Examinatorium S2: UWG. Prof. Dr. Inge Scherer

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2 6 I UWG: Vergleichende Werbung Vss.: Erkennbarmachen eines MB o. seiner W/DL + Vergleich der W/DL o. Unternehmen o. pers. Verh. (BGH GRUR 2012, 74 Coaching Newsletter) Vgl. Wbg. (+) - Ausdrücklicher Vergleich (EuGH: Aufzeigen einer Kaufalternative) - Vergleichsliste - Bestellnummernübernahme - Gegenüberstellung von OriginalW und Nachahmung -Alleinige Präsentation von WNachahmung: str. Vgl. Wbg. (-) -Bloße Kritik am MB o. seinen W/DL - Bloße Aufforderung zum Vergleich - Allein- oder Spitzenstellungswerbung - Kompatibilitätsangabe (...passt auch zu Lego ) - Eigenvergleich - Systemvergleich - Anlehnung an fremden Ruf VOLLHARMONISIERUNG Abschließende Regelung der vgl. Wbg. durch 6 UWG

3 6 II UWG: KEINER der negativen Tb darf erfüllt sein, damit vgl. Wbg. zulässig ist -Nr. 1: Substituierbarkeit von W/DL -Nr. 2: Eigenschaften/Preis: objektiver Vergleich von wesentlicher + relevanter + nachprüfbarer + typischer Egsch. o. Preis aus Sicht der angespr. VKreise auszulegen nützliche Information für Marktggs. - Nr.3: Verwechslunggefahr zw. Wb./MB o. ihren W/DL o. ihren Kennzeichen (auch von 1 MarkenG nicht geschützte Kennzeichen) - Nr. 4: Rufausnutzung o. beeinträchtigung (Kennzeichen wie Nr. 3 auch bloße Artikelnr. o. Symbole ausreichend ZVerwendung muss erforderlich sein) - Nr. 5: Herabsetzung o. Verunglimpfung muss über die jedem WVgl. immanente negative Darstellung hinausgehen; bea: Humor + Ironie; PVgl. von MarkenW mit non-name-w keine Herabsetzung - Nr. 6: Imitationsbehauptung offene ImBeh., muss aber nicht explizit sein Parfümvergleichsliste (+) PROBLEM: persönlicher o. unternehmensbezogener Vergleich: str., ob unter 6 I fällt (+), ob 6 II Nr. 1, Nr. 2 anwendbar und wenn ja, wie

4 4 Nr. 8 UWG 4 Nr. 7 UWG - Bea.: 6 UWG (II Nr. 4, 5!) lex specialis -MB, 2 Nr. 3 - Äußerung WertU Tats.Beh. wahr unwahr Herabsetzung: unverhältnismäßige Verringerung der Wertschätzzung wahre T: Interessenabwägung: sachlich ber. Interesse der angesprochenen VKreise? sachlich geboten + erforderlich? nützliche Info? WertU: Bea. Art. 5 GG Abwägung Schmähkritik + Formalbeleidigung generell unzulässig Verunglimpfung: gesteigerte Form der Herabsetzung

5 Lösungsübersicht Fall 6: Teil 1: K B: UA gem. 8 I i.v.m. 3 I UWG? I.Aktivlegitimation: 8 III Nr. 1 UWG i.v.m. 2 I Nr. 3 UWG: MB (+) II. Pasivlegitimation: B wird als Verletzer belangt (+) III. Unzulässige gh gem. 3 I UWG: Verlinkung? 1.gH gem. 2 I Nr. 1 UWG? Verlinkung in CN: Objektiver Zusammenhang mit Wettbewerbsförderung zugunsten des U der B? Verlinkung weist auf redaktionellem Beitrag eines unabhängigen Dritten hin; rb ist als solcher keine gh; aber: Hinweis auf rb durch B innerhalb ihres CN? CN soll Image der B als kompetenter Anbieter stärken dch. Verlinkung soll dieses Image weiter gefördert + gestärkt werden: B wird dort als Branchenkenner bezeichnet gh gem. 2 I Nr. 1 UWG (+)

