Textgegenüberstellung. Artikel 1 Artikel 1
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- Benedict Schuler
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1 1 von 12 Textgegenüberstellung Artikel 1 Artikel 1 Änderung des E-Government-Gesetzes Änderung des E-Government-Gesetzes Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Gegenstand und Ziele des Gesetzes Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Gegenstand und Ziele des Gesetzes a. Recht auf elektronischen Verkehr 1b. Elektronische Entgegennahme durch Unternehmen 2. Abschnitt Eindeutige Identifikation und die Funktion Bürgerkarte 2. Abschnitt Eindeutige Identifikation und die Funktion Bürgerkarte 2. Begriffsbestimmungen 2. Begriffsbestimmungen 2a. 2a. 3. Identität und Authentizität 3. Identität und Authentizität 4. Die Funktion Bürgerkarte 4. Die Funktion Bürgerkarte 5. Bürgerkarte und Stellvertretung 5. Bürgerkarte und Stellvertretung 6. Stammzahl 6. Stammzahl 7. Stammzahlenregisterbehörde 7. Stammzahlenregisterbehörde 8. Eindeutige Identifikation in Datenanwendungen 8. Eindeutige Identifikation in Datenanwendungen 9. Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bpk) 9. Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bpk) 10. Erzeugung von bpk 10. Erzeugung von bpk 11. Offenlegung von bpk in Mitteilungen 11. Offenlegung von bpk in Mitteilungen 12. Schutz der Stammzahl natürlicher Personen 12. Schutz der Stammzahl natürlicher Personen 13. Weitere Garantien zum Schutz von bpk 13. Weitere Garantien zum Schutz von bpk 3. Abschnitt Verwendung der Bürgerkartenfunktion im privaten Bereich oder bei Anwendungen im Ausland 3. Abschnitt Verwendung der Bürgerkartenfunktion im privaten Bereich oder bei Anwendungen im Ausland 14. Erzeugung von bpk für die Verwendung im privaten Bereich 14. Erzeugung von bpk für die Verwendung im privaten Bereich 14a. Bürgerkartentaugliche Anwendungen im Ausland 14a. Bürgerkartentaugliche Anwendungen im Ausland 15. Garantien zum Schutz der Stammzahl und der bpk bei der 15. Garantien zum Schutz der Stammzahl und der bpk bei der 264/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung 1 von 12
2 2 von 12 2 von 12 Verwendung im privaten Bereich 4. Abschnitt Elektronischer Datennachweis Verwendung im privaten Bereich 4. Abschnitt Elektronischer Datennachweis 16. für Daten über selbständige wirtschaftliche Tätigkeiten 16. für Daten über selbständige wirtschaftliche Tätigkeiten 17. für Daten aus öffentlichen Registern 17. für Daten aus Registern 18. für sonstige Daten 18. für sonstige Daten 5. Abschnitt Besonderheiten elektronischer Aktenführung 5. Abschnitt Besonderheiten elektronischer Aktenführung 19. Amtssignatur 19. Amtssignatur 20. Beweiskraft von Ausdrucken 20. Beweiskraft von Ausdrucken 21. Vorlage elektronischer Akten 21. Vorlage elektronischer Akten 6. Abschnitt Strafbestimmungen 22. Unzulässige Verwendung von Stammzahlen, bpk oder Amtssignaturen 7. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen 6. Abschnitt Strafbestimmungen 22. Unzulässige Verwendung von Stammzahlen, bpk oder Amtssignaturen 7. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen 23. Sprachliche Gleichbehandlung 23. Sprachliche Gleichbehandlung 24. Inkrafttreten 24. Inkrafttreten 25. Übergangsbestimmung 26. Erlassung und Inkrafttreten von Verordnungen 26. Erlassung und Inkrafttreten von Verordnungen 27. Verweisungen 27. Verweisungen 28. Vollziehung 28. Vollziehung 1. Abschnitt 1. Abschnitt Gegenstand und Ziele des Gesetzes Gegenstand und Ziele des Gesetzes Recht auf elektronischen Verkehr 1a. (1) Jedermann hat in den Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind, das Recht auf elektronischen Verkehr mit den Gerichten und Verwaltungsbehörden. Vorschriften, wonach ein persönliches Erscheinen vor der Behörde erforderlich ist oder von der Behörde angeordnet werden kann, bleiben 264/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung
3 3 von 12 unberührt. (2) Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sowie der Zeitpunkt der Aufnahme des elektronischen Verkehrs sind im Internet bekanntzumachen. Elektronische Entgegennahme durch Unternehmen 1b. (1) Unternehmen im Sinne des 3 Z 20 des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), BGBl. I Nr. 193/1999, haben elektronische Zustellungen entgegenzunehmen. (2) Die Teilnahme an der elektronischen Zustellung ist dann unzumutbar, wenn das Unternehmen nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen oder über keinen Internet-Anschluss verfügt. (3) Die Teilnahme ist längstens bis 31. Dezember 2019 auch unzumutbar, wenn das Unternehmen noch nicht Teilnehmer des Unternehmensserviceportals ist sowie bei Fehlen elektronischer Adressen zur Verständigung im Sinne des Zustellgesetzes. (4) Unternehmen können der Teilnahme an der elektronischen Zustellung widersprechen. Dieser Widerspruch verliert mit 1. Jänner 2020 seine Wirksamkeit, ausgenommen für Unternehmen, die wegen Unterschreiten der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind. 2. Abschnitt 2. Abschnitt Eindeutige Identifikation und die Funktion Bürgerkarte Eindeutige Identifikation und die Funktion Bürgerkarte Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet 1. bis bis eidas-vo : Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische 11. eidas-vo : Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom S. 19. Nr. L 155 vom S /ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung 3 von 12
4 4 von 12 4 von 12 Die Funktion Bürgerkarte 4. (1) bis (4) 4. (1) bis (4) (5) Die näheren Regelungen zu den Abs. 1 bis 4 sind, soweit erforderlich, durch Verordnung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit den allfällig sonst zuständigen Bundesministern zu erlassen. Vor Erlassung der Verordnung sind die Länder und die Gemeinden, letztere vertreten durch den Gemeindebund und den Städtebund, anzuhören. Erzeugung von bpk 10. (1) (2) 10. (1) (2) (3) In der gemäß 4 Abs. 5 zu erlassenden Verordnung ist auch der Kostenersatz für die nach Abs. 2 im Zusammenhang mit beruflicher Parteienvertretung erfolgte Bereitstellung von bpk zu regeln. Garantien zum Schutz der Stammzahl und der bpk bei der Verwendung im privaten Bereich 15. (1) 15. (1) (2) Die Stammzahl des Betroffenen darf einem Auftraggeber des privaten Bereichs von der Bürgerkartenfunktion in keiner Phase des Errechnungsvorgangs für das bpk zur Verfügung gestellt werden. Die elektronische Überprüfbarkeit der Richtigkeit der vom Betroffenen verwendeten Personenbindung ist durch die Möglichkeit einer Anfrage an das zentrale Melderegister nach 16 Abs. 1 des Meldegesetzes 1991 gegeben. für Daten aus öffentlichen Registern 17. (1) 17. (1) (2) Ist von Behörden die Richtigkeit von Daten zu beurteilen, die in einem elektronischen Register eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs enthalten sind, haben sie nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, wenn die Zustimmung des Betroffenen zur Datenermittlung oder eine gesetzliche Ermächtigung zur amtswegigen Datenermittlung vorliegt, die Datenermittlung im Wege des Datenfernverkehrs, sofern dies erforderlich ist, selbst durchzuführen. Die Behörde hat den Betroffenen auf die Möglichkeit der Zustimmung zur Datenermittlung hinzuweisen. Die Datenermittlung ersetzt die Vorlage eines Nachweises der Daten durch die Partei oder den Beteiligten. Elektronische Die Funktion Bürgerkarte (5) Die näheren Regelungen zu den Abs. 1 bis 4 sind, soweit erforderlich, durch Verordnung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit den allfällig sonst zuständigen Bundesministern zu erlassen. Vor Erlassung der Verordnung sind die Länder und die Gemeinden, letztere vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, anzuhören. Erzeugung von bpk (3) In der gemäß 4 Abs. 5 zu erlassenden Verordnung ist auch der Kostenersatz für die nach Abs. 2 im Zusammenhang mit berufsmäßiger Parteienvertretung erfolgte Bereitstellung von bpk zu regeln. Garantien zum Schutz der Stammzahl und der bpk bei der Verwendung im privaten Bereich (2) Die Stammzahl des Betroffenen darf einem Auftraggeber des privaten Bereichs von der Bürgerkartenfunktion in keiner Phase des Errechnungsvorgangs für das bpk zur Verfügung gestellt werden. Die elektronische Überprüfbarkeit der Richtigkeit der vom Betroffenen verwendeten Personenbindung ist durch die Möglichkeit einer Anfrage an das Zentrale Melderegister nach 16 Abs. 1 des Meldegesetzes 1991 gegeben. für Daten aus Registern (2) Ist von Behörden die Richtigkeit von Daten zu beurteilen, die in einem elektronischen Register eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs enthalten sind, haben sie nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, wenn die Zustimmung des Betroffenen zur Datenermittlung oder eine gesetzliche Ermächtigung zur amtswegigen Datenermittlung vorliegt, die Datenermittlung im Wege des Datenfernverkehrs, sofern dies erforderlich ist, selbst durchzuführen. Die Behörde hat den Betroffenen auf die Möglichkeit der Zustimmung zur Datenermittlung hinzuweisen. Die Datenermittlung ersetzt die Vorlage eines Nachweises der Daten durch die Partei oder den Beteiligten. Elektronische 264/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung
5 5 von 12 Anfragen an das Zentrale Melderegister sind im Wege des 16a Abs. 4 des MeldeGzu behandeln. (3) (3) Vorlage elektronischer Akten 21. (1) (2) 21. (1) (2) (3) Hat die Behörde, der der elektronische Akt vorzulegen ist, einen elektronischen Zustelldienst mit der Entgegennahme von Sendungen für die Behörde betraut, kann die Aktenvorlage, insbesondere wenn sie nachweisbar sein soll, auch über diesen Zustelldienst erfolgen. Die Bestimmungen des Abschnitts III des Zustellgesetzes gelten diesfalls sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Vorlage mit dem auf die elektronische Absendung der Verständigung von der Bereitstellung folgenden Tag bewirkt wird. Inkrafttreten 24. (1) (4) 24. (1) (4) Anfragen an das Zentrale Melderegister sind im Wege des 16a Abs. 4 MeldeG zu behandeln. Vorlage elektronischer Akten (3) Hat die Behörde, der der elektronische Akt vorzulegen ist, einen elektronischen Zustelldienst mit der Entgegennahme von Sendungen für die Behörde betraut, kann die Aktenvorlage, insbesondere wenn sie nachweisbar sein soll, auch über diesen Zustelldienst erfolgen. Die Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes gelten diesfalls sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Vorlage mit dem auf die elektronische Absendung der Verständigung von der Bereitstellung folgenden Tag bewirkt wird. Inkrafttreten (5) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, 1b, die Überschrift des 2. Abschnitts, 2 Z 11, 4 Abs. 5, 10 Abs. 3, 15 Abs. 2, die Überschrift vor 17, 17 Abs. 2, 21 Abs. 3 und 25 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. 1a tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. 1b ist anzuwenden mit Beginn des siebenten auf den Tag der Kundmachung der Verfügbarkeit des Anzeigemoduls gemäß 37b Abs. 8 Zustellgesetz folgenden Monats. Übergangsbestimmung 25. Die Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Bundesämter, deren Einrichtung in Gesetzgebung Bundessache ist, sind bis spätestens bis 1. Jänner 2020 verpflichtet, die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für einen elektronischen Verkehr mit den Beteiligten gemäß 1a zu schaffen. Artikel 2 Artikel 2 Änderung des Zustellgesetzes Änderung des Zustellgesetzes Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe: 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe: 1. bis bis /ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung 5 von 12
