9 Die Beteiligung Dritter am Rechtsstreit

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1 Jun.-Prof. Dr. Christian Gomille Vertreter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Wirtschaftsrecht, insb. Immaterialgüterrecht sowie Medienrecht UNIVERSITÄT SIEGEN Jun.-Prof. Dr. Christian Gomille Siegen Kohlbettstraße 15 Zivilprozessrecht für Wirtschaftsjuristen Siegen Telefon Universität Siegen Telefax Sommersemester 2017 Siegen, Die Beteiligung Dritter am Rechtsstreit Der Prozess und das Urteil wirken grundsätzlich nur zwischen den Parteien. Dritte können sich an dem Prozess kein Gehör verschaffen. Eine Rechtskrafterstreckung auf Dritte findet nur in wenigen Fällen statt. Selbst dort, wo dies geschieht, bleibt es stets bei den engen objektiven Grenzen, die 322 ZPO der Rechtskraft zieht. Diese rechtliche Ausgangslage kann für Dritte, die auf die eine oder andere Weise von dem durch den Rechtsstreit entschiedenen Rechtsverhältnis betroffen sind, durchaus nachteilig sein. Deshalb sieht das Zivilprozessrecht Möglichkeiten vor, unter Umständen Dritte an dem Rechtsstreit zu beteiligen und sie in bestimmtem Umfang an die in dem Prozess erzielten Ergebnisse zu binden. Namentlich geht es dabei um die Nebenintervention und die Streitverkündung. A. Die Nebenintervention gem. 66 ZPO Fall 32: Achim und Bertram sind die beiden Gesellschafter der A&B OHG und heillos zerstritten. Nach den gesellschaftsvertraglichen Regeln können beide die Gesellschaft nur gemeinschaftlich vertreten. Als Klaus eine Zahlungsklage i.h.v ,-- Euro gegen die Gesellschaft erhebt, können sie sich auf keinen Anwalt verständigen, der die Gesellschaft im Prozess vertreten soll. Nun droht ein Versäumnisurteil gegen die Gesellschaft zu ergehen. Bertram, der spielsüchtig und praktisch vermögenslos ist, meint gegenüber Achim, dass ihn das Versäumnisurteil nicht interessiere. Achim lässt daraufhin seinen eigenen Anwalt gegenüber dem erkennenden Gericht erklären, dass er, Achim, die A&B OHG in dem Rechtsstreit mit K unterstütze. Geht das und, wenn ja, welche Folgen ergeben sich daraus für den weiteren Prozessverlauf? I. Ziel Das Ziel von A muss darin bestehen, eine Säumnis der Gesellschaft im bevorstehenden Termin zu vermeiden. Ein Urteil gegen die Gesellschaft würde nach Maßgabe des 129 HGB nämlich auch Rechtskraft gegen ihn wirken. II. Handlungsoptionen des Achim in dieser Konstellation 1. Eigenmächtige Beauftragung eines Rechtsanwalts für die Gesellschaft Allein hat A keine Rechtsmacht, um einen Rechtsanwalt mit der Vertretung zu beauftragen. Gem. 125 Abs. 2 HGB ist Gesamtvertretung angeordnet. Gibt ein Gesamtvertreter allein eine Erklärung ab, so liegt regelmäßig Vertretung ohne Vertretungsmacht i.s.d. 177 BGB

2 Seite 2 von 8 vor. 1 Somit wäre eine Vollmachterteilung gem. 167 BGB ohne Mitwirkung des B (schwebend) unwirksam. Auch die prozessrechtliche Vertretungsmacht im Außenverhältnis gem. 85 ZPO hängt von der Vertretungsmacht des Anwalts ab, 2 die A allein nicht erteilen kann. 2. Nachträgliche Parteierweiterung auf der Beklagtenseite Wenn es A schon nicht gelingt, stellvertretend für die Gesellschaft in dem Prozess aktiv zu werden, dann muss er versuchen, persönlich auf den Prozess zwischen K und der Gesellschaft Einfluss zu nehmen. An sich ist ihm dies verwehrt, weil er nicht Partei des Rechtsstreits ist. Eine nur theoretisch denkbare Handlungsalternative ist es dabei, dass A eine Parteierweiterung auf der Beklagtenseite initiiert. Wegen der Dispositionsmaxime kann sich kein Dritter einer fremden Klage unterwerfen. Er muss vielmehr verklagt werden. Selbst wenn K seine Klage aber auf A erweiterte, läge bloß eine nachträgliche Streitgenossenschaft gem. 59, 60 ZPO vor. Es wären lediglich die rechtlich selbständigen Klagen von K gegen die Gesellschaft und gegen A zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung äußerlich verbunden. A könnte demnach auch dann nicht mit Wirkung für die Gesellschaft im Prozess handeln. 