6 2. Unlauterkeit gem. 6 I, II Nr. 5 UWG? Vgl. Wbg. Gem. 6 I UWG? Unmittelbar o. mittelbar MB erkennbar gemacht: K wird in verlinkten rb genannt (+); aber: TB des 6 I UWG spricht nicht ausdrücklich von Vornahme eines Vergleichs; da Werbe-RL durch 6 UWG umgesetzt wird richtlinienkonforme Auslegung; EuGH: Toshiba/Katun Rz. 35 f. (GRUR 2002, 354): In Beziehung setzen der Produkte erforderlich, aber denkbar weites Verständnis; später sinngemäß: erforderlich ist das Aufzeigen einer Kaufalternative von Produkten, die einen hinreichenden Grad an Austauschbarkeit aufweisen (GRUR 2011, 159, Rz Lidl/Vierzon; GRUR 2007, 69, Rz: 26 - Lidl Belgium; GRUR 2007, 511, Rz De Landtsheer/CIVC; GRUR 2003, 533, Rz. 36 Pippig Augenoptik); BGH bisher: Kein Vergleich erforderlich (GRUR 2004, 607 Genealogie der Düfte; GRUR 2005, 348 Bestellnummernübernahme); jetzt: Vergleich zwischen Produkten zwingend erforderlich (BGH GRUR 2012, 74 Rz Coaching Newsletter) Änderung der Rechtsprechung!!!!! Hier: zwar Vergleich zwischen den DL unausgesprochen Leser kann schließen, dass negative Äußerungen auf B und damit seine DL nicht zutreffen; aber: BGH: unausgesprochener, nur rückschließend zu ermittelnder Bezug reicht nicht aus für Vergleich (GRUR 2012, 74, Rz Coaching Newletter) Keine vergl. Wbg., 6 I UWG 6 I, II Nr. 5 UWG (-)

7 3. Unlauterkeit gem. 4 Nr. 7 UWG? pers. oder geschäftliche Verhältnisse des K herabgesetzt oder verunglimpft durch Verlinkung auf rb? maßgeblich: Sicht des durchschnittlich informierte, angemessen aufmerksamen und verständigen Adressaten: K wird als sehr unseriöser Anbieter dargestellt; an sich: Herabsetzung durch negative Bewertung (+); aber: Art. 5 I GG: Rechtf. Wegen Meinungsäußerungsfreiheit der B? Schutzbereich des Art. 5 I GG auch für kommerzielle Kommunikation, sofern wertender Inhalt, eröffnet hier: Zwar auch Tatsachen mitgeteilt, aber Schwerpunkt auf wertendem Gehalt Schutzbereich (+); Schranke, Art. 5 II GG: Allg.G 4 Nr. 7 UWG (+) Wechselwirkungstheorie Interessenabwägung: Keine Schmähkritik hier, da eine Sachauseinandersetzung angestrebt; aber: tatsächlich steht B hinter diesem Artikel des unabhängigen Dritten, da er als Informant diese Info über K an den unabh.dr. Zurechnung des rb wie eigene Äußerung des B keine Tatsachen mitgeteilt, aus denen ersichtlich wird, weshalb K derartig negativ beurteilt wird pauschale Abwertung ohne Überprüfbarkeit der zugrundeliegenden Vorgänge kein erkennbares Interesse der Adressaten ohne Mitteilung konkreter Umstände keine Rechtfertigung gem. Art. 5 I GG 4 Nr. 7 UWG (+) 4. Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung der Interessen von MB: ausreichend, wenn ein MB betroffen (+) 5. ZE: Verlinkung: Unzul. gh gem. 3 I i.v.m. 4 Nr. 7 UWG (+)

8 IV. Unzulässige gh gem. 3 I UWG: Betrugs-Äußerung? 1.gH gem. 2 I Nr. 1 UWG: Äußerung, dass seine DL besser seien hängt objektiv mit der Förderung des Absatzes seiner DL zusammen gh gem. 2 I Nr. 1 UWG (+) 2. Unlauterkeit gem. 6 I, II UWG? a)vorliegen vgl. Wbg. gem. 6 I UWG? Unmittelbar o. mittelbar MB erkennbar gemacht: K wird ausdrücklich von B genannt (+); außerdem werden die DL verglichen, da B seine CK als besser bezeichnet als die des K 6 I UWG (+) b) 6 II Nr. 1 UWG? Substituierbarkeit? beides Coaching-Kurse (-) c) 6 II Nr. 2 UWG? Bezogen auf Eigenschaften der DL? An sich kein Bezug zu DL, da nur Bezug zur Person des K; aber: Problem: Hier vorliegende persönlich vergleichende Wbg. wäre immer unzulässig

