufgaben wurden in Anwaltsklausuren des Assessorexamens bereits gestellt! Vgl. ThP 74, RN 4; 68, RN 1.

7 Streitverkündung / Übersicht S. 7 I. Einbau in die Klausur / Aufbau der Begründetheitsprüfung im Folgeprozess: Beispiel: Im Vorprozess wird ein Mieter auf Klage des Wohnungsnachbarn zur Unterlassung der gewerblichen Nutzung der Räume verurteilt. Er hatte seinem Vermieter dort den Streit verkündet und will nun Schadensersatz von diesem ( 536a BGB), da der Mietvertrag eine gewerbliche Nutzung vorsah. Unter Berücksichtigung der Bindung ist folgendermaßen aufzubauen: 24 Bestehen des Mietvertrages: Hier normale volle Prüfung ohne eine Bindung (soweit Probleme bestehen). Vorliegen eines Rechtsmangels wegen Unzulässigkeit der vertraglich vereinbarten Nutzung: Hier wird die Interventionswirkung gemäß 74 III, 68 ZPO eingebaut, das Vorliegen ihrer Voraussetzungen wird begründet: Der Einwand des Vermieters, diese Nutzung sei doch zulässig, das Vorurteil also falsch, wird dann unbeachtet gelassen; eine Beweisaufnahme oder gar nur rechtliche Prüfung hierüber hat dann zu unterbleiben. Rechtsmangel war vor Vertragsschluss vorhanden, daher Garantiehaftung gemäß 536a I 1. Alt. BGB, kein Vermieterverschulden nötig. Schaden, Kausalität usw.: wiederum normale volle Prüfung ohne eine Bindung. II. Voraussetzungen der Nebeninterventionswirkung ( 68 [evtl. i.v.m. 74 III] ZPO): 1. Bedeutung der Zulässigkeit der Streitverkündung ( 72 ZPO): Die Frage, ob die Streitverkündung überhaupt zulässig war i.s.d. 72 ZPO ist nicht immer Voraussetzung für eine Interventionswirkung, daher auch im Folgeprozess nicht immer zu prüfen. Es ist zu differenzieren: a. Wenn der Streitverkündungsempfänger dem Verkünder im Vorprozess beigetreten war, kommt es auf die Zulässigkeit der Streitverkündung grds. nicht an. In diesem Fall tritt die Bindungswirkung also auch dann ein, wenn die Streitverkündung gar nicht zulässig war Siehe auch die Musterklausur in Assessor-Basics, Klausurentraining Zivilurteile (Fallsammlung), Fall 4. Vgl. etwa ThP 68, RN 3.

