An die Kreiskirchenräte. An die Gemeindekirchenräte
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- Helge Pfaff
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1 Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz Konsistorium Postfach Berlin Konsistorium An die Kreiskirchenräte An die Gemeindekirchenräte nachrichtlich an die Kirchlichen Verwaltungsämter die Generalsuperintendentinnen den Generalsuperintendenten der Evangelischen Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz Heike Koster Oberkonsistorialrätin Georgenkirchstraße Berlin Telefon Fax h.koster@ekbo.de Gz. Az. Referat :05/01 Berlin, den 2. Februar 2017 nur per Mail Handreichung zur Mitgliedschaft Jugendlicher im Gemeindekirchenrat Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Schwestern und Brüder, die Landessynode hat im Oktober 2016 das Kirchengesetz zur Erprobung der Mitgliedschaft Jugendlicher im Gemeindekirchenrat beschlossen (KABl. 2016, S. 175). Es trat am 1. Januar 2017 in Kraft. Mit der folgenden Handreichung möchten wir Sie mit dem Inhalt vertraut machen und Sie über die Wahl oder Berufung von Jugendlichen in den Gemeindekirchenrat (GKR) informieren. I. Voraussetzungen für Wahl oder Berufung von Jugendlichen in den GKR 1. Voraussetzungen im GKR 2. Persönliche Voraussetzungen der Jugendlichen 3. Einwilligungserklärungen der Sorgeberechtigten II. Rechtsstellung von Jugendlichen im GKR III. Berufung in den GKR 1. Verfahren 2. Annahme der Berufung durch Jugendliche IV. Wahl in den GKR 1. Aufstellung des Gesamtwahlvorschlags 2. Feststellung der Gewählten 3. Annahme der Wahl durch Jugendliche V. Ausscheiden aus dem GKR VI. VII. Erreichen der Volljährigkeit Muster - 1 -
2 I. Voraussetzungen für Wahl oder Berufung von Jugendlichen in den GKR 1. Voraussetzungen im GKR Der neu in die Grundordnung (GO) eingefügte Artikel 16 a lautet wie folgt: Artikel 16 a Mitgliedschaft Jugendlicher im Gemeindekirchenrat (1) Für die Gemeindekirchenratswahlen bis zum 31. Dezember 2022 kann dem Gemeindekirchenrat bei bis zu sechs zu wählenden Ältesten ein Mitglied im Alter von 16 bis 18 Jahren angehören. Gemeindekirchenräten mit mehr als sechs zu wählenden Ältesten können bis zu zwei Mitglieder im Alter von 16 bis 18 Jahren angehören. (2) Der Gemeindekirchenrat kann beschließen, dass die Gemeinde an der Erprobung nicht teilnimmt. Dieser Beschluss muss bis zum 31. März des Wahljahres dem Kreiskirchenrat und dem Konsistorium angezeigt werde. Um Jugendliche in den GKR wählen oder berufen zu können, sollte sich der GKR zunächst, nach Anhörung des Gemeindebeirats oder der Gemeindeversammlung, darüber verständigen, ob er sich an der Erprobung dieses Kirchengesetzes beteiligen möchte. Lautet die Antwort: Ja, bei uns soll die Möglichkeit bestehen, Jugendliche in den GKR zu wählen oder zu berufen, ist nichts weiter zu veranlassen. Der GKR kann Ausschau nach geeigneten Jugendlichen halten und sie gemäß Artikel 18 GO in den GKR berufen. Bei der nächsten Wahl sind Jugendliche wählbar. Ist die Entscheidungsfindung im GKR noch nicht abgeschlossen, so kann der GKR abwarten, wie sich das Thema in den Nachbarkirchengemeinden, im Kirchenkreis und der Landeskirche insgesamt entwickelt. Sollten sich geeignete Jugendliche einstellen, kann der GKR sie gemäß Artikel 18 GO berufen. Spätestens bis zur nächsten Ältestenwahl im Jahr 2019 sollte sich der GKR eine Meinung gebildet haben. Lautet die Antwort: Nein, wir können uns eine Mitgliedschaft von Jugendlichen im GKR derzeit nicht vorstellen, kann der GKR beschließen, an der Erprobung nicht teilzunehmen, und diesen Beschluss an den Kreiskirchenrat und das Konsistorium weiterleiten. Nimmt