Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT)
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- Hermann Rosenberg
- vor 6 Jahren
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1 Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Jens Puschke
2 Aufbauschema Beleidigung ( 185 StGB) I. Objektiver Tatbestand 1. lebender Mensch (auch Einzelne unter einer Kollektivbezeichnung) oder Personengemeinschaften 2. Beleidigen II. Subjektiver Tatbestand Vorsatz -> Objektiver Tatbestand III. Rechtswidrigkeit Insb. Wahrnehmung berechtigter Interessen, 193 IV. Schuld V. Qualifikation 185 Var. 2 (mittels einer Tätlichkeit) VI. Strafantrag 194 VII. Straffreiheit 199 (Konfliktbeleidigung) 2
3 Üble Nachrede ( 186 StGB) Aufbauschema I. Objektiver Tatbestand 1. lebender Mensch (auch Einzelne unter einer Kollektivbezeichnung) oder Personengemeinschaften 2. Behaupten oder Verbreiten von Tatsachen - in Beziehung auf einen anderen - Eignung zur Verächtlichmachung oder Herabwürdigung II. Subjektiver Tatbestand Vorsatz -> Objektiver Tatbestand III. Objektive Bedingung der Strafbarkeit (Nichterweislichkeit der Wahrheit der Tatsache) IV. Rechtswidrigkeit Insb. Wahrnehmung berechtigter Interessen, 193 V. Schuld VI. Qualifikation 186 Var. 2 (öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften); 188 I ggü Politiker VII. Strafantrag 194 VIII. Straffreiheit 199 (Konfliktbeleidigung) 3
4 Aufbauschema Verleumdung ( 187 StGB) I. Objektiver Tatbestand 1. lebender Mensch (auch Einzelne unter einer Kollektivbezeichnung) oder Personengemeinschaften 2. Behaupten oder Verbreiten von unwahren Tatsachen - in Beziehung auf einen anderen - Eignung zur Verächtlichmachung, Herabwürdigung oder Kreditgefährdung II. Subjektiver Tatbestand Vorsatz -> Objektiver Tatbestand Wider besseren Wissens bzgl. Wahrheit (positive Kenntnis der Unwahrheit) III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Qualifikation 187 Var. 2 (öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften); 188 II (ggü Politiker) VI. Strafantrag VII. Straffreiheit 199 (Konfliktbeleidigung)
5 Systematik der Ehrdelikte Werturteile Tatsachen Tatsachen, nicht erweislich wahr unwahre Tatsachen gegenüber Dritten oder RG-Träger gegenüber RG-Träger gegenüber Dritten gegenüber Dritten 5
6 Ehrdelikte Relevante Schlagwörter Unwahrheit bei 185 (Fall 1, 6) Abgrenzung Tatsache/Werturteil (Fall 3, 4) Kampf ums Recht (Fall 4, 5) beleidigungsfreie Sphäre (Fall 5) Sorgfaltswidrigkeit bzgl. Nichterweislichkeit Schaffen ein kompromittierenden Sachlage (Fall 6) Kollektivbeleidigung
7 I. Fakultät ist beleidigungsfähige Personengemeinschaft (+) II. Ehrenrührige Tatsachenbehauptung (+) III. In Beziehung auf einen anderen? Kundgabe erfolgte nur ggü. Dekan als Vertreter der Fakultät, nicht aber an Dritte, daher: (-) Bzgl. weitergehender Veröffentlichung hatte B keinen Vorsatz. III. Ergebnis: 186 (-) Fall 1: Dissertation A. Strafbarkeit B gem. 186 ggü. Fakultät 7
8 B. Strafbarkeit B gem. 185 ggü. Fakultät I. Tatsachenbehauptung gegenüber Fakultät (+) II. Ehrenrührigkeit durch Unwahrheit der Tatsachenbehauptung Verortung der Unwahrheit bei 185? H.M.: Parallele zu 187 A.A.: Parallele zu 186 Unwahrheit Nichterweislichkeit Tatbestandsmerkmal Obj. Strafbarkeitsbedingung Über die Tatsachenbehauptung hinaus keine Formalbeleidigung IV. Ergebnis: 185 nach h.m. (-) 8
9 C. Strafbarkeit B gem. 186 zu Lasten des Professors I. Ehrenrührige Tatsachenbehauptung (+) II. In Beziehung auf einen andern (+) Beleidigung von Privatpersonen unter Kollektivbezeichnung Abgrenzbarer und überschaubar Personenkreis? Hier (+) III. Nichterweislichkeit der Wahrheit (+) Vorsatz nicht erforderlich: nach m.m. wird Sorgfaltswidrigkeit verlangt, hier Tatfrage. III. Rechtfertigung durch Wahrnehmung berechtigter Interessen? (-), kein schutzwürdiges Interesse, selbst in Genuss der Manipulation zu gelangen; i.ü.: kein subjektives Rechtfertigungselement. Ergebnis: 186 (+) 9
10 D. Strafbarkeit B gem. 240 I, III, 22 (+) E. Strafbarkeit B gem. 164 I Jedenfalls nur bei objektiv unwahrer Verdächtigung, hier (-) F. Strafbarkeit B gem. 30 I i.v.m. 339 ggü. Dekan (-), keine richtende Tätigkeit. 10
