Landgericht Gera Geschäftsverteilungsplan für die richterlichen Dienstgeschäfte ab dem (Änderung ab dem ), geändert am

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Landgericht Gera Geschäftsverteilungsplan für die richterlichen Dienstgeschäfte ab dem (Änderung ab dem ), geändert am"

Transkript

1 Landgericht Gera Geschäftsverteilungsplan für die richterlichen Dienstgeschäfte ab dem (Änderung ab dem ), geändert am I. Vorbemerkungen 1. Der Thüringer Justizminister hat dem Landgericht zum 01. Januar 2017 folgende Spruchkörper zugewiesen: 6 Zivilkammern, 2 Kammern für Handelssachen, 11 Strafkammern, davon 1 Strafvollstreckungskammer, 1 Kammer für Rehabilitierungsverfahren und 1 Kammer für die in 74a Abs. 4 GVG bezeichneten Entscheidungen. 2. Nach den Wahlen vom und gehören neben dem Präsidenten dem Präsidium an: gewählt bis : gewählt bis VRLG Redeker VRLG Neidhardt VRinLG Lichius VRinLG Höfs VRLG Pieper VRLG Sonntag VRLG Kramer RinLG Schwengber 3. Die Justizverwaltungssachen werden durch den Präsidenten des LG Granderath mit 70% seiner Arbeitskraft, den Vizepräsidenten des LG Dr. Herrmann mit 40%, seiner Arbeitskraft, VRinLG Hollandmoritz mit 50 % ihrer Arbeitskraft, VRinLG Böttcher-Grewe mit 50 % und RinLG Beer mit 30% ihrer Arbeitskraft bearbeitet. 4. Mit der Verwaltung der Justizpressestelle ist VRinLG Böttcher-Grewe betraut, die durch VRinLG Hollandmoritz vertreten wird. 5. Die Führungsaufsichtsstelle wird mit 40% ihrer Arbeitskraft von VRinLG Pagel geleitet. 6. Für die Prüfung der Notare sollen herangezogen werden: Vizepräsident LG Dr. Herrmann VRLG Tonndorf VRinLG Hollandmoritz RinLG Rühle RAG Dr. Franke RAG Dr. Wunderlich RLG Bangert

2 2 7. Nach der gültigen Geschäftsverteilung für die Justizverwaltungssachen bei dem Landgericht Gera ist die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht, soweit sie der Justizverwaltung zugewiesen ist, auf die Vorsitzenden der Kammern bzw. die Einzelrichter delegiert, die für das Verfahren nach der richterlichen Geschäftsverteilung zuständig sind oder waren. II. Zuständigkeit und Besetzung der einzelnen Spruchkörper A) Zivilkammern: 1. Zivilkammer: alle Berufungen gegen Entscheidungen der Amtsgerichte, ausgenommen Wohnungseigentumssachen und Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen i.s.d. 348 Abs. 1 Nr. 2e) ZPO Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte nach der Zivilprozessordnung betreffend die Entscheidungen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe und über Anträge im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, außer in Wohnungseigentumssachen, Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen i.s.d. 348 Abs. 1 Nr. 2e) ZPO und in Zwangsvollstreckungssachen VRLG Kramer Vorsitzender RLG Fischer mit 80 % seiner Arbeitskraft, zugleich 6. Strafkammer; stellvertretender Vorsitzender Richterin zu Dohna Sitzungstage: Mittwoch, Freitag 2. Zivilkammer: erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten betreffend Miet-, Pacht-, Kredit-, Bürgschafts- und Leasingsachen, ausgenommen Kapitalanlagesachen die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges einschließlich der OH-Sachen gemäß dem unter III. 2.2 festgelegten Verteilungsturnus (Ound OH-Sachen), an dem die Kammer ab dem mit 4,0 AKA teilnimmt

3 3 VRLG Pieper RLG Kaufmann RLG Tscherner Richter Porath Vorsitzender stellvertretender Vorsitzender zugleich 7. Strafkammer Sitzungstag: Mittwoch 3. Zivilkammer: erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen i.s.d. 348 Abs. 1 Nr. 2 h) ZPO mit Ausnahme der Klagen gegen den Verkehrsunfallgegner und/oder dessen Versicherung Rechtsstreitigkeiten aus Anwaltsverträgen Notarhaftpflichtsachen die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges einschließlich der OH-Sachen gemäß dem unter III. 2.2 festgelegten Verteilungsturnus (Ound OH-Sachen), an dem die Kammer ab mit 3,2 AKA teilnimmt alle Aufgaben, die einer erstinstanzlichen Zivilkammer zugewiesen sind, für die eine besondere Zuständigkeit in diesem Geschäftsverteilungsplan nicht vorgesehen ist. VRLG Redeker RinLG Hager Richter Geisler RinLG Beer RLG Schmid Vorsitzender mit 90 % seiner Arbeitskraft, zugleich Güterichter stellvertretende Vorsitzende mit 75 % seiner Arbeitskraft zugleich 9. und 11. Strafkammer mit 60 % ihrer Arbeitskraft, zugleich Güterichterin und Justizverwaltung Sitzungstag: Dienstag 4. Zivilkammer: erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten betreffend Kapitalanlagesachen einschließlich solcher im Falle einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung Verfahren nach 32 b Abs. 1 ZPO

4 4 die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges einschließlich der OH-Sachen gemäß dem unter III. 2.2 festgelegten Verteilungsturnus (Ound OH-Sachen), an dem die Kammer ab mit 3,8 AKA teilnimmt VRLG Sonntag RinLG Blaß RAG Dr. Wunderlich Richter Lentfort Vorsitzender stellvertretende Vorsitzende mit 90% seiner Arbeitskraft, zugleich Güterichter Sitzungstag: Donnerstag 5. Zivilkammer: alle Berufungen gegen Entscheidungen der Amtsgerichte, soweit diese Wohnungseigentumssachen betreffen Berufungen gegen Entscheidungen der Amtsgerichte, wenn zuvor die 5. Zivilkammer bereits in diesem Rechtsstreit auf Berufung einer Partei die Entscheidung und das Verfahren des Amtsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an das Amtsgericht zurückverwiesen hatte sämtliche Beschwerden, sonstigen Rechtsmittel und Eingaben in Angelegenheiten der freiwilligen und der streitigen Gerichtsbarkeit sowie für Entscheidungen nach 88 Abs. 2 SachenRBerG und für Entscheidungen nach 36 ZPO (Bestimmung des zuständigen Amtsgerichts), soweit nicht die Zuständigkeit der 1. oder 6. Zivilkammer begründet ist Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) vorläufige Festsetzung des Streitwerts in den Fällen der Ziffer 1.1 b) der allgemeinen Bestimmungen dieses Geschäftsverteilungsplans für alle Zivilkammern alle sonstigen richterlichen Aufgaben, für die die Zuständigkeit einer anderen Kammer nicht gegeben ist VizePräsLG Dr. Herrmann Vorsitzender mit 60 % seiner Arbeitskraft, zugleich 10. Strafkammer und Justizverwaltung RLG Bangert stellvertretender Vorsitzender mit 50% seiner Arbeitskraft, zugleich 6. Zivilkammer und 10. Strafkammer RinLG Doleski-Stiwi (60% Richterarbeitskraft)

5 5 RinAG Weisenstein mit 50% ihrer Arbeitskraft, zugleich 6. Zivilkammer und 10. Strafkammer (70% Richterarbeitskraft) Sitzungstag: Freitag 6. Zivilkammer: erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten und Berufungen, die Ansprüche aus Heilbehandlungen i.s.d. 348 Abs. 1 Nr. 2 e) ZPO betreffen Anträge auf gerichtliche Entscheidung betreffend Notarkostensachen nach 156 Kostenordnung und 127 Gerichts- und Notarkostengesetz Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche aus Heilbehandlungen i.s.d. 348 Abs. 1 Nr. 2 e) ZPO betreffen und Notarkostensachen nach 156 KostO und 127 Gerichts- und Notarkostengesetz nehmen nicht am O-/OH- Turnus teil. VRinLG Hollandmoritz RinLG Doleski-Stiwi RLG Bangert mit 40% ihrer Arbeitskraft, zugleich Justizverwaltung und Güterichterin (60% Richterarbeitskraft) stellvertretende Vorsitzende mit 50% ihrer Arbeitskraft, zugleich 5. Zivilkammer und 10. Strafkammer mit 50% seiner Arbeitskraft, zugleich 5. Zivil- Kammer und 10. Strafkammer Sitzungstag: Freitag B) Kammern für Handelssachen: 1. Kammer für Handelssachen: alle Handelssachen einschließlich der selbständigen Beweisverfahren Vorsitz: Vertreter: VRLG Wentzel VRLG Sonntag ehrenamtliche Handelsrichter: Bernd Reinhardt

6 6 Brigitte Hopfe Dr. Günther Linsel Ralf Hartmann Dr. Martin Kirschbaum Hartmut Fuchs Dr. Hans-Heinrich Matthias Matthias Henn Jens Geißler Klaus Hußner Willi Obitz René Starke Konrad Meyer Michael Bönig Diese werden vertreten durch die ehrenamtlichen Handelsrichter der 2. Kammer für Handelssachen. Sitzungstage: Montag, Mittwoch 2. Kammer für Handelssachen: Diese Kammer ist von Neueingängen freigestellt. Vorsitz: Vertreter: VRLG Wentzel VRLG Sonntag ehrenamtliche Handelsrichter: Dr. Matthias Ullrich Dr. Ingolf Weidlich Stefan Rascher Rosemarie Züge-Gutsche Udo Kühn Roman Kaltenbach Diese werden vertreten durch die ehrenamtlichen Handelsrichter der 1. Kammer für Handelssachen. Sitzungstag: Montag, Donnerstag

7 7 C) Strafkammern: 1. Strafkammer: alle zur Zuständigkeit einer Strafkammer als Schwurgericht gehörenden Strafsachen nach 74 Abs. 2 GVG alle in die Zuständigkeit der Staatsschutzkammer gem. 74a GVG fallenden Strafsachen des 1. Rechtszuges alle zur Zuständigkeit einer Strafkammer gehörenden Strafsachen des ersten Rechtszuges aus dem Landgerichtsbezirk Gera, soweit die laufenden Nummern im KLs-Register auf 1, 3 und 5 enden alle Beschwerdesachen von Erwachsenen, soweit sie ausschließlich den 9. Abschnitt der StPO (Verhaftung und vorläufige Festnahme) sowie Entscheidungen gem. 230 Abs. 2 StPO betreffen Beschwerdesachen und sonstige Eingaben in Straf- und Bußgeldverfahren gegen Erwachsene, die sich gegen Entscheidungen der Amtsgerichte richten und deren laufende Nummern im Qs-Register mit den Ziffern 1, 2, 3, 6 und 7 enden, soweit es sich nicht um Beschwerden aus dem 1. Buch, 9. Abschnitt der StPO - Verhaftung und vorläufige Festnahme - sowie Entscheidungen nach 230 Abs. 2 StPO handelt alle zum in der 3. Strafkammer anhängigen Beschwerdesachen die Entscheidungen über Zuständigkeitsbestimmungen nach 14 StPO alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Streichung von Hauptoder Hilfsschöffen von den Erwachsenen- oder Jugendschöffenlisten die Verfahren betreffend Richterablehnung nach 27 Abs. 4 StPO die zurückverwiesenen erstinstanzlichen Erwachsenenstrafsachen der 9. und der 11. Strafkammer sonstige zurückverwiesene Strafsachen der Strafkammern gegen Erwachsene, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Kammer begründet ist

