Kantonale Vorprüfung. Gemeinde Oberwil. Quartierplan Therwilerstrasse Betreutes Wohnen. Gemäss Schreiben vom 19. Mai 2016

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1 Gemeinde Oberwil Quartierplan Therwilerstrasse Betreutes Wohnen Kantonale Vorprüfung Gemäss Schreiben vom 19. Mai 2016 vom

2 1.1 ( ) Quartierplan Besucher PP via Kantonsstrasse Plan Zwingende Vorgabe: Teilplan B: Es ist nachzuweisen, wieso es Besucherparkplätze ab der Kantonsstrasse braucht und wie die Zufahrt zu diesen funktioniert. Diese könnten ebenso gut von der Seite Langegasse erschlossen bzw. angelegt werden. Sollte mit dem entsprechenden Nachweis der Erschliessung ab Therwilerstrasse vom Tiefbauamt zugestimmt werden, sind die Besucherparkplätze zwingend so anzuordnen, dass vorwärts in die Kantonsstrasse gefahren wird. Im Übrigen darf das allfällige Anlegen der zwei Besucherparkplätze zu keinen Parkierungsmanövern auf der Kantonsstrasse oder dem Trottoir führen; die Einfahrt muss verzögerungsfrei ab der Kantonsstrasse erfolgen können. Die beiden Besucherparkplätze werden aufgehoben und zu Gunsten einer beschränkt nutzbaren Freifläche für Anlieferung und Güterumschlag (Umzug) ausgeschieden. Die Zu- und Wegfahrt hat ausschliesslich vorwärts-fahrend zu erfolgen. 1.1 Baulinien Plan Im Teilplan A ist im orientierenden Planinhalt die Bezeichnung Strassenlinie durch Baulinie zu ersetzen. Wird angepasst. 2.1 QPR - Grundsätzliches Reglement Zwingende Vorgabe: Das Baubewilligungswesen ist im Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) vom 8. Januar 1998 und in der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) vom 27. Oktober 1998 abschliessend geregelt. Der Gemeinde steht diesbezüglich keine zusätzliche Regelungskompetenz zu. Insbesondere können die Verfahren nicht geändert und auch keine neuen eingeführt werden. Zudem regelt das kantonale Recht in 87 RBV abschlies- Wird entsprechend korrigiert. 2

3 send, welche Unterlagen zusammen mit dem Baugesuch einzureichen sind. Die Gemeinde verfügen diesbezüglich über keine Autonomie. Sie sind jedoch befugt, im Rahmen ihrer Einsprachemöglichkeiten den Antrag zu stellen, dass die Baubewilligungsbehörde zusätzliche Unterlagen einverlangt. Dementsprechend müssen diverse Bestimmungen im vorliegenden Quartierplanreglement gestrichen (insbesondere 6 Absatz 2, 7 Absatz 1 zweitletzter Satz, 8 Absatz 1 letzter Satz) oder geändert werden. 2.2 Ver- und Entsorgung, Sonnenenergie QPR 9 Abs. 4 Zwingende Vorgabe: Seit Inkrafttreten der neuen Bestimmungen 104b RBG sowie 94 Abs. 1 lit. E und 94a RBV (1. Oktober 2013) werden alle Belange die Solaranlagen betreffen abschliessend kantonal geregelt. Das heisst, die Gemeinden haben keine Kompetenz, weitergehende Bestimmung in ihre kommunalen Reglemente aufzunehmen. Daher ist Absatz 4 zu streichen. Der Absatz 4 wird aus dem QP-Reglement gestrichen. 2.3 ( ) Lärmschutz QPR 10 Zwingende Vorgabe: Mit der geplanten Wohnüberbauung und der damit einhergehenden nicht störenden Nutzung ist gemäss Art. 43 der Larmschutzverordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 in Verbindung mit 21 Abs. 2 RBG die Lärm-Empfindlichkeitsstufe (ES) II vorzusehen. Die Wiedergabe von gesetzlichen Bestimmung und Normen im Quartierplanreglement ist zu vermeiden, da solche nicht von der Gemeindeversammlung beschlossen werden können. Daher sind Weitergehende Abklärungen wurden zusammen mit dem ARP vorgenommen: Nach Rücksprache mit der Abteilung Lärmschutz kann Folgendes festgehalten werden: Bei Strassenabschnitten, wo die Immissionsgrenzwerte um 6-7 db(a) oder mehr überschritten sind, kann eine Lärmvorbelastung und damit eine Aufstu- 3

