Brandenburgisches Oberlandesgericht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Brandenburgisches Oberlandesgericht"

Transkript

1 4 U 86/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 O 412/03 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom Verkündet am als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urtei l In dem Rechtsstreit 1. des Herrn Z..., als Gesellschafter der Firma Z... GbR, 2. des Herrn O..., als Gesellschafter der Firma Z... GbR, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt... Kläger und Berufungskläger, g e g e n 1. Herrn H... C..., als Gesellschafter der Firma A... GbR, 2. Herrn G... M..., als Gesellschafter der Firma A... GbR, 3. Herrn J... B..., als Gesellschafter der Firma A... GbR, 4. Frau M... G..., ZP 650 Urteil OLG allgemein - MEGA

2 - 2 - als Gesellschafterin der Firma A... GbR, 5. Frau U... O..., als Gesellschafterin der Firma A... GbR, 6. Herrn D... O..., als Gesellschafter der Firma A... GbR, 7. die A... GbR, vertreten durch die geschäftsführenden Gesellschafter H... C... und G... M..., 8. Herrn A... V..., als Gesellschafter der A... GbR, - Prozessbevollmächtigter der Beklagten zu 1, 2, 3, und 7.: Rechtsanwalt..., - Prozessbevollmächtigter der Beklagten zu 4. und 8.: Rechtsanwalt..., Beklagte und Berufungsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter der Beklagten zu 5. und 6.: Rechtsanwalt..., hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht..., die Richterin am Oberlandesgericht... und die Richterin am Landgericht... für R e c h t erkannt: Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die

3 - 3 - Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen G r ü n d e : I. Die Kläger sind geschäftsführende Gesellschafter der Firma Z... GbR. Sie nehmen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung restlichen Werklohnes für Gerüstbauarbeiten in Höhe von ,66 in Anspruch, und zwar die Beklagte zu 7. als Auftraggeberin und die Beklagten zu 1. bis 6. und 8. als Gesellschafter der Beklagten zu 7. Unter dem beauftragte die Beklagte zu 7., vertreten durch ihre Geschäftsführer, die Firma Z... mit der Durchführung von Gerüstbauarbeiten betreffend das Bauvorhaben A... in B.... Unter dem legte die Firma Z... der Beklagten zu 7. unter der Nr eine Rechnung über - unter Berücksichtigung geleisteter Abschlagszahlungen von ,65 DM - restliche ,13 DM. Mit datumsgleicher Rechnung Nr stellte die Firma Z... der Beklagten zu 7. für zusätzliche Leistungen nach dem insgesamt ,38 DM in Rechnung. Die vorgenannten Rechnungsforderungen sind noch offen und ergeben zusammen einen Betrag in Höhe von ,51 DM, was der Klageforderung in Höhe von ,66 entspricht. Die Kläger leiteten unter dem gegen die Beklagten zu 1., 2. und 7. wegen der offenen Rechnungsforderungen jeweils gerichtliche Mahnverfahren ein, wobei in den jeweiligen Antragsformularen unter der Rubrik Antragsteller P... Z.. und N... O... als Inhaber der Firma Z... angegeben war.

