Die Beteiligung Dritter am Zivilprozess

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1 DOI /jura Juristische Ausbildung 2014(4): Aufsatz ZR Notarassessor Sebastian Schmitt und Ass. jur. Tobias Wagner Die Beteiligung Dritter am Zivilprozess Sebastian Schmitt: Der Autor ist Notarassessor in Regensburg. Tobias Wagner: Der Autor ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl von Herrn Prof. Dr. Stamm an der FAU Erlangen-Nürnberg. Sowohl in der universitären Ausbildung als auch im Rahmen des Referendariats wird die»beteiligung Dritter am Zivilprozess«in der Regel stiefmütterlich behandelt. Dies mag einerseits an der eher geringen Examensrelevanz für das 1. Staatsexamen liegen, andererseits daran, dass viele Studenten das gesamte Verfahrensrecht als»nebengebiet«verstanden haben wollen, in dem ohnehin lediglich die»basics«abgeprüft werden. Betrachtet man aber die letzten Examenstermine in Bayern, stellt man fest, dass das Prozessrecht verstärkt an Bedeutung gewinnt. Daher ist es nicht auszuschließen, dass die»drittbeteiligung«auch im Rahmen des 1. Staatsexamens an Relevanz gewinnt, während im 2. Staatsexamen bereits heute vertiefte Kenntnisse erforderlich sind. Unter dieser Prämisse dient dieser Beitrag dazu, einen Überblick über die Beteiligung Dritter zu erhalten, zugleich aber auch unbekannte Problemkreise anzusprechen, um bei einer diesbezüglichen Fragestellung eine vertretbare Lösung zu finden. Für Referendare ist der Aufsatz gut geeignet, um bereits Erlerntes zu wiederholen und einen ersten Einstieg in die Thematik zu erleichtern. A. Überblick 1 Musielak/Weth, ZPO, 10. Aufl 2013, Vorbemerkung 50 ff Rn 1. 2 So die ganz hm vgl Musielak/Weth (Fn 2) Vorbemerkung 50 ff Rn 1; aa alleinelüke, Die Beteiligung Dritter im Zivilprozess, 1993 S 12 ff wonach auch Streitgenossen Dritte sein sollen. Systematisch bietet sich eine Differenzierung danach an, auf wessen Initiative der Dritte an dem Prozess beteiligt wird. Möglich ist die Beteiligung Dritter auf Veranlassung des Dritten selbst (B.), auf Initiative der Parteien (C.) oder infolge gerichtlicher Zuziehung (D.) 1. Zu beachten gilt, dass Dritter nach hier vertretener Auffassung nur sein kann, wer nicht zugleich Partei des Prozesses ist bzw. wird 2. Dieser Definition folgend bleiben die Vorschriften über die Streitgenossenschaft ( 59 ff ZPO), die Parteierweiterung und die Drittwiderklage hier unberücksichtigt. B. Die Beteiligung auf Initiative des Dritten I. Die Hauptintervention Unter einer Hauptintervention nach 64, 65 ZPO ist die Klage eines Dritten (Hauptintervenient) gegen beide Parteien eines anhängigen Rechtsstreits zu verstehen, mittels derer der Dritte die Sache oder das Recht, worüber zwischen den Parteien gestritten wird, ganz oder teilweise für sich in Anspruch nimmt 3. Der Dritte erhebt eine eigenständige Klage gegen Kläger und Beklagten des Hauptprozesses und beginnt damit den sogenannten Interventionsprozess 4. Anders als bei der Nebenintervention und der Streitverkündung wird ein neuer Prozess angestrengt. Zu einer Beteiligung des Dritten am Hauptprozess kommt es nicht; eine Verbindung beider Prozesse nach 147 ZPO ist aber möglich 5. Kommt es damit infolge der Hauptintervention nicht zwingend zu einer Beteiligung des Dritten am Zivilprozess, so orientiert sich die Darstellung hier primär an der systematischen Einordnung des Gesetzes, wo sich 64 ZPO unter dem Titel»Beteiligung Dritter am Rechtsstreit«befindet. 1. Beispiele (1) A verklagt B auf Herausgabe eines Kfz, welches angeblich im Eigentum des A stehen soll D behauptet eben- 3 Musielak, Grundkurs ZPO, 10. Aufl. 2012, 5Rn HK-ZPO/Bendtsen, 5. Aufl 2013, 64 Rn 1; MüKoZPO/Schultes, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl 2013, 64 Rn 1; Stein/Jonas/ Bork, 22. Aufl 2004, 64 Rn 1. Obwohl es sich um eine Klage handelt können die Anträge unterschiedlich sein, vgl die folgenden Beispiele. In Abgrenzung dazu verbleibt es beim Prätendenstreit ( 75 ZPO) und der Urheberbenennung ( 76 f ZPO) im Falle eines Beitritts des Dritten anstelle des Beklagten bei einem Prozess; MüKoZPO/Schultes (Fn 5) 64 Rn 3. 5 Thomas/Putzo/Hüßtege, 34. Auflage 2013, 64 Rn 1.

2 Aufsatz ZR Sebastian Schmitt und Tobias Wagner: Die Beteiligung Dritter am Zivilprozess 373 falls Eigentümer des Kfz zu sein und verklagt deshalb B auf Herausgabe des Kfz und A auf Feststellung, dass er (D) Eigentümer des Kfz sei 6. (2) A klagt gegen B auf Zahlung wegen einer ihm angeblich zustehenden Forderung. D meint diese Forderung stünde ihm infolge einer Abtretung zu 7. Er klagt daher gegen A auf Feststellung der Zession sowie gegen B auf Zahlung. (3) A klagt gegen B auf Zahlung infolge einer erfolgten Abtretung. D klagt als Insolvenzverwalter gegen den Zessionar A auf Rückabtretung ( 129 ff, 143 InsO) sowie gegen B auf Zahlung Voraussetzungen a) Anhängigkeit Nach 64 ZPO muss es ein anhängiger Rechtsstreit zwischen anderen Personen über eine Sache oder ein Recht vorliegen. Umstritten ist dabei, ob statt Anhängigkeit vielmehr Rechtshängigkeit zu verlangen ist 9. Die Problematik ergibt sich dabei aus den widersprüchlich verwendeten Begriffen der Anhängigkeit einerseits, wie dem des Rechtsstreits andererseits. Angesichts der 253 I, 261 I ZPO ist zwar grundsätzlich Rechtshängigkeit zu verlangen um von einem Rechtsstreit im Sinne der ZPO zu sprechen. Andererseits spricht 64 ZPO anders als beispielsweise 91 a ZPO nicht nur von einem Rechtsstreit sondern gerade auch von Anhängigkeit. Richtigerweise muss letztere daher genügen. Im Übrigen wird ohnehin eine Heilung zugelassen, wenn der Hauptprozess später rechtshängig wird 10. Ausreichend ist ferner, dass der Rechtsstreit ursprünglich anhängig war 11. b) Interventionsgrund Der Hauptintervenient darf nicht Partei des Hauptprozesses sein 12 und muss einen Interventionsgrund vorweisen können 13. Dieser ist gegeben, wenn der Dritte die streitgegenständliche Sache bzw. das Recht ganz oder in Teilen selbst beansprucht 14. Was unter dieser Formulierung genau zu verstehen ist, ist im Einzelnen strittig 15. Zumeist wird es aber als