3. Die Nebenintervention gem. 66 ZPO Allerdings sieht das Prozessrecht die Nebenintervention als Möglichkeit für Dritte vor, sich an einem anderen Prozess zu beteiligen. Die Nebenintervention ist definiert als die Beteiligung eines Dritten an der Führung eines fremden Rechtsstreits im eigenen Interesse und zur Unterstützung der Hauptpartei. Geregelt ist die Nebenintervention in 66 ZPO: Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. Den Dritten, der von der durch 66 ZPO eröffneten Option Gebrauch macht, bezeichnet man synonym als Nebenintervenienten, als Streithelfer oder seltener auch als Nebenpartei. III. Die Rechtsstellung des Streithelfers im Prozess 1. Das Verhältnis zur unterstützten Partei Der Nebenintervenient wird nicht Partei des Rechtsstreits, sondern bleibt Dritter. Das hat verschiedene Konsequenzen: Der Nebenintervenient kann Zeuge sein, er wird nicht verurteilt, erhält aber auch nichts zugesprochen. Außerdem handelt er in eigenem Namen und hat einen eigenen Anspruch auf rechtliches Gehör. 3 Er hat also auch keine vertreterähnliche Stellung inne. 4 Der Nebenintervenient bleibt auch dann bloßer Unterstützer der Hauptpartei, wenn diese wie im Beispielsfall 32 an der Prozessführung nicht teilnimmt. 2. Die Befugnisse des Nebenintervenienten gem. 67 ZPO Die Befugnisse des Nebenintervenienten ergeben sich aus 67 ZPO. Danach kann er wie eingangs erwähnt grundsätzlich alle Prozesshandlungen vornehmen, die die Hauptpartei vornehmen kann, und zwar mit der Wirkung, als hätte die Hauptpartei sie vorgenommen. 5 Es gelten jedoch drei Beschränkungen: 1 MünchKomm/K. Schmidt, HGB, 125 Rn BeckOK/Piekenbrock, ZPO, 85 Rn Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 67 Rn. 1; Musielak/Voit/Weth, ZPO, 67 Rn Lüke, Zivilprozessrecht, Rn Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 67 Rn. 6.

3 Seite 3 von 8 a) Die Beschränkung auf Prozesshandlungen Der Nebenintervenient kann und darf alle Prozesshandlungen mit Wirkung auch für die unterstützte Partei vornehmen. Insbesondere darf er also Tatsachen behaupten und bestreiten, Beweisanträge stellen, Rechtsmittel oder Einspruch einlegen, etc. 6 Auch das Verhandeln im Termin stellt eine Prozesshandlung dar. Wenn der Nebenintervenient also im Termin zur mündlichen Verhandlung erscheint und verhandelt, so wirkt dies gegenüber der unterstützten Partei, als hätte sie selbst verhandelt. Auf diese Weise kann der Nebenintervenient somit die Säumnis der Hauptpartei vermeiden. Jedoch sind die Befugnisse des Nebenintervenienten auch auf den Bereich der Prozesshandlungen beschränkt. Materiellrechtliche Wirkungen kann er nicht bewirken. Insbesondere kann der Nebenintervenient nicht mit einer Forderung der Hauptpartei gegen die Klageforderung aufrechnen oder einen Vergleich abschließen. 7 b) Die Beschränkung durch den Stand des Rechtsstreits Gem. 67 Hs. 1 ZPO muss der Nebenintervenient den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet. Soweit die Hauptpartei Geständnisse abgegeben hat, mit Tatsachenvorbringen präkludiert ist oder sonst bindende Wirkungen eingetreten sind, kann der Nebenintervenient hieran nichts ändern. 8 c) Kein Widerspruch zu Prozesshandlungen der Hauptpartei Gem. 67 Hs. 2 a.e. ZPO dürfen die Prozesshandlungen des Nebenintervenienten nicht in Widerspruch mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei stehen. Nimmt er widersprüchliche Handlungen vor, ist das Handeln der Partei vorrangig. 9 Im Einzelnen gilt: Der den Widerspruch begründende entgegenstehende Wille der Hauptpartei kann ausdrücklich erklärt sein oder sich aus deren Gesamtverhalten ergeben. 10 Die bloße Untätigkeit der Partei im Hinblick auf eine bestimmte Prozesshandlung begründet folglich noch keinen Widerspruch. 11 Danach kann der Nebenintervenient keine Tatsachen gestehen, die die Partei bestritten hat, kein Anerkenntnis und keinen Verzicht erklären, sofern die Partei einen gegenteiligen Sachantrag stellt, kein Rechtsmittel einlegen, wenn die Partei dem widerspricht oder Rechtsmittelverzicht erklärt hat u.