Nr. 09/ Juli 2017/ma

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Nr. 09/ Juli 2017/ma"

Transkript

1 Arbeits- und Sozialrecht Arbeitgeberverband Zement und Baustoffe e.v. Beckum Nr. 09/ Juli 2017/ma An die Mitglieder I. ARBEITSVERTRAGSRECHT 1. Befolgung unbilliger Weisungen 2. Freigestellte Mitarbeiter dürfen mitfeiern II. BETRIEBSVERFASSUNGSGESETZ Smartphone für den Betriebsrat III. KÜNDIGUNG Anforderung an die Unterschrift bei einer Kündigung IV. SOZIALRECHT Überbrückungsleistungen des Arbeitgebers bis zum Renteneintritt sind beitragsfrei Postfachadresse: Telefon: Hausadresse: Postfach Telefax: Wilhelmstraße Beckum Beckum Internet:

2 Zu I., 1.: Befolgung unbilliger Weisungen Beschluss des BAG vom (10 AZR 330/16): Die Parteien stritten über die Ordnungsgemäßheit einer fristlosen Kündigung. Der Kläger ist seit dem Jahr 2001 bei der Beklagten als Immobilienkaufmann am Standort Dortmund beschäftigt. In einem vorrangegangenen Kündigungsrechtsstreit wurde festgestellt, dass die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Kündigung unwirksam ist. Darauf verweigerten weitere Mitarbeiter der Beklagten eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger. Die Beklagte reagierte hierauf, indem sie dem Kläger mitteilte, dass dieser künftig am Standort Berlin eingesetzt werde, da eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in Dortmund außerhalb seines ehemaligen Teams nicht bestehe. Der Kläger nahm seine Tätigkeit am Standort Berlin nicht auf. Die Beklagte mahnte ihn hierauf ab. Nach einer weiteren Abmahnung kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Das BAG führte aus, dass das LAG in nicht zu beanstandender Weise festgestellt habe, dass die Versetzung des Klägers von Dortmund nach Berlin nicht rechtmäßig erfolgte. Die insoweit von der Beklagten erteilte Weisung entspreche nicht billigem Ermessen und sei daher rechtswidrig. Der 10. Senat des BAG beabsichtigt zu entscheiden, dass der Arbeitnehmer einer unbilligen Weisung des Arbeitgebers nicht auch nicht vorläufig folgen muss. Dem steht die Rechtsprechung des 5. Senats des BAG entgegen, welcher im Jahr 2012 entschieden hat, dass sich ein Arbeitnehmer über eine unbillige Weisung, die nicht aus anderen Gründen unwirksam sei, nicht hinwegsetzen dürfe, solang keine rechtskräftige Entscheidung vorliege, die deren Unwirksamkeit feststelle. Mit dem Beschluss fragt der 10. Senat beim 5. Senat des BAG an, ob diese an seiner Rechtsprechung aus dem Jahre 2012 festhalten will. Gibt der 5. Senat seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2012 auf, müssen Arbeitnehmer unwirksame Weisungen des Arbeitgebers nicht befolgen. Konsequenzen wären dann nicht zu fürchten. Folge wäre, dass die im konkreten Fall ausgesprochene Abmahnung bzw. fristlose Kündigung nicht rechtmäßig wäre. Zu I., 2. Freigestellte Mitarbeiter dürfen mitfeiern Urteil des ArbG Köln vom (8 Ca 2253/16): Die Parteien streiten darüber, ob ein freigestellter Mitarbeiter weiter an Betriebsfeiern sowie Betriebsausflügen teilnehmen darf. Der Kläger war langjährig in leitender Position bei der Beklagten beschäftigt. Im Jahr 2015 vereinbarten die Parteien die Freistellung des Klägers ab bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Renteneintritt. Dem Kläger wurde dabei mündliche zugesichert, dass er auch künftig an Betriebsfeiern und Betriebsausflügen teilnehmen darf. Der Kläger wurde zum Betriebsausflug 2016 auch zunächst eingeladen. Der neue Vorstandsvorsitzende teilte diesem später jedoch mit, dass seine Teilnahme unerwünscht sei. 2

3 Das Arbeitsgericht entschied aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie der mündlichen Zusage zugunsten des Klägers. Ein Arbeitgeber benötige einen Sachgrund, wenn er einzelne Arbeitnehmer von Betriebsfeiern ausschließen möchte. Ein solcher Sachgrund bestehe beispielsweise, wenn ein Arbeitnehmer bei vorherigen Veranstaltungen negativ aufgefallen sei. Eine Freistellung reiche als Sachgrund für die Verweigerung einer Teilnahme nicht aus. Zu II.: Smartphone für den Betriebsrat Beschluss des LAG Hessen vom (16 TaBV 212/16): Der Betriebsrat begehrt von seinem Arbeitgeber die Zurverfügungstellung eines Smartphones nebst Zubehör. Der Arbeitgeber betreibt ein Krankenhaus in A. in dem der Betriebsrat sein Büro hat sowie vier weitere Außenstellen welche zwischen 3 und 20 km von A. entfernt liegen. Die Beteiligten streiten darüber, ob das Smartphone erforderlich im Sinne des 40 Abs. 2 BetrVG ist. Nach 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Informations- und Telekommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Die Prüfung, ob ein Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsausgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, obliegt nach ständiger Rechtsprechung des BAG dem Betriebsrat. Dieser hat bei seiner Entscheidung die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben zu berücksichtigen. Dabei hat der Betriebsrat die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts und die berechtigte Interessen des Arbeitgebers gegenseitig abzuwägen. Vorliegend halte die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit der arbeitsgerichtlichen Kontrolle statt. Der Betriebsrat hat seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Er hat insbesondere die betrieblichen Verhältnisse berücksichtigt. Der Betriebsrat betreut mehrere Außenstellen, die von ihm in regelmäßigen Abständen besucht werden. Zu diesen Zeiten ist er in seinem Betriebsratsbüro nicht erreichbar. Außerdem werden Arbeitnehmer im Schichtdienst betreut, mit denen der Betriebsrat auch an Wochenenden und zu Abendstunden kommunizieren muss. Auch die ständige Abrufbarkeit von Dienstplänen und Terminplänen ist wichtig, um Termine koordinieren zu können und zu sehen, wer gerade im Dienst ist. Das LAG stellt im Übrigen fest, dass ein Betriebsratsmitglied nicht verpflichtet ist, eigene Gerätschaften für die Betriebsratsarbeit einzusetzen. Zu III.: Anforderungen an die Unterschrift einer Kündigung: Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom (7 Sa 286/16): Die Parteien streiten über die Ordnungsgemäßheit einer Kündigung. Der Kläger war bei der Beklagten seit dem beschäftigt. Die Parteien vereinbarten eine Probezeit von fünf Monaten. Am erhielt der Kläger ein 3