ausreichend angesehen, wenn der Hauptintervenient eine Rechtsposition beansprucht, welche durch den Erstprozess eine Beeinträchtigung erfährt und dessen Erfolg eine materiell-rechtliche Unvereinbarkeit zur Folge hätte 16. Eine Streitgegenstandsidentität zwischen Haupt- und Interventionsprozess wird dabei nicht verlangt 17. Allerdings müssen sich die beanspruchten Rechtspositionen völlig ausschließen 18, wobei wiederrum zwischen der Identität der Sache und der Identität des Rechts zu differenzieren ist. Ist ein Rechtsstreit über eine Sache anhängig und geht es dem Hauptintervenienten gerade um diese (sog. Identität der Sache), so ist es dabei egal, welchen Rechts er sich berühmt 19. Im Beispielsfall (1) wäre die Hauptintervention daher zulässig, da sich das seitens des D behauptete Recht (Eigentum) an der Sache (Kfz) nicht mit dem durch A geltend gemachten Recht (ebenfalls Eigentum) in Einklang bringen ließe. Zulässig wäre die Hauptintervention ferner auch, wenn A gegen B aus 433 I BGB vorginge und D seinerseits seine Eigentümerstellung geltend machen wollte, da es auch hier um die identische Sache (Kfz) ginge. Etwas anders stellt es sich dar, wenn es im Hauptprozess alleine um ein Recht geht. Hier wird zumeist verlangt, dass das seitens des Hauptintervenienten geltend gemachte Recht abgesehen von der subjektiven Berechtigung mit dem im Hauptprozess geltend gemachten Recht identisch ist 20. Im Beispielsfall (2) wäre die Hauptintervention 6 Zu diesem Standartfall vgl. BGH, NZG 2012, 1192 ff.; HK-ZPO/Bendtsen (Fn 5) 64 Rn 3. 7 Vgl. RGZ 17, 339 (340); Rosenberg/Schwab/Gottwald/, ZPO, 17. Aufl 2010, 52 Rn Vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 1994, 957 (957); HK-ZPO/Bendtsen (Fn 5) 64 Rn 4; Zöller/Vollkommer, 30. Aufl 2014, 64 Rn 3. 9 Für Anhängigkeit: BeckOK-ZPO/Dressler, Beck scher Online-Kommentar ZPO, Stand: , 64 Rn 3; Thomas/Putzo/Hüßtege (Fn 6) 64 Rn 2; MüKoZPO/Schultes (Fn 5) 64 Rn 4; Musielak/ Weth (Fn 2) 64 Rn 3; für Rechtshängigkeit: Stein/Jonas/Bork (Fn 5) 64 Rn 4 ff.; Baubach/Lauterbach/Albers/Hartmann/Hartmann, ZPO, 71. Aufl 2013, 64 Rn 6; Rosenberg/Schwab/Gottwald (Fn 8) 52 Rn 13; letztlich offenlassend BGH, NJW 1975, 929 (929). 10 Rosenberg/Schwab/Gottwald (Fn 8) 52 Rn MüKoZPO/Schultes (Fn 5) 64 Rn BeckOK-ZPO/Dressler (Fn 10) 64 Rn 3; auch zur Frage ob der Nebenintervenient mittels der Hauptintervention vorgehen darf. Richtigerweise ist dies zu bejahen, da er gerade nicht Partei wird. 13 Die schlüssige Darlegung des Interventionsgrunds selbst stellt keine Zulässigkeitsvoraussetzung dar; Rosenberg/Schwab/Gottwald (Fn 8) 52 Rn 21; Zöller/Vollkommer (Fn 9) 64 Rn Zöller/Vollkommer (Fn 9) 64 Rn 3; Musielak/Weth (Fn 2) 65 Rn Vgl. ausführlich Stein/Jonas/Bork (Fn 5) 64 Rn 8 ff. 16 MüKoZPO/Schultes (Fn 5) 64 Rn 6; Rosenberg/Schwab/Gottwald (Fn 8) 52 Rn 13; Musielak/Weth (Fn 2) 64 Rn Stein/Jonas/Bork (Fn 5) 64 Rn Stein/Jonas/Bork (Fn 5) 64 Rn 8; aa unter Hinweis auf den Wortlaut»ganz oder teilweise«mükozpo/schultes (Fn 5) 64 Rn Stein/Jonas/Bork (Fn 5) 64 Rn 9; MüKoZPO/Schultes (Fn 5) 64 Rn Stein/Jonas/Bork (Fn 5) 64 Rn 10; Rosenberg/Schwab/Gottwald (Fn 8) 52 Rn 18; MüKoZPO/Schultes (Fn 5) 64 Rn 8.

3 374 Aufsatz ZR Sebastian Schmitt und Tobias Wagner: Die Beteiligung Dritter am Zivilprozess wiederrum zulässig, da das Forderungsrecht jenseits der Person des Inhabers identisch ist. Auch in Beispielsfall (3) besteht Identität zwischen dem Forderungsrecht im Hauptprozess sowie dem im Interventionsprozess. c) Sonstige Voraussetzungen Die allgemeinen Prozessvoraussetzungen einer jeden Klage müssen erfüllt sein 21. Dabei zeigt sich wieder, dass die Hauptintervention letztlich eine selbständige Klage darstellt. Besonderheiten bestehen bei der Zuständigkeit. Hier ist das Gericht des Hauptprozesses nach 64 ZPO für die Interventionsklage örtlich wie sachlich ausschließlich zuständig ( 35 ZPO) 22. Weiterhin ist für den Fall, dass der Hauptintervenient im Rahmen der Hauptintervention eine Feststellungsklage erhebt, das Feststellungsinteresse nach 256 I ZPO zu unterstellen. Letztlich sind Kläger und Beklagter im Folgeprozess immer Streitgenossen 23. d) Rechtsfolgen Nach 65 ZPO kann auf Antrag einer Partei nicht des Hauptintervenienten der Hauptprozess bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptintervention ausgesetzt werden, um widersprechende Entscheidungen zu vermeiden 24. Die Urteile im Hauptprozess wie auch im Interventionsprozess müssen weder einheitlich ergehen, noch entfalten sie Rechtskraft oder eine rechtliche Bindung für das jeweils andere Verfahren alleine infolge der Hauptintervention 25. Um zu verhindern, dass der Schuldner in beiden Verfahren jeweils zur Leistung verurteilt wird, ist ihm zu raten, dem Kläger im Interventionsprozess den Streit zu verkünden 26. In den Beispielen bestünde für B so jeweils die Möglichkeit, gegenüber A die Wirkungen des 68 i. V. m. 74 ZPO herbeizuführen 27. II. Die Nebenintervention Ausgangslage der Nebenintervention ( 66 ZPO) ist ein Rechtsstreit zweier Parteien, an welchen ein Dritter ein rechtliches Interesse zu haben glaubt. Die 66 ff ZPO eröffnen dem Dritten Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verfahren um seine Rechtsstellung zu schützen. 