ä.m. In Beispielsfall 32 wird sich A nicht in Widerspruch zu Handeln der Gesellschaft setzen, wenn er im Termin erscheint und dort als Nebenintervenient über den Streitgegenstand verhandelt. Da die Säumnis der Hauptpartei die Folge bloßer Untätigkeit ist, kann es kein entgegenstehendes Vorverhalten begründen. IV. Voraussetzungen der Nebenintervention 1. Formelle Voraussetzungen Gem. 70 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Beitrittserklärung durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozessgericht. 6 Musielak/Voit/Weth, ZPO, 67 Rn Grunsky/Jacoby, Zivilprozessrecht, Rn Lüke, Zivilprozessrecht, Rn Grunsky/Jacoby, Zivilprozessrecht, Rn BGH NJW 2006, 773 Rn. 8; 2009, 2679 Rn. 12; NJW-RR 2008, Rn. 8; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 67 Rn. 13; Musielak/Voit/Weth, ZPO, 67 Rn Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 67 Rn. 13; Musielak/Voit/Weth, ZPO, 67 Rn. 7.

4 Seite 4 von 8 Erforderlich ist lediglich die Anhängigkeit des Rechtsstreits, nicht bereits seine Rechtshängigkeit. 12 Wirksam wird die Beitrittserklärung mit Eingang bei dem Prozessgericht. Gem. 70 Abs. 1 Satz 2 ZPO wird der Schriftsatz zwar zugestellt, jedoch erlangt der Streithelfer bereits zuvor seine Rechtsstellung als Nebenintervenient. 13 Die Beitrittserklärung ist Prozesshandlung, so dass zu ihrer Wirksamkeit auch die allgemeinen Prozesshandlungsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. 2. Materielle Voraussetzungen Die materiellen Voraussetzungen der Nebenintervention werden anders als ihre formellen Voraussetzungen aus 71 ZPO ersichtlich nur geprüft, wenn wenigstens eine der Parteien die Zurückweisung der Nebenintervention beantragt. Ohne einen Zurückweisungsantrag wird die Nebenintervention stillschweigend zugelassen. 14 Materiell erfordert die Nebenintervention einen Interventionsgrund. Diesen beschreibt 66 Abs. 1 ZPO als das rechtliche Interesse des Nebenintervenienten daran, dass die unterstützte Partei im Prozess obsiege. Dieses Interesse ist weit zu verstehen. 15 Es ist gegeben, wenn die Entscheidung des Hauptprozesses durch Inhalt oder Vollstreckung mittelbar oder unmittelbar auf die privatrechtlichen oder öffentlichrechtlichen Verhältnisse des Dritten einwirkt. Hier folgt das Interesse des A am Obsiegen bereits daraus, dass er als Komplementär gem. 128 HGB akzessorisch für die Schulden der Gesellschaft haftet. Ein gegen die Gesellschaft ergehendes Urteil entfaltet dabei nach Maßgabe des 129 HGB auch gegenüber ihm Rechtskraft. A kann daher der OHG als Nebenintervenient beitreten und faktisch den Prozess statt ihrer führen. B. Die Streitverkündung gem. 72 ff. ZPO Fall 33: Bauunternehmer Boris hat von Dieter einen gebrauchten Minibagger der Marke Komatsu PC75UU-2 erworben. Einige Zeit später wird Boris von Kurt auf Herausgabe des Baggers verklagt. Zur Begründung seiner Klage bringt Kurt vor, Dieter habe ihm den Bagger gestohlen. Nach Rücksprache mit Dieter bestreitet Boris dieses Vorbringen. Dem Dieter sei der Bagger mit Einverständnis des Kurt überlassen worden, so dass allenfalls eine Unterschlagung vorliege. Das Prozessgericht erhebt Beweis. Im Anschluss an die Beweisaufnahme ergeht Hinweis an die Parteien, dass aus Sicht des Gerichts deutlich mehr für einen Diebstahl spreche. Boris erkundigt sich bei seinem Rechtsanwalt, was nun zu tun sei. I. Analyse der Interessenlage Zunächst sind Boris Interessen zu ermitteln, wie sie sich aufgrund der aktuellen Konstellation darstellen: Die letztlich streitentscheidende Norm im Verhältnis zu Kurt ist 935 BGB. Danach gibt es keinen gutgläubigen Erwerb abhanden gekommener Sachen. Abhandenkommen meint den unfreiwilligen Verlust des unmittelbaren Besitzes. Sollte Dieter dem Kurt den Bagger tatsächlich gestohlen haben, hätte Boris folglich kein Eigentum erworben und würde zur Herausgabe an Kurt verurteilt. 12 Saenger/Bendtsen, ZPO, 66 Rn. 2; BeckOK/Dressler, ZPO, 67 Rn. 4; MünchKomm/Schultes, BGB, 66 Rn, Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 70 Rn Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 71 Rn Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 66 Rn. 5.