4 Kündigungsschreiben. Das Kündigungsschreiben trägt links unten einen handschriftlichen Schriftzug mit den maschinenschriftlichen Unterzeilen E., Vorstand, C. sowie rechts handschriftlich ppa. Y. Z. mit den maschinenschriftlichen Unterzeilen ppa. Y. Z., Kaufmännische Leitung, C.. Der Kläger rügte, dass hier an eine Unterschrift zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Unterschrift des E. nicht erfüllt sei. Das Gebilde, das die Unterschrift darstellen solle, sei nicht lesbar. Das LAG stellte fest, dass der Schriftzug unter dem Kündigungsschreiben den Anforderungen an eine eigenhändige Unterschrift im Sinne der 623, 126 BGB genügen. Durch das in 126 Abs. 1 BGB vorgesehene Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift werde der Aussteller der Urkunde erkennbar. Die Unterschrift stelle eine unzweideutige Verbindung zwischen der Urkunde und dem Austeller her. Der Erklärungsempfänger erhalte die Möglichkeit zu überprüfen, wer die Erklärung abgegeben habe und ob die Erklärung echt ist. Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift verlange hingegen nicht, dass unmittelbar bei Abgabe der schriftlichen Erklärung für den Erklärungsempfänger die Person des Ausstellers feststehen muss. Dieser soll nur identifiziert werden können. Hierfür bedarf es nicht der Lesbarkeit des gesamten Namenszuges. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass der verwendete Schriftzug den Anforderungen genüge. Dies sei nur dann nicht der Fall, wenn ein Schriftzug lediglich eine Paraphe darstellt aus einem oder zwei einzelnen Buchstaben besteht. Der Name müsse vollständig, wenn auch nicht leserlich wiedergegeben werden. Im Ergebnis sei daher dem Schriftformerfordernis genüge getan. Zu IV.: Überbrückungsleistungen des Arbeitgebers bis zum Renteneintritt sind beitragsfrei Urteil des Bundessozialgerichts vom (B 12 KR 12/15 R): Die Parteien stritten über eine Forderung der Krankenkasse, die Nachzahlung von Beiträgen verlangt. Der Kläger ist ein Arbeitnehmer, dem bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ab dem 55. Lebensjahr eine Betriebsrente von 1.327,55 DM zugesagt wurde. Diese wurde ab Dezember 1998 laufend ausgezahlt. Der Kläger nahm in der Folge eine andere versicherungspflichtige Beschäftigung auf. Seit Beginn seiner Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zahlt er auf die Betriebsrente Krankenversicherungsbeiträge. Die Krankenkasse verlangt nunmehr auch für die Zeit vor Rentenbeginn die Nachzahlung von Beiträgen. Der Kläger wendet sich gegen einen entsprechenden Bescheid. Das BSG hat entschieden, dass es sich bei einer Betriebsrente aus einer Direktzusage nicht um beitragspflichtige Versorgungsbezüge handelt, solange der Überbrückungszweck der Leistungen im Vordergrund steht. Das gelte auch für unbefristet gewährte Leistungen. Dies könne jedoch nur bis zum Renteneintritt, längstens aber bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze der Fall sein. Die Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung greife in die grundgesetzlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit ein. Dieser Eingriff sei dem Gebot grundrechtsschonender Auslegung entsprechend möglichst gering zu halten. Das Gesetz ist folglich dahingehend auszulegen, dass auch unbefristete, 4

5 über den Renteneintritt hinaus gezahlte Arbeitgeberleistungen solange keine Versorgungsbezüge darstellen und daher beitragsfrei sind, als sie vorrangig einem Überbrückungs- und keinem Versorgungszweck dienen. Freundliche Grüße ARBEITGEBERVERBAND ZEMENT UND BAUSTOFFE E. V. Alexander Palme 5

CADMUS Arbeitsrecht Report 02-2015

CADMUS Arbeitsrecht Report 02-2015 CADMUS Arbeitsrecht Report 02-2015 Bearbeitet und zusammengestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Andreas Kuntzsch, LL.M (University of Georgia) Kontakt: CADMUS Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

Fristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren Schwerbehinderten SGB IX 91

Fristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren Schwerbehinderten SGB IX 91 Fristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren Schwerbehinderten SGB IX 91 Eine außerordentliche Kündigung kann nach 626 Abs. 1 BGB außerhalb der zweiwöchigen Frist ausgesprochen werden, wenn dies unverzüglich

Mehr

Bundesarbeitsgericht entscheidet über die Wirksamkeit einer Versetzung

Bundesarbeitsgericht entscheidet über die Wirksamkeit einer Versetzung NEWSLETTER Bundesarbeitsgericht entscheidet über die Wirksamkeit einer Versetzung ARNECKE SIEBOLD Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft Hamburger Allee 4 60486 Frankfurt/Main Germany Tel +49 69 97 98