1. Beispiel A klagt gegen B auf Zahlung von B hatte in dieser Höhe eine selbstschuldnerische Bürgschaft für den Zahlungsanspruch des D übernommen. D, der bei einem Obsiegen des A einem Regressanspruch ( 774 I 1 BGB) des B ausgesetzt ist, tritt dem Rechtsstreit auf Seiten des B bei. 2. Voraussetzungen Die Voraussetzungen einer zulässigen Nebenintervention prüft das Gericht grundsätzlich nicht. Alleine die persönlichen Voraussetzungen (Partei-, Prozess-, Postulationsfähigkeit) sind von Amts wegen zu beachten; fehlt eine dieser Voraussetzungen führt dies zur Zurückweisung der Nebenintervention als unzulässig 28. Über die Zulassung eines Nebenintervenienten im Übrigen kann ein besonderer Zwischenstreit entstehen, sofern dies von einer der Hauptparteien beantragt wird ( 71 I ZPO). Nur in einem solchen Interventionsstreit werden die im Folgenden beschriebenen Voraussetzungen gerichtlich überprüft 29. a) Nebenintervention isd 66 ZPO Die Voraussetzungen einer zulässigen Nebenintervention sind in 66 ZPO beschrieben Zu etwaigen Besonderheiten MüKoZPO/Schultes (Fn 5) 64 Rn 10 ff. 22 Rosenberg/Schwab/Gottwald (Fn 8) 52 Rn 8; Vollkommer, in: Zöller (Fn 9), 64 Rn GK-ZPO/Bendtsen (Fn 10) 64 Rn 1; MüKoZPO/Schultes (Fn 5) 64 Rn 12; Zöller/Vollkommer (Fn 9) 64 Rn Thomas/Putzo/Hüßtege (Fn 6) 65 Rn 1, 3; Zöller/Vollkommer (Fn 9) 65 Rn 1; aa MüKoZPO/Schultes (Fn 5) 65 Rn 1 (auch auf Antrag des Hauptintervenienten). Daneben ist auch eine Aussetzung von Amts wegen möglich ( 148 ZPO); Weth, in: Musielak (Fn 2) 65 Rn Stein/Jonas/Bork (Fn 5) 64 Rn 20; Rosenberg/Schwab/Gottwald (Fn 8) 52 Rn MüKoZPO/Schultes (Fn 5) 64 Rn 16; Musielak/Weth (Fn 2) 65 Rn Dazu B. II. 3. b). aa) Anhängigkeit Gem. 66 I ZPO muss ein»anhängiger Rechtsstreit«gegeben sein. Ausgehend von diesem Wortlaut ist Anhängigkeit ausreichend (B. I. 2. a)) Rosenberg/Schwab/Gottwald (Fn 8) 50 Rn Rosenberg/Schwab/Gottwald (Fn 8) 50 Rn Thomas/Putzo/Hüßtege (Fn 6) 66 Rn 3 ff. 31 BGH NJW 1985, 328 (329); Musielak/Weth (Fn 2) 66 Rn 2; Thomas/Putzo/Hüßtege (Fn 6) 66 Rn 4; MüKoZPO/Schultes (Fn 5) 66 Rn 3; aa Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann/Hartmann (Fn 10) 66 Rn 4; Stein/Jonas/Bork (Fn 5) 66 Rn 6. Vgl auch für das Mahn-

4 Aufsatz ZR Sebastian Schmitt und Tobias Wagner: Die Beteiligung Dritter am Zivilprozess 375 bb) Interventionsgrund Zudem ist ein rechtliches Interesse am Obsiegen der unterstützten Partei, ein sog. Interventionsgrund, erforderlich 32. Ein solches Interesse liegt vor, wenn die Entscheidung des Hauptprozesses durch Inhalt oder Vollstreckung zumindest mittelbar auf die privatrechtlichen oder öffentlichrechtlichen Verhältnisse des Streithelfers einwirkt 33. Bei der diesbezüglichen Auslegung ist keine formalistische Herangehensweise angezeigt; ausgehend davon ist ein Interesse vermögensrechtlicher Art nicht zu fordern 34. Demgegenüber genügt ein rein ideelles oder tatsächliches Interesse den Voraussetzungen des 66 I ZPO nicht 35. Ein Interventionsgrund ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn die Ansprüche gegen den Dritten vom Ausgang des Prozesses nicht berührt werden 36. In dem oben beschriebenen Beispiel ist demnach ein Interventionsgrund zu bejahen. Gem. 774 I 1 BGB geht die Forderung des Gläubigers auf den Bürgen über, soweit dieser den Gläubiger befriedigt bzw. zur Leistung an A verurteilt wird. B hat also einen Regressanspruch gegen D, wenn dieser im Verfahren gegen A (Gläubiger) unterliegt 37. cc) Wirksamer Beitritt Weiter ist für eine zulässige Nebenintervention auch eine Beitrittserklärung notwendig. Diese erfolgt durch Schriftsatz und ist bei dem Prozessgericht bzw. insofern der Beitritt in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittel erfolgt beim Rechtsmittelgericht ( 66 II ZPO) einzureichen, 70 I 1 ZPO 38. Des Weiteren müssen die persönlichen Voraussetzungen des Beitretenden vorliegen, d. h. er muss partei-, prozess- und postulationsfähig sein; im Falle einer Vertretung muss eine wirksame Prozessvollmacht vorliegen. Ein diesbezüglicher Mangel ist von Amts wegen zu beachten und führt zur Zurückweisung der Nebenintervention als unzulässig 39. b) Streitgenössische Nebenintervention gem. 69 ZPO Neben den Voraussetzungen der Nebenintervention nach 66 ZPO (B. II. 2. a)) kommen die von 69 ZPO geforderten besonderen Urteilswirkungen hinzu 40. Gem. 69 ZPO ist erforderlich, dass zwischen dem Nebenintervenienten und der Gegenpartei ein Rechtsverhältnis besteht, für das die Rechtskraft der Entscheidung des Hauptverfahrens von Wirksamkeit ist. Die Bezugnahme auf die»vorschriften des bürgerlichen Rechts«wird gemeinhin als zu eng angesehen, so dass auch Rechtskrafterstreckungen aus dem Verfahrensrecht in Betracht kommen 41. So ist eine streitgenössische Nebenintervention als Folge der verfahrensrechtlichen Vorschriften der 76 IV 4, 326, 327 und 856 IV ZPO möglich 42. Zudem sind Vorschriften, die eine Gestaltungswirkung anordnen ( 2342 BGB, 127, 133 HGB, 61 GmbH, 248 I 1) unter 69 ZPO zu subsumieren Rechtsfolgen Bei den Rechtsfolgen einer nicht zurückgewiesenen Nebenintervention ist zwischen der Stellung des Nebenintervenienten ( 67 ZPO) im Hauptprozess (auch Vorprozess genannt) und den Wirkungen des Beitritts ( 68 ZPO) in einen möglichen Folgeprozess zu unterscheiden. a) Stellung des Nebenintervenienten Der Nebenintervenient nimmt auch nach seinem Beitritt keine Parteistellung 44 ein; er führt ein fremdes Verfahren, woran sich selbst dann nichts ändert, wenn die unterstützte Partei dem Streithelfer die Prozessführung allein überlässt 45. Der Streithelfer ist nach 67 ZPO dem Grunde nach befugt, alle Prozesshandlungen vorzunehmen, die auch die unterstützte Partei vornehmen kann 46. Demnach darf der Dritte alle Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und im Namen der Hauptpartei Rechtsmittel und Rechtsbehelfe einlegen (vgl. 66 II ZPO) 47. Grenzen sind dem nur insoweit gesetzt, als sich der Nebenintervenient verfahren BGH NJW 2006, 773, wonach der Begriff des Rechtstreits extensiv auszulegen ist. 32 Stein/Jonas/Bork (Fn 5) 66 Rn Rosenberg/Schwab/Gottwald (Fn 8) 50 Rn MüKoZPO/Schultes (Fn 5) 66 Rn Rosenberg/Schwab/Gottwald (Fn 8) 50 Rn 13. Zu den verschiedenen Fallgruppen: MüKoZPO/Schultes (Fn 5) 66 Rn Musielak/Weth (Fn 2) 66 Rn Zu den verschiedenen Fallgruppen vgl MüKoZPO/Schultes (Fn 5) 66 Rn 7 ff. 38 Rosenberg/Schwab/Gottwald (Fn 8) 50 Rn Rosenberg/Schwab/Gottwald (Fn 8) 50 Rn MüKoZPO/Schultes (Fn 5) 69 Rn MüKoZPO/Schultes (Fn 5) 69 Rn Musielak (Fn 4) Rn Thomas/Putzo/Hüßtege (Fn 6) 69 Rn Dem streitgenössischen Nebenintervenienten gem. 69 ZPO kommt nach Musielak/Weth (Fn 2) 66 Rn 5 eine eigentümliche Doppelstellung zu. Unter der Prämisse, dass dieser Beitrag primär einen Überblick über die Beteiligung Dritter geben soll, werden die Rechtsfolgen des 69 ZPO nicht näher erläutert. 45 Rosenberg/Schwab/Gottwald (Fn 8) 50 Rn MüKoZPO/Schultes (Fn 5) 67 Rn Musielak (Fn 4) Rn 336.

