FA Urheber- & Medienrecht Werberecht. Rechtsanwalt Jens O. Brelle Art Lawyer

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "FA Urheber- & Medienrecht Werberecht. Rechtsanwalt Jens O. Brelle Art Lawyer"

Transkript

1 Fortbildung BILD-Zeitung verliert Streit um taz-werbespot BGH präzisiert Grenzen humorvoller Werbevergleiche FA Urheber- & Medienrecht Werberecht Rechtsanwalt Jens O. Brelle Art Lawyer VORTRAG: BILD-ZEITUNG VERLIERT STREIT UM TAZ-WERBESPOT Seite (1/41)

2 Übersicht BILD-Zeitung verliert Streit um taz-werbespot BGH präzisiert Grenzen humorvoller Werbevergleiche 1. BILD vs. taz 1.1 Zusammenfassung der Streitigkeit 1.2 Die Ansicht der Vorinstanzen 1.3 Die Ansicht des BGH 2. Rechtsprechungshistorie 2.1 Preisgegenüberstellung im Schaufenster - BGH, Urteil v Az.: I ZR 89/ Cola-Test - BGH, Urteil v Az.: I ZR 11/85 VORTRAG: BILD-ZEITUNG VERLIERT STREIT UM TAZ-WERBESPOT Seite (2/41)

3 1.1. Zusammenfassung der Streitigkeit Die taz warb im Jahr 2005 mit einem Kino- Werbespot. Der Spot besteht aus zwei Teilen. Im ersten Teil sieht man einen mit Unterhemd und Jogginghose bekleideten Mann mit seinem Hund zu einem Kiosk, bzw. zu einer Trinkhalle gehen. Der Zeitungsständer mit der BILD ist vollkommen leer. Vor dem Kiosk rifft er auf einen Kumpel und sagt zu dem Inhaber des Kiosks Kalle, gib mal Zeitung, der Inhaber des Kiosks entgegnet ihm daraufhin mit Is aus. Der Mann fragt nach Wie aus? und nun schiebt der Inhaber wortlos eine taz über den Tresen. Der Kunde antwortet darauf Wat is dat denn? Mach mich nicht fertig, Du und wirft die taz nach einem kurzen Blick darauf verärgert auf die Ladentheke. Doch der Kioskinhaber zaubert nun eine BILD unter der Theke hervor, übergibt sie seinem Kunden. Alle Anwesenden brechen in Gelächter aus. Im zweiten Teil wiederholt sich die Anfangsszene mit dem Unterschied, dass der Zeitungsständer mit der BILD gut gefüllt ist. Diesmal sagt der Kunde zum Kioskinhaber Kalle, gib mal taz. Der Kioskinhaber ist so verblüfft, dass er nicht reagiert. Doch dann bricht der Kunde in Gelächter aus und auch der Kioskinhaber schließt sich dem an. Am Ende beider Spots wird der Text taz ist nicht für jeden, Das ist OK so. eingeblendet. Seite (3/41)

4 BGH, Urteil v , Az.: IZR 134/07 Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung v , Az.: 408 O 97/06 OLG Hamburg, Entscheidung v , Az.: 5 U 108/06 Klägerin: BILD Beklagte: tageszeitung (taz) Ansprüche: - Unterlassung - Auskunftserteilung - Feststellung der Schadensersatzpflicht Grund: Der Werbespot der taz sei unzulässige vergleichende Werbung und stelle eine Verletzung der Rechte an der Marke BILD dar. Seite (4/41)

5 Das Video in voller Länge: Seite (5/41)

6 Teil 1 VORTRAG: BILD-ZEITUNG VERLIERT STREIT UM TAZ-WERBESPOT Seite (6/41)

7 VORTRAG: BILD-ZEITUNG VERLIERT STREIT UM TAZ-WERBESPOT Seite (7/41)

8 VORTRAG: BILD-ZEITUNG VERLIERT STREIT UM TAZ-WERBESPOT Seite (8/41)

9 Teil 2 VORTRAG: BILD-ZEITUNG VERLIERT STREIT UM TAZ-WERBESPOT Seite (9/41)

10 VORTRAG: BILD-ZEITUNG VERLIERT STREIT UM TAZ-WERBESPOT Seite (10/41)

11 Das LG Hamburg hat der Klage stattgegeben, bis auf einen Teil des Auskunftsanspruchs. Die Berufung der Beklagten beim OLG Hamburg blieb erfolglos. Das OLG hat die Revision zugelassen. Der BGH hat das Urteil des OLG Hamburg aufgehoben und das Urteil des LG Hamburg teilweise abgeändert. Insgesamt wurde die Klage abgewiesen. Die Klägerin hatte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Seite (11/41)

12 1.2. Die Ansicht der Vorinstanzen Das LG Hamburg sah in der Werbung der taz eine unlautere Wettbewerbshandlung, die die Waren des Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft. Der Klägerin steht laut LG Hamburg ein Unterlassungsanspruch nach 3, 4 Nr. 7, 6 Abs. 2 Nr. 5,8 Abs. 1 UWG zu. Das LG Hamburg lehnte die Anwendung des Markengesetzes in diesem Fall ab. Grund dafür war, dass hier kein markenmäßiger Gebrauch der Marke BILD vorlag. Jedoch sah das LG Hamburg die Werbespots als unlauter im Sinne von 3, 4 Nr. 7, 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG. Beide Spots setzen die Ware des Mitbewerbers herab oder verunglimpfen diese. Außerdem wird die BILD in den Spots als Zeitung für sozialschwache und ungebildete Menschen diffamiert. Es handele sich um eine pauschale Abwertung der BILD, die in der Werbung für ein Konkurrenzprodukt unlauter nach 4 Nr. 7, 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG ist. Die pauschale Abwertung wird auch nicht dadurch wettbewerbsrechtlich unbedenklich, dass der Werbespot neben den in ihm enthaltenen wertenden Elementen auch die Tatsachenbehauptung enthält, die BILD stelle wesentlich geringere Ansprüche an ihre Leserschaft als die taz. Auch wahre Tatsachen über die Konkurrenz rechtfertigen keine pauschale Abwertung. Die Verbreitung wahrer geschäftsschädigender Tatsachen zu Zwecken des Wettbewerbs ist keineswegs generell zulässig. Seite (12/41)

13 1.2. Die Ansicht der Vorinstanzen Zulässig sind wahre, aber geschäftsschädigende Tatsachenbehauptungen nur, soweit ein sachlich berechtigtes Informationsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf eine Nachfrageentscheidung besteht. Der Wettbewerber muss außerdem einen hinreichenden Anlass haben, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden, und die Kritik muss sich nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen halten. Eine Verbreitung derartiger geschäftsschädigender Kritik und Verunglimpfungen wird auch nicht über die Grundrechte aus Art. 5 GG geschützt. Seite (13/41)

14 1.3.Die Ansicht des BGH Leitsatz Eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber oder dessen Produkte in einem Werbevergleich, die weder den Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preis gibt noch von den Adressaten der Werbung wörtlich und damit ernst genommen und daher nicht als Abwertung verstanden wird, stellt keine unlautere Herabsetzung im Sinne des 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG dar. Seite (14/41)

15 1.3.Die Ansicht des BGH Der Werbespot ist als vergleichende Werbung im Sinne des 6 Abs. 1 UWG anzusehen. - Werbung im Sinne von 6 Abs. 1 UWG ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu fördern. - Vergleichende Werbung liegt daher schon dann vor, wenn eine Äußerung auch nur mittelbar auf einen Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen Bezug nimmt. - Vergleichende Werbung ist nach 6 Abs. 1 UWG jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. - Der Begriff der vergleichenden Werbung ist in einem weiten Sinn zu verstehen, da er alle Arten der vergleichenden Werbung abdecken soll. Seite (15/41)

16 1.3.Die Ansicht des BGH Der Vergleich setzt die von der Klägerin vertriebene BILD-Zeitung jedoch nicht im Sinne des 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG herab. - Wer vergleichend wirbt, handelt nach dieser Bestimmung unlauter, wenn der Vergleich die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft. Wie das Berufungsgericht bereits festgestellt hat, stellt der Werbespot dem Betrachter einen typischen BILD-Leser vor. Dieser typische BILD-Leser wird in dem Spot so dargestellt, als sei er intellektuell nicht in der Lage die taz zu lesen und zu verstehen. - Ein Vergleich im Sinne dieser Regelung liegt vor, wenn der Werbende einen für den Verkehr erkennbaren Bezug zwischen (mindestens) zwei Wettbewerbern, zwischen deren Waren oder Dienstleistungen bzw. ihren Tätigkeiten oder sonstigen Verhältnissen herstellt. Seite (16/41)

17 1.3.Die Ansicht des BGH Die Einblendung taz ist nicht für jeden. Das ist OK so. stellt dies nochmals heraus und schafft somit einen unmittelbaren Vergleich zwischen der Leserschaft und dem Inhalt beider Zeitungen. Dieser Vergleich ist jedoch nicht in unlauterer Weise, im Sinne von 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG, herabsetzend. - Herabsetzend im Sinne von 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG ist ein Vergleich daher nur, wenn zu den mit jedem Werbevergleich verbundenen (negativen) Wirkungen für die Konkurrenz besondere Umstände hinzutreten, die ihn als unangemessen abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen. - Eine Herabsetzung im Sinne von 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG setzt mehr voraus als die einem kritischen Werbevergleich immanente Gegenüberstellung der Vorteile und Nachteile der verglichenen Produkte. - Maßgeblich ist, ob die angegriffene Werbeaussage sich noch in den Grenzen einer sachlichen Erörterung hält oder bereits eine pauschale Abwertung der fremden Erzeugnisse darstellt. Seite (17/41)

18 1.3.Die Ansicht des BGH Der BGH berücksichtigt außerdem, dass der Werbespot zu einem nicht unerheblichen Teil von Humor und Ironie lebt. - Wo genau die Grenze zwischen leiser Ironie und nicht hinnehmbarer Herabsetzung verläuft, bedarf stets in jedem Einzelfall einer sorgfältigen Prüfung. - Solange der Werbende mit ironischen Anklängen lediglich Aufmerksamkeit und Schmunzeln erzielt, mit ihnen aber weil der Verkehr die Aussage nicht wörtlich und damit ernst nimmt keine Abwertung des Mitbewerbers oder des konkurrierenden Angebots verbunden ist, liegt darin noch keine unzulässige Herabsetzung. Seite (18/41)

19 1.3.Die Ansicht des BGH Hier stellt der BGH heraus, dass das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen hat, die Grenze zwischen Ironie und hinnehmbarer Herabsetzung sei überschritten. - Erst wenn der Spott von den Adressaten der Werbung wörtlich und damit ernstgenommen wird, kann er als abwertend verstanden werden. - Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Werbevergleichs ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen. - Dieser Durchschnittsverbraucher ist zunehmend an pointierte Aussagen in der Werbung gewöhnt und empfindet sie als Ausdruck lebhaften Wettbewerbs. - Ein humorvoller oder ironischer Werbevergleich kann daher auch dann zulässig sein, wenn er sich nicht auf feinen Humor und leise Ironie beschränkt. Seite (19/41)

20 1.3.Die Ansicht des BGH Das Berufungsgericht argumentierte weiter, der Werbespot sei als massive Abwertung der Klägerin anzusehen, weil er die gesamte Leserschaft der BILD-Zeitung pauschal als dumm und primitiv abstemple. Dieser Argumentation schloss sich der BGH nicht an. Auch wenn der Spot dem Betrachter vermittelt, es handele sich bei dem Mann in Unterhemd und Jogginghose um einen typischen BILD-Leser, so widerspricht dies der Lebenserfahrung. - Danach ist allgemein bekannt, dass die Leserschaft der BILD tatsächlich nicht nahezu ausschließlich aus der Personengruppe besteht, die die Beklagte in den Spots überzeichnet beschrieben hat, sondern die BILD von breiten Teilen der Bevölkerung quer durch alle sozialen Schichten gelesen wird. Seite (20/41)

21 1.3.Die Ansicht des BGH Zur Darstellung des typischen BILD-Lesers führt der BGH aus: - Der BILD-Leser wird nicht pauschal als dumm und primitiv abgestempelt. Hier stelle das Berufungsgericht nur darauf ab, der Kunde sei wegen seiner schlichten und sehr einfachen Persönlichkeitsstruktur intellektuell überfordert dargestellt. - In den Spots wird er durchaus als gewitzt gezeigt. - Schließlich erkennt er, dass der Kioskinhaber ihm einen Streich gespielt hat und stimmt in das Lachen mit ein. - Außerdem gelingt es ihm im zweiten Teil, den Kioskinhaber mit seinem Wunsch nach einer taz seinerseits auf den Arm zu nehmen und er hat zuletzt die Lacher auf seiner Seite. Seite (21/41)

22 1.3.Die Ansicht des BGH Dass der Kunde im zweiten Teil des Spots in schallendes Gelächter ausbricht, nachdem er den Kioskinhaber nach einer taz gefragt hat, soll nicht verdeutlichen, dass es fernliegend und lächerlich sei, dass er nach einer taz fragt, sondern es soll vielmehr lediglich Ausdruck der Freude des Kunden sein, dass es ihm gelungen ist, seinerseits den Kioskinhaber zu veräppeln. - Der durchschnittlich informiert, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher erkennt, dass es sich bei der Darstellung um eine humorvolle Überspitzung handelt, mit der die Aufmerksamkeit der Werbeadressaten geweckt und nicht die BILD-Zeitung oder deren Leserschaft pauschal abgewertet werden soll. Somit machen die Spots nur deutlich, dass sich die taz an eine andere Leserschaft richtet und nicht den Massengeschmack ansprechen. Seite (22/41)

23 1.3.Die Ansicht des BGH Auch nach den übrigen Tatbestandsvarianten des 6 Abs. 2 UWG stellt der Werbespot der Beklagten keine unlautere Werbung dar. - 6 Abs. 2 Nr.2 UWG - Kein objektiver Bezug auf Eigenschaften der Ware Wer vergleichend wirbt, handelt nach dieser Vorschrift unlauter, wenn der Vergleich nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist. Dabei ist die Frage, ob sich die Werbung auf eine Eigenschaft bezieht, die für die Waren die genannten, kumulativ zu fordernden Qualifikationen aufweist, aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs zu beurteilen. Der Verkehr sieht hier einen Vergleich der Leserschaft beider Zeitungen. Der Vergleich ist damit objektiv auf eine wesentliche, relevante, nachprüfbare Eigenschaft von den Parteien verlegten Zeitungen bezogen. Seite (23/41)

24 1.3.Die Ansicht des BGH - 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG - Keine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung des Rufs eines Kennzeichen Wer vergleichend wirbt, handelt nach dieser Bestimmung unlauter, wenn der Vergleich den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Der Ruf eines Kennzeichens wird in unlautere Weise ausgenutzt, wenn dessen Verwendung im Rahmen einer vergleichenden Werbung bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Assoziation zwischen dem Werbenden und dem Mitbewerber in der Weise hervorruft, dass diese den Ruf der Erzeugnisse des Mitbewerbers auf die Erzeugnisse des Werbenden übertragen. Der Hinweis auf die Marke der in den Vergleich einbezogenen Produkte ist für eine Unterscheidung der verglichenen Erzeugnisse und einen wirksamen Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt erforderlich und begründet für sich genommen keine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung des guten Rufs der fremden Markenartikel. Seite (24/41)

25 1.3.Die Ansicht des BGH Der Spot verletzt auch nicht die Rechte der Klägerin an der Marke BILD nach 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. - Nach dieser Vorschrift ist es Dritten zwar unter näher bezeichneten Voraussetzungen untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit dieser Marke identisches oder dieser Marke ähnliches Zeichen zu benutzen. - Der Inhaber einer eingetragenen Marke ist jedoch nicht berechtigt, einem Dritten die Benutzung eines mit seiner Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in einer vergleichenden Werbung zu verbieten, die gegen keinen der in 6 Abs. 2 UWG genannten Verbotstatbestände verstößt. Seite (25/41)

26 2. Rechtssprechungshistorie 2.1. PREISGEGENÜBERSTELLUNG IM SCHAUFENSTER - BGH, URTEIL V AZ.: I ZR 89/99 Vorinstanzen: OLG Naumburg LG Halle Leitsätze: a) Ein Klageantrag, der auf die Unterlassung gerichtet ist, dass Preise herabsetzend und/oder ironisch vergleichend gegenübergestellt werden, genügt nicht den Bestimmungserfordernissen des 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. b) Zur Frage der Herabsetzung oder Verunglimpfung eines Mitbewerbers durch Aushang einer Zeitungswerbung dieses Konkurrenten (überschrieben: PC Sonderaktion Solange der Vorrat reicht! ) im eigenen Schaufenster mit dem Hinweis, dieselbe beworbene Ware sei in diesem Geschäft normal zu einem bestimmten, günstigeren Preis erhältlich. Seite (26/41)

27 2.1. PREISGEGENÜBERSTELLUNG IM SCHAUFENSTER - BGH, URTEIL V AZ.: I ZR 89/99 Sachverhalt: Die streitenden Parteien handeln in E. mit Geräten der Büro- und Computertechnik. Im Juli 1997 erschien in der örtlichen Presse eine Werbeanzeige der Klägerin, mit der sie unter der Überschrift PC Sonderaktion Solange der Vorrat reicht! für ein näher beschriebenes Computergerät zum Preis von DM warb. Zwei Tage nach Veröffentlichung der Anzeige hängte die Beklagte diese leicht vergrößert in ihrem eigenen Schaufenster aus und versah sie mit dem handschriftlichen Hinweis Dieser PC wird bei uns normal für DM verkauft!. Die Klägerin hat dies als wettbewerbswidrig ( 1 UWG) beanstandet. Sie hat geltend gemacht, die Werbung der Beklagten sei unzulässig, weil sie die eigenen Preise kritisierend und herabwürdigend mit denen der Klägerin vergleiche. Seite (27/41)

28 2.1. PREISGEGENÜBERSTELLUNG IM SCHAUFENSTER - BGH, URTEIL V AZ.: I ZR 89/99 Die Klägerin beantragte: 1. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere zu Wettbewerbszwecken, eigene Waren und/oder deren Preise dadurch hervorzuheben und/oder herauszustreichen, dass Waren und/oder Preise von Waren, die durch die Klägerin angeboten werden, mit der eigenen Ware und/ oder deren Preise herabsetzend und/oder ironisch vergleichend gegenübergestellt werden, 2. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken auf eine Werbeaktion der Klägerin unter Hervorhebung eines Verkaufspreises dahingehend zu reagieren, dass die Beklagte darauf hinweist, dass das gleiche Produkt bei der Beklagten normal für weniger Geld verkauft wird. Seite (28/41)

29 2.1. PREISGEGENÜBERSTELLUNG IM SCHAUFENSTER - BGH, URTEIL V AZ.: I ZR 89/99 Das LG hat den Klageantrag zu 1 als unzulässig abgewiesen. Dem Klageantrag zu 2 hat es ohne den Zusatz insbesondere entsprochen. Das OLG hat die Klage unter Zurückweisung der gegen die Abweisung des Klageantrags zu 1 gerichteten Berufung der Klägerin auf die selbstständige Anschlussberufung der Beklagten auch im übrigen abgewiesen. Die Klägerin verfolgte vor dem BGH ihre ursprünglichen Klageanträge weiter. Die Beklagte war zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten. Die Klägerin beantragte ein Versäumnisurteil. Der BGH entschied dennoch durch streitiges Urteil (unechtes Versäumnisurteil). Seite (29/41)

30 2.1. PREISGEGENÜBERSTELLUNG IM SCHAUFENSTER - BGH, URTEIL V AZ.: I ZR 89/99 Nach 2 II Nr. 5 UWG (a. F.) ist vergleichende Werbung ohne weiteres sittenwidrig, wenn sie einen Mitbewerber oder seine Leistung herabsetzt. Doch nicht jede herabsetzende vergleichende Werbung verstößt ohne weiteres gegen die guten Sitten. Zu Herabsetzung müssen daher besondere Umstände hinzutreten, damit vergleichende Werbung nach 2 II Nr. 5 UWG (A. F.) gegen die guten Sitten verstößt. Unnötig herabsetzende vergleichende Werbung gilt als sittenwidrig. Allerdings sind Werbevergleiche nicht schon dann unnötig herabsetzend, wenn Mitbewerber oder ihre Leistungen unnötig erkennbar gemacht werden. Unnötig herabsetzend kann vergleichende Werbung auch dann sein, wenn Mitbewerber oder ihre Leistungen ironisierend herabgesetzt werden. Dem Stilmittel der Ironie kann eine größere Werbewirkung zukommen, als unrichtigen, herabsetzenden Sachaussagen. Verwendet man Ironie dazu, die Leistung eines Mitbewerbers ins Lächerliche zu ziehen, dann ist dies mit den guten Sitten nicht mehr vereinbar. Seite (30/41)

31 2.1. PREISGEGENÜBERSTELLUNG IM SCHAUFENSTER - BGH, URTEIL V AZ.: I ZR 89/99 Der BGH führte in seinem Urteil aus: - Der beanstandete Werbevergleich stellt die Angebote der Parteien nicht auf unangemessene Weise abfällig, abwertend oder unsachlich gegenüber. - Die Art der Darstellung des Preisvergleichs entbehrt allerdings nicht einer gewissen Ironie. - Die sich in dieser Art der Darstellung äußernden leicht ironisch kritisierenden und zur Schau stellenden Elemente beinhalten aber nach den gesamten Umständen noch keine Herabsetzung oder Verunglimpfung der Klägerin im sinne von 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG (a. F.). - Indem die Beklagte die Werbeanzeige der Klägerin in ihrer konkreten Gestaltung vollständig leicht vergrößert abbildet und diese mit dem handschriftlichen Kommentar versieht, dass dasselbe Computergerät bei der Beklagten normal für einen geringeren Preis erhältlich sei, benutzt sie die Werbung der Klägerin als Vorspann für ihr eigenes Angebot. Seite (31/41)

32 2.1. PREISGEGENÜBERSTELLUNG IM SCHAUFENSTER - BGH, URTEIL V AZ.: I ZR 89/99 - Mit der vollständigen Wiedergabe der Werbung der Klägerin knüpft die Beklagte mit der größtmöglichen Authentizität an das zum Gegenstand des Vergleichs gemachte Preisangebot des Mitbewerbers an. Darin liegt nichts Unsachliches. - Nach der allgemeinen Lebenserfahrung wird daher ohne hier nicht ersichtliche besondere Anhaltspunkte die wörtliche Wiedergabe oder Abbildung des konkurrierenden Angebots vom Verkehr regelmäßig nicht als herabsetzend oder verunglimpfend empfunden. - Der handschriftlich hinzugefügte Kommentar der Beklagten wirkt auch in keiner Weise abfällig oder abwertend. - Der eigentliche Kern der Kritik liegt in der rein sachlichen Gegenüberstellung von einem dauerhaft preisgünstigeren Normalangebot und einem zeitlich begrenzten preislich höheren Sonderangebot. - Hier sei bereits die Wurzel für eine leise Ironie angelegt. Seite (32/41)

33 2.1. PREISGEGENÜBERSTELLUNG IM SCHAUFENSTER - BGH, URTEIL V AZ.: I ZR 89/99 Unterschiede/ Übereinstimmungen mit dem taz-urteil Der BGH hat bereits in diesem Urteil die Grenzen der Zulässigkeit ironisch vergleichender Werbung konkretisiert. So lange der Werbende mit ironischen Anklängen lediglich Aufmerksamkeit und Schmunzeln erzielt, mit ihnen aber keine Abwertung des Mitbewerbers verbunden ist, liegt darin noch keine unzulässige Herabsetzung oder Verunglimpfung. Es bedarf stets einer sorgfältigen Einzelfallprüfung, wo die Grenzen zwischen leiser Ironie und nicht hinnehmbarer Herabsetzung liegen. Seite (33/41)

34 2. Rechtssprechungshistorie 2.2. COLA-TEST - BGH, URTEIL V AZ.: I ZR 11/85 Vorinstanzen: OLG Düsseldorf LG Düsseldorf Leitsätze: 1. Der Tatbestand der wettbewerbswidrigen kritisierenden vergleichenden Werbung erfordert, dass der Werbende die eigene Ware durch Herabsetzung der Ware des Mitbewerbers besonders hervorzuheben sucht. 2. Die Aufforderung zu einem Geschmackstest konkurrierender Getränke stellt nicht schon dann eine wettbewerbswidrige kritisierende vergleichende Werbung dar, wenn die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der überragenden Marktstellung des Mitbewerbers ohne weiteres eine gedankliche Beziehung zu dessen Produkt herstellen. Seite (34/41)

35 2.2. COLA-TEST - BGH, URTEIL V AZ.: I ZR 11/85 Sachverhalt: Klägerin ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs gehört. Die Beklagte stellt eine koffeinhaltige Limonade namens Pepsi-Cola her. Sie hat einen Werbespot herstellen lassen, der in Kinos ausgestrahlt wurde und in dem Jugendliche zu einem Cola-Test aufgefordert wurden. Der Geschmacksvergleich fand mit Pepsi-Cola und zwei namentlich nicht genannten Cola-Getränken statt. Der Verband ist der Ansicht, es handele sich um eine unzulässige vergleichende Werbung, da die Beklagte hier ihr Produkt mit dem des Marktführers Coca Cola vergleiche. Obwohl Coca Cola nicht ausdrücklich genannt wird, sei jedoch davon auszugehen, dass ein relevanter Teil der Verbraucherschaft auch ohne ausdrücklichen Hinweis annehme es handele sich um Coca Cola. Damit stelle das Ergebnis des Geschmackstest, bei dem Pepsi-Cola natürlich besser abschneidet, eine Abwertung des Geschmacks von Coca Cola dar. Seite (35/41)

36 2.2. COLA-TEST - BGH, URTEIL V AZ.: I ZR 11/85 Der Dialog in dem Spot lief wie folgt: Sprecher: Es gibt immer noch viele Leute, die nicht wissen, wie gut Pepsi-Cola schmeckt. Zum Beispiel Martin hier: Martin, bevor wir den Pepsi-Test starten: Wie viele Colas kennst du? Sprecher: Ist es Pepsi-Cola? Martin: Ne Sprecher: Hier sind 3 Colas. Probier sie und sag mir, welches deinen Geschmack trifft. Martin: 3 oder 4 Martin: Die Sprecher:. Und was ist für dich das Wichtigste an einer Cola? Martin: Hauptsächlich der Geschmack möchte ich sagen. Sprecher: Also, wenn du so viele Colas kennst, bist du denn ganz sicher, dass du auch die Cola trinkst, die dir am Besten schmeckt? Martin: Ich glaube schon. Sprecher: Schau nach, welche das ist. Martin schaut nach und lacht offensichtlich hat er auf die Pepsi-Cola gezeigt. Sprecher: Pepsi gewinnt nicht immer, aber Martin steht nicht allein es gibt noch viele andere, die nicht wissen, wie gut Pepsi-Cola schmeckt, denn jeder hat seinen eigenen Geschmack und jedes Cola schmeckt anders. Mach den Pepsi-Test! Seite (36/41)

37 2.2. COLA-TEST - BGH, URTEIL V AZ.: I ZR 11/85 Das LG hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, dass hier kein Vergleich mit Coca Cola vorliegt. Eine allein auf der überragenden Marktstellung von Coca Cola beruhende Assoziation zu diesem Produkt sei wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Konkurrenzprodukte würden nicht herabgesetzt, lediglich die eigene Leistung herausgestellt. Das OLG hat das Urteil des LG abgeändert und der Klage antragsgemäß stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten und verfolgt weiter ihren Klageabweisungsantrag. Die Klägerin beantragt die Revision zurückzuweisen. Der BGH hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das klag - abweisende Urteil des LG zurückgewiesen. Seite (37/41)

38 2.2. COLA-TEST - BGH, URTEIL V AZ.: I ZR 11/85 Das OLG nahm an, die Wettbewerbswidrigkeit der Werbung folge aus der überragenden Marktstellung von Coca Cola, deren Marktanteil sich zu diese Zeit auf 75 % belief. Pepsi hingegen hatte einen Marktanteil von 12 %. Andere Mitbewerber waren nur mit geringen Prozentsätzen beteiligt. Auch der Bekanntheitsgrad von Coca Cola war wesentlicher höher als der von Pepsi- Cola. Der BGH war der Ansicht, das OLG habe zu Unrecht die Werbung als unzulässig vergleichend beurteilt. Es unterscheidet zwischen einer gezielten Bezugnahme auf den Mitbewerber, die es hier als gegeben und als ausreichend für die Verurteilung unter den Gesichtspunkten der vergleichenden Werbung angesehen hat, und einer kritisierenden und herabsetzenden Bezugnahme, auf die es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht mehr ankommen soll. Dabei ist nicht hinreichend beachtet worden, dass eine lediglich bezugnehmende und nicht herabsetzende Werbung rechtlich nur unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Anlehnung an den Ruf eine Konkurrenzerzeugnisses beanstandet werden könnte. Seite (38/41)

39 2.2. COLA-TEST - BGH, URTEIL V AZ.: I ZR 11/85 - Eine Herabsetzung der Ware Coca Cola ergibt sich aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht. - Dabei kann mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise wegen der überragenden Marktstellung dieses Erzeugnisses ohne weiteres zu dem Schluss gelangen können, eines der anonymen Vergleichsgetränke in der Probierszene sei Coca Cola und diese lediglich auf der überragenden Marktstellung dieses Produkts beruhende Assoziation sei in diesem Zusammenhang rechtlich erheblich. - In der Aufforderung eines Werbenden an das Publikum, die eigene und die Konkurrenzware selbst zu vergleichen und zu erproben, liegt in der Regel keine Wettbewerbswidrigkeit, insbesondere liegt keine kritisierende Aussage des Werbenden darin über die Eigenschaft, die Zusammensetzung, die Beschaffenheit oder sonstige objektiv feststellbare Eigenschaften der zum Vergleich stehenden Produkte. - Da diese bezugnehmende Vorstellung für sich allein vom Publikum auch nach der Feststellung des Berufungsgerichts noch nicht als herabsetzende Kritik an der Konkurrenzware aufgefasst werden kann, hängt es allein von der übrigen Aussage des Werbespots ab, ob das Konkurrenzerzeugnis Coca Cola durch die beanstandete Werbung herabgesetzt wird. Seite (39/41)

40 2.2. COLA-TEST - BGH, URTEIL V AZ.: I ZR 11/85 Reaktionen auf das Urteil Vergleichende Werbung galt in Deutschland lange Zeit als grundsätzlich unzulässig. Dennoch wurden Formen indirekt-vergleichender Werbung bereits vor der Korrektur der früheren Rechtsprechung durch den BGH im Februar bzw. April 1998 zum Teil für zulässig befunden. So zum Beispiel auch das Cola-Test -Urteil. Zwar ist vergleichende Werbung, die den Maßstäben der Richtlinie entspricht, seitdem nicht mehr als unlauter anzusehen. Die Richtlinie geht auch grundsätzlich von der Zulässigkeit vergleichender Werbung aus, sie knüpft diese jedoch weiter an strenge Voraussetzungen. Im Fall des Cola-Test -Urteils keimte in der Werbebranche die leise Hoffnung auf, zukünftig ähnlich aggressiv wie in den USA Produkte in der Werbung vergleichen zu können. Diese Hoffnung konnte auch nicht mit in Kraft treten der EU-Richtline 97/55/EG am vollständig erfüllt werden. Seite (40/41)

41 KONTAKT: Art Lawyer RA Jens O. Brelle Auf dem Sande 1, Block E / 2.Etage Hamburg-Speicherstadt Telefon +49 (0) Telefax +49 (0) info@art-lawyer.de Internet Seite (41/41)

BILD-Zeitung verliert Streit um taz-werbespot BGH präzisiert Grenzen humorvoller Werbevergleiche

BILD-Zeitung verliert Streit um taz-werbespot BGH präzisiert Grenzen humorvoller Werbevergleiche Fortbildung FA Urheber- & Medienrecht 09. - 10.04.2010 Rechtsanwalt Jens O. Brelle Art Lawyer Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht 1 Übersicht Übersicht I. Rechtsprechungs historie 1. Preisgegenüberstellung

Mehr

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 11. Juli 2007 aufgehoben.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 11. Juli 2007 aufgehoben. Herabsetzend im Sinne von 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG ist ein Vergleich nur, wenn zu den mit jedem Werbevergleich verbundenen (negativen) Wirkungen für die Konkurrenz besondere Umstände hinzutreten, die ihn als

Mehr

Dr. Martin Bahr. Rechtsanwalt KÖNNEN EINZELNE BUCHSTABEN ALS MARKE ANGEMELDET WERDEN? Kanzlei RA Dr. Bahr Sierichstr.

Dr. Martin Bahr. Rechtsanwalt KÖNNEN EINZELNE BUCHSTABEN ALS MARKE ANGEMELDET WERDEN? Kanzlei RA Dr. Bahr Sierichstr. Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr KÖNNEN EINZELNE BUCHSTABEN ALS MARKE ANGEMELDET WERDEN? Kanzlei RA Dr. Bahr Sierichstr. 35, 22301 Hamburg Tel.: 040 35 01 77 66 Fax: 040 35 01 77 68 E-Mail: info@dr-bahr.com

Mehr

Titel: Keine Rufbeeinträchtigung bei Nennung fremder Marke in eigener Werbung

Titel: Keine Rufbeeinträchtigung bei Nennung fremder Marke in eigener Werbung LG München I, Endurteil v. 06.05.2016 17 HK O 21868/15 Titel: Keine Rufbeeinträchtigung bei Nennung fremder Marke in eigener Werbung Normenketten: UWG 6 II Nr. 4 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG UWG 6 II Nr. 4 6 II

Mehr

FRAGE 140. Unlauterer Wettbewerb - vergleichende Werbung

FRAGE 140. Unlauterer Wettbewerb - vergleichende Werbung FRAGE 140 Unlauterer Wettbewerb - vergleichende Werbung Jahrbuch 1998/VIII, Seiten 444-447 37. Kongress von Rio de Janeiro, 24. - 29. Mai 1998 Q140 FRAGE Q140 Unlauterer Wettbewerb - vergleichende Werbung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF I ZB 73/06 BESCHLUSS vom 15. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter ZPO 116 Satz 1 Nr. 1 und 2 Die Bewilligung

Mehr

Irreführung, Preiswerbung, Verkaufsstellen, Internet

Irreführung, Preiswerbung, Verkaufsstellen, Internet Gericht OLG Frankfurt Aktenzeichen 6 U 231/09 Datum 03.03.2011 Vorinstanzen LG Frankfurt, 12.11.2009, Az. 2/3 O 274/09 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Wettbewerbsrecht Irreführung, Preiswerbung, Verkaufsstellen,

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs. Unlauterkeit irreführender geschäftlicher Handlungen, 5 UWG

Professor Dr. Peter Krebs. Unlauterkeit irreführender geschäftlicher Handlungen, 5 UWG Professor Dr. Peter Krebs Arbeitsgliederung UWG Unlauterkeit irreführender geschäftlicher Handlungen, 5 UWG (Achtung: Markenrecht kann nach h.m Sperrwirkung entfalten) A Vorrangige Prüfung von 3 Abs. 3

Mehr

Fall 24 Gib mal Zeitung

Fall 24 Gib mal Zeitung Fall 24 (BGH GRUR 2010, 161-Gib mal Zeitung). Der Verleger der Bild- Zeitung K geht gegen den Verleger der taz, B, wegen eines von B in verschiedenen Rundfunksendern geschalteten Werbespots vor. Im ersten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 2. Juli 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 2. Juli 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 147/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 2. Juli 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 146/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Februar 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008, Az: 315 O 767/07

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008, Az: 315 O 767/07 Gericht BGH Aktenzeichen I ZR 47/09 Datum 21.01.2010 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008,

Mehr

LG Hamburg, 20.01.2010, Az: 308 O 11/10, Beschluss. Abmahnung; Grafik; Urheberrechtsverletzung; Forenbetreiberhaftung

LG Hamburg, 20.01.2010, Az: 308 O 11/10, Beschluss. Abmahnung; Grafik; Urheberrechtsverletzung; Forenbetreiberhaftung Gericht OLG Hamburg Aktenzeichen 5 W 24/10 Datum Beschluss vom 27.04.2010 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze LG Hamburg, 20.01.2010, Az: 308 O 11/10, Beschluss Urheberrecht, Internetrecht

Mehr

2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.

2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht. Leitsätze: 1. Lehnt das Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab und erlässt das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers ein Versäumnis,- und nach zulässigem Einspruch

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 13/02 Nachschlagewerk: ja VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 25. September 2003 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSH IM NAMEN DES VOLKES. URTEIL Verkündet am: 20. September 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSH IM NAMEN DES VOLKES. URTEIL Verkündet am: 20. September 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSH IM NAMEN DES VOLKES Eingegangen 11 Dez. 2007 Jordan & Mali Raditeanwäfta boirn I ZR 88/05 URTEIL Verkündet am: 20. September 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Wettbewerbsrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WELCHE RECHTLICHEN RAHMENBEDINGUNGEN GELTEN BEI WERBETEXTEN? 3 2. IST VERGLEICHENDE

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 276/08 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

Hanseatisches OLG Hamburg, 25.01.2008, Az. 5 U 90/07; LG Hamburg, 12.12.2006, Az. 407 O 118/06. Wettbewerbsrecht, Markenrecht

Hanseatisches OLG Hamburg, 25.01.2008, Az. 5 U 90/07; LG Hamburg, 12.12.2006, Az. 407 O 118/06. Wettbewerbsrecht, Markenrecht Gericht BGH Aktenzeichen I ZR 42/08 Datum 10.06.2010 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Hanseatisches OLG Hamburg, 25.01.2008, Az. 5 U 90/07; LG Hamburg, 12.12.2006, Az. 407 O 118/06 Wettbewerbsrecht,

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: BGH, VIII ZR 264/12. BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr.

DNotI. Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: BGH, VIII ZR 264/12. BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: 23.1.2013 BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 264/12 BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr. 2 Vorbehalt der Nachberechnung einzelner Positionen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 231/13 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 2. April 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 112/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

FRAGE 95. Der Gebrauch von Marken Dritter ohne Verwechslungsgefahr

FRAGE 95. Der Gebrauch von Marken Dritter ohne Verwechslungsgefahr FRAGE 95 Der Gebrauch von Marken Dritter ohne Verwechslungsgefahr Jahrbuch 1989/II, Seiten 347-351 Geschäftsführender Ausschuss von Amsterdam, 4. - 10. Juni 1989 Q95 FRAGE Q95 Der Gebrauch von Marken Dritter

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 79/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 28. März 2012 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 70/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Mai 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom HKO 13002/14 - wird zurückgewiesen.

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom HKO 13002/14 - wird zurückgewiesen. OLG München, Beschluss v. 21.11.2014 6 W 2103/14 Titel: Gesundheitsbezogene Werbung für Meersalz Normenkette: HCVO Art. 2 II - Natursalz vom Toten Meer Leitsätze: 1. Die zur Bewerbung eines Meersalzes

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Gazoz

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Gazoz BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 23/02 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 1. April 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF X ZR 123/10 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Verkündet am: 16. Juni 2011 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf

Mehr

Geografische Herkunftsangaben

Geografische Herkunftsangaben Geografische Herkunftsangaben 1. Allgemeines Geografische Herkunftsangaben sind die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geografischen Herkunft

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 19/04 BESCHLUSS vom 11. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 319, 511 Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Urteil des OLG Köln zur NVL Kreuzschmerz Implikationen

Urteil des OLG Köln zur NVL Kreuzschmerz Implikationen 23. LL Konferenz, Berlin 2012 Urteil des OLG Köln zur NVL Kreuzschmerz Implikationen Rechtsanwalt Torsten Nölling - Fachanwalt für Medizinrecht - WIENKE & BECKER KÖLN RECHTSANWÄLTE Überblick Anlass des

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 68/08 BESCHLUSS vom 11. März 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr.

Mehr

OLG Hamburg: Arzneimittelwerbung ohne Pflichtangaben. Urteil vom 30.4.2008 3 U 221/06, rkr.

OLG Hamburg: Arzneimittelwerbung ohne Pflichtangaben. Urteil vom 30.4.2008 3 U 221/06, rkr. OLG Hamburg: Arzneimittelwerbung ohne Pflichtangaben Urteil vom 30.4.2008 3 U 221/06, rkr. 1. Wird für apothekenpflichtige Arzneimittel mit den Angaben: Das erste und einzige Nystatin Spray Die Produktinnovation

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 317/13. vom. 18. März in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 317/13. vom. 18. März in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 317/13 BESCHLUSS vom 18. März 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2014 durch die Richterin Dr. Milger als Vorsitzende, die

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 6 Sa 74/07 31 Ga 281/06 (München) Verkündet am: 13. März 2007 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL A. In dem Rechtsstreit - Antragsteller,

Mehr

Landgericht Dortmund IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Landgericht Dortmund IM NAMEN DES VOLKES. Urteil A 30.06.2015-09:06 0231 92(Ti0200 Landgericlrt Dortmund S. 3/15 1 S 67/15 20 C 48/14 Amtsgericht Bottrop Beglaubigte Abschrift (Telekopie gemäß 169 Abs. 3 ZPO) Verkündet am 27.05.2015 Fürkötter, Justizobersekretärin

Mehr

WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573

WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr163_10 letzte Aktualisierung: 04.07.2011 BGH, 02.03.2011 - VIII ZR 163/10 WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573 Mietrecht: Formularvertraglicher

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 108/02 Nachschlagewerk: ja VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. November 2002 M a y e r, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 119/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. November 2012 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 7 AV 4.02 OVG 1 Bf 158/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2002 durch die Richter

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Dezember 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Dezember 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 184/05 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Dezember 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs. Unlauterkeit im Fall vergleichender Werbung, 6 UWG

Professor Dr. Peter Krebs. Unlauterkeit im Fall vergleichender Werbung, 6 UWG Arbeitsgliederung - UWG Professor Dr. Peter Krebs Unlauterkeit im Fall vergleichender Werbung, 6 UWG 6 UWG i.v.m. 5 Abs. 3 UWG setzt die Richtlinie 97/55/EG (zuvor RL 84/450 EWG), nunmehr die Richtlinie

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF III ZB 24/12 BESCHLUSS vom 13. September 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 a) Wendet sich der Berufungsführer gegen eine

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 262/02 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. Mai 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über die Höhe des Arbeitsentgelts.

Tatbestand. Die Parteien streiten über die Höhe des Arbeitsentgelts. Betriebliche Übung BGB 133, 157 Hat ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber in der Vergangenheit die Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung erhöht, begründet dies allein keine betriebliche

Mehr

Beschluss. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ralf Möbius, Wolfenbütteler Straße 1 A, 30519 Hannover,

Beschluss. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ralf Möbius, Wolfenbütteler Straße 1 A, 30519 Hannover, Geschäftszeichen: 2 W 13/05 9 O 2604/04 Landgericht Braunschweig Beschluss In der Zwangsvollstreckungssache Marke Domainrecht, Marke Domain 8a, 30419 Hannover, Gläubiger und Beschwerdeführer, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 2 Ca 215/08 (Arbeitsgericht Weiden) Verkündet am: 16.06.2009 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit M B - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

Wettbewerbsrecht, Internetrecht. Webseite, Impressum, Anbieterkennzeichnung, Vorschaltseite, Wartungsseite, Baustellenseite

Wettbewerbsrecht, Internetrecht. Webseite, Impressum, Anbieterkennzeichnung, Vorschaltseite, Wartungsseite, Baustellenseite Gericht LG Düsseldorf Aktenzeichen 12 O 312/10 Datum 15.12.2010 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Wettbewerbsrecht, Internetrecht Webseite, Impressum, Anbieterkennzeichnung, Vorschaltseite,

Mehr

In der Handelsregistersache. xxx, mit Sitz in xxx

In der Handelsregistersache. xxx, mit Sitz in xxx Oberlandesgericht München Az.: 31 Wx 172/13 HRB 118506 AG München In der Handelsregistersache xxx, mit Sitz in xxx weiter beteiligt: xxx - Antragsteller und Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 21/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 15. Juli 2011 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

1. Zur Irreführung einer Werbung, in der die Kosten für ein (hier: für Epilepsie-

1. Zur Irreführung einer Werbung, in der die Kosten für ein (hier: für Epilepsie- OLG Köln: Arzneimittel-Preisvergleich Urt. v. 16.1.2004 6 U 129/03 1. Zur Irreführung einer Werbung, in der die Kosten für ein (hier: für Epilepsie- Behandlung) uneingeschränkt zugelassenes Arzneimittel

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. UWG a.f. 1; BGB 677, 683 Satz 1, 670; UWG 7 Abs. 2 Nr. 3 F.: 3.

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. UWG a.f. 1; BGB 677, 683 Satz 1, 670; UWG 7 Abs. 2 Nr. 3 F.: 3. BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 167/03 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 1. Juni 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Zur formellen Wirksamkeit einer Heizkostenabrechnung im Wohnraummietverhältnis.

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Zur formellen Wirksamkeit einer Heizkostenabrechnung im Wohnraummietverhältnis. BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES zur Verfügung gestellt von Dr. Reip & Köhler Rechtsanwälte für Recht der Erneuerbaren Energien www.newenergy-law.de VIII ZR 268/10 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet

Mehr

Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG)

Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG) Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG) OlympSchG Ausfertigungsdatum: 31.03.2004 Vollzitat: "Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 273/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Mai 2012 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein

Mehr

Anfechtung - befristeter Arbeitsvertrag

Anfechtung - befristeter Arbeitsvertrag Anfechtung - befristeter Arbeitsvertrag Überschreitet der Verlängerungsvertrag gemäß 4 Abs. 2 TzBfG den Zwei-Jahres- Zeit-Raum um einen Tag ist eine Anfechtung des Arbeitsvertrages unter dem Gesichtspunkt

Mehr

Übungsfall: Weichgekocht oder Frühstücksei im Internetzeitalter 1

Übungsfall: Weichgekocht oder Frühstücksei im Internetzeitalter 1 J. F. Geiger, 29.01.2011 Übungsfall: Weichgekocht oder Frühstücksei im Internetzeitalter 1 Die A-AG ist Herstellerin und Vertreiberin von Elektrogeräten im Bereich der modernen Unterhaltungselektronik.

Mehr

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495)

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495) BUNDESFINANZHOF Ein Unternehmer, der ein gemischtgenutztes Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, hat auch für die Zeit ab dem

Mehr

Markenrecht. Ausschließlichkeitsrecht ( 14 MarkenG) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr.

Markenrecht. Ausschließlichkeitsrecht ( 14 MarkenG) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr. recht Ausschließlichkeitsrecht ( G) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Schutzwirkungen: Ausschließlichkeitsrecht, (2) Dritten ist es untersagt, ohne

Mehr

Oberlandesgericht Nürnberg

Oberlandesgericht Nürnberg Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss vom 14. Februar 2012, 3 U 2074/11 Gründe I. Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche und um die Erstattung von Abmahnkosten. Der Kläger

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar 2001. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar 2001. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 194/99 BESCHLUSS vom 17. Januar 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 69 Zur Frage einer streitgenössischen Nebenintervention des Untermieters im Rechtsstreit

Mehr

Unwissenheit schützt vor Haftung nicht? Update zur Verantwortlichkeit für Marken- und UWG-Verstöße

Unwissenheit schützt vor Haftung nicht? Update zur Verantwortlichkeit für Marken- und UWG-Verstöße Unwissenheit schützt vor Haftung nicht? Update zur Verantwortlichkeit für Marken- und UWG-Verstöße Dr. Ulrike Grübler Rechtsanwältin/Partnerin Großer Grasbrook 9 20457 Hamburg Tel: +49 (0) 40 46063 60000

Mehr

PRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR UNIONSMARKEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (EUIPO) TEIL B PRÜFUNG ABSCHNITT 4

PRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR UNIONSMARKEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (EUIPO) TEIL B PRÜFUNG ABSCHNITT 4 PRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR UNIONSMARKEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (EUIPO) TEIL B PRÜFUNG ABSCHNITT 4 ABSOLUTE EINTRAGUNGSHINDERNISSE KAPITEL 5 ÜBLICHE ZEICHEN ODER ANGABEN (ARTIKEL

Mehr

Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil 41 O 45/13 Verkündet am 04.09.2013 Justizbeschäftigter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Alt. Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Klägers, Prozessbevollmächtigte:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 14. Januar 2010 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 14. Januar 2010 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 93/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 14. Januar 2010 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 323/03 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Oktober 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 140/02 Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. April 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

Keine Störereigenschaft des durch Leitungen versorgten Teilnehmers

Keine Störereigenschaft des durch Leitungen versorgten Teilnehmers DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5zr120_11 letzte Aktualisierung: 16.03.2012 BGH, 2.12.2011 - V ZR 120/11 AVBWasserV 8; TKG 76; BGB 1004 Abs. 1; NAV 12 Keine Störereigenschaft des durch Leitungen

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 2 U 5/13 = 12 O 303/12 Landgericht Bremen B e s c h l u s s In dem Rechtsstreit Rechtsanwältin [ ], Verfügungsklägerin und Berufungsbeklagte,

Mehr

Der Bundesgerichtshof (BGH) 1 befasste sich kürzlich mit einer interessanten. Annahme des Mietvertrages führte.