Mehr

E W A L D & P a r t n e r

E W A L D & P a r t n e r BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.6.2012, 2 AZR 343/11 Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg- Vorpommern

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 10 Ca 9/09 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 17.12.2010 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit R H - Kläger und Berufungsbeklagter

Mehr

Internet und Email in der Arbeit von Betriebsräten

Internet und Email in der Arbeit von Betriebsräten Internet und Email in der Arbeit von Betriebsräten - Die Last und die Lust an neuer Technik und Kommunikation im Betriebsrat. Albrecht Kleinschmidt,Direktor des Arbeitsgerichts Wesel a.d. Wilfried Löhr-Steinhaus,

Mehr

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung Neue Rechtsprechung Verschwiegenheitserklärung Ein Arbeitgeber verlangt formularmäßig von allen Arbeitnehmern die Unterschrift unter eine Verschwiegenheitserklärung. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?

Mehr

Dr. Sabine Göldner-Dahmke Vorsitzende Richterin am Arbeitsgericht

Dr. Sabine Göldner-Dahmke Vorsitzende Richterin am Arbeitsgericht Dr. Sabine Göldner-Dahmke Vorsitzende Richterin am Arbeitsgericht Das Merkmal junges Team in einer Stellenanzeige stellt auch dann, wenn es unter der Überschrift Wir bieten Ihnen erfolgt, einen Verstoß

Mehr

arbeits-/sozialrechtliche Entscheidungen

arbeits-/sozialrechtliche Entscheidungen 12/11 Neueste ober- und höchstgerichtliche arbeits-/sozialrechtliche Entscheidungen Arbeitsrecht Inhaltsübersicht: - Kündigung gegenüber einem minderjährigen Auszubildenden -----------------------------------------------

Mehr

Sicherung einer Abfindung bei Insolvenz

Sicherung einer Abfindung bei Insolvenz www.bepefo.de - Information Arbeitsrecht (Nr. 079/2007) Sicherung einer Abfindung bei Insolvenz Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschied: Fällt ein Arbeitgeber in Insolvenz, bevor er die im Rahmen

Mehr

BAG, 10.07.2013-7 ABR 22/12

BAG, 10.07.2013-7 ABR 22/12 Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 10.07.2013, Az.: 7 ABR 22/12 Gericht: BAG Entscheidungsform: Beschluss Datum: 10.07.2013 Referenz: JurionRS 2013, 43472 Aktenzeichen: 7 ABR 22/12 Verfahrensgang: vorgehend:

Mehr

Außerordentliche Kündigung I

Außerordentliche Kündigung I Außerordentliche Kündigung I BGB 626; ZPO 543 Abs. 1 Das unentschuldigte Fehlen des Arbeitnehmers für die Dauer eines ganzen Arbeitstages ohne ausreichende Information des Arbeitgebers ist im Wiederholungsfall

Mehr

BAG Urteil vom 19.12.1991-6 AZR 592/89

BAG Urteil vom 19.12.1991-6 AZR 592/89 BAG Urteil vom 19.12.1991-6 AZR 592/89 Redaktion TK Lexikon Arbeitsrecht 19. Dezember 1991 BAG Urteil vom 19.12.1991-6 AZR 592/89 HI440868 Entscheidungsstichwort (Thema) HI440868_1 Arbeitsbereitschaft

Mehr

B E S C H L U S S. In dem Streitwertbeschwerdeverfahren ...

B E S C H L U S S. In dem Streitwertbeschwerdeverfahren ... Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 12.08.2010 4 Ca 4024/10 ArbG Bautzen B E S C H L U S S In dem Streitwertbeschwerdeverfahren

Mehr

Allgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v.

Allgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v. Allgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v. An alle Mitgliedsfirmen der Allgemeinen Hamburger Arbeitgebervereinigung e. V. Kapstadtring 10, 22297 Hamburg Telefon: 040 639 1883-520 Telefax: 040 639

Mehr

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2011-11 Sa 1410/10 - aufgehoben.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2011-11 Sa 1410/10 - aufgehoben. Gericht: BAG Datum: 25. Juni 2013 Aktenzeichen: 3 AZR 219/11 Typ: Urteil Fundstelle: openjur 2013, 37345 Verfahrensgang: Die Grundsätze zur Berechnung der Betriebsrente bei vorgezogener Inanspruchnahme

Mehr

Befristete Arbeitsverhältnisse

Befristete Arbeitsverhältnisse Informationsblatt Befristete Arbeitsverhältnisse I. Überblick Sei es beispielsweise ausgelöst durch eine betriebliche Aufgabe von bestimmter Dauer, zur Vertretung eines länger erkrankten Arbeitnehmers

Mehr

Arbeit und Lernen Detmold Newsletter im Juli 2014

Arbeit und Lernen Detmold Newsletter im Juli 2014 Arbeit und Lernen Detmold Newsletter im Juli 2014 Arbeit und Lernen 02.07.2014 Arbeit und Lernen Detmold Newsletter im Juli 2014 Inhalt Nach 88 Zeitverträgen endlich unbefristetes Arbeitsverhältnis...

