Gemeindevertrag Polizei
|
|
- Thomas Tristan Waldfogel
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Gemeindevertrag Polizei 1. Zweck Die Gemeindepolizei Wohlen gewährleistet in den Vertragsgemeinden unter der Bezeichnung Regionalpolizei Wohlen eine angemessene polizeiliche Grundversorgung mit folgenden Zielen: Markierung polizeilicher Präsenz Stärkung des Sicherheitsgefühls der Bevölkerung Unterstützung der Gemeindebehörden in ihren polizeilichen Aufgaben 2. Auftrag Das Polizeipersonal ist mit der Ausübung der polizeilichen Funktionen auf den Territorien der Vertragsgemeinden gemäss Pflichtenheft im Anhang beauftragt. 3. Organisation Repol-Kommission Die Gemeinderäte der angeschlossenen Gemeinden bestimmen je einen Vertreter. Diese Vertreter bilden zusammen die Repol-Kommission. Die Repol-Kommission versammelt sich mindestens einmal pro Jahr. Sie behandelt grundsätzliche Fragen, die sich aus dem Vertrag stellen stellt den Budgetantrag stellt Anträge zum Stellenplan bearbeitet Aufnahmegesuche von weiteren Gemeinden stellt Anträge für Vertragsänderungen Leitender Ausschuss Aus der Repol-Kommission wird ein leitender Ausschuss bestellt, welchem der Ressortvorsteher/die Ressortvorsteherin Bevölkerungsschutz der Gemeinde Wohlen als Vorsitzende(r) und vier weitere Mitglieder angehören. Dieser Ausschuss bereitet die Geschäfte der Repol-Kommission vor erlässt Weisungen für den Dienstbetrieb koordiniert die polizeilichen Bedürfnisse der Vertragsgemeinden und stellt den angemessenen Einsatz der Mittel sicher regelt die Zusammenarbeit mit andern Gemeinden bzw. Polizeiorganisationen Der Chef Bevölkerungsschutz der Gemeinde Wohlen gehört der Repol-Kommission und dem leitenden Ausschuss mit beratender Stimme an. - 1
2 - 2
3 Anstellungsgemeinde Anstellungsgemeinde für das ganze Polizeikorps ist Wohlen. Der Gemeinderat Wohlen stellt das Personal auf Antrag des Chefs Bevölkerungsschutz an. Dem Gemeinderat Wohlen steht die alleinige Disziplinargewalt gegenüber den Korpsangehörigen zu. Verantwortlichkeit, Haftung Die Polizeifunktionäre sind bei allen ihren Amtshandlungen der Gemeinde Wohlen verantwortlich. Die Gemeinde Wohlen haftet für ihre Polizeifunktionäre und deckt deren Unfallrisiko. Stellenplan Das Polizeikorps Wohlen umfasst zur Zeit 7 Stellen. Mit dem Abschluss dieses Vertrages wird das Korps um 4 Stellen auf total 11 Stellen erhöht. Ein weiterer Stellenausbau erfolgt auf Antrag der Repol-Kommission auf dem Budgetweg. Dienstorganisation Der Chef Bevölkerungsschutz Wohlen ist verantwortlich für den Einsatz im Umfang der vereinbarten Leistungen. Einsätze und Patrouillen werden in Rapporten festgehalten und dienen zur Dokumentation der Vertragsgemeinden. 4. Standort Standort des Polizeikorps ist die Gemeinde Wohlen. Zur Gewährleistung vermehrter Bürgernähe werden in Villmergen und Dottikon Aussenposten eingerichtet. 5. Finanzielles Rechnungsführung Die Rechnungsführung erfolgt durch die Finanzverwaltung Wohlen zulasten der Gemeinde Wohlen. Budgetierung Das Gesamtbudget wird vom Gemeinderat Wohlen auf Antrag der Repol-Kommission erstellt. Es wird vom Einwohnerrat Wohlen bzw. von den Stimmberechtigten der Gemeinde Wohlen beschlossen. Der Gemeinderat Wohlen gibt den angeschlossenen Gemeinden jeweils bis Ende Juli die zu budgetierenden Kostenanteile bekannt und begründet wesentliche Änderungen. - 3
4 Busseninkasso Die Bussengelder aus Geschwindigkeitskontrollen fliessen in die Gesamtrechnung. Die übrigen Bussengelder gehen an die jeweilige Begehungsgemeinde. Kostenverteilung Von den nach Abzug der Einnahmen aus Geschwindigkeitsbussen und weiterer Erträge verbleibenden jährlichen Nettokosten des Polizeikorps übernimmt die Gemeinde Wohlen einen Betrag von Fr. 100'000. zur Abgeltung von Leistungen des Polizeikorps zu Gunsten der Gemeinde Wohlen, welche nicht zum Pflichtenheft der Regionalpolizei gehören, d.h. Gewerbe- und Wirtschaftspolizei, Reklamewesen, Verkehrsdienst, Parkplatzbewirtschaftung, Strassensignalisationen und Markierungen, Fundbüro, Hundekontrolle. Die restlichen Kosten werden auf die Vertragsgemeinden im Verhältnis der massgebenden Einwohnerzahl am 1. Januar des Rechnungsjahres verteilt. Die massgebende Einwohnerzahl ergibt sich aus der effektiven Einwohnerzahl, erhöht um vier Prozent pro volles Fünfhundert. Raumstellung/Raumkosten Die Gemeinden Wohlen, Villmergen und Dottikon stellen