8 8 sowie alle Aufgaben, die einer Strafkammer zugewiesen sind, für die eine besondere Zuständigkeit in diesem Geschäftsverteilungsplan nicht vorgesehen ist VRLG Tonndorf RinLG Schwengber RinLG Wichmann- Bechtelsheimer Vorsitzender stellvertretende Vorsitzende mit 90 % ihrer Arbeitskraft, zugleich 5. und 6. Strafkammer Sitzungstage: Dienstag, Donnerstag 2. Strafkammer: alle zur Zuständigkeit einer Jugendkammer gehörenden erstinstanzlichen Strafsachen nach den Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes alle Berufungen gegen Urteile der Jugendrichter alle Berufungen gegen Urteile der Jugendschöffengerichte sonstige zurückverwiesene Strafsachen der Strafkammern gegen Jugendliche und Heranwachsende, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Strafkammer begründet ist alle Beschwerdesachen von Jugendlichen und Heranwachsenden, soweit sie ausschließlich den 9. Abschnitt der StPO (Verhaftung und vorläufige Festnahme) und 72 JGG sowie Entscheidungen nach 230 Abs. 2 StPO betreffen, sowie alle Beschwerden, die sich gegen Entscheidungen des Jugendrichters und Jugendschöffengerichts richten Beschwerden und sonstige Eingaben in Straf- und Bußgeldverfahren, die sich gegen Entscheidungen der Amtsgerichte richten und deren laufende Nummern im Qs - Register mit den Ziffern 4, 5, 8, 9 und 0 enden, soweit es sich nicht um Beschwerden aus dem 1. Buch, 9. Abschnitt der StPO - Verhaftung und vorläufige Festnahme - sowie Entscheidungen nach 230 Abs. 2 StPO handelt

9 9 VRLG Neidhardt RinLG Diedrich RLG Hohmeier Vorsitzender stellvertretende Vorsitzende, mit 80% ihrer Arbeitskraft, zugleich 8. Strafkammer mit 75% seiner Arbeitskraft, zugleich 4. und 8. Strafkammer Sitzungstage: Montag, Mittwoch, Donnerstag 3. Strafkammer: alle zur Zuständigkeit einer Strafkammer gehörenden Strafsachen des ersten Rechtszuges aus dem Landgerichtsbezirk Gera, soweit deren laufende Nummern im KLs-Register auf 10, 20, 30, 40, 50, 2, 7 und 9 enden VRinLG Lichius Vorsitzende RinLG Görsch stellvertretende Vorsitzende RinLG Klostermann mit 80% ihrer Arbeitskraft, zugleich 8. Strafkammer Sitzungstage: Dienstag und Donnerstag 4. Strafkammer: die in dieser Kammer noch anhängigen Verfahren VRLG Rassier RLG Hohmeier RLG Albers Vorsitzender, mit 20 % seiner Arbeitskraft, zugleich 5. und 6. Strafkammer stellvertretender Vorsitzender mit 5% seiner Arbeitskraft, zugleich 2. und 8. Strafkammer Sitzungstage: Dienstag und Freitag 5. Strafkammer: die gegen Urteile der Strafrichter und der Schöffengerichte eingelegten Berufungen, deren laufende Nummern im Ns- oder im Ps-Register mit den

10 10 Ziffern 0, 2, 5, 7 und 9 enden sowie die gegen Urteile der Strafrichter eingelegten Berufungen in Wirtschaftsstrafsachen, d.h. Strafsachen entsprechend der Zuständigkeitsregelung des 74c GVG nach 266, 266a, 283b StGB und 369 AO alle zurückverwiesenen Berufungssachen der 3. und 7. Strafkammer VRLG Rassier Vorsitzender, mit 60 % seiner Arbeitskraft zugleich 4. und 6. Strafkammer RinLG Wichmann- Bechtelsheimer stellvertretende Vorsitzende, 2. Richter i. S. d. 76 VI GVG Sitzungstag: Montag, Mittwoch 6. Strafkammer: alle Rehabilitierungsverfahren sowie die Rehabilitierungsverfahren, die vor Inkrafttreten des Ersten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes als Kassation geführt wurden alle zurückverwiesenen Rehabilitierungsverfahren VRLG Rassier Vorsitzender, mit 20 % seiner Arbeitskraft, zugleich 4. und 5. Strafkammer RLG Fischer stellvertretender Vorsitzender; mit 20% seiner Arbeitskraft; zugleich 1. Zivilkammer RinLG Wichmann- Bechtelsheimer mit 10 % ihrer Arbeitskraft, zugleich 1. und 5. Strafkammer 7. Strafkammer: die gegen Urteile der Strafrichter und der Schöffengerichte eingelegten Berufungen, deren laufende Nummern im Ns- oder im Ps-Register mit den Ziffern 1, 3, 4, 6 und 8 enden, mit Ausnahme solcher Verfahren, in denen Herr Rechtsanwalt Pagel tätig ist. Diese Verfahren werden der 5. Strafkammer zugewiesen. Solcherart zugewiesene Verfahren werden auf den

11 11 Turnus der 5. Strafkammer angerechnet, so dass das numerisch jeweils nachfolgende Verfahren auf die 7. Strafkammer entfällt alle zurückverwiesenen Berufungssachen der 5. Strafkammer VRinLG Pagel RLG Tscherner Vorsitzende, mit 60% ihrer Arbeitskraft, zugleich Leiterin der Führungsaufsichtsstelle stellvertretender Vorsitzender und 2. Richter i. S. d. 76 VI GVG Sitzungstage: Montag, Mittwoch 8. Strafkammer: alle zur Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer gehörenden Strafsachen. VRinLG Böttcher-Grewe Vorsitzende mit 30% ihrer Arbeitskraft, zugleich Justizverwaltung RinLG Klostermann stellvertretende Vorsitzende mit 20% ihrer Arbeitskraft, zugleich 3. Strafkammer Richter Dr. Sellner mit 20% seiner Arbeitskraft, zugleich 11. Strafkammer RinLG Wulf mit 20 % ihrer Arbeitskraft, zugleich 11. Strafkammer ausschließlich für Verfahren nach 78 b Abs. 1 Ziffer 2 GVG : RinLG Diedrich mit 20% ihrer Arbeitskraft, zugleich 2. Strafkammer RLG Hohmeier mit 20% seiner Arbeitskraft, zugleich 2. und 4. Strafkammer Er ist ausgeschlossen an der Mitwirkung in Verfahren nach 78 b Abs. 1 Ziffer 1 GVG unter Vorsitz von Frau VRinLG Böttcher- Grewe 9. Strafkammer

12 12 die an eine andere Kammer - Jugendkammer oder Strafkammer - zurückverwiesenen Strafsachen der 2. Strafkammer, damit zugleich Auffangjugendkammer PräsLG Granderath Vorsitzender, mit 30% seiner Arbeitskraft, zugleich Justizverwaltung VRinLG Böttcher-Grewe stellvertretende Vorsitzende mit 20 % ihrer Arbeitskraft zugleich 8. Strafkammer und Justizverwaltung Richter Geisler mit 15% seiner Arbeitskraft, zugleich 11. Strafkammer und 3. Zivilkammer Sitzungstage: Dienstag, Donnerstag 10. Strafkammer: alle Anordnungen nach 100 c StPO ivm 74 a Abs. 4 GVG. VizePräsLG Dr. Herrmann RinLG Doleski-Stiwi RLG Bangert Vorsitzender, zugleich 5. Zivilkammer und Justizverwaltung (60% Richterarbeitskraft) stellvertretende Vorsitzende; zugleich 5. und 6. Zivilkammer zugleich 5. und 6. Zivilkammer 11. Strafkammer: alle zur Zuständigkeit einer Strafkammer gehörenden Strafsachen des ersten Rechtszuges aus dem Landgerichtsbezirk Gera, soweit die laufenden Nummern im KLs - Register auf 4, 6, 8 und 60, 70, 80, 90 und 00 enden, die zurückverwiesenen Strafsachen der 1., 3. und der 4. Strafkammer, (ausgenommen Berufungssachen der 3. Strafkammer) damit zugleich Auffangschwurgericht und Auffangstaatsschutzkammer

13 13 VRinLG Höfs Vorsitzende RinLG Wulf stellvertretende Vorsitzende mit 80% ihrer Arbeitskraft, zugleich 8. Strafkammer Richter Dr. Sellner mit 80% seiner Arbeitskraft, zugleich 8. Strafkammer Richter Geisler mit 10% seiner Arbeitskraft, zugleich 9. Strafkammer und 3. Zivilkammer Sitzungstage: Montag, Mittwoch, Freitag Ergänzungsrichter: Ordnet der Vorsitzende einer Strafkammer die Zuziehung eines Ergänzungsrichters an, 192 Abs. 2 GVG, sind vorrangig die nicht nach dem kammerinternen Geschäftsverteilungsplan in das betreffende Verfahren eingebundenen Beisitzer dieser Kammer, beginnend mit dem Dienstjüngsten (siehe unter III 3 d), in dieser Reihenfolge berufen. Hat der betreffende Richter wegen der Verhinderung eines Mitglieds der zu ergänzenden Kammer als Vertreter in der betreffenden Sache mitzuwirken, so geht dies der Berufung als Ergänzungsrichter vor. Ist auf diese Weise die Zuziehung eines Ergänzungsrichters nicht möglich oder nicht ausreichend, ist RLG Albers zum Ergänzungsrichter berufen. Bei Zuziehung eines weiteren Ergänzungsrichters in demselben Verfahren oder, solange RLG Albers als Ergänzungsrichter in einem Verfahren noch gebunden ist, sind als nächstes alle Beisitzer der 2., 3. und 4. Zivilkammer berufen, beginnend mit dem Dienstjüngsten (siehe unter III. 3. d). D) Güterichter: Für den Landgerichtsbezirk werden mit jeweils 10% ihrer Arbeitskraft als Güterichter bestimmt: VRinLG Hollandmoritz zugleich 6. Zivilkammer und Justizverwaltung RinLG Beer zugleich 3. Zivilkammer und Justizverwaltung RAG Hollandmoritz Amtsgericht Greiz DirAG Kurze Amtsgericht Rudolstadt VRLG Redeker zugleich 3. Zivilkammer RAG Dr. Wunderlich zugleich 4. Zivilkammer und 9. Strafkammer

14 14 RAGastVDirAG Dr. Reichenbach Amtsgericht Altenburg Rin Liebeskind Amtsgericht Stadtroda VRinLG Hollandmoritz, RinLG Beer, RAG Hollandmoritz, VRLG Redeker, RAG Dr. Wunderlich und Rin Liebeskind sind zuständig für die Ersuchen der Amtsgerichte und des Landgerichts zur Durchführung einer Güteverhandlung im Sinne des 278 Abs. 5 ZPO sowie Ersuchen nach 36 Abs. 5 FamFG. Nur RAGastVDirAG Dr. Reichenbach, RAG Dr. Wunderlich und DirAG Kurze sind zuständig für die Ersuchen der Amtsgerichte im Sinne des 36 Abs. 5 FamFG, soweit es sich um Familiensachen i.s.d. 2. Buches des FamFG handelt; im Übrigen gilt III dieses Geschäftsverteilungsplanes. III. Allgemeine Bestimmungen 1. Verteilung der Richtergeschäfte 1.1 Zuständigkeit der Zivil- und Handelskammern: a) Verfahrenseingänge werden erfasst in gesonderten Registern für streitige Zivilsachen 1. Instanz - O - streitige Handelssachen - HKO - Berufungen in streitigen Zivilverfahren - S - Berufungen in Handelssachen - HKS - Beschwerden in allen Angelegenheiten der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit - T - Anträge außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits - OH -/- HKOH - b) Die Zuweisung aller Verfahren der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit erfolgt nach dem Verteilungsturnus und nach Sachgebieten. Die Zuweisung nach Sachgebieten geht der Verteilung nach dem Turnus vor. Werden in einem Rechtsstreit erster Instanz ein Anspruch oder mehrere Ansprüche geltend gemacht, für die verschiedene Spezialzuständigkeiten begründet sind, so sind die Kammern mit Spezialzuständigkeiten in folgender Reihenfolge zuständig; Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche aus Heilbehandlungen i.s.d. 348 Abs. 1 Nr. 2 e) ZPO betreffen, Rechtsstreitigkeiten über Versicherungsvertragsverhältnisse i.s.d. 348 Abs. 1 Nr. 2 h) ZPO, mit Ausnahme der Klagen gegen den Verkehrsunfallgegner und/oder dessen Versicherung, Kapitalanlagesachen, Rechtsstreitigkeiten aus Anwaltsverträgen