Mehr

Sozialplananspruch bei Tod des Arbeitnehmers BetrVG 112 Abs. 1

Sozialplananspruch bei Tod des Arbeitnehmers BetrVG 112 Abs. 1 Sozialplananspruch bei Tod des Arbeitnehmers BetrVG 112 Abs. 1 Ein Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan kann nur vererbt werden, wenn er zum Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers bereits entstanden

Mehr

Trennungsmanagement: Aufhebungs- und Abwicklungsverträge richtig verhandeln

Trennungsmanagement: Aufhebungs- und Abwicklungsverträge richtig verhandeln Trennungsmanagement: Aufhebungs- und Abwicklungsverträge richtig verhandeln Referentin: Ebba Herfs-Röttgen Fachanwältin für Arbeitsrecht - MEYER-KÖRING - Rechtsanwälte Steuerberater Bonn Berlin www.meyer-koering.de

Mehr

Seite 1. BAG - 20.01.2010-7 ABR 79/08 - Beschluss Volltext-ID: 3K93985

Seite 1. BAG - 20.01.2010-7 ABR 79/08 - Beschluss Volltext-ID: 3K93985 Seite 1 BAG - 20.01.2010-7 ABR 79/08 - Beschluss Volltext-ID: 3K93985 Vorinstanzen Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg - 09.07.2008-17 TaBV 607/08 Vorvorinstanz: ArbG Berlin - 05.12.2007-30 BV 7578/07 Normenkette

Mehr

Rente und Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Rente und Beendigung von Arbeitsverhältnissen HBE PRAXISWISSEN Rente und Beendigung von Arbeitsverhältnissen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118

Mehr

erworben hat oder nach Vertragsinhalt und -dauer die theoretische Möglichkeit zum Aufbau einer gesetzlichen Altersrente besteht.

erworben hat oder nach Vertragsinhalt und -dauer die theoretische Möglichkeit zum Aufbau einer gesetzlichen Altersrente besteht. 138 Arbeitsvertrag Beendigung des ARBEITSverhältnisses Meist wird das Arbeitsverhältnis bei Erreichen des Regelrentenalters oder durch Kündigung beendet. Arbeitsverträge enthalten deshalb entsprechende

Mehr

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung

Mehr

Arbeit und Lernen Detmold Newsletter April 2012

Arbeit und Lernen Detmold Newsletter April 2012 Arbeit und Lernen Detmold Newsletter April 2012 Arbeit und Lernen Arbeit und Lernen Detmold Newsletter April 2012 Inhalt Arbeitgeber darf nicht auf Betriebsratsdateien zugreifen...3 Stellungnahme des Betriebsrats

Mehr

Informationsblatt. Betriebliche Übung. I. Überblick

Informationsblatt. Betriebliche Übung. I. Überblick Informationsblatt Betriebliche Übung I. Überblick Sei es hinsichtlich der Zahlung von Weihnachtsgeld oder sonstiger Gratifikationen, aber auch der Transport zur Arbeitsstelle oder die Handhabung der Urlaubsübertragung,

Mehr

Wie Sie auf eine Änderungskündigung

Wie Sie auf eine Änderungskündigung Wie Sie auf eine Änderungskündigung reagieren können Dr. Brigitte Auweter Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Stuttgart Inhalt 1 Wann kommt eine Änderungskündigung in Betracht? 1 2 Wann ist eine

Mehr

BESCHLUSS LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES. In dem Beschlussverfahren. mit den Beteiligten. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin

BESCHLUSS LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES. In dem Beschlussverfahren. mit den Beteiligten. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin 2 TaBV 5/04 8 BV 8/03 N (Augsburg) Verkündet am: 22. Juli 2004 Kliesch, RS z.a. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren

Mehr

- Rechtsanwalt Dirk Scherzer -

- Rechtsanwalt Dirk Scherzer - Bar- oder Sachlohn, oder wie die Einladung Ihres Chefs zum ersten Punktspiel zwischen dem FC Augsburg und dem FC Bayern München steuerlich zu behandeln ist. - Rechtsanwalt Dirk Scherzer - Wer in der Vergangenheit

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ

LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ Aktenzeichen: 8 Sa 51/13 4 Ca 1638/12 ArbG Mainz Verkündet am: 24.07.2013 Dünkler, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Mehr

Seite 1. BAG - 20.04.2010-1 AZR 988/08 - Urteil Volltext-ID: 3K113989

Seite 1. BAG - 20.04.2010-1 AZR 988/08 - Urteil Volltext-ID: 3K113989 Seite 1 BAG - 20.04.2010-1 AZR 988/08 - Urteil Volltext-ID: 3K113989 Vorinstanzen Vorinstanz: LAG Köln - 17.09.2008-3 Sa 653/08 Vorvorinstanz: ArbG Köln - 13.02.2008-7 Ca 10049/07 Normenkette des Gerichts

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Schlagworte: Betriebsbedingte Kündigung, Kündigungsfrist, Insolvenz, Kündigungsrecht, Elternzeit, Betriebsstilllegung

Schlagworte: Betriebsbedingte Kündigung, Kündigungsfrist, Insolvenz, Kündigungsrecht, Elternzeit, Betriebsstilllegung LArbG Nürnberg, Urteil v. 11.01.2012 4 Sa 627/11 Titel: Kündigungsrecht; Insolvenz; Elternzeit Normenketten: KSchG 1 InsO 113 113 Satz 2 InsO 113 InsO 1 Abs. 2 KSchG KSchG 1 Leitsatz: 1. Im Falle einer

Mehr

Haftungsbeschränkung bei Arbeitsunfall - Wegeunfall

Haftungsbeschränkung bei Arbeitsunfall - Wegeunfall Haftungsbeschränkung bei Arbeitsunfall - Wegeunfall SGB VII 7, 8, 105, 108; BGB 823, 847 Das Verlassen des Arbeitsplatzes einschließlich des Weges auf dem Werksgelände bis zum Werkstor stellt regelmäßig

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über die Höhe des Arbeitsentgelts.

