6. Teil: Die Partei. Folie 46
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- Paula Blau
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1 6. Teil: Die Partei A. Der Parteibegriff B. Die Parteifähigkeit C. Die Prozessfähigkeit D. Prozessvollmacht und Postulationsfähigkeit E. Prozessführungsbefugnis und Prozessstandschaft F. Die Prozesshandlungen der Parteien Folie 46
2 Zweiparteienprinzip Kontradiktorisches Verfahren (zwei Parteien): - Kläger (Antragsteller) - Beklagter (Antragsgegner) Ausgeschlossen - Insichprozess - Mehrparteienverfahren Folie 47
3 Parteibezogene Aspekte Wer ist Partei? Abs. 2 Nr. 1 (formeller Parteibegriff) Ist er parteifähig? - 50 parteibetreffende Sachurteilsvoraussetzung Ist er prozessfähig? - 51 ff. parteibetreffende Sachurteilsvoraussetzung Ist er prozessführungsbefugt? - parteibetreffende Sachurteilsvoraussetzung (Keine Popularklage) Ist er sachlegitimiert? - Frage der Begründetheit Folie 48
4 Beispiele (Rn 225): formeller Parteibegriff Nach Auflösung einer OHG ( B OHG ) betreibt B das Unternehmen als Einzelkaufmann ( B e. K. ) weiter und führt die Firma fort. K verklagt ihn unter der Firma B OHG. Das Berufungsgericht hielt die Klage für unzulässig, da der Beklagte nicht existent sei. Das Reichsgericht (RGZ 54, 15 [17]) verwarf das Urteil, da es keinem Zweifel unterliegen könne, dass die Klage gegen B gerichtet sein solle. Die Klägerin errichtete für die S Projekt GmbH ein Einkaufszentrum und stellte ihr eine Schlussrechnung. Unter Bezugnahme auf diese Schlussrechnung verklagte sie die S Real Estate GmbH, die unter gleicher Adresse und Geschäftsführung wie die S Projekt GmbH existiert. In der Klagebegründung behauptet die Klägerin (fälschlicherweise), dass die S Real Estate GmbH Rechtsnachfolgerin der S Projekt GmbH sei. Der freilich von einem Motivirrtum beeinflusste Wille der Klägerin ging folglich dahin, die S Real Estate GmbH zu verklagen, die damit auch Beklagte wurde (BGH NJW- RR 2013, 394). Folie 49
5 B. Parteifähigkeit, 50 Begriff Fälle - Fähigkeit, Subjekt (Kläger oder Beklagter) eines Zivilverfahrens zu sein. - Natürliche Personen - Juristische Personen - OHG, KG, GbR, WE-Gemeinschaft - 50 Abs. 2 ZPO für nichtrechtsfähigen Verein Folie 50
6 Beispiel Rn. 235: Verlust der Parteifähigkeit Eine vermögenslose GmbH ist verklagt worden. Gemäß 394 FamFG wird sie von Amts wegen während des Verfahrens aus dem Handelsregister gelöscht, so dass ihre Parteifähigkeit entfällt. Die Klage ist als unzulässig abzuweisen. Parteifähig ist die gelöschte GmbH hingegen, wenn sie selbst einen Schuldner verklagt. Hier besteht nach ihrer Behauptung jedenfalls in Gestalt des eingeklagten Anspruchs Vermögen der Gesellschaft (BGH NJW-RR 2011, 115 Rn. 22). Folie 51
7 C. Prozessfähigkeit, 52 Fehlen von Anfang an - Klage unzulässig - Einstweilige Maßnahmen 56 Abs. 2 im Interesse dieser Partei 57 im Interesse des Gegners Nachträglicher Wegfall 241, 246 ZPO Nachträglicher Eintritt Möglichkeit einer Genehmigung ( 579 Abs. 1 Nr. 4) Folie 52
8 D. Postulationsfähigkeit Anwaltszwang ( 78): - Zugelassener Rechtsanwalt - Folgen in 244, 246 Ohne Anwaltszwang - Selbst - Vertreter ( 79, ferner 157) - Beistand ( 90) Folie 53
9 E. Prozessführungsbefugnis Begriff - Befugnis, über das streitige Recht im eigenen Namen (als Partei) prozessieren zu dürfen. Fallgruppen - Eigene Rechte: in der Regel unproblematisch - Fremde Rechte: Prozessstandschaft Gesetzliche Gewillkürte Folie 54
10 Beispiel Rn. 255: gesetzliche Prozessstandschaft E aus Essen hat in seinem Testament seinen volljährigen Sohn S als Erben eingesetzt, die Verwaltung des Nachlasses aber seinem alten Freund T als Testamentsvollstrecker übertragen. E ist am verstorben. S möchte nunmehr im Gegensatz zu T eine zweifelhafte Darlehensforderung aus dem Nachlass gegen D einklagen. Kann er das? Könnte T die Forderung gerichtlich geltend machen? S ist als Erbe Gläubiger der Forderung. Er ist auch partei- und prozessfähig. Aber 2205 BGB überträgt die Verwaltung des Nachlasses (einschließlich der Verfügungsbefugnis über die Nachlassgegenstände) dem T als Testamentsvollstrecker. Zur Verwaltung gehört auch die gerichtliche Geltendmachung eines zum Nachlass gehörenden Rechts, weshalb allein T zur gerichtlichen Geltendmachung der Forderung befugt ist ( 2212 BGB). S ist also obwohl Rechtsträger nicht prozessführungsbefugt. Die Prozessführungsbefugnis steht allein T zu, obwohl er nicht Rechtsträger ist. T prozessiert im eigenen Namen (also nicht als Vertreter des S) über ein fremdes Recht. Er ist Prozessstandschafter des S zu. Kläger ist T und nicht etwa S Folie 55
11 Gewillkürte Prozessstandschaft Problematisch wegen - Verdoppelung der Prozesse (Bindung des Rechtsinhabers?) - Vorschieben Mittelloser (Kostenerstattung, Prozesskostenhilfe) - Schaffung oder Beseitigung von Zeugen durch Parteistellung Zulässig, wenn - Prozessführungsermächtigung - Rechtliches Interesse des Ermächtigten - Wahrung der Interessen des Gegners Erkennbarkeit Bindung des Rechtsinhabers Zumutbarkeit Übungsfall 1 Fall 3 Folie 56
12 Beispiele Rn 260: rechtliches Interesse V hat an K eine Forderung gegen S verkauft und abgetreten. Mit Ermächtigung des K macht V die Forderung gegen S geltend (BGH NJW 1979, 924). Der Zedent hat an den Zessionar eine Forderung gegen seinen Schuldner S abgetreten, ohne S zu verständigen (stille Zession). Mit Ermächtigung des Zessionars macht der Zedent die Forderung in eigenem Namen gegen S geltend. Diese Fallgestaltung ist bei der Sicherungsabtretung von Forderungen an eine kreditgewährende Bank geradezu typisch (so etwa der Sachverhalt in BGH NJW 1990, 1117). Folie 57
13 F. Prozesshandlungen der Parteien Erwirkungshandlungen - Beispiele Klageanträge, Beweisantritte - Prüfungsmaßstab Zulässigkeit und Begründetheit - Möglichkeit des Widerrufs, wenn ein (antizipierter) Restitutionsgrund vorliegt oder der Gegner keine schutzwürdige Rechtsstellung erlangt hat. Bewirkungshandlungen - Beispiele Klagezurücknahme, Rechtsmitteleinlegung, Geständnis - Prüfungsmaßstab Wirksamkeit Folie 58
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