AMTLICHE BEKANNTMACHUNG
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- Hedwig Becke
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1 AMTLICHE BEKANNTMACHUNG NUMMER 2015/119 SEITEN 1-11 DATUM REDAKTION Sylvia Glaser Berufungsordnung der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen (RWTH) vom in der zweiten Fassung der zweiten Ordnung zur Änderung der Berufungsordnung vom veröffentlicht als Gesamtfassung Aufgrund 37 a, 38 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW S. 474) in der Fassung des Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. 2014, S. 547), hat die Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen (RWTH) folgende Berufungsordnung erlassen:
2 2/11 Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich 2 Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern 2a Gewährleistung von Chancengerechtigkeit, Gleichstellungsquote 3 Ausschreibungen 4 Berufungsbeauftragte / Berufungsbeauftragter 5 Berufungskommission 6 Fristen 7 Zusammensetzung der Berufungskommission 8 Gemeinsame Berufungsverfahren 9 Grundsatz der Vertraulichkeit 10 Auswahlkriterien und Vorschlag der Berufungskommission 11 Gutachten 12 Erstellung der Berufungsliste 13 Vorbereitung der Entscheidung des Rektorats 14 Berufung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren 15 Entscheidung über die Berufungsliste 16 Verfahrensordnung 17 Abweichung von Vorschriften 18 Zeitlich befristete Professuren, Teilzeitprofessuren 19 Veröffentlichung, Inkrafttreten
3 3/11 Präambel Die Berufung von in Forschung und Lehre exzellenten Professorinnen und Professoren dient der Qualitätssicherung und Profilbildung der RWTH Aachen. Dabei ist es auch erklärtes Ziel der Hochschule, die Professorenschaft weiter zu internationalisieren und den Anteil der Frauen deutlich zu steigern. Diesem Ziel sollen auch Strategien aktiver Personalsuche dienen. 1 Geltungsbereich Diese Ordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) das Verfahren zur Besetzung von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. 2 Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern (1) Die Rektorin oder der Rektor beruft die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf Vorschlag der Fakultät. (2) Die Hochschule strebt an, in den Fächergruppen ein Verhältnis zwischen Professorinnen und Professoren zu erreichen, welches der gem. 37 a Abs. 1 HG vom Rektorat festgesetzten Gleichstellungsquote entspricht. 2 a Gewährleistung von Chancengerechtigkeit, Gleichstellungsquote (1) Zur Festsetzung der Gleichstellungsquote bilden alle Fächer einer Fakultät gemeinsam jeweils eine Fächergruppe. Hiervon abweichend bildet die Fakultät Georessourcen und Materialtechnik zwei Fächergruppen. Es werden folgende Fächergruppen gebildet: Fächergruppe 1: Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften Fächergruppe 2: Architektur Fächergruppe 3: Bauingenieurwesen Fächergruppe 4: Maschinenbau Fächergruppen 5: 5.1 Materialwissenschaft und Werkstofftechnik; Rohstoff- und Entsorgungstechnik 5.2 Geowissenschaften und Geographie Fächergruppe 6: Elektrotechnik und Informationstechnik Fächergruppe 7: Philosophische Fakultät Fächergruppe 8: Wirtschaftswissenschaften Fächergruppe 9: Medizin (2) Die Ausgangsgesamtheit zur Festsetzung der Gleichstellungsquote wird im Einvernehmen mit den Dekaninnen und Dekanen unter besonderer Berücksichtigung der unterschiedlichen Qualifikationswege in den einzelnen Fächern unter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ermittelt.