4 - 4 - Nach Überleitung in das streitige Verfahren und sukzessiver Klageerweiterung auf die weiteren Gesellschafter der Beklagten zu 7., haben die Kläger erstmals im Schriftsatz vom klargestellt, dass es sich bei der Firma Z... um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handele, deren Gesellschafter sie seien, wobei jeder Gesellschafter volle Vertretungsbefugnis habe. Das Landgericht hat daraufhin im Termin vom darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Aktivlegitimation der Kläger bestünden und nach dem Urteil des BGH vom (Az. II ZR 331/00) nur die Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst für Ansprüche der GbR klagebefugt sei. Gleichwohl haben die Kläger weiterhin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Klageforderung an sich - die Kläger - beantragt. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom haben die Kläger dann das Aktivrubrum dahingehend berichtigt, dass sie als Gesellschafter der Firma Z... GbR klagen. Ferner haben sie den Klageantrag auf gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zur Zahlung an die Z... GbR umgestellt. Sie haben dabei die Auffassung vertreten, dass sie - die Kläger - aufgrund ihrer Berechtigung zur Geschäftsführung auch zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen zugunsten der GbR aktivlegitimiert seien. Zur Geschäftsführung gehöre auch die Prozessführung. Sie - die Kläger - seien befugt, eine Klage auf Leistung an die Gesellschaft zu erheben. Die Beklagten zu 5. und 6. haben mit Nichtwissen bestritten, dass die Kläger Inhaber der Klageforderung seien. Ausweislich der Rechnungsunterlagen seien sie lediglich Geschäftsführer der GbR. Es gebe indessen weitere Berechtigte. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen ( 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat durch Urteil vom die gegen die Beklagten zu 1. und 2. ergangenen Vollstreckungsbescheide aufgehoben und die Klage auch im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Inhaber einer Gesellschaftsforderung und damit zur Geltendmachung der Gesellschaftsforderung ausschließlich aktivlegitimiert allein die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solche sei und insbesondere nicht mehr die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit. Eine Aktivlegitimation der Kläger

5 - 5 - zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Forderungen bestehe danach nicht. Die im Schriftsatz der Kläger vom vorgenommene Rubrumsberichtigung, bei der es sich eher um eine Klageänderung handeln dürfe, sei nach 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Im Übrigen hätten die Kläger mit dem Schriftsatz vom auch dem gerichtlichen Hinweis nicht hinreichend Rechnung getragen. Das Rubrum in der berichtigten Form lasse ebenfalls nicht erkennen, dass die Firma Z... GbR klagende Partei sei. Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie den Antrag aus dem Schriftsatz vom weiter verfolgen. Sie halten die Ansicht des Landgerichts, dass sie - die Kläger - nicht Inhaber der geltend gemachten Forderungen und demgemäß nicht aktivlegitimiert seien, für unzutreffend. Zur Begründung führen sie aus, dass, wenn auch eine (Außen-)GbR nach der geänderten Rechtsprechung des BGH rechtsfähig sei, es gleichwohl dabei verbleibe, dass die Gesellschafter zur Vertretung der GbR befugt seien ( 714 BGB). Für die gerichtliche Durchsetzung einer Gesellschaftsforderung zugunsten der GbR genüge ein gemeinschaftliches Handeln aller Gesellschafter als Vertreter der GbR. Sie - die Kläger - seien im Wege gewillkürter Prozessstandschaft aktivlegitimiert. Auch nach der Entscheidung des BGH vom sei es weiterhin möglich, dass Gesellschafter einer GbR Ansprüche der GbR im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft klageweise geltend machen können. Im Übrigen sei zu beanstanden, dass das Landgericht die Rubrumsberichtigung unter Hinweis auf 296 a ZPO nicht berücksichtigt habe. Bereits aus den Mahnbescheiden sei eindeutig erkennbar, wer Inhaber der Forderung sein sollte. Eine unklare Parteibezeichnung schade grundsätzlich solange nicht, wie die Identität der richtigen Partei erkennbar sei. Das Landgericht habe auf eine entsprechende Rubrumsberichtigung hinwirken müssen, jedenfalls sei eine Zurückweisung der Rubrumsberichtigung gemäß 296 a ZPO nicht möglich gewesen. Trotz der bereits im Schriftsatz vom erfolgten Klarstellung habe das Landgericht erst im Termin am auf Bedenken hinsichtlich ihrer - der Kläger - Aktivlegitimation hingewiesen. Die Kläger beantragen, das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom abzuändern und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Z... GbR,... in... B..., ,66 nebst 5 % Zinsen über den jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem zu zahlen.

