Amtsblatt für den Landkreis Goslar

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1 Amtsblatt für den Landkreis Goslar Nr Dezember 2009 Lfd. Nr. INHALT Seite Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Südniedersachsen/Hannover: 152 Bekanntmachung und Auslegung der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr Gemeinde Liebenburg: Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Liebenburg über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe in den Ortschaften Groß Döhren, Klein Döhren und Ostharingen (Friedhofsgebührensatzung) 492 Stadt Braunlage / Bergstadt St. Andreasberg 154 Vereinbarung über die Zusammenlegung von Aufgaben des Personenstandswesen zwischen der Stadt Braunlage 492 und der Bergstadt St. Andreasberg Bergstadt St. Andreasberg Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung der Bergstadt St. Andreasberg Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Entwässerung 494 der Bergstadt St. Andreasberg Stadt Braunlage Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen 494 für die öffentlichen zentralen Abwasseranlagen der Stadt Braunlage (Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung) Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Stadt Braunlage 494 (Straßenreinigungsgebührensatzung) 159 Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages in der Stadt Braunlage (Fremdenverkehrsbeitragssatzung) Gebührensatzung der Stadt Braunlage für die Stadtfriedhöfe Braunlage und Hohegeiß Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertagesstätten der Stadt Braunlage Satzung zur Änderung der Satzung über Aufwandsentschädigungen sowie Ersatz der Auslagen und des Verdienstausfalls Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses zum der Kurbetriebsgesellschaft Braunlage GmbH 500 sowie Entlastung der Geschäftsführung gemäß 31 i.v. mit 32 Eig.Betr.VO Stadt Seesen 164 Jahresrechnung der Stadt Seesen für das Haushaltsjahr Satzung der Stadt Seesen über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für Veranstaltungen 501 (Vergnügungssteuersatzung für Veranstaltungen) 166 Satzung der Stadt Seesen über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für Spiel- und Geschicklichkeitsgeräte 504 (Vergnügungssteuersatzung für Spielgeräte) Änderung des Bebauungsplanes SE 29 Triftstraße in Seesen Änderung des Bebauungsplanes SE 46 Braunschweiger Straße Ost in Seesen 507 Stadt Bad Harzburg Änderung des Bebauungsplanes Große Amtswiese Änderung des Bebauungsplanes Radau Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bad Harzburg über die Ordnung auf den Friedhöfen (Friedhofssatzung) Änderung der Satzung über die Benutzung des Bündheimer Schlosses Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertagesstätten der Stadt Bad Harzburg 510 (Kindertagesstättengebührensatzung) Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen 510 für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Bad Harzburg (Abwasserbeseitigungsabgabensatzung) Stadt Goslar 175 Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Stadt Goslar für den Stadtteil Hahnenklee vom in der Fassung 510 der 3. Änderung vom Stadt Seesen 176 Auflösung des Friedhofszweckverbandes Kirchberg 511 Wasserverband Peine Änderung der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen (AEB) des Wasserverbandes Peine Änderung der Anlage II und III des Wasserzweckverbandes Peine zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen 511 für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) Amtsblatt Nr Seite 491

2 152 Bekanntmachung und Auslegung der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2008 des Zweckverbandes für Tierkörperbeseitigung Südniedersachsen/Hannover Nach Feststellung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Jahresrechnung 2008 durch den Verbandsgeschäftsführer und dem Beschluss der Verbandsversammlung vom 13. November 2009 über die Jahresrechnung und die Entlastung gemäß 16 des Nds. Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NkomZG) vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 63), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. November 2005 (Nds. GVBl. S. 352) in Verbindung mit 100 Abs. 3 und 101 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) liegt die Jahresrechnung des Zweckverbandes für das Haushaltsjahr 2008 gemäß 101 Abs. 3 NGO in der Zeit vom bis beim Landkreis Goslar, Klubgartenstraße 6, Goslar, Zimmer 1012, öffentlich aus. Goslar, gez. Claus Jähner Verbandsgeschäftsführer Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Liebenburg über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe in den Ortschaften Groß Döhren, Klein Döhren und Ostharingen (Friedhofsgebührensatzung) Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom (Nds.GVBl. S. 191) und der 1, 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes vom (Nds. GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 191), hat der Rat der Gemeinde Liebenburg in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Der 2 -Gebührensätze- erhält folgende Fassung: 1. Grabnutzungsgebühren 1.1 Reihengrabstätte 1.11 Grabstätte für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 576, Grabstätte für Personen über dem 6. Lebensjahr 828, Rasen-Reihengrabstätte mit und ohne Kennzeichnung 910, Familiengrabstätte je Grabstelle 872,00 Bei einem mehrstelligen Familiengrab sind die Gebühren für alle Stellen bereits bei der ersten Bereitstellung der Grabstätte zu entrichten 1.3 Urnengrabstätte 1.31 Urnen-Reihengrabstätte 532, anonyme Urnengrabstätte 412, Urnen-Rasengrabstätte mit Kennzeichnung 486, Einsetzung einer zweiten Urne in einer Urnen-Reihengrabstätte oder einer Urne in einem Erdgrab 266, Verlängerung 1.41 des Nutzungsrechtes bei Familiengrabstätten innerhalb des möglichen Nutzungszeitraums, je Grabstelle und Jahr 30, für Familiengräber nach Ablauf aller erforderlichen Ruhefristen, je Grabstelle und Jahr 44, der Ruhefrist bei Urnengrabstätten je Jahr 27,00 2. Bestattungsgebühren 2.1 Ausheben, Auskleiden mit Grün, Schließen und Anhügeln des Grabes und Ausschmücken mit Kränzen 2.11 Erdgräber für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 420, Erdgräber für Personen über dem 6. Lebensjahr 612, Urnenbestattung; Ausheben und