4 4/11 (3) Das Rektorat setzt die Gleichstellungsquote durch Rektoratsbeschluss im Einvernehmen mit den Dekaninnen und Dekanen und unter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten für einen Zeitraum von drei Jahren fest. Der entsprechende Beschluss des Rektorates wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der RWTH veröffentlicht. 3 Ausschreibungen (1) Die Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind gemäß 38 Abs. 1, Satz 1 HG vom Rektorat auf Vorschlag der Fakultät öffentlich auszuschreiben. Auf die Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht gemäß 38 Abs. 1, Sätze 3 bis 6 HG wird hingewiesen. (2) Der Ausschreibungstext soll folgende Angaben enthalten: 1. den Aufgabenbereich und die Anforderungen an die Bewerberinnen und Bewerber ( 36 HG), 2. die vorgesehene Besoldungsgruppe und Zuordnung, 3. den Zeitpunkt der Besetzung, 4. einen Hinweis auf die von den Bewerberinnen und Bewerbern einzureichenden Unterlagen, insbesondere Belege über Lehrerfolge 5. die Angabe, dass die Bewerbung an die Dekanin oder den Dekan zu richten ist, 6. eine Bewerbungsfrist von mindestens vier Wochen, 7. einen Hinweis, dass Bewerbungen schwerbehinderter Menschen erwünscht sind und 8. Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt werden, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, und 9. auf Wunsch eine Teilzeitbeschäftigung ermöglicht werden kann. (3) Im Übrigen ist der Ausschreibungstext so abzufassen, dass Bewerberinnen und Bewerber gleichermaßen angesprochen werden und Kandidatinnen und Kandidaten aus dem Ausland zur Bewerbung motiviert werden. (4) Die Ausschreibung muss in nationalen und/oder internationalen Periodika und elektronischen Medien erfolgen, um den Kreis potenzieller Bewerberinnen und Bewerber im In- und Ausland möglichst vollständig zu erreichen. 4 Berufungsbeauftragte/Berufungsbeauftragter (1) Die oder der Berufungsbeauftragte unterstützt die Hochschulleitung in ihrer zentralen Verantwortlichkeit für das gesamte Berufungsgeschehen. Insbesondere achtet die oder der Berufungsbeauftragte darauf, dass die Pläne zur strategischen Entwicklung der Hochschule auf der Grundlage der zwischen dem Rektorat und der Fakultät vorher vereinbarten strategischen Ausrichtung sowie die bei der Zuweisung und in der Ausschreibung festgelegten Kriterien bei der Entscheidungsfindung der Berufungskommission berücksichtigt werden. Sie oder er achtet darauf, dass der wettbewerbliche Charakter des Verfahrens gewahrt wird, das Verfahren transparent ist und die Bewerberinnen und Bewerber über den Stand des Verfahrens informiert sind. (2) Die oder der Berufungsbeauftragte sowie seine oder ihre Vertreterinnen bzw. Vertreter werden vom Rektorat bestellt.
5 5/11 (3) Die oder der Berufungsbeauftragte ist berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen der Berufungskommission teilzunehmen. Sie oder er kann alle das Verfahren betreffende Unterlagen einsehen. (4) Die oder der Berufungsbeauftragte wird durch die zentrale Hochschulverwaltung administrativ unterstützt. 5 Berufungskommission (1) Für die Durchführung des Berufungsverfahrens und zur Erarbeitung eines Vorschlags für den Fakultätsrat richtet dieser eine Berufungskommission ein und wählt deren Mitglieder sowie die Berufungskommissionsvorsitzende oder den Berufungskommissionsvorsitzenden. (2) Die oder der Berufungsbeauftragte kann gemeinsam mit der Fakultät / Berufungskommission im Rahmen der Zuweisung der Stelle erörtern, wie bereits vor Ausschreibung geeignete Personen im nationalen und internationalen Bereich, insbesondere auch Wissenschaftlerinnen, zur Teilnahme an einem Berufungsverfahren geworben werden können (aktive Suche). Im Auftrag der Berufungskommission kann der oder die Vorsitzende der Berufungskommission oder eine andere hierzu von der Berufungskommission beauftragte Person Erfolg versprechende Kandidatinnen und Kandidaten persönlich ansprechen und zu einer Bewerbung auffordern. Die angesprochenen Kandidatinnen und Kandidaten sind auch zum Vortrag einzuladen, sofern sie sich beworben haben. 6 Fristen (1) Berufungsverfahren sollen rechtzeitig eingeleitet und so schnell wie möglich durchgeführt werden. (2) Wird eine Stelle frei, weil die Inhaberin oder der Inhaber die Altersgrenze erreicht, soll das Wiederzuweisungsverfahren mindestens zweieinhalb Jahre vorher eingeleitet werden. Die Stellenausschreibung soll so rechtzeitig erfolgen, dass der Berufungsvorschlag dem Rektorat neun Monate vor Freiwerden der Stelle vorliegt. (3) Ist eine Stelle aus anderen Gründen (wieder) zu besetzen, soll der Berufungsvorschlag innerhalb von acht Monaten nach Einrichtung oder Zuweisung der Stelle vorgelegt werden. (4) Der Zeitraum zwischen dem Ende der Bewerbungsfrist und der persönlichen Vorstellung der in die engere Wahl einbezogenen Kandidatinnen und Kandidaten soll nicht mehr als drei Monate betragen. Die Bewerberinnen und Bewerber sind über den Fortgang des Verfahrens unter Verwendung des Berufungsmonitors des Personaldezernates zu unterrichten. (5) Werden die in Absatz 2 und 3 genannten Fristen ohne nachvollziehbare Gründe weitreichend überschritten, kann das Rektorat über die Zuweisung der Professur neu entscheiden. Die Fakultät ist hierzu vorher zu hören.