5 376 Aufsatz ZR Sebastian Schmitt und Tobias Wagner: Die Beteiligung Dritter am Zivilprozess nicht im Widerspruch zu der Prozessführung der Hauptpartei stellen darf ( 67 letzter. Hs. ZPO) und er an alle früheren Prozesshandlungen der Partei und des Gerichts gebunden ist. Dies folgt aus 67 Hs. 1 ZPO, der besagt, dass der Rechtsstreit in der Lage zur Zeit des Beitritts angenommen werden muss 48. Ebenso besteht keine Dispositionsbefugnis hinsichtlich des Streitgegenstands; so kann der Dritte weder ein Anerkenntnis erklären noch einen Prozessvergleich schließen 49. Dem Dritten fehlt auch die Kompetenz, die Klage zu ändern, zurückzunehmen oder den Rechtsstreit für erledigt zu erklären 50. Die relevanteste Einschränkung ist die des 67 letzter Hs. ZPO, wonach Prozesshandlungen des Nebenintervenienten nicht im Widerspruch zu denen der unterstützten Partei stehen dürfen. Der Widerspruch muss positiv feststehen, wobei dieser nicht zwingend aus der ausdrücklichen Erklärung der Partei entnommen werden muss, sondern auch aus dem Gesamtverhalten der Hauptpartei resultieren kann 51. Deshalb kann der Nebenintervenient nicht gegen den Willen der Partei Rechtsmittel einlegen, beschränken oder fortführen 52, wobei die Untätigkeit der Hauptpartei selbst kein Hindernis für Prozesshandlungen des Streithelfers darstellt 53. Eine weitere Einschränkung ergibt sich aus den Sinn und Zweck der Nebenintervention. Der Streithelfer darf nur solche Prozesshandlungen vornehmen, die tatsächlich der Unterstützung der Hauptpartei dienen und dem Zweck der Nebenintervention nicht zuwiderlaufen 54. Dies gilt auch dann, wenn die widersprechenden Maßnahmen dem Streithelfer im Folgeprozess zugutekommen 55. Im oben geschilderten Beispiel hat D (Hauptschuldner) nach einem nicht zurückgewiesenen Beitritt die Befugnis, Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen. In einer Klausur lässt sich die Nebenintervention besonders gut mit der Prüfung eines Versäumnisurteils verbinden, da der Nebenintervenient ( 67 ZPO) die Säumnis der unterstützten Partei verhindert, wenn er für sie verhandelt MüKoZPO/Schultes (Fn 5) 67 Rn MüKoZPO/Schultes (Fn 5) 67 Rn Rosenberg/Schwab/Gottwald (Fn 8) 50 Rn Rosenberg/Schwab/Gottwald (Fn 8) 50 Rn Musielak (Fn 4) Rn Musielak/Weth (Fn 2), 67 Rn Rosenberg/Schwab/Gottwald (Fn 8) 50 Rn MüKoZPO/Schultes (Fn 5) 67 Rn Thomas/Putzo/Reichold (Fn 6) 330 Vorbem Rn 5. b) Wirkungen im Folgeprozess Aus dem zwischen den Hauptparteien in Rechtskraft erstarkten Urteil resultiert die Interventionswirkung ( 68 ZPO) zwischen dem Nebenintervenienten und der unterstützten Partei, d. h. der Streithelfer kann die Richtigkeit des Urteils nicht bestreiten und die Einrede der mangelhaften Prozessführung nur in beschränkten Umfang vorbringen 57. Die Interventionswirkung erlangt ihre prozessuale Wirkung erst in einem späteren Rechtsstreit (Folgeprozess) zwischen Nebenintervenient und Hauptpartei 58. aa) Voraussetzungen der Interventionswirkung Voraussetzung für die Interventionswirkung ist eine wirksame Nebenintervention und eine rechtskräftige Sachentscheidung 59. Eine wirksame Nebenintervention ids setzt lediglich voraus, dass die Prozesshandlungsvoraussetzungen des Streithelfers vorgelegen haben (II. 2. a)); ob tatsächlich ein Interventionsgrund vorlag, wird im Folgeprozess nicht geprüft und ist für die Bindungswirkung des 68 ZPO unerheblich 60. Eine rechtskräftige Sachentscheidung muss zu Ungunsten der Hauptpartei ergangen sein. Insofern kommt jede rechtskraftfähige Entscheidung in Betracht, wobei freilich das Sachurteil den Hauptanwendungsfall darstellt. Nicht von der Interventionswirkung umfasst ist ein bloßes Prozessurteil oder ein Prozessvergleich 61. bb) Objektiver Umfang der Interventionswirkung Die Bindungswirkung gem. 68 ZPO stellt eine Entscheidungswirkung eigener Art dar, die einerseits die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen im Vorprozess umfasst und nicht lediglich, aber auch die im Tenor der gerichtlichen Entscheidung ausgesprochenen Rechtsfolgen andererseits aber der Durchbrechung durch den Einwand mangelhafter Prozessführung ausgesetzt ist 62. Deshalb ist die Interventionswirkung tatbestandlich weiter als die Rechtskraftwirkung, steht ihr aber insoweit zurück als die Interventionswirkung mit der Einrede der mangelhaften Prozessführung durchbrochen werden kann 63. Gem. 68 Hs. 2 ZPO greift dieser Einwand durch, soweit der Dritte ihm bekannte Angriffs- oder Verteidigungsmittel 57 Thomas/Putzo/Hüßtege (Fn 6) 69 Rn MüKoZPO/Schultes (Fn 5) 68 Rn MüKoZPO/Schultes (Fn 5) 68 Rn Pohlmann, Zivilprozessrecht, 2009, 14 Rn Musielak/Weth (Fn 2), 68 Rn MüKoZPO/Schultes (Fn 5) 68 Rn Musielak/Weth (Fn 2) 68 Rn 3.