8 Streitverkündung / Übersicht S. 8 Eine Bindung kann sich immerhin auch unmittelbar aus 68 ZPO ergeben, also ohne den Umweg über die 72, 74 ZPO (Beitritt nach 66 I ZPO ohne vorherige Streitverkündung; s.o.). b. Dagegen kommt es bei einem Nichtbeitritt des Streitverkündeten nur dann zur Interventionswirkung gemäß 74 III, 68 ZPO, wenn die Streitverkündung auch tatsächlich zulässig war. 26 Diese Differenzierung beruht auf der Tatsache, dass durch die Streitverkündung dem Dritten die Interventionswirkung praktisch aufgedrängt wird: Tritt er nicht bei, muss er durch besondere Voraussetzungen, die an die Zulässigkeit einer Streitverkündung gestellt werden, geschützt werden. Nach einem tatsächlichen Beitritt ist er insoweit nicht mehr schutzwürdig. Sie ergibt sich aber auch unmittelbar aus dem Gesetz selbst: War eine Person (mit oder ohne vorherige Streitverkündung) dem Rechtsstreit beigetreten, wurde sie mit Beitritt zum Streithelfer: Dann passt der Wortlaut des 68 ZPO ( Der Nebenintervenient.. ) unmittelbar und fordert nicht das Vorliegen einer vorherigen zulässigen Streitverkündung. War eine Person aber nicht beigetreten, wurde sie auch nicht Nebenintervenient (sondern blieb rein passiv Streitverkündungsempfänger). Folge: Nun passt der Wortlaut des 68 ZPO nicht mehr unmittelbar, sondern kann nur über den Umweg des 74 III ZPO entsprechend (also nicht wortlautgetreu, sondern sinngemäß! 27 ) angewendet werden. Konsequenz: Die Zulässigkeit der Streitverkündung gemäß 72 ZPO ist unverzichtbar, weil die Anwendung von 74 III ZPO die Rechtsfolge der Streitverkündung (nicht der Streithilfe) ist, deren Voraussetzungen in 72 ZPO geregelt sind. c. Sonderfall: Beitritt des Streitverkündungsempfängers beim Gegner des Verkünders: In diesem Fall kommt es (nur) unter denselben Vor. wie beim unterlassenen Beitritt zur Interventionswirkung nach 74 III, 68 ZPO; es ist also im Folgeprozess die Zulässigkeit der Streitverkündung zu prüfen! Begründung: Der Beitretende hat in diesem Fall nicht die Möglichkeit, den Prozess des Streitverkünders durch eigene Prozesshandlungen tatsächlich zu unterstützen Vgl. ThP 74, RN 2; BGH NJW 2015, 559 [RN 13]. Beispiel: Statt zur Zeit seines Beitritts muss dann zur Zeit der Möglichkeit seines Beitritts (i.d.r. der Erhalt der Streitverkündungsschrift) gelesen werden (vgl. ThP 74, RN 4). Vgl. BGH Z 85, 252; ThP 74, RN 1.

9 Streitverkündung / Übersicht S. 9 Auch die unmittelbare Anwendung von 68 ZPO (Beitritt nach 66 I ZPO ohne vorherige Streitverkündung; s.o.) nützt hier nichts: Die Bindungswirkung gemäß 68 ZPO bezieht sich nämlich nur auf das Verhältnis zwischen dem Streithelfer und der unterstützten Partei, nicht aber auf das Verhältnis des Streithelfers zur Gegenpartei! Die Zulässigkeit der Streitverkündung richtet sich nach 72 ZPO. a. Negativer Streitverkündungsgrund: Der Zweck der Streitverkündung muss immer ein Anspruch gegen den Streitverkündungsempfänger sein, der sich im Falle des ungünstigen Ausgang des Rechtsstreits ergibt. Besteht der Anspruch nur im Fall des günstigen Ausgangs des Vorprozesses, so ist die Streitverkündung unzulässig! Beispiel für letzteres: Käufer erklärt die Anfechtung eines Kaufvertrags nach 123 I BGB, klagt auf Kaufpreisrückzahlung und verkündet dem Makler, an den er Provision ( 652 I BGB) gezahlt hatte, den Streit, weil er die Provision zurückhaben will. Lösung: Die Streitverkündung ist unzulässig, weil dieser Anspruch aus 812 I 2 1. Alt. BGB nur im Fall der Unwirksamkeit des Kaufvertrags, also des Erfolgs des Prozesses gegen den Verkäufer gegeben sein kann! Käufer K Klage auf Rückabwicklung ( 812 BGB) Verkäufer V Streitverkündung unzulässig, da Anspruch K/M nur im Falle des Erfolgs der Klage gegen V denkbar! Makler M (Streitverkündungsempfänger) b. Zulässigkeit nach dem Wortlaut von 72 I 1. Alt. ZPO: Dieser erlaubt, wenn man ihn eng am Wortlaut auslegt, nur eine Streitverkündung wegen erhoffter Ansprüche des Streitverkünders auf Gewährleistung und Schadloshaltung (letzteres meint Regress). 29 Zöller/Vollkommer 68, RN 6 m.w.n.; ThP 68, RN 1.