6 6/11 7 Zusammensetzung der Berufungskommission (1) Einer Berufungskommission gehören Mitglieder der RWTH aus den Gruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Studierenden im Verhältnis 3:1:1 an. Jeder Berufungskommission soll darüber hinaus mindestens eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer einer anderen, nach Möglichkeit einer ausländischen Universität oder eine andere wissenschaftlich ausgewiesene Person als Mitglied mit Stimmrecht angehören. Dabei ist sicherzustellen, dass die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer die Stimmenmehrheit in der Kommission besitzen. Die Berufungskommission muss paritätisch besetzt werden. Eine nicht paritätisch besetzte Berufungskommission ist nur bei einer sachlich begründeten Ausnahme i.s. des 11 c HG zulässig. Die Bemühungen zur geschlechtergerechten Besetzung der Kommission sowie die Gründe für ein Abweichen von den Bestimmungen sind in dem einzelnen Abweichungsfall aktenkundig zu machen. Wird eine Person aufgrund dieser Quotierungsvorschrift in einem besonderen Maße durch die Mitarbeit in verschiedenen Berufungskommissionen in Anspruch genommen, ist sie durch die Fakultät angemessen zu entlasten. Auf Antrag der Vertretung der Beschäftigten in Technik und Verwaltung im Fakultätsrat ist mindestens eine Beschäftigte bzw. ein Beschäftigter in Technik und Verwaltung als beratendes Mitglied zu beteiligen. Beschäftigte in Technik und Verwaltung sind nicht stimmberechtigte Mitglieder mit Antrags- und Rederecht. (2) Die Mitwirkung in der Berufungskommission bei der Wiederbesetzung der eigenen Stelle ist ausgeschlossen. (3) Die Gleichstellungsbeauftragte und die zuständige Fakultätsvertreterin sowie die Schwerbehindertenvertretung sind berechtigt, an den Sitzungen der Berufungskommission als nicht stimmberechtigte Mitglieder mit Antrags- und Rederecht teilzunehmen. Sie sind wie jedes andere Mitglied zu laden und zu informieren. (4) Die anderen Fakultäten der RWTH sind berechtigt, je zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter als nicht stimmberechtigte Mitglieder mit Antrags- und Rederecht in die Berufungskommission zu entsenden, auf Wunsch der das Verfahren durchführenden Fakultät auch mehr. Sie sind rechtzeitig über die Einsetzung der Kommission zu unterrichten und benennen daraufhin ihre Vertreterinnen bzw. ihre Vertreter nach den in der Fakultätsordnung der entsendenden Fakultät vorgesehenen Regeln. Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der anderen Fakultäten darf die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder der Berufungskommission nicht übersteigen. 8 Gemeinsame Berufungsverfahren (1) In gemeinsamen Berufungsverfahren mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen werden im Regelfall zwei gemeinsam tagende Kommissionen eingerichtet. Die Einrichtung der hochschulseitigen Kommission erfolgt entsprechend dieser Ordnung. Der Text der Ausschreibung wird im Vorfeld zwischen den Institutionen abgestimmt. Darin wird auf die gemeinsame Berufung hingewiesen. Die Bewerbungen sind an die RWTH zu richten. Nach Ablauf der Bewerbungsfrist erhalten die Mitglieder der außeruniversitären Forschungseinrichtung und der eigenen Berufungskommission Zugang zu den Bewerbungen. Die Kommissionen erarbeiten einen gemeinsamen Berufungsvorschlag, der drei Namen enthalten soll. Die-
