Stadt Lindenberg i. Allgäu
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- Paula Wagner
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1 Stadt Lindenberg i. Allgäu Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gemeindegebiet der Stadt Lindenberg i. Allgäu (Hundesteuersatzung) vom Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) erlässt die Stadt Lindenberg i. Allgäu folgende Hundesteuersatzung: 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften; Steuerpflicht 1 Steuergegenstand Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Aufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. 2 Steuerpflicht; Haftung (1) Steuerpflichtiger ist, wer die Steuer schuldet oder für diese haftet. (2) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. (3) Hundehalter ist, a) wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt, einer haushaltsähnlichen Gemeinschaft oder in einem Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. b) Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt der Stadt Lindenberg i. Allgäu gemeldet und bei einer von diesem bestimmten Stelle oder beim Tierschutzverein Lindau (Bodensee) e. V. abgegeben wird. c) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder den Hund probeweise oder zum Anlernen hält.
2 (4) Wird der Hund bzw. die Hunde nicht von natürlichen Personen gehalten, so regelt sich die Erfüllung der steuerlichen Pflichten nach 34 Abgabenordnung (AO). (5) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer als Gesamtschuldner. 3 Entstehen sowie Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht entsteht und beginnt a) bei während des Jahres aufgenommenen Hunden mit dem Ersten des Folgemonats, in welchem der Hund aufgenommen und vier Monate alt wurde; b) bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, mit dem Ersten des Folgemonats, in welchem der Hund vier Monate alt wurde; c) bei Hunden, die in Pflege oder Verwahrung genommen wurden oder die auf Probe oder zum Anlernen gehalten werden, mit dem Ersten des Kalendermonats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist; d) bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Kalendermonats; e) im Übrigen mit Beginn des Jahres. (2) Die Steuerpflicht endet a) bei Wegzug des Hundehalters aus dem Gemeindegebiet mit dem Tag der tatsächlichen Aufgabe des Wohnsitzes bzw. Beendigung des gewöhnlichen Aufenthaltes; b) mit Ablauf des Tages, an dem der Hund nachweislich veräußert oder tierärztlich eingeschläfert wurde; c) im Übrigen mit Ablauf des Tages, an welchem die Beendigung einer Hundehaltung für einen verendeten, getöteten oder abhanden gekommenen Hund beim Stadtsteueramt angezeigt wird; gleiches gilt in Fällen von b), sofern ein glaubhafter Nachweis nicht erbracht wird. (3) Tritt an die Stelle eines bisher steuerpflichtig gehaltenen Hundes ersatzweise ein anderer Hund, entsteht insoweit für das laufende Steuerjahr keine weitere Steuerpflicht. (4) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden. 2. Abschnitt Besteuerungszeitraum, Steuersatz, Anrechnung, Fälligkeit 4 Steuermaßstab; Steuersatz (1) Die Hundesteuer beträgt jährlich a) für das nicht genehmigungspflichtige Halten eines jeden Hundes 50,00 EURO, - 2 -
3 b) für das genehmigungspflichtige Halten eines Kampfhundes im Sinne der Vorschriften des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) 250,00 EURO je Kampfhund. (2) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres von demselben Halter bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die dort entrichtete Steuer auf die Hundesteuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung festzusetzen ist. Mehrbeträge werden nicht erstattet. 5 Fälligkeit Bei erstmaligem Eintritt in die Steuerpflicht wird die Hundesteuer einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides und in den darauffolgenden Jahren, entsprechend Art. 12 KAG ohne Bescheiderteilung, jeweils zum 20. Januar fällig. 3. Abschnitt Steuervergünstigungen 6 Steuerfreiheit (1) Steuerfrei ist das Halten von 1. Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben; 2. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerkes oder des Bundesluftschutzverbandes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen; 3. Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose mit einem Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "ag" oder "H", unentbehrlich sind; 4. Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind; 5. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind. Aufzeichnungen über jeden Hund, seine Ein- und Auslieferung und soweit möglich seinen Besitzer sind dem Stadtsteueramt auf Verlangen vorzulegen; 6. Hunden, welche die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Re t- tungsdienst nachweislich zur Verfügung stehen; 7. Hunden in Tierhandlungen