der GKR an der Erprobung des Kirchengesetzes teil, ist zunächst die Zahl der zu wählenden Ältesten (nicht die Zahl der Mitglieder des GKR insgesamt) für den GKR herauszufinden (GKR-Beschluss vor der Ältestenwahl 2013 oder 2016): Bei 4 bis 6 gewählten Ältesten kann eine Jugendliche oder ein Jugendlicher gewählt oder berufen werden; Bei 7 bis 15 gewählten Ältesten können zwei Jugendliche gewählt oder berufen werden. Achtung: Die Jugendlichen sind Teil der zu wählenden oder berufenden Ältesten und kommen nicht additiv dazu. Das bedeutet:jeder GKR kann nach Artikel 18 GO insgesamt bis zu zwei Berufungen aussprechen; werden zwei Jugendliche berufen, ist eine Berufung von weiteren Personen nicht möglich. 2. Persönliche Voraussetzungen der Jugendlichen Im Ältestenwahlgesetz (ÄWG) ist folgender 5 a neu eingefügt: 5 a Mitgliedschaft Jugendlicher im Gemeindekirchenrat Für die Gemeindekirchenratswahlen bis zum 31. Dezember 2022 sind abweichend von Artikel 19 Absatz 2 Nr. 1 der Grundordnung und von 5 Absatz 2 Nr. 1 dieses Kirchengeset
3 zes Jugendliche nach Vollendung des 16. Lebensjahres und Zulassung zum Abendmahl befähigt zum Ältestenamt. Dem Gemeindekirchenrat kann bei bis zu sechs zu wählenden Ältesten ein Mitglied im Alter von 16 bis 18 Jahren angehören. Gemeindekirchenräten mit mehr als sechs zu wählenden Ältesten können bis zu zwei Mitglieder im Alter von 16 bis 18 Jahren angehören. In den GKR können also Jugendliche berufen oder gewählt werden, die mindestens 16 Jahre alt und zum Abendmahl zugelassen sind. In unserer Lebensordnung wird die Zulassung zum Abendmahl insbesondere mit der Konfirmation erworben oder nach Unterweisung und Vorbereitung durch den Gemeindekirchenrat erteilt (Artikel 28 der Lebensordnung). Weiterhin müssen die Jugendlichen Gemeindeglieder sein und die übrigen in 5 ÄWG genannten Voraussetzungen erfüllen. 3. Einwilligungserklärung der Sorgeberechtigten Minderjährige sind nach den Begriffen des bürgerlichen Rechts beschränkt geschäftsfähig und benötigen für den Abschluss von Rechtsgeschäften im Regelfall die Einwilligungserklärung ihrer Sorgeberechtigten. Sowohl die Bereitschaft, sich als Kandidatin oder Kandidat zur Verfügung zu stellen, als auch die Annahme einer Wahl oder Berufung in den GKR bedürfen bei Minderjährigen der Zustimmung der Sorgeberechtigten. Ohne diese Zustimmung ist eine Mitgliedschaft im GKR nicht möglich. Sorgeberechtigte sind in der Regel beide Elternteile. Die Zustimmung eines Elternteils reicht nur dann aus, wenn dieses Elternteil die alleinige Sorgeberechtigung hat; das kann sich nur durch ein familiengerichtliches Urteil, nie durch mündliche Absprache, ergeben. Unter VII. finden Sie Muster für die Einwilligungserklärung. Sie muss vor der Aufnahme der Tätigkeit im GKR und vor der Einführung vorliegen, sonst kann eine Mitgliedschaft im GKR nicht begründet werden. In Zweifelsfällen sprechen Sie uns unter der o.g. Telefonnummer gern an. II. Rechtsstellung von Jugendlichen im GKR Gewählte oder berufene Jugendliche sind Mitglieder des GKR mit allen Rechten und Pflichten. Das heißt, sie bekommen alle Unterlagen, dürfen Anträge stellen und stimmen mit ab. Zu beachten ist, dass die oder der Vorsitzende sowie die oder der stellvertretende Vorsitzende zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben muss (vgl. Artikel 22 a GO). Im Hinblick auf ihr jugendliches Alter ist der GKR gehalten, seine Sitzungen so zu planen und abzuhalten, dass den Jugendlichen die Teilnahme an der gesamten Sitzung möglich ist. III. Berufung in den GKR 1. Verfahren Nach jeder GKR-Wahl kann der GKR entsprechend Artikel 18 GO überlegen, ob er bis zu zwei Älteste beruft. Mit dem Erlass des o.g. Kirchengesetzes ist folgender Artikel 18 a in die GO eingefügt worden: Artikel 18 a Mitgliedschaft Jugendlicher im Gemeindekirchenrat Bis zur Gemeindekirchenratswahl im zweiten Halbjahr 2025 können Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren als Älteste berufen werden, sofern die in Artikel 16 a genannte Zahl nicht überschritten wird