Tatbestand. Die Parteien streiten über die Höhe des Arbeitsentgelts. Betriebliche Übung BGB 133, 157 Hat ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber in der Vergangenheit die Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung erhöht, begründet dies allein keine betriebliche

Mehr

Betriebsratswahl 2010

Betriebsratswahl 2010 Betriebsratswahl 2010 Betriebe, mit in der Regel wenigstens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen mindestens drei der Arbeitnehmer wählbar sind, können einen Betriebsrat wählen. Die nächste

Mehr

Allgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v.

Allgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v. Allgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v. An alle Mitgliedsfirmen der Allgemeinen Hamburger Arbeitgebervereinigung e. V. Kapstadtring 10, 22297 Hamburg Telefon: 040 / 63 78-5000 Telefax: 040 / 63

Mehr

TBS-Fachtagung: Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt Durchsetzung der Rechte schwerbehinderter Menschen - Beispiele aus der juristischen Praxis

TBS-Fachtagung: Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt Durchsetzung der Rechte schwerbehinderter Menschen - Beispiele aus der juristischen Praxis TBS-Fachtagung: Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt Durchsetzung der Rechte schwerbehinderter Menschen - Beispiele aus der juristischen Praxis Referentin: Rechtsanwältin Julia Grimme Fachanwältin

Mehr

Urteil. Im Namen des Volkes

Urteil. Im Namen des Volkes Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Aktenzeichen: 2 Sa 149/15 1 Ca 3132/14 ArbG Lübeck (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 13.10.2015 gez. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Urteil

Mehr

Bundesarbeitsgericht begrenzt Kettenbefristungen

Bundesarbeitsgericht begrenzt Kettenbefristungen NEWSLETTER Bundesarbeitsgericht begrenzt Kettenbefristungen ARNECKE SIEBOLD Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft Hamburger Allee 4 60486 Frankfurt/Main Germany Tel +49 69 97 98 85-0 Fax +49 69 97 98

Mehr

Prozeßbeschäftigung aufgrund befristeten Vertrags TzBfG 14 Abs. 4

Prozeßbeschäftigung aufgrund befristeten Vertrags TzBfG 14 Abs. 4 Prozeßbeschäftigung aufgrund befristeten Vertrags TzBfG 14 Abs. 4 Vereinbaren die Parteien nach Ausspruch einer Kündigung die befristete Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL SOZIALGERICHT BREMEN S 25 P 32/07 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 25. Januar 2008 gez. Böttjer Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Kläger,

Mehr

Verhaltensbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung - "Verbrauch" des Kündigungsrechts

Verhaltensbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung - Verbrauch des Kündigungsrechts Seite 1 von 5 Entscheidungen Siehe auch: Pressemitteilung Nr. 28/08 vom 3.4.2008 BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 3.4.2008, 2 AZR 965/06 Verhaltensbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung - "Verbrauch"

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 139/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

Sozialversicherungsrecht

Sozialversicherungsrecht Sozialversicherungsrecht Ca. 2.700 Paragraphen im SGB Mehrere 100 noch nicht ins SGB überführte Normen (z.b. 1 14 BEEG gem. 11 S. 1, 25 Abs. 2 S. 1 und 2, 68 Nr. 15 und 15a SGB I) Hunderte von Vorschriften

Mehr

E W A L D & P a r t n e r

E W A L D & P a r t n e r BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 15.3.2011, 1 AZR 808/09 Auslegung eines Sozialplans Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2009-20 Sa

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 5 Ca 2318/06 ArbG Dresden Verkündet am 30. Mai 2008 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 2 durch den Vorsitzenden

Mehr

Arbeit und Lernen Detmold Newsletter im Dezember 2011

Arbeit und Lernen Detmold Newsletter im Dezember 2011 Arbeit und Lernen Detmold Newsletter im Dezember 2011 Arbeit und Lernen 01.12.2011 Arbeit und Lernen Detmold Newsletter im Dezember 2011 Inhalt Familienpflegezeit tritt am 1. Januar 2012 in Kraft... 3

Mehr

Befristete Arbeitsverhältnisse

Befristete Arbeitsverhältnisse Wann ist ein Arbeitsvertrag befristet? Wenn die Dauer des Vertrages kalendermäßig bestimmt ist (z.b. bis zum 31.12.2007 oder für die Dauer eines Monats) oder wenn sich aus dem Zweck der Arbeitsleistung

Mehr

BAG v. 26.02.1992-7 ABR 37/91. Betriebsratswahl - Bestellung eines Wahlvorstandes. Leitsätze

BAG v. 26.02.1992-7 ABR 37/91. Betriebsratswahl - Bestellung eines Wahlvorstandes. Leitsätze BAG v. 26.02.1992-7 ABR 37/91 Betriebsratswahl - Bestellung eines Wahlvorstandes Leitsätze»1. Die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes für die erstmalige Wahl eines Betriebsrats nach 17 Abs. 3

Mehr

Betriebliche Altersversorgung - Insolvenzsicherung - Versorgungszusage einer Konzernobergesellschaft.

Betriebliche Altersversorgung - Insolvenzsicherung - Versorgungszusage einer Konzernobergesellschaft. BUNDESARBEITSGERICHT BAG-Urteil vom 20.5.2014, 3 AZR 1094/12 Betriebliche Altersversorgung - Insolvenzsicherung - Versorgungszusage einer Konzernobergesellschaft. Tenor Die Revision des Klägers gegen das

Mehr

Befristung von Arbeitsverhältnissen

Befristung von Arbeitsverhältnissen Befristung von Arbeitsverhältnissen Ihre Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 1. Allgemeines Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden.

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)

Mehr

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: (1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: (1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzversicherung und Mehrkosten eines Vergleichs ARB 94 5 (3) b Endet ein mit Rechtsschutz geführter Rechtsstreit durch Vergleich, hat der Versicherer dessen Kosten in Höhe der Mißerfolgsquote

Mehr

Alles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015)

Alles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015) Alles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015) Inwieweit sind befristete Arbeitsverträge zulässig? Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist zulässig, wenn ein sachlicher Grund gegeben ist.