folgende, komplett möblierte Arbeitsplätze unentgeltlich zur Verfügung: Wohlen 8 Villmergen 2 Dottikon 1 Damit gilt der Standortvorteil dieser drei Gemeinden als abgegolten. Erstmalige Kosten Die auf Grund dieses Vertrages entstehenden erstmaligen Kosten, d.h. persönliche Ausrüstung von 4 neuen Korpsangehörigen Ausbildung 2 zusätzliche Fahrzeuge für die beiden Aussenposten technische Ausrüstung der 4 neuen Arbeitsplätze (EDV, Funk) werden der ersten Jahresrechnung belastet und gehen in das Eigentum der Gemeinde Wohlen über. 6. Inkrafttreten Dieser Vertrag tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Einwohnerrat Wohlen und die Gemeindeversammlungen der weiteren Vertragsgemeinden am 1. Januar 2004 in Kraft. Verweigern eine oder mehrere Gemeinden die Zustimmung, so gilt der Vertrag unter den verbleibenden als geschlossen, sofern die finanzielle Mehrbelastung weniger als 15 % - 4
5 beträgt. Andernfalls gilt der Vertrag für alle Gemeinden als nicht zustande gekommen und ist neu zu verhandeln. 7. Aufnahme weiterer Gemeinden Über die Aufnahme weiterer Gemeinden entscheidet die Mehrheit aller Vertragsgemeinden auf Antrag der Repol-Kommission. 8. Vertragsänderungen, Vertragsdauer, Kündigung Vertragsänderungen erfolgen mit Zustimmung der Gemeinderäte aller Vertragsgemeinden unter Vorbehalt von 20 Abs. 2 lit. h) Gemeindegesetz. Der Vertrag ist auf die Dauer von 3 Jahren, d.h. bis am 31. Dezember 2006 fest abgeschlossen. Nachher verlängert er sich jeweils stillschweigend um ein Jahr, sofern er nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr von einer oder mehreren Gemeinden gekündigt wird. Die Kündigung ist eingeschrieben an den Gemeinderat Wohlen zu richten, mit Kopien an die übrigen Vertragsgemeinden. Eine Kündigung durch die Gemeinde Wohlen wird an alle Vertragsgemeinden eingeschrieben zugestellt. Austretende Gemeinden haben keinen Anspruch auf Rückvergütung der getätigten Investitionen. Treten eine oder mehrere Vertragsgemeinden aus dem Vertrag aus, so verhandeln die verbleibenden über die Modalitäten der Weiterführung des Vertrages. Unterzeichnet am 9. Dezember 2002 in Wohlen. Gemeinderat Büttikon Roland Frei, Gemeindeammann Roland Wey, Gemeindeschreiber Gemeinderat Dintikon Robert Meyer, Gemeindeammann Heinz Glauser, Gemeindeschreiber - 5
6 Gemeinderat Dottikon Marc Staubli, Gemeindeammann Ernst Gisi, Gemeindeschreiber Gemeinderat Hägglingen Robert Frauchiger, Gemeindeammann Paul Borner, Gemeindeschreiber Gemeinderat Hilfikon Ulrich Lütolf, Gemeindeammann Franziska Wagner, Gemeindeschreiberin Gemeinderat Uezwil Peter Koch, Gemeindeammann Rebecca Jacquat, Gemeindeschreiberin Gemeinderat Villmergen Paul Meyer, Gemeindeammann Markus Meier, Gemeindeschreiber Gemeinderat Waltenschwil Josef Füglistaler, Gemeindeammann Werner Müller, Gemeindeschreiber Gemeinderat Wohlen Walter Dubler, Gemeindeammann Peter Hartmann, Gemeindeschreiber - 6
7 Projekt Regionalpolizei Wohlen Kostenverteiler 1. Jahr Ordentlicher Nettoaufwand 1'250'000 Ausrüstung 150'000 Gesamter Aufwand 1'400'000 Abzüglich Anteil Wohlen für spezifische Leistungen 100'000 Zu verteilende Restkosten 1'300'000 Erhöhung der massgebenden Einwohnerzahl: 4 % pro 500) Gemeinde Einwohner Gewichtungs Einwohner Kostenanteil Fr. pro Eineffektiv faktor massgebend Fr. wohner Büttikon ' Dottikon 3' ' ' Dintikon 1' '442 40' Hägglingen 1' '202 61' Hilfikon ' Uezwil ' Villmergen 5' ' ' Waltenschwil 2' '474 69' Wohlen 13' ' ' '613 1'400' /HA
8 Projekt Regionalpolizei Wohlen Kostenverteiler Folgejahre Ordentlicher Nettoaufwand 1'250'000 Abzüglich Anteil Wohlen für spezifische Leistungen 100'000 Zu verteilende Restkosten 1'150'000 Erhöhung der massgebenden Einwohnerzahl: 4 % pro 500) Gemeinde Einwohner Gewichtungs Einwohner Kostenanteil Fr. pro Eineffektiv faktor massgebend Fr. wohner Büttikon ' Dottikon 3' '786 93' Dintikon 1' '442 35' Hägglingen 1' '202 54' Hilfikon ' Uezwil ' Villmergen 5' ' ' Waltenschwil 2' '474 61' Wohlen 13' ' ' '613 1'250' /HA
Bericht und Antrag 10042
Gemeinderat Kapellstrasse 1 5610 Wohlen AG 1 Telefon 056 619 91 11 Fax 056 619 91 80 Internet www.wohlen.ch Einwohnerrat 5610 Wohlen Wohlen, 13. Januar 2003 Bericht und Antrag 10042 Genehmigung des Gemeindevertrages
MehrGemeindevertrag. zwischen den. Gemeinden Baden, Ennetbaden, Obersiggenthal und Wettingen. für die Koordination und Subventionierung