4 Damit hat sich die Auswahl der zu Berufenden vergrößert: Alle Gemeindeglieder, die mindestens 16 Jahre alt und zum Abendmahl zugelassen sind sowie die Voraussetzungen des 5 ÄWG erfüllen, können berufen werden. Sollen Jugendliche in den GKR berufen werden, ist zuerst zu prüfen, wie viele Jugendliche berufen werden können (einer oder zwei?- siehe dazu die Ausführungen unter I.1.). Ist ein Gemeindebeirat gebildet, ist dieser vor jeder Berufung anzuhören. Die Berufung gilt gemäß Artikel 18 GO bis zur nächsten turnusgemäßen Ältestenwahl, das ist die Wahl Die Berufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder des GKR. Bei Jugendlichen empfiehlt es sich, vor der Berufung Kontakt mit den Sorgeberechtigten aufzunehmen und auch mit diesen über die Aufgaben und Pflichten eines GKR-Mitglieds zu sprechen. Achtung: Hat der GKR schon gemäß Artikel 18 GO zwei Mitglieder berufen, ist eine zusätzliche Berufung eines Jugendlichen nicht mehr möglich (siehe oben I.1.). 2. Annahme der Berufung durch Jugendliche In das ÄWG ist folgender 23a neu eingefügt worden: 23 a Mitgliedschaft Jugendlicher im Gemeindekirchenrat (1) Die Annahme der Wahl ( 23 Abs. 1) bedarf bei Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren der schriftlichen Zustimmung zu allen Arten von Rechtsgeschäften, die mit der Tätigkeit im Gemeindekirchenrat verbunden sind, durch alle Sorgeberechtigten. Über Inhalt, Umfang und rechtliche Folgen der erteilen Zustimmung sind die Sorgeberechtigten zu belehren. (2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Berufungen gemäß Artikel 18a der Grundordnung. Die Annahme der Berufung bedarf der schriftlichen Einwilligung aller Sorgeberechtigten (siehe I.3.). Bitte verwenden Sie dazu die unter VII. beigefügten Muster. VI. Wahl in den GKR 1. Aufstellung des Gesamtwahlvorschlags Für die Ältestenwahl 2019 haben Jugendliche ab 16 Jahren das passive Wahlrecht in den Kirchengemeinden, die an der Erprobung des Kirchengesetzes teilnehmen. Es gibt im GKR keine freien Plätze für Jugendliche, sondern der GKR beschließt vor jeder Wahl, welche Zahl von Ältesten und Ersatzältesten angemessen für die Kirchengemeinde ist ( 3 ÄWG). Abhängig von der Zahl der gewählten Ältesten im GKR können ein oder zwei Jugendliche in den GKR gewählt werden (siehe I.1.). Die Jugendlichen benötigen für die Kandidatur eine Einwilligungserklärung ihrer Sorgeberechtigten. Die Aufnahme in den Gesamtwahlvorschlag ist nur bei Vorliegen dieser Einwilligungserklärung zulässig. Bitte verwenden Sie dafür die unter VII. beigefügten Muster. Darüber hinaus brauchen Jugendliche wie alle anderen Kandidaten einen von zehn (in Kirchengemeinden mit mehr als 500 Gemeindegliedern; sonst fünf) wahlberechtigten Gemeindegliedern unterschriebenen Wahlvorschlag. Auf dem Gesamtwahlvorschlag werden die Jugendlichen gekennzeichnet, ebenso wie die beruflich Mitarbeitenden oder die miteinander verwandten Kandidaten. Kandidieren mehr Jugendliche als Plätze für diese im GKR vorhanden sind, sollte vermittelt werden, dass nur die Jugendlichen mit den meisten Stimmen gewählt sind selbst wenn weitere Jugendliche mehr Stimmen erzielt haben als die übrigen Kandidaten