5 Seite 5 von 8 Konsequenz: Materiellrechtlich hat Boris dann Ansprüche gegen Dieter. Denkbar ist ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus 311a Abs. 2 BGB. Ggf. besteht auch der primäre Leistungsanspruch noch fort. Problem: Einen solchen Anspruch macht Boris in einem Folgeprozess gegen Dieter geltend. Dort wird Dieter einwenden, er habe seine Pflicht aus dem Kaufvertrag durch Übereignung des Baggers an Boris erfüllt ( 362 Abs. 1 BGB). Hierüber befindet das Gericht des Zweitprozesses selbständig. Es könnte dabei zu dem Ergebnis kommen, dass dem Dieter der Besitz an dem Bagger tatsächlich mit Einverständnis des Kurt überlassen war. In diesem Fall hätte Dieter dem Boris aufgrund 929 Satz 1, 932 Abs. 1 Satz 1 BGB Eigentum verschafft und Boris Klage würde abgewiesen. Es droht Boris also die Gefahr, aufgrund zweier nacheinander ergehender, sachlich unvereinbarer Urteile beide Prozesse zu verlieren. Boris Interesse entspricht es daher, das Gericht des bevorstehenden Zweitprozesses gegen Dieter an die Feststellungen zu binden, die das Erstgericht im Prozess gegen Kurt wegen der Übereignung getroffen hat. II. Handlungsbedarf und Handlungsoptionen 1. Rechtskraft des im Erstprozess ergehenden Urteils Kein Handlungsbedarf besteht, wenn die Rechtskraft des im Erstprozess ergehenden Urteils die Feststellungen umfasst, die das Gericht zur Übereignung des Baggers von Dieter an Boris trifft (Präjudizialität). Gem. 322 Abs. 1 ZPO reicht die Rechtskraft der früheren Entscheidung nur so weit, wie über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden ist. Die Entscheidung ergeht über den prozessualen Anspruch als Gegenstand des Rechtsstreits. 16 Die weiteren Elemente der Entscheidung, namentlich der Tatbestand, Entscheidungsgründe, tatsächliche Feststellungen oder Entscheidungen über das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechtsverhältnissen sind bloße Vorfragen für die Entscheidung über den Antrag. Sie erwachsen nicht in Rechtskraft, sondern dienen lediglich als Interpretationshilfen für das richtige Verständnis vom Tenor. 17 Sämtliche Feststellungen zu sowie die Entscheidung über 935 BGB sind bloße Vorfragen zur Entscheidung über den Antrag des Kurt. Sie sind nicht Bestanteil der Rechtskraft des im Erstprozess ergehenden Urteils. 2. Denkbar: Zwischenfeststellungsklage gem. 256 Abs. 2 ZPO Denkbar ist, dass Boris im Wege der Zwischenfeststellungsklage gem. 256 Abs. 2 ZPO feststellen lässt, nicht Eigentümer des im Erstprozess streitgegenständlichen Baggers geworden zu sein. Aber: Dieses Urteil wirkte nur innerhalb der durch 325 ZPO beschriebenen subjektiven Grenzen der Rechtskraft. Danach wäre das fehlende Eigentum von Boris zwar im Verhältnis zu Kurt festgestellt, nicht aber im Verhältnis zu Dieter als dem Beklagten des bevorstehenden Zweitprozesses. Ein gesetzlicher Tatbestand, der hier ausnahmsweise die Erstreckung der Rechtskraft auf Dieter anordnete, ist nicht ersichtlich. 3. Denkbar: Streitverkündung gem. 72 ff ZPO Es bleibt die Möglichkeit der Streitverkündung gem. 72 ff. ZPO. 16 BGH NJW 2010, 2210 Rn. 9; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 153 Rn Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 153 Rn. 9.