Gemeindevertrag zwischen den Gemeinden Baden, Ennetbaden, Obersiggenthal und Wettingen für die Koordination und Subventionierung der familienergänzenden Kinderbetreuung gültig ab 1. Januar 2005 Gemeindevertrag
MehrREGLEMENT FÜR DAS REGIONALE PFLEGEHEIM ROMANSHORN
REGLEMENT FÜR DAS REGIONALE PFLEGEHEIM ROMANSHORN Gestützt auf Art. 20 lit. j der Gemeindeordnung der Gemeinde Romanshorn vom 26. November 2002 erlässt die Gemeindeversammlung das nachstehende Reglement
Mehr110 Polizei ÖFFENTLICHE SICHERHEIT. Polizei 110
110 Polizei Sachliche Probleme Die Gemeinden haben auf ihrem Gebiet für Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit zu sorgen. Dies setzt das Bestehen eigener Polizeiorgane voraus. Die diesbezügliche Ausgangslage
MehrGemeindevertrag. über die Gewährleistung der polizeilichen Grundversorgung durch die Regionalpolizei Brugg
Gemeindevertrag über die Gewährleistung der polizeilichen Grundversorgung durch die Regionalpolizei Brugg der Einwohnergemeinden Birr, Birrhard, Bözberg, Brugg, Habsburg, Hausen, Lupfig, Mönthal, Mülligen,
MehrZUSAMMENARBEITS- VERTRAG
F R I E D H O F S T E I N M A U R & N E E R A C H ZUSAMMENARBEITS- VERTRAG gemäss Paragraph 72, GG und Art. 530 ff OR zwischen den Politischen Gemeinden Steinmaur und Neerach über den Betrieb und Unterhalt
MehrV e r t r a g. zwischen den Gemeinden. Möhlin und Zeiningen. über die. gemeinsame Feuerwehr Möhlin
Vertrag Feuerwehren Möhlin-Zeiningen / Entwurf 14.04.2008 / 29.04.2008 / 21.07.2008 Seite 0/6 V e r t r a g zwischen den Gemeinden Möhlin und Zeiningen über die gemeinsame Feuerwehr Möhlin Vertrag Feuerwehren
MehrVertrag zur Führung. Soziale Dienste Bad Zurzach. Gemeindevertrag Soziale Dienste Bad Zurzach
Vertrag zur Führung Soziale Dienste Bad Zurzach Vertrag zur Führung Soziale Dienste Bad Zurzach Seite von 6 Die Einwohnergemeinden Bad Zurzach, Fisibach, Siglistorf und der Gemeindeverband Verwaltung2000
MehrNeues Logo der MSWH. Gemeindevertrag für die Musikschule Wiggertal-Hürntal. in den Gemeinden Altishofen, Dagmersellen und Nebikon
Neues Logo der MSWH Gemeindevertrag für die Musikschule Wiggertal-Hürntal in den Gemeinden Altishofen, Dagmersellen und Nebikon vom. August 09 Gemeindevertrag der Musikschule Wiggertal-Hürntal, Version
MehrVertrag über die Führung eines regionalen Sozialdienstes (rsd) Hinteres Frenkental, sowie über die regionale Betreuung Asyl (rba) Hinteres Frenkental
Vertrag über die Führung eines regionalen Sozialdienstes (rsd) Hinteres Frenkental, sowie über die regionale Betreuung Asyl (rba) Hinteres Frenkental Die Einwohnergemeinden Lauwil, Lupsingen, Reigoldswil,
MehrZusammenarbeitsvertrag
Zusammenarbeitsvertrag Zwischen der Politischen Gemeinde Bonstetten (Sitzgemeinde) und den Politischen Gemeinden Stallikon ZH und Wettswil a.a. ZH sowie der Einwohnergemeinde Islisberg AG betreffend die
MehrKreisschule Bünzen. Satzungen. des Gemeindeverbandes Kreisschule Bünz über die gemeinsame Führung des Kindergartens und der Primarschule
Kreisschule Bünz Besenbüren Bünzen Satzungen des Gemeindeverbandes Kreisschule Bünz über die gemeinsame Führung des Kindergartens und der Primarschule Ausgabe 005 INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINES Seite
MehrGemeindepolizei; Integration der Gemeindepolizei Neuenhof in das Polizeikorps Wettingen; Gemeindevertrag und Verpflichtungskredit
Antrag des Gemeinderates vom 27. Mai 2004 an den Einwohnerrat 2003-3274 Gemeindepolizei; Integration der Gemeindepolizei Neuenhof in das Polizeikorps Wettingen; Gemeindevertrag und Verpflichtungskredit
MehrBüttikon Dottikon Uezwil Waltenschwil Dintikon Hägglingen Villmergen Wohlen. Satzungen
Büttikon Dottikon Uezwil Waltenschwil Dintikon Hägglingen Villmergen Wohlen Satzungen des Gemeindeverbandes Bevölkerungsschutz und Zivilschutz der Region Wohlen, namentlich des RFO Wohlen und der Regionalen
MehrRegionalplanungsgruppe Frauenfeld
Regionalplanungsgruppe Frauenfeld S T A T U T E N A. Persönlichkeit Art. 1 Verein, Name und Sitz Die Regionalplanungsgruppe Frauenfeld ist ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Frauenfeld. Art.
MehrFeuerwehr Bättwil-Witterswil Vertrag 1-6. der Einheitsgemeinde Bättwil und der Einwohnergemeinde Witterswil
Feuerwehr Bättwil-Witterswil Vertrag 1-6 Vertrag zwischen über der Einheitsgemeinde Bättwil und der Einwohnergemeinde Witterswil die Organisation einer gemeinsamen Feuerwehr 1. ALLGEMEINES 1.1. Zweck 1.1.1.