5 Feststellung der Gewählten Gewählt sind gemäß 20 ÄWG diejenigen mit dem höchsten Stimmenanteil und dem jeweils nächstniedrigeren Stimmenanteil bis zur Zahl der zu wählende Ältesten. Neu eingefügt ist nun 20 a ÄWG, der regelt, dass Jugendliche nur bis zur gesetzlich vorgesehenen Höchstzahl (eins oder zwei) Mitglieder des Gemeindekirchenrats werden. Erzielt kein kandidierender Jugendlicher die erforderliche Stimmenzahl, werden sie nicht Mitglieder des GKR. Der GKR kann dann später über eine Berufung von Jugendlichen entscheiden. 2. Annahme der Wahl durch Jugendliche Hier gilt das unter II.2. und I.3. Geschriebene. V. Ausscheiden aus dem GKR Jugendliche scheiden wie alle anderen GKR-Mitglieder aus dem Amt aus, wenn die Amtszeit endet, die Wählbarkeitsvoraussetzungen erlöschen oder sie ihr Amt niederlegen. Darüber hinaus scheiden Jugendliche aus, wenn die Sorgeberechtigten ihre Einwilligungserklärung widerrufen. Mit dem Widerruf erlischt die Voraussetzung für die Mitgliedschaft der Minderjährigen im GKR und sie scheiden kraft Gesetzes aus. Eine später erneut erteilte Generaleinwilligung führt nicht zu einem Wiederaufleben der Mitgliedschaft im GKR. Bei gewählten Jugendlichen rückt dann die oder der Ersatzälteste mit dem höchsten Stimmenanteil nach, unabhängig davon, ob es sich hierbei um Jugendliche handelt. VI. Erreichen der Volljährigkeit Mit dem Erreichen der Volljährigkeit setzt sich die GKR-Mitgliedschaft fort. Die wenigen Einschränkungen, die für Älteste unter 18 Jahren bestehen (vgl. oben II.), entfallen. Das bedeutet auch, dass der GKR dann prüfen kann, ob die Berufung eines Jugendlichen möglich ist. VIII. Muster Die beigefügten Muster können auch als Word-Dokument per Mail bei Frau Zivanovic oder Frau Koch angefordert werden (j.zivanovic@ekbo.de oder i.koch@ekbo.de). Bitte bedenken Sie, dass Änderungen an den Formulierungen Auswirkungen auf die erteilte Einwilligung haben können. Eine Beschränkung der Einwilligung, z.b. auf Rechtsgeschäfte nur bis oder auf bestimmte Themengebiete ist nicht möglich. Für Rückfragen oder Anregungen stehen wir unter der o.g. Telefonnummer gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Heike Koster Anlagen: 1. Muster Einwilligung Kandidatur 2. Muster Generaleinwilligung Annahme Wahl 3. Muster Generaleinwilligung Annahme Berufung 4. Muster für die Information der Sorgeberechtigten - 5 -
6 1. Muster Einwilligung Kandidatur Einwilligung der gesetzlichen Vertreter/ des gesetzlichen Vertreters der / des minderjährigen Vorgeschlagenen zur Kandidatur Wir / Ich sind als gemeinschaftliche gesetzliche Vertreter / bin als alleiniger gesetzlicher Vertreter damit einverstanden, dass sich unser / mein minderjähriges Kind (Vorname und Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des minderjährigen Kindes) zur Ältestenwahl für den Gemeindekirchenrat der als Kandidatin / Kandidat aufstellen lässt. -Kirchengemeinde Über die Aufgaben und Pflichten eines Gemeindekirchenratsmitglieds und unsere / meine erforderliche Einwilligungserklärung zur Annahme der Wahl sind wir / bin ich von Herrn / Frau. unterrichtet worden. (Unterschrift Erziehungsberechtigte/r als gesetzliche/r Vertreter/in, Ort, Datum) - 6 -
7 2. Muster Generaleinwilligung Annahme Wahl Generaleinwilligung der gesetzlichen Vertreter/ des gesetzlichen Vertreters der / des minderjährigen Gewählten zur Annahme der Wahl und Arbeit im Gemeindekirchenrat Wir / Ich sind als gemeinschaftliche gesetzliche Vertreter / bin als alleiniger gesetzlicher Vertreter damit einverstanden, dass unser / mein minderjähriges Kind (Vorname und Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des minderjährigen Kindes) die Wahl zur / zum (Ersatz)Ältesten des Gemeindekirchenrats der -Kirchengemeinde annimmt sowie