7 7/11 ser wird von der bzw. dem Vorsitzenden der jeweiligen Kommission erstellt und an seine/ihre Einrichtung weitergegeben, um von den jeweils zuständigen Gremien zunächst der außeruniversitären Forschungseinrichtung und anschließend der Fakultät und Universität beschlossen zu werden. Anschließend erfolgt die Vorlage des Berufungsvorschlages an das Rektorat der RWTH. Kann bei einem der Verfahrensschritte über einen Vorschlag kein Einvernehmen erzielt werden, so wird das Berufungsverfahren in den jeweils vorangehenden Verfahrensstand mit dem Ziel zurückversetzt, einen neuen Vorschlag zu erarbeiten. (2) Abweichend hiervon kann auch eine gemeinsame Kommission gegründet werden, sofern der Fakultätsrat sowie die außeruniversitäre Forschungseinrichtung dies wünschen. Die Zusammensetzung der Berufungskommission richtet sich nach den Regelungen gemäß 7 Abs. 1; die Größe wird vom Fakultätsrat festgelegt. Die Mitglieder werden zur Hälfte von der Fakultät und zur anderen Hälfte von der außeruniversitären Forschungseinrichtung vorgeschlagen und sind im gleichen Maße stimmberechtigt. Für die Gruppe der Studierenden können auch von der außeruniversitären Forschungseinrichtung nur Studierende der RWTH vorgeschlagen werden. Im Falle einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern einer Gruppe wird die Mehrheit aus den Vorschägen der Fakultät benannt. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende wird einvernehmlich aus dem Kreis der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bestimmt und durch den entsprechenden Fakultätsrat eingesetzt. Die Besetzung der hochschulseitigen Mitglieder der Kommission erfolgt entsprechend dieser Ordnung. Bei der Besetzung der gemeinsamen Kommission ist sicherzustellen, dass die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind. (3) Eine Person mit entsprechendem Wahlrecht an der RWTH, die in beiden Institutionen etabliert ist, kann nur in einer der beiden Kommissionen Mitglied sein, beziehungsweise nur von einer der beiden Institutionen in eine gemeinsame Kommission entsandt werden. 9 Grundsatz der Vertraulichkeit (1) Die Berufungskommission tagt nicht öffentlich. Die Unterlagen sind vertraulich zu behandeln. Kenntnisse über Personen, die im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens erworben wurden, sind ebenfalls vertraulich zu behandeln. (2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Berufungskommission weist die Mitglieder ausdrücklich auf die Vertraulichkeit hin und macht dies aktenkundig. 10 Auswahlkriterien und Vorschlag der Berufungskommission (1) Die Berufungskommission stellt einen Kriterienkatalog auf, der die Anforderungen an die Professur für die Auswahlentscheidung näher definiert. Als Auswahlkriterien kommen insbesondere in Betracht: 1. wissenschaftliche und/oder künstlerische Qualifikation, 2. Lehrkompetenz, 3. Fähigkeit, sich der Gender- und Diversity-Thematik im eigenen Fachgebiet aktiv anzunehmen, 4. Fähigkeit, der RWTH Aachen neue Impulse für Forschung und Lehre zu geben, 5. besonderes Engagement in der Lehre und Erfahrungen bei der Entwicklung von Curricula, 6. Befähigung zum Management, insbesondere Personalführungskompetenz,
8 8/11 7. Erfahrungen bei der Einwerbung vom Forschungsmitteln, 8. Auslandserfahrungen, 9. Bereitschaft und Eignung zur interdisziplinären Zusammenarbeit sowie zur Übernahme von Aufgaben innerhalb interdisziplinärer Wachstumsbereiche und konsortialer Forschungsvorhaben und 10. Grad der Erfüllung der Ausschreibungs- und Zuweisungskriterien. (2) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der eigenen Hochschule können nur berücksichtigt werden, wenn sie an einer anderen Hochschule promoviert wurden oder mindestens zwei Jahre außerhalb der RWTH wissenschaftlich tätig waren. Für die Berufung von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der eigenen Hochschule muss darüber hinaus ein besonderer Ausnahmegrund vorliegen. (3) Die in die engere Wahl genommenen Bewerberinnen und Bewerber werden in der Regel zur persönlichen Vorstellung eingeladen. Im Verfahren können auch Personen berücksichtigt werden, die sich nicht beworben haben. Die Berufungskommission hat Schritte zur aktiven Suche von Bewerberinnen zu unternehmen. Ziel soll sein, genauso viele Bewerberinnen wie Bewerber zur Vorstellung, wenigstens zwei, einzuladen. (4) Die Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sind zu beachten. 