6 - 6 - Die Beklagten zu 1. bis 8. beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten zu 4., 5., 6. und 8. halten die Berufung bereits für unzulässig, mit der Begründung, dass das erstinstanzliche Klageziel nicht weiter verfolgt werde, sondern die Kläger nunmehr in zweiter Instanz Zahlungen an die Gesellschaft begehren würden. Im Übrigen verteidigen sie das Urteil des Landgerichts. Klagebefugt sei nur die GbR. In Kenntnis der Problematik hätten die Kläger eine Berichtigung des Rubrums nicht beantragt, sondern erstinstanzlich Zahlung an sich selbst begehrt. Auch im Berufungsverfahren hätten sie eine Rubrumsberichtigung, dass nunmehr die GbR Klägerin sei, nicht beantragt. Die Beklagten zu 1., 2., 3. und 7. verteidigen mit näheren Ausführungen das erstinstanzliche Urteil. II. Die Berufung ist zulässig; sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Soweit die Beklagten zu 4. bis 6. und zu 8. die Zulässigkeit der Berufung mit der Begründung verneinen, die Kläger würden in der Berufungsinstanz ein anderes Begehren verfolgen als in der Vorinstanz, vermag der Senat diesem Einwand nicht zu folgen. Zwar ist richtig, dass die Kläger bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz ausdrücklich eine gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zur Zahlung an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht beantragt haben. Diesen ausdrücklichen Antrag haben sie erst mit dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eingegangenen Schriftsatz vom gestellt und wiederholen ihn nunmehr in der Berufungsinstanz. Indessen war ihr bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz gestellter Sachantrag dahingehend auszulegen, dass sie damit bereits letztlich eine Zahlung an die GbR erreichen wollten. Denn im Schriftsatz vom haben die Kläger durch ihren Vortrag, dass es sich bei ihnen um eine GbR handele, zum Ausdruck gebracht, dass sie eine der Gesamthand zustehende Forderung geltend machen und letztlich eine Zahlung nicht an sich persönlich, sondern an die aus ihnen beiden bestehenden Gesamthand begehren. Hierfür spricht auch, dass sie bereits bei Einleitung des Mahnverfahrens, aber auch im Verlaufe des streitigen Verfahrens, immer mit dem Zusatz als Inhaber der Firma Z... aufgetreten sind.

7 - 7 - Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Landgericht ist insoweit beizupflichten, als nach Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit der (Außen-)GbR durch die Entscheidung des BGH vom (= NJW 2001, 1056) nur die GbR selbst - soweit Gesamthandforderungen geltend zu machen sind - Klägerin sein kann. Denn nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist materiell Rechtsinhaberin (BGH, a.a.o.; BGH, NJW-RR 2004, 275, 276; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 513, 514; Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., Seite 1750). Nach der Änderung der Rechtsprechung des BGH zur Rechts- und Parteifähigkeit der GbR gibt es demgemäß im Verhältnis zu Dritten nur einen richtigen Kläger, nämlich die BGB-Gesellschaft. Allerdings ist damit noch nichts dazu gesagt, ob nicht auch die Gesellschafter einer - wie hier - parteifähigen GbR gleichwohl an deren Stelle (noch) als Streitgenossen klagen können, was - da die Streitgenossen dann ein der rechtsfähigen GbR zustehendes Recht geltend machen - nur im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft in Betracht käme. Dies hat das OLG Dresden in seiner in NJW-RR 2002, 544 veröffentlichten Entscheidung vom bejaht. Es hat - indessen ohne nähere Begründung - ausgeführt, dass es auch nach der neuen Rechtsprechung des BGH zur Parteifähigkeit der GbR weiterhin möglich sei, als BGB- Gesellschafter im Wege der Streitgenossenschaft gemeinschaftlich zu klagen. Auch das Kammergericht hat sich in sog. Altfälle, d. h. im Januar 2001 anhängige Verfahren, betreffenden Entscheidungen vom ( GE 2001, 1131 ) und ( GE 2001, 1671 ) - wenn auch ebenfalls ohne nähere Begründung - dahingehend geäußert, dass aus der Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit der (Außen-)GbR nicht folge, dass die Gesellschafter eine Forderung der Gesellschaft, die dem ihnen gemeinschaftlich zustehenden Gesellschaftsvermögen angehört, nicht im eigenen Namen in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit geltend machen könnten. Der VIII. Zivilsenat des BGH hat in seiner Entscheidung vom (NJW 2002, 2958), in der er über die Erstattungsfähigkeit der Erhöhungsgebühr gemäß 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO beim Aktivprozess der Gesellschafter der BGB-Gesellschaft zu befinden hatte, unter II.3.lit. b die Auffassung vertreten, dass es auch nach der Entscheidung der II. Zivilsenates des BGH vom zulässig geblieben sei, dass eine Klage nicht von der Gesellschaft, sondern von den Gesellschaftern erhoben wird. Diese Ausführungen sind nach Auffassung des Senats jedoch einer Verallgemeinerung nicht