6 Seite 6 von 8 Als Streitverkündung bezeichnet man die förmliche Benachrichtigung eines Dritten sog. Streitverkündeter ) von einem anhängigen Rechtsstreit durch eine Partei (sog. Streitverkünder ). 18 Die Streitverkündung wird als das Gegenstück zur Nebenintervention bezeichnet. Während dort ein Dritter dem Rechtsstreit auf Seiten einer Partei beitreten kann, geht es hier darum, dass eine Partei einen Dritten in den Prozess einbeziehen möchte. 19 Die Streitverkündung löst gegenüber dem Dritten die Interventionswirkung gem. 68, 74 Abs. 3 ZPO aus. Danach wird der Streitverkündete im Verhältnis zum Streitverkünder nicht mit der Behauptung gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter im Erstprozess vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei. Die Streitverkündung ist ein effektives Instrument, um zu vermeiden, dass der Streitverkünder den Erst- und den Zweitprozess verliert. Die Streitverkündung kommt als geeignetes Mittel für Boris in Betracht, um seine Interessen für den Zweitprozess gegen Dieter zu sichern. III. Die Voraussetzungen der Streitverkündung Zu klären bleiben die Voraussetzungen. 1. Formelle Voraussetzungen Die Streitverkündung kann in einem wenigstens anhängigen Rechtsstreit bis zu seiner rechtskräftigen Entscheidung erfolgen. 20 Die Streitverkündung erfolgt durch einen Schriftsatz, dessen nähere Anforderungen 73 ZPO beschreibt. Gem. 73 Satz 2 Alt. 1 ZPO ist der Streitverkündungsschriftsatz dem Dritten zuzustellen. Gem. 73 Satz 3 ZPO wird die Streitverkündung erst mit dieser Zustellung wirksam. Die Mitteilung an die andere Partei schreibt 73 Satz 2 Alt. 2 ZPO zwar vor, jedoch ist sie nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Streitverkündung. 21 Die Streitverkündungserklärung ist Prozesshandlung, so dass die allgemeinen Prozesshandlungsvoraussetzungen erfüllt sein müssen Materielle Voraussetzungen Die Streitverkündung erfolgt gegenüber dem richtigen Streitverkündungsempfänger, wenn ein Streitverkündungsgrund gegeben ist. Doch werden die materiellen Voraussetzungen der Streitverkündung nicht im Erstprozess geprüft, in dem sie erfolgt, sondern erst im Zweitprozess, in dem ihre Wirkungen greifen sollen. 23 Ausnahme: Der Gegner beantragt nach dem Beitritt des Dritten die Zurückweisung des Beitritts gem. 71, 74 Abs. 1 ZPO. 24 a) Dritter als Streitverkündungsempfänger Dritter und damit zulässiger Streitverkündungsempfänger ist jeder, der nicht Partei ist. b) Streitverkündungsgrund Den Streitverkündungsgrund beschreibt 72 Abs. 1 ZPO. 18 Lüke, Zivilprozessrecht, Rn. 455; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 51 Rn Pohlmann, Zivilprozessrecht, Rn Zöller/Vollkommer, ZPO, 72 Rn. 3; Schilken, Zivilprozessrecht, Rn Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 74 Rn Schilken, Zivilprozessrecht, Rn Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 72 Rn. 4; Pohlmann, Zivilprozessrecht, Rn. 794; Schilken, Zivilprozessrecht, Rn Pohlmann, Zivilprozessrecht, Rn. 794.