MehrFEUERWEHR Fusionsvertrag
FEUERWEHR Fusionsvertrag 2 GEMEINDEN LOSTORF-STÜSSLINGEN-ROHR V E R T R A G zwischen Einwohnergemeinde Lostorf, 4654 Lostorf Gemeinde Stüsslingen, 4655 Stüsslingen Gemeinde Rohr, 4655 Rohr über die Organisation
MehrGemeindevertrag. über die polizeiliche Zusammenarbeit. zwischen den Gemeinden Wettingen und Spreitenbach
Gemeindevertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden Wettingen und Spreitenbach 4. August 011 1 Zweck Mit diesem Vertrag vereinbaren die Gemeinde Wettingen und die Gemeinde Spreitenbach
MehrStadt. Luzern. Gemeindevertrag über die Regionale Kulturförderung (Regionalkonferenz Kultur Region Luzern, RKK-LU) Systematische Rechtssammlung
Luzern Stadt Systematische Rechtssammlung Nr. 3.2.1.1.3 Ausgabe vom 1. Januar 2017 Gemeindevertrag über die Regionale Kulturförderung (Regionalkonferenz Kultur Region Luzern, RKK-LU) vom 12. Juni 2007
MehrOrtsbürgergemeindeVersammlung. Einladung zur Ortsbürgergemeinde-Versammlung. Samstag, 18. Juni 2011, Uhr Holzlagerschopf Brandeggli
OrtsbürgergemeindeVersammlung Einladung zur Ortsbürgergemeinde-Versammlung Samstag, 18. Juni 2011, 13.30 Uhr Holzlagerschopf Brandeggli Ortsbürgergemeinde-Versammlung Samstag, 18. Juni 2011, 1.30 Uhr,
MehrGEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist
GEMEINDE ROTHRIST Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Rothrist vom. Juni 005 Ingress Die Einwohnergemeinde Rothrist erlässt gestützt auf die 17 und 18 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz)
MehrGemeinden Baden, Ennetbaden, Obersiggenthal und Wettingen
Beilage 1 Gemeindevertrag Gemeindevertrag zwischen den Gemeinden Baden, Ennetbaden, Obersiggenthal und Wettingen für die Koordination und Subventionierung der Kindertagesstätten für Vorschul- und Kindergartenkinder
MehrEinwohnergemeinde Schöftland. Gemeindeordnung
Einwohnergemeinde Schöftland Gemeindeordnung Die Einwohnergemeinde Schöftland erlässt gestützt auf die 7 und 8 des Gemeindegesetzes vom 9. Dezember 978 folgende Gemeindeordnung Begriff Die Einwohnergemeinde
MehrA n s c h l u s s v e r t r a g
A n s c h l u s s v e r t r a g zwischen den Gemeindewerken Pfäffikon ZH (Trägerschaft) und der Politischen Gemeinde Hittnau (Anschlussgemeinde) und der Politischen Gemeinde Russikon (Anschlussgemeinde)
MehrGemeindeordnung der Gemeinde Frick Seite 2 von 5. Inhaltsverzeichnis
Gemeindeordnung Gemeindeordnung der Gemeinde Frick Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis Seite Gemeindeordnung 1 Protokoll der Gemeindeversammlung 3 2 Stimmenzähler 3 3 Publikationsorgan 3 4 Gesetzliche Organe
MehrVertrag über die Führung einer Kreismusikschule
Ord. Nr. 08.0 G E M E I N D E P R A T T E L N Vertrag über die Führung einer Kreismusikschule vom 8. März / 4. Mai / 8. Juni 0 Vertrag über die Führung einer Kreismusikschule vom 8. März / 4. Mai / 8.
MehrGemeinde Uerkheim Gemeindeordnung
Gemeinde Uerkheim Gemeindeordnung Die Einwohnergemeinde Uerkheim erlässt gestützt auf die 17 und 18 des Gemeindegesetzes vom 19. Dezember 1978 folgende Gemeindeordnung A Allgemeine Bestimmungen 1 Begriff
MehrVereinbarung über den Regionalen Sozialdienst Waldenburgertal
Vereinbarung über den Regionalen Sozialdienst Waldenburgertal Vom Die Einwohnergemeinden Bennwil, Hölstein, Langenbruck, Liedertswil, Niederdorf, Oberdorf und Waldenburg (nachstehend Vertragsgemeinden)
MehrGemeindevertrag. zwischen. den Ortsbürgergemeinden Gränichen und Unterkulm. für die Bildung eines gemeinsamen Forstreviers
Gemeinde Gränichen Gemeinde Unterkulm Gemeindevertrag zwischen den Ortsbürgergemeinden Gränichen und Unterkulm für die Bildung eines gemeinsamen Forstreviers und eines gemeinsamen Forstbetriebes 011 1
MehrSCHIESSANLAGE HÄRDLI SPREITENBACH. (Gemeindeverband) Gemeinden Baden AG Geroldswil ZH Oetwil an der Limmat ZH Spreitenbach AG Würenlos AG
SCHIESSANLAGE HÄRDLI (Gemeindeverband) SPREITENBACH Gemeinden Baden AG Geroldswil ZH Oetwil an der Limmat ZH Spreitenbach AG Würenlos AG SATZUNGEN 2010 2 I. Einleitung Die Einwohnergemeinde Spreitenbach
MehrVereinsstatuten. der. Anmerkung: Die männliche Bezeichnung einer Funktion oder Person schliesst automatisch auch die weibliche mit ein.
Vereinsstatuten der Anmerkung: Die männliche Bezeichnung einer Funktion oder Person schliesst automatisch auch die weibliche mit ein. Kantonal-Schützenverband Basel-Stadt 1. Name und Sitz Unter dem Namen
MehrDer Gemeindeverband ÜMS ist eine aus verschiedenen Einwohnergemeinden bestehende Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Zweck:
SATZUNGEN 1. ALLGEMEIN 1.1 Name und Sitz Unter dem Namen Überregionale Musikschule Surbtal, nachfolgend ÜMS genannt, besteht mit Sitz in Lengnau ein Gemeindeverband im Sinne der 74 bis 82 des Gemeindegesetzes.