Mehr

Newsletter arbeitsrecht

Newsletter arbeitsrecht Juli 2012 Seite: 1 Newsletter arbeitsrecht JULI 2012 BAG, Urteil vom 15.02.2012 7 AZR 774/10 Die Arbeitsbefreiung für Betriebsratstätigkeit, die außerhalb der Arbeitszeit geleistet wurde, legt der Arbeitgeber

Mehr

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 17.9.2013, 1 ABR 21/12

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 17.9.2013, 1 ABR 21/12 BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 17.9.2013, 1 ABR 21/12 Betriebsteil - Zuordnung - Feststellungsantrag Leitsätze 1. Der Beschluss einer Einigungsstelle, mit dem diese ihre Zuständigkeit bejaht oder verneint,

Mehr

Gerichtsurteile Rentenzahlungen Nicht immer von der Steuer absetzbar

Gerichtsurteile Rentenzahlungen Nicht immer von der Steuer absetzbar Gerichtsurteile Rentenzahlungen Nicht immer von der Steuer absetzbar Renten sind nicht steuerlich als Sonderausgaben abzusetzen, wenn diese für eine Gegenleistung ausgezahlt wird. Der Bundesfinanzhof stellte

Mehr

Die Kündigung im Arbeitsrecht

Die Kündigung im Arbeitsrecht Die Kündigung im Arbeitsrecht Der Begriff der Kündigung Ein Arbeitsverhältnis kann auf unterschiedliche Weise enden. Eine Möglichkeit ist die Kündigung, mit der einer von zwei Vertragspartnern (Arbeitnehmer

Mehr

Newsletter-Arbeitsrecht

Newsletter-Arbeitsrecht Nr. 3 / August 2007 Newsletter-Arbeitsrecht In dieser Ausgabe: Rückzahlungsklausel unwirksam bei unangemessener Benachteiligung... 2 Keine wirksame Mitwirkung im Betriebsrat bei Interessenkollision...

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U

Mehr

Teil F: Prüfungsschemata

Teil F: Prüfungsschemata Teil F: Prüfungsschemata I. Prüfungsschema zur ordentlichen Kündigung 1. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung 2. Ausschluss der ordentlichen Kündigung - Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Individualvereinbarung

Mehr

Insolvenz des Arbeitgebers: Was müssen Sie beachten, wenn Ihnen gekündigt wird?

Insolvenz des Arbeitgebers: Was müssen Sie beachten, wenn Ihnen gekündigt wird? Insolvenz des Arbeitgebers: Was müssen Sie beachten, wenn Ihnen gekündigt wird? Dr. Brigitte Auweter Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht, Stuttgart Inhalt 1 Es gelten verkürzte Kündigungsfristen

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008, Az: 315 O 767/07

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008, Az: 315 O 767/07 Gericht BGH Aktenzeichen I ZR 47/09 Datum 21.01.2010 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008,

Mehr

3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses 3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses 3.1 Beendigungsarten Bürgerliches Gesetzbuch BGB 620 Beendigung des Dienstverhältnisses (1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen

Mehr

Dr. Marcel Grobys Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Anzinger Straße 3a 85586 Poing b. München Tel(Fax) 08121/4765913(14) mg@marcelgrobys.

Dr. Marcel Grobys Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Anzinger Straße 3a 85586 Poing b. München Tel(Fax) 08121/4765913(14) mg@marcelgrobys. NEWSLETTER ARBEITSRECHT 5/15 Rechtsprechung Urlaubsgewährung nach fristloser Kündigung Ein Arbeitgeber kann nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung dem Arbeitnehmer nur dann (vorsorglich) wirksam Urlaub

Mehr

ALEXANDER HOLD. Das ist Ihr RECHT! Arbeitsplatz und Kündigung. Was tun? Kündigung Abfindung Zeugnis. HERBiG

ALEXANDER HOLD. Das ist Ihr RECHT! Arbeitsplatz und Kündigung. Was tun? Kündigung Abfindung Zeugnis. HERBiG ALEXANDER HOLD Das ist Ihr RECHT! Arbeitsplatz und Kündigung Was tun? Kündigung Abfindung Zeugnis HERBiG 5 Inhalt Vorwort........................................... 11 I. Ich habe eine Kündigung erhalten:

Mehr

Kein Verfall von Urlaubsansprüchen zum 31.03. bei Arbeitsunfähigkeit

Kein Verfall von Urlaubsansprüchen zum 31.03. bei Arbeitsunfähigkeit VB 07 FB Sozialpolitik Ressort Arbeitsrecht 03/2009 26. Januar 2009 Informationen aus dem Arbeits- und Sozialrecht Kein Verfall von Urlaubsansprüchen zum 31.03. bei Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers!

Mehr

2/05. Frühe Vollzeittätigkeit trotz Kinderbetreuung. Versicherungsschutz bei Kinderbetreuung. Ausgleich der Mietrückstände

2/05. Frühe Vollzeittätigkeit trotz Kinderbetreuung. Versicherungsschutz bei Kinderbetreuung. Ausgleich der Mietrückstände 2/05 Frühe Vollzeittätigkeit trotz Kinderbetreuung Versicherungsschutz bei Kinderbetreuung Ausgleich der Mietrückstände nach Kündigung Unwirksamkeit von VOB-Bauverträgen Wirtschaftsrechtliche Seminare

Mehr

Befristeter Arbeitsvertrag - Zitiergebot. Amtliche Leitsätze: Kurzdarstellung: Auszüge aus der redaktionell bearbeiteten Entscheidung: Der Fall