10 Streitverkündung / Übersicht S. 10 Beispiele: Der um Sachmängel streitende Verkäufer verkündet seinem eigenen Lieferanten (wegen Regress) den Streit. Schadloshaltung: Der vom Gläubiger verklagte Bürge verkündet dem Hauptschuldner (wegen 774 I BGB) den Streit. Anspruch erheben ist nicht wörtlich im Sine des 194 BGB gemeint: Auch die Gestaltungsrechte der 323, 441 BGB und die automatische Minderung gemäß 536 I BGB sind erfasst. Gemeint ist mit der Formulierung nur: die aktive Rolle bzw. Inhaberschaft bezüglich des Gewährleistungsrechts. c. Zulässigkeit nach 72 I 2. Alt. ZPO: Streitverkündungsgrund ist hier kein Gewährleistungsrecht des Verkünders, sondern ein vom Verkünder zu befürchtendes Gewährleistungsrecht des Verkündungsempfängers. Beispiel: Ein (Haupt)-Mieter wehrt sich als Beklagter im Mietzinsprozess des Vermieters mit Minderung, verkündet aber seinem Untermieter den Streit, weil dieser aus demselben Grund gemindert hatte. 30 Hier geht es dem (Haupt)-Mieter als Streitverkünder darum, für den Fall, dass er im Erstprozess unterliegt, weil das Recht zur Minderung verneint wird, einen eigenen Primäranspruch ( 535 II BGB) gegen den Untermieter sicherzustellen, indem er einem zu befürchtenden Gegenrecht (Minderung) des Streitverkündungsempfängers (Untermieter) die Grundlage entzieht. Die beiden in 72 I ZPO aufgeführten Alternativen unterscheiden sich nur im Hinblick auf die Anspruchsrichtung. Für die Möglichkeit der Streitverkündung soll es nicht darauf ankommen, in welchem der beiden Verhältnisse zuerst ein Prozess geführt wird und ob der Streitverkünder darin die Kläger- oder Beklagtenrolle einnimmt. 31 Vermieter Klage aus 535 II BGB; Verteidigung mit 536 I BGB Hauptmieter Untermieter hier Streitverkündung nach 72 I 2. Alt. ZPO wegen Minderung des Untermieters Vgl. BGH NJW 2009, Vgl. BGH NJW 2009, 1488; ThP 72, RN 4; Zöller/Vollkommer 72, RN 6.

11 Streitverkündung / Übersicht S. 11 d. Erweiternde Auslegung von 72 I ZPO / Fälle der Alternativhaftung: Nach allg. Ansicht ist der Wortlaut des 72 ZPO zu eng gefasst und muss seinem Sinn und Zweck entsprechend weiter ausgelegt werden. Die Streitverkündung ist auch zulässig, soweit zwei alternativ haftende Schuldner in Betracht kommen und der ungünstige Ausgang des Rechtsstreits gegen den einen potentiellen Schuldner dem Streitverkünder Anlass geben würde, den anderen potentiellen Schuldner in Anspruch zu nehmen. 32 Beispiel: Der Streitverkünder (S) hat einen Vertrag mit einer Person (V) geschlossen, es besteht aber Streit darüber, ob dieser andere im eigenen Namen oder gemäß 164 I BGB im Namen eines Dritten (M) gehandelt hat. Gläubiger S zulässige Streitverkündung wegen alternativer Haftung Klage Handelnder V (str., ob Vertreter des M) möglicher Vertretener M Nach BGH ist die Streitverkündung zulässig: Eine positive Feststellung des Zustandekommens eines Vertrages zwischen S und M hätte im Vorprozess zwar Klageabweisung zur Folge gehabt, im Folgeprozess aber dann den Erfolg garantiert. Beispiel 2: Der Streitverkünder will Schadensersatz wegen eines Motorschadens am Kfz, nachdem ein Werkunternehmer ihm einen neuen Kühler eingebaut hatte und ein anderer den Motor zuvor überholt hatte. Beide schieben die Verursachung des Motorschadens dem jeweils anderen zu. Dann kann der Geschädigte gegen einen von beiden unmittelbar vorgehen (Klageerhebung oder wie im BGH-Fall selbstständiges Beweisverfahren nach 485 ff ZPO) und dem jeweils anderen zulässigerweise gemäß 72 ZPO den Streit verkünden Vgl. BGHZ 85, 252; NJW 2015, 559 [RN 15 ff]; ThP 72, RN 7. Vgl. BGH NJW 2015, 559 [RN 15 ff].