6 Aufsatz ZR Sebastian Schmitt und Tobias Wagner: Die Beteiligung Dritter am Zivilprozess 377 infolge der verfahrensrechtlichen Lage nicht vorbringen konnte (Alt. 1) oder die Hauptpartei Angriffs- und Verteidigungsmittel, die dem Dritten unbekannt waren, absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht hat (Alt. 2) 64. cc) Subjektiver Umfang der Interventionswirkung Die Bindungswirkung des 68 ZPO erlangt nur im Verhältnis des Nebenintervenienten zur unterstützten Partei, nicht im Verhältnis zur Gegenpartei Geltung 65. Strittig ist, ob die Interventionswirkung nur zu Lasten des Nebenintervenienten, oder auch zu Lasten der Hauptpartei eintreten kann 66. Nach in der Literatur vertretener Ansicht ist eine Bindung analog 68 ZPO zu Lasten der Hauptpartei unter Berufung auf dessen Zweck, nämlich der Vermeidung divergierender Beurteilungen gleicher Fragestellungen zu verhindern, und unter Verweis auf eine gebotene prozessuale Chancengleichheit von der Wirkung des 68 ZPO umfasst 67. Die wohl hm verneint unter Berufung auf den Wortlaut des 68 ZPO eine diesbezügliche Bindung. Ebenso spricht der Zweck der Norm entgegen der Literaturansicht nicht zwingend für eine Bindungswirkung in beide Richtungen 68. Sinn und Zweck der Norm ist nach Ansicht der Verfasser, dass die Partei des Hauptverfahrens nicht doppelt, im Vor- und im Folgeprozess, unterliegt, obwohl ein identischer Sachverhalt zu Grunde liegt; insofern greift die Interventionswirkung unstrittig ein. Darin ist eine über die inter partes Wirkung des 325 ZPO hinausgehende Bindungswirkung gegenüber einen Dritten zu sehen. Gesetzessystematisch handelt es sich dabei um eine Ausnahmevorschrift zu 325 ZPO, weshalb eine restriktive Auslegung des 68 ZPO angezeigt ist. Eine über den Wortlaut hinausgehende extensive Auslegung bzw. analoge Anwendung des 68 ZPO erscheint deshalb nicht angezeigt; der hm ist also zu folgen. Dies führt im oben genannten Beispiel dazu, dass in einem Folgeprozess zwischen B (Bürge) und D (Hauptschuldner) nicht geprüft wird, ob tatsächlich eine Forderung zu Gunsten des A bestand und ob ein wirksamer Bürgschaftsvertrag gem. 765 BGB geschlossen worden ist. Diese Voraussetzungen wurden bereits im Ausgangsprozess geprüft. Selbst wenn das Gericht im Folgeprozess davon ausgeht, dass das Gericht im Vorprozess eine fehlerhafte rechtliche Würdigung angestellt hat, ist es ihm verwehrt eine abweichende aus seiner Sicht richtige Entscheidung zu treffen. C. Initiative der Parteien I. Streitverkündung Eine dritte Person kann auch durch eine sog. Streitverkündung gem. 72 ZPO an einem Prozess beteiligt werden. Die Streitverkündung ist daher das prozessuale Gegenstück zur Nebenintervention 69. Unter einer Streitverkündung versteht man die förmliche Benachrichtigung eines außenstehenden Dritten von einem anhängigen Rechtsstreit durch eine Partei Beispiel A klagt gegen B auf Zahlung von B hatte in dieser Höhe eine selbstschuldnerische Bürgschaft für einen Zahlungsanspruch des D übernommen. B verkündet daraufhin dem D, der bei einem Obsiegen des A einem Regressanspruch ( 774 I 1 BGB) des B ausgesetzt ist, den Streit. 2. Bedeutung Die Bedeutung der Streitverkündung offenbart sich bei Betrachtung ihrer Wirkung. Sie ist ein Mittel einer Prozesspartei, einen Dritten in ein Verfahren mit einzubeziehen. Die Streitverkündung soll verhindern, dass ein Sachverhalt in mehreren Prozessen unterschiedlich beurteilt wird 71. Der Streitverkünder kann gem. 74 I, III ZPO die oben erläuterte Nebeninterventionswirkung herbeiführen. Deshalb ist die Streitverkündung stets im Zusammenhang mit der Nebenintervention zu betrachten bzw. mit deren Wirkung, vgl. 74 I, III i. V. m. 68 ZPO. 64 Pohlmann (Fn 60) 14 Rn Pohlmann (Fn 60) 14 Rn MüKoZPO/Schultes (Fn 5) 68 Rn Stein/Jonas/Bork (Fn 5) 68 Rn 19; Wieczorek/Schütze/Mansel, 3. Aufl 1994, 68 Rn 141 f; Rosenberg/Schwab/Gottwald (Fn 8), 50 Rn BGH NJW 1987, 1894; 1997, 2386, (2387); MüKoZPO/Schultes (Fn 5) 68 Rn 12; Musielak/Weth (Fn 2) 68 Rn Pohlmann (Fn 60) 14 Rn Thomas/Putzo/Hüßtege (Fn 6) 72 Rn Pohlmann (Fn 60) 14 Rn 58.