Befristeter Arbeitsvertrag - Zitiergebot. Amtliche Leitsätze: Kurzdarstellung: Auszüge aus der redaktionell bearbeiteten Entscheidung: Der Fall Stichworte: Arbeitsvertrag, Befristung, befristeter Arbeitsvertrag, AVR-Ost, B/L, Befristungsgrund, sachlicher Grund, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Befristeter Arbeitsvertrag - Zitiergebot Betroffene

Mehr

Es begrüßt Sie. Beate Wachendorf. Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Fachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Sozialrecht

Es begrüßt Sie. Beate Wachendorf. Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Fachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Sozialrecht Es begrüßt Sie Beate Wachendorf Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Fachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Sozialrecht Rizzastraße 49 56068 Koblenz Telefon: 0261 9124-700 Telefax: 0261

Mehr

Die Seite "Befristung von Arbeitsverhältnissen" ist in folgende Abschnitte gegliedert:

Die Seite Befristung von Arbeitsverhältnissen ist in folgende Abschnitte gegliedert: Dieses Dokument finden Sie auf www.aachen.ihk.de unter der Dok-Nr. 74854 RECHTSINFORMATION Befristung von Arbeitsverhältnissen Die Seite "Befristung von Arbeitsverhältnissen" ist in folgende Abschnitte

Mehr

Arbeitsrechtliche Ansprüche

Arbeitsrechtliche Ansprüche Arbeitsrechtliche Ansprüche Beschäftigungsformen Arbeitsverhältnis Werkvertrag Selbständige Tätigkeit/ freie Mitarbeit Leiharbeit Arbeitsvertrag mündlich wirksam Kann durch tatsächliches Arbeiten mit Willen

Mehr

Ab- und Rückmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern

Ab- und Rückmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern Ab- und Rückmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern 1. Ein Betriebsratsmitglied, das an seinem Arbeitsplatz während seiner Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben erledigt, ist grundsätzlich verpflichtet, sich

Mehr

Teilzeitbeschäftigung und befristete Arbeitsverträge

Teilzeitbeschäftigung und befristete Arbeitsverträge Teilzeitbeschäftigung und befristete Arbeitsverträge Die Teilzeitarbeit und die Voraussetzungen für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge sind mit Wirkung ab dem 01.01.2001 durch das Teilzeit- und

Mehr

Mandanteninformationen zu Klagen von IBM- Betriebsrentnern

Mandanteninformationen zu Klagen von IBM- Betriebsrentnern Schobinger Rechtsanwälte & Partner Fachanwälte Mandanteninformationen zu Klagen von IBM- Betriebsrentnern das Anwaltshaus Böblingen informiert! Herausgeber Schobinger & Partner, Rechtsanwälte Fachanwälte

Mehr

18 Kündigungsschutz. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitnehmer

18 Kündigungsschutz. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitnehmer 18 Kündigungsschutz (1) 1 Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, hçchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der

Mehr

Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung. Von. Jörn Schroeder-Printzen. Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht

Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung. Von. Jörn Schroeder-Printzen. Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung Von Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Themenübersicht Der aktuelle Fall Arbeitsrecht Zulassungsrechtliche Fragen Ärztliche Leitung Sonstiges

Mehr

Hintertür für den Arbeitgeber, wenn dieser eine längere Probezeit braucht

Hintertür für den Arbeitgeber, wenn dieser eine längere Probezeit braucht Rundschreiben Nr.: 02 / 2015 Hauptschwerbehindertenvertretung Land Berlin Michaela Kreckel-Hartlieb / Mitarbeiterin HVP 90223-1999 Quelle: openjur.de Hintertür für den Arbeitgeber, wenn dieser eine längere

Mehr

Recherchieren unter juris Das Rechtsportal. Langtext. Gericht: BAG 2. Senat Entscheidungsdatum: Quelle: 21.06.2012. Normen:

Recherchieren unter juris Das Rechtsportal. Langtext. Gericht: BAG 2. Senat Entscheidungsdatum: Quelle: 21.06.2012. Normen: Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Langtext Gericht: BAG 2. Senat Entscheidungsdatum: 21.06.2012 Aktenzeichen: 2 AZR 343/11 Dokumenttyp: Urteil Quelle: Normen: 1 Abs 2 S 1 Alt 2 KSchG, 15 Abs 1

Mehr

E W A L D & P a r t n e r

E W A L D & P a r t n e r BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.3.2012, 5 AZR 651/10 Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens - Auslauffrist Tenor I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts

Mehr

Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte -

Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte - Muster: Kündigungsschutzklage (1) An das Arbeitsgericht Klage des, (Anschrift) -Kläger- Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte - wegen Kündigungsschutz. Es wird beantragt,

Mehr

Aktuelles - Ausgabe März 2009

Aktuelles - Ausgabe März 2009 März 2009 Seite: 1 Aktuelles - Ausgabe März 2009 Themen dieser Ausgabe EuGH, Urteil vom 12.02.2009 - Betriebsvorgang gemäß 613 a auch bei Verlust der organisatorischen Selbstständigkeit des übertragenen

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 216/11 (2) Chemnitz, 27.09.2011 9 BV 18/11 ArbG Chemnitz B E S C H L U S S. In dem Beschwerdeverfahren

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 216/11 (2) Chemnitz, 27.09.2011 9 BV 18/11 ArbG Chemnitz B E S C H L U S S. In dem Beschwerdeverfahren Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 27.09.2011 9 BV 18/11 ArbG Chemnitz B E S C H L U S

Mehr

Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland

Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland 14 39 31 BRD Bundesso zialgerich t 1. Sozialgeri Ins cht tan Stuttgart z 12. Sen at S 15 KR 157 9/05 Urteil 17.04.2008 Format HTM PDFRTFXML 2. Ins tan z