MehrZusammenarbeitsvertrag Berufsbeistandschaft. Art und Umfang der Zusammenarbeit
vom 26. Juni 2012 1 Art und Umfang der Zusammenarbeit 1. Vertragsgemeinden 1 Die Gemeinde Neuhausen am Rheinfall führt eine Berufsbeistandschaft im Sinne von Art. 56 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung
MehrSatzungen Gemeindeverband Bezirk Laufenburg
Satzungen Gemeindeverband Bezirk Laufenburg Satzungen Gemeindeverband Bezirk Laufenburg Seite 2 von 7 INHALTSVERZEICHNIS SEITE Satzungen Gemeindeverband Bezirk Laufenburg 1 Name und Sitz 3 2 Zweck 3 3
MehrGEMEINDE DINTIKON vom 1. Oktober 2007
GEMEINDE DINTIKON vom 1. Oktober 2007 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 3 Art. 1 Begriff, Autonomie 3 Art. 2 Organisation 3 II. Organe 3 Art. 3 Organe 3 Art. 4 Gemeindeversammlung 3 Art. 5
MehrReglement betreffend die. Aufgabenübertragung im Bereich Feuerwehr
EINWOHNERGEMEINDE GUGGISBERG Dorf, 3158 Guggisberg Tel 031 735 51 29 gemeinde.guggisberg@bluewin.ch Fax 031 735 55 17 www.gemeinde-guggisberg.ch Reglement betreffend die Aufgabenübertragung im Bereich
MehrANTRAG DES GEMEINDERATES RÜMLANG. Sitzung vom : Dienstag, 03. April 2018
ANTRAG DES GEMEINDERATES RÜMLANG Sitzung vom : Dienstag, 03. April 2018 1 14. GEMEINDEORGANISATION, BEHÖRDEN 14.03 Gemeindeversammlung 14.03.3 Einzelne Gemeindeversammlungen 39. ZIVILE FÜHRUNGSORGANISATION,
MehrSchulvertrag für die Oberstufen. der Einwohnergemeinden Kölliken und Muhen
Schulvertrag für die Oberstufen der Einwohnergemeinden Kölliken und Muhen Stand 15. September 2011 Präambel Seit dem Schuljahr 2003/2004 besteht für die Oberstufe ein Schulverband zwischen den Gemeinden
MehrGemeindevertrag über den gemeinsamen Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz der Gemeinden Buchs und Suhr (Region Suret)
Gemeindevertrag über den gemeinsamen Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz der Gemeinden Buchs und Suhr (Region Suret) 00 - - A Grundlagen Sämtliche Amts- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich auf
MehrPolitischen Gemeinde Meilen (T rägergemeinde) Politischen Gemeinden Herrliberg Uetikon am See Männedorf (Anschlussgemeinden) über die
Anschlussvertrag «Katas rophenstab» 1/5 Anschlussvertrag zwischen der Politischen Gemeinde Meilen (T rägergemeinde) und den Politischen Gemeinden Herrliberg Uetikon am See Männedorf (Anschlussgemeinden)
MehrKonkordat zwischen den Kantonen Luzern, Schwyz und Zug über den Betrieb
6.30. Konkordat zwischen den Kantonen Luzern, Schwyz und Zug über den Betrieb einer Schule für Praktische Krankenpflege am Spital und Pflegezentrum Baar (Vom. Juni 98) I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
MehrVertrag über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Gelterkinden/Sissach
Vertrag über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Gelterkinden/Sissach Von Sommer 2012 Die Einwohnergemeinden Anwil, Böckten, Buckten, Buus, Diegten, Diepflingen, Eptingen, Gelterkinden, Häfelfingen,
MehrVereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld (IFM)
1 921.912 über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld (IFM) vom 4. Mai 1990 1 Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Schaffhausen, Appenzell A. Rh., Appenzell
MehrStatuten verein für altersbetreuung im oberen fricktal
Statuten verein für altersbetreuung im oberen fricktal Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines 3 1. Name und Sitz 3 2. Zweck 3 II. Mitgliedschaft 3 1. Arten von Mitgliedern 3 2. Beitritt 3 3. Austritt 4 4. Ausschluss
MehrAlters- und Pflegeheim Bettlach-Selzach Baumgarten 2544 Bettlach. S t a t u t e n
Alters- und Pflegeheim Bettlach-Selzach Baumgarten 2544 Bettlach S t a t u t e n Art. 1 Unter dem Namen ZWECKVERBAND ALTERS- UND PFLEGEHEIM BAUMGARTEN besteht eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
MehrGEMEINDEVERTRAG SCHWIMMBAD SUHR-BUCHS-GRÄNICHEN
GEMEINDEVERTRAG SCHWIMMBAD SUHR-BUCHS-GRÄNICHEN 2010 1 Art. 1 Grundlage Die Einwohnergemeinden Suhr, Buchs und Gränichen, nachstehend Parteien genannt, schliessen einen neuen Gemeindevertrag im Sinne der
MehrGesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG)
Vernehmlassungsfassung 171.1 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) Änderung vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 30 und in Ausführung von Art. 72 der
MehrPACHTREGLEMENT DER ORTSBÜRGERGEMEINDE WALTENSCHWIL
PACHTREGLEMENT DER ORTSBÜRGERGEMEINDE WALTENSCHWIL Ausgabe 2011 Pachtreglement der Ortsbürgergemeinde Waltenschwil 2 Einleitung Berechtigung zur Pacht 1 Die Ortsbürgergemeinde Waltenschwil erlässt nachfolgendes