7 378 Aufsatz ZR Sebastian Schmitt und Tobias Wagner: Die Beteiligung Dritter am Zivilprozess 3. Voraussetzungen Eine Streitverkündung ist zulässig, wenn ein Streitverkündungsgrund gegeben ist, das Verfahren bereits anhängig ist und die Verkündung ordnungsgemäß erfolgt 72. Die Voraussetzungen der Streitverkündung werden nicht im Hauptprozess geprüft, sondern allenfalls im späteren Folgeprozess in Verbindung mit der Bindungswirkung ( 74, 68 ZPO) einer gerichtlichen Kontrolle unterzogen 73. a) Form Die Streitverkündung erfolgt durch einen Schriftsatz, der dem Dritten von Amts wegen zugestellt wird und dem Gegner des Hauptprozesses mitgeteilt werden muss 74. Die Streitverkündung stellt eine Prozesshandlung dar und unterliegt als solche den allgemeinen Prozesshandlungsvoraussetzungen 75, wobei diesbezüglich auf die obigen Ausführungen (B. II. 2. a) cc)) verwiesen werden kann. Darüber hinaus ist die Formvorschrift des 73 ZPO zu beachten, wonach der Grund der Streitverkündung sowie die Lage des anhängigen Rechtsstreits in der Erklärung, dass der Streit verkündet werde, enthalten sein müssen 76. b) Anhängigkeit Eine Streitverkündung kann nur während der Anhängigkeit des Hauptprozesses erfolgen; zwar ist im Gegensatz zu 66 ZPO nur von einem Endzeitpunkt, nämlich der rechtskräftigen Entscheidung, die Rede. Der Nebenintervention entsprechend (B. II. 2. a)) ist auch hier keine Rechtshängigkeit zu fordern 77. Das Verfahren darf noch nicht durch eine rechtskräftige Entscheidung seine Erledigung gefunden haben. Daraus folgt, dass eine Streitverkündung auch in höheren Instanzen zulässig ist; freilich ist eine Streitverkündung in der Revision auf Grund der sehr beschränkten Bindungswirkung ( 68 Hs. 2 Alt. 2 ZPO) weitgehend bedeutungslos 78. c) Streitverkündungsgrund Ein Streitverkündungsgrund ( 72 ZPO) liegt vor, wenn die Partei bei für sie ungünstigem Ausgang des Verfahrens meint, einen Anspruch gegen den Dritten (Streitverkündungsempfänger) auf Gewährleistung oder Schadloshaltung zu haben ( 72 I Alt. 1 ZPO), oder den Anspruch eines Dritten besorgt ( 72 I Alt. 2 ZPO) 79. Ob ein Streitverkündungsgrund vorliegt, ist aus der Perspektive des Streitverkünders in Hinblick auf den erwarteten oder besorgten Anspruch zu bewerten und nicht danach, ob der Verkünder mit seiner Prognose über den Ausgang des Erstprozesses recht behält 80. Eine Differenzierung wird also danach vorgenommen, ob der Streitverkünder im Folgeprozess mit einer Anspruchsgegnerschaft oder mit einer Anspruchsinhaberschaft rechnet 81. aa) Anspruchsgegnerschaft 72 I Alt. 1 ZPO normiert als Streitverkündungsgrund die Anspruchsgegnerschaft, d. h. der Streitverkünder muss gegen den Dritten einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadensersatz berechtigterweise erwarten können 82. Darunter sind einerseits einschlägige Ansprüche wegen Rechts- oder Sachmängel wie z. B. bei Kauf- und Werkverträgen ( 434, 437, 441 BGB, 377 ff HGB, 633 ff BGB) zu subsumieren, andererseits Regressansprüche wie die eines Bürgen gegen den Hauptschuldner ( 774 BGB) oder die des Versenders gegen einen Spediteur ( 424, 429 HGB) und ähnliche Rückgriffsansprüche 83. In Folge des Schutzzwecks der Streitverkündung werden über den Wortlaut des 72 I Alt. 1 ZPO hinaus auch Fälle erfasst, die rein alternative Ansprüche beinhalten. Das sind solche Situationen, in denen für einen Anspruch mehrere Schuldner in Betracht kommen. Zum Beispiel liegt eine solche Situation vor, wenn die Vertragspartnerschaft (alternativ) entweder aus 164 I oder II BGB folgt 84. Diesen Konstellationen ist das Grunderfordernis wechselseitigen Ausschlusses der Ansprüche gemein, das heißt, dass ein Anspruch nur im Falle des ungünstigen Ausgangs des Erstprozesses geltend gemacht werden kann. Nicht erforderlich ist, dass die alternativen Ansprüche auf derselben Rechtsgrundlage beruhen bzw. inhaltlich oder umfangsgemäß übereinstimmen Thomas/Putzo/Hüßtege (Fn 6) 72 Rn 4 f. 73 BGH NJW 2011, 1078 (1079). 74 Pohlmann (Fn 60) 14 Rn MüKoZPO/Schultes (Fn 5) 72 Rn Rosenberg/Schwab/Gottwald (Fn 8) 51 Rn MüKoZPO/Schultes (Fn 5) 72 Rn Rosenberg/Schwab/Gottwald (Fn 8) 51 Rn Pohlmann (Fn 60) 14 Rn Knöringer, Die Assessorklausur im Zivilprozess, 12. Auf 2008, S Thomas/Putzo/Hüßtege (Fn 6) 72 Rn 7, Rosenberg/Schwab/Gottwald (Fn 8) 51 Rn MüKoZPO/Schultes (Fn 5) 72 Rn 10, Pohlmann (Fn 35) 14 Rn 60, MüKoZPO/Schultes (Fn 5) 72 Rn 9, 12.

8 Aufsatz ZR Sebastian Schmitt und Tobias Wagner: Die Beteiligung Dritter am Zivilprozess 379 Im oben beschriebenen Beispiel hat B einen Regressanspruch gegen D gem. 774 BGB. Damit ist ein Fall der Anspruchsgegnerschaft gem. 72 I 1 ZPO gegeben. bb) Anspruchsinhaberschaft Ein Anspruch des Streitverkündungsempfängers gegen den Streitverkünder ist zu besorgen, wenn im Falle des Unterliegens im Vorprozess eine von ihr selbst zu tragende Schadensersatzverpflichtung droht, wenn sie also eine eigene Ersatzpflicht befürchten muss. Darunter fallen in erster Linie diejenigen Fälle, in denen der Streitverkünder den Vorprozess über ein fremdes Recht führt und deshalb gegebenenfalls einem Dritten haften könnte 86. Typische Beispiele sind dabei die Verwaltung fremden Vermögens, oder die handelsrechtlichen Tätigkeiten eines Kommissionärs oder Frachtführers sowie die Prozessführung des Pfandgläubigers 87. Des Weiteren gehören die Fälle der ZPO ebenfalls zu dieser Fallgruppe 88, die im Rahmen dieses Beitrags nicht näher erläutert werden. 4. Rechtsfolgen Bei den Rechtsfolgen einer Streitverkündung ist ähnlich wie bei der Nebenintervention zwischen dem Vorprozess und dem Folgeprozess zu differenzieren. Auf Grund der unterschiedlichen Reaktionsmöglichkeiten des Dritten bedarf es allerdings einer weiteren Unterscheidung, wobei letztlich drei Konstellationen entstehen können: (1) der Dritte tritt dem Streitverkünder bei (2) der Dritte tritt der Gegenseite des Streitverkünders bei (3) der Dritte reagiert überhaupt nicht a) Stellung des Streitverkündungsempfängers im anhängigen Prozess aa) Im Fall des Beitritts Tritt der Streitverkündungsempfänger dem Rechtsstreit auf Seiten des Streitverkünders bei, bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention, 74 I ZPO. Insofern kann ohne Einschränkung auf die Ausführungen unter B. II. 3. a) verwiesen werden. Erforderlich ist der Beitritt unter den Voraussetzungen des 66 ZPO und in der Form des 70 ZPO. Diese Voraussetzungen werden wie bei der Nebenintervention auch nur auf Zurückweisungsantrag nach 71 ZPO geprüft 89. Wichtig zu erwähnen ist, dass es in dieser Konstellation keine Prüfung der Streitverkündungsvoraussetzungen, insbesondere des Streitverkündungsgrundes bedarf, da der Grund für die Beteiligung des Dritten gerade nicht die Streitverkündung ist. In der Klausur empfiehlt sich eine Prüfung der Voraussetzungen im Hilfsgutachten, ohne Zweifel darüber aufkommen zu lassen, dass nur der Beitritt selbst Grund für die Beteiligung des Dritten ist. Tritt der Streitverkündungsempfänger auf Seiten der Gegenpartei bei, ergibt sich für dessen Stellung im anhängigen Verfahren keine unterschiedliche Beurteilung, abgesehen von der Zuordnung gegenüber den Parteien 90. bb) Im Fall des Nichtbeitritts In der dritten Konstellation (Streitverkündungsempfänger reagiert überhaupt nicht bzw. lehnt den Beitritt ab, 74 II ZPO) wird die Streitverkündung bzw. der Streitverkündungsempfänger im Vorprozess nicht relevant; er wird ohne Rücksicht auf den Dritten fortgesetzt. Der Dritte erlangt kein Recht auf Teilnahme an den Verhandlungen, er wird nicht zu den Verhandlungen geladen und es erfolgt keine Zustellung bzw. Mitteilung von Schriftsätzen 91. b) Wirkungen im Folgeprozess aa) Im Fall des Beitritts Im Falle des Beitritts sind die Folgen der Streitverkündung von denen der Nebenintervention überlagert; es gilt unmittelbar die Nebeninterventionswirkung des 68 ZPO (B. II. 3. b.). Allerdings normiert 74 III ZPO einen abweichenden Zeitpunkt für die Bindungswirkung für die Nebenintervention infolge einer Streitverkündung, was für die Einwendung des 68 Hs. 2 ZPO durchaus von Bedeutung ist. Maßgebend ist nicht der Zeitpunkt des Beitritts, sondern der, zu der infolge der Streitverkündung ein Beitritt möglich war, wobei zur Bestimmung dieses Zeitpunkts dem Streitverkündungsempfänger eine angemessene Überlegungsfrist zuzubilligen ist 92. bb) Im Fall des Nichtbeitritts Bei einen unterbliebenen Beitritt des Dritten auf Seiten des Streitverkünders ordnet 74 III ZPO gleichwohl eine Bin- 86 Musielak/Weth (Fn 2) 72 Rn MüKoZPO/Schultes (Fn 5) 72 Rn Thomas/Putzo/Hüßtege (Fn 6) 72 Rn 8; vgl aber Fn MüKoZPO/Schultes (Fn 5) 74 Rn MüKoZPO/Schultes (Fn 5) 74 Rn Rosenberg/Schwab/Gottwald (Fn 8) 51 Rn MüKoZPO/Schultes (Fn 5) 74 Rn 7.