6 6 von 12 6 von Zustelldienst : ein Universaldienstbetreiber ( 3 Z 4 PMG); 7. Zustelldienst : ein Universaldienstbetreiber ( 3 Z 4 PMG) sowie ein Zustelldienst im Anwendungsbereich des 3. Abschnitts; 8. Ermittlungs- und Zustelldienst : der elektronische Zustelldienst, der die 8. Ermittlungs- und Zustelldienst : der Zustelldienst, der die Leistungen Leistungen gemäß 29 Abs. 2 zu erbringen hat; gemäß 29 Abs. 2 zu erbringen hat; 9. Kunde : Person, gegenüber der sich ein elektronischer Zustelldienst zur 9. Kunde : Person, gegenüber der sich ein Zustelldienst, der die Zustellung behördlicher Dokumente verpflichtet hat. Leistungen gemäß 29 Abs. 2 zu erbringen hat zur Zustellung behördlicher Dokumente verpflichtet hat. Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Übersendung Besondere Fälle der Zustellung 11. (1) 11. (1) (2) Zur Vornahme von Zustellungen an Ausländer oder internationale Organisationen, denen völkerrechtliche Privilegien und Immunitäten zustehen, ist unabhängig von ihrem Aufenthaltsort oder Sitz die Vermittlung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen. (3) (3) Zustellung durch Übersendung Besondere Fälle der Zustellung (2) Zur Vornahme von Zustellungen an Ausländer oder internationale Organisationen, denen völkerrechtliche Privilegien und Immunitäten zustehen, ist unabhängig von ihrem Aufenthaltsort oder Sitz die Vermittlung des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres in Anspruch zu nehmen. 3. Abschnitt 3. Abschnitt Elektronische Zustellung Elektronische Zustellung Anwendungsbereich 28. (1) 28. (1) (2) Die elektronische Zustellung der Gerichte richtet sich nach den 89a ff des Gerichtsorganisationsgesetzes GOG, RGBl. Nr. 217/1896. Leistungen der Zustelldienste Anwendungsbereich (2) Die elektronische Zustellung der ordentlichen Gerichte richtet sich nach den 89a ff des Gerichtsorganisationsgesetzes GOG, RGBl. Nr. 217/1896. Leistungen der Zustelldienste 29. (1) 29. (1) 1. bis bis sofern der Zustelldienst diese Leistung anbietet, die Weiterleitung eines 11. sofern der Zustelldienst diese Leistung anbietet, die Weiterleitung eines zuzustellenden Dokuments zur elektronischen Übermittlung nach den zuzustellenden Dokuments zur elektronischen Übermittlung nach den 89a ff GOG auf Verlangen des Empfängers sowie die Mitteilung an 89a ff GOG auf Verlangen des Empfängers sowie die Mitteilung an den Absender, wann das zuzustellende Dokument in den elektronischen den Absender, wann das zuzustellende Dokument in den elektronischen 264/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung
7 7 von 12 Verfügungsbereich des Empfängers ( 89d GOG) gelangt ist Die Behörde hat für die Erbringung der Leistungen gemäß Z 1 bis 9 ein Entgelt zu entrichten, dessen Höhe dem Entgelt entspricht, das dem Zuschlagsempfänger gemäß 32 Abs. 1 für die Erbringung dieser Leistungen zusteht. Das Entgelt für die Erbringung der Leistung gemäß Z 10 ist vom Empfänger zu entrichten. (2) (4) (2) (4) (5) Auf natürliche Personen, die an der Erbringung der Leistungen gemäß Abs. 1 und 2 mitwirken, ist in Hinblick auf Daten über Herkunft und Inhalt zuzustellender behördlicher Dokumente 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, sinngemäß anzuwenden. Hinsichtlich der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht des 48a der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gelten diese Personen als Beamte im Sinne des 74 Z 4 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974. (6)- (7) (6)- (7) Bestimmung des Ermittlungs- und Zustelldienstes 32. (1) Zur Bestimmung des Ermittlungs- und Zustelldienstes hat der Bundeskanzler die Leistungen gemäß 29 Abs. 1 Z 1 bis 9 und Abs. 2 in einem gemeinsamen Vergabeverfahren im Sinne