Medienrecht. Vorlesung FH Hannover Block C + D 9.00 Uhr Uhr. Arne Laudien
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- Viktoria Schulz
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1 Medienrecht Vorlesung FH Hannover Block C + D 9.00 Uhr Uhr Arne Laudien Hannover,
2 Prüfungssystem Rechtsverletzung nach KUG Bildnis? ( 22 KUG) (Abbildung einer individuell erkennbaren Person) nein Keine Verletzung Einwilligung? ( 22 KUG) 1. Vorliegen einer Einwilligung (explizit o. konkludent) 2. des Berechtigten 3.Deckung der beabsichtigten Veröffentlichung durch die Einwilligung Steckbrief? ( 24 KUG) - Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte? ( 23 I Nr. 1 KUG) - Abgebildete Person nur Beiwerk ( 23 I Nr. 2 KUG) - Bild einer Versammlung, eines Aufzugs oder eines ähnlichen Vorgangs? ( 23 I Nr. 3 KUG) - Dient die VÖ einem höheren Interesse von Kunst oder Wissenschaft? ( 23 I Nr. 4 KUG) Verletzung eines berechtigten Interesses des Abgebildeten? ( 23 II KUG) ja ja nein ja nein Keine Verletzung V eröffentlichung gerechtfertigt V eröffentlichung ungerechtfertigt V eröffentlichung unzulässig Kein Verstoß gegen das KUG Seite 5
3 Ehrschutz im Strafrecht Begriff der Ehre folgt aus dem Grundsatz, niemandem dessen berechtigten menschlichen Geltungsanspruch zu bestreiten. Geltungsanspruch folgt aus seinem unveräußerlichen Kern in seiner Eigenschaft als Mensch (Menschenwürde) jeder Mensch kann ein Mindestmaß an Achtung verlangen. Fallgruppen: Jemandem werden seine elementaren menschlichen Eigenschaften bestritten. Jemandem werden zu Unrecht Pflichtverletzungen im sittlichen, rechtlichen oder sozialen Bereich vorgeworfen. Jemandem werden tatsächlich erworbene Dienste abgesprochen. Seite 6
4 Vorprüfung Strafrecht Aussage Ehrenrührigkeit? Tatsache Werturteil 185 zulässig wahr Grenze: 192 gegenüber dem Betroffenen unwahr [kein 185, da 186 spezieller] gegenüber Dritten 186 wider besseres Wissen? 187 Seite 7
5 185 StGB (Beleidigung) Beleidigung: Kundgabe der Nichtachtung oder Missachtung der Ehre eines anderen Träger des Ehrenschutzes (Beleidigungsfähigkeit): jede natürliche Person (von Geburt bis Tod); Ehrverletzung muss nicht durch Opfer erkannt werden (auch Säuglinge, geistig Behinderte geschützt) keine Verstorbenen; da nur 189 Personengemeinschaften als solche, unabhängig vom Ehrenschutz der einzelnen Mitglieder Kollektivbeleidigung Erkennbarkeit des Betroffenen bei direktem Kontakt: durch herabsetzende Werturteile oder durch ehrenrührige Tatsachenbehauptung möglich Die Äußerung unrichtiger ehrenrühriger Tatsachen gegenüber einem anderen als dem Betroffenen fällt allerdings nicht unter den Tatbestand der Beleidigung (sondern der üblen Nachrede, 186 StGB). Daher kann bei Medienberichterstattung der Beleidigungstatbestand nur durch die Verbreitung ehrenrühriger Werturteile erfüllt werden. Seite 8
6 186 ff. StGB 186: Üble Nachrede / Formalbeleidigung Norm zielt auf unwahre Tatsachenbehauptungen (nicht auf Meinungsäußerungen), und zwar solche, durch deren Äußerung oder Verbreitung die Verletzung der Ehre des Betroffenen in Betracht kommt Spezielle Vermutung des Wahrheitsbeweises in 190 bei verurteilten Straftätern Nach 192 möglich: Bestrafung wegen Beleidigung trotz Wahrheitsbeweis 187: Verleumdung Aufstellung einer unwahren Behauptung in positiver Kenntnis der Unwahrheit 189: Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener Begriff des Verunglimpfens / Tatbestände der Beleidigung / üblen Nachrede / Verleumdung nur schwerwiegende Beeinträchtigung oder Gefährdung des Ansehens Toter Seite 9
7 201 a StGB Bildaufnahmen Unbefugterweise Herstellung, Übertragung, Gebrauch oder Zugänglichmachung; oder: unbefugte Zugänglichmachung von befugt angefertigten Aufnahmen Von Personen, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befinden Dadurch: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs Seite 12