4 (2) Maßgebend für die Gewährung der Steuerbefreiung nach Abs. 1 Ziff. 3, 5, und 6 sind die Verhältnisse zu Jahresbeginn; die Steuerbefreiung muss bis spätestens zum 31. Dezember des Vorjahres beim Stadtsteueramt schriftlich beantragt werden. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt für die Gewährung der Steuerbefreiung maßgebend, welche gleichzeitig mit der Hundeanmeldung zu beantragen ist. (3) Das Entfallen der Steuerbefreiungsgründe ist unaufgefordert binnen zwei Wochen nach Eintritt des Ereignisses dem Stadtsteueramt schriftlich mitzuteilen. 7 Steuerermäßigungen (1) Für Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz und diesen einkommensmäßig gleichstehenden Personen wird auf Antrag die Jahressteuer für den Ersthund mit 20 EURO festgesetzt. (2) Der Steuerbetrag nach 4 Abs. 1 Buchstabe a) wird um die Hälfte ermäßigt für a) einen Hund, der in Einöden oder Weilern gehalten wird. Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 Meter von jedem anderen Wohngebäude entfernt ist. Als Weiler gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen nicht mehr als 300 Einwohner zählen und deren Wohngebäude mehr als 500 Meter von jedem anderen Wohngebäude außerhalb des Weilers entfernt sind; b) einen Hund, der von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines mit gültigen Jagderlaubnisschein ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- und Forstschutzes gehalten wird, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist. Für den Hund, der zur Ausübung der Jagd gehalten wird, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn dieser die Brauchbarkeitsprüfung nach den einschlägigen Bestimmungen des Jagdgesetzes und deren Verordnungen in einem Bundesland der Bundesrepublik Deutschland mit Erfolg abgelegt hat. (3) Maßgebend für die Gewährung der Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres; die Vergünstigung muss bis spätestens 31. Dezember des Vorjahres beim Stadtsteueramt schriftlich beantragt werden. Tritt die Steuerpflicht erst im Laufe des Jahres ein, so ist dieser Zeitpunkt für die Gewährung der Vergünstigung maßgebend, welche gleichzeitig mit der Hundeanmeldung zu beantragen ist. (4) Das Entfallen eines Ermäßigungsgrundes ist dem Stadtsteueramt binnen zwei Wochen nach Eintritt des Ereignisses unaufgefordert schriftlich mitzuteilen. 4. Abschnitt Sicherung und Überwachung der Steuerpflicht (1) Die Hundehalter sind verpflichtet, 8 An- und Abmeldung der Hundehaltung - 4 -
5 a) einen mindestens vier Monate alten Hund innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme oder b) in den Fällen des 3 Abs. 1 Buchstabe b) innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund vier Monate alt geworden ist oder c) in den Fällen des 3 Abs. 1 Buchstabe c) innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist oder d) in den Fällen des 3 Abs. 1 Buchstabe d) innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Kalendermonats beim Steueramt der Stadt Lindenberg i. Allgäu unter Angabe von Name und Anschrift des Halters, ggf. Vorbesitzers, Zeitpunkt der Inbesitznahme sowie Rasse, Alter, Fellfarbe, eventuelle Tätowierungen sowie Geschlecht des Hundes schriftlich oder zur Niederschrift anzumelden. (2) Die Aufgabe der Hundehaltung hat innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder zur Niederschrift beim Steueramt der Stadt Lindenberg i. Allgäu zu erfolgen. Die Tatsachen, die zur Aufgabe der Hundehaltung führten sind dabei glaubhaft zu machen. Bei späterer Anzeige der Beendigung einer Hundehaltung gilt als Aufgabetag der Tag, an welchem die Anzeige darüber bei der Stadt Lindenberg i. Allgäu eingegangen ist. 9 Hundesteuerzeichen (1) Die Stadt Lindenberg i. Allgäu Stadtsteueramt erteilt bei Anmeldung der Hundehaltung für jeden Hund ein Hundesteuerzeichen, welches bei Aufgabe und Abmeldung der Hundehaltung zurückgegeben werden soll. Bei Verlust oder Unkenntlichkeit des erteilten Hundesteuerzeichens wird dem Halter auf Antrag ein neues Zeichen gegen Kostenersatz zugeteilt. (2) Hunde dürfen außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes nur mit dem am Halsband deutlich sichtbar befestigten Hundezeichen ausgeführt werden. (3) Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Lindenberg i. Allgäu das Hundesteuerzeichen auf Verlangen vorzuzeigen. 10 Steuerüberwachung Zur Überprüfung der Hundehaltungen und zur allgemeinen Aufnahme des Hundebesta n- des kann die Stadt Lindenberg i. Allgäu a) Kontrollen durchführen (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3a KAG i. V. m. 88 AO); b) Auskünfte von Beteiligten und anderen Personen einholen. Andere Personen als die Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten selbst nicht zum Ziele führt oder keinen Erfolg verspricht (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3a KAG i. V. m. 93 AO). 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Hundehalter vorsätzlich oder leichtfertig entgegen a) 6 Abs. 3 bzw. 7 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine gewährte Steuerbefreiung oder Steuervergünstigung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt; - 5 -
6 b) 8 Abs. 1 und 2 den Beginn oder die Beendigung der Hundehaltung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt; c) 9 Abs. 2 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes ohne befestigtes Hundesteuerzeichen umherlaufen lässt, auch wenn der Hund dabei an der Leine geführt wird; d) 9 Abs. 3 das Hundesteuerzeichen auf Verlangen eines Beauftragten der Stadt Lindenberg i. Allgäu nicht vorzeigt. (2) Die Art. 14 bis 16 Kommunalabgabengesetz in der jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt. 12 In-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gemeindegebiet vom 5. November 1997 außer Kraft
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