6. Gesetzliche Änderungen im Pyrotechnikgesetz

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1 Am 4. Jänner 2010 traten das neue Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010) und die Pyrotechnik-Durchführungsverordnung (PyroTG-DV 2010) in Kraft.

2 alte Bezeichnung neue Bezeichnung neues Alter Neue Einteilung nach Gefährlichkeit und erforderlichen Fachkenntnissen Klasse I Kategorie F1 ab 12 Jahren Feuerwerkskörper, mit sehr geringer Gefahr Klasse II Kategorie F2 ab 16 Jahren Feuerwerkskörper, mit geringer Gefahr Klasse III Kategorie F3 ab 18 Jahren Feuerwerkskörper mit mittlerer Gefahr, mit Sachkenntnissen Klasse IV Kategorie F4 ab 18 Jahren Feuerwerkskörper großer Gefahr, mit Fachkenntnissen

3 alte Bezeichnung neue Bezeichnung neues Alter Neue Einteilung nach Gefährlichkeit und erforderlichen Fachkenntnissen Neue Kategorien: Kategorie T1 ab 18 Jahren für Bühne und Theater, mit geringer Gefahr Kategorie T2 ab 18 Jahren für Bühne und Theater, mit Fachkenntnissen Kategorie S1 ab 16 Jahren Bengalpulver, Schellackpulver, Rauchpulver Kategorie S2 ab 18 Jahren lose pyrotechnische Sätze, mit Fachkenntnissen Kategorie P1 ab 18 Jahren sonstige pyrotechnische Gegenstände, mit geringer Gefahr Kategorie P2 ab 18 Jahren sonstige pyrotechnische Gegenstände, mit Fachkenntnissen

4 Übergangsbestimmungen und Händlerpflichten (Verkauf) Pyrotechnische Gegenstände nach dem alten Pyrotechnikgesetz 1974 ohne CE-Kennzeichen, die vor dem in Österreich eingeführt wurden, dürfen bis verkauft, besessen und verwendet werden, und haben die alte Kennzeichnung zu tragen. Bei Produkten der Klasse II ( Kategorie F2, ohne CE ) gilt die Altersbeschränkung 18 Jahre und max. 50 g Gesamtsatzgewicht (NEM).

5 Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II (Kategorie F2) mit Blitzknallsätzen ist der Verkauf und das Überlassen ab verboten. Strafen Verstöße gegen Kennzeichnung und Pflichten des Händlers sind mit Geldstrafe bis zu ,00 oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

6 Pyrotechnische Gegenstände neu Einfuhr nach dem haben ein original CE-Kennzeichen gem. Richtlinie 2007/23/EG mit der 10-stellige Registernummer zu führen und haben am Gegenstand selbst oder der kleinsten Verpackungseinheit folgende Kennzeichnungen zu haben: in deutscher Sprache richtig, sichtbar, lesbar und dauerhaft gekennzeichnet den Namen und die Adresse des EU-Herstellers oder EU-Importeurs Namen und den Typ des Gegenstandes (in Großbuchstaben)

7 Altersgrenze Kategorie (in Großbuchstaben) Gebrauchsanweisungen Nettoexplosivstoffmasse ( NEM in Großbuchstaben) Verwendungshinweis und gegebenenfalls einen Mindestabstand Händler haben stichprobenartig zu überprüfen, ob pyrotechnische Gegenstände ein original CE-Kennzeichen tragen und eine Kennzeichnung gemäß Pyrotechnikgesetz aufweisen.

8 Die Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 wurde bis jetzt noch nicht geändert. Es gelten weiterhin die Lagermengen gemäß dem Bruttogewicht. Genehmigung und Bauart ohne Betriebstättengenehmigung und Brandschutz ohne Betriebsstättengenehmigung und mit Brandschutz Klassen Höchstlagermenge Anmerkung I max. 20 kg 10 kg Verkaufs-/ 10 kg Vorratsraum I u. II max. 60 kg 30 kg Verkaufs-/ 30 kg Vorratsraum

9 Genehmigung und Bauart mit Betriebsstättengenehmigung und mit Brandschutz Pyrotechnik- Lagerraum in Containern im Freien, nicht brennbar im Verkaufsstand im Freien Klassen Höchstlagermenge Anmerkung I u. II max. 120 kg 40 kg Verkaufs-/ 2 x 40 kg Vorratsraum I u. II max. 100 kg max. 3 x 100 kg, wenn alleiniger Betrieb I u. II max. 800 kg 5 m Abstand, keine Anzahlbeschränkung I u. II max. 100 kg 5 m Abstand, keine Anzahlbeschränkung

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