11 Gutachten (1) Für diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die in den Berufungsvorschlag aufgenommen werden sollen, sollen zwei vergleichende Gutachten von auswärtigen Professorinnen und Professoren angefordert werden. Die Gutachterinnen und Gutachter werden von der Berufungskommission im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan oder dem Fakultätsrat benannt. Sofern keine Gutachterinnen oder Gutachter für zwei vergleichende Gutachten gefunden werden konnten, sind die Gründe hierfür darzulegen und für jede Kandidatin oder jeden Kandidaten mindestens zwei Einzelgutachten anzufordern. (2) Die Gutachten sollen eine Aussage über die zusätzlichen wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Leistungen enthalten, die ausschließlich im Berufungsverfahren zu bewerten sind und auch die Lehrleistungen der Bewerberinnen und Bewerber beurteilen. Bei der Besetzung von Juniorprofessuren soll das Gutachten eine entsprechende Prognoseentscheidung enthalten. (3) Die Gutachten sind vor Beschlussempfehlung der Berufungskommission über den Berufungsvorschlag einzuholen und dem Vorschlag der Berufungskommission an den Fakultätsrat beizufügen. (4) Die Gutachterin bzw. der Gutachter darf nicht in einem beruflichen, insbesondere Vorgesetztenverhältnis zu der bzw. dem zu Begutachtenden stehen und auch nicht als interne Gutachterin bzw. als interner Gutachter an der Promotion oder Habilitation der Bewerberin bzw. des Bewerbers beteiligt gewesen sein. (5) Die Gutachterinnen und Gutachter werden über den Ausgang des Verfahrens informiert.
9 9/11 12 Erstellung der Berufungsliste (1) Nach Eingang der Gutachten entscheidet die Berufungskommission über die Aufstellung einer Berufungsliste. Diese darf nicht mehr als drei Einzelvorschläge mit einer Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Berufungsliste und insbesondere die Rangfolge sind zu begründen. Dies erfolgt federführend durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Berufungskommission. (2) Die Berufungskommission berücksichtigt bei der Aufstellung der Liste das Ziel, die Professorenschaft zu internationalisieren und den Anteil der Frauen zu erhöhen. (3) Die Berufungsliste ist dem Fakultätsrat zur Entscheidung vorzulegen. (4) Das Votum der nicht stimmberechtigten Mitglieder der Berufungskommission ist dem Berufungsvorschlag beizufügen. (5) Jedes stimmberechtigte und nicht stimmberechtigte Mitglied der Berufungskommission kann dem Berufungsvorschlag eine eigene Stellungnahme beifügen. Die Schwerbehindertenvertretung gibt zum Berufungsvorschlag eine eigene Stellungnahme ab, wenn Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen vorgelegen haben. (1) Die Rektorin oder der Rektor überprüft, 13 Vorbereitung der Entscheidung des Rektorats 1. ob bei der Aufstellung der Berufungsliste die Bestimmungen dieser Berufungsordnung eingehalten worden sind, 2. die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber und die Reihenfolge der Berufungsliste schlüssig begründet sind und 3. die Berufung mit den in der Zuweisung formulierten Zielen im Einklang steht. (2) Hält die Rektorin oder der Rektor eines der im Absatz 1 genannten Kriterien nicht für erfüllt, so kann sie oder er die Berufungsliste an die betroffene Fakultät zur erneuten einmaligen Beratung und Beschlussfassung durch die Berufungskommission und den Fakultätsrat zurückverweisen. (3) Die Dekanin oder der Dekan leitet den daraufhin gefassten Beschluss des Fakultätsrates mit einem erläuternden Bericht der Rektorin oder dem Rektor zu. 14 Berufung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (1) Für die Berufung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren gilt diese Berufungsordnung entsprechend. (2) Bei der Berufung auf eine Juniorprofessur mit tenure track kann nur berücksichtigt werden, wer an einer anderen Hochschule promoviert wurde oder mindestens zwei Jahre an einer anderen Hochschule wissenschaftlich tätig war.