12 Streitverkündung / Übersicht S. 12 Kfz-Eigentümer = Kläger Kühleraustausch beklagter Werkunternehmer W1 Motorreparatur W2 = Streitverkündungsempfänger e. Streitverkündung bei Gesamtschuld: Nicht zulässig ist die Streitverkündung dann, wenn eine gesamtschuldnerische Haftung von Prozessgegner (!) und Streitverkündungsempfänger besteht 34, wenn also der Gläubiger der gesamtschuldnerischen Forderung agiert. Dagegen ist eine Streitverkündung eines alleine verklagten Gesamtschuldners gegen den anderen Gesamtschuldner zulässig: Hier geht es dann um die Vorbereitung des Regresses nach 426 BGB, also einen Fall der Schadloshaltung für des etwaigen Fall des negativen Ausgangs des Rechtsstreits (Verurteilung). 35 Gläubiger Klage auf Zahlung hier Streitverkündung unzulässig Gesamtschuldner 1 Gesamtschuldner 2 hier Streitverkündung zulässig (wg. 426 BGB) f. Erweiternde Auslegung des 72 I ZPO bzgl. Rechtsstreit : Eine Streitverkündung ist auch in einem selbständigen Beweisverfahren zulässig. In diesem Fall ist 68 ZPO entsprechend in der Weise anzuwenden, dass Vgl. BGH Z 70, 187; Urteil vom 7. Mai 2015, Az. VII ZR 104/14 [RN 24]; ThP 72, RN 7. Vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015, Az. VII ZR 104/14 [RN 25].

13 Streitverkündung / Übersicht S. 13 dem Streitverkündeten das Ergebnis der Beweisaufnahme entgegengehalten werden kann. 36 Grund: Dadurch wird wie in einem Rechtsstreit der Zweck einer Streitverkündung erreicht, indem diese einerseits das rechtliche Gehör des Streitverkündeten gewährleistet, aber auch ebenso wie die 485 ff. ZPO zur Vermeidung widersprüchlicher Prozessergebnisse und der Verringerung der Zahl der Prozesse beiträgt. Außerdem kann die Beteiligung des Dritten die Aufklärung des Sachverhalts wesentlich fördern. 3. Formvorschriften des 73 ZPO: Deren Beachtung ist für die Interventionswirkung ebenfalls grds. notwendig, etwaige Fehler aber sind gemäß 295 ZPO u.u. zumindest in Grenzen heilbar. 37 Die Streitverkündungsschrift genügt den Konkretisierungserfordernissen, wenn in ihr der Anspruchsgrund in ausreichendem Maße bezeichnet wird. Sie braucht den ihr zu Grunde liegenden Anspruch nicht bereits auch der Höhe nach zu konkretisieren. 38 III. Die prozessualen Rechtsfolgen der Streitverkündung bestimmen sich nach 68 (evtl. 74 III) ZPO: 1. Reichweite der Bindung gemäß Hs. ZPO: Die Interventionswirkung erstreckt sich auf die einzelnen Urteilselemente, d.h. auf die Feststellungen und Rechtsverhältnisse, auf denen das Urteil beruht. Beispiel: Das Bestehen oder Nichtbestehen eines Sach- oder Rechtsmangels ist bei einer Leistungsklage nie von der Rechtskraftwirkung erfasst, kann aber mit Hilfe der Interventionswirkung bindend feststehen (siehe auch das Aufbaubeispiel oben). Sog. überschießende Feststellungen sind von der Interventionswirkung ausgenommen Vgl. BGHZ 134, 190 [193 f.]; NJW 2015, 559 [RN 14]; ThP 66, RN 2 [also gut versteckt, da bei 72, RN 5 nicht erwähnt]. Vgl. dazu ThP 74, RN 2 und 73, RN 7. Vgl. BGH NJW 2012, 674 [676]; NJW 2002, Vgl. BGHZ 157, 97 [99 f.]; BGH NJW 2015, 1814 [RN 6] = Life & Law 2015, 406; ThP 68, RN 5.

14 Streitverkündung / Übersicht S. 14 Die Interventionswirkung nach 68, 74 III ZPO tritt auch nur gegen den Dritten ein, nicht aber auch gegen die unterstützte Partei 40 bzw. die Partei, die im Vorprozess den Streit verkündet hat Fehlen einer Bindung: Die Interventionswirkung kann sich also auch nur dann entfalten, wenn und soweit das Urteil auf wirklichen Feststellungen von Tatsachen und/oder Rechtsverhältnissen beruht. Beispiel: Wenn das Urteil im Vorprozess in den Entscheidungsgründen gerade auf die Nichterweislichkeit einer Tatsache (etwa eines Vertrages) abstellt, heißt das nichts anderes, als dass hier die festgestellte Tatsache gerade (nur) in der Nichterweislichkeit dieser Frage besteht. Dann besteht keine Bindung an die Schlussfolgerung des Gerichts im Vorprozess, sondern allenfalls ist die Nichterweislichkeit bindend festgestellt. 42 Dies sogar dann, wenn das Gericht des Vorprozesses die Beweislast falsch beurteilt hatte Die Nebeninterventionswirkung kann entfallen in den Fällen des Hs. ZPO; etwa: a. Die Streitverkündung im Vorprozess erfolgte erst zu einem Zeitpunkt, zu dem der Prozess (etwa wegen 296 ZPO) praktisch schon verloren war (vgl Hs. 1. Alt. ZPO). b. Der Streithelfer konnte im Vorprozess wegen widersprechender Handlungen oder Erklärungen der unterstützen Hauptpartei ( Hs. ZPO beachten!) nicht so vorgehen wie gewünscht (vgl Hs. 2. Alt. ZPO). Beispiele: Die Hauptpartei hat ein Geständnis abgelegt, obwohl der Streithelfer hatte bestreiten wollen. Die unterliegende Hauptpartei hat durch einen Rechtsmittelverzicht die Rechtskraft des Urteils herbeigeführt (vgl. etwa 515 ZPO) und damit wegen 67 ZPO a.e. die Unzulässigkeit eines tatsächlich eingelegten oder zumindest beabsichtigten Rechtsmittels des Streithelfers herbeigeführt Vgl. BGHZ 100, 257 [260 ff.]; ThP 68, RN 1. Vgl. BGHZ 100, 257 [260 ff.]; BGH NJW 2015, 1814 [RN 7] = Life & Law 2015, 406; ThP 74, RN 4. So Musielak/Weth 68, RN 4 a.e.. Vgl. ThP 68, RN 6 (m.w.n.). Anders nach BGH, wenn es um die materielle Rechtskraft eines solchen non-liquet-urteils geht (dort str.; vgl. ThP 256, RN 23 m.w.n.).