4 der erste Satz in Absatz 2 und der Absatz 3 zu entfernen. Im Übrigen sind im Rahmen des Baugesuchverfahrens die entsprechenden Nachweise für den Lärmschutz gemäss Art. 31 LSV (Baubewilligung im lärmbelasteten Gebieten) und Art. 32 LSV (Schallschutz an neuen Gebäuden) zu erbringen. fung gewährt werden. Der Nachweis dieser Überschreitungshöhe ist mit dem in der Vorprüfung verlangten Lärmgutachten zu erbringen. Aufgrund des erstellten Gutachtens (siehe Anhang: Lärmschutznachweis LSV, Gruner AG, ) wurde eine Überschreitung in erwähntem Ausmass festgestellt und eine Aufstufung im Rahmen der Quartierplanung (auf ES III) ist von der Lärmschutzfachstelle des BUD für zulässig erachtet worden. Im Rahmen des Baugesuchverfahrens sind die entsprechenden Nachweise für den Lärmschutz gemäss Art. 31 LSV (Baubewilligung in lärmbelasteten Gebieten) und Art. 32 LSV (Schallschutz an neuen Gebäuden) zu erbringen. 2.4 Rechtliche Vereinbarungen QPR 11 (neu 12) Empfehlung: Um Diskrepanzen zwischen im Quartierplanreglement verbindlich festgelegten Inhalten und den effektiven Inhalten des Quartierplanvertrages zu vermeiden, sollte im Reglement auf eine detaillierte Auflistung der im Vertrag zu regelnden Gegenstände verzichtet werden. Wird entsprechend korrigiert. 4

5 3 K Planungs- und Begleitbericht Kenntnisnahme / Sachverhalt ist bekannt 3 Lärmgutachten (neu) 3.2 Planungsbericht 3 Störfallvorsorge (neu) 3.3 Planungsbericht Der Quartierplanperimeter liegt im Einflussbereich der Therwilerstrasse. Mit dem Antrag zur Genehmigung ist zum Quartierplan ein Lärmgutachten zu erstellen, welches aufzeigt, mit welchen Lärmschutzmassnahmen (Anordnung des Gebäudes, der Grundrisse und Massnahmen am Gebäude) der Beurteilungspegel gemäss LSV Kapitel 5 und 6 sowie Anhang 3 eingehalten werden kann. Es wird empfohlen, das Lärmgutachten der Lärmschutzfachstelle vorgängig zur Prüfung vorzulegen. Die Koordination zwischen der Raumplanung und der Störfallvorsorge wird für eine Risikooptimierung in unseren dichtbesiedelten Gebieten immer bedeutender. Dies wird im Art. 11a der Störfallverordnung (StFV) vom 27. Februar 1991 Koordination mit der Richtund Nutzungsplanung, Abs. 1, 2 und 3 verdeutlicht und ist in der Planungshilfe Koordination mit der Richt- und Nutzungsplanung vom Oktober 2013 detailliert festgelegt. Das Areal im vorliegenden Quartierplan liegt im Konsultationsbereich der Therwilerstrasse mit Gefahrenguttransporten, welche der Störfallverordnung unterstellt ist. Während des QP-Verfahrens muss die Risikosituation mit der neuen Nutzung des Areals (Erhöhung der Personendichte, sensibles Objekt) im Konsulationsbereich Ein Lärmschutznachweis nach LSV wurde erstellt (siehe Anhang, Lärmschutznachweis LSV, Gruner AG, ) und der Lärmschutzfachstelle zur Stellungnahme eingereicht. Die Stellungnahme ist vollumfänglich in die Quartierplanung eingeflossen. Für die Störfallvorsorge wurde entsprechend eine Störfall-Analyse erarbeitet (Aegerter & Bosshardt, ). Zur Minimierung der Risikosituation (Personenrisiko) werden die unter Pkt. 5 des Berichts vorgeschlagenen Massnahmen zur Prüfung und - wenn möglich zur Umsetzung im Quartierplan festgehalten. 5

6 der Strasse (100m) analysiert und dem Sicherheitsinspektorat zur Beurteilung eingereicht werden. Die Überprüfung der Risikosituation und deren Beurteilung sind im Planungsbericht zu dokumentieren. Je nach Risikosituation sind bauliche oder technische Sicherheitsmassnahmen bei der Realisierung der Überbauung notwendig, die im Quartierplanreglement festzulegen sind. Allfällige bauliche oder technische Massnahmen werden in der Baubewilligung als Auflagen festgehalten. 4 K Digitale Daten Gemäss 3a Abs. 9 RBV ist uns von der Datenverwaltungsstelle der Gemeinde zu bestätigen, dass die beschlossenen, aufgelegten und zur Genehmigung eingereichten physischen Pläne mit den digitalen Daten übereinstimmen. Das Vorliegen dieser Bestätigung ist Genehmigungsvoraussetzung. Wir empfehlen Ihnen deshalb, die Prüfung der digitalen Daten rechtzeitig vorzunehmen zu lassen, so dass die Bestätigung der Übereinstimmung zusammen mit den Genehmigungsunterlagen eingereicht werden kann. Kenntnisnahme / Sachverhalt ist bekannt 5 K Vorprüfungsvorbehalt Bericht Kenntnisnahme / Sachverhalt ist bekannt 6

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