8 - 8 - zwingend zugänglich, sondern dürften sich auf eine gewisse Übergangszeit nach Erlass der Entscheidung des II. Zivilsenates des BGH vom beziehen. In diesem Sinne wird die Entscheidung des VIII. Zivilsenats des BGH vom auch von Vollkommer in Zöller, 25. Aufl., 62 Rz. 13 a, ausgelegt, der eine gewillkürte Prozessstandschaft der Gesellschafter ebenfalls für zulässig erachtet. Zur Begründung führt er aus, dass trotz der Überlegenheit einer Prozessführung der GbR als Partei gegenüber dem Modell der notwendigen Streitgenossenschaft im Hinblick auf die noch bestehenden Unsicherheiten derzeit auch ein schutzwürdiges eigenes Interesse der Prozessstandschafter nicht verneint werden könne. Diese Auffassung ist indessen nicht unstreitig. Vielmehr vertritt Karsten Schmidt (a.a.o.) die Auffassung, dass für die Zulässigkeit einer sog. gewillkürten Prozessstandschaft, mit der Gesellschafter einer GbR mit Ermächtigung der übrigen vertretungsberechtigten Gesellschafter eine Forderung der GbR im eigenen Namen geltend machen, seit der Entscheidung vom kein Bedürfnis mehr bestehe. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Im Hinblick auf den seit Änderung der BGH- Rechtsprechung zur Rechts- und Parteifähigkeit der (Außen-)GbR eingetretenen Zeitablauf bestand im Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Verfahrens am , d. h. etwa zwei Jahre nach Veröffentlichung der Entscheidung des BGH vom im Heft 14 der NJW, nach Auffassung des Senats insoweit keine Unsicherheit mehr, so dass sogleich im Namen der Z... GbR hätte geklagt werden müssen. Ein eigenes schutzwürdiges Interesse der Kläger, den Anspruch der GbR im eigenen Namen im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend zu machen, ist unter den gegebenen Umständen nicht erkennbar und wird auch von den Klägern nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Gegen die Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft spricht nach Auffassung des Senats auch, dass nach der Entscheidung des BGH vom die GbR im Ergebnis stark der ohg angenähert worden ist. Im Falle einer ohg entspricht es aber gefestigter Rechtsprechung, dass der einzelne Gesellschafter eine Forderung der ohg nicht als Prozessstandschafter geltend machen kann ( BGHZ 10, 103; 12, 310; vgl. Zöller-Vollkommer, 50, Rz. 17 a ). Der Umstand, dass es nach der Rechtsprechung des BGH ( aao ) im sog. Passivprozess wegen der persönlichen Gesellschafterhaftung praktisch immer ratsam ist, neben der Gesellschaft auch die Gesellschafter persönlich zu verklagen, ist für die Frage der Zulässigkeit der gewillkürten Prozessstandschaft in einem - wie hier - Aktivprozess ohne Bedeutung. Die - zulässige - Erweiterung der Klage auf die Gesellschafter persönlich hat im sog. Passivprozess ihre