15 15 Notarhaftpflichtsachen Miet-, Pacht-, Kredit-, Bürgschafts- und Leasingsachen. Über die Reihenfolge der Registrierung entscheidet - im jeweiligen Register gesondert - die zeitliche Reihenfolge des Eingangs: Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen und Arrestanträge sowie Freiheitsentziehungssachen sind von der Poststelle oder - falls sie dort eingehen - von der Geschäftsstelle mit dem genauen Eingangszeitpunkt zu versehen. Sie sind sodann unverzüglich dem das Register führenden Beamten vorzulegen. Im Übrigen gelten die an einem Tag erfolgenden Eingänge als gleichzeitig eingegangen. Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet über die Reihenfolge des Eintrages die alphabetische Reihenfolge; maßgebend sind die jeweils ersten Buchstaben der vom Kläger (Berufungskläger, Antragsteller) gewählten Beklagtenbezeichnung, mangels solcher die des Rechtsmittelführers, bei gleichzeitigem Eingang mehrerer Verfahren gegen denselben Beklagten (Berufungsbeklagten, Antragsgegner) der erste Buchstabe der vom Kläger (Berufungskläger, Antragsteller) gewählten Eigenbezeichnung, bei gleichzeitigem Eingang mehrerer Verfahren von denselben Aktivparteien gegen dieselben Passivparteien ergibt sich die Reihenfolge aus der Höhe des Streitwertes; der niedrigere Streitwert ist vor dem höheren einzutragen, bei nicht bezifferten Ansprüchen ist der Streitwert nach den Grundsätzen des 25 GKG vorläufig zu ermitteln. Ist ein Verfahren wegen eines besonderen Sachgebiets oder weil es mit einem anderen Verfahren in Zusammenhang steht (III.1.1 d) einer Kammer zugewiesen, die für dieses Verfahren nach dem Verteilungsturnus nicht zuständig ist, so ist das nächste nach dem Verteilungsturnus bei dieser Kammer einzutragende Verfahren stattdessen der entlasteten bzw. abgebenden Kammer zuzuweisen. Im Fall der Abgabe nach III.1.1 e) gilt der Eingang der Information hierüber bei dem für die Registrierung bestimmten Beamten als maßgeblicher Zeitpunkt. c) Die Eingangsregistrierung erfolgt in folgender Weise: Alle Neueingänge werden dem für die Registrierung im jeweiligen Register bestimmten Beamten vorgelegt; er erhält ferner eine Mitteilung über die Abgabe von der übernehmenden Serviceeinheit. Dieser registriert in der oben festgelegten Reihenfolge die Verfahren und vergibt die Aktenzeichen. Er leitet die Eingänge der zuständigen Serviceeinheit zu. d) In rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehende Verfahren werden von der Kammer bearbeitet, die mit dem ersten Verfahren befasst ist oder war. Zusammenhängende Sachen sind ausschließlich: die in 34 ZPO genannten Rechtsstreitigkeiten und die Verfahren, auf denen sie beruhen,

16 16 Vollstreckungsgegenklagen, Abänderungsklagen sowie alle anderen Anträge und Klagen nach dem 8. Buch der ZPO gegen gerichtliche Entscheidungen und gerichtliche Vergleiche und die Ausgangsverfahren, Hauptsacheverfahren einschließlich Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren und Arrest- oder einstweilige Verfügungsverfahren, dies auch bei teilidentischem Streitgegenstand, die durch Abtrennung durch das Landgericht Gera entstandenen neuen Verfahren und deren Ausgangsverfahren, eingehende Verfahren und Anträge auf Prozesskostenhilfe, die zuvor beschieden worden sind bei teilidentischem Streitgegenstand, OH-Verfahren und Hauptsacheverfahren, wenn Teile des Gegenstandes der Beweisaufnahme auch Streitgegenstand der Hauptsache sind, bei mehreren Hauptsacheverfahren das älteste; es sei denn das Hauptsacheverfahren fällt in die Spezialzuständigkeit einer Kammer, Nichtigkeits- und Restitutionsklagen nach 579, 580 ZPO und die Ausgangsverfahren. Bei den Kammern für Handelssachen gelten darüber hinaus alle Streitigkeiten als zusammenhängend, wenn sie zwischen denselben Parteien geführt werden und dasselbe Rechts- oder Lebensverhältnis betreffen, wenn in getrennten Verfahren verschiedener Parteien Rechtsfolgen aus demselben Lebensverhältnis hergeleitet werden oder wenn die Ansprüche, die den Gegenstand des Prozesses bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen, wobei es unschädlich ist, wenn der Vorsitzende in der bereits anhängigen Sache noch nicht tätig geworden ist oder diese Sache in den letzten 12 Monaten vor Eingang der neuen Sache bereits abgeschlossen worden ist. Als erstes Verfahren (Ausgangsverfahren) bleibt das Verfahren maßgeblich, das einmal aus Gründen des Sachzusammenhangs herangezogen wurde, sofern nicht länger als 12 Monate keine weiteren Verfahren desselben Sachzusammenhangs anhängig waren. e) Ein Verfahren, für das eine Kammer nach dieser Geschäftsverteilung nicht zuständig ist, soll an die zuständige abgegeben werden. Die Abgabe ist nur zulässig bis zur ersten streitigen Verhandlung zur Sache bzw. dem diesem gleichstehenden Zeitpunkt. Die Abgabe ist auch ausgeschlossen, wenn über ein Gesuch zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden oder binnen zwei Monaten seit dessen erster Vorlage nicht entschieden ist. f) Über die Verbindung von Verfahren entscheidet die Kammer, bei der das nach dem Aktenzeichen älteste Verfahren anhängig ist; für den Fall der Verbindung ist sie - weiterhin - für die verbundenen Verfahren zuständig. g) Verfahren bleiben bei der ursprünglichen Kammer anhängig, auch wenn sie nach zeitweiliger Weglegung der Akten weiterbetrieben werden, von dem Oberlandesgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen worden sind oder sonst auf Einspruch, Widerspruch oder im Nachverfahren fortgesetzt werden sowie nach Verweisung oder Abgabe wieder eingehen. Soweit eine Kammer/ein Einzelrichterdezernat aufgelöst wurde, wird in den vorgenannten Fällen die erstinstanzliche Zivilkammer zuständig, in der derjenige Richter tätig ist, der vor Auflösung der Kammer/des Einzelrichterdezernats den Rechtsstreit als Berichterstatter/Einzelrichter bearbeitet hat.

17 17 Ansonsten, das heißt in den Fällen, in denen der zuletzt zuständige Richter keine erstinstanzlichen Zivilsachen mehr bearbeitet, wird die Kammer zuständig, die für dieses Verfahren bei neueingehenden Zivilsachen nach dem Verteilungsturnus zuständig wäre. h) Wird auf diese Vorschrift anlässlich der Auflösung eines erstinstanzlichen Zivildezernats verwiesen, werden die vom Einzelrichter bearbeiteten Verfahren wie folgt verteilt: In der Reihenfolge des Alters der Verfahren zum Stichtag, beginnend beim ältesten, entfallen auf jede mit Verfahren der gleichen Art befasste Kammer so viele Verfahren wie sie Mitglieder hat. Dabei beginnt die Verteilung bei der Kammer, die auf die Kammer folgt, der das aufgelöste Dezernat angehörte und setzt sich in numerisch aufsteigender Reihenfolge umlaufend fort. 1.2 Zuständigkeit der Strafkammern: a) Verfahrenseingänge werden erfasst in gesonderten Registern für Schwurgerichtssachen - Ks - erstinstanzielle Strafverfahren gegen Erwachsene - KLs - erstinstanzielle Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende - KLs jug und Ks jug - Berufungen gegen Entscheidungen der Strafrichterund Schöffengerichte - Ns - Berufungen gegen Entscheidungen der Strafrichter in Privatklagesachen - Ps - Berufungen gegen Entscheidungen der Jugendrichter und Jugendschöffengerichte - Ns jug - Beschwerden etc. - Qs - Strafvollstreckungssachen - StVK - Rehabilitierungsanträge - Reha - b) Rehabilitierungssachen sind einem einzigen immer in der Besetzung mit drei Berufsrichtern entscheidenden Spruchkörper zugewiesen. Die Registrierung erfolgt in der sich zufällig ergebenden Reihenfolge. c) Die Zuweisung der übrigen Strafsachen zu den Kammern erfolgt nach Sachgebieten und nach den Endziffern der laufenden Nummern im jeweiligen Register. Die Zuweisung nach Sachgebieten geht der Verteilung nach Endziffern vor. Über die Reihenfolge der Registrierung entscheidet - im jeweiligen Register gesondert - die zeitliche Reihenfolge des Eingangs: Von der Poststelle oder - falls sie dort eingehen - von der Geschäftsstelle ist in den Verfahren der genaue Eingangszeitpunkt bei dem Eingangsstempel zu vermerken. Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet über die Reihenfolge des Eingangs das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft; das nach Eingangsjahr ältere Verfahren ist vor dem jüngeren, innerhalb eines Jahrgangs das Verfahren

18 18 mit dem numerisch niedrigeren Aktenzeichen vor dem mit dem höheren einzutragen. Bei gleichzeitigem Eingang zweier Verfahren mit demselben staatsanwaltlichen Aktenzeichen entscheidet die Entfernung des Sitzes der Staatsanwaltschaft von Gera in Bahnkilometern; das Verfahren der nähergelegenen Staatsanwaltschaft ist vor dem der entfernteren einzutragen. Die Akten sind unverzüglich dem das jeweilige Register führenden Beamten vorzulegen. Dieser registriert in der oben festgelegten Reihenfolge, vergibt die Aktenzeichen bzw. vermerkt die zusätzlichen Unterscheidungsmerkmale ( 41 Abs. 2 AktO) und leitet die Eingänge sodann der zuständigen Serviceeinheit zu. d) Die durch Abtrennungsentscheidung einer Strafkammer entstehenden neuen Verfahren werden der abtrennenden Kammer ohne Ansehen der Endziffern zugewiesen. e) Unbeschadet der Beschwerdesachen in Verfahren, die sich nur gegen Erwachsene richten, soweit sie ausschließlich den 9. Abschnitt der StPO (Verhaftung und vorläufige Festnahme) sowie Entscheidungen gem. 230 Abs. 2 StPO betreffen, sind gleichzeitig eingehende Beschwerden und sonstige Eingaben in Straf- und Bußgeldverfahren gegen Entscheidungen der Amtsgerichte zu demselben staatsanwaltlichen Aktenzeichen durch die Kammer zu bearbeiten, die nach dem Qs-Register für das numerisch niedrigste Aktenzeichen zuständig ist. f) Anträge auf Anordnung der Sicherungsverwahrung nach 66a und 66b StGB, 106 Abs. 5, 6 JGG werden von der numerisch zuständigen Strafkammer bearbeitet, 74 f Abs. 1 GVG. Ausgenommen sind die durch Gesetz speziellen Kammern zugewiesenen Strafsachen nach 74 Abs. 2, 74a GVG, 33 Abs. 2, 41 JGG. In diesen Fällen ist die Kammer zuständig, der diese Aufgaben im Zeitpunkt des Antragseingangs ausschließlich zugewiesen sind. Verfahren, in denen ursprünglich das Amtsgericht oder eine Kammer entschieden hat, die numerisch nicht mehr existiert oder nicht mehr in der für Verfahren dieser Art gesetzlich vorgeschriebenen Weise mit Berufsrichtern besetzt ist, werden von der Kammer bearbeitet, die nach der für KLs-Sachen vorgesehenen Verteilung zuständig ist. g) Wird ein Verfahren durch das Amtsgericht zum Zwecke der Verbindung mit einem bereits bei einer Strafkammer anhängigen Verfahren vorgelegt, so ist für die Übernahmeentscheidung die Strafkammer zuständig, bei der dieses Verfahren anhängig ist. h) Für Wiederaufnahmeverfahren und Verfahren die nach Zurückverweisung der Entscheidung eines anderen Landgerichts beim Landgericht Gera eingehen, gelten die für die entsprechende Verfahrensart bestimmten Regelungen entsprechend. 1.3 Zuständigkeit der Güterichter: a) Der zuständige Richter leitet das Ersuchen zur Durchführung einer Güteverhandlung mit den Akten und der Einverständniserklärung der Prozessbevollmächtigten oder der Parteien der Güterichtergeschäftsstelle zu. Diese verteilt