9 380 Aufsatz ZR Sebastian Schmitt und Tobias Wagner: Die Beteiligung Dritter am Zivilprozess dungswirkung nach 68 ZPO an. Unabdingbare Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Streitverkündung wirksam war; es muss also insbesondere ein Streitverkündungsgrund vorliegen 93. Eine diesbezügliche Bindungswirkung tritt nur zu Gunsten des Streitverkünders gegenüber dem Dritten ein. Strittig ist indes, ob die in 68 ZPO beschriebenen Wirkungen nur eintreten, wenn der Streitverkünder im Vorprozess unterlegen ist, oder auch dann eintreten, wenn er den Vorprozess für sich entscheiden konnte 94. Insofern kann auf die Ausführungen zu B. II. 3. b) cc) verwiesen werden, so dass eine Interventionswirkung nur zu Lasten des Streitverkündungsempfängers entsteht. Zu beachten ist, dass sich die Verweisung in 74 III ZPO auch auf die Einschränkung des Hs. 2 bezieht, so dass eine hypothetische Prüfung erfolgt, was der Dritte an Angriffs- oder Verteidigungsmitteln vorbringen könnte, wenn er zu dem Zeitpunkt beigetreten wäre, in dem ihm das möglich gewesen wäre 95. Als maßgeblicher Zeitpunkt für den Einwand der mangelhaften Prozessführung ist der Zeitpunkt eines möglichen Beitritts infolge der Streitverkündung heranzuziehen 96. cc) Im Falle des Beitritts auf Seiten der Gegenpartei Bei einem Beitritt des Dritten auf Seiten der Gegenpartei nach erfolgter Streitverkündung ergeben sich keine Besonderheiten, abgesehen davon, dass dem Prüfling abverlangt wird, sein Wissen über die Nebenintervention und über die Streitverkündung zu kombinieren. Der Beitritt zur Gegenpartei des Streitverkünders ist schlichtweg eine Nebenintervention mit den Voraussetzungen und Rechtsfolgen, die unter B. II. dargelegt worden sind. Diesen Beitritt kann der Streitverkünder dann als Gegenpartei des Streithelfers gem. 71 ZPO widersprechen, so dass es zu einer gerichtlichen Überprüfung der Voraussetzungen (B. II. 2.) der Nebenintervention kommt 97. Gleichzeitig ist der Beitritt auf Seiten der Gegenpartei im Verhältnis zum Streitverkünder als Nichtbeitritt zu bewerten 98, so dass diesbezüglich auf die Ausführungen zu C. I.4. b) bb) verwiesen werden kann. In der Prüfung ist daher bei einer solchen Fallgestaltung in erster Linie auf eine saubere Differenzierung und Darstellung zu achten. 93 Musielak/Weth (Fn 2) 74 Rn MüKoZPO/Schultes (Fn 5) 74 Rn MüKoZPO/Schultes (Fn 5) 74 Rn Musielak/Weth (Fn 2) 74 Rn Rosenberg/Schwab/Gottwald (Fn 8) 51 Rn Musielak/Weth (Fn 2) 74 Rn 3; Thomas/Putzo/Hüßtege (Fn 6) 74 Rn 1. II. Fazit Die Streitverkündung ist der einzig gesetzlich geregelte Fall der Drittbeteiligung auf Initiative einer Partei. Auf Grund der beschriebenen Wirkungen ist der Streitverkündung eine besonders hohe Bedeutung in Praxis und Ausbildung beizumessen. D. Beteiligung auf Initiative des Gerichts Was in der zivilprozessualen Literatur unter der Problematik der (notwendigen) Beiladung 99 diskutiert wird, ist dem studierenden Leser im Zweifel allenfalls aus dem öffentlichen Recht bekannt, sofern es dort um die Beiladung gemäß 65 VwGO geht. Wenngleich sehr selten, sind aber auch im Zivilprozess Konstellationen denkbar, in welchen einem Dritten seitens des Gerichts eine Beteiligungsmöglichkeit gegeben werden muss. I. Beispiel A ist neben B Mitgesellschafter einer GmbH. B reicht beim zuständigen Gericht Auflösungsklage nach 60 I Nr. 3, 61 GmbHG ein, ohne A darüber zu informieren 100. II. Bedeutung des Art. 103 I GG Nach Art. 103 I GG hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch steht, über die Parteien eines Rechtsstreits hinaus, jedem zu, der durch die Gerichtsentscheidung in seinen Rechten eine unmittelbare Beeinträchtigung erfährt 101. Jenseits gesetzlicher Regelungen, wie beispielsweise 856 III ZPO, 44 II, 48 WEG, sowie diversen Vorschriften des FamFG ( 7, 139, 172, 188, 204, 212, 219) 102, ist daher ein unmittelbarer Beteiligungsanspruch des Dritten grundsätzlich anerkannt Zöller/Vollkommer (Fn 9) Vorbemerkungen 64 ff Rn 2; ausführlich Wieczorek/Schütze/Mansel (Fn 67) Vor 64 Rn 13 ff. 100 Vgl. BVerfG 1982, 1635; Rosenberg/Schwab/Gottwald (Fn 8) 82 Rn BVerfG, NJW 1988, 1963 (1963); 1982, 1635 (1635); 1967, 492, (492); Musielak/Weth (Fn 2) Vorbemerkung 64 ff ZPO Rn Zöller/Vollkommer (Fn 9) Vorbemerkungen 64 ff Rn BVerfG, NJW 2009, 138 (138 f); 1988, 1963 (1963); 1967, 492, (492 f); Wieczorek/Schütze/Mansel (Fn 67) Vor 64 Rn 13; Musielak/ Weth (Fn 2) Vorbemerkung 64 ff ZPO Rn 3.