9 - 9 - Grundlage allein in der in Anlehnung an 128 HGB entwickelten akzessorischen Gesellschafterhaftung. Im Hinblick auf die Erörterungen im Termin vom weist der Senat ergänzend darauf hin, dass er - entgegen der Auffassung der Beklagten zu 5. und 6. - die zur Annahme einer zulässigen gewillkürten Prozessstandschaft erforderliche weitere Voraussetzung, nämlich die Ermächtigung des Rechtsinhabers zur aktiven Prozessführung im Streitfall bejaht. Denn die Kläger zu 1. und 2. sind - wovon mangels anderweitiger Anhaltspunkte und mangels eines erheblichen Gegenvortrages der Beklagten auszugehen ist - die alleinigen vertretungsbefugten Gesellschafter der Z... GbR und dürften sich daher einverständlich gegenseitig zur Prozessführung ermächtigt haben ( vgl. BGH, NJW-RR 2002, 1377, 1378 ). Dafür, dass die Kläger die alleinigen vertretungsbefugten Gesellschafter der GbR sind, spricht insbesondere die entsprechende Angabe in den Rechnungen vom , in denen ausschließlich die Kläger als Geschäftsführer aufgeführt sind. Soweit die Beklagten zu 5. und 6. demgegenüber mit Nichtwissen bestreiten, dass die Kläger die alleinigen Gesellschafter der GbR sind, erfolgt dies gleichsam ins Blaue hinein. Entgegen der Auffassung der Kläger kann ihre fehlende Prozessführungsbefugnis nicht durch Vornahme einer Rubrumsberichtigung gleichsam geheilt werden. Zum einen besteht für eine solche im Streitfall kein Raum. Der BGH hat nach Änderung seiner Rechtsprechung zur Partei- und Rechtsfähigkeit der GbR eine Rubrumsberichtigung ausdrücklich nur für sog. Altfälle, d.h. für seinerzeit - im Januar anhängige Verfahren, als zulässigen und richtigen Weg aufgezeigt (vgl. BGH, NJW 2003, 1043). Im Streitfall handelt es sich aber um einen sog. Neufall. Zum anderen liegt ein Fall einer Rubrumsberichtigung des Inhaltes, dass richtige Partei die GbR sei und diese bislang nur unrichtig bezeichnet worden sei, auch nicht vor. Die Kläger haben nicht nur im Schriftsatz vom , sondern auch in den im Berufungsrechtszug eingereichten Schriftsätzen vom und stets deutlich gemacht, dass sie, d.h. die Herren Z... und O..., die Kläger sind und in Prozessstandschaft eine der GbR zustehende Forderung geltend machen wollen. Bei dieser Sachlage ist erkennbar eine Klägerschaft der Herren Z... und O... gewollt. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

10 Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil zugelassen, da die in Streit stehende Frage, nämlich ob auch nach der Entscheidung des II. Zivilsenates vom die Gesellschafter einer parteifähigen GbR gleichwohl an deren Stelle noch im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft ein der GbR zustehendes Recht klageweise geltend machen können, höchstrichterlich noch nicht entschieden ist. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf ,66 festgesetzt

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 94/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 72/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 18.09.2007 Verkündet am 18.09.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 250/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 14 O 216/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 5.5.2004 Verkündet am 5.5.2004... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 189/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 12 O 421/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 4.4.2007 Verkündet am 4.4.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 6. Juni in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 6. Juni in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 80/06 BESCHLUSS vom 6. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 712, 714, 719 Abs. 2 Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 137/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 11 O 307/06 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 14.12.2007 Verkündet am 14.12.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 U 132/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 O 5/06 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 12. Juli 2007 Verkündet am 12. Juli 2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 100/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 6 O 526/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 22.12.2006 Verkündet am 22.12.2006 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 5/10 Verkündet am: 17. September 2010 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am:

Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am: Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am: 22.1.2008 Ließ Urk.beamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren - Klägerin / Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 U 105/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 571/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Verkündet am 09.02.2005..., Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. an Senatsurteil vom 29. März VIII ZR 191/05, NJW 2006, 2552 Rn. 12 ff.).

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. an Senatsurteil vom 29. März VIII ZR 191/05, NJW 2006, 2552 Rn. 12 ff.). BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 315/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 26. September 2012 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 U 33/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 6 O 368/02 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 23.09.2003 Verkündet am 23.09.2003... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil 13 U 177/12 9 O 102/12 Landgericht Hannover Verkündet am 16. Mai 2013 Frank, Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 20. September 2012, Az. 4 U 381/12

Leitsatz: OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 20. September 2012, Az. 4 U 381/12 Leitsatz: Eine Verlängerung der Frist zur Begründung einer Anschlussberufung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn zugleich um Fristverlängerung zur Erwiderung auf die Berufung nachgesucht wird. Eine

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 20/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 3 O 345/04 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 10.1.2007 Verkündet am 10.1.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 506/14 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. April 2016 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 36/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 2 O 199/04 Landgericht Neuruppin Anlage zum Protokoll vom 10.10.2007 Verkündet am 10.10.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 267/03 URTEIL Verkündet am: 18. Mai 2004 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja in dem Rechtsstreit BGHZ: BGHR:

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 413/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 13. November 2013 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 188/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 639/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Abschrift Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn P...