19 19 die Verfahren nach der Reihenfolge des Eingangs bei ihr unter Berücksichtigung der unter D. getroffenen Zuständigkeitsregelung auf die Güterichter in alphabetischer Reihenfolge. Ersuchen aus der eigenen Kammer des Güterichters oder bereits von diesem als Prozessrichter bearbeitete Verfahren werden dem nächstfolgenden Güterichter unter Anrechnung auf den Turnus zugewiesen. Geht ein weiteres Verfahren zwischen den selben Parteien bei der Güterichtergeschäftsstelle ein, solange das erste Verfahren dieser Parteien noch nicht abgeschlossen ist, so ist hierfür der Güterichter des ersten Verfahrens zuständig; gehen weitere Verfahren zwischen den selben Parteien ein, so wird das 3., 5., 7. usw. auf den Turnus angerechnet. Im Turnus der Güterichterverfahren nach 278 Abs. 5 ZPO des RAG Dr. Wunderlich werden die ihm zugewiesenen Familiengerichtlichen Güterichterverfahren der Amtsgerichte angerechnet. b) Die Güterichter vertreten sich gegenseitig, wobei eine Vertretung in der eigentlichen Sitzungstätigkeit nicht stattfindet. Bei dauernder Verhinderung wird die Sache an die Güterichtergeschäftsstelle zurückgegeben und neu verteilt. Dasselbe gilt, wenn der Güterichter bereits so stark mit einschlägigen Verfahren belastet ist, dass eine Güteverhandlung innerhalb der nächsten drei Monate nicht durchführbar ist. c) Sieht der Güterichter eine Sache als nicht für dieses Verfahren geeignet an oder kommt es im Güterichterverfahren nicht zu einer Prozessbeendigung, leitet er die Prozessakten über die Güterichtergeschäftsstelle an den Prozessrichter zurück. d) Für den Fall, dass die Parteien eine außergerichtliche Streitschlichtung vereinbaren, kann der Güterichter das Ruhen des Verfahrens anordnen ( 278 Abs. 5 Satz 2, 3 ZPO). Bei Fortsetzung des Güterichterverfahrens bleibt er hierfür zuständig. 1.4 Bestimmung der Zuständigkeit: Bei Zweifeln der Kammern über die Zuständigkeit entscheidet das Präsidium auf Vorlage einer der beteiligten Kammern. 1.5 Anhängige Verfahren: Für die am anhängigen Verfahren bleibt es bei der bestehenden Zuständigkeit, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird; Satz 1 gilt für den Fall einer Änderung in der Zuständigkeit der Kammern im Laufe des Geschäftsjahres entsprechend. 2. Turnusverfahren 2.1 Allgemeine Regelungen Die Verteilung der Geschäfte im Turnusverfahren soll zukünftig unter Gewichtung nach Zeitaufwand erfolgen. Deshalb ist beabsichtigt, zeitnah ein Verfahren zu entwi-

20 20 ckeln oder zu erwerben, welches einen Ausgleich der Wertigkeit bei der Zuteilung der Verfahren ermöglicht, z.b. in Form eines Punktesystems (DRiZ 2014, 372ff). 1. Jede vom Turnus unabhängig zugewiesene Sache - kraft Sonderzuständigkeit - ist auf den Turnus anzurechnen. Jede Anrechnung gilt innerhalb des Turnussystems als Zuteilung. Künftige Änderungen während des Geschäftsjahrs im Verteilungsturnus lassen die jeweils aktuelle Zuteilung unberührt. 2. Ist eine Sache außerhalb des Turnus zugewiesen worden, hätte sie aber nach der Auffassung der betreffenden Kammer im Turnus zugeteilt werden müssen, gibt sie die Kammer an den für die Registrierung im jeweiligen Register bestimmten Beamten zurück, der wie mit einem Neueingang verfährt. 3. Abgaben und Übernahmen: a) Jede Übernahme einer Sache durch eine andere Kammer hat zur Folge, dass die übernehmende Kammer beim nächsten Mal im Turnus nicht (Bonus), die abgebende Kammer beim nächsten Verfahren im Turnus sofort zu berücksichtigen ist (Malus). Dies gilt auch für den Fall der Prozessverbindung ( 147 ZPO). Wird in Berufungssachen gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ein weiteres Rechtsmittel (z.b. Berufung der anderen Partei gegen dieselbe Entscheidung) eingelegt, so ist abweichend von Satz 1 bei der Kammer, der das erste Rechtsmittel zugeteilt worden ist, das weitere Rechtsmittel nicht auf den Turnus anzurechen. b) Im Fall der Rückgabe einer Sache an den für die Registrierung im jeweiligen Register bestimmten Beamten zum Zwecke der Abgabe an den allgemeinen Turnus oder in eine Sonderzuständigkeit gilt Folgendes: Der für die Registrierung im jeweiligen Register bestimmte Beamte und sodann die Geschäftsstelle für Zivilsachen behandeln die Sache wie einen Neueingang. Ohne dass die Sache bereits endgültig abgegeben ist, wird die Kammer, die die Sache zurückgibt, beim nächsten Turnus doppelt, die Kammer, der die Sache im allgemeinen Turnus oder in Sonderzuständigkeit zugeteilt wird, beim nächsten Turnus nicht berücksichtigt. Kommt es endgültig nicht zu einer Abgabe, wird die Kammer, die die Sache behält, beim nächsten Turnus nicht (Bonus), und die Kammer, der sie im allgemeinen Turnus oder in Sonderzuständigkeit vorläufig zugeteilt war, beim nächsten Verfahren im Turnus sofort berücksichtigt (Malus). 4. Anrechnung auf den allgemeinen Turnus/Registraturkorrekturen bei Rückgabe in den Turnus: Jede vom Turnus unabhängig zugewiesene Sache (kraft Sonderzuständigkeit) ist auf den Turnus anzurechnen. Jede Anrechnung gilt innerhalb des Turnussystems als Zuteilung. 2.2 Turnusverfahren in erstinstanzlichen Rechtsstreitigkeiten in Zivilsachen einschließlich selbständigem Beweisverfahren (O- und OH-Sachen)

21 21 1. Die eingehenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszugs und die selbständigen Beweisverfahren werden, soweit nicht eine Sonderzuständigkeit einer Kammer besteht, jeweils nach dem Turnusverfahren verteilt. 2. Am O- und OH-Turnusverfahren nehmen ab teil: die 2. Zivilkammer mit 4,00 AKA, die 3. Zivilkammer mit 4,20 AKA, die 4. Zivilkammer mit 3,90 AKA. Der O-/OH-Turnus umfasst 121 Eingänge (= Summe der in den beteiligten Zivilkammern vorhandenen Arbeitskraftanteile (AKA) multipliziert mit 10, gerundet auf ganze Zahlen). Davon entfallen - entsprechend der jeweils vorhandenen gerundeten Arbeitskraftanteile - auf die 2. Zivilkammer 40 Eingänge, auf die 3. Zivilkammer 42 Eingänge und auf die 4. Zivilkammer 39 Eingänge. Der Turnus umfasst 42 Zuteilungen von jeweils höchstens 3 Eingängen und beginnt dann jeweils wieder neu. Die Eingänge verteilen sich wie folgt: Die 2. Zivilkammer nimmt an jeder 21. und 42. Zuteilung nicht teil. Die 3. Zivilkammer nimmt an jeder Zuteilung teil. Die 4. Zivilkammer nimmt an jeder 12., 24. und 36. Zuteilung nicht teil. Auf die Anlage wird verwiesen. 3. Vertretung a) Die Vertretung erfolgt grundsätzlich innerhalb der Kammer bzw. durch die im Einzelnen benannten Vertreter. b) Soweit dies nicht mehr möglich ist, wird, beginnend jeweils mit dem Dienstjüngsten (siehe unter d), hilfsweise mit dem Jüngsten, wie folgt vertreten: Erstinstanzliche Zivilkammern:

22 22 Außerhalb der Sitzungen werden die Beisitzer der 2. Zivilkammer von denen der 3. Zivilkammer, die der 3. Zivilkammer von denen der 4. Zivilkammer, die der 4. Zivilkammer von denen der 2. Zivilkammer und die Beisitzer der 6. Zivilkammer von denen der 1. Zivilkammer vertreten. Soweit die Beisitzer einer erstinstanzlichen Zivilkammer bei Sitzungen vertreten werden, ist pro Sitzungstag derjenige Beisitzer einer anderen erstinstanzlichen Zivilkammer zur Vertretung berufen, welcher im Geschäftsjahr die geringste Anzahl von Vertretungen in Sitzungen einer erstinstanzlichen Zivilkammer des Landgerichts wahrgenommen hat. Haben mehr als ein Beisitzer Sitzungsvertretungen in gleicher Anzahl wahrgenommen, so vertritt von diesen der dienstjüngste, hilfsweise der lebensjüngste Richter (siehe unter d). Wird ein Richter im Verlauf des Geschäftsjahres zum Beisitzer einer erstinstanzlichen Zivilkammer bestimmt, so wird fingiert, dass dieser bis zu diesem Zeitpunkt ebenso viele Sitzungsvertretungen wie derjenige Beisitzer mit der geringsten Anzahl von Vertretungen wahrgenommen hat. Derjenige Richter, welcher den Vorsitz in der Sitzung führt, vermerkt in einer Liste bei dem Namen des vertretenden Beisitzers das Datum der von diesem wahrgenommenen Sitzungsvertretung. Kammern für Handelssachen: Die Vorsitzenden der 1. und 2. Kammer für Handelssachen werden durch die Beisitzer der 4. Zivilkammer vertreten. Zweitinstanzliche Zivilkammern: Die Beisitzer der 1. Zivilkammer werden durch die Beisitzer der 5. Zivilkammer vertreten. In den Sitzungen werden die Beisitzer der 1. Zivilkammer durch die Beisitzer der 2., 3., 4. und 6. Zivilkammer in dieser Reihenfolge vertreten. Soweit Beisitzer der 1. Zivilkammer bei Sitzungen vertreten werden, sind die Beisitzer pro Sitzungstag umlaufend nach Dienstalter, beginnend mit dem Dienstjüngsten, hilfsweise mit dem Jüngsten (s. unter d) zur Vertretung berufen. Hat ein Richter im selben Geschäftsjahr bereits an einem Sitzungstag in der 1. Zivilkammer vertreten, so wird die nächste Sitzungsvertretung in der 1. Zivilkammer entsprechend des vorhergehenden Satzes wahrgenommen. Von der Stellvertretung ausgenommen ist Herr RLG Tscherner insgesamt. die Beisitzer der 5. Zivilkammer werden durch die Beisitzer der 1. Zivilkammer vertreten. Soweit die Beisitzer der 5. Zivilkammer bei Sitzungen vertreten werden, sind die Beisitzer der erstgenannten Vertretungskammer pro Sitzungstag