Mehr

LAG Hamburg - 18.01.2011 - AZ: 2 Sa 29/10 ArbG Hamburg - 10.02.2010 - AZ: 4 Ca 159/09 -- -- -- -- -- In Sachen

LAG Hamburg - 18.01.2011 - AZ: 2 Sa 29/10 ArbG Hamburg - 10.02.2010 - AZ: 4 Ca 159/09 -- -- -- -- -- In Sachen Seite 1 Dokument 1 von 1 Gericht: BAG Datum: 18.04.2012 Aktenzeichen: 10 AZR 47/11 Entscheidungsform: Urteil Jurion Fundstelle: JurionRS 2012, 16535 Verfahrensgang: vorgehend: LAG Hamburg - 18.01.2011

Mehr

Arbeitsrecht: Die wichtigsten Rechtsquellen sind: 9, 10 KSchG; 1a KSchG, 145 ff. BGB; 111 bis 113 BetrVG.

Arbeitsrecht: Die wichtigsten Rechtsquellen sind: 9, 10 KSchG; 1a KSchG, 145 ff. BGB; 111 bis 113 BetrVG. Abfindung Bernhard Steuerer, Rainer Hartmann, Norbert Minn TK Lexikon Sozialversicherung 14. Dezember 2015 Abfindung HI519841 Zusammenfassung LI1918497 Begriff Eine Abfindung ist eine Entschädigung für

Mehr

BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit ...

BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 15.02.2006 9 Ca 9174/05 ArbG Bautzen AK Görlitz BESCHLUSS In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht 3. Kammer durch den Vizepräsidenten des

Mehr

Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Erwerbers von Wohnungseigentum: Zahlung an Wohnungseigentümer oder an Gemeinschaft?

Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Erwerbers von Wohnungseigentum: Zahlung an Wohnungseigentümer oder an Gemeinschaft? -1- Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Erwerbers von Wohnungseigentum: Zahlung an Wohnungseigentümer oder an Gemeinschaft? 1. Haben einzelne Erwerber von Wohnungseigentum den Veräußerer in Verzug

Mehr

IT-Arbeitsrecht - Arbeitsrechtliche Relevanz von Internetplattformen und sozialen Netzwerken

IT-Arbeitsrecht - Arbeitsrechtliche Relevanz von Internetplattformen und sozialen Netzwerken IT-Arbeitsrecht - Arbeitsrechtliche Relevanz von Internetplattformen und sozialen Netzwerken IT LawCamp 5. April 2014 Inhaltsverzeichnis Einführung/ Problemaufriss Urteilsbesprechungen/ Rechtsprechungsauswertung

Mehr

ARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren. unter Beteiligung

ARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren. unter Beteiligung 12 BV 66/13 Verkündet am 19.8.2013 I. Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung 1.

Mehr

Scheinselbständigkeit und renten- versicherungspflichtige Selbständige

Scheinselbständigkeit und renten- versicherungspflichtige Selbständige Scheinselbständigkeit und renten- versicherungspflichtige Selbständige Ihr Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 Telefax: 02 03-2 65 33 Die gesetzlichen Regelungen über die Scheinselbstständigkeit

Mehr

E W A L D & P a r t n e r

E W A L D & P a r t n e r Bei der Ermittlung des Schwellenwerts von 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern sind Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate im Unternehmen eingesetzt sind, mitzuzählen, obwohl sie nicht in einem Arbeitsverhältnis

Mehr

Anerkenntnis.- und Schlussurteil

Anerkenntnis.- und Schlussurteil Abschrift Amtsgericht Nürnberg Az.: 18 C 10269/14 In dem Rechtsstreit IM NAMEN DES VOLKES... K- 'r'i*'m'""'ll i-l-ilt -K""'l...iHo..,.M""'t~M-.@"F\:1-:-'_, i:ü"'"'lf!f. =te K RECHTSANWÄLT~ ~ 61 ti, - Kläger

Mehr

SCHEULEN RECHTSANWÄLTE

SCHEULEN RECHTSANWÄLTE SCHEULEN RECHTSANWÄLTE Wie wehre ich mich gegen eine Kündigung Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihren beruflichen Lebensweg künftig getrennt voneinander gehen wollen, erfolgt dies meist durch Ausspruch

Mehr

Newsletter 3/2014. Informationen für Unternehmer, Vorstände und Führungskräfte, für Rechtsanwälte, Steuerberater und Vermittler.

Newsletter 3/2014. Informationen für Unternehmer, Vorstände und Führungskräfte, für Rechtsanwälte, Steuerberater und Vermittler. Newsletter 3/2014 Inhalt: Aus dem Steuerrecht Verdeckte Gewinnausschüttung (vga) infolge Ausscheiden des beherrschenden GGF aus dem Unternehmen vor Ablauf der Erdienenszeit (BFH, Urteil vom 25.06.2014

Mehr

Arbeit und Lernen Detmold Newsletter im Februar 2013

Arbeit und Lernen Detmold Newsletter im Februar 2013 Arbeit und Lernen Detmold Newsletter im Februar 2013 Arbeit und Lernen 04.02.2013 Arbeit und Lernen Detmold Newsletter im Februar 2013 Inhalt Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung Protokollführung

Mehr

EMPLOYMENT NEWSLETTER MAI 2015

EMPLOYMENT NEWSLETTER MAI 2015 NEWSLETTER EMPLOYMENT MAI 2015 OBSERVATION DURCH EINE DETEKTEI BEIM VERDACHT DES VORTÄUSCHENS EINER ARBEITSUNFÄHIGKEIT ZUSÄTZLICHE ABFINDUNGEN IN FREIWILLIGER BETRIEBS- VEREINBARUNG BEI VERZICHT AUF DIE

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht 11 Ca 2230/06 ArbG Dresden Verkündet am 01.08.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten

Mehr