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 105/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 6 O 237/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 19.3.2008 Verkündet am 19.3.2008 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 U 227/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 51 O 60/07 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 26.06.2008 Verkündet am 26.06.2008 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 70/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 50/03 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren 1. C S, Klägerin,

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 3 U 10/10 = 6 O 1095/08 Landgericht Bremen B e s c h l u s s In dem Rechtsstreit [ ] Kläger Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [ ] g e g e

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 WF 229/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 31 F 134/03 Amtsgericht Senftenberg 014 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache G..../. G... u. a. hat der 1. Senat für Familiensachen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 108/02 Nachschlagewerk: ja VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. November 2002 M a y e r, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 104/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 623/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 14.02.2007 Verkündet am 14.02.2007 Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

Mehr

Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES. Urteil 19 S 51/12 35 C 127/11 Amtsgericht Mülheim an der Ruhr Ausfertigung Verkündet am 28.02.2013 Schleier Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Ausfertigung. r Verkündet am Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. der' Klägerin, Rechtsanwalt!

Ausfertigung. r Verkündet am Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. der' Klägerin, Rechtsanwalt! 2 um* k'jw z ''X t r o p. : - Ausfertigung r Verkündet am 27.08.2012 Kamps Justizbesc als Urkun äftsstelle Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der' Klägerin, Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Az. 1 AR 17/02. Leitsatz:

Az. 1 AR 17/02. Leitsatz: Az. 1 AR 17/02 Leitsatz: Der Gerichtsstand der Widerklage nach 33 ZPO ist auch für die Drittwiderbeklagten und (nur) materiell Beteiligten zu erstrecken. it der über eine Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 15/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 4 O 83/06 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 13.2.2008 Verkündet am 13.2.2008 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Landgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 18 S 112/ C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg

Landgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 18 S 112/ C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg Landgericht Berlin Beschluss Geschäftsnummer: 18 S 112/16 09.01.2017 235 C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg In dem Rechtsstreit 1., 2., 3., Kläger und Berufungskläger, sämtlich, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Beschluss vom 04. August 1999, Az.: 8 U 2159/ ZPO. Leitsatz:

Beschluss vom 04. August 1999, Az.: 8 U 2159/ ZPO. Leitsatz: Beschluss vom 04. August 1999 Az.: 8 U 2159/99 345 ZPO Leitsatz: 1. Ein Verhandeln zur Hauptsache i.s.v. 345 ZPO setzt nicht voraus dass Sachanträge gestellt werden. Es genügt dass nach Erörterung von

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES SCHLUSSURTEIL

IM NAMEN DES VOLKES SCHLUSSURTEIL Verkündet am: 25.01.2013 Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES SCHLUSSURTEIL In dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: gegen - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: wegen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 2. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 2. Juli in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 65/14 BESCHLUSS vom 2. Juli 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 719 Abs. 2, 712 Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Einstellung der aus

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 15/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 O 582/03 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren der L GmbH,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 58/06 BESCHLUSS vom 5. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter

Mehr

Aktenzeichen: 11 U 2537/01. Sonstiges Zivilrecht. Leitsatz:

Aktenzeichen: 11 U 2537/01. Sonstiges Zivilrecht. Leitsatz: Aktenzeichen: 11 U 2537/01 Sonstiges Zivilrecht Leitsatz: Wer Eigentum erworben hat für den spricht eine gesetzliche Vermutung dass er Eigentümer geblieben ist. Wenn der Eigentümer einem anderen Mitbesitz

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 8/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 5. März 2013 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VI. Zivilsenat

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil 4 U 59/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 585/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 20.06.2007 Verkündet am 20.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Aktenzeichen: 11 U 2686/01. Leitsatz:

Aktenzeichen: 11 U 2686/01. Leitsatz: Aktenzeichen: 11 U 2686/01 Leitsatz: Wenn die GmbH aus ihren Mitteln eine Schuld ihres Gesellschafters/Geschäftsführers tilgt erwirbt sie einen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Auftrag gegen den Gesellschafter/Geschäftsführer.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF V ZB 175/13 BESCHLUSS vom 21. Januar 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:210116BVZB175.13.0 - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2016 durch die Vorsitzende

Mehr

Leitsatz: 164, 535 BGB

Leitsatz: 164, 535 BGB Leitsatz: 164, 535 BGB Verhandelt ein Vermieter mit ihm namentlich bekannten Rechtsanwälten über die Vermietung von Kanzleiräumen, unterzeichnet sodann einer dieser Anwälte die Vertragsurkunde und fügt

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. 27. Januar 2009 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. 27. Januar 2009 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 519/07 VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. Januar 2009 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 125/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 6 O 380/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 16.05.2007 Verkündet am 16.05.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 U 104/03 Si. 8 O 72/03 Landgericht Potsdam Verkündet am 25. März 2004... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil in dem

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 276/08 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 85/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 8 O 365/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 20.12.2006 Verkündet am 20.12.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 295/02 BESCHLUSS vom 13. Juli 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja EGZPO 26 Nr. 8 a) Bei Feststellung der Erledigung im Berufungsurteil bemißt sich

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 U (Lw) 250/99 Brandenburgisches Oberlandesgericht 70 Lw 13/99 Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Guben Anlage zum Protokoll vom 28. September 2000 verkündet am 28. September 2000... Justizangestellte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF X I Z R 3 9 7 / 1 4 BESCHLUSS vom 12. Mai 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ZPO 78 Abs. 1, 307, 335 Abs. 1, 555 Abs. 1 und 3 1. Nachdem die Revision begründet worden

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. September in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. September in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 44/07 BESCHLUSS vom 19. September 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 85 Abs. 2, 87 Abs. 2, 172 Abs. 1 a) Nach der Anzeige der Mandatsniederlegung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. September 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. September 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 58/08 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. September 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Landgericht Potsdam. Im Namen des Volkes Urteil. Rechtsanwälte Waldorf, Beethovenstraße 12, München

Landgericht Potsdam. Im Namen des Volkes Urteil. Rechtsanwälte Waldorf, Beethovenstraße 12, München 2 S 2315 37 C 45214 Amtsgericht Potsdam Verkundet am 04 05.2016 Just1zbeschàfügte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ' Landgericht Potsdam Im Namen des Volkes Urteil In dem Berufungsverfahren - Klägerin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 204/10 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Juni 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil Beglaubigte Abschrift 9 O 545/09 Verkündet am 26.03.2010 Olejniczak Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Firma

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 U 16/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 C 164/06 Amtsgericht Königs Wusterhausen (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des O H, - Prozessbevollmächtigter:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 74/01 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 22. September 2003 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 105/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 8 O 268/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 4.4.2007 Verkündet am 4.4.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 76/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 O 51/02 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 25.11.2004 Verkündet am 25.11.2004... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 1 U 4/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit P... S...,, Kläger und Antragsteller, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte... - g e g e

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 93/14. vom. 29. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 93/14. vom. 29. Januar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF V ZR 93/14 BESCHLUSS vom 29. Januar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 U 231/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 1 O 403/04 Landgericht Neuruppin Anlage zum Protokoll vom 11.10.2007 Verkündet am 11.10.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 3 U 40/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 259/06 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 21.11.2007 Verkündet am 21.11.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 125/15 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Juni 2016 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.

2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht. Leitsätze: 1. Lehnt das Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab und erlässt das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers ein Versäumnis,- und nach zulässigem Einspruch

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 79/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 221/02 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 13.01.2004 verkündet am 13.01.2004... Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: BGH, VIII ZR 264/12. BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr.