8 Einführung Medienprivilegien Verfassungsrechtliche Grundlagen Primärziel des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG: Gewährleistung freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung Rolle der Massenmedien im demokratischen Gemeinwesen u. Bedeutung für die Persönlichkeitsentwicklung des Einzelnen Öffentliche Willensbildung wird als eine Art gesellschaftlicher Diskurs begriffen, der auf Massenmedien angewiesen ist BVerfG: Funktion des Massenkommunikators als Medium und Faktor im Prozess der Meinungsbildung als Medium stellen sie die Bühne für die Darstellung der Themen zur Verfügung als Faktor der Meinungsbildung nehmen sie selbst als Akteur der Kommunikation Stellung Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG schützt die gesamte Tätigkeit der Massenmedien von der Beschaffung über die Bearbeitung bis zur Verbreitung der Kommunikationsinhalte hin zum Rezipienten Berücksichtigung bei der Auslegung von Normen (im Rahmen von Ermessensentscheidungen, bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe) Erforderlichkeit von mit der Funktion des jeweiligen Massenmediums und entsprechenden Bindungen verknüpften gesetzlich verankerten Privilegien Seite 13
9 Informationsrecht der Presse Niedersächsisches Pressegesetz 3 Öffentliche Aufgabe der Presse Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt. 4 Informationsrecht der Presse (1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. (2) Auskünfte können verweigert werden, soweit 1. durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder 2. ihnen Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder 3. sie ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzen würden oder 4.ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet. (3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse verbieten, sind unzulässig. (4) Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, daß ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden. 25 Rundfunk (1) Für Hörfunk und Fernsehen gelten die 4 und 24 Abs. 1 und 3 entsprechend. Seite 15
10 Das Pressegespräch des Innensenators Der Polizeipräsident von Hannover hält seit einigen Jahren regelmäßig ein mal pro Monat ein sog. Montagsgespräch ab. Zu den Gesprächen wird je ein Journalist aller Hannoveraner Lokalzeitungen und einiger überregionaler Zeitungen sowie der in Hannover ansässigen Rundfunksender von der Pressesprecherin der Polizei geladen. Sie finden in einem von der Polizei angemieteten Raum statt. Dabei erhalten die Journalisten Gelegenheit, zu aktuellen Polizeieinsätzen, Entwicklungsplänen etc. Fragen zu stellen. Der Polizeipräsident nutzt die Gespräche, um seinen Standpunkt zu Polizeiaktionen deutlich zu machen. Die Anfang 1997 gegründete Tageszeitung TOP-Hannover, die auch über einen Lokalteil verfügt, wird trotz mehrfacher Bitte nicht eingeladen. Als Begründung gibt die Pressesprecherin in einem Schreiben an TOP an, es handle sich bei dem Montagsgespräch um eine informelle und private Veranstaltung des Polizeipräsidenten. Außerdem erhalte auch die TOP alles schriftliche Material, das im Montagsgespräch ausgegeben werden, zeitgleich zugeschickt. Zudem liefen schon Ermittlungen gegen Journalisten der TOP wegen Beleidigung von Polizeibeamten. Man könne dem Präsidenten nicht zumuten, diese Personen einzuladen. Zudem sei der Raum bereits jetzt regelmäßig überfüllt und bei einer größeren Zahl von Teilnehmern kein offenes Gespräch mehr möglich. Die TOP bestreitet die von der Pressesprecherin angeführten Tatsachen nicht, fühlt sich aber dennoch durch die Entscheidung diskriminiert und dadurch auch wirtschaftlich als noch junge Zeitung gefährdet, da sie den Bereich innere Sicherheit - der auch im Lokalteil abgedeckt wird - aufgrund dieser Ungleichbehandlung nicht so schnell und so tief abdecken könne, wie die Konkurrenz. Der Verlag TOP GmbH will sich nicht weiter direkt mit der Polizei herum ärgern und fragt, ob er mit Aussicht auf Erfolg verwaltungsgerichtlich vorgehen kann, um schon vom nächsten Montagsgespräch in drei Wochen an eingeladen zu werden. (Gerichtliche Schritte zur dauerhaften Durchsetzung des Begehrens unternimmt TOP derzeit nicht). Seite 20
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