10 10/11 (3) Rechtzeitig vor Ablauf der ersten drei Jahre ist die Evaluation einzuleiten. Sie ist entsprechend zu verschieben, wenn das Beschäftigungsverhältnis aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen verlängert wird. Näheres regelt die Richtlinie zur Zwischenevaluation von Juniorprofessuren. 15 Entscheidung über die Berufungsliste (1) Auf der Grundlage des Vorschlages der Fakultät beruft die Rektorin oder der Rektor die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Sie oder er kann eine Professorin oder einen Professor abweichend von der Reihenfolge des Vorschlages der Fakultät berufen oder einen neuen Vorschlag anfordern ( 37 HG). (2) Das Rektorat diskutiert vor der Entscheidung über den Vorschlag der Fakultät diesen mit der Fakultätenkonferenz in einer gemeinsamen Rektoratssitzung. (3) Wird ein Vorschlag, nachdem er von der Rektorin oder dem Rektor zurückverwiesen wurde, von der Fakultät erneut unverändert vorgelegt, entscheidet die Rektorin oder der Rektor. Wird von der Fakultät ein geänderter Vorschlag vorgelegt, erfolgt das Verfahren nach Abs Verfahrensordnung (1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen der Verfahrensordnung für die Hochschulgremien in der jeweils geltenden Fassung, sofern in dieser Ordnung eine abweichende Regelung nicht getroffen wurde. Externe Mitglieder der Berufungskommission, die an einer Sitzung nicht persönlich teilnehmen können, können bei Abstimmungen ihre Stimme auf ein stimmberechtigtes Mitglied der Berufungskommission aus der gleichen Gruppe übertragen. Auf jedes einzelne stimmberechtigte Mitglied der Berufungskommission kann höchstens eine Stimme übertragen werden. (2) Mitglieder der Berufungskommission können unter vorheriger Berücksichtigung der Stellvertreterregelung durch Zuschaltung über ein geeignetes Konferenzsystem an der Sitzung der Kommission teilnehmen. Hierbei muss die Vertraulichkeit und Datensicherheit bei der Übertragung gewährleistet sein. Die Gründe sind gegenüber der bzw. dem Vorsitzenden aktenkundig zu machen. Bei der Vorstellung der Bewerberinnen und Bewerber gemäß 10 Abs. 3 sollen die Kommissionsmitglieder persönlich anwesend sein. 17 Abweichung von Vorschriften Ist in besonderen Fällen von den Sollvorschriften in dieser Ordnung abgewichen worden, so ist dies im Abschlussbericht der Dekanin oder des Dekans zu begründen. 18 Zeitlich befristete Professuren, Teilzeitprofessuren Die Ordnung ist auch für die Besetzung von zeitlich befristeten Professuren und Teilzeitprofessuren anzuwenden.
11 11/11 19 Veröffentlichung, Inkrafttreten Diese Berufungsordnung wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der RWTH Aachen veröffentlicht und tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats vom Für den Rektor Der Kanzler der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen In Vertretung Aachen, den gez. Trännapp Thomas Trännapp
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