des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17, auszuschreiben. Der Zuschlag darf nur einem zugelassenen Zustelldienst erteilt werden. Der Bundeskanzler hat den Zuschlagsempfänger und die Höhe des diesem für die Erbringung der Leistungen gemäß 29 Abs. 1 Z 1 bis 9 zustehenden Entgelts im Internet zu veröffentlichen. (2) (2) Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst 35. (1) Der Zustelldienst hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Zustelldienst bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers zu versenden. Hat der Empfänger dem Zustelldienst mehrere solcher Adressen bekanntgegeben, so ist die elektronische Verständigung an alle Adressen zu versenden; für die Berechnung der Frist Verfügungsbereich des Empfängers ( 89d GOG) gelangt ist; 12. die Weiterleitung der das Dokument beschreibenden Daten sowie die elektronische Information für die technische Möglichkeit der elektronischen identifizierten und authentifizierten Abholung des Dokuments an das Anzeigemodul ( 37b). Die Behörde hat für die Erbringung der Leistungen gemäß Z 1 bis 9 ein Entgelt zu entrichten, dessen Höhe dem Entgelt entspricht, das dem Zuschlagsempfänger gemäß 32 Abs. 1 für die Erbringung dieser Leistungen zusteht. Das Entgelt für die Erbringung der Leistung gemäß Z 10 ist vom Empfänger zu entrichten. (5) Auf natürliche Personen, die an der Erbringung der Leistungen gemäß Abs. 1 und 2 mitwirken, ist in Hinblick auf Daten über Herkunft und Inhalt zuzustellender behördlicher Dokumente 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sinngemäß anzuwenden. Hinsichtlich der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht des 48a der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gelten diese Personen als Beamte im Sinne des 74 Abs. 1 Z 4 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974. Bestimmung des Ermittlungs- und Zustelldienstes 32. (1) Zur Bestimmung des Ermittlungs- und Zustelldienstes hat der Bundeskanzler die Leistungen gemäß 29 Abs. 1 Z 1 bis 9 und Abs. 2 in einem gemeinsamen Vergabeverfahren im Sinne des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, auszuschreiben. Der Zuschlag darf nur einem zugelassenen Zustelldienst erteilt werden. Der Bundeskanzler hat den Zuschlagsempfänger und die Höhe des diesem für die Erbringung der Leistungen gemäß 29 Abs. 1 Z 1 bis 9 zustehenden Entgelts im Internet zu veröffentlichen. Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst 35. (1) Der Zustelldienst hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Zustelldienst bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers zu versenden. Hat der Empfänger dem Zustelldienst mehrere solcher Adressen bekanntgegeben, so ist die elektronische Verständigung an alle Adressen zu versenden; für die Berechnung der Frist 264/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung 7 von 12
8 8 von 12 8 von 12 gemäß Abs. 2 erster Satz ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich. gemäß Abs. 2 erster Satz ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich. Die elektronische Verständigung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten: Die elektronische Verständigung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten: 1. bis bis einen Hinweis auf das Erfordernis einer Signierung bei der Abholung und 4. einen Hinweis auf das Erfordernis einer Signierung bei der Abholung von nachweislichen Zustellstücken und Soweit dies erforderlich ist, hat die Bundesregierung durch Verordnung nähere Soweit dies erforderlich ist, hat die Bundesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Verständigungsformulare zu erlassen. Bestimmungen über die Verständigungsformulare zu erlassen. (2) Wird das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt, so hat eine zweite elektronische Verständigung zu erfolgen; Abs. 1 dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Wird das Dokument nicht innerhalb von weiteren 24 Stunden abgeholt und hat der Empfänger dem Zustelldienst eine Abgabestelle bekanntgegeben, so ist spätestens am nächsten Werktag außer Samstag eine Verständigung an die dem Zustelldienst bekanntgegebene Abgabestelle zu versenden, es sei denn, das Dokument wurde vorher abgeholt; Abs. 1 dritter Satz erster Halbsatz ist sinngemäß anzuwenden. (3) Der Zustelldienst hat sicherzustellen, dass zur Abholung bereitgehaltene Dokumente nur von Personen abgeholt werden können, die zur Abholung berechtigt sind und ihre Identität und die Authentizität der Kommunikation mit der Bürgerkarte ( 2 Z 10 E-GovG) nachgewiesen haben. Zur Abholung berechtigt sind der Empfänger und, soweit dies von der Behörde nicht ausgeschlossen worden ist, eine zur Empfangnahme bevollmächtigte Person. Identifikation und Authentifizierung können auf Grund einer besonderen Vereinbarung des Empfängers mit dem Zustelldienst auch durch eine an die Verwendung sicherer Technik gebundene automatisiert ausgelöste Signatur erfolgen. Der Zustelldienst hat alle Daten über die Verständigungen gemäß Abs. 1 und 2 und die Abholung des Dokuments zu protokollieren und dem Absender unverzüglich zu übermitteln; die Gesamtheit dieser Daten bildet den Zustellnachweis. (4) bis (5) (4) bis (5) (6) Hat der Empfänger dem Zustelldienst keine Abgabestelle bekanntgegeben, so gilt die Zustellung als am ersten Werktag nach der Versendung der zweiten elektronischen Verständigung bewirkt. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die erste elektronische Verständigung im (2) Wird das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt, so hat eine zweite elektronische Verständigung zu erfolgen; Abs. 1 dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden. (3) Der Zustelldienst hat sicherzustellen, dass zur Abholung bereitgehaltene Dokumente nur von Personen abgeholt werden können, die zur Abholung berechtigt sind und im Falle von nachweislichen Zustellungen oder nachweislichen Zusendungen ihre Identität und die Authentizität der Kommunikation mit der Bürgerkarte ( 2 Z 10 E-GovG) nachgewiesen haben. Zur Abholung berechtigt sind der Empfänger und, soweit dies von der Behörde nicht ausgeschlossen worden ist, eine zur Empfangnahme bevollmächtigte Person. Identifikation und Authentifizierung können auf Grund einer besonderen Vereinbarung des Empfängers mit dem Zustelldienst auch durch eine an die Verwendung sicherer Technik gebundene automatisiert ausgelöste Signatur erfolgen. Der Zustelldienst hat alle Daten über die Verständigungen gemäß Abs. 1 und 2 und die Abholung des Dokuments zu protokollieren und dem Absender unverzüglich zu übermitteln; die Gesamtheit dieser Daten bildet den Zustellnachweis. (6) Die Zustellung gilt als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt waren, doch wird sie mit dem 264/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung
9 9 von 12 Zeitpunkt der Versendung der zweiten nicht beim Empfänger eingelangt war, doch wird sie mit dem dem Einlangen einer der beiden elektronischen Verständigungen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (Abs. 1 Z 3) wirksam. (7) Hat der Empfänger dem Zustelldienst eine Abgabestelle bekanntgegeben, so gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Versendung der Verständigung an die Abgabestelle bewirkt. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte und wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Vorgang der Zustellung der Verständigung an der Abgabestelle nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte, doch wird sie mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (Abs. 1 Z 3) wirksam. (8) Wurde dieselbe elektronische Verständigung an mehrere elektronische Adressen oder dieselbe Verständigung an mehrere Abgabestellen versendet, so sind die Zeitpunkte der frühesten Versendung bzw. des frühesten Einlangens maßgeblich. Bei Zweifeln, ob oder wann eine elektronische Verständigung beim Empfänger eingelangt oder eine Verständigung zugestellt worden ist, hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Zustellung von Amts wegen festzustellen. (9) (9) Zustellung ohne Zustellnachweis durch einen Zustelldienst 36. Für die Zustellung ohne Zustellnachweis durch einen Zustelldienst gilt 35 mit Ausnahme des Abs. 2 zweiter Satz, des Abs. 7 und, soweit er sich auf die an einer Abgabestelle zuzustellende Verständigung bezieht, des Abs. 8; dies mit folgenden Maßgaben: 1. Die gemäß Abs. 3 letzter Satz übermittelten Daten gelten nicht als Zustellnachweis. 2. Abs. 6 ist auch dann anzuwenden, wenn der Empfänger dem Zustelldienst eine Abgabestelle bekanntgegeben hat. Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde 37. (1) Zustellungen ohne Zustellnachweis können auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Bei der Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse gilt das Dokument mit dem Zeitpunkt des dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (Abs. 1 Z 3) wirksam. (7) Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis erlangen konnte, doch wird sie mit dem dem Wegfall dieses Umstandes folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (Abs. 1 Z 3) wirksam. (8) Wurde dieselbe elektronische Verständigung an mehrere elektronische Adressen versendet, so ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich. Zustellung ohne Zustellnachweis durch einen Zustelldienst 36. Für die Zustellung ohne Zustellnachweis durch einen Zustelldienst gilt 35 mit der Maßgabe, dass die gemäß Abs. 3 letzter Satz übermittelten Daten nicht als Zustellnachweis gelten. Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde 37. (1) Zustellungen ohne Zustellnachweis können auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments 264/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung 9 von 12
10 10 von von 12 Einlangens beim Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Bei der Zustellung über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments als bewirkt. (2) (2) beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen. (1a) Das elektronische Kommunikationssystem der Behörde hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Kommunikationssystem der Behörde bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers zu versenden. Hat der Empfänger mehrere solcher Adressen bekanntgegeben, so ist die elektronische Verständigung an alle Adressen zu versenden. (3) Das elektronische Kommunikationssystem der Behörde hat die Weiterleitung der das Dokument beschreibenden Daten sowie die elektronische Information für die technische Möglichkeit der elektronischen identifizierten und authentifizierten Abholung des Dokuments an das Anzeigemodul ( 37b) anzubieten. Anzeigemodul 37b. (1) Das Anzeigemodul ermöglicht Empfängern online die Anzeige der das Dokument beschreibenden Daten von zur Abholung für sie bereitgehaltenen Dokumenten sowie die Abholung dieser Dokumente. (2) Das Anzeigemodul ist gesetzlicher Dienstleister gemäß 10 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung, für elektronische Zustelldienste, elektronische Kommunikationssysteme der Behörde, den Elektronischen Rechtsverkehr gemäß 89a GOG und FinanzOnline zum Zweck der Identifikation und Authentifikation von zur Abholung berechtigten Personen. (3) Das Anzeigemodul hat sämtliche Daten über die Abholung durch den Empfänger zu protokollieren und an das jeweilige Zustellsystem gemäß Abs. 2 elektronisch zu übermitteln. (4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen stellt ein Anzeigemodul zur Verfügung. Dieses kann auf Internetportalen von Behörden 264/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung
11 11 von 12 Vollziehung 39. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der 30 bis 32 der Bundeskanzler, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesregierung betraut. 40. (1) bis (5) 40. (1) bis (5) (6) Das Vergabeverfahren gemäß 32 Abs. 1 ist spätestens neun Monate, nachdem zumindest drei elektronische Zustelldienste zugelassen worden sind, einzuleiten. Bis zur Erteilung des Zuschlags nach 32 Abs. 1 beträgt das den zugelassenen elektronischen Zustelldiensten zu entrichtende Entgelt für die Leistungen gemäß 29 Abs. 1 Z 1 bis 9 die Hälfte des in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für den reservierten Postdienst ( 9 Abs. 1 des Postgesetzes 1997) vorgesehenen Standardtarifs für Briefsendungen; erfolgt die Versendung einer Verständigung an die Abgabestelle, erhöht sich das zu entrichtende Entgelt um den Betrag dieses Tarifs. unter der Maßgabe der Einhaltung der technischen Schnittstellen und Spezifikationen angebunden werden. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat diese Schnittstellen und Spezifikationen im Internet auf ihrer oder seiner Website bekannt zu geben. Das Unternehmensserviceportal und das Bürgerserviceportal gemäß 3 Unternehmensserviceportalgesetz USPG haben das Anzeigemodul für Unternehmen bzw. Bürgerinnen und Bürger einzubinden. (5) Die Leistungen des Anzeigemoduls (Abs. 1) sind so zu erbringen, dass für behinderte Menschen ein barrierefreier Zugang zu dieser Leistung nach dem jeweiligen Stand der Technik gewährleistet ist. (6) Soweit dies erforderlich ist, hat die Bundesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die beschreibenden Daten von Dokumenten gemäß Abs. 1 erlassen. (7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat die Kosten für das Anzeigemodul den einliefernden Systemen entsprechend ihrem Einlieferungsvolumen zu verrechnen. Der IKT-Dienstleister des Bundes, die Bundesrechenzentrum GmbH, kann als Zahlstelle eingerichtet werden. (8) Die Verfügbarkeit des Anzeigemoduls ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Vollziehung 39. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der 30 bis 32 der Bundeskanzler, hinsichtlich 37b Abs. 1 bis 5, 7 und 8 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesregierung betraut. (6) Das Vergabeverfahren gemäß 32 Abs. 1 ist spätestens neun Monate, nachdem zumindest drei elektronische Zustelldienste zugelassen worden sind, einzuleiten. Bis zur Erteilung des Zuschlags nach 32 Abs. 1 beträgt das den zugelassenen elektronischen Zustelldiensten zu entrichtende Entgelt für die Leistungen gemäß 29 Abs. 1 Z 1 bis 9 die Hälfte des in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für den reservierten Postdienst ( 9 Abs. 1 des Postgesetzes 1997) vorgesehenen Standardtarifs für Briefsendungen. Zusätzlich können die aufgrund 37b Abs. 7 anfallenden Kosten mit dem zu entrichtenden Entgelt weiterverrechnet werden. 264/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung 11 von 12
12 12 von von 12 (7) bis (8) (7) bis (8) (9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 treten in Kraft: Abs. 2 mit 1. März 2014; 2. 2 Z 7 bis 9, die Überschrift zu 10, 11 Abs. 2, 28 Abs. 2, 29 Abs. 1 Z 11 und 12, 29 Abs. 5, 32 Abs. 1 Z 4, 35 Abs. 2, 35 Abs. 2, 6 und 8, 37 Abs. 1, 1a und 3, 37b, 39 und 40 Abs. 6 mit 1. Jänner 2017, gleichzeitig tritt 35 Abs. 7 außer Kraft; 29 Abs. 1 Z 12, 37 Abs. 3 und 40 Abs. 6 sind anzuwenden mit Beginn des siebenten auf den Tag der Kundmachung der Verfügbarkeit des Anzeigemoduls gemäß 37b Abs. 8 folgenden Monats. 264/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung
Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz und das Zustellgesetz geändert werden (Deregulierungsgesetz 2017 Bundeskanzleramt)
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