9 str., ob immer unzul. oder ob 6 II UWG telologisch zu reduzieren ist (und Nr. 1/Nr. 2 sinngemäß oder gar nicht anzuwenden); hier: da B meint, seine DL seien besser wegen der Verurteilung des K muss er sich daran festhalten lassen kürzliche Verurteilung wegen Betrug in Zus.hang mit Berufsausübung? Zusammenhang mit Qualität der Coaching-Kurse? Maßgeblich: Sicht des durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Konsumenten Coaching erfordert persönliche Kontakte mit persönlichem Vertrauen zum Anbieter, Grundvoraussetzung hierfür ist Vertrauenswürdigkeit des Anbieters erst kürzlich erfolgte Verurteilung wegen Straftat in Zus.hang mit Berufsausübung ist geeignet, Vertrauenswürdigkeit bei angesprochenen Verkehrskreisen zu beeinträchtigen relevant für Entscheidung der Konsumenten Bezug zu Eigenschaft der DL (+); objektiv? darf keine subjektive Wertung sein, hier: Tatsache der kürzlichen VU und ihr Bezug zu DL: objektiv (+); wesentlich? aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise: Bedeutung für die Tauglichkeit des Produkts: (fehlende) Vertrauenswürdigkeit aufgrund VU wesentlich (+); relevant? geeignet, die KonsumentenE zu beeinflussen (+); nachprüfbar? str., ob auch für Personen, die keine Sachverständige sind; Hier: sogar für Mtln., die keinen Zugang zu Gerichtsakten haben, aufgrund Internet- Beiträgen und Presseberichten nachprüfbar (+); typisch? prägend für das Produkt aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ist Vertrauenswürdigkeit Grundvoraussetzung und damit prägend für jede Form des Coachings (+) 6 II Nr. 2 UWG (-)

10 d) 6 II Nr. 3 UWG? keine Verwechslungsgefahr (-) e) 6 II Nr. 4 UWG? keine Beeinträchtigung der von K verwendeten Kennzeichen (-) f) 6 II Nr. 5 UWG? DL und pers./geschäftliche Verhältnisse des K herabgesetzt? Da Tatsache wahr besondere Umstände, um Herabsetzung als unlauter erscheinen zu lassen; Interesse der angesprochenen Verkehrskreise an Mitteilung? Wegen Zusammenhang mit Vertrauenswürdigkeit als Grundvoraussetzung jeden Coachings Interesse gegeben Herabsetzung (-) g) 6 II Nr. 6 UWG? Keine Darstellung als Imitat oder Nachahmung (-) 3. ZE: Unzulässige gh gem. 3 I UWG: Betrugs-Äußerung (-) V. Widerholungsgefahr für Verletzung hins. 3 I, 4 Nr. 7 UWG wird vermutet (+) K B: UA gem. 8 I i.v.m. 3 I, 4 Nr. 7 UWG hins. Verlinkung (+) K B: UA gem. 8 I i.v.m. 3 I UWG hins. Betrugs-Äußerung (-)

11 Teil 2: K U: UA gem. 8 I i.v.m. 3 I UWG? I. Aktivlegitimation: 8 III Nr. 1 UWG i.v.m. 2 I Nr. 3 UWG: MB (+) II. Pasivlegitimation: U wird als Verletzer belangt (+) III. Unzulässige gh gem. 3 I UWG? 1. gh gem. 2 I Nr. 1 UWG? Angebot von Waren (+) 2. Unlauterkeit gem. 6 I, II UWG? a)vorliegen vgl. Wbg. gem. 6 I UWG? MB und seine Waren zumindest mittelbar erkennbar gemacht über identische Motive auf Druckerpatronen; aber: Vergleich zwischen den Druckerpatronen erforderlich? EuGH: Toshiba/Katun Rz. 35 f. (GRUR 2002, 354): In Beziehung setzen der Produkte erforderlich, aber denkbar weites Verständnis; Simens/VIPA (GRUR 2006, 345, Rz. 17): in Verwendung eines zentralen Kennzeichens der Waren liegt die Behauptung einer funktionalen Gleichwertigkeit Für Behauptung funktionaler Gleichwertigkeit muss ein Vergleich vorgenommen worden sein BGH: Vergleich zwischen Produkten zwingend erforderlich (GRUR 2012, 74 Rz Coaching Newsletter) aufgrund der Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung muss hier Vergleich in jedem Fall bejaht werden, selbst wenn man, wie der BGH in seiner neuesten Rspr., einen unausgesprochenen, nur rückschließend zu ermittelnder Bezug für den Vergleich nicht ausreichen lässt (GRUR 2012, 74, Rz Coaching Newletter; keine Probleme mit dem TbM Vergleich hatte offensichtlich BGH GRUR 2011, 1158 Teddybär, allerdings noch vor der Rechtsprechungs-Änderung) Vergleich (+)

12 b) 6 II Nr. 1 UWG? Substituierbarkeit beides Druckerpatronen 6 II Nr. 1 UWG (-) c) 6 II Nr. 2 UWG? Bezug zu Eigenschaften der Druckpatronen: Kompatibilität mit Drucker (+); objektiv: keine subjektive Wertung, sondern Sachaussage (+); wesentlich: aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise: Bedeutung für die Tauglichkeit des Produkts (+); relevant: geeignet, die KonsumentenE zu beeinflussen? für die Kaufentscheidung der Verwender sehr wichtig, ob Patrone zu ihrem Drucker passt (+); nachprüfbar: sogar von jedem Nicht-Fachmann (+); typisch? prägend für das Produkt Kompatibilität mit Drucker aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise unerläßlich (+) 6 II Nr. 2 UWG (-)

13 d) 6 II Nr. 3 UWG? Verwechslung von Kennzeichen? Begriff des Kennz. kann über 1 MarkenG hinausgehen, da richtlinienkonform auszulegen; angesprochene Verkehrskreise müssen nur das Zeichen als von einem bestimmten Unternehmen stammend identifizieren (EuGH GRUR 2002, 354, Rz. 49 Toshiba/Kattun) hier: Bildsymbole? für angesprochene Verkehrskreise klar, dass die Besitzer eines Druckers der Klägerin wissen, dass Bildmotive Zuordnung für Drucker der Klägerin ermöglichen soll, so dass Bildmotiv für sie mit der Klägerin verknüpft ist Kennzeichen (+); Verwechslungsgefahr? Angesprochenen Verkehrskreisen ist klar, dass die Waren von unterschiedlichen Herstellern stammen und Bildsymbole des U nur Drucker-Kompatibilität anzeigen 6 II Nr. 3 UWG (-)

14 e) 6 II Nr. 4 UWG? Begriff des Kennz.(+), s.o. III. 2.d); unlautere Rufausnutzung oder - beeinträchtigung? Rufbeeinträchtigung durch inkompatiblen Zweitgebrauch o.ä. (-); Rufausnutzung: Dann nicht unlauter, wenn Zeichenverwendung unerlässlich Wenn fremdes Zeichen verwendet wird, um auf den Bestimmungszweck des angebotenen Produktes hinzuweisen (BGH GRUR 2011, 1158 Rz. 22 Teddybär); Bestellnummerangabe für Kompatibilität-Aussage unerlässlich (EuGH GRUR GRUR 2006, 345, Rz. 26 Siemens/VIPA); aber hier sehr unpraktisch, da Konsumenten Auf den ersten Blick erkennen können müssen, ob Kompatibilität gegeben unlautere Rufausnutzung (-) 6 II Nr. 4 UWG (-)

15 f) 6 II Nr. 5 UWG? keine Herabsetzung o. Verunglimpfung (-) g) 6 II Nr. 6 UWG? Imitationsbehauptung? Allein die Gegenüberstellung substituierbarer Waren stellt keine Imitationsbehauptung dar; 6 II Nr. 6 UWG (-) h) ZE: Unlauterkeit gem. 6 I, II UWG (-) 3. Unlauterkeit gem. 4 Nr. 9, 4 Nr. 10 UWG? Anwendungsvorrang des 6 UWG, da insoweit Vollharmonisierung (BGH GRUR 2011, 1158 Rz. 26 Teddybär) (-) K U: UA gem. 8 I i.v.m. 3 I UWG (-)

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