MehrI. Name, Sitz und Zweck
I. Name, Sitz und Zweck Name Zweck, Zusammenarbeit Art. 1 Unter dem Namen «Kantonale Planungsgruppe Bern» (KPG Bern) besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
MehrFeuerwehr Altbach. Zusammenarbeitsvertrag für Aufgaben der Feuerwehr Altbach zwischen den Politischen Gemeinden Nürensdorf und Brütten
Feuerwehr Altbach Zusammenarbeitsvertrag für Aufgaben der Feuerwehr Altbach zwischen den Politischen Gemeinden Nürensdorf und Brütten 1. Gesetzliche Grundlage Dieser Vertrag basiert auf folgenden Rechtsgrundlagen:
MehrAufgabenübertragung im Bereich Feuerwehr
Reglement betreffend die Aufgabenübertragung im Bereich Feuerwehr der Einwohnergemeinde Rüderswil Inkrafttreten am 1. Januar 2014 Die Einwohnergemeindeversammlung Rüderswil beschliesst das Reglement für
MehrKinder- und Jugendhilfeverordnung (KJHV)
Kinder- und Jugendhilfeverordnung (KJHV) 85. Kinder- und Jugendhilfeverordnung (KJHV) (vom 7. Dezember 0), Der Regierungsrat beschliesst: A. Allgemeines. Diese Verordnung regelt den Vollzug des Kinder-
MehrZusammenarbeitsvertrag
Einwohnergemeinden Bärschwil - Grindel Seite 1 Zusammenarbeitsvertrag zwischen der Einwohnergemeinde Bärschwil und Einwohnergemeinde Grindel über die Organisation einer gemeinsamen Feuerwehr 1. ALLGEMEINES
MehrStatuten. Verein Tagesstrukturen Cheschtenebaum. Name, Sitz und Zweck des Vereins Seite Name 1.2. Sitz 1.3. Zweck
Statuten Verein Tagesstrukturen Cheschtenebaum Inhalt Name, Sitz und Zweck des Vereins Seite 1-2 1.1. Name 1.2. Sitz 1.3. Zweck Mitgliedschaft Seite 2 2.1. Beitritt und Mitgliederbeitrag 2.2. Stimmrecht
MehrKREISSCHULVERTRAG. 1 Im Interesse einer besseren Schulung sowie. 2 Der Zusammenschluss ermöglicht es, die
KREISSCHULVERTRAG zwischen den Einwohnergemeinden Blauen, Brislach, Dittingen, Grellingen, Laufen, Liesberg, Nenzlingen, Roggenburg, Röschenz, Wahlen und Zwingen, über die Spezielle Förderung an Primarschulen
MehrBenützungsreglement. für das. Waldhaus Hilfikon
GEMEINDE VILLMERGEN Benützungsreglement für das Waldhaus Hilfikon Ausgabe 2010 Reglement über die Benützung des Waldhauses Hilfikon Art. 1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Das Waldhaus befindet sich im Eigentum
MehrStatuten VEREIN «MUSIKLANDSCHAFT URI»
Statuten VEREIN «MUSIKLANDSCHAFT URI» (Pilotprojekt Schuljahre 2016/17 bis 2019/20) (In Kraft gesetzt am: ) Artikel 1 Name Unter dem Namen «MUSIKLANDSCHAFT URI» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60
Mehr4 Schulort Das schulische Angebot wird in allen Gemeinden angeboten, unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgegebenen Grössen der Abteilungen.
Statuten Zweckverband Primarstufe Dorneckberg I. Name, Zweck, Sitz und Organisationsform 1 Name Unter dem Namen Kindergarten und Primarschule Dorneckberg bilden die Einwohnergemeinden Büren SO Gempen Hochwald
MehrBetriebsordnung. für das. Alterszentrum Aaheim Aadorf
Gemeinde Aadorf Betriebsordnung für das Alterszentrum Aaheim Aadorf INHALTSVERZEICHNIS Seite I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Trägerschaft 3 Art. 2 Auftrag 3 Art. 3 Ärztliche Betreuung 3 Art. 4 Zusammenarbeit
MehrVertrag über die Ableitung der Abwässer des basellandschaftlichen Gebietes von Olsberg, Gemeinde Arisdorf, in die Abwasserreinigungsanlage Olsberg AG:
783. Vertrag über die Ableitung der Abwässer des basellandschaftlichen Gebietes von Olsberg, Gemeinde Arisdorf, in die Abwasserreinigungsanlage Olsberg AG: Vom 5. Juli 97 (Stand 7. Dezember 97) Die Einwohnergemeinde
MehrSTATUTEN. 3. Fassung Seite 1
STATUTEN Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 20. März 2014genehmigt und ersetzten die Statuten vom 12. April 2012. Das Spesenreglement vom 12.04.2012 wird aufgehoben. 3. Fassung
MehrGEMEINDE HORNUSSEN. Gemeindeordnung
GEMEINDE HORNUSSEN Gemeindeordnung Die Einwohnergemeinde Hornussen erlässt gestützt auf die 17 und 18 des Geetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978 folgende GEMEINDEORDNUNG
MehrFeuerwehrverband Kanton Solothurn FKSO STATUTEN
Feuerwehrverband Kanton Solothurn FKSO STATUTEN 09. März 2019 Im Interesse der sprachlichen Verständlichkeit betreffen alle Personenbezeichnungen immer beide Geschlechter, auch wenn sie nur in einer grammatikalischen
MehrVerordnung. über den Bevölkerungsschutz
Verordnung über den Bevölkerungsschutz vom 10. Juni 009 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Grundlagen 3 Art. Zweck 3 Art. 3 Zuständigkeit 3 Art. 4 Organisation 3 Art. 5 Aufgaben der Kommission 4 Art. 6 Aufgaben
MehrVereinbarung über eine gemeinsame Lebensmittelkontrolle der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus und Schaffhausen
87.00 Vereinbarung über eine gemeinsame Lebensmittelkontrolle der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus und Schaffhausen vom 5. Dezember 009 Die Regierungen der Kantone Appenzell
MehrVertrag über die gemeinsame Sozialhilfebehörde GSHB der Gemeinden Blauen, Brislach, Grellingen, Nenzlingen und Röschenz
Vertrag über die gemeinsame Sozialhilfebehörde GSHB der Gemeinden Blauen, Brislach, Grellingen, Nenzlingen und Röschenz Die Einwohnergemeinden Blauen, Brislach, Grellingen, Nenzlingen und Röschenz (nachstehend
MehrSTATUTEN Spitex Horw Kantonsstr. 67, 6048 Horw Tel Fax
STATUTEN 24.03.2004 Spitex Horw Kantonsstr. 67, 6048 Horw Tel. 041-340 40 70 - Fax 041-340 40 77 info@spitex-horw.ch www.spitex-horw.ch I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Spitex Horw (vormals
MehrFortschreibung des Vertrags über den Betrieb der in der Gemeinde Ehningen bestehenden 5 Kindergärten
460.03 Fortschreibung des Vertrags über den Betrieb der in der Gemeinde Ehningen bestehenden 5 Kindergärten Es gilt folgende Regelung: Vereinbarung vom 22.11.1983 mit Wirkung vom 1.1.2007 laut - Gemeinderatsbeschluss
MehrZusammenarbeitsvertrag Pastoralraum Birstal - Seite 1
Zusammenarbeitsvertrag Pastoralraum Birstal - Seite Vertrag über die Zusammenarbeit der römisch-katholischen Kirchgemeinden innerhalb des Pastoralraumes Birstal Gestützt auf 6 des Gemeindegesetzes des
MehrVerordnung. für die. Bürgerrechtskommission
Verordnung für die Bürgerrechtskommission (in Kraft ab. Januar 07) Gestützt auf 6 der Gemeindeordnung erlässt der Gemeinderat folgende Verordnung für die Bürgerrechtskommission. Inhaltsverzeichnis Ingress
MehrI. Zusammenarbeit der Kirchgemeinden im Pastoralraum Baldeggersee
Öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Zusammenarbeit der Kirchgemeinden Hochdorf, Hohenrain, Kleinwangen und Römerswil im Pastoralraum Baldeggersee I. Zusammenarbeit der Kirchgemeinden im Pastoralraum
MehrVerordnung. für die. Bildungskommission
Verordnung für die Bildungskommission (in Kraft ab. Januar 07) Gestützt auf 7 der Gemeindeordnung erlässt der Gemeinderat folgende Verordnung für die Bildungskommission. Inhaltsverzeichnis Ingress Bestimmungen
MehrBürgerheim Seengen. Tarifordnung
Bürgerheim Seengen Tarifordnung Gültig ab 01.05.2016 1. Einleitung Die Einwohnergemeinde Seengen ist Eigentümerin des Bürgerheims Seengen. Das Bürgerheim wird aufgrund eines Pachtvertrags von der Familie
MehrV E R T R A G. zwischen
V E R T R A G zwischen den Einwohnergemeinden Böckten, Buckten, Diegten, Diepflingen, Eptingen, Häfelfingen, Känerkinden, Läufelfingen, Rümlingen, Tenniken, Thürnen, Wittinsburg über die Bildung einer
MehrStatuten Inhaltsverzeichnis
Statuten 21.11.2012 Inhaltsverzeichnis Art.1 Allgemeines, Name und Sitz Art. 2 Zweck Art. 3 Mitgliedschaft Art. 4 Verhältnis DLV Logopädie Luzern Art. 5 Organisation Art. 6 Finanzen Art. 7 Schlussbestimmungen
MehrVERTRAG ÜBER DEN ZUSAMMENSCHLUSS DER EINWOHNERGEMEINDEN LUPFIG UND SCHERZ
Lupfig Scherz VERTRAG ÜBER DEN ZUSAMMENSCHLUSS DER EINWOHNERGEMEINDEN LUPFIG UND SCHERZ ZUR EINWOHNERGEMEINDE LUPFIG PER 01.01.2018 INHALTSVERZEICHNIS A Allgemeine Bestimmungen... 4 1 Zweck, gesetzliche
MehrGemeinde Stein STRASSENREGLEMENT. Januar 2018 / Mitwirkungsverfahren
STRASSENREGLEMENT Januar 08 / Mitwirkungsverfahren INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck Allgemeines 3 Geltungsbereich 4 Übergeordnetes Recht 5 Anforderungen 6 Projekt- und Kreditbewilligung
MehrStatuten. Dachverband. Tagesstrukturen/Mittagstische Aargau DTMA
Statuten Dachverband Tagesstrukturen/Mittagstische Aargau DTMA Allgemeine Bestimmungen In diesen Statuten umfassen die Personenbezeichnungen beide Geschlechter. Alle Funktionen können von Mitgliedern männlichen
MehrS A T Z U N G E N 1999
GEMEINDEVERBAND SCHIESSANLAGE OBERTEL SUHR S A T Z U N G E N 999 Allgemeiner Hinweis: Alle gewählten Funktionsbezeichnungen umfassen beide Geschlechter - - Art. Name und Sitz Unter dem Namen "Schiessanlage
MehrReglement der Personalvertretung. vom 1. Dezember 2010
Reglement der Personalvertretung vom. Dezember 00.0. / Stand. Januar 0 Inhaltsverzeichnis Artikel Grundsatz... Artikel Mitgliedschaft... Artikel Vorsitz... Artikel Aufgaben... Artikel 5 Kompetenzen...
MehrKiPlus VEREIN FAMILIENERGÄNZENDE KINDERBETREUUNG BELP
Statuten KiPlus I. Rechtsform und Ziel Bei Personenbezeichnungen gilt die weibliche Form auch für die männliche und umgekehrt. Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen KiPlus Verein familienergänzende Kinderbetreuung
MehrEINWOHNERGEMEINDE WINDISCH EINWOHNERGEMEINDE HABSBURG EINWOHNERGEMEINDE HAUSEN VERTRAG ÜBER DIE GEMEINSAME FEUERWEHR
EINWOHNERGEMEINDE WINDISCH EINWOHNERGEMEINDE HABSBURG EINWOHNERGEMEINDE HAUSEN VERTRAG ÜBER DIE GEMEINSAME FEUERWEHR vom Datum... Gemeindevertrag im Sinne von 72 ff und 73 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden
MehrGemeinde Safenwil. Gemeindeordnung
Gemeinde Safenwil Gemeindeordnung Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines Seite 1 Begriff 3 2 Zweck 3 3 Organisationsform 3 4 Organe 3 II. Gemeindeversammlung 5 Aufgaben und Befugnisse 4 6 Einberufung, Initiativrecht
MehrSTATUTEN VEREIN SCHULE AETTENSCHWIL A. GRÜNDUNG
STATUTEN VEREIN SCHULE AETTENSCHWIL A. GRÜNDUNG Art. 1 Persönlichkeit, Name, Zweck und Sitz Unter der Bezeichnung "Verein Schule Aettenschwil, nachfolgend Verein genannt, wird ein Verein im Sinne von Art.
MehrInsurance Institute of Switzerland
Statuten Neufassung vom 15. Mai 2003 I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Art. 2 Der
MehrSpitex Verein Winkel - Rüti. Statuten
Spitex Verein Winkel - Rüti Statuten I. NAME, SITZ UND ZWECK 1 Name und Sitz 1 Unter dem Namen Spitex Verein Winkel - Rüti besteht mit Sitz in Winkel ein politisch und konfessionell neutraler, privatrechtlicher
MehrINTERKANTONALE VEREINBARUNG über den Vollzug des Entsendegesetzes und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit 1
INTERKANTONALE VEREINBARUNG über den Vollzug des Entsendegesetzes und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit 1 (vom 24. Juni 2003 2 ; Stand am 1. April 2007) Die Kantone Uri, Obwalden und Nidwalden,
MehrSCHWIMMBAD SCHINZNACH GEMEINDEVERTRAG
Scherz Schinznach Schinznach-Bad Veltheim SCHWIMMBAD SCHINZNACH GEMEINDEVERTRAG zwischen den Einwohnergemeinden Scherz Schinznach Schinznach-Bad Veltheim I. Allgemeine Bestimmungen 1 Grundlage 1 1 Die
Mehr9. November Statuten. Fasanchtsverein Gommiswald - Statuten /6
9. November 2018 Statuten Fasanchtsverein Gommiswald - Statuten 2018 0/6 Name, Domizil, Zweck Art. 1 Unter der Bezeichnung Fasnachtsverein Gommiswald (im Folgenden auch Verein genannt) besteht ein Verein
MehrVerfassung der Gemeinde Stetten vom. 2018
Verfassung der Gemeinde Stetten vom. 08 Fassung der Kommission vom 0. März 08, zuhanden der Vernehmlassung Verfassung der Gemeinde Stetten vom.. 08 I. Allgemeine Bestimmungen Art. Einwohnergemeinde Die
MehrVereinbarung über die Ostschweizerische Schule für Sozialarbeit und die Ostschweizerische Heimerzieherschule
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen. Vereinbarung über die Ostschweizerische Schule für Sozialarbeit und die Ostschweizerische Heimerzieherschule vom 8. Juli 984 (Stand 6. September 988) Der Regierungsrat
MehrDie Kirchgemeinden des Pastoralraums bleiben autonom. Die Eigentumsverhältnisse werden vom vorliegenden Vertrag nicht berührt.
Vertrag im Pastoralraum BE1 zwischen der röm.-kath. Kirchgemeinde Biel und Umgebung und der röm.-kath. Kirchgemeinde Pieterlen/Lengnau/Meinisberg I Art. 1 Bestimmung des Pastoralraums Name und Zweck Zur
Mehreinzelnen Gemeinden des Mittleren Fricktals (Stand : Eiken, Mumpf, Münchwilen, Sisseln, Stein, Wallbach)
Leistungsauftrag zwischen einzelnen Gemeinden des Mittleren Fricktals (Stand 1.1.1999: Eiken, Mumpf, Münchwilen, Sisseln, Stein, Wallbach) und der Spitex-Organisation SPITEX-Verein Mittleres Fricktal (mit
MehrMusikschule. Am Alten Rhein. Zweckverbandsvereinbarung
Musikschule Am Alten Rhein Zweckverbandsvereinbarung Im Sinne einer besseren Verständlichkeit wird in dieser Vereinbarung die männliche Form verwendet. Selbstverständlich gilt sinngemäss über auch die
MehrEissportzentrum Bödeli (Regionales Eissportzentrum Jungfrau) *******************************************************************************
Eissportzentrum Bödeli (Regionales Eissportzentrum Jungfrau) ******************************************************************************* Gesellschaftsvertrag zwischen den Gemeinden Beatenberg, Bönigen,
MehrStatuten. Unter Achtung der Selbständigkeit der Mitglieder nimmt der Verband insbesondere folgende Aufgaben
Statuten Art. 1 Name und Sitz Der Spitex Verband Kanton Zürich bildet einen Verein gemäss Art. 60ff ZGB. Er ist aus der Kantonalzürcherischen Vereinigung der Gemeindekrankenpflegen (KVGP) und der Kantonalzürcherischen
MehrDatum: Dienstag, 9. Dezember 2014. Mehrzweckgebäude Stampfi. Gemeindepräsident Walter von Siebenthal. Gemeindeschreiber Matthias Ebnöther
P r o t o k o l l Datum: Dienstag, 9. Dezember 2014 Ort: Zeit: Vorsitz: Protokoll: Stimmenzähler: Mehrzweckgebäude Stampfi 19:30 Uhr Gemeindepräsident Walter von Siebenthal Gemeindeschreiber Matthias Ebnöther
MehrSpitex Oberthurgau. Statuten
Spitex Oberthurgau Statuten Name und Sitz Artikel 1 Unter dem Namen: Spitex Oberthurgau besteht ein gemeinnütziger, politisch und konfessionell neutraler Verein gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Mehr