11 Strafbarkeit C gem. 185 I. Kundgabe der Miss- oder Nichtbeachtung (+) II. Rechtfertigung durch 32 (-), Angriff nicht mehr gegenwärtig III. Rechtfertigung gem. 193? 1. Anwendbarkeit: Keine unwahren Behauptungen/ kein Formalbeleidigung 2. Berechtigtes Interesse (+) Fall 2: Dummschwätzer 3. Schwerpunkt: umfassende Interessenabwägung überragende Bedeutung des Art. 5 GG Scharfe und überspitzte Kritik erlaubt, Schmähkritik verboten hier: Replik auf Bemerkung bei Sachdebatte und keine generelle Herabwürdigung, daher (+) 11
12 Strafbarkeit C gem. 185 III. Rechtfertigung gem. 193? 4. Subjektives Rechtfertigungselement (+) IV. Ergebnis: 185 (-) 12
13 Fall 3: Herr Oberförster, zum Wald geht s da lang! Strafbarkeit C gem. 185 I. Abgrenzung Tatsache / Werturteil: Oberförster-Eigenschaft zwar objektiv dem Beweis zugänglich; aber: hier überwiegt wertendes Element. 13
14 Strafbarkeit C gem. 185 II. Kundgabe der Miss- oder Nichtachtung? Auslegung der Aussage Aussage denkbare Deutung Art. 5 I GG: Verurteilung nur, wenn keine andere als ehrverletzende Deutung auch denkbare Deutung Förster Aberkennung der Befähigung zum Amt gemeinwohlnützliche Tätigkeit Ober- sprachl. Nähe zu Oberlehrer Steigerung: gar besondere Befähigung Zum Wald Verkennung selbst des Offensichtlichen schlichter Hinweis III. Ergebnis: 185 (-) 14
15 Fall 4: Zu lange in der Sonne gestanden Strafbarkeit D gem. 186 I. objektiver Tatbestand P: Tatsachenbehauptung (zu lange in Sonne, gefeiert)? - Wegen Ausführungen meiner Meinung nach und wohl sowie Umständen, als Werturteil zu qualifizieren. II. Ergebnis: 186 (-) 15
16 Strafbarkeit D gem Hs I. objektiver Tatbestand Kundgabe von Missachtung als Angriff auf Ehre? - hier Andeutung, Polizeibeamter sei Idiot und habe im Dienst getrunken - Auslegung im Lichte von Art. 5 GG - im Kampf ums Recht (D wollte Einstellung erreichen) starke Ausdrücke erlaubt (kann auch im Rahmen von 193 geprüft werden) - zudem nur an Bußgeldbehörde ehrherabsetzende Meinung (-) II. Ergebnis: Hs (-) 16
17 Strafbarkeit E gem. 185 I. Äußerung der Miss- oder Nichtachtung an sich (+) Beleidigungsfreie Sphäre? Einschränkung der Strafbarkeit wegen Meinungsfreiheit (Art. 5 I GG) und Schutz der Privatsphäre (Art. 2 I, 1 I GG). 1. Dogmatische Einordnung: Fall 5: Briefe in der U-Haft - Verneinung der Kundgabe - tatbestandliche Reduktion - Rechtfertigungsgrund - Strafausschließungsgrund 17
18 Strafbarkeit E gem Reichweite der beleidigungsfreien Sphäre: - klassischer Weise: engster Familienkreis sowie - vergleichbar enge emotional-persönliche Vertrauensverhältnisse Im Anwalt- und Mandantenverhältnis? 43a BRAO: (2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. (3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. II. Rechtfertigung gem. 193: durch Kampf ums Recht (-) III. Ergebnis: 185 (+) 18
19 Fall 6: Die Zeitungsannonce A. Strafbarkeit F gem. 187 durch Aufgabe der Annonce I. Tatsachenbehauptung (+) II. Eignung zur Herabwürdigung (+) III. In Beziehung auf einen anderen? (-) bloße Schaffung einer kompromittierenden Sachlage IV. Ergebnis: 187 (-) B. Strafbarkeit F gem. 186 (-) ebenfalls (-), Drei-Personen-Verhältnis tritt nicht nach außen hervor. 19
20 C. Strafbarkeit F gem. 185 durch Aufgabe der Annonce I. Anwendungsbereich des 185 bzgl. Tatsachenbehauptung: 186 f. lex specialis im Hinblick auf Drei-Personen-Verhältnisse 185 erfasst unwahre Tatsachenbehauptungen nur im Zwei-Personen- Verhältnis II. Ergebnis: 185 nur (+) wenn J selbst Annonce liest und lesen sollte D. Strafbarkeit G gem. 185 durch Anruf bei J I. Unwahre Tatsachenbehauptung im Zwei-Personen-Verhältnis (+) II. Vorsatz des G bzgl. der Unwahrheit? Verortung der Unwahrheit bei 185? h.m.: Tatbestandsmerkmal Vorsatz muss sich darauf erstrecken III. Ergebnis: 185 (-) 20
21 E. Strafbarkeit F gem. 185, 25 I Alt. 2 I. Unmittelbare Beleidigung am Telefon durch F selbst (-) II. Zurechnung von Gs Verhalten gem. 25 I Alt. 2? (+), Tatherrschaft qua Ausnutzung des gutgläubigen G als Tatmittler III. Vorsatz (+), Identitätsunkenntnis von Tatmittler ist von F beabsichtigt, entlastet ihn daher nicht IV. Ergebnis: 185, 25 I Alt. 2 (+) F. Strafbarkeit F gem. 238 I Nr. 2, 3 I. Nr. 2 (-), Anrufer sollten keine Kontakt zwischen J und F herstellen II. Nr. 3 (+) III. Beharrlichkeit bei F selbst wohl nötig, hier (-) IV. Jedenfalls keine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung V. Ergebnis: 238 I (-) 21
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