DNotI. Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: BGH, VIII ZR 264/12. BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: 23.1.2013 BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 264/12 BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr. 2 Vorbehalt der Nachberechnung einzelner Positionen

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 59/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht H.A.F. 52 O 158/03 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 30.1.2008 Verkündet am 30.1.2008 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 221/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht fa 2 O 264/01 Landgericht Neuruppin Abschrift Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Anlage zum Protokoll vom

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 119/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 13 O 133/06 Landgericht Frankfurt/Oder Anlage zum Protokoll vom 12.12.2007 Verkündet am 12.12.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 W 46/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 12 O 253/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe der D K - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 19. Juli 2010 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 19. Juli 2010 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 56/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. Juli 2010 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 34/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Juli 2011 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der V. Zivilsenat

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 9 Ca 4029/09 (ArbG Augsburg) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte D. D-Straße,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 U 96/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 3 O 16/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 29.03.2007 Verkündet am 29.03.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 19/04 BESCHLUSS vom 11. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 319, 511 Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 W 57/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 12 O 450/05 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit 1. der Frau P W, 2. des Herrn B W, Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Juni in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Juni in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 6/09 BESCHLUSS vom 24. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1; RVG-VV Nr. 3200 Beantragt der Berufungsbeklagte nach Einlegung und Begründung

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 U 181/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 17 O 565/06 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 21.06.2007 Verkündet am 21.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Februar in dem Rechtsstreit. Berichtigter Leitsatz

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Februar in dem Rechtsstreit. Berichtigter Leitsatz BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 76/07 BESCHLUSS vom 12. Februar 2009 in dem Rechtsstreit Berichtigter Leitsatz Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 278, 520 Abs. 2 a) Ein als besondere Ausgestaltung des

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. März 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. März 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 74/08 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. März 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 153/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 306/06 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren E GmbH &

Mehr

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 I-1 U 14/09 3 O 111/08 LG Wuppertal OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 17.11.2009 Schmitz, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1.des Herrn xxx

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 231/13 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 2. April 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Oberlandesgericht München

Oberlandesgericht München Oberlandesgericht München Zivilsenate Au:sbur: Aktenzeichen: 30 U 807/07 9 0 846/07 LG Augsburg VerkOndet am 22.04.2008 Die Urkundsbeamtin: Justizangestellte. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL ln dem Rechtsstreit

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 U 133/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 O 539/04 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 30. November 2005 Verkündet am 30. November 2005... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 173/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 1 O 507/04 Landgericht Neuruppin Anlage zum Protokoll vom 23.05.2007 Verkündet am 23.05.2007 Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 15. Mai 2018 Dritter Senat - 3 AZB 8/18 - ECLI:DE:BAG:2018: B.3AZB8.18.0

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 15. Mai 2018 Dritter Senat - 3 AZB 8/18 - ECLI:DE:BAG:2018: B.3AZB8.18.0 Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 15. Mai 2018 Dritter Senat - 3 AZB 8/18 - ECLI:DE:BAG:2018:150518.B.3AZB8.18.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 8. Dezember 2015-12 Ca 3968/15 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 193/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 12 O 474/06 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 18.7.2007 Verkündet am 18.7.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Kammergericht. Im Namen des Volkes

Kammergericht. Im Namen des Volkes Kammergericht Im Namen des Volkes Geschäftsnummer: verkündet am : 12. Januar 2006 12 U 216/04 Rödel, 34 O 630/03 Landgericht Berlin Justizangestellte In dem Rechtsstreit B S mbh, vertreten durch den Geschäftsführer

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 121/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 32 O 1/05 Landgericht Frankfurt/Oder Anlage zum Protokoll vom 18.01.2006 Verkündet am 18.01.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 177/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 2 O 492/04 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 30.3.2007 Verkündet am 30.3.2007 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 147/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 17 O 134/06 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 11.07.2007 Verkündet am 11.07.2007 Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Januar 2007 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Januar 2007 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 165/05 URTEIL Verkündet am: 11. Januar 2007 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja in dem Rechtsstreit

Mehr

Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004,

Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004, Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004 Az: 8 W 82/04 Leitsatz Bei Teilzahlung nach Erlass eines Mahnbescheides und entsprechender

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 21/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 15. Juli 2011 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 U 140/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 2 O 102/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 19.09.2006 Verkündet am 19.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr