Fall 24 Gib mal Zeitung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Fall 24 Gib mal Zeitung"

Transkript

1 Fall 24 (BGH GRUR 2010, 161-Gib mal Zeitung). Der Verleger der Bild- Zeitung K geht gegen den Verleger der taz, B, wegen eines von B in verschiedenen Rundfunksendern geschalteten Werbespots vor. Im ersten Teil des Werbepots ist vor einem als Trinkhalle bezeichneten Zeitungskiosk ein mit dem Logo der Bild-Zeitung versehener, leerer Zeitungsständer zu sehen. Ein Kunde, der nur mit einem Unterhemd und einer Jogginghose bekleidet ist, fordert den Inhaber des Kiosks auf: Kalle, gib mal Zeitung, worauf dieser entgegnet: Is' aus. Auf Nachfrage des Kunden: Wie aus?, schiebt der Kioskinhaber wortlos eine taz über den Tresen. Der Kunde reagiert hierauf mit den Worten: Wat is' dat denn? Mach mich nicht fertig, Du und wirft die taz nach einem Blick in die Zeitung verärgert auf den Ladentisch. Der Kioskinhaber holt nun eine unter dem Tresen versteckte Bild-Zeitung hervor, die er dem Kunden gibt. Daraufhin brechen beide in Gelächter aus. Im zweiten Teil des Werbespots ist vor der Trinkhalle ein nunmehr mit Bild-Zeitungen gefüllter Zeitungsständer zu sehen. Der Kunde verlangt aber: Kalle, gib mal taz. Der Kioskinhaber ist so verblüfft, dass er dieser Aufforderung nicht nachkommt. Jetzt bricht der Kunde in Gelächter aus, in das der Kioskinhaber einstimmt. Am Ende beider Teile des Werbespots ist der Text eingeblendet: taz ist nicht für jeden. Das ist OK so. Wäre eine Abmahnung des K begründet? 1

2 Auszug aus dem Fernsehspot: 2

3 Lösung Fall 24 (1) Unterlassungsanspruch des K gegen B aus 8 Abs. 1 Satz 1 ivm. 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 Nr. 5 bzw. Nr. 2 UWG. 1. Aktivlegitimation 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG: Mitbewerber? taz und Bild werden auf zwei unterschiedlichen Märkten angeboten. Auf ein echtes Konkurrenzverhältnis kommt es nicht an; lies: 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. 2. Geschäftliche Handlung nach 3 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG (+) 3. Verstoß nach 6 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 2 UWG a) Handelt es sich um vergleichende Werbung? Definition des 6 Abs. 1 UWG: Erkennbarmachen des Mitbewerbers oder seiner Waren. Problem: Ist die Bild-Zeitung ein Mitbewerber der taz? Der Begriff des Mitbewerbers in 6 Abs. 1 UWG entspricht nicht vollständig 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, weil 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG auf die UGP-Richtlinie zurückgeht, 6 Abs. 1 UWG aber auf die Werberichtlinie (Art. 2 lit. c RL 2006/114/EG). EuGH: Gemessen an den Zwecken des Verbots vergleichender Werbung kommt es auf einen gewissen Grad an Substiutierbarkeit der Angebote des Mitbewerbers mit dem des Täters an (vgl. auch 4 lit. b Werbe-RL). 3

4 Lösung Fall 24 (2) Folgeproblem: Bild-Zeitung = Boulevard-Zeitung, taz = regional- /überregionale Tageszeitung. Kartellrechtlich unterschiedliche Märkte. Aber: Hier zählt, dass 6 Abs. 1 UWG und Art. 2 lit. c RL 2006/114/EG verhindern wollen, dass Werbung, die durch positive oder negative Anlehnung an fremde Leistungen erfolgt, stets problematischer erscheint, als die Werbung mit eigener Leistung.! Sichtweise der angesprochenen Verkehrskreise.! Dabei wird die Substituierbarkeit in dem hier entscheidenden Maße auch gerade durch den Vergleich hergestellt. " taz ist daher ein Mitbewerber " Dieser wird kenntlich gemacht. b) 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG aa) Problem: Herabsetzung oder Verunglimpfung? Herabsetzung = Verminderung der allgemeinen Achtung im Verkehr bzw. negativer Angriff auf den vom Unternehmen geschaffenen Good Will, sein Image bzw. das seiner Erzeugnisse. Problem: Negativ ausgerichtete vergleichende Werbung zielt stets auf die Achtung der Angebote des Konkurrenten. Kann als solche nicht verboten sein (Erwägungsgrund 14 und 15).! Die herabsetzende Wirkung muss darüber hinausgehen. 4

5 Lösung Fall 24 (3) Schmähkritik ohne Sachgehalt bzw. der Verlust des Sachbezugs. BGH: Die kritische Darstellung allein genügt nicht, sondern maßgeblich ist, ob die Werbung sich noch in den Grenzen sachlicher Erörterung hält oder pauschale Abwertung der fremden Erzeugnisse beinhaltet. Für eine pauschale Abwertung müssen besondere Umstände hinzutreten. Beachte hier stets auch Art. 5 Abs. 3 Satz 2 UGP-RL, die nicht unmittelbar in ihrem Regelungsbereich betroffen ist: Die übliche und rechtmäßige Werbepraxis, übertriebene Behauptungen oder nicht wörtlich zu nehmende Behauptungen aufzustellen, bleibt davon unberührt. BGH: Humor und Ironie sind der Werbung inhärent; Rn. 20: Ein humorvoller oder ironischer Werbevergleich kann daher auch dann zulässig sein, wenn er sich nicht auf feinen Humor und leise Ironie beschränkt. Eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber oder dessen Produkte in einem Werbevergleich stellt vielmehr erst dann eine unzulässige Herabsetzung dar, wenn sie den Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgibt oder von den Adressaten der Werbung wörtlich und damit ernst genommen und daher als Abwertung verstanden wird. 5

6 Lösung Fall 24 (4) Entscheidend: Der Maßstab des 3 Abs. 4 Satz 1 UWG. Der Verbraucher ist normalerweise an Überspitzungen im Rahmen von Werbeaussagen gewöhnt und wird die Anzeige eher mit einem Schmunzeln hinnehmen, als in ihr einen Angriff auf den Good Will verstehen. bb) Fehlender objektiver Bezug nach 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG (BGH geht nicht darauf ein): Bezug auf nachprüfbare Eigenschaften? Sinn und Zweck: Erwägungsgrund 8 der Werberichtlinie 2006/114/EG: Vergleichende Werbung kann, wenn sie wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften vergleicht und nicht irreführend ist, ein zulässiges Mittel zur Unterrichtung der Verbraucher über ihre Vorteile darstellen. (1) Nachprüfbare Eigenschaften: Entscheidend ist der Maßstab des 3 Abs. 2 Satz 2 UWG; hier: - Qualität der journalistischen Berichterstattung; - Geistiges Niveau der Leser (2) Objektiver Bezug. BGH (in anderem Zusammenhang): Bei Werbung bedeutet Objektivität nicht wissenschaftliche Nachprüfbarkeit, sondern nur keine übertriebene, über das marktschreierische Anpreisen hinausgehende Verzerren. 6

7 Lösung Fall 24 (5) Einwand: Bleibt im Hinblick auf das in Art. 4 lit. c RL 2006/114/EG genannte Regelbeispiel des Preises nicht unproblematisch. RL-Geber geht durchaus von objektiver Überprüfung aus. 4) 4 Nr. 1 UWG: Herabsetzung der persönlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers? Beachte: Liegt vergleichende Werbung i.s.d. 6 Abs. 1 UWG vor, richtet sich die Rechtmäßigkeit allein nach dieser Norm. Grund: Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 2 Werberichtlinie zielt auf Vollharmonisierung der vergleichenden Werbung. Deshalb sind in diesem Bereich 4 Nr. 1 und 8 UWG verdrängt (in diesem Sinne BGH GRUR 2012, 74 Coaching Newsletter, Rn. 17). 5) Ergebnis Folgt man BGH: kein Verstoß gegen 6 Abs. 2 Nr. 5 (und Nr. 2) UWG; Zweifel im Hinblick auf Art. 4 lit. c RL 2006/114/EG bleiben. 7

8 Fall 25 (OLG Frankfurt, U 199/13 Sprayender Waschbär) Der Mobilfunkanbieter Deutsche Telekom (K) beantragt den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen folgende Werbung der des Mobilfunkanbieters O2 (B). Mit Aussicht auf Erfolg? 8

9 Lösung Fall 25 (1) I. Zulässigkeit 1. Zuständigkeit nach 13, 14 UWG beachten. 2. Verfügungsanspruch 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG. 3. Verfügungsgrund vermutet nach 12 Abs. 2 UWG II. Begründetheit Unterlassungsanspruch nach 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG. 1. Aktivlegitimation nach 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG 2. Geschäftliche Handlung nach 3 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. 3. Unlauterkeit nach 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG. a) Vergleichende Werbung nach 6 Abs. 1 UWG Kenntlichmachung des Mitbewerbers und so OLG Rn. 25 9

10 Lösung Fall 25 (2) Beachte ferner: BGH GRUR 2012, 74 Coaching Newsletter, Rn. 18:...Aus Art. 4 Buchst. b der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung... folgt..., dass für den Verkehr erkennbar sein muss, dass die verglichenen konkurrierenden Produkte einen hinreichenden Grad an Austauschbarkeit aufweisen (vgl. EuGH, September C-356/04... Rn. 26 f.; April C-381/05,, Rn De Landsheer/CIVC; 18. November C-159/09, Rn. 25 Lidl/Vierzon). Vergleichende Werbung im Sinne von 6 UWG setzt daher neben dem Erkennbarmachen konkreter Wettbewerber zwingend einen Vergleich der von diesen angebotenen, hinreichend austauschbaren Produkte voraus (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm aao 6 Rn. 50 f.;...). Soweit früheren Entscheidungen etwas anderes entnommen werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2004 I ZR 171/01, BGHZ 158, 26, 32 - Genealogie der Düfte; Urteil vom 2. Dezember I ZR 273/01, GRUR 2005, 348 = WRP 2005, Bestellnummernübernahme), hält der Senat daran nicht fest. Köhler/Bornkamm 6 Rn. 50: Der Vergleich ist kein zusätzliches Tatbestandsmerkmal, sondern ist der vergl. Werbung immanent; ergibt sich durch Auslegung der Definition des Art. 2 lit. c WerbeRL. 10

11 Lösung Fall 25 (3) Problem: Hier vor allem Übersprühen der Farbe Rosa. Reicht dies für 6 Abs. 1 UWG aus? Entscheidend: Warte eines Verbrauchers nach 3 Abs. 4 Satz 1 UWG. Erkennt die Farbe im Kontext der Farbe Blau von O 2. Nennung der Telekom. Angriff auf die Telekom. b) Herabsetzung Vergl. Werbung zielt auf negative Wirkung für den Konkurrenten. Darin allein liegt noch nicht die Herabsetzung.! Überschreitung der Grenzen einer sachlichen Werbeaussage, wobei die Grundsätze der Gib mal Zeitungs -Entscheidung Hier Rn. 31: Das Bild eines lächelnden oder grinsenden Waschbären, der eine rote Wand übersprüht, mag vom Verkehr durchaus als lustig empfunden werden. Von leiser Ironie oder feinem hintergründigen Humor, wie er etwa der BGH-Entscheidung Gib mal Zeitung zugrunde lag, kann jedoch keine Rede sein. Vielmehr handelt es sich bei dem Übersprühen der Unternehmensfarbe der Klägerin eher um eine plumpe, aggressive Maßnahme. Die Unternehmensfarbe wird ausgelöscht und restlos durch jene der Beklagten ersetzt. Die Werbung erweckt den Eindruck, dass die Leistungen der Klägerin der Vergangenheit angehören, nicht mehr zeitgemäß sind und verschwinden werden. Sie werden damit pauschal abgewertet. Zwar nimmt der Verkehr die in dem Bild liegende Werbebehauptung nicht wörtlich. Jedoch gibt die Beklagte die Leistungen der Klägerin dem Spott und der Lächerlichkeit preis. Der Bereich der sachlichen Erörterung wird mit dieser Darstellung verlassen. 11

12 Lösung Fall 25 (4) => OLG: Herabsetzung. Eigene Ansicht: vglw. fernliegend mit Blick auf das Prinzip des Art. 5 Abs. 3 Satz 2 UGP-RL Nach OLG Frankfurt liegen die Voraussetzungen des 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG vor. Ergebnis: Der Anspruch ist begründet. 12

13 Fall 26 (BGH GRUR 2011, 1158 Teddybär) K stellt Drucker und die dazu passenden Druckerpatronen her. Auf den Patronen bringt sie Bildmotive wie Teddybären, Badeentchen oder Sonnenschirme an, die die Zuordnung der jeweiligen Patrone zum passenden Drucker erlauben. Zur Orientierung der Kunden entsprechen die Bildmotive insbesondere der Tintenfarbe der Patrone. Vgl. folgendes Beispiel: B gehört zum Pelikan-Konzern und stellt ua. auch Druckerpatronen her und beschriftet diese einige Zeit später wie folgt: 13

14 K geht von einer unlauteren Ausbeutung ihrer Leistung aus und verlangt Unterlassung von B. Zu Recht? 14

15 Lösung Fall 26 (1) I. Anspruch aus 8 Abs. 1 Satz 1 ivm 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG 1. Aktivlegitimation nach 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG (+) 2. Geschäftliche Handlung nach 2 Nr. 1, 3 Abs. 1 UWG (+) 3. Voraussetzungen des 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG. a) Vergleichende Werbung nach 6 Abs. 1 UWG? Voraussetzung: Der Mitbewerber wird erkennbar gemacht. Hier: Es wird nicht auf eine Unternehmensbezeichnung (Firma) oder eine Warenbezeichnung (Marke) des unmittelbaren Konkurrenten Bezug genommen, aber auf ein charakteristisches Unterscheidungszeichen, das der Verkehr mit diesem verbindet: ausreichend; keine weiteren Anforderungen an durchgeführten Vergleich (Coach Newsletter passt eher auf negative vergl. Werb). b) Kennzeichen, das von einem Mitbewerber verwendet wird ( 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG) -> Dazu Art. 4 lit. f RL 2006/114/EG: Marken, Handelsnamen oder Unternehmenskennzeichen. Hier vor allem keine Marke: Die Marke ist ein Zeichen, durch das eine Ware von einer anderen unterschieden wird. Hier etwa die Marke Dura und die Farbenkombination auf den Schachteln (Blau-Geld-Rot) 15

16 Lösung Fall 26 (2) Problem: Die Bildzeichen dienen nicht der Unterscheidung der Druckerpatronen, sondern dienen der Beschreibung des passenden Druckers. Aber zu Recht: BGH (Tz. 13): Es kommt darauf an, dass die angesprochenen Verkehrskreise tatsächlich ein Zeichen als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen können (Herkunftsfunktion) Problem: Wer sind die angesprochenen Verbraucher? Bestimmte Gruppe von Verbrauchern (vgl. 3 Abs. 4 Satz 1 zweiter Fall): Käufer von Druckern der K, die die passenden Patronen mit Hilfe der stilisierten Tierbilder erkennen können (BGH Tz. 14). Problem: Eignen sich die Bilder zur Kennzeichnung einer Leistung der K oder handelt es sich um Allerweltsmotive? BGH (Tz. 16): Zwar handelt es sich um Allerweltsmotive, doch sind sie für Drucker und Druckerpatronen eher untypisch. Dies und der hohe Wiedererkennungswert sprechen für die Kennzeichnungskraft. => Die stilisierten Tierfiguren werden vom Verkehr dem Unternehmen des K zugeordnet. Es handelt sich um Kennzeichen. 16

17 Lösung Fall 26 (3) c) Unlautere Ausnutzung des Rufs ( 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG)? In der Sache geht es um einen verbotenen (weil vom Inhaber nicht erlaubten) Imagetransfer: Das angegriffene Kennzeichnen versinnbildlicht aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ( 3 Abs. 2 Satz 2 UWG) den Markterschließungserfolg des Konkurrenten.! Ruf = Ansehen des Produkts auf dem Markt, Image.! Ausnutzen = Umleitung dieses Ansehens auf den Täter! Unlauterkeit: (1) Die bloße Bezugnahme auf das fremde Kennzeichen ist nicht verboten. Sie ist gerade Grundlage der vergleichenden Werbung ( 6 Abs. 1 UWG; vgl. Erwägungsgrund 14 f. der Werberichtlinie). Es kommt also darauf an, dass sich der Täter dem Konkurrenten über das für die Bezugnahme erforderliche Maß hinaus nähert. => Erwägungsgrund 14 und 15 17

18 Lösung Fall 26 (4) (2) Geht die Bezugnahme über das nach 6 Abs. 1 UWG vorausgesetzte Mindestmaß hinaus, kommt es für die Unlauterkeit auf die Intensität des Angriffs an. Dabei gilt: Je stärker (bekannter) das angegriffene Zeichen ist, desto mehr muss der Täter Abstand wahren (angebissener Apfel). Problem: Geht die Bezugnahme durch B über das nach 6 Abs. 1 UWG stets vorausgesetzte Mindestmaß hinaus? BGH (Tz. 21 ff.): Abgrenzung beruht auf einer Interessenabwägung (1) Keine Unlauterkeit, wenn das fremde Zeichen wie ein Verweis auf die Artikelnummer eines fremden Produkts verwendet wird, um den Bestimmungszweck der Patronen der B zu kennzeichnen. Dies dient dann einer informierten Entscheidung isd. Erwägungsgrundes 8 der RL 2006/114 EG: Vergleichende Werbung kann, wenn sie wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften vergleicht und nicht irreführend ist, ein zulässiges Mittel zur Unterrichtung der Verbraucher über ihre Vorteile sein. 18

19 Lösung Fall 26 (5) (2) Die Grenze zur Unlauterkeit ist überschritten, wenn der Wettbewerber sich in den Bereich der Sogwirkung eines fremden Kennzeichens begibt und diese für eigene Vorteile benutzt. Ausschlaggebend sind die Bekanntheit und Kennzeichnungskraft des Zeichen. Hier: Die von K verwendeten Zeichen entfalten keine nennenswerte Sogwirkung. B macht sich daher auch nicht ihre besondere Werbewirkung zu Eigen, sondern verweist auf die Kennzeichen wie auf eine Artikelnummer. => Keine unlautere Ausnutzung! 4. Ergebnis: Der Anspruch besteht nicht. 19

20 Lösung Fall 26 (6) II. Anspruch aus 8 Abs. 1 Satz 1 ivm 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG 1. Aktivlegitimation und geschäftliche Handlung (+). 2. Verwechselungsgefahr nach 5 Abs. 2 bzw. 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG? Problem: In welchem Verhältnis stehen 5 Abs. 2 und 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG? 5 Abs. 2 UWG geht auf Art. 6 Abs. 2 UGP-RL und betrifft die Verwechselungsgefahr gegenüber Verbrauchern, die diese an einer informierten Entscheidung hindert. 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG soll eigentlich Art. 4 lit. h Werbe-RL umsetzen. Diese Norm betrifft aber allein Verwechselungsgefahr bei Gewerbetreibenden, eine Einschränkung die 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG nicht kennt.! Verhältnis ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.! 5 Abs. 2 UWG, wenn Verwechselungsgefahr bei Verbrauchern;! 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG (teleologische Reduktion aufgrund richtlinienkonformer Auslegung), wenn Verwechselungsgefahr bei Gewerbetreibenden. Hier: 5 Abs. 2 UWG, da eher Verbraucher der Verwechselungsgefahr unterliegen (anderes Ergebnis vertretbar, da Frage ungeklärt) 20

21 Lösung Fall 26 (7) Tatbestand des 5 Abs. 2 UWG (1) Vermarktung von Waren, einschließl. vergleichender Werbung (+) (2) Problem: Was ist Verwechselungsgefahr? Verwechselungsgefahr im engeren Sinne: Beide Produkte werden miteinander verwechselt. Verwechselungsgefahr im weiteren Sinne: Die angesprochenen Verbraucher stellen eine inhaltliche Verbindung zwischen den Produkten her und gehen davon aus, dass diese von miteinander kooperierten Unternehmen vertrieben werden. Problem: Liegt hier eine Verwechselungsgefahr nach 5 Abs. 2 UWG vor? (1) Aus Sicht der angesprochenen Verbraucher ( 3 Abs. 4 Satz 1 zweiter Fall UWG) wird u.u. der Eindruck erweckt, das Angebot von B hänge wirtschaftlich mit dem des K zusammen (Verwechselungsgefahr im weiteren Sinne). (2) Spürbarkeit und Interessenabwägung ( 3 Abs. 2, 2 Abs. 1 UWG): Enscheidend ist, dass B hier nach 6 UWG durch die Tierbilder Bezug nehmen darf. Eine Handlung, die als Bezugnahme nach 6 UWG erlaubt ist, kann nicht als Irreführung nach 5 Abs. 2 UWG verboten sein, wenn sie nicht über eine bloße Bezugnahme hinausschießt und auf eine eigene Verwechselungsgefahr zielt. 21

22 Lösung Fall 26 (8) c) Ergebnis: Ein Anspruch aus 8 Abs. 1 Satz 1, 3, 5 Abs. 2 UWG kommt nicht in Betracht. III. Anspruch aus 8 Abs. 1 Satz 1 ivm. 3, 4 Nr. 3 UWG Tritt hinter 6 UWG zurück; beachte abermals das Vollharmonisierungsprinzip des Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 2 Werberichtlinie im Bereich der vergleichenden Werbung. 22

Aktuelle Entwicklungen der deutschen Rechtsprechung im Lauterkeitsrecht

Aktuelle Entwicklungen der deutschen Rechtsprechung im Lauterkeitsrecht Aktuelle Entwicklungen der deutschen Rechtsprechung im Lauterkeitsrecht, München I. Einführung 1. Lauterkeitsrecht im Verhältnis Unternehmer zu Verbraucher duwg-novelle 2008 soll UGP-RL 2005/29/EG umsetzen

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs. Unlauterkeit im Fall vergleichender Werbung, 6 UWG

Professor Dr. Peter Krebs. Unlauterkeit im Fall vergleichender Werbung, 6 UWG Professor Dr. Peter Krebs Arbeitsgliederung - UWG Unlauterkeit im Fall vergleichender Werbung, 6 UWG 6 UWG i.v.m. 5 Abs. 2 UWG setzt RL 84/450 geändert durch RL 97/55 neugefasst durch RL 2006/114/EG um

Mehr

Prof. Dr. Axel Beater Wintersemester 2017/18. 1 Überblick, Rechtsgeschichte

Prof. Dr. Axel Beater Wintersemester 2017/18. 1 Überblick, Rechtsgeschichte Prof. Dr. Axel Beater Wintersemester 2017/18 RECHT GEGEN DEN UNLAUTEREN WETTBEWERB I. Teil: Grundlagen 1 Überblick, Rechtsgeschichte 2 Dogmatische Grundstrukturen und Schutzzwecke des UWG A. Unternehmerische

Mehr

Examinatorium S2: UWG. Prof. Dr. Inge Scherer

Examinatorium S2: UWG. Prof. Dr. Inge Scherer Examinatorium S2: UWG Prof. Dr. Inge Scherer 6 I UWG: Vergleichende Werbung Vss.: Erkennbarmachen eines MB o. seiner W/DL + Vergleich der W/DL o. Unternehmen o. pers. Verh. (BGH GRUR 2012, 74 Coaching

Mehr

Vergleichende Werbung

Vergleichende Werbung Vergleichende Werbung Mag. Hannes Seidelberger Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb Das Verbot Wechselvolle Entwicklung Ursprünglich keine eigene Regelung im UWG Verbotsprinzip durch Rechtsprechung

Mehr

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 11. Juli 2007 aufgehoben.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 11. Juli 2007 aufgehoben. Herabsetzend im Sinne von 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG ist ein Vergleich nur, wenn zu den mit jedem Werbevergleich verbundenen (negativen) Wirkungen für die Konkurrenz besondere Umstände hinzutreten, die ihn als

Mehr

Lösungsübersicht Fall 6: Teil 1:

Lösungsübersicht Fall 6: Teil 1: Fall 6: Der Kläger bietet Coaching -Dienstleitungen für Führungskräfte und deren Teams an, der Beklagte ebenso. Der Beklagte versendet in regelmäßigen Abständen per e-mail seinen Coaching- Newsletter,

Mehr

LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN UWG (OHLY) SEITE 58. Köhler, GRUR 2013, 761; Ohly, GRUR 2007, 3 ff.; Peifer, WRP 2011, 1 ff.

LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN UWG (OHLY) SEITE 58. Köhler, GRUR 2013, 761; Ohly, GRUR 2007, 3 ff.; Peifer, WRP 2011, 1 ff. LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN UWG (OHLY) SEITE 58 2. Schwerpunkt Konkurrentenschutz a) Vergleichende Werbung ( 6 UWG) Lit.: Köhler, GRUR 2013, 761; Ohly, GRUR 2007, 3 ff.; Peifer, WRP 2011, 1

Mehr

Herabsetzung 7 UWG. WS 2017/18 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 52

Herabsetzung 7 UWG. WS 2017/18 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 52 Herabsetzung 7 UWG Normzweck Regeltatbestand zu Zwecken des Wettbewerbs Tatsachen die unternehmensbezogen sind behauptet oder verbreitet Schädigungseignung Beweislastumkehr WS 2017/18 Univ.-Prof. Dr. Friedrich

Mehr

Die Verwendung der richtigen Marke für die richtigen Produkte: Zur referierenden Benutzung im (neuen) Markenrecht

Die Verwendung der richtigen Marke für die richtigen Produkte: Zur referierenden Benutzung im (neuen) Markenrecht Prof. Dr. Ansgar Ohly Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Recht des Geistigen Eigentums und Wettbewerbsrecht Die Verwendung der richtigen Marke für die richtigen Produkte: Zur referierenden Benutzung im

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Volltext zu: MIR 2011, Dok. 088 Veröffentlicht in: MIR 11/2011 Gericht: Aktenzeichen: BGH I ZR 48/10 -Teddybär Entscheidungsdatum: 28.09.2011 Vorinstanz(en): LG Düsseldorf, 38 O 185/07; OLG Düsseldorf,

Mehr

BILD-Zeitung verliert Streit um taz-werbespot BGH präzisiert Grenzen humorvoller Werbevergleiche

BILD-Zeitung verliert Streit um taz-werbespot BGH präzisiert Grenzen humorvoller Werbevergleiche Fortbildung FA Urheber- & Medienrecht 09. - 10.04.2010 Rechtsanwalt Jens O. Brelle Art Lawyer Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht 1 Übersicht Übersicht I. Rechtsprechungs historie 1. Preisgegenüberstellung

Mehr

Werbung für Medizinprodukte mit Studienergebnissen

Werbung für Medizinprodukte mit Studienergebnissen Werbung für Medizinprodukte mit Studienergebnissen 12. AUGSBURGER FORUM FÜR MEDIZINPRODUKTERECHT Juristische Fakultät Universität Augsburg 6. Oktober 2016 Rechtsanwalt Übersicht I. Gesetzliche Vorgaben

Mehr

LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN UWG (OHLY) SEITE 68. Köhler, GRUR 2013, 761; Ohly, GRUR 2007, 3 ff.; Peifer, WRP 2011, 1 ff.

LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN UWG (OHLY) SEITE 68. Köhler, GRUR 2013, 761; Ohly, GRUR 2007, 3 ff.; Peifer, WRP 2011, 1 ff. LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN UWG (OHLY) SEITE 68 b) Vergleichende Werbung ( 6 UWG) Lit.: Köhler, GRUR 2013, 761; Ohly, GRUR 2007, 3 ff.; Peifer, WRP 2011, 1 ff. Übungsfall Die Nordseeinsel S

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs. Unlauterkeit irreführender geschäftlicher Handlungen, 5 UWG

Professor Dr. Peter Krebs. Unlauterkeit irreführender geschäftlicher Handlungen, 5 UWG Professor Dr. Peter Krebs Arbeitsgliederung UWG Unlauterkeit irreführender geschäftlicher Handlungen, 5 UWG (Achtung: Markenrecht kann nach h.m Sperrwirkung entfalten) A Vorrangige Prüfung von 3 Abs. 3

Mehr

FA Urheber- & Medienrecht Werberecht. Rechtsanwalt Jens O. Brelle Art Lawyer

FA Urheber- & Medienrecht Werberecht. Rechtsanwalt Jens O. Brelle Art Lawyer Fortbildung 09. - 10.04.2010 BILD-Zeitung verliert Streit um taz-werbespot BGH präzisiert Grenzen humorvoller Werbevergleiche FA Urheber- & Medienrecht Werberecht Rechtsanwalt Jens O. Brelle Art Lawyer

Mehr

KARIEF.COM JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL

KARIEF.COM JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL Der BGH äußert sich zu unerwünschter E-Mail Werbung in B2B Verhältnissen Unerwünschte E-Mail Werbung ist nicht nur für Verbraucher, sondern auch für Gewerbetreibende ein Ärgernis. Deshalb gilt das in 7

Mehr

it-recht kanzlei münchen

it-recht kanzlei münchen von Daniel Huber Kein hinkender Vergleich!? - Teil 3 - Die Rechtmäßigkeit vergleichender Werbung Im dritten und letzten Beitrag zum Thema "Vergleichende Werbung" geht es um die Frage, was unter der Herabsetzung

Mehr

Fall 4 Fall 4 Regenwaldprojekt I

Fall 4 Fall 4 Regenwaldprojekt I 1 Fall 4 Fall 4 (BGH GRUR 2007, 247 Regenwaldprojekt I) Bei B handelt es sich um eine Brauerei, die von April bis Juli 2002 mit dem sog. Krombacher Regenwaldprojekt" warb. In verschiedenen Werbesendungen,

Mehr

Ausbeutung und Beeinträchtigung des Rufs ohne Herkunftstäuschung zum eigenständigen Anwendungsbereich von 4 Nr. 9 lit. b UWG

Ausbeutung und Beeinträchtigung des Rufs ohne Herkunftstäuschung zum eigenständigen Anwendungsbereich von 4 Nr. 9 lit. b UWG Ausbeutung und Beeinträchtigung des Rufs ohne Herkunftstäuschung zum eigenständigen Anwendungsbereich von 4 Nr. 9 lit. b UWG Vortrag vor der Bezirksgruppe Frankfurt am Main der Deutschen Vereinigung für

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht

Hanseatisches Oberlandesgericht Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil vom 28. Juni 2012, 3 U 17/11 Gründe I. Die Parteien sind Wettbewerber bei der Herstellung von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff T... zur Prophylaxe von Transplantatabstoßungen

Mehr

... Erstversand,

... Erstversand, IV. Vergleichende Werbung ( 6 UWG) weit verstanden werden (BGH Fußpilz ). Der Bundesgerichtshof hatte sich mit dem Vergleich eines Modeschmuckhändlers zu befassen, der in einem Werbebrief seine eigenen

Mehr

Geografische Herkunftsangaben

Geografische Herkunftsangaben Geografische Herkunftsangaben 1. Allgemeines Geografische Herkunftsangaben sind die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geografischen Herkunft

Mehr

FRAGE 140. Unlauterer Wettbewerb - vergleichende Werbung

FRAGE 140. Unlauterer Wettbewerb - vergleichende Werbung FRAGE 140 Unlauterer Wettbewerb - vergleichende Werbung Jahrbuch 1998/VIII, Seiten 444-447 37. Kongress von Rio de Janeiro, 24. - 29. Mai 1998 Q140 FRAGE Q140 Unlauterer Wettbewerb - vergleichende Werbung

Mehr

Titel: Keine Rufbeeinträchtigung bei Nennung fremder Marke in eigener Werbung

Titel: Keine Rufbeeinträchtigung bei Nennung fremder Marke in eigener Werbung LG München I, Endurteil v. 06.05.2016 17 HK O 21868/15 Titel: Keine Rufbeeinträchtigung bei Nennung fremder Marke in eigener Werbung Normenketten: UWG 6 II Nr. 4 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG UWG 6 II Nr. 4 6 II

Mehr

Ausbeutung ( 1 UWG) Ausbeutung

Ausbeutung ( 1 UWG) Ausbeutung Ausbeutung ( 1 UWG) Ausbeutung Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz Nachahmung ist Bestandteil des Wettbewerbs Abseits von immaterialgüterrechtlichem Sonderschutz (Patent, Muster, Urheber, Marke) besondere

Mehr

Exkurs Verbraucherschutz durch Information I

Exkurs Verbraucherschutz durch Information I Exkurs Verbraucherschutz durch Information I Markttransparenz/Schäden durch Marktintransparenz: entscheidungsbedingte Kaufkraftverluste Qualitätstransparenz Preistransparenz Quantitätstransparenz Händlertransparenz

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. UWG 3a; Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Art. 28 Abs. 2; Öko-Landbaugesetz 3 Abs.

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. UWG 3a; Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Art. 28 Abs. 2; Öko-Landbaugesetz 3 Abs. BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 243/14 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 29. März 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Die UWG-Novelle 2015: Wichtige Änderungen für die Praxis

Die UWG-Novelle 2015: Wichtige Änderungen für die Praxis Die UWG-Novelle 2015: Wichtige Änderungen für die Praxis Vortrag auf der Mitgliederversammlung der Integritas 30.11.2016 A. Entwicklung und Grundprinzipien des deutschen Lauterkeitsrechts I. Die Entwicklung

Mehr

Zertifikat Patent- und Innovationsschutz. Modul 2- Recht des Patent- und Innovationsschutzes. Wettbewerbsrecht

Zertifikat Patent- und Innovationsschutz. Modul 2- Recht des Patent- und Innovationsschutzes. Wettbewerbsrecht Zertifikat Patent- und Innovationsschutz Modul 2- Recht des Patent- und Innovationsschutzes Wettbewerbsrecht Zum Schutz von Produkten, Unternehmen und Gewerbe Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. mult. Michael Martinek

Mehr

Page 1 of 5 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer) 23. Februar 2006(*) Rechtsangleichung

Mehr

Influencer Law

Influencer Law Influencer Marketing @ Law legal aspects of influencer marketing how to manipulate in a lawful manner 18. März 2016 Dr. Beatrice Brunn, MCL (Mannheim/Adelaide) Influencer Marketing @ Law 2 Der Trennungsgrundsatz

Mehr

Dr. Klaus-Dieter Herde. Skript zur Vorlesung Wettbewerbsrecht

Dr. Klaus-Dieter Herde. Skript zur Vorlesung Wettbewerbsrecht Dr. Klaus-Dieter Herde Skript zur Vorlesung Wettbewerbsrecht SS 2001 Inhalt Seite A Ursprünge und Grundlagen 001 I. Einleitung 001 II. Entwicklung des Wettbewerbsrechts. 003 III. Die gegenwärtige Wirtschaftsordnung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 90/00 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 2. Oktober 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein

Mehr

LG Köln, , Az: 81 O 186/06, Urteil. Zugabe, Vorrat, Transparenz, Verkaufsfördermaßnahme, Irreführung

LG Köln, , Az: 81 O 186/06, Urteil. Zugabe, Vorrat, Transparenz, Verkaufsfördermaßnahme, Irreführung Gericht BGH Aktenzeichen I ZR 224/06 Datum 18.06.2009 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze LG Köln, 01.12.2006, Az: 81 O 186/06, Urteil Wettbewerbsrecht Zugabe, Vorrat, Transparenz, Verkaufsfördermaßnahme,

Mehr

Zum Ende des Zugabenverbots und eines Großteils der Ausverkaufsreglementierung

Zum Ende des Zugabenverbots und eines Großteils der Ausverkaufsreglementierung Zum Ende des Zugabenverbots und eines Großteils der Ausverkaufsreglementierung 9a alt - Regelungsinhalt: Grobüberblick Zugaben an Verbraucher Verschärftes Verbot bei Zugaben zu periodischen Druckwerken

Mehr

Die UGP-RL in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Dr. Gottfried Musger

Die UGP-RL in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Dr. Gottfried Musger Die UGP-RL in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs Dr. Gottfried Musger 11 Inhaltsübersicht Umsetzung der RL im UWG Einheitliches oder gespaltenes Lauterkeitsrecht? Unmittelbarer Anwendungsbereich

Mehr

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN 307 Abs. 1, 315 Abs. 3 BGB Leitsatz: Eine Preisanpassungsklausel in einem Energieversorgungsvertrag kann auch dann mangels hinreichend deutlich herausgestellter Möglichkeit der

Mehr

Prof. Dr. Olaf Sosnitza Wintersemester 2017/2018

Prof. Dr. Olaf Sosnitza Wintersemester 2017/2018 Prof. Dr. Olaf Sosnitza Wintersemester 2017/2018 Vorlesung Recht des unlauteren Wettbewerbs mit europäischen Bezügen (entspricht der Veranstaltung Recht des unlauteren Wettbewerbs PO 2016) Do 10-12 Uhr,

Mehr

1. Zur Irreführung einer Werbung, in der die Kosten für ein (hier: für Epilepsie-

1. Zur Irreführung einer Werbung, in der die Kosten für ein (hier: für Epilepsie- OLG Köln: Arzneimittel-Preisvergleich Urt. v. 16.1.2004 6 U 129/03 1. Zur Irreführung einer Werbung, in der die Kosten für ein (hier: für Epilepsie- Behandlung) uneingeschränkt zugelassenes Arzneimittel

Mehr

Nomos. Die Schnittstellen zwischen Marken- und Wettbewerbsrecht im Licht der neuen Markenfunktionen

Nomos. Die Schnittstellen zwischen Marken- und Wettbewerbsrecht im Licht der neuen Markenfunktionen Schriften zum geistigen Eigentum und zum Wettbewerbsrecht 76 Hans-Christian Woger Die Schnittstellen zwischen Marken- und Wettbewerbsrecht im Licht der neuen Markenfunktionen Nomos Schriften zum geistigen

Mehr

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs 4 Ob 209/14k Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache

Mehr

GRUR Jahrestagung Hamburg, 27. bis 30. September 2017

GRUR Jahrestagung Hamburg, 27. bis 30. September 2017 GRUR Jahrestagung Hamburg, 27. bis 30. September 2017 Neuere Entwicklungen im wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz Prof. Dr. Wolfgang Büscher Produkt der Klägerin 1 Dreidimensionale Unionsmarke der Klägerin

Mehr

Irreführende Geschäftspraktiken VI

Irreführende Geschäftspraktiken VI Irreführende Geschäftspraktiken VI Relevanz der Irreführung Veranlassung zu geschäftlicher Entscheidung Beispiele anlockende irreführende Werbung WS 2015 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 41 Irreführende

Mehr

Fall 21. Besteht ein Unterlassungsanspruch der Rechtsanwaltskammer?

Fall 21. Besteht ein Unterlassungsanspruch der Rechtsanwaltskammer? Fall 21 (BVerfG WRP 2008, 492 Versteigerung anwaltlicher Leistungen) B ist Fachanwalt für Familienrecht. Im Januar 2004 bietet er bei ebay Beratungen bis 60 Minuten in familien- und erbrechtlichen Fragen"

Mehr

GRUR Jahrestagung München, 12. bis 14. Oktober 2016

GRUR Jahrestagung München, 12. bis 14. Oktober 2016 GRUR Jahrestagung München, 12. bis 14. Oktober 2016 Soziale Medien, Bewertungsplattformen & Co. die lauterkeitsrechtliche Haftung von Internetdienstleistern Prof. Dr. Wolfgang Büscher Bewertungsportal

Mehr

HAW-Energie-Zukunftsgespräche

HAW-Energie-Zukunftsgespräche HAW-Energie-Zukunftsgespräche Wettbewerbsrechtliche Rahmenbedingungen bei der Einführung von CSR-Marketing-Strategien Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Dr. Kay Oelschlägel Rothenbaumchaussee 76 20148

Mehr

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom HKO 13002/14 - wird zurückgewiesen.

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom HKO 13002/14 - wird zurückgewiesen. OLG München, Beschluss v. 21.11.2014 6 W 2103/14 Titel: Gesundheitsbezogene Werbung für Meersalz Normenkette: HCVO Art. 2 II - Natursalz vom Toten Meer Leitsätze: 1. Die zur Bewerbung eines Meersalzes

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs. Unlauterkeit gemäß 3 Abs. 2 UWG wegen Verstoßes gegen die fachliche Sorgfalt

Professor Dr. Peter Krebs. Unlauterkeit gemäß 3 Abs. 2 UWG wegen Verstoßes gegen die fachliche Sorgfalt Professor Dr. Peter Krebs Arbeitsgliederung UWG Unlauterkeit gemäß 3 Abs. 2 UWG wegen Verstoßes gegen die fachliche Sorgfalt Für geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern bestimmt 3 Abs. 2 S. 1 UWG

Mehr

Lauterkeitsrecht Verbraucherschutzrecht Vertragsrecht Zur systematischen Einordnung des UWG unter dem Einfluss der UGP Richtlinie

Lauterkeitsrecht Verbraucherschutzrecht Vertragsrecht Zur systematischen Einordnung des UWG unter dem Einfluss der UGP Richtlinie Lauterkeitsrecht Verbraucherschutzrecht Vertragsrecht Zur systematischen Einordnung des UWG unter dem Einfluss der UGP Richtlinie Prof. Dr. Christian Alexander Berlin, 8. Mai 2015 Überblick I. Einführung

Mehr

Dr. Martin Bahr. Rechtsanwalt KÖNNEN EINZELNE BUCHSTABEN ALS MARKE ANGEMELDET WERDEN? Kanzlei RA Dr. Bahr Sierichstr.

Dr. Martin Bahr. Rechtsanwalt KÖNNEN EINZELNE BUCHSTABEN ALS MARKE ANGEMELDET WERDEN? Kanzlei RA Dr. Bahr Sierichstr. Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr KÖNNEN EINZELNE BUCHSTABEN ALS MARKE ANGEMELDET WERDEN? Kanzlei RA Dr. Bahr Sierichstr. 35, 22301 Hamburg Tel.: 040 35 01 77 66 Fax: 040 35 01 77 68 E-Mail: info@dr-bahr.com

Mehr

Systematik der neuen Generalklausel und Wertungskriterien der Unlauterkeit. Dr. Roman Heidinger, M.A.

Systematik der neuen Generalklausel und Wertungskriterien der Unlauterkeit. Dr. Roman Heidinger, M.A. Systematik der neuen Generalklausel und Wertungskriterien der Unlauterkeit Dr. Roman Heidinger, M.A. Inhalt Systematik der Generalklausel Verbraucherleitbild Wertungskriterien der Unlauterkeit Prüfungsreihenfolge/1

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs. Unlauterkeit gemäß 3 Abs. 2 UWG wegen Verstoßes gegen die unternehmerische Sorgfalt

Professor Dr. Peter Krebs. Unlauterkeit gemäß 3 Abs. 2 UWG wegen Verstoßes gegen die unternehmerische Sorgfalt Professor Dr. Peter Krebs Arbeitsgliederung UWG Unlauterkeit gemäß 3 Abs. 2 UWG wegen Verstoßes gegen die unternehmerische Sorgfalt Für geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern bestimmt 3 Abs. 2

Mehr

Inhaltsverzeichnis. A. Einleitung: Markenschutz und UWG 14

Inhaltsverzeichnis. A. Einleitung: Markenschutz und UWG 14 Inhaltsverzeichnis A. Einleitung: Markenschutz und UWG 14 B. UWG-relevante Tatbestände und Auslegungsfragen des Markenrechts 19 I. Die markenrechtlichen Verletzungstatbestände und ihre Auslegung im Hinblick

Mehr

Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil ~>r> 44 0 127/12 Verkündet am 23.01.2013 Keil, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle I Verl. FfiSl not. 1 KR/... KfA Mdt.: RA E1NG E Q A N G E N Kennlnisn. zda FRANK DOHRMAMN. RECHTSANWALT

Mehr

Die AGB-Kontrolle im Wettbewerbsrecht

Die AGB-Kontrolle im Wettbewerbsrecht Hajo Michael Holtz Die AGB-Kontrolle im Wettbewerbsrecht Zugleich ein Beitrag zum Verhältnis von UWG und dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Nomos Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 17

Mehr

VO Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht

VO Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht VO Wettbewerbsrecht und Immaterialgüterrecht Univ.-Prof. Dr. Florian Schuhmacher, LL.M. Überblick Wettbewerbsrecht im weiteren Sinn Recht gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 47/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 21. Januar 2010 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 29/15 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. November 2016 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein

Mehr

Examinatorium S2: UWG. Prof. Dr. Inge Scherer

Examinatorium S2: UWG. Prof. Dr. Inge Scherer Examinatorium S2: UWG Prof. Dr. Inge Scherer 4 Nr. 8 UWG 4 Nr. 7 UWG - Bea.: 6 UWG (II Nr. 4, 5!) lex specialis -MB, 2 Nr. 3 - Äußerung WertU Tats. wahr unwahr Herabsetzung: unverhältnismäßige Verringerung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Volltext zu MIR Dok.: 321-2007 Veröffentlicht in: MIR 08/2007 Gericht: BGH Aktenzeichen: I ZR 184/03 Entscheidungsdatum: 21.03.2007 Vorinstanz(en): LG Ulm (Donau), Az. 10 O 137/02 KfH; OLG Stuttgar, Az.

Mehr

Unlauterer Wettbewerb (UWG) und Kartellrecht (GWB)

Unlauterer Wettbewerb (UWG) und Kartellrecht (GWB) Unlauterer Wettbewerb (UWG) und Kartellrecht (GWB) Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patentanwalt COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTT Düsseldorf Es können drei Wirtschaftsformen unterschieden werden: Zentral gelenkte

Mehr

Das Regelungskonzept des 3 UWG und die lauterkeitsrechtliche Beurteilung von Gewährleistungsausschlüssen in Verbrauchsgüterkaufverträgen Teil 1

Das Regelungskonzept des 3 UWG und die lauterkeitsrechtliche Beurteilung von Gewährleistungsausschlüssen in Verbrauchsgüterkaufverträgen Teil 1 AUFSÄTZE Das Regelungskonzept des 3 UWG und die lauterkeitsrechtliche Beurteilung von Gewährleistungsausschlüssen in Verbrauchsgüterkaufverträgen Teil 1 Von Matthias Zabel, Berlin* Einleitung Wenn ein

Mehr

Marke Inhaber. Jeder Rechtsträger. Verbandsmarke ( 62 ff) kein Unternehmenserfordernis Vorratsmarke

Marke Inhaber. Jeder Rechtsträger. Verbandsmarke ( 62 ff) kein Unternehmenserfordernis Vorratsmarke Jeder Rechtsträger kein Unternehmenserfordernis Vorratsmarke Marke Inhaber allerdings Benutzungszwang 33a: 5 Jahre Querbezug sittenwidriger Markenrechtserwerb Verbandsmarke ( 62 ff) Verbände als Inhaber

Mehr

Gericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS

Gericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS 11.03.2008 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0123239 Entscheidungsdatum 11.03.2008 Geschäftszahl 4Ob225/07b; 4Ob34/08s; 4Ob48/08z; 4Ob27/08m; 4Ob37/08g; 4Ob99/08z; 4Ob113/08h; 4Ob105/08g; 4Ob118/08v; 4Ob139/08g;

Mehr

Inhalt. Vorwort 7. II. Verbraucherleitbild Altes Verbraucherleitbild Modernes Verbraucherleitbild 29

Inhalt. Vorwort 7. II. Verbraucherleitbild Altes Verbraucherleitbild Modernes Verbraucherleitbild 29 Inhalt Wettbewerbsrecht Vorwort 7 A. Grundlagen 8 I. Begriff Wettbewerb 8 II. Rechtsrahmen 9 1. Wettbewerb und Grundgesetz 9 2. UWG 10 3. Richtlinien 12 4. Anwendbares Recht International 13 III. Abgrenzung

Mehr

Vergleichsdienste und Bewertungsportale. Reto Arpagaus 1. Juni 2011

Vergleichsdienste und Bewertungsportale. Reto Arpagaus 1. Juni 2011 Vergleichsdienste und Bewertungsportale Reto Arpagaus 1. Juni 2011 Überblick 1. Sachverhalte Verhaltensmuster in der Praxis «Klassische» elektronische Vergleichsdienste Bewertungsportale («Vergleichsdienste

Mehr

Einmal mehr hat sich ein Landgericht klar positioniert: Werbung mit kostenloser Erstberatung ist zulässig. Abmahn"kollegen" haben es schwerer!

Einmal mehr hat sich ein Landgericht klar positioniert: Werbung mit kostenloser Erstberatung ist zulässig. Abmahnkollegen haben es schwerer! Einmal mehr hat sich ein Landgericht klar positioniert: Werbung mit kostenloser Erstberatung ist zulässig. Abmahn"kollegen" haben es schwerer! Hier das Urteil: Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten

Mehr

Examinatorium S2: UWG. Prof. Dr. Inge Scherer

Examinatorium S2: UWG. Prof. Dr. Inge Scherer Examinatorium S2: UWG Prof. Dr. Inge Scherer Gutschein: 50 %-Nachlass bei Selbstbet. Werkstatt BARNACHLASS! Selbstbeteiligung bei Kasko- Versicherung: 150.- Versicherungsnehmer Vers.vt. Verpflichtung zur

Mehr

Systematischer Aufbau der VO

Systematischer Aufbau der VO Systematischer Aufbau der VO Inhalt der Generalklausel (sonstige unlautere Handlung) ist vor allem aus Wertungen der Sondertatbestände zu entwickeln Unlauterkeit = Wettbewerbswidrigkeit Daher diese zunächst

Mehr

Markenschutz im Internet

Markenschutz im Internet Markenschutz im Internet Möglichkeiten digitaler Markennutzung und -verletzung Think digital!_main.it 2017 Marken und Digitalisierung Anpassung an neue Kommunikationsformen neue Arten der Markenbenutzung

Mehr

Ersatzteilfreiheit zwischen Marken- und Designrecht

Ersatzteilfreiheit zwischen Marken- und Designrecht Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Ersatzteilfreiheit zwischen Marken- und Designrecht GRUR Jahrestagung 2015 Prof.Dr.Dr.h.c. Annette Kur 1 Gliederung Was bedeutet Ersatzteilfreiheit? -

Mehr

Inhaltsübersicht.

Inhaltsübersicht. V Inhaltsübersicht Inhaltsverzeichnis VII Abkürzungsverzeichnis XVII A. Einfuhrung 1 B. Richtlinie 5 I. Der Schutzzweck der UGP - Richtlinie Art. 1 UGP-RL 5 II. Art. 3 UGP-RL: Anwendungsbereich 11 III.

Mehr

Oberlandesgericht Bamberg

Oberlandesgericht Bamberg Oberlandesgericht Bamberg Urteil vom 19.3.14, 3 U 206/13 Gründe I. Der Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger) ist der Verband Sozialer Wettbewerb e.v. Der Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagter),

Mehr

Fall 6 (LG Düsseldorf, 18.2.2015 12 O 70/14). K geht als qualifizierte Einrichtung nach 4 UKlaG gegen die Deutsche Telekom (B) vor. Bis 1.2.

Fall 6 (LG Düsseldorf, 18.2.2015 12 O 70/14). K geht als qualifizierte Einrichtung nach 4 UKlaG gegen die Deutsche Telekom (B) vor. Bis 1.2. Fall 6 (LG Düsseldorf, 18.2.2015 12 O 70/14). K geht als qualifizierte Einrichtung nach 4 UKlaG gegen die Deutsche Telekom (B) vor. Bis 1.2.2014 präsentierte B auf ihrer Internetseite unter der Bezeichnung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 96/02 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Januar 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

Wirksamkeitsnachweis für bilanzierte Diät zur Bekämpfung von Migräne

Wirksamkeitsnachweis für bilanzierte Diät zur Bekämpfung von Migräne OLG München, Urteil v. 19.03.2015 29 U 4469/14 Titel: Wirksamkeitsnachweis für bilanzierte Diät zur Bekämpfung von Migräne Normenkette: 14b Abs. 1 Satz 2 DiätV Leitsatz: 1. Der Nachweis gem. 14b I 2 DiätV

Mehr

Fachverband Hotellerie. Fake Postings - Gefälschte Identität

Fachverband Hotellerie. Fake Postings - Gefälschte Identität Fachverband Hotellerie Fake Postings - Gefälschte Identität Information, 13. Juli 2015 Informationen über Zulässigkeit und Grenzen, aktuelle Rechtslage und Grundsätze bei Social Media Marketing Die Zulässigkeit

Mehr

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN UWG 4 Nr. 11; BDSG 4, 28 Abs.1, Abs. 3, 35 Abs. 2, Abs. 3 Bei 4, 28 Abs. 1, Abs. 3, 35 Abs. 2, Abs. 3 BDSG handelt es sich nicht um gesetzliche Marktverhaltensregelungen im Sinne

Mehr

Aggressive Geschäftspraktiken IX

Aggressive Geschäftspraktiken IX Aggressive Geschäftspraktiken IX Unzulässige Beeinflussung Abgrenzung zur Nötigung (psychisch) schwierig Auch hier zb Vorspannen von Autorität, Ausnutzen einer Zwangslage OGH 19. 1. 2010, 4 Ob 174/09f

Mehr

Aktuelle Fragen des Lauterkeitsrechts

Aktuelle Fragen des Lauterkeitsrechts Aktuelle Fragen des Lauterkeitsrechts Dr. Gottfried Musger 1 Europäisierung des Lauterkeitsrechts Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken Unionsrechtskonforme Auslegung des UWG Unanwendbarkeit nationalen

Mehr

Das neue UWG. Dr. Tobias Lettl, LL.M. (EUR.) von. o. Professor an der Universität Potsdam

Das neue UWG. Dr. Tobias Lettl, LL.M. (EUR.) von. o. Professor an der Universität Potsdam Das neue UWG von Dr. Tobias Lettl, LL.M. (EUR.) o. Professor an der Universität Potsdam Verlag C.H.Beck München 2004 Inhaltsübersicht 1. Kapitel. Grundlagen, insbesondere Schutzzweck und Definitionen (

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 146/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Februar 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

2. Kontrasteffekt, Verunglimpfung und Herabsetzung fremder Leistungen

2. Kontrasteffekt, Verunglimpfung und Herabsetzung fremder Leistungen sem Zusammenhang auf die Herstellermarke (der Hauptware) hinweisen, wobei dieser Hinweis allein Klarstellungszwecken dienen und rein beschreibender Natur sein muss 334. Ohne diese Möglichkeit wäre der

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. in der Rechtsbeschwerdesache. betreffend die Anmeldung (als geographische Angabe) Nr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. in der Rechtsbeschwerdesache. betreffend die Anmeldung (als geographische Angabe) Nr BUNDESGERICHTSHOF I ZB 25/03 BESCHLUSS in der Rechtsbeschwerdesache Verkündet am: 15. September 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle betreffend die Anmeldung (als geographische

Mehr

Inhaltsverzeichnis. EU-Richtlinienverzeichnis Entscheidungsverzeichnis Literaturverzeichnis Internetquellen...

Inhaltsverzeichnis. EU-Richtlinienverzeichnis Entscheidungsverzeichnis Literaturverzeichnis Internetquellen... Inhaltsverzeichnis EU-Richtlinienverzeichnis... 15 Entscheidungsverzeichnis... 17 Literaturverzeichnis... 21 Internetquellen... 43 A. Einführung... 45 I. Zweck der Untersuchung... 45 II. Kinder und Jugendliche

Mehr

Oberlandesgericht Nürnberg

Oberlandesgericht Nürnberg Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss vom 14. Februar 2012, 3 U 2074/11 Gründe I. Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche und um die Erstattung von Abmahnkosten. Der Kläger

Mehr

Lauterkeitsrecht und Grundzüge des Immaterialgüterrechts

Lauterkeitsrecht und Grundzüge des Immaterialgüterrechts Lauterkeitsrecht und Grundzüge des Immaterialgüterrechts WS 2016/17 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler WS 2016 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Lernunterlagen I Wiebe, Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht,

Mehr

Leitlinie. über die täuschungsfreie Aufmachung bei freiwilligen Angaben. Veröffentlicht mit Erlass: BMG-75210/0003-II/B/13/2011 vom

Leitlinie. über die täuschungsfreie Aufmachung bei freiwilligen Angaben. Veröffentlicht mit Erlass: BMG-75210/0003-II/B/13/2011 vom Leitlinie über die täuschungsfreie Aufmachung bei freiwilligen Angaben Veröffentlicht mit Erlass: BMG-75210/0003-II/B/13/2011 vom 19.05.2011 Änderungen, Ergänzungen: BMG-75210/0014-II/B/13/2012 vom 24.7.2012

Mehr

Das Werberecht der Qualitätskennzeichen

Das Werberecht der Qualitätskennzeichen Das Werberecht der Qualitätskennzeichen Dissertation der Juristischen Fakultät der Julius-Maximilians-Universität Würzburg zur Erlangung der Doktorwürde - Vorgelegt von: Kai Uwe Rinklake Betreuer: Prof.

Mehr

Irreführende Geschäftspraktiken X

Irreführende Geschäftspraktiken X Irreführende Geschäftspraktiken X Sonstige Täuschungen, Verletzung des Offenkundigkeitsgrundsatzes Werbung muss als solche erkennbar sein Begründung Spezialgesetzliche Bestimmungen Fernseh- und Rundfunkwerbung

Mehr

Das Spannungsfeld zwischen der Meinungsfreiheit und den Vorschriften zum Schutz vor unlauterem Wettbewerb aus nationaler und EG-rechtlicher Sicht

Das Spannungsfeld zwischen der Meinungsfreiheit und den Vorschriften zum Schutz vor unlauterem Wettbewerb aus nationaler und EG-rechtlicher Sicht Bochumer juristische Studien Bd. 118 Das Spannungsfeld zwischen der Meinungsfreiheit und den Vorschriften zum Schutz vor unlauterem Wettbewerb aus nationaler und EG-rechtlicher Sicht Bernhard Göpelt Universitätsverlag

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Januar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF I ZR 255/02 BESCHLUSS vom 20. Januar 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja SIM-Lock II ZPO 552a Für die Beurteilung nach 552a ZPO, ob die Voraussetzungen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 228/10 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 13. Juni 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Vorblatt Inhalt: Alternativen: Finanzielle Auswirkungen: Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Vorblatt Inhalt: Alternativen: Finanzielle Auswirkungen: Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: Vorblatt Inhalt: Der vorliegende Gesetzentwurf setzt i.w. die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (RL-UGP), ABl. Nr. L 149 vom 11.06.2005 S 22, dahingehend um, dass im Bundesgesetz

Mehr

V O R S C H L A G für ein neu strukturiertes UWG 2015

V O R S C H L A G für ein neu strukturiertes UWG 2015 V O R S C H L A G für ein neu strukturiertes UWG 2015 Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck des Gesetzes Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der

Mehr

Fälle zum Wettbewerbsrecht

Fälle zum Wettbewerbsrecht Juristische Fall-Lösungen Fälle zum Wettbewerbsrecht Bearbeitet von Prof. Dr. Helmut Köhler, Prof. Dr. Christian Alexander 3., neu bearbeitete Auflage 2016. Buch. XV, 263 S. Kartoniert ISBN 978 3 406 67410

Mehr