15 Streitverkündung / Übersicht S. 15 IV. Materiell-rechtliche Folge der Streitverkündung: Hemmung der Verjährung nach 204 I Nr. 6 BGB. 1. Voraussetzungen der verjährungshemmenden Wirkung der Streitverkündung: a. Die Hemmung der Verjährung setzt über den Wortlaut der Vorschrift hinaus voraus, dass die Streitverkündung gemäß 72 I ZPO tatsächlich zulässig war. 44 Grund: 204 I Nr. 6 BGB soll den Gläubiger der Notwendigkeit entheben, zur Hemmung der Verjährung mehrere Prozesse gegen verschiedene in Betracht kommende Anspruchsgegner gleichzeitig anstrengen zu müssen, von denen er allenfalls einen gewinnen kann. Steht von vornherein fest, dass der Anspruch gegen den einen Schuldner unabhängig von demjenigen gegen den anderen Schuldner besteht, ist eine verjährungsrechtliche Privilegierung des Gläubigers nicht gerechtfertigt. Beachten Sie: Ein Unterschied zur Klageerhebung, die nur wirksam, nicht auch zulässig sein muss, um die Wirkung des 204 I Nr. 1 BGB herbeizuführen. 45 b. Wichtig: Das Erfordernis der Zulässigkeit wird bzgl. der Hemmung nicht dadurch entbehrlich, dass der Empfänger im Vorprozess beigetreten war (Unterschied zur Interventionswirkung des 68 ZPO; s.o.). Grund: Eine Streithilfe spielt anders als bei Anwendung von 68 ZPO nach Wortlaut und Zweck des 204 I Nr. 6 BGB keine Rolle. 46 Hemmer-Klausur-Tipp: Beachten Sie unbedingt diesen Unterschied zur prozessualen Wirkung der Streitverkündung (s.o.) und setzen Sie das im Klausuraufbau um! War im Vorprozess der Beitritt erfolgt, so lassen Sie bei der Prüfung der prozessualen Bindung gemäß 68 ZPO die Frage nach der Zulässigkeit gemäß 72 ZPO am besten noch offen lassen und begründen nur, warum es darauf nicht ankommt. 47 Hat der Beklagte aber die Verjährungseinrede gemäß 214 I BGB erhoben, holt Sie dieses Problem in einem späteren Teil der Entscheidungsgründe (oder des Rechtsvorbringens des RA) praktisch wieder ein: Im Rahmen des 204 I Nr. 6 BGB müssen Sie dann den 72 ZPO diskutieren! Vgl. BGHZ 175, 1 [6f.]; NJW 2009, 1488 [1489]; Urteil vom 7. Mai 2015, Az. VII ZR 104/14 [RN 21]; Pal./Ellenberger 204, RN 21. Vgl. BGH NJW 2004, 3772; Pal./Ellenberger 204, RN 4 f. BGHZ 175, 1 = NJW 2008, 519; NJW 2009, 1488 [1489]; Urteil vom 7. Mai 2015, Az. VII ZR 104/14 [RN 25]; Pal./Ellenberger 204, RN 21. Vertretbar wäre aber ggf. auch eine Doppelbegründung: Zum einen kommt es infolge des Beitritts des jetzigen Beklagten zum damaligen Rechtsstreit auf 72 ZPO gar nicht an, zum anderen sind dessen Voraussetzungen vorliegend aber auch gegeben.

16 Streitverkündung / Übersicht S. 16 c. Auch eine Streitverkündung gemäß 72 I 2. Alt. ZPO hemmt die Verjährung Zeitpunkt der verjährungshemmenden Wirkung der Streitverkündung: Die Hemmung der Verjährung tritt bei Vorliegen der Voraussetzungen des 167 ZPO (Zustellung demnächst ) auch dann bereits mit dem Eingang der Streitverkündungsschrift bei Gericht ein, wenn der Anspruch zum Zeitpunkt der Zustellung noch nicht verjährt war. Auswirkung hat dies v.a. im Rahmen der 204 II, 209 BGB (Weiterlauf der Restfrist nach Ende des Vorprozesses)! Umfang der verjährungshemmenden Wirkung der Streitverkündung: Es sind zwar keine gegenüber den Angaben in der Streitverkündungsschrift anderen Ansprüche erfasst. Aber: Die Hemmung erfasst auch dann den gesamten Anspruch des Streitverkünders, wenn in dem Verfahren, in dem die Streitverkündung erfolgte, nur ein Teil des Schadens, welcher der Streitverkündungsschrift zu Grunde liegt, eingeklagt worden ist Vgl. BGH NJW 2009, 1488 [1489]; Pal./Ellenberger 204, RN 21. BGH NJW 2010, 856 [857]; str, vgl. ThP 167, RN 5. Vgl. BGH NJW 2012, 674 [675]; NJW 2002, 1414.

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