eigenverantwortlich alle Rechte und Pflichten als Mitglied des Gemeindekirchenrates wahrnimmt und alle damit verbundenen Rechtsgeschäfte sowie rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen vornimmt, soweit sie im direkten oder mittelbaren Zusammenhang mit der Arbeit im Gemeindekirchenrat stehen. Die Generaleinwilligung umfasst ausdrücklich die Ausübung des Stimmrechts in allen Angelegenheiten. Dies beinhaltet auch, aber nicht ausschließlich, Angelegenheiten, die die Rechtsstellung der / des Minderjährigen in ihrer / seiner Funktion als Älteste/r oder als Gemeindeglied verschlechtern (z.b. Beschlussfassung über die Einführung eines Kirchgeldes). Von der Generaleinwilligung ausgenommen sind der Abschluss weiterer Verträge zwischen der Kirchengemeinde und der / dem Minderjährigen, sowie die Teilnahme an Rüst-, Konvents- und sonstigen Fahrten. Sie bedürfen der gesonderten Zustimmung. Gleichzeitig erkenne/n wir / ich mit der Generaleinwilligung an, dass unser / mein minderjähriges Kind über die Verhandlungen des Gemeindekirchenrats zur Verschwiegenheit sowie zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet ist. Daher erkläre/n wir / ich uns / mich ferner damit einverstanden, dass sämtliche Unterlagen direkt und ausschließlich zur Kenntnisnahme unseres Kindes diesem zugehen werden. Wir sind uns / ich bin mir darüber bewusst, dass unser / mein Kind bei widerrechtlichem und schuldhaftem Verhalten nach den gesetzlichen Regelungen der Kirchengemeinde oder Dritten eventuelle Schäden zu ersetzen haben kann, sofern nicht der Versicherungsschutz der Landeskirche eingreift. Weiter sind wir uns / bin ich mir darüber im Klaren, dass wir / ich diese Erklärung schriftlich widerrufen können / kann. Ein teilweiser oder kompletter Widerruf lässt die Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Gemeindekirchenrat entfallen und führt zum sofortigen Ende der Mitgliedschaft unseres / meines Kindes im Gemeindekirchenrat. Der Widerruf wird mit dem Zugang wirksam und beendet die weitere Mitgliedschaft, lässt sie jedoch für die Vergangenheit nicht entfallen. Über die Aufgaben und die Pflichten, die auf unser / mein Kind mit der Annahme der Wahl zukommen, hat uns / mich Herr / Frau.. umfassend informiert. (Unterschrift Sorgeberechtigte/r als gesetzliche/r Vertreter/in, Ort, Datum) - 7 -
8 3. Muster Generaleinwilligung Annahme Berufung Generaleinwilligung der gesetzlichen Vertreter/ des gesetzlichen Vertreters der / des minderjährigen Gewählten zur Annahme der Berufung und Arbeit im Gemeindekirchenrat Wir / Ich sind als gemeinschaftliche gesetzliche Vertreter / bin als alleiniger gesetzlicher Vertreter damit einverstanden, dass unser / mein minderjähriges Kind (Vorname und Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des minderjährigen Kindes) die Berufung zur / zum Ältesten des Gemeindekirchenrats der -Kirchengemeinde annimmt, sowie eigenverantwortlich alle Rechte und Pflichten als Mitglied des Gemeindekirchenrates wahrnimmt und alle damit verbundenen Rechtsgeschäfte sowie rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen vornimmt, soweit sie im direkten oder mittelbaren Zusammenhang mit der Arbeit im Gemeindekirchenrat stehen. Die Generaleinwilligung umfasst ausdrücklich die Ausübung des Stimmrechts in allen Angelegenheiten. Dies beinhaltet auch, aber nicht ausschließlich, Angelegenheiten, die die Rechtsstellung der / des Minderjährigen in ihrer / seiner Funktion als Älteste/r oder als Gemeindeglied verschlechtern (z.b. Beschlussfassung über die Einführung eines Kirchgeldes). Von der Generaleinwilligung ausgenommen sind der Abschluss weiterer Verträge zwischen der Kirchengemeinde