7 Seite 7 von 8 Danach muss der Streitverkünder behaupten und zur Zeit der Streitverkündung berechtigterweise davon überzeugt sein, dass er für den Fall des ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits gegen den Streitverkündeten einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung erheben kann. 25 Das Gleiche gilt, wenn ihm solch ein Anspruch eines Dritten droht ( sog. Abwehr- Streitverkündung ). 26 Die Formulierung Ansprüche auf Gewährleistung und Schadloshaltung ist nach allgemeiner Ansicht zu eng. Es genügt, dass der Anspruch, im Hinblick auf den die Streitverkündung erhoben wird, und der Anspruch, der im Erstprozess streitgegenständlich ist, in einem Verhältnis der wechselseitigen Ausschließung stehen. 27 Danach liegen in Beispielsfall 33 die materiellen Voraussetzungen einer Streitverkündung ohne Weiteres vor. Für den Fall, dass Boris im Prozess gegen Kurt unterliegt, wird er gegen Dieter einen Anspruch entweder auf Übereignung des streitgegenständlichen Mountainbikes haben oder einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung. Diese beiden Ansprüche sind indes ausgeschlossen, wenn Boris im Erstprozess gegen Kurt obsiegt. IV. Wirkungen der Streitverkündung Die Ausgestaltung der Streitverkündungsfolgen unterscheidet sich danach, ob der Streitverkündungsempfänger dem Rechtsstreit beitritt oder nicht. 1. Der Streitverkündungsempfänger tritt bei, 74 Abs. 1 ZPO a) Befugnisse des beigetretenen Streitverkündungsempfängers Tritt der Streitverkündungsempfänger dem Rechtsstreit bei, verweist 74 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Folgen auf die Nebenintervention. Der Streitverkündungsempfänger wird zum Nebenintervenienten und hat folglich sämtliche Befugnisse gem. 67 ZPO. b) Die Interventionswirkung im nachfolgenden Prozess gegen den Streitverkündungsempfänger Für den nachfolgenden Prozess des Streitverkünders gegen den Streitverkündungsempfänger gilt die Interventionswirkung. Das bedeutet, dass der Streitverkündete im Folgeprozess mit der Behauptung nicht gehört wird, dass der Vorprozess unrichtig entschieden sei. Auch den Einwand, dass die unterstützte Partei den Prozess nachlässig geführt habe, kann der Streitverkündete nach 68 Hs. 2 ZPO nur eingeschränkt im Folgeprozess geltend machen. 28 Die Interventionswirkung reicht über die Rechtskraft hinaus. Über die im Tenor der Entscheidung ausgesprochene Rechtsfolge hinaus erfasst sie auch die Feststellung und rechtliche Beurteilung der Tatsachen ( tragende Feststellungen, Entscheidungselemente ) einschließlich der präjudiziellen Rechtsverhältnisse ( Vorfragen ). 29 In subjektiver Hinsicht wirkt die Interventionswirkung infolge Streitverkündung nur zwischen dem Streitverkünder und dem Streitverkündungsempfänger. 30 Nach h.m. kann sie auch nur zu Gunsten des Streitverkünders Bedeutung haben Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 51 Rn Zöller/Vollkommer, ZPO, 72 Rn Zöller/Vollkommer, ZPO, 72 Rn MünchKomm/Schultes, ZPO, 68 Rn MünchKomm/Schultes, ZPO, 68 Rn MünchKomm/Schultes, ZPO, 68 Rn Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 74 Rn. 4; Zöller/Vollkommer, ZPO, 74 Rn. 7.

8 Seite 8 von 8 Wenn Boris dem Dieter den Streit verkündet und Dieter dem Rechtsstreit auf der Seite von Boris beitritt, wird eine Entscheidung, mit der Boris zur Herausgabe des Baggers an Kurt verurteilt wird, Interventionswirkung in Bezug auf die wirksame Übereignung im Verhältnis von Boris und Dieter haben. Im Folgeprozess kann Dieter nicht mehr erfolgreich geltend machen, er habe Boris den Bagger übereignet und somit seine Verkäuferpflicht gem. 433 Abs. 1 BGB erfüllt. 2. Der Streitverkündungsempfänger tritt nicht bei Der direkte Verweis in die Nebenintervention gilt gem. 74 Abs. 1 ZPO nur dort, wo der Streitverkündungsempfänger auf der Seite des Streitverkünders beitritt. 74 Abs. 1 ZPO gilt demnach nicht, wenn der Streitverkündete (i) keinerlei Reaktion auf die Streitverkündung zeigt, (ii) den Beitritt zum Rechtsstreit ausdrücklich zu verweigert oder (iii) dem Rechtsstreit auf der Seite des Gegners des Streitverkünders beitritt. Gem. 74 Abs. 2 ZPO wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf den Streitverkündungsempfänger fortgeführt, wenn er nicht beitritt. Das bedeutet nicht mehr, als dass er in diesem Fall keine Einflussnahmemöglichkeit nach 67 ZPO erhält. Dass den Streitverkündungsempfänger die Interventionswirkung aber auch in diesen Fällen trifft, folgt aus 74 Abs. 3 ZPO.

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