10 Aufsatz ZR Sebastian Schmitt und Tobias Wagner: Die Beteiligung Dritter am Zivilprozess 381 III. Beiladung durch das Gericht Das Gericht trifft eine Pflicht, den Dritten am Rechtsstreit zu beteiligen, soweit dieser durch die gerichtliche Entscheidung unmittelbar rechtlich betroffen wäre 104. Eine solche rechtliche Beeinträchtigung ist regelmäßig dann gegeben, wenn dem Dritten im Falle seines Beitritts die Rolle eines streitgenössischen Nebenintervenienten nach 69 ZPO zukäme 105. Mit anderen Worten dann, wenn sich die rechtskräftige Entscheidung auf die Prüfungskompetenz in einem möglichen Folgeprozess entscheidend auswirken würde 106. Im Beispielsfall würde die rechtsgestaltende gerichtliche Auflösungsentscheidung unmittelbar in die Rechtsstellung des B als Gesellschafter eingreifen 107. Da der Dritte wie im Beispielsfall in der Regel gerade nichts von dem Rechtsstreit weiß, muss ihn das Gericht darüber beispielsweise durch die Zustellung der Klageschrift in Kenntnis setzen und ihm infolge der Ladung zur mündlichen Verhandlung die Möglichkeit geben, sich an dem Prozess förmlich zu beteiligen 108. Diese Beteiligungsmöglichkeit muss der Dritte dann ergreifen 109 ; erst infolge dieses Beitritts erwirbt der Dritte Verfahrensrechte 110. Man könnte hier von einer Art Streitverkündung durch das Gericht sprechen. Im Erstprozess tritt der Dritte dann als streitgenössischer Nebenintervenient auf 111. IV. Konsequenzen unterlassener Beiladung Für den zu Unrecht nicht beteiligten Dritten stellt sich die Frage, ob und in welcher Form er gegen die Entscheidung des Gerichts vorgehen kann. Alleine infolge der fehlenden Beiladung und der darin liegenden Verletzung des Art. 103 I GG wird das Urteil nämlich nicht unwirksam 112. Dem Dritten ist aber zu gestatten, gegen das Urteil mit Rechtsmitteln vorzugehen 113. Fraglich ist dabei die Behandlung der Rechtsmittelfrist. Während teilweise vertreten wird, diese beginne ohnehin erst zu laufen, sofern das Urteil auch dem Dritten notfalls durch die Parteien selbst zugestellt worden ist 114, ist richtigerweise auf die Vorschriften der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ( 233 ff ZPO) zurückzugreifen 115. Im Sinne eines Ausgleichs zwischen der nötigen Rechtskraft der Entscheidung einerseits und dem gebotenen rechtlichen Gehör des Dritten andererseits 116 ist auf das seitens der ZPO dazu zur Verfügung gestellte Instrumentarium zurückzugreifen, ohne den Wortlaut der 317 I 1, 517, 548 ZPO wonach die Zustellung des Urteils an die Parteien zum Fristbeginn ausreicht über Gebühr zu strapazieren 117. Mittels der die Rechtskraft beseitigenden Wiedereinsetzung 118 ist es dem Dritten nach 66 II, 67 ZPO möglich, Rechtsmittel einzulegen sofern er zugleich dem Rechtsstreit beitritt 119. Ist die Jahresfrist nach 234 III ZPO verstrichen, so bleibt dem Dritten noch der Weg über eine Verfassungsbeschwerde 120, um seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 I GG Geltung zu verleihen. E. Zusammenfassung Während die Darstellung der Nebenintervention wie auch der Streitverkündung wie eingangs erwähnt durchaus auch Relevanz in den schriftlichen Examina aufweist, mögen die mitunter theoretischen Ausführungen zur Hauptintervention wie auch der Beiladung insbesondere auch dazu dienen sogenannte Randgebiete kennenzulernen bzw. ein Interesse hierfür zu wecken. 104 BVerfG, NJW 1967, 492, (492); Rosenberg/Schwab/Gottwald (Fn 8) 82 Rn Zöller/Vollkommer (Fn 9) Vorbemerkungen 64 ff Rn 2; ders Festgabe 50 Jahre BGH, Bd. III 2000, S 128 (128 ff.). 106 Musielak/Weth (Fn 2) Vorbemerkung 64 ff ZPO Rn MüKoGmbHG/Limpert, in: Münchener Kommentar zum GmbHG, 1. Aufl. 2011, 61 Rn So: BVerfG, NJW 1967, 492 (493); vgl auch BGH, NJW 1986, 2051 (2052), sowie 1984, 353 (353). 109 Rosenberg/Schwab/Gottwald (Fn 8) 82 Rn 7; Musielak/Weth (Fn 2) Vorbemerkung 64 ff ZPO Rn So: Wieczorek/Schütze/Mansel (Fn 67) Vor 64 Rn Wieczorek/Schütze/Mansel (Fn 67) Vor 64 Rn 18; dazu B. II. 2. b). 112 Wieczorek/Schütze/Mansel (Fn 67) Vor 64 Rn 18; Musielak/ Weth (Fn 2) Vorbemerkung 64 ff ZPO Rn Vgl BGH, NJW 1984, 353 zu 640 e ZPO af. 114 Musielak/Weth (Fn 2) Vorbemerkung 64 ff ZPO Rn Wieczorek/Schütze/Mansel (Fn 67) Vor 64 Rn 21; Waldner, JR 1984, 157 (158 f.). 116 Vgl. dazu BeckOK-ZPO/Wendtland (Fn 10) 233 Rn Beachte aber BGH, NJW 1984, 353 (354) wonach im Falle des Unterlassens einer gesetzlich vorgeschriebenen Beiladung ( 640 e ZPO af) auch an den Dritten zugestellt werden muss. Hier endet die Frist zur Einlegung aber auch ohne Zustellung nach 517 Hs. 2, 548 Hs. 2 ZPO 5 Monate nach Urteilsverkündung, so dass auch dann wieder auf die Wiedereinsetzung zurückgegriffen werden müsste. 118 Zöller/Greger (Fn 9) 233 Rn Wieczorek/Schütze/Mansel (Fn 67) Vor 64 Rn Wieczorek/Schütze/Mansel (Fn 67) Vor 64 Rn 21; vgl BVerfG, NJW 1967, 492; 1982, 1635; 1988, 1963.

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I. Einführung. II. Zulässigkeit Richter am Amtsgericht Dr. Oliver Elzer 23 Streitverkündung Literatur: Bischof, Die Streitverkündung, JurBüro 1984, 969 ff.; 1141 ff.; 1462 ff.; Kittner, Streithilfe und Streitverkündung, JuS 1985, 703

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