und der / dem Minderjährigen, sowie die Teilnahme an Rüst-, Konvents- und sonstigen Fahrten. Sie bedürfen der gesonderten Zustimmung. Gleichzeitig erkenne/n wir / ich mit der Generaleinwilligung an, dass unser / mein minderjähriges Kind über die Verhandlungen des Gemeindekirchenrats zur Verschwiegenheit sowie zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet ist. Daher erkläre/n wir / ich uns / mich ferner damit einverstanden, dass sämtliche Unterlagen direkt und ausschließlich zur Kenntnisnahme unseres Kindes diesem zugehen werden. Wir sind uns / ich bin mir darüber bewusst, dass unser / mein Kind bei widerrechtlichem und schuldhaftem Verhalten nach den gesetzlichen Regelungen der Kirchengemeinde oder Dritten eventuelle Schäden zu ersetzen haben kann, sofern nicht der Versicherungsschutz der Landeskirche eingreift. Weiter sind wir uns / bin ich mir darüber im Klaren, dass wir / ich diese Erklärung schriftlich widerrufen können / kann. Ein teilweiser oder kompletter Widerruf lässt die Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Gemeindekirchenrat entfallen und führt zum sofortigen Ende der Mitgliedschaft unseres / meines Kindes im Gemeindekirchenrat. Der Widerruf wird mit dem Zugang wirksam und beendet die weitere Mitgliedschaft, lässt sie jedoch für die Vergangenheit nicht entfallen. Über die Aufgaben und die Pflichten, die auf unser / mein Kind mit der Annahme der Berufung zukommen, hat uns / mich Herr / Frau.. umfassend informiert. (Unterschrift Sorgeberechtigte/r als gesetzliche Vertreter/in, Ort, Datum) - 8 -
9 4. Muster für die Information der Sorgeberechtigten Die Information der Sorgeberechtigten über die Rechte und Pflichten von GKR-Mitgliedern erfolgt durch eines oder mehrere Mitglieder des GKR; folgende Bereiche sollten dabei angesprochen werden: I. Aufgaben und Tätigkeit im GKR Material: Flyer im PDF-Format (s. Anlage), Auszug aus der Grundordnung Artikel 15 und 23 Geschäftsordnung des GKR (sofern vorhanden) bzw. Information zur Sitzungshäufigkeit und Dauer der GKR-Sitzungen; Information über die in der Kirchengemeinde anstehenden Aufgaben und Projekte (z.b. Bau; Struktur; Mitgliedergewinnung; Mitarbeitendengewinnung o.ä.) II. Haftung von GKR-Mitgliedern Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (z.b. Beschlussfassung im GKR unter Missachtung kirchenrechtlicher Regelungen), 8 Absatz 2 HKVG und Versicherungsschutz durch die Sammelversicherung der Landeskirche; Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Verschwiegenheit oder Datenschutzverstoß (z.b. Weitergabe von vertraulichen Informationen aus dem GKR; posten von Gemeidegliederdaten) Haftung bei deliktischem Verhalten (so wie auch außerhalb des GKR, wenn z.b. mutwillig Gegenstände der Kirchengemeinde oder Dritter beschädigt werden) III. Beginn der Mitgliedschaft im GKR Wahl oder Berufung und Einführung im Gottesdienst IV. Beendigung der Mitgliedschaft im GKR Rücktritt (durch mündliche oder schriftliche Erklärung) Widerruf der elterlichen Generalvollmacht Verlust der Wählbarkeit (z.b. durch Wechsel des Wohnortes ohne Umgemeindung oder Aufnahme einer entgeltlichen Tätigkeit für die Kirchengemeinde ) Entlassung aus dem Ältestenamt (bei Pflichtverletzungen, z.b. keine Teilnahme an GKR- Sitzungen, trotz Aufforderung) Erst danach sollten die Muster für die Einwilligung der Sorgeberechtigten zur Annahme der Wahl oder Berufung oder Zustimmung zur Kandidatur der Minderjährigen ausgehändigt werden
- 1 - Inhaltsverzeichnis. 1 Allgemeine Bestimmungen. (2) Gewählt wird nach dem Grundsatz einer Personenwahl. Jede/r Wahlberechtigte hat eine Stimme.
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