Schließen der Urnenstelle 320, Abräumen und Entsorgen der Kränze nach einer Beisetzung 28, Benutzung der Friedhofskapelle in Gr. Döhren und Ostharingen 169, Benutzung des Sargraums in Klein Döhren 58, Benutzung der Friedhofskapelle für eine Trauerfeier vor Überführung auf einen gemeindefremden Friedhof 340, Umbettung auf Veranlassung von Nutzungsberechtigten, Genehmigung und Überwachung der von einem Bestattungsinstitut durchzuführenden Ausgrabungsund Umbettungsarbeiten 225,00 Für die Wiederbestattung auf einem der gemeindlichen Friedhöfe gelten außerdem die Grabnutzungsund Bestattungsgebühren nach vorstehenden Sätzen 3. Gebühren für die Gestattung zur Errichtung eines Grabmals 3.1 Nutzungsgebühr für die Genehmigung, die Kontrolle der Stand festigkeit bei stehenden Grabmalen während der Nutzungsdauer, die Einebnung der Grabstätte, die Beseitigung und Entsorgung von Grabmalen und Grabanlagen. Liegende Grabmale Stehende Grabmale 3.11 für einstellige Gräber 383,00 511, für zweistellige Gräber 415,00 575, für dreistellige Gräber 447,00 639, für Urnengräber 351,00 447, für Rasengrabstellen 351,00 - Artikel 2 Diese Satzung tritt am in Kraft. Liebenburg, den Gemeinde Liebenburg gez. Spaniol Bürgermeister L.S. 154 Vereinbarung über die Zusammenlegung von Aufgaben des Personenstandswesen zwischen der Stadt Braunlage und der Bergstadt St. Andreasberg Die Stadt Braunlage, vertreten durch den Bürgermeister, und die Bergstadt St. Andreasberg, vertreten durch den Bürgermeister, schließen gemäß 1 Abs. 1 Nr. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) vom in der jeweils gültigen Fassung folgende Zweckvereinbarung als Öffentlich-rechtliche Vereinbarung 1 Beteiligte und Aufgaben Amtsblatt f. d. Landkreis Goslar v / Ausgabe

3 Gemäß 5 Abs. 4 NKomZG übertragen die Stadt Braunlage und die Bergstadt St. Andreasberg die Aufgaben des Personenstandswesens auf den neuen Standesamtsbezirk Braunlage - St. Andreasberg. 2 Verfahren (1) Die Standesamtsbezirke Braunlage und St. Andreasberg werden zum aufgelöst und in einem neuen Standesamtsbezirk zusammengefasst. (2) Der neue Standesamtsbezirk führt die Bezeichnung Braunlage - St. Andreasberg. (3) Der Sitz des Standesamtsbezirkes Braunlage - St. Andreasberg ist Braunlage. In St. Andreasberg wird eine Außenstelle eingerichtet. (4) Die Eheschließungen finden je nach Wunsch der zukünftigen Eheleute im Trauzimmer der Stadt Braunlage im Rathaus, im Heimatmuseum Hohegeiß (in den Monaten Mai bis Oktober), im Turm der Wurmberg Skisprungschanze (in den Monaten Mai bis Oktober), im Trauzimmer der Bergstadt St. Andreasberg im Rathaus- Nebengebäude oder im Bergwerksmuseum Grube-Samson statt. (5) Urkundenanforderungen können bei beiden Kommunen weiterhin vorgenommen werden. Diese werden von der Haupt- oder Außenstelle bearbeitet. Die Gebühren verbleiben bei der ausstellenden Stadt. 3 Geschäftsführung Die Geschäftsführung für den neuen Standesamtsbezirk nimmt die Stadt Braunlage wahr. 4 Personal (1) Das Personal für die Wahrnehmung der Aufgaben des Standesamtsbezirkes wird von den beteiligten Kommunen gestellt. Von der Stadt Braunlage werden die Aufgaben von Frau Weber und Herrn John wahrgenommen. Von der Bergstadt St. Andreasberg werden die Aufgaben von Frau Dunkel und Herrn Schuller wahrgenommen. (2) Die Standesbeamten Weber, John, Dunkel und Schuller werden zu Standesbeamten des neuen Standesamtsbezirks Braunlage - St. Andreasberg bestellt. Nach dem Ausscheiden des Standesbeamten John ernennt die Stadt Braunlage einen weiteren Mitarbeiter zum Standesbeamten. 5 Kostenverteilung (1) Die Personalkosten für die gestellten Standesbeamten werden von den jeweiligen Gemeinden separat getragen. (2) Gleiches gilt für die Arbeitskosten wie EDV, Mobiliar, Arbeitsgeräte, Ausstattung der Trauzimmer oder -räume und Fortbildungsmaßnahmen der Standesbeamten. (3) Bei Arbeitseinsätzen von St. Andreasberger Standesbeamten in Braunlage oder umgekehrt werden die Personalkosten nach Pauschalsätzen für den Verwaltungsaufwand bei der Gebührenbemessung im staatlichen Bereich, die durch Runderlass des Nds. Finanzministers regelmäßig festgesetzt werden (Stand ), berechnet. Sie liegen derzeit bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern a) des gehobenen Dienstes bei 53,-- b) des mittleren Dienstes bei 44,-- Die Zeiten der An- und Abfahrt werden bei der Arbeitszeitberechnung mit angerechnet. Die Abrechnung erfolgt vierteljährlich. 6 Dauer der Vereinbarung (1) Die Vereinbarung wird unbefristet abgeschlossen. (2) Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Die Kündigung kann zum Jahresende mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist ausgesprochen werden. (3) Sollte es zu einer Fusion der Städte Braunlage und St. Andreasberg kommen, erlischt diese Vereinbarung mit dem Fusionsdatum. (4) Die Kündigung der Vereinbarung durch einen der Beteiligten hat die Auflösung des Standesamtsbezirks Braunlage - St. Andreasberg zur Folge. Die Aufgaben des Personenstandswesens fallen dann gemäß 1 der Nds. Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom an die beteiligten Kommunen zurück. (5) Liegt ein wichtiger Grund vor, der es für eine der beteiligten Kommunen unzumutbar macht, an der Vereinbarung festzuhalten, besteht jederzeit ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht. (6) Die Vereinbarung kann jederzeit im Einvernehmen beider Kommunen aufgelöst werden. (7) Änderungen sowie die Aufhebung der Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen der Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen zu ersetzen, die der in der unwirksamen Bestimmung enthaltenen Regelung in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für im Vertrag enthaltene Regelungslücken. Zur Behebung evtl. Lücken verpflichten sich die Parteien auf eine Art und Weise hinzuwirken, die dem am Nächsten kommt, was die Parteien nach Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von Ihnen bedacht worden wäre. Braunlage, den 20. Oktober 2009 St. Andreasberg, den 20. Oktober 2009 Stadt Braunlage Bergstadt St. Andreasberg gez. Grote L.S. gez. Schärf L.S. Bürgermeister Bürgermeister Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung der Bergstadt St. Andreasberg Aufgrund der 6, 8 und 40 Abs. 1 der Nieders. Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Nds. Kommunalabgabengesetzes, des Nds. Verwaltungskostengesetzes und anderer Gesetze vom 7. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S 575) und der 1, 2 und 5 des Nieders. Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41), hat der Rat der Bergstadt St. Andreasberg in seiner Sitzung am 9. Dezember 2009 folgende Satzung beschlossen. Amtsblatt f. d. Landkreis Goslar v / Ausgabe

4 Artikel I Die Gebührensatzung für die Straßenreinigung der Bergstadt St. Andreasberg vom wird wie folgt geändert: 4 der Gebührensatzung erhält folgende Fassung: Die Reinigungsgebühr beträgt jährlich je Meter Straßenfront in Reinigungsklasse I = 6,08 Reinigungsklasse II = 2,02 Reinigungsklasse III = 4,86 Die Satzung tritt am in Kraft. St. Andreasberg, den 9. Dezember 2009 Bergstadt St. Andreasberg gez. Hans-Günter Schärf Bürgermeister Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Entwässerung der Bergstadt St. Andreasberg Aufgrund der 6, 8 und 40 Abs. 1 der Nieders. Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Nds. Kommunalabgabengesetzes, des Nds. Verwaltungskostengesetzes und anderer Gesetze vom 7. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S 575) und der 1, 2 und 5 des Nieders. Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41), hat der Rat der Bergstadt St. Andreasberg in seiner Sitzung am 9. Dezember 2009 folgende Satzung beschlossen. Artikel I Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Entwässerung der Bergstadt St. Andreasberg vom wird wie folgt geändert: 12 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt geändert: (3) Die Benutzungsgebühr beträgt für jeden cbm Abwasser: 1.1 im Stadtgebiet und im Ortsteil Sonnenberg 4, im Ortsteil Oderbrück 8,63 Die Satzung tritt am in Kraft. St. Andreasberg, den 9. Dezember 2009 Bergstadt St. Andreasberg gez. Hans-Günter Schärf Bürgermeister Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die öffentlichen zentralen Abwasseranlagen der Stadt Braunlage (Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung) Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28.Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur landesweiten Umsetzung der mit dem Modellkommunen-Gesetz erprobten Erweiterung kommunaler Handlungsspielräume vom 28. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 366) und der 2, 5, 6 und 8 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts und anderer Gesetze vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191) und des 6 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (Nds. AG AbwAG) vom 24. März 1989 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701), hat der Rat der Stadt Braunlage in seiner Sitzung am 03. Dezember 2009 folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die öffentlichen zentralen Abwasseranlagen der Stadt Braunlage (Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung) vom 13. Dezember 1999 (Amtsblatt für den Landkreis Goslar Nr. 26 vom 23. Dezember 1999), zuletzt geändert durch die 9. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2008 (Amtsblatt für den Landkreis Goslar Nr. 24 vom 18. Dezember 2008) wird wie folgt geändert: 11 erhält folgende Fassung: 11 Gebührensätze Die Abwassergebühr beträgt: a) bei der Schmutzwasserbeseitigung 1. Mindestgebühr 92,00 jährlich (18.62 m 3 * 4,95 /m 3 abgerundet auf volle Euro) 2. Zusatzgebühr 4,95 m 3 b) bei der Niederschlagswasserbeseitigung 0,17 m 2 Artikel II Diese Satzung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft. Braunlage, den 03. Dezember 2009 STADT BRAUNLAGE gez. Grote (L.S.) Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Stadt Braunlage (Straßenreinigungsgebührensatzung) Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur landesweiten Umsetzung der mit dem Modellkommunen- Gesetz erprobten Erweiterung kommunaler Handlungsspielräume vom 28. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 366), des 52 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) in der Fassung vom 24. September 1980 (Nds. GVBl. S. 359), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes vom 28. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 372) und der 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Amtsblatt f. d. Landkreis Goslar v / Ausgabe

5 Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts und anderer Gesetze vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191) hat der Rat in seiner Sitzung am 03. Dezember 2009 folgende Satzung beschlossen. Artikel I Die Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Stadt Braunlage (Straßenreinigungsgebührensatzung) vom 09. Dezember 1993, zuletzt geändert durch die 12. Änderungssatzung vom 09. Oktober 2008 (Amtsblatt für den Landkreis Goslar Nr. 21 vom 05. November 2008) wird wie folgt geändert: 4 erhält folgende Fassung: 4 Gebührenhöhe Die Reinigungsgebühr beträgt jährlich je Meter Straßenfront in Reinigungsklasse 6,90 Reinigungsklasse II 3,45. Artikel II Diese Satzung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft. Braunlage, den 03. Dezember 2009 STADT BRAUNLAGE gez. Grote 159 (L.S.) Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages in der Stadt Braunlage (Fremdenverkehrsbeitragssatzung, FVB-S) Aufgrund der 6, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 366), und des 9 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191), hat der Rat der Stadt Braunlage in seiner Sitzung am 03. Dezember 2009 die folgende Satzung beschlossen: 1 Erhebungszweck (1) Die Stadt Braunlage ist für das gesamte Stadtgebiet als Kurort bzw. Erholungsort staatlich anerkannt. Zur teilweisen Deckung ihres Aufwandes für die Förderung des Fremdenverkehrs und für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung von Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr dienen, erhebt die Stadt Braunlage (im Folgenden: Stadt) einen Fremdenverkehrsbeitrag nach Maßgabe dieser Satzung. (2) Soweit die Stadt sich zur Durchführung der Maßnahmen gemäß Abs. 1 eines Dritten bedient, zählen die dafür von der Stadt geschuldeten Vergütungen zum Aufwand. (3) Der Gesamtaufwand nach Abs. 1 soll wie folgt gedeckt werden: 1. Fremdenverkehrsförderung (Abs. 1, 1. Alt.): a) zu 34,04 % durch Fremdenverkehrsbeiträge, b) zu 40,96 % durch sonstige Entgelte und Erlöse, c) zu 25,00 % durch nicht zweckgebundene Mittel (Gemeindeanteil); 2. Fremdenverkehrseinrichtungen (Abs. 1, 2. Alt.): a) zu 2,33 % durch Fremdenverkehrsbeiträge, b) zu 23,67 % durch sonstige Entgelte und Erlöse, c) zu 54,82 % durch Kurbeiträge, d) zu 5,52 % durch nicht zweckgebundene Mittel (Gemeindeanteil). 2 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie nicht- oder teilrechtsfähige Personenvereinigungen, denen durch den Fremdenverkehr (Tourismus) im Stadtgebiet unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten sind. (2) Besondere wirtschaftliche Vorteile sind denen geboten, die im Rahmen selbstständiger Erwerbstätigkeit im Stadtgebiet entgeltliche Leistungen anbieten, die im Allgemeinen unmittelbar oder mittelbar der Bedarfsdeckung des Fremdenverkehrs dienen. Unmittelbar ist die Bedarfsdeckung, sofern die angebotenen Leistungen im Allgemeinen von Touristen selbst nachgefragt werden (unmittelbarer Vorteil). Mittelbar ist die Bedarfsdeckung, sofern die angebotenen Leistungen im Allgemeinen von unmittelbar bevorteilten Beitragspflichtigen für die Leistungserbringung an Touristen im Rahmen ordnungsgemäßer Erwerbstätigkeit nachgefragt werden. Im Stadtgebiet betrieben ist die Erwerbstätigkeit, unabhängig vom Sitz oder von einer Betriebsstätte im Sinne der Abgabenordnung, auch bei nur vorübergehendem Leistungsangebot im Stadtgebiet. (3) Sind mehrere Personen Betriebsinhaber, so haften sie als Gesamtschuldner. 3 Beitragsmaßstab (1) Die besonderen wirtschaftlichen Vorteile aus dem Fremdenverkehr bestehen in der objektiven Möglichkeit, aus der beitragspflichtigen Tätigkeit ( 2 Abs. 2) Verdienst zu erzielen. Diese Möglichkeit wird beziffert durch einen Messbetrag, der sich zusammensetzt aus: dem im Stadtgebiet erzielten Umsatz (Abs. 2), multipliziert mit dem Vorteilssatz (Abs. 3) und dem Gewinnsatz (Abs. 4). (2) Als Umsatz im Sinne dieser Satzung gilt der steuerbare Umsatz (ohne Umsatzsteuer) im Sinne des 1 des Umsatzsteuergesetzes, bei fehlender Umsatzsteuerpflicht die Summe der Einnahmen. Im Stadtgebiet erzielt ist der Umsatz auch insoweit, als die Erfüllung von Leistungspflichten außerhalb dieses Gebietes erfolgt. Maßgebend ist der Umsatz des vorletzten dem Erhebungsjahr vorausgegangen Kalenderjahres (Vorvorjahres). Abweichend hiervon ist der Umsatz des jeweiligen Erhebungsjahres zugrunde zu legen: a) für den Fall der Aufnahme einer beitragspflichtigen Tätigkeit zu Beginn oder im Laufe des Jahres; b) für den Fall der Beendigung einer beitragspflichtigen Tätigkeit im Laufe des Jahres. Tritt die Beitragspflicht erst im Laufe eines Jahres ein, wird der Umsatz für das darauf folgende erste volle Erhebungsjahr geschätzt. Als Beendigung einer beitragspflichtigen Tätigkeit ist es nicht anzusehen, wenn diese wiederkehrend saisonal ausgeübt wird. (3) Der Vorteilssatz bezeichnet für die einzelnen Arten der beitragspflichtigen Tätigkeit den als auf dem Fremdenverkehr beruhend Amtsblatt f. d. Landkreis Goslar v / Ausgabe

6 geltenden Teil des Umsatzes. Er ist in der Anlage zu dieser Satzung (Betriebsartentabelle) in Spalte 2 bestimmt. (4) Der Gewinnsatz drückt die objektive Gewinnmöglichkeit der jeweiligen Betriebsart aus; er ist für die einzelnen Arten der beitragspflichtigen Tätigkeit in der Anlage zu dieser Satzung (Betriebsartentabelle) in Spalte 3 bestimmt. (5) Übt ein Beitragspflichtiger mehrere verschiedenartige selbstständige Tätigkeiten aus, so ist der Beitrag für jede Tätigkeit gesondert zu berechnen. 4 Beitragssatz Der Beitragssatz beträgt 6 v. H. des Messbetrags gemäß 3 Abs Erhebungszeitraum sowie Entstehen der Beitragspflicht und der Beitragsschuld (1) Der Fremdenverkehrsbeitrag wird für das Kalenderjahr erhoben, in dem die Voraussetzungen der 1 und 2 vorliegen (Erhebungsjahr). (2) Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn des Erhebungsjahres. Wird die beitragspflichtige Tätigkeit erst im Laufe des Jahres begonnen, so entsteht die Beitragspflicht mit dem Zeitpunkt des Tätigkeitsbeginns. (3) Die Beitragsschuld entsteht mit Ablauf des Erhebungsjahres. 6 Anzeige- und Auskunftspflicht, Auskunftseinholung, Datenverarbeitung (1) Die Beitragspflichtigen sowie ihre Vertreter haben der Stadt die Aufnahme der beitragspflichtigen Tätigkeit innerhalb eines Monats anzuzeigen. Sie haben der Stadt auf Anforderung die zur Berechnung des Beitrages erforderlichen Angaben zu machen und Nachweise zu erbringen. Insbesondere haben sie den erzielten Umsatz zu erklären und anhand der bereits dem Finanzamt erbrachten oder geschuldeten Nachweise, z.b. durch die Umsatzsteuervoranmeldungen oder die Umsatzsteuererklärung oder, bei fehlender Umsatzsteuerpflicht, die finanzamtlich geprüften Erklärungen für die betreffende einkommensteuerliche Einkunftsart, zu belegen. (2) Werden keine Angaben gemacht oder besteht begründeter Anlass zu der Annahme, dass die Angaben unrichtig oder unvollständig sind, so kann die Stadt - beim zuständigen Finanzamt Auskunft über den angemeldeten bzw. vom Finanzamt evtl. geschätzten Umsatz ( 3 Abs. 2) des pflichtigen Betriebes einholen, bei dem dafür zuständigen Dritten Auskunft über die Anzahl der für den beitragspflichtigen Betrieb gemeldeten Gästeübernachtungen einholen, in dem beitragspflichtigen Betrieb die Geschäftsunterlagen (insbes. betriebswirtschaftliche Auswertung, Summen- und Saldenlisten) einsehen, die Berechnungsgrundlagen schätzen. (3) Die zur Ermittlung der Beitragspflichtigen, zur Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung des Fremdenverkehrsbeitrages nach dieser Satzung erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten werden von der Stadt gemäß 9 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes i. V. m. 11 NKAG und den dort in Bezug genommenen Vorschriften der Abgabenordnung erhoben und verarbeitet. Die Stadt darf insoweit generell, abgesehen von den in Absatz 2 für den Fall fehlender Mitwirkung der Pflichtigen bezeichneten Maßnahmen, Daten beim Finanzamt, beim Amtsgericht (Handelsregister), beim Katasteramt und bei ihren für das Einwohnermeldewesen, Bauwesen, Ordnungsrecht sowie Finanzwesen zuständigen Stellen erheben und verarbeiten. Das kann auch im Wege des automatisierten Abrufverfahrens erfolgen. 7 Vorausleistung (1) Die Stadt erhebt für das laufende Kalenderjahr Vorausleistungen bis zur voraussichtlichen Höhe des Fremdenverkehrsbeitrages. (2) Die Vorausleistungen bemessen sich grundsätzlich nach der Höhe des Beitrages, der sich für den letzten Erhebungszeitraum ergeben hat. Die Vorausleistung kann dem Beitrag angepasst bzw. nach dem Beitrag bemessen werden, der sich für den laufenden Erhebungszeitraum voraussichtlich ergeben wird. 8 Vorausleistungs- und Beitragsbescheid, Fälligkeit, Kleinbetragsgrenze (1) Die Heranziehung zur Vorausleistung und zum (endgültigen) Beitrag erfolgt durch schriftlichen Bescheid. (2) Die Vorausleistung und der endgültig festgesetzte Beitrag sind jeweils innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des jeweiligen Bescheides fällig. (3) Ergibt sich für das Erhebungsjahr eine Beitragsschuld von weniger als 10,00, so wird vorläufig von einer Beitragsfestsetzung abgesehen. Der Beitrag wird im Rahmen der gesetzlichen Festsetzungsverjährung in Folgejahren festgesetzt, sobald sich insgesamt für mehrere Erhebungsjahre eine Beitragsschuld von mindestens 10,00 ergibt. 9 Abschlusszahlung (1) Auf die Beitragsschuld werden die für den Erhebungszeitraum entrichteten Vorausleistungen angerechnet. (2) Waren die Vorausleistungen höher als der im Bescheid festgesetzte Beitrag, so wird dem Beitragspflichtigen der Unterschiedsbetrag erstattet. 10 Ordnungswidrigkeiten Wer entgegen 6 Abs. 1 dieser Satzung die Aufnahme der beitragspflichtigen Tätigkeit nicht anzeigt oder auf Anforderung die erforderlichen Angaben zur Berechnung des Beitrages oder der Vorausleistung nicht oder nicht vollständig macht, handelt ordnungswidrig und kann zu einer Geldbuße bis zu herangezogen werden ( 6 Abs. 2 NGO). Ist die Ordnungswidrigkeit vorsätzlich oder leichtfertig begangen, kann sie mit einer Geldbuße bis zu geahndet werden ( 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG). 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt ab 01. Januar 2010 in Kraft. Braunlage, den 03. Dezember 2009 gez. Grote (L.S.) Amtsblatt f. d. Landkreis Goslar v / Ausgabe

7 Anlage zur Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Stadt Braunlage Betriebsart: Vorteilssatz ( 3 Abs.3) BA- Nr. Gewinnsatz unt. Richtsatz ( 3 Abs.4) A Unterkunft: A01 Hotel, Gasthof, Pension m. Halb- u. Vollpension (einschl. Restaurant-/Cafe-/Schankbetrieb), Umsatz über % 3% A02 Hotel, Gasthof, Pension m. Halb- u. Vollpension (einschl. Restaurant-/Cafe-/Schankbetrieb), Umsatz bis % 6% A03 Hotel garni, Pension mit Frühstück (auch Privatpension) 100% 8% A04 Vermietung von Ferienwohnungen/-appartements/-häusern, Privatzimmern ohne Frühstück 100% 16% A05 Erholungsheim, Jugendherberge (ggf. mit Tagungsstätte) 100% 1% A06 Campingplatz 100% 1% A07 Kur-/Reha-Klinik 100% 1% B Gastronomie: 78% B01 Restaurant, Speisegaststätte (einschl. Pizzerien), Schankwirtschaft 70% 7% B02 Café, Eisdiele, Bistro 80% 8% B03 Imbissbetrieb (auch Pizza, Döner etc.) 40% 8% B04 sonstige B-Betriebsarten (z.b. Tanz-, Vergnügungslokale u.a., mobiler Ausschank bei Veranstaltungen der Betriebsart-Gruppe D) 80% 8% C Einzelhandel mit Vorteil überwiegend unmittelb. Art: CA Schwerpunkt Nahrungsmittel: 18% CA01 Bäckerei-, Konditorei, Back-Shop (einschl. bäckereiübl. Lebensmittel- u. Zeitungsverkauf) 60% 6% CA02 Fach-Einzelhandel mit Nahrungs-/Genussmitteln (auch Reformwaren, Nahrungsergänzungmittel); Fleischerei 20% 4% CA03 Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungsmittel, Umsatz bis 400 T 20% 4% CA04 Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungsmittel, Umsatz über 400 T 20% 2% CA05 Kiosk, einschl. Tabakwaren, Spirituosen, Zeitungen etc. 30% 4% CA06 sonstige CA-Betriebsarten 30% 4% CB sonst. Einzelhandel: 48% CB01 Apotheke 10% 5% CB02 Bekleidung, Textilien, Lederwaren, Schuhe 60% 4% CB03 Bücher, Zeitschriften, Papierwaren, Schreibwaren, Ansichtskarten, Lottoannahme, Tabakwaren 60% 3% CB04 Drogerie, Parfümerie (auch: Drogeriemarkt mit sonst. Warenangebot) 30% 3% CB05 Geschenkartikel, Andenken, kunstgewerbliche Erzeugnisse, regionaltypische Holz- und Glaswaren, Holzschnitzerei, Glasbearbeitung, harzer Spezialitäten (Nahrungsmitt.-Spezialit.) 80% 5% CB06 Kunstgegenstände, Antiquitäten 70% 5% CB07 Schmuck, Uhren, einschließl. Werkstatt 60% 4% CB08 Sportartikel, Spielwaren, Hobby- und Bastelartikel 50% 3% CB09 Tankstelle (Agentur-), einschl. Shop, Waschanlage, Kfz-Service/- Reparatur 40% 6% CB10 Waren verschiedener Art 30% 4% CB11 sonstige Einzelhandelsbetriebsarten (sofern nicht unter FA aufgeführt), z.b. Augenoptiker, Fotoartikel, Warenautomaten, zoolog. Bedarf usw. 40% 4% D Freizeit/Unterhaltung 82% D01 Fremdenführung jeder Art (z.b. Natur-, Wander-, Kletter-, Biketourenführung), Outdoor-Events, Vorträge u. sonst. Urlaubsprogrammgestaltung für Touristen 100% 27% D02 Museum, Ausstellung 90% 2% D03 Reisebüro einschließl. Ausflugsfahrten-Veranstaltung/-Vermittlung 20% 7% D04 Schwimm-, Freizeitbad 40% 1% D05 Seilbahn-/Skiliftbetrieb 90% 3% D06 Spielautomatenbetrieb 10% 6% D07 Sportanlagenbetrieb (Hallen u. Außenanlagen), auch Spieleinrichtungen (z.b. Minigolf, Trampolin usw.) 60% 4% D08 Sportgerätevermietung (z.b. Ski-, Kletterausrüstung, Montainbikes), -wartung und -reparatur 90% 33% D09 Sportschulung (z.b. für Ski, Nordic-Walking, Eislaufen etc.), einschließl. evtl. Gerätevermietung 90% 18% D10 Unterrichtung/Anleitung für Freizeitaktivitäten (z.b. Malen u. sonst. künstlerische Gestaltung, Töpfern, Handarbeiten etc.) 80% 36% D11 Veranstaltung künstlerischer Darbietungen (Konzert, Theater, literarische Lesung etc.) und von Sportwettkämpfen (Ski, Eishockey usw.) 70% 16% D12 sonstige D-Betriebsarten (z.b. Videothek, Kino usw.) 30% 14% E sonstige Dienstleistung mit unmittelb. Vorteil 37% EA Gesundheitswesen, Körperpflege EA01 Arztpraxis, Facharzt-, Heilpraxis 5% 32% EA02 Friseursalon, Kosmetiksalon, Hand-/Fußpflege 5% 11% EA03 Krankengymnastik-, Physiotherapie-, Massage-, Bäderpraxis 20% 22% EA04 Solarium, Sauna 20% 4% EA05 Tierarztpraxis 5% 24% EA06 Zahnarztpraxis 5% 25% EA07 sonstige EA-Betriebsarten 10% 20% EB sonstige Dienstleistung mit Vorteil überwiegend unmittelbarer Art EB01 Parkplatz-/Parkhausbewirtschaftung 50% 5% EB02 Personenbeförderung, Linienverkehr (Omnibus) 10% 3% EB03 Postagentur, Postgeschäftsstelle 30% 4% EB04 Taxiunternehmen 70% 15% EB05 sonstige EB-Betriebsarten 40% 7% F Zulieferung iws. FA Waren, Stoffe, Transport, Geschäftsraum FA01 Anstrichbedarf-, Baustoffe-, Eisenwaren-, Installationsbedarf-, Fußbodenbeläge-, Tapeten-Einzelhandel, auch: Baumärkte 10% 5% FA02 Blumen-/Pflanzen-/Saatgut-Handel 10% 6% FA03 Brennstoffhandel (Groß- u. Einzelh., auch Brennholz) 30% 2% FA04 Bürotechnik-, Büromöbel-, Computerhardware-Eh. 10% 3% FA05 Catering, Partyservice 30% 6% FA06 Druckerei, Verlag 30% 3% FA07 Elektrogeräte, Unterhaltungselektronik-, Ton- u. Bildträger-, EDV- Zubehör-, Mobilfunkartikel-Eh. 10% 4% FA08 Großhandel mit Nahrungs-, Genussmitteln, Getränken, Geschenkartikeln 60% 2% FA09 Handelsvermittlung für Nahrungs-, Genussmittel, Getränke u. Geschenkartikel 60% 31% FA10 Kfz-Handel (incl. Zubehör), Kfz-Reparatur/-Lackierung (außer Kfz- Service in Tankstellen) 10% 5% FA11 Möbel, Küchen, Teppiche, sonst. Wohneinrichtungsbedarf; Haushaltswaren (Einzelhandel) 30% 2% FA12 Vermietung/Verpachtung a) an Betriebe der obigen Betriebsart- Gruppe A 90% 28% FA13 Vermietung/Verpachtung a) an Betriebe der Betriebsart-Gruppe B 70% 28% FA14 Vermietung/Verpachtung a) an Betriebe der Betriebsart-Gruppen C bis E 30% 28% FA15 Versorgungsunternehmen, Energie-, Wasser- 30% 5% FA16 sonstige FA-Betriebsarten (z.b. Güter-, Paketbeförderung, Kurier-, Container-, Schlüsseldienste, sonstige Großhandel und Handelsvermittlung) 30% 15% FB Bauwirtschaft 20% FB01 Architektur-, Bauingenieur-, Baustatik-, Vermessungsbüro 10% 22% FB02 Bauträgerunternehmen 10% 11% FB03 Bauunternehmen 10% 4% FB04 Dachdeckerei 20% 5% FB05 Elektroinstallation 20% 8% FB06 Fliesen-, Fußboden-, Parkettlegerei 20% 8% FB07 Garten-/Landschaftsbau, einschl. Gartenpflege, Baumfällungen, Winterdienst für Grundstücke 20% 5% FB08 Klempnerei, Heizungs-/Gas-/Wasser-, Lüftungsinstallation, auch Gastronomietechnik 20% 6% FB09 Malerbetrieb, Lackiererei, Glaserei 30% 11% FB10 Raumausstattung 20% 6% FB11 Schreinerei, Tischlerei 30% 5% FB12 Zimmerei, Holzbau, Innenausbau 20% 6% FB13 sonstige FB-Betriebsarten (z.b. Maurerbetrieb, Holz- u. Bautenschutz, Elementmontage) 20% 7% FC Dienstleistung mit überwiegend mittelb. Vorteil FC01 Computerdienstleistungen, EDV-Beratung, Webdesign 40% 21% FC02 Gebäude-/Fensterreinigung (sofern nicht von Objektbetreuung FC06 mitumfasst) 30% 13% FC03 Geld-/Kreditinstitut 20% 3% FC04 Hausmeisterdienst u. techn. Betreuung (Kleinreparaturen usw.) an Ferienwohnobjekten, einschl. Gartenpflege 100% 18% FC05 Immobilienvermittlung (außer an wechselnde Gäste), Finanzierungsvermittlung 30% 24% FC06 Mietvermittlung von Ferienwohnungen/-appartments/ - häusern an wechselnde Gäste, einschl. Objektverwaltung und - betreuung 100% 12% FC07 Recht/Steuern/Wirtschaft: a) Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Unternehmensberatung 30% 24% FC08 Recht/Steuern/Wirtschaft: b) Rechtsanwälte, Notare 20% 30% FC09 Schreib-/Buchhaltungs-/Übersetzungsdienste, sonstiger Büroservice (außer FC01) 30% 42% FC10 Versicherungsvermittlung u. -betreuung, Kreditvermittlung 10% 27% FC11 Wäscherei, Reinigung, Heißmangel, Waschsalon etc. 30% 6% FC12 Werbemittelgestaltung, vertrieb, -beratung (außer Webdesign FC01), Anzeigenblatt-Verlag 30% 9% FC13 sonstige FC-Betriebsarten (z.b. selbstst. Koch, Musiker, Tontechniker etc.) 40% 19% 160 Gebührensatzung der Stadt Braunlage für die Stadtfriedhöfe Braunlage und Hohegeiß Aufgrund der 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts und anderer Gesetze vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191) in Verbindung mit 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts und anderer Gesetze vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191) hat der Rat der Stadt Braunlage in seiner Sitzung am 03.Dezember 2009 folgende Gebührensatzung beschlossen: Amtsblatt f. d. Landkreis Goslar v / Ausgabe

8 1 Allgemeines Für die Inanspruchnahme der Stadtfriedhöfe Braunlage und Hohegeiß werden Gebühren erhoben. Die Gebühren sollen die Kosten im Sinne des 5 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes decken. 2 Gebührensätze für Erwachsene für Kinder (vom Beginn des bis zur Vollen- 6. Lebensjahres an) dung des 6. Lebensjahres) I. Gebührensätze für die Friedhöfe Braunlage und Hohegeiß 1. Grundgebühren für die Grabstellen 1.0 Reihenstelle für 30 Jahre mit Aufhügelung 674,00 337, Reihenstelle für 30 Jahre ohne Aufhügelung 843, Wahlstelle für 30 Jahre 1.180, Urnenstellen Reihenstelle für 20 Jahre 282, Wahlstelle für 20 Jahre 1.040, für die Gestattung der Beisetzung 197,00 einer 2. und weiteren Urne (bis 6 U.) auf einer Urnenwahlstelle anonyme Stelle für 20 Jahre 590, Einstellen von Urnen auf Grabstellen 197,00 (Erdbestattung) Erwachsene Kinder 2.0 Verlängerung der Nutzungsrechte Wahlstellen je Stelle und Jahr 39, des Rechtes an Urnenwahlstellen 52,00 pro Jahr 3.0 Einstellen von Leichen vor der 20,00 Überführung nach außerhalb pro Tag 3.1 Benutzung der Kapellen vor der Über- 90,00 führung nach außerhalb (Trauerfeier) 2. Grabmalgebühren - Einfassung und Grabmal Reihen bzw. Einzelwahlgrabstellen 175, Doppelgrabstellen 235, Drei- und mehrstellige Grabstellen 285, Urnen-Wahlstellen 140, Urnen-Reihenstellen 125,00 3. Grabmalgebühren - Einfassung und Grabplatte Reihen bzw. Einzelwahlgrabstellen 115, Doppelgrabstellen 175, Drei- und mehrstellige Grabstellen 225, Urnen-Wahlstellen 100, Urnen-Reihenstellen 85,00 4. Gebühr für Einfassung von Grabstellen 50,00 oder Genehmigung einer zusätzlichen Gedenktafel bzw. Liegestein Die Grabmalgebühren beinhalten: - Genehmigung - - jährliche Überprüfung - - Einebnung und Entsorgung - Bei Genehmigung von Grabplatten mit Grabmalen wird die Gebühr für die Einfassung nur einmalig berechnet. 5. Zulassung für die Ausführung von 75,00 Steinmetzarbeiten pro Jahr 6. Zulassung für gewerbliche Arbeiten für 75,00 Grabpflege pro Jahr 7. Benutzung der Kapellen für Trauerfeier 90,00 Diese Gebühren gelten für Erwachsene und Kinder. Durch die Gebühr gelten die folgenden Leistungen als abgegolten: Bereitstellen der Leichenkapellen; Heizung der Kapellen in den Wintermonaten bzw. nach Bedarf; Bereitstellung des Bahrwagens; Reinigung der Kapellen; Bereitstellung der Orgel bzw. Harmonium; Bereitstellung von Kerzen und Leuchtern in der Kapelle Braunlage 8. Jahresunterhaltungsgebühr 8.1 Bei Einebnung vor Ablauf der Ruhefrist pro Stelle und Jahr 20,00 9. Einebnungskosten 9.1 Reihen- bzw. Einzelwahlgrabstelle 90, Doppelgrabstelle 150, Drei- und mehrstellige Grabstellen 200, Urnenwahlstelle 75, Urnenreihenstelle 60,00 Die Einebnungskosten vor / nach Ablauf der Ruhefrist fallen nur bei der Vergabe des Nutzungsrechtes bzw. Zuweisung der Grabstellen an, die bis zum erteilt worden sind. Bei der Vergabe des Nutzungsrechtes ab dem entfallen diese Kosten, da die Gebühr bereits bei der Grabmalgenehmigung erhoben wird. Die Einebnungskosten umfassen folgende Leistungen: a) Entfernung und Abfuhr der Grabanlagen (Bepflanzung, Grabmale, Fundamente und Einfassungen) b) Entsorgungskosten, Planierungsarbeiten einschließlich Aufbringung von Füll- und Mutterboden, Raseneinsaat c) Das Entfernen von größeren Sträuchern und das Fällen von Bäumen einschließlich Stukenrodung wird gesondert berechnet. 3 Fälligkeit der Gebühren Die Friedhofsgebühren werden bei Zustellung der Gebührenrechnung fällig. Sie unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren. 4 Schlussbestimmungen Diese Gebührensatzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Stadt Braunlage für die Stadtfriedhöfe Braunlage und Hohegeiß vom außer Kraft. Braunlage, den 04. Dezember 2009 gez. Grote (L.S.) Amtsblatt f. d. Landkreis Goslar v / Ausgabe

9 161 Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertagesstätten der Stadt Braunlage Personen der Haushaltsgemeinschaft Tarif I Monatseinkommen bis Tarif II Monatseinkommen über Gemäß 20 des Niedersächsischen Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) werden die Elternbeiträge unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Sorgeberechtigten gestaffelt - soweit das erforderlich ist - um die wirtschaftliche Belastung für die Sorgeberechtigten in zumutbaren Grenzen zu halten. Für die Ermittlung des Einkommens und die Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder gelten folgende Grundsätze: Es wird das Einkommen nach den Bestimmungen der 82 bis 84 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) Sozialhilfe berücksichtigt, welches das Kind, das die Kindertagesstätte besucht und folgende Personen erzielen: Sorgeberechtigte, die mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben sowie im gleichen Haushalt lebende minderjährige Angehörige. Bei nur einem Elternteil, mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner sowie deren im gleichen Haushalt lebenden minderjährigen Kinder. Über die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Personen und die Höhe ihres Einkommens ist von den Gebührenpflichtigen eine Erklärung auf einem von der Stadtverwaltung bestimmten Formblatt abzugeben. Dabei sollen sich die Gebührenpflichtigen verpflichten, auf Anforderung die erforderlichen Nachweise zur Ermittlung des Einkommens vorzulegen. Dabei können die für die Erhebung der Benutzungsgebühren nicht erforderlichen Daten geschwärzt oder auf sonstige Weise unkenntlich gemacht werden. Maßgebend ist das Familieneinkommen zum Zeitpunkt der Aufnahme. Änderungen der Einkommens- und Familienverhältnisse sind unverzüglich mitzuteilen. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht wird eine Nachveranlagung durchgeführt. 1. Bildung von Tarifklassen Es werden folgende Tarifklassen gebildet, nach denen die Gebühren erhoben werden: 1.1 Tarifklasse I In Tarifklasse I werden die Bezieher von geringem und mittlerem Einkommen eingestuft. Ausgenommen von der Einstufung in Tarifklasse I sind Gebührenpflichtige, die gemäß Ziff bis die Voraussetzungen für die Einstufung in Tarifklasse II erfüllen. 1.2 Tarifklasse II In Tarifklasse II werden die Bezieher höherer Einkommen eingestuft sowie Gebührenpflichtige, die keine Erklärung über ihr Einkommen abgeben Gebührenpflichtige, die nach Aufforderung nicht oder nicht fristgerecht die angeforderten Nachweise vorlegen Gebührenpflichtige, die sich nicht verpflichten, auf Anforderung die erforderlichen Nachweise zur Ermittlung des Einkommens vorzulegen Für die Einstufung in die Tarifklasse I und II gelten folgende Merkmale: 2 Personen 2.045, ,00 3 Personen 2.556, ,00 4 Personen 3.068, ,00 5 Personen 3.323, ,00 6 Personen 3.579, ,00 7 Personen 3.835, ,00 8 Personen u. mehr 4.090, ,00 Gebührentabelle Die monatlich zu entrichtende Gebühr beträgt für Tarifklasse Vormittagsbetreuung Ganztagsbetreuung Öffnungszeiten: Kita Braunlage: Vormittagsbetreuung: Ganztagsbetreuung: Krippengruppe: Sonderöffnungszeiten: Kiga Hohegeiß: Vormittagsbetreuung: Sonderöffnungszeit: Krippenbetreuung (1-3-jährige) sowie Betreuung 2-3-jähriger in altersübergreifenden Gruppen Tarifklasse I 101,00 143,00 127,00 Tarifklasse II 116,00 165,00 143, Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr Neben der Betreuungsgebühr wird Verpflegungsgeld erhoben: a) für die Teilnahme am Mittagessen 1,79 /Tag. Die Abrechnung erfolgt monatlich. b) für Getränke und Frühstück eine Pauschale in Höhe von 5,11 /Monat. Eine einmalige Betreuung (ab Uhr) bei Belegung eines Vormittagsplatzes ist bei ausreichender Kapazität möglich. Folgende Gebühr wird erhoben: a) bei Betreuung bis Uhr eine Gebühr in Höhe von 3,30 / Tag b) bei Betreuung bis Uhr eine Gebühr in Höhe von 6,60 / Tag. Freistellung von Elternbeiträgen im letzten Kindergartenjahr Kinder haben entsprechend des 21 KiTaG Abs. 1 einen Anspruch auf unentgeltlichen Besuch einer Tageseinrichtung in dem Kindergartenjahr, das der Schulpflicht gemäß 64 Abs. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) unmittelbar vorausgeht. Der Anspruch umfasst nicht die Beteiligung an den Kosten der Verpflegung. Für Geschwister, die gleichzeitig in den Kindertagesstätten untergebracht sind, ermäßigt sich der Gebührensatz in den Tarifklassen für das zweite Kind um 30 % und jedes weitere Kind um 50 %. Die Gebühr für eine einmalige Betreuung (Gästekinder) beträgt für ganztags 16,00 und halbtags 9,70. Amtsblatt f. d. Landkreis Goslar v / Ausgabe

10 Bei einer einmaligen Teilnahme am Mittagessen und für Getränke wird ein Verpflegungsgeld von 2,05 erhoben. Dieser Gebührentarif tritt am 01. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätten der Stadt Braunlage vom außer Kraft. Braunlage, den 04. Dezember 2009 gez. Grote (L.S.) Satzung zur Änderung der Satzung über Aufwandsentschädigungen sowie Ersatz der Auslagen und des Verdienstausfalls Aufgrund der 6, 29 und 39 Abs. 2, 5 bis 9 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur landesweiten Umsetzung der mit dem Modellkommunen-Gesetz erprobten Erweiterung kommunaler Handlungsspielräume vom 28. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 366), hat der Rat der Stadt Braunlage in seiner Sitzung am 14.Dezember 2009 folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die Satzung der Stadt Braunlage über Aufwandsentschädigungen sowie Ersatz der Auslagen und des Verdienstausfalls (Aufwandsentschädigungssatzung) vom 17. Juli 2003 (Amtsblatt für den Landkreis Goslar Nr. 10 vom ) wird wie folgt geändert: 9 Abs. 5 wird ergänzt, indem in der Aufzählung nach c) folgendes angefügt wird: d) an den Feld- und Forsthüter 13,00. Artikel II Diese Satzung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft. Braunlage, den 17. Dezember 2009 Stadt Braunlage gez. Grote (L.S.) 163 Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses zum der Kurbetriebsgesellschaft Braunlage GmbH sowie Entlastung der Geschäftsführung gemäß 31 i.v. mit 32 Eig.Betr.VO Die Prüfung des Jahresabschlusses zum der Kurbetriebsgesellschaft Braunlage GmbH durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Alff-Eickhoff GmbH hat zu folgendem Bestätigungsvermerk geführt: Wiedergabe des Bestätigungsvermerks Wir haben den Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang - unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der Kurbetriebsgesellschaft Braunlage GmbH für das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis 31. Dezember 2008 geprüft. Durch 25 Abs. 1 Satz 2 EigVO Nds wurde der Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung erstreckt sich danach auch auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft sowie darauf, ob die Gesellschaft wirtschaftlich geführt wird. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften (sowie Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages) und die Geschäftsführung der Gesellschaft liegen in der Verantwortung der Geschäftsleitung der Gesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht, über die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft sowie darüber, ob die Gesellschaft wirtschaftlich geführt wird, abzugeben. Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach 317 HGB und 25 EigVO Nds unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft Anlass zu Beanstandungen geben sowie ob die Gesellschaft wirtschaftlich geführt wird. Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse wurde entsprechend dem IDW Prüfungsstandard: Fragenkatalog zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse nach 53 HGrG (IDW PS 720) durchgeführt. Ob die Gesellschaft wirtschaftlich geführt wird, wurde anhand der Einhaltung des Wirtschaftsplanes beurteilt. Dabei ist es nicht Aufgabe des Abschlussprüfers, die sachliche Zweckmäßigkeit der Entscheidungen der Geschäftsleitung und die Geschäftspolitik zu beurteilen. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche Umfeld der Gesellschaft sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der Geschäftsleitung der Gesellschaft sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Vor dem Hintergrund der auf dieser Grundlage gewonnenen Erkenntnisse bestätigen wir: Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Buchführung der Kurbetriebsgesellschaft Braunlage GmbH für das Geschäftsjahr 2008 entsprechen nach unserer pflichtgemäßen Prüfung den Rechtsvorschriften. Die Geschäftsführung erfolgt ordnungsgemäß. Die Entwicklung der Finanz- und Ertragslage, der Liquidität und der Rentabilität geben zu Beanstandungen keinen Anlass. Die Gesellschaft wird wirtschaftlich geführt. Die Gesellschaft wird auch in Zukunft auf Verlustabdeckung durch den Gesellschafter und Zuschüsse angewiesen sein. Den vorstehenden Bericht erstatten wir in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen (IDW PS 450). Das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Goslar hat den Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Alff-Eickhoff GmbH, Gos- Amtsblatt f. d. Landkreis Goslar v / Ausgabe

11 lar, mit folgendem Feststellungsvermerk versehen: Der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2008 sowie der Bestätigungsvermerk wurden zur Kenntnis genommen. Ergänzende Feststellungen waren vom Rechnungsprüfungsamt nicht zu treffen. Goslar, den Landkreis Goslar Rechnungsprüfungsamt gez. W. Weber (Wolfgang Weber) Die Gesellschafterversammlung der Kurbetriebsgesellschaft Braunlage GmbH hat am 27. November 2009 folgende Beschlüsse gefasst: Die Gesellschafterversammlung stellt den Jahresabschluss per unter Vorbehalt der Zustimmung des Rates am wie folgt fest: a) Bilanz Aktiva ,71 Passiva ,71 Der Bilanzverlust beträgt ,84 b) Gewinn- und Verlustrechnung Erträge ,75 Aufwendungen ,48 Jahresfehlbetrag per ,73 Verlustvortrag ,11 Bilanzverlust per ,84 Die Gesellschafterversammlung billigt den Bericht des Aufsichtsrates, entlastet unter Vorbehalt der Zustimmung des Rates der Stadt Braunlage, den Aufsichtsrat, entlastet unter Vorbehalt der Zustimmung des Rates der Stadt Braunlage, die Geschäftsführung und beschließt unter Vorbehalt der Zustimmung des Rates der Stadt Braunlage, einen Verlustausgleich in Höhe von ,00 zu leisten sowie den verbleibenden Bilanzverlust in Höhe von auf neue Rechnung vorzutragen. Der Rat der Stadt Braunlage hat in seiner Sitzung am den unter Vorbehalt gefassten Beschlüssen der Gesellschafterversammlung zugestimmt. Der Feststellungsvermerk des Kommunalprüfungsamtes, die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Aufsichtsrates sowie der Geschäftsführung werden hiermit veröffentlicht. Der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum der Kurbetriebsgesellschaft Braunlage GmbH liegt vom bis zur Einsichtnahme während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Braunlage, Zimmer 11, öffentlich aus Braunlage, Stadt Braunlage gez. Grote (L.S.) 164 Jahresrechnung der Stadt