23 23 umlaufend nach Dienstalter, hilfsweise nach Lebensalter (siehe unter d) zur Vertretung berufen. Strafkammern: Vertreten werden: - die Beisitzer der 1. Strafkammer zunächst durch die Beisitzer der 11. Strafkammer, danach durch die der 2. Strafkammer und sodann durch die Beisitzer der 3. und 9. Strafkammer in dieser Reihenfolge, - die Beisitzer der 2. Strafkammer zunächst durch die Beisitzer der 1. Strafkammer, danach durch die Beisitzer der 11. Strafkammer und sodann durch die Beisitzer der 3. und 9. Strafkammer in dieser Reihenfolge, - die Beisitzer der 3. Strafkammer zunächst durch die Beisitzer der 2. Strafkammer, danach durch die der 1. Strafkammer und sodann durch die Beisitzer der 11. und 9. Strafkammer in dieser Reihenfolge, - die Beisitzer der 4. Strafkammer zunächst durch die Beisitzer 9. Strafkammer, danach durch die Beisitzer der 2. Strafkammer und sodann die Beisitzer der 1. und der 11. Strafkammer in dieser Reihenfolge, - die Beisitzer der 6. Strafkammer durch die Beisitzer der 8. Strafkammer, - die Beisitzer der 8. Strafkammer durch die Beisitzer der 6. Strafkammer, - die Beisitzer der 9. Strafkammer zunächst durch die Beisitzer der 3. Strafkammer, danach durch die Beisitzer der 11. Strafkammer und sodann durch die Beisitzer der 1. und der 2. Strafkammer in dieser Reihenfolge, - die Beisitzer der 10. Strafkammer zunächst durch die Beisitzer der 5. Zivilkammer und danach durch die Beisitzer der 1. Zivilkammer in dieser Reihenfolge, - die Beisitzer der 11. Strafkammer zunächst durch die Beisitzer der 3. Strafkammer, danach durch die Beisitzer der 1. Strafkammer und sodann durch die Beisitzer der 2. und der 9. Strafkammer in dieser Reihenfolge. c) Soweit die Vertretung nicht nach 2. a) und b) erfolgen kann, sind alle am Landgericht tätigen Richter zur Vertretung berufen, und zwar, beginnend jeweils mit dem Dienstjüngsten (siehe unter d): in Zivilsachen alle in Zivilsachen Tätigen, in Strafsachen alle in Strafsachen Tätigen, nachrangig alle jeweils übrigen Richter. Müssten infolge eines Vertretungsfalles in einer Kammer zwei Richter, die nicht bei dem Landgericht auf Lebenszeit ernannt sind, mitwirken, tritt an die Stelle des von diesen zuletzt als Vertreter in Betracht kommenden der nächste Vertreter ( 29 DRiG). Müssten infolge eines Vertretungsfalles in der 6. Strafkammer zwei Richter, die schon vor dem im Beitrittsgebiet als Berufsrichter oder Staatsanwalt tätig waren, tätig werden, tritt an die Stelle des von diesen zuletzt als Vertreter in Betracht kommenden der nächste Vertreter ( 9 Abs. 2 Satz 2 StrRehaG).

24 24 Der Begriff: alle in Strafsachen Tätigen in dem oben genannten Sinne umfasst nur solche Richter, die mit einem bestimmten Arbeitskraftanteil einer Strafkammer zugewiesen sind. Ausgenommen sind Richter, die ausschließlich ohne Bestimmung eines Arbeitskraftanteils einer Strafkammer als Stellvertreter oder 2. Richter im Sinne des 76 Abs. 6 GVG zugewiesen sind. d) Die Reihenfolge des Dienstalters richtet sich in aufsteigender Reihe nach dem Ernennungsdatum. Zunächst sind berufen die Richter auf Probe, sodann alle in R 1 auf Lebenszeit ernannten Richter, sodann alle übrigen Richter. In jeder Vertretungsstufe zählt die erstmalige Ernennung in der jeweiligen Besoldungsstufe unabhängig davon, ob es eine Ernennung als Staatsanwalt oder Richter war. Bei gleichem Dienstalter ist der dem Lebensalter nach Jüngere als Vertreter berufen. Für Richter kraft Auftrags gilt dabei folgende Einstufung: Beamte auf Zeit stehen Proberichtern gleich, auf Lebenszeit ernannte Beamte stehen auf Lebenszeit ernannten Richtern der Besoldungsstufe R 1 gleich, der für die Einstufung maßgebliche Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit. e) Die Mitglieder von Hilfsstrafkammern sind in dieser Funktion nicht zur Vertretung in Strafsachen berufen. Das gilt auch für Ergänzungsrichter, soweit der Vertretungsfall in Strafsachen außerhalb der Verfahren, in denen sie bereits als Ergänzungsrichter beteiligt sind, auftritt. f) Von der Tätigkeit als weiterer Vertreter sind der Präsident des Landgerichts und der Vizepräsident des Landgerichts ausgenommen. g) Herr RLG Hohmeier ist von der Vertretung ausgeschlossen, soweit Frau VRinLG Böttcher-Grewe an der Entscheidung mitwirkt. 4. Zusammentreffen mehrerer Geschäfts- und Vertretungsaufgaben a) Die Tätigkeit als Mitglied einer Kammer oder als Güterichter geht der Vertretertätigkeit vor. b) Ist ein Richter Mitglied mehrerer Kammern oder zusätzlich Güterichter oder treffen Vertretertätigkeiten zusammen, so gilt für die Verpflichtung zum Tätigwerden nachstehende Reihenfolge: Strafkammern Strafvollstreckungskammer Zivilkammern Kammern für Handelssachen

25 25 Güterichter. Bei Zusammentreffen hiernach gleichrangiger Tätigkeiten hat die Tätigkeit in der Kammer mit der niedrigeren Ordnungsnummer den Vorrang. Gera, den Granderath Neidhardt Redeker Kramer Sonntag (krankheitsbedingt verhindert) Pieper Schwengber Lichius Höfs (urlaubsbedingt verhindert)

26 26 Anlage: O- und OH-Turnus ab Kammer 2. Zivilkammer 3. Zivilkammer 4. Zivilkammer AKA 4,0 4,2 3,9 12,1 Eingänge: Zuteilung:

27

Landgericht Gera Geschäftsverteilungsplan für die richterlichen Dienstgeschäfte ab dem (Änderungen ab dem und

Landgericht Gera Geschäftsverteilungsplan für die richterlichen Dienstgeschäfte ab dem (Änderungen ab dem und Landgericht Gera Geschäftsverteilungsplan für die richterlichen Dienstgeschäfte ab dem 01.01.2019 (Änderungen ab dem 07.01.2019 und 18.01.2019) I. Vorbemerkungen 1. Der Thüringer Justizminister hat dem

Mehr

RICHTERLICHER GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN 2018 FÜR DAS LANDGERICHT MEMMINGEN

RICHTERLICHER GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN 2018 FÜR DAS LANDGERICHT MEMMINGEN Stand: 01.01.2018 RICHTERLICHER GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN 2018 FÜR DAS LANDGERICHT MEMMINGEN I. Zahl der Spruchkörper: Bei dem Landgericht Memmingen bestehen 4 Zivilkammern, 2 Kammern für Handelssachen,

Mehr

Geschäftsverteilung und Besetzung der Kammern des Landgerichts Bad Kreuznach für das Geschäftsjahr 2016

Geschäftsverteilung und Besetzung der Kammern des Landgerichts Bad Kreuznach für das Geschäftsjahr 2016 Geschäftsverteilung und Besetzung der Kammern des Landgerichts Bad Kreuznach für das Geschäftsjahr 2016 ( Stand 01.01.2016 ) I. Zuständigkeit der Zivilkammern: Es bearbeiten: 1. die 1. Zivilkammer a) alle

Mehr

Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Flensburg (gekürzt)

Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Flensburg (gekürzt) Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Flensburg (gekürzt) Zivilsachen Neben der allgemeinen Zuständigkeit gibt es zahlreiche Spezialzuständigkeiten der Zivilkammern. Die nicht unter die nachfolgend

Mehr

Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Flensburg (gekürzt)

Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Flensburg (gekürzt) Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Flensburg (gekürzt) Zivilsachen Neben der allgemeinen Zuständigkeit gibt es zahlreiche Spezialzuständigkeiten der Zivilkammern. Die nicht unter die nachfolgend

Mehr

RICHTERLICHER GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN 2019 FÜR DAS LANDGERICHT MEMMINGEN

RICHTERLICHER GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN 2019 FÜR DAS LANDGERICHT MEMMINGEN RICHTERLICHER GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN 2019 FÜR DAS LANDGERICHT MEMMINGEN I. Zahl der Spruchkörper: Bei dem Landgericht Memmingen bestehen 4 Zivilkammern, 2 Kammern für Handelssachen, 5 Strafkammern (einschließlich

Mehr

Geschäftsverteilung und Besetzung der Kammern des Landgerichts Bad Kreuznach für das Geschäftsjahr 2017

Geschäftsverteilung und Besetzung der Kammern des Landgerichts Bad Kreuznach für das Geschäftsjahr 2017 - G 5210 a 39/16 - Geschäftsverteilung und Besetzung der Kammern des Landgerichts Bad Kreuznach für das Geschäftsjahr 2017 A. Bestimmungen des Ministeriums der Justiz Aufgrund des 18 des Gerichtsorganisationsgesetzes

Mehr

Präsidiumsbeschluss. Richterliche Geschäftsverteilung am Amtsgericht Bad Dürkheim

Präsidiumsbeschluss. Richterliche Geschäftsverteilung am Amtsgericht Bad Dürkheim G 5362 17/17 Präsidiumsbeschluss Richterliche Geschäftsverteilung am Amtsgericht Bad Dürkheim Die richterliche Geschäftsverteilung am Amtsgericht Bad Dürkheim ab 01.01.2018 wird wie folgt geregelt ( 21

Mehr

Az. E Bd. 28. Landgericht Hanau. Richterliche Geschäftsverteilung. in der Fassung ab 01. Oktober 2017

Az. E Bd. 28. Landgericht Hanau. Richterliche Geschäftsverteilung. in der Fassung ab 01. Oktober 2017 Az. E 320.4 2 Bd. 28 Landgericht Hanau Richterliche Geschäftsverteilung 2017 in der Fassung ab 01. Oktober 2017 Für alle Kammern verbleibt es bezüglich der bis zum 2. Mai 2017 eingegangenen Sachen bei

Mehr

3204 LG Duisburg B e s c h l u s s

3204 LG Duisburg B e s c h l u s s 1 3204 LG Duisburg 4075 B e s c h l u s s A. 2 B. Der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Duisburg wird zu IV. 4. mit Wirkung ab 17.11.2016, zu IV. 9 mit Wirkung ab 01.12.2016, im Übrigen mit Wirkung

Mehr

Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2015

Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2015 Landgericht Waldshut-Tiengen 9. Dezember 2014 Präsidium E 320 a Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2015 Das Präsidium beschließt folgende Geschäftsverteilung für das Jahr 2015: Anhängige Verfahren Grundsätzlich

Mehr

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan für das Landesarbeitsgericht Saarland

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan für das Landesarbeitsgericht Saarland Richterlicher Geschäftsverteilungsplan für das Landesarbeitsgericht Saarland Geschäftsjahr 2019 Am 15. April 2019 wurde Dr. Dörr zum Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Saarland ernannt. Zugleich endete

Mehr

richterlicher Geschäftsverteilungsplan für das Landesarbeitsgericht Saarland

richterlicher Geschäftsverteilungsplan für das Landesarbeitsgericht Saarland richterlicher Geschäftsverteilungsplan für das Landesarbeitsgericht Saarland Geschäftsjahr 2018 Nach 6 a ArbGG in Verbindung mit 21 e GVG wird von dem Präsidium des Landesarbeitsgerichts, bestehend aus

Mehr

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2013 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG)

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2013 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG) ARBEITSGERICHT PASSAU -C II 2- Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2013 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG) I. Kammern und Kammervorsitzende Kammer 1: Kammer 1 besteht aus dem Referat Hauptgericht (Passau) und

Mehr

Ab dem 02. Juli 2018: A. Zuständigkeitsbegrenzung. I. Zivilkammern. 1. Zivilkammer: Allgemeine Zuständigkeit

Ab dem 02. Juli 2018: A. Zuständigkeitsbegrenzung. I. Zivilkammern. 1. Zivilkammer: Allgemeine Zuständigkeit 320b Lg 55-13 Beschluss 1. Anlass Ernennung des Richters Lamer zum Richter am Landgericht zum 01. Juli 2018 Ernennung des Staatsanwalts Oesterling zum Richter am Landgericht zum 01. Juli 2018 Dienstantritt

Mehr

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2011 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG) in der ab 1. Mai 2011 geltenden Fassung

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2011 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG) in der ab 1. Mai 2011 geltenden Fassung ARBEITSGERICHT PASSAU -C II 2- Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2011 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG) in der ab 1. Mai 2011 geltenden Fassung A. Kammern und Kammervorsitzende Kammer 1: Kammer 1 besteht aus

Mehr

Amtsgericht Wismar. Richterliche. Geschäftsverteilung

Amtsgericht Wismar. Richterliche. Geschäftsverteilung 1 Amtsgericht Wismar Richterliche Geschäftsverteilung 2014 2 Inhaltsübersicht A Allgemeiner Teil 1. Grundsätze 2. Behandlung eingehender Sachen 3. Vertretung 4. Bereitschaftsdienst 5. Richter beim Amtsgericht

Mehr

der richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht Kitzingen für das Geschäftsjahr 2017

der richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht Kitzingen für das Geschäftsjahr 2017 1 32/II a V e r t e i l u n g der richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht Kitzingen für das Geschäftsjahr 2017 1. Direktor des Amtsgerichts D r. K o n r a d (Zivilreferat 3 C) a) Zivilsachen des Referats

Mehr

Das Präsidium des Amtsgerichts Lebach

Das Präsidium des Amtsgerichts Lebach Das Präsidium des Amtsgerichts Lebach Gen. 32 b Lebach, den 19. Dezember 2017 B e s c h l u s s über die richterliche Geschäftsverteilung bei dem Amtsgericht Lebach ab dem 01. Januar 2018 Es werden vier

Mehr

Amtsgericht Zweibrücken

Amtsgericht Zweibrücken G 5394 I/1 1/18 Amtsgericht Zweibrücken Geschäftsverteilung des richterlichen Dienstes 2018 Stand: 01.02.2018 2 A. Aufteilung der Referate Referat I Direktor des Amtsgerichts Biehl Richter am Amtsgericht

Mehr

Das Präsidium des Arbeitsgerichts Herne beschließt folgenden richterlichen Geschäftsverteilungsplan für das Arbeitsgericht Herne für das Jahr 2019

Das Präsidium des Arbeitsgerichts Herne beschließt folgenden richterlichen Geschäftsverteilungsplan für das Arbeitsgericht Herne für das Jahr 2019 Herne, den 11.12.2018 Das Präsidium des Arbeitsgerichts Herne Das Präsidium des Arbeitsgerichts Herne beschließt folgenden richterlichen Geschäftsverteilungsplan für das Arbeitsgericht Herne für das Jahr

Mehr

Beschluss zur Geschäftsverteilung im Richterdienst ab

Beschluss zur Geschäftsverteilung im Richterdienst ab GVÄnderung 01.05.2014 Das Präsidium des Amtsgerichts Lingen, den 11.04.2014-320 Ea - 1. Aus Anlass der Ausbildung des DirAG Dr. Schwickert zum Mediator, des Dienstantritts der Kollegin Ri inag Dr. Knipper

Mehr

Das Präsidium des Amtsgerichts Altena. Beschluss

Das Präsidium des Amtsgerichts Altena. Beschluss Das Präsidium des Amtsgerichts Altena Beschluss über die Verteilung der Dienstgeschäfte der Richter bei dem Amtsgericht Altena ab dem 10.10.2018 anlässlich der Überlastung eines Richters nach 21 e Abs.

Mehr

Amtsgericht Bad Iburg. Beschluss

Amtsgericht Bad Iburg. Beschluss Amtsgericht Bad Iburg - 32 E - Beschluss [. ] und zum Ausgleich unterschiedlicher Belastungen gilt ab dem 03.04.2018 folgender richterlicher Geschäftsverteilungsplan: 32 E - Richterlicher GVP Dez.: Tätigkeiten:

Mehr

Für die Erledigung der richterlichen Aufgaben bestehen bei dem Arbeitsgericht Herne folgende. Kammern:

Für die Erledigung der richterlichen Aufgaben bestehen bei dem Arbeitsgericht Herne folgende. Kammern: Herne, den 13.12.2016 Das Präsidium des Arbeitsgerichts Herne Das Präsidium des Arbeitsgerichts Herne beschließt folgenden Richterlichen Geschäftsverteilungsplan für das Arbeitsgericht Herne für das Jahr

Mehr

Amtsgericht Bad Iburg. Beschluss

Amtsgericht Bad Iburg. Beschluss Amtsgericht Bad Iburg - 32 E - Beschluss [ ] zum Ausgleich unterschiedlicher Belastungen gilt ab dem 01.11.2018 folgender richterlicher Geschäftsverteilungsplan: 32 E - Richterlicher GVP Dez.: Tätigkeiten:

Mehr

Geschäftsverteilungsplan II für das Landesarbeitsgericht Saarland

Geschäftsverteilungsplan II für das Landesarbeitsgericht Saarland Geschäftsverteilungsplan II für das Landesarbeitsgericht Saarland Geschäftsjahr 2017 ab 01. August 2017 Nach 6 a ArbGG in Verbindung mit 21 e GVG wird von dem Präsidium des Landesarbeitsgerichts, bestehend

Mehr

Das Präsidium des Amtsgerichts Lingen, den Ea - Beschluss zur Geschäftsverteilung im Richterdienst ab dem

Das Präsidium des Amtsgerichts Lingen, den Ea - Beschluss zur Geschäftsverteilung im Richterdienst ab dem GV Änderung 01.06.2015 Das Präsidium des Amtsgerichts Lingen, den 27.05.2015-320 Ea - Beschluss zur Geschäftsverteilung im Richterdienst ab dem 01.06.2015 1. Aus Anlass des Ausscheidens der Kollegin Richterin

Mehr

V e r t e i l u n g. der richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht Kitzingen. für das Geschäftsjahr 2018

V e r t e i l u n g. der richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht Kitzingen. für das Geschäftsjahr 2018 32/II a V e r t e i l u n g der richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht Kitzingen für das Geschäftsjahr 2018 1. Direktorin des Amtsgerichts M ü l l e r (Zivilreferat 3 C) a) Zivilsachen des Referats

Mehr

Sa - 1 XIV 14 Geschäftsverteilungsplan der Richter des Amtsgerichts St. Wendel ab dem Beschluss des Präsidiums vom

Sa - 1 XIV 14 Geschäftsverteilungsplan der Richter des Amtsgerichts St. Wendel ab dem Beschluss des Präsidiums vom 1 Sa - 1 XIV 14 Geschäftsverteilungsplan der Richter des Amtsgerichts St. Wendel ab dem 01.01.2015 Beschluss des Präsidiums vom 18.12.2015 -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan. des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal. ab 1.4. und

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan. des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal. ab 1.4. und Richterlicher Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal ab 1.4. und 15.4.2009 2 A. I. Vorprüfung der Gesuche über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland Entscheidungen

Mehr

Das Präsidium des Amtsgerichts Lingen, den Ea - Beschluss zur Geschäftsverteilung im Richterdienst ab

Das Präsidium des Amtsgerichts Lingen, den Ea - Beschluss zur Geschäftsverteilung im Richterdienst ab GVÄnderung 01.01.2015 Das Präsidium des Amtsgerichts Lingen, den 19.12.2014-320 Ea - Beschluss zur Geschäftsverteilung im Richterdienst ab 01.01.2015 Vorbemerkungen: Alle Zivilprozesssachen werden in der

Mehr

Amtsgericht Zweibrücken

Amtsgericht Zweibrücken G 5394 I/1 4/18 Amtsgericht Zweibrücken Geschäftsverteilung des richterlichen Dienstes 2018 Stand: 01.11.2018 2 A. Aufteilung der Referate Referat I Direktor des Amtsgerichts Biehl Richter am Amtsgericht

Mehr

Beschluss zur Geschäftsverteilung im Richterdienst ab

Beschluss zur Geschäftsverteilung im Richterdienst ab GVÄnderung01.05.2013 Das Präsidium des Amtsgerichts Lingen, den 29.04.2013-320 Ea - 1. Der Beschluss über die Änderung der Geschäftsverteilung zum 01.05.2013 wird wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit

Mehr

320 LG E Richterliche Geschäftsverteilung für das Landgericht Marburg Geschäftsjahr gültig ab dem 1. Januar 2019

320 LG E Richterliche Geschäftsverteilung für das Landgericht Marburg Geschäftsjahr gültig ab dem 1. Januar 2019 320 LG E 1226 Richterliche Geschäftsverteilung für das Landgericht Marburg Geschäftsjahr 2019 gültig ab dem 1. Januar 2019 2 1. Zivilkammer 1. Zivilsachen des ersten Rechtszuges, in denen über Streitigkeiten

Mehr

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan. des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal. ab

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan. des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal. ab Richterlicher Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal ab 17.6.2009 2 A. I. Vorprüfung der Gesuche über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland Entscheidungen über Ablehnungsgesuche

Mehr

Arbeitsgericht Rosenheim

Arbeitsgericht Rosenheim Arbeitsgericht Rosenheim Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2013 A V 5b/1/13 2 I. Organisation 1. GERICHTSBEZIRK Der Bezirk des Arbeitsgerichts Rosenheim umfasst die Amtsgerichtsbezirke - Altötting

Mehr

Das Präsidium des Amtsgerichts Lingen, den Ea - Beschluss zur Geschäftsverteilung im Richterdienst ab dem

Das Präsidium des Amtsgerichts Lingen, den Ea - Beschluss zur Geschäftsverteilung im Richterdienst ab dem GV 2016-1- Das Präsidium des Amtsgerichts Lingen, den 23.12.2015-320 Ea - Beschluss zur Geschäftsverteilung im Richterdienst ab dem 01.01.2016 Vorbemerkungen: Alle Zivilprozesssachen werden in der Reihenfolge

Mehr

Amtsgericht Zweibrücken

Amtsgericht Zweibrücken G 5394 I/1 3/18 Amtsgericht Zweibrücken Geschäftsverteilung des richterlichen Dienstes 2018 Stand: 01.08.2018 2 A. Aufteilung der Referate Referat I Direktor des Amtsgerichts Biehl Richter am Amtsgericht

Mehr

P r ä s i d i u m s b e s c h l u s s

P r ä s i d i u m s b e s c h l u s s G 5366 17/17 P r ä s i d i u m s b e s c h l u s s Unter Hinweis auf 21 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 und 21 e GVG werden die richterlichen Dienstgeschäfte bei dem Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße für das

Mehr

Das Präsidium des Amtsgerichts Lingen, den Ea - Beschluss zur Geschäftsverteilung im Richterdienst ab dem

Das Präsidium des Amtsgerichts Lingen, den Ea - Beschluss zur Geschäftsverteilung im Richterdienst ab dem GV Änderung 09.11.2015 Das Präsidium des Amtsgerichts Lingen, den 06.11.2015-320 Ea - Beschluss zur Geschäftsverteilung im Richterdienst ab dem 05.11.2015 1. Aus Anlass des Ausscheidens der Kollegin Richterin

Mehr

Amtsgericht Bad Urach. Beschluss des Präsidiums vom 26. November Änderung des Geschäftsverteilungsplans für Richter 2014.

Amtsgericht Bad Urach. Beschluss des Präsidiums vom 26. November Änderung des Geschäftsverteilungsplans für Richter 2014. Aktenzeichen: E 32-60 Amtsgericht Bad Urach Beschluss des Präsidiums vom 26. November 2014 3. Änderung des Geschäftsverteilungsplans für Richter 2014 und Geschäftsverteilungsplan für Richter 2015 Mitwirkende:

Mehr

Geschäftsverteilung des Landgerichts Kaiserslautern für das Jahr konsolidierte Fassung, Stand

Geschäftsverteilung des Landgerichts Kaiserslautern für das Jahr konsolidierte Fassung, Stand Geschäftsverteilung des Landgerichts Kaiserslautern für das Jahr 2017 - konsolidierte Fassung, Stand 29.08.2017 - I. Zuständigkeit und Besetzung der Spruchkörper in Zivilsachen 1. Die 1. Zivilkammer (Kennzahl

Mehr

Für die Erledigung der richterlichen Aufgaben bestehen bei dem Arbeitsgericht Herne folgende. Kammern:

Für die Erledigung der richterlichen Aufgaben bestehen bei dem Arbeitsgericht Herne folgende. Kammern: Herne, den 12.12.2017 Das Präsidium des Arbeitsgerichts Herne Das Präsidium des Arbeitsgerichts Herne beschließt folgenden richterlichen Geschäftsverteilungsplan für das Arbeitsgericht Herne für das Jahr

Mehr

Geschäftsverteilung im richterlichen Dienst des Amtsgerichts Jever ab dem 01. Januar 2018

Geschäftsverteilung im richterlichen Dienst des Amtsgerichts Jever ab dem 01. Januar 2018 Das Präsidium des J e v e r, den 07.12.2017 Amtsgerichts Jever Geschäftsnummer: 320 a E Beschluss Geschäftsverteilung im richterlichen Dienst des Amtsgerichts Jever ab dem 01. Januar 2018 I. Zuständigkeiten

Mehr

ARBEITSGERICHTS SAARLOUIS

ARBEITSGERICHTS SAARLOUIS RICHTERLICHER GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN DES ARBEITSGERICHTS SAARLOUIS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2017 (GVP 2017) 2 Gemäß 6 a ArbGG werden die richterlichen Geschäfte mit Wirkung vom 01.01.2017 im Einvernehmen

Mehr

Beschluss zur Geschäftsverteilung im Richterdienst ab

Beschluss zur Geschäftsverteilung im Richterdienst ab GVÄnderung 01.03.2014 Das Präsidium des Amtsgerichts Lingen, den 26.02.2014-320 Ea - 1. Aus Anlass der Pensionierung des Kollegen RiAG Böhm, des Dienstantritts des Kollegen Richter Wilhelm und der Erledigung

Mehr

DAS PRÄSIDIUM DES AMTSGERICHTS KÖTHEN

DAS PRÄSIDIUM DES AMTSGERICHTS KÖTHEN DAS PRÄSIDIUM DES AMTSGERICHTS KÖTHEN (auszugsweiser) Beschluss über die richterliche Geschäftsverteilung bei dem Amtsgericht Köthen im Geschäftsjahr 2016 (Stand: 01.01.2016) Das Präsidium des Amtsgerichts

Mehr

Richterliche Geschäftsverteilung 2019

Richterliche Geschäftsverteilung 2019 Das Präsidium des Amtsgerichts Waren (Müritz) 32.0 E-3 Richterliche Geschäftsverteilung 2019 A. Allgemeiner Teil 1. Hauptstandort / Zweigstelle Das Amtsgericht Waren (Müritz) nimmt Aufgaben an seinem Hauptstandort

Mehr

P r ä s i d i u m s b e s c h l u s s

P r ä s i d i u m s b e s c h l u s s G 5366 9/18 P r ä s i d i u m s b e s c h l u s s Im Hinblick auf die Versetzung von am Oberlandesgericht Dr. Fitterer zum am Amtsgericht als ständiger Vertreter eines Direktors werden die richterlichen

Mehr

Beschluss über die 3. Änderung des Geschäftsverteilungsplans 2011

Beschluss über die 3. Änderung des Geschäftsverteilungsplans 2011 Beschluss über die 3. Änderung des Geschäftsverteilungsplans 2011 Es ist eine Änderung der Geschäftsverteilung für die Richter/-innen erforderlich, weil RAG Hoffmann beim Amtsgericht Bremen-Blumenthal

Mehr

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2015 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG)

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2015 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG) ARBEITSGERICHT PASSAU -C II 2- Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2015 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG) I. Kammern und Kammervorsitzende Kammer 1: Kammer 1 besteht aus dem Referat Hauptgericht (Passau) und

Mehr

Arbeitsgericht Suhl. Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2019

Arbeitsgericht Suhl. Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2019 Arbeitsgericht Suhl Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2019 2 Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2019 Der richterliche Geschäftsverteilungsplan gilt für das Arbeitsgericht Suhl einschließlich seiner

Mehr

Landgericht Baden-Baden Baden-Baden, Präsidium - G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n Stand:

Landgericht Baden-Baden Baden-Baden, Präsidium - G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n Stand: Landgericht Baden-Baden Baden-Baden, 02.05.2017 - Präsidium - E 320 G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n 2 0 1 7 Stand: 02.05.2017 I. Dienstaufsicht und Verwaltung Präsident des Landgerichts:

Mehr

Das Präsidium des Amtsgerichts Dülmen, den Sdh. B e s c h l u s s

Das Präsidium des Amtsgerichts Dülmen, den Sdh. B e s c h l u s s Das Präsidium des Amtsgerichts Dülmen, den 19.09.2018 320-32.33 Sdh. B e s c h l u s s I. Direktor des Amtsgerichts Dr. Wrobel scheidet mit Ablauf des 30.09.2018 aus den Diensten des Amtsgericht Dülmen

Mehr

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan. des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal. für (ab )

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan. des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal. für (ab ) Richterlicher Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal für 2018 (ab 01.01.2018) A. I. Vorprüfung der Gesuche über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland RAG Heiland II.

Mehr

Richterliche Geschäftsverteilung 2018

Richterliche Geschäftsverteilung 2018 Das Präsidium des Amtsgerichts Waren (Müritz) 32.0 E-3 Richterliche Geschäftsverteilung 2018 A. Allgemeiner Teil 1. Hauptstandort/Zweigstelle Das Amtsgericht Waren (Müritz) nimmt Aufgaben an seinem Hauptstandort

Mehr

Richterliche Geschäftsverteilung beim Amtsgericht Brakel für das Jahr I. Allgemeine Bestimmungen zur Geschäftsverteilung

Richterliche Geschäftsverteilung beim Amtsgericht Brakel für das Jahr I. Allgemeine Bestimmungen zur Geschäftsverteilung 32-20.26 Richterliche Geschäftsverteilung beim Amtsgericht Brakel für das Jahr 2018 I. Allgemeine Bestimmungen zur Geschäftsverteilung 1. Allgemeine Hinweise Bei der Verteilung nach Buchstaben entscheidet

Mehr

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan des Landesarbeitsgerichts Nürnberg für das Jahr 2017

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan des Landesarbeitsgerichts Nürnberg für das Jahr 2017 LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG LAG-N-100-2/2/1 - Präsidium - Richterlicher Geschäftsverteilungsplan des Landesarbeitsgerichts Nürnberg für das Jahr 2017 1. Besetzung der Kammern 1.1 Am Landesarbeitsgericht

Mehr

Am endet der Dienstleistungsauftrag für Richter Dr. Schnelle beim Amtsgericht Bremen-Blumenthal. Richter Dr. Anselm Dierkes erhält zum

Am endet der Dienstleistungsauftrag für Richter Dr. Schnelle beim Amtsgericht Bremen-Blumenthal. Richter Dr. Anselm Dierkes erhält zum Am 14.04.2017 endet der Dienstleistungsauftrag für Richter Dr. Schnelle beim Amtsgericht Bremen-Blumenthal. Richter Dr. Anselm Dierkes erhält zum 15.04.2017 einen Dienstleistungsauftrag beim Amtsgericht

Mehr

Landgericht Baden-Baden Baden-Baden, Präsidium - G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n Stand:

Landgericht Baden-Baden Baden-Baden, Präsidium - G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n Stand: Landgericht Baden-Baden Baden-Baden, 09.09.2015 - Präsidium - E 320 G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n 2 0 1 5 Stand: 09.09.2015 I. Dienstaufsicht und Verwaltung Präsident des Landgerichts:

Mehr

LANDGERICHT MOSBACH. Geschäftsverteilungsplan für das Landgericht Mosbach

LANDGERICHT MOSBACH. Geschäftsverteilungsplan für das Landgericht Mosbach LANDGERICHT MOSBACH Geschäftsverteilungsplan 2013 für das Landgericht Mosbach - 2 - Landgericht Mosbach 74821 Mosbach 20.12.2012 Präsidium Geschäftsverteilungsplan 2013 (Beschluss des Präsidiums vom 20.12.2012)

Mehr

Arbeitsgericht Rosenheim

Arbeitsgericht Rosenheim Arbeitsgericht Rosenheim Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2015 A V 5b/1/15 2 I. Organisation 1. GERICHTSBEZIRK Der Bezirk des Arbeitsgerichts Rosenheim umfasst die Amtsgerichtsbezirke - Altötting

Mehr

Amtsgericht Waldshut-Tiengen

Amtsgericht Waldshut-Tiengen Amtsgericht Waldshut-Tiengen -Präsidium- E 320 a Das Präsidium des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen beschließt gemäß 21 e GVG wegen der Zuweisung von Frau Direktorin des Amtsgerichts Goj mit Wirkung vom 29.09.2017

Mehr

Arbeitsgericht Hameln. Richterlicher Geschäftsverteilungsplan. für das Jahr 2015

Arbeitsgericht Hameln. Richterlicher Geschäftsverteilungsplan. für das Jahr 2015 Arbeitsgericht Hameln Richterlicher Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2015 A. Zuordnung der Vorsitzenden I. Vorsitzender der 1. Kammer: Direktor des Arbeitsgerichts Rohowski Vertreter: 1. Richter am

Mehr

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Greifswald ab

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Greifswald ab Anlage II. zum Präsidiumsprotokoll vom 19.09.2012 Richterlicher Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Greifswald ab 01.10.2012 A. Allgemeiner Teil: 1. Für nicht verteilte Angelegenheiten ist der Direktor

Mehr

Beschluss über die 4. Änderung des Geschäftsverteilungsplans 2011

Beschluss über die 4. Änderung des Geschäftsverteilungsplans 2011 Beschluss über die 4. Änderung des Geschäftsverteilungsplans 2011 Es ist eine Änderung der Geschäftsverteilung für die Richter/-innen erforderlich, weil Richterin Varelmann ab dem 01.05.2011 ihren Dienstleistungsauftrag

Mehr

Beschluss 320 E 1. Amtsgericht Geldern. Das Präsidium

Beschluss 320 E 1. Amtsgericht Geldern. Das Präsidium 320 E 1 Amtsgericht Geldern Das Präsidium Beschluss Im Hinblick auf die bevorstehende Pensionierung der Richterin am Amtsgericht Eichholz wird die richterliche Geschäftsverteilung mit Wirkung ab 01.04.2014

Mehr

B E S C H L U S S. Das Präsidium des Landgerichts Landau in der Pfalz nimmt in seiner Sitzung vom. Mittwoch, 20. Dezember 2017

B E S C H L U S S. Das Präsidium des Landgerichts Landau in der Pfalz nimmt in seiner Sitzung vom. Mittwoch, 20. Dezember 2017 G 5380 a 2/18 B E S C H L U S S Das Präsidium des Landgerichts Landau in der Pfalz nimmt in seiner Sitzung vom Mittwoch, 20. Dezember 2017 an der teilgenommen haben: Präsidentin des Landgerichts Müller-Rospert,

Mehr

B e s c h l u s s. Die richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht Saarburg werden ab dem. 1. Januar 2019

B e s c h l u s s. Die richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht Saarburg werden ab dem. 1. Januar 2019 B e s c h l u s s Die richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht Saarburg werden ab dem wie folgt verteilt: 1. Januar 2019 A. Es bearbeiten: I. Direktor des Amtsgerichts Schmitz 1. Strafsachen gegen Jugendliche

Mehr

Landgericht Neubrandenburg. Geschäftsverteilungsplan. für den. richterlichen Dienst

Landgericht Neubrandenburg. Geschäftsverteilungsplan. für den. richterlichen Dienst Landgericht Neubrandenburg Geschäftsverteilungsplan für den richterlichen Dienst 2014 Stand: 10.10.2014 1 A. Zuständigkeit der Kammern Vorbemerkung: Soweit dieser Geschäftsverteilungsplan keine besondere

Mehr

2. N a c h t r a g zur Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts München für das Jahr 2017

2. N a c h t r a g zur Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts München für das Jahr 2017 3204 E OLG M Geschäftsverteilung 2017 des Oberlandesgerichts München 2. N a c h t r a g zur Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts München für das Jahr 2017 I. Anlass zur Änderung der Geschäftsverteilung:

Mehr

I. G E S C H Ä F T S V E R T E I L U N G

I. G E S C H Ä F T S V E R T E I L U N G I. G E S C H Ä F T S V E R T E I L U N G A. Z i v i l k a m m e r n Die Zivilkammern des Landgerichts Duisburg sind für die Bearbeitung zivilrechtlicher Rechtsstreitigkeiten wie folgt zuständig: 1. Zivilkammer

Mehr

G 5372a-24-1/19 Kaiserslautern, den

G 5372a-24-1/19 Kaiserslautern, den G 5372a-24-1/19 Kaiserslautern, den 05.02.2019 B e s c h l u s s Das Präsidium des Amtsgerichts Kaiserslautern nimmt zur Kenntnis, dass der Dienstleistungsauftrag von Frau Richterin Otto bei dem Amtsgericht

Mehr

Landgericht Neubrandenburg. Geschäftsverteilungsplan. für den. richterlichen Dienst

Landgericht Neubrandenburg. Geschäftsverteilungsplan. für den. richterlichen Dienst Landgericht Neubrandenburg Geschäftsverteilungsplan für den richterlichen Dienst 2016 A. Zuständigkeit der Kammern Vorbemerkung: Soweit dieser Geschäftsverteilungsplan keine besondere Regelung enthält,

Mehr

Amtsgericht Einbeck Das Präsidium

Amtsgericht Einbeck Das Präsidium Amtsgericht Einbeck Das Präsidium Beschluss Die richterlichen Dienstgeschäfte werden beim Amtsgericht Einbeck ab dem 01.08.2017 wie folgt geregelt: Dezernat I (Direktor des Amtsgerichts Döhrel) 1. Bis

Mehr

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2017 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG)

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2017 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG) ARBEITSGERICHT PASSAU ARBG-Pa-100-1/2 Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2017 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG) I. Kammern und Kammervorsitzende Kammer 1: Kammer 1 besteht aus dem Referat Hauptgericht (Passau)

Mehr

Richterliche Geschäftsverteilung 2017 (Fassung vom ) A. Allgemeiner Teil

Richterliche Geschäftsverteilung 2017 (Fassung vom ) A. Allgemeiner Teil Das Präsidium des Amtsgerichts Waren (Müritz) 32.0 E-3 Richterliche Geschäftsverteilung 2017 (Fassung vom 28.12.2016) A. Allgemeiner Teil 1. Hauptstandort/Zweigstelle Das Amtsgericht Waren (Müritz) nimmt

Mehr

Richterliche Geschäftsverteilung 2017 (Fassung vom )

Richterliche Geschäftsverteilung 2017 (Fassung vom ) Das Präsidium des Amtsgerichts Waren (Müritz) 32.0 E-3 A. Allgemeiner Teil 1. Hauptstandort/Zweigstelle Richterliche Geschäftsverteilung 2017 (Fassung vom 22.08.2017) Das Amtsgericht Waren (Müritz) nimmt

Mehr

13. Änderung. Vorbemerkung. Die Elternzeit von Richter am Landgericht Lazarz endet mit Ablauf des

13. Änderung. Vorbemerkung. Die Elternzeit von Richter am Landgericht Lazarz endet mit Ablauf des - 320 E Esn LG 1 1. 13. Änderung Vorbemerkung Die Elternzeit von Richter am Landgericht Lazarz endet mit Ablauf des 29.06.2018. Richter Görden scheidet mit Ablauf des 30.06.2018 auf eigenen Wunsch aus

Mehr

Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Ottweiler ab dem I. Allgemeines

Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Ottweiler ab dem I. Allgemeines - AGOTW 321-1-S#003 - Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Ottweiler ab dem 1.1.2017 I. Allgemeines A. 1. Es werden 7 Geschäftskreise gebildet. 2. Zivilsachen und Familiensachen werden den Geschäftskreisen

Mehr

Arbeitsgericht Rosenheim. Richterlicher

Arbeitsgericht Rosenheim. Richterlicher Arbeitsgericht Rosenheim Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2011 2 I. Organisation 1. GERICHTSBEZIRK Der Bezirk des Arbeitsgerichts Rosenheim umfasst die Amtsgerichtsbezirke - Altötting - Laufen -

Mehr

1. Vorsitzender des Jugendschöffengerichts mit VRJs aus diesen Verfahren

1. Vorsitzender des Jugendschöffengerichts mit VRJs aus diesen Verfahren Präsidium des Amtsgerichts Seesen 38723 Seesen Wilhelmsplatz 1 Postfach 1151, 38711 Seesen Tel.: (05381) 786-0 Durchwahl Verwaltungsgeschäftsstelle: Herr Illemann: (05381) 786-140 Frau Prust: (05381) 786-132

Mehr

Richterliche Geschäftsverteilung. des Amtsgerichtes Neubrandenburg. für das Geschäftsjahr Besetzung und Zuständigkeit der Abteilungen

Richterliche Geschäftsverteilung. des Amtsgerichtes Neubrandenburg. für das Geschäftsjahr Besetzung und Zuständigkeit der Abteilungen Richterliche Geschäftsverteilung des Amtsgerichtes Neubrandenburg für das Geschäftsjahr 2015 Besetzung und Zuständigkeit der Abteilungen gültig ab 01. Februar 2015 1 A. Allgemeiner Teil 1. Besondere Zuständigkeiten

Mehr

Beschluss über die 4. Änderung des Geschäftsverteilungsplans 2012

Beschluss über die 4. Änderung des Geschäftsverteilungsplans 2012 Beschluss über die 4. Änderung des Geschäftsverteilungsplans 2012 Zum 15. Oktober 2012 kehrt Richter König aus Elternzeit und Urlaub zurück. Richterin Sperner ist durch den in Vollzeit tätigen Richter

Mehr

Geschäftsverteilungsplan für den richterlichen Dienst beim Amtsgericht Bitburg

Geschäftsverteilungsplan für den richterlichen Dienst beim Amtsgericht Bitburg - G 5253/1 - Geschäftsverteilungsplan für den richterlichen Dienst beim Amtsgericht Bitburg Die Geschäftsverteilung für den richterlichen Dienst für das Geschäftsjahr 2018 wird wie folgt gefasst: Es bearbeiten:

Mehr

Der Geschäftsverteilungsplan bei dem Arbeitsgericht Münster wird mit Wirkung zum wie folgt gefasst:

Der Geschäftsverteilungsplan bei dem Arbeitsgericht Münster wird mit Wirkung zum wie folgt gefasst: Arbeitsgericht Münster B 1242.2 G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n für den richterlichen Dienst Geschäftsjahr ab 01.01.2018 Der Geschäftsverteilungsplan bei dem Arbeitsgericht Münster wird

Mehr

Amtsgericht Grevenbroich

Amtsgericht Grevenbroich 320 E SH 1-67 Amtsgericht Grevenbroich Richterin am Amtsgericht Meyburg befindet sich in Mutterschutz und wird sodann ihren Erziehungsurlaub antreten. Aus diesem Anlass sowie aus Anlass des Dienstantritts

Mehr

Beschluss. (der vollständige Beschluss ist auf der Verwaltungsgeschäftsstelle einsehbar)

Beschluss. (der vollständige Beschluss ist auf der Verwaltungsgeschäftsstelle einsehbar) G5243/1a Beschluss Das Präsidium nimmt zur Kenntnis, Der Geschäftsverteilungsplan für die richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht Bingen am Rhein wird daher mit Wirkung vom 26.11.2018 wie folgt geregelt:

Mehr

GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN DES LANDGERICHTS DUISBURG FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2018 INHALTSVERZEICHNIS

GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN DES LANDGERICHTS DUISBURG FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2018 INHALTSVERZEICHNIS GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN DES LANDGERICHTS DUISBURG FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2018 INHALTSVERZEICHNIS I. Geschäftsverteilung Seite A. Zivilkammern 3-8 B. Kammern für Handelssachen 9 C. Strafkammern 10-15 D.

Mehr

Beschluss. (der vollständige Beschluss ist auf der Verwaltungsgeschäftsstelle einsehbar)

Beschluss. (der vollständige Beschluss ist auf der Verwaltungsgeschäftsstelle einsehbar) G5243/1a Beschluss Der Geschäftsverteilungsplan für die richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht Bingen am Rhein wird mit Wirkung vom 01.01.2019 wie folgt geregelt: (der vollständige Beschluss ist auf

Mehr

Beschluss des Präsidiums des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal

Beschluss des Präsidiums des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal Beschluss des Präsidiums des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal Der Dienstleistungsauftrag der Richterin Vogdt beim Amtsgericht Bremen-Blumenthal ist beendet. Ab dem 01.03.2019 erhält Richterin Thomsen stattdessen

Mehr

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2016 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG) in der ab geltenden Fassung

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2016 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG) in der ab geltenden Fassung ARBEITSGERICHT PASSAU -C II 2- Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2016 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG) in der ab 01.05.2016 geltenden Fassung Vorbemerkung Infolge der Ernennung von RiArbG als ständiger Vertreter

Mehr

Präsidium des Amtsgerichts Kandel/Pfalz

Präsidium des Amtsgerichts Kandel/Pfalz G 5383 a 1/18 Das Präsidium des Amtsgerichts Kandel/Pfalz nimmt zur Kenntnis, dass Richter Zwick seit dem 11. Juli 2016 bis auf Weiteres und Richter Dr. Schilpp ab dem 15.01.2018 bis auf Weiteres ein Dienstleistungsauftrag

Mehr

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan des Landesarbeitsgerichts Nürnberg für das Jahr 2015

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan des Landesarbeitsgerichts Nürnberg für das Jahr 2015 LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG C I 3 a/1/15 - Präsidium - Richterlicher Geschäftsverteilungsplan des Landesarbeitsgerichts Nürnberg für das Jahr 2015 1. Besetzung der Kammern 1.1 Am Landesarbeitsgericht

Mehr

Amtsgericht Wittlich Richterliche Geschäftsverteilung Geschäftsjahr /13. B e s c h l u s s

Amtsgericht Wittlich Richterliche Geschäftsverteilung Geschäftsjahr /13. B e s c h l u s s Amtsgericht Wittlich Richterliche Geschäftsverteilung Geschäftsjahr 2016-4 1/13 5259 B e s c h l u s s Die richterliche Geschäftsverteilung des Amtsgerichts Wittlich wird infolge Abordnung von Richter

Mehr

G 5372a-22-1/18 Kaiserslautern,

G 5372a-22-1/18 Kaiserslautern, G 5372a-22-1/18 Kaiserslautern, 31.01.2018 B e s c h l u s s Das Präsidium des Amtsgerichts Kaiserslautern beschließt durch ab dem 01.02.2018 folgende Änderung der richterlichen Geschäftsverteilung für

Mehr