Der Bundesgerichtshof (BGH) 1 befasste sich kürzlich mit einer interessanten. Annahme des Mietvertrages führte. -1- ZUSTANDEKOMMEN EINES MIETVERTRAGES AUCH OHNE UNTERZEICHNUNG DES VERTRAGES Zum konkludenten Eintritt eines Ehegatten als weiterer Mieter in den von seinem Ehepartner und dem Vermieter geschlossenen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 269/10 VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 26. Oktober 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII.

Mehr

LG Köln, 12.06.2009, Az: 81 O 248/08, Urteil. Marken-Zusatz, R im Kreis

LG Köln, 12.06.2009, Az: 81 O 248/08, Urteil. Marken-Zusatz, R im Kreis Gericht OLG Köln Aktenzeichen 6 U 114/09 Datum 27.11.2009 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze LG Köln, 12.06.2009, Az: 81 O 248/08, Urteil Wettbewerbsrecht Marken-Zusatz, R im Kreis 1. Wird

Mehr

Anwaltskanzlei Grimme & Partner

Anwaltskanzlei Grimme & Partner Anwaltskanzlei Grimme & Partner Sonder-NEWSLETTER #2/2016 Urteil des BGH vom 14.01.2016, Az. I ZR 107/14 zur Zulässigkeit des Schadensregulierung durch einen Versicherungsmakler. Das in der Presse und

Mehr

Abmahnung im Wettbewerbs-, Markenund Urheberrecht - wie reagieren?

Abmahnung im Wettbewerbs-, Markenund Urheberrecht - wie reagieren? Seite 1 von 5 MERKBLATT Recht und Steuern Abmahnung im Wettbewerbs-, Markenund Urheberrecht - wie reagieren? Die Abmahnung dient dazu, Wettbewerbsverstöße oder andere Rechtsverletzungen, z. B. im Marken-

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 1 C 2.03 OVG 4 L 135/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ohne mündliche Verhandlung am 30. Juli 2003

Mehr

1. Sep URTEIL. Prozeßbevollmächti Rechtsanwälte

1. Sep URTEIL. Prozeßbevollmächti Rechtsanwälte 1. Sep. 1987 1.0.199/87 it Endurteil vom 31. August 1987 LU/1\1" IM NAMEN DES VOLKES! URTEIL Die 1. Zivilkammer bei dem Landgericht P a s s a u, Einzelrichter - Richter am Landgericht.. _ erläßt in Sachen

Mehr

Landgericht Trier. Urteil

Landgericht Trier. Urteil Aktenzeichen: 1 S 91/14 32 C 31/14 AG Trier Landgericht Trier - In dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: IM NAMEN DES VOLKES Urteil - Klägerin und Berufungsklägerin - Rechtsanwälte gegen Haftpflichtunterstützungskasse

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 97.10 OVG 10 KS 1/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Newsletter Gewerblicher Rechtsschutz

Newsletter Gewerblicher Rechtsschutz Newsletter Gewerblicher Rechtsschutz Nr. 46 Januar 2013 Gummibär kaufen und Goldbärenbarren gewinnen - gekoppeltes Gewinnspiel gegenüber Kindern - Einführung Die Koppelung eines Gewinnspiels an ein Umsatzgeschäft

Mehr

Einmal mehr hat sich ein Landgericht klar positioniert: Werbung mit kostenloser Erstberatung ist zulässig. Abmahn"kollegen" haben es schwerer!

Einmal mehr hat sich ein Landgericht klar positioniert: Werbung mit kostenloser Erstberatung ist zulässig. Abmahnkollegen haben es schwerer! Einmal mehr hat sich ein Landgericht klar positioniert: Werbung mit kostenloser Erstberatung ist zulässig. Abmahn"kollegen" haben es schwerer! Hier das Urteil: Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 171/00 URTEIL in der Patentnichtigkeitssache Verkündet am: 13. Juli 2004 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk : ja

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. März 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. März 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 70/09 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 27 O 322/09 verkündet am :

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 27 O 322/09 verkündet am : Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 27 O 322/09 verkündet am : 04.06.2009 Justizangestellte In dem Rechtsstreit - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Antragstellers, g e

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 139/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 31. Oktober 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

U r t e i l. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ FAX: 0241/ /06. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht. des Bistums Aachen,

U r t e i l. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ FAX: 0241/ /06. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht. des Bistums Aachen, Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Aachen 09/06 52062 Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 FAX: 0241/452-413 U r t e i l In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht

Mehr

Recherche nach ähnlichen Marken Theorie und Praxis

Recherche nach ähnlichen Marken Theorie und Praxis Tag der gewerblichen Schutzrechte, Dienstag, 05. Juli 2016 - Haus der Wirtschaft, Stuttgart TAG DER GEWERBLICHEN SCHUTZRECHTE T 1 G S 2016 Recherche nach ähnlichen Marken Theorie und Praxis mit freundlicher

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. in dem Rechtsstreit

IM NAMEN DES VOLKES. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 15/98 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Dezember 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 5. Mai 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 5. Mai 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 108/07 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 5. Mai 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN UWG (OHLY) SEITE 58. Köhler, GRUR 2013, 761; Ohly, GRUR 2007, 3 ff.; Peifer, WRP 2011, 1 ff.

LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN UWG (OHLY) SEITE 58. Köhler, GRUR 2013, 761; Ohly, GRUR 2007, 3 ff.; Peifer, WRP 2011, 1 ff. LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN UWG (OHLY) SEITE 58 2. Schwerpunkt Konkurrentenschutz a) Vergleichende Werbung ( 6 UWG) Lit.: Köhler, GRUR 2013, 761; Ohly, GRUR 2007, 3 ff.; Peifer, WRP 2011, 1

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. Juli 2004. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. Juli 2004. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF III ZB 71/03 BESCHLUSS vom 29. Juli 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BRAGO 34 Abs. 2 Eine Verwertung beigezogener Akten oder Urkunden als Beweis setzt

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF I ZR 137/05 BESCHLUSS vom 3. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 19. November 2008 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 19. November 2008 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 30/08 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. November 2008 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 9 Ca 9014/06 ArbG Bautzen, AK Görlitz Verkündet am 16. August 2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Volltext zu: MIR 2014, Dok. 032 Veröffentlicht in: MIR 03/2014 Gericht: Aktenzeichen: BGH I ZR 123/12 - DER NEUE Entscheidungsdatum: 12.09.2013 Vorinstanz(en): LG Köln, 31 O 379/11; OLG Köln, 6 U 236/11

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 16/09 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. Juli 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: BGHR: nein

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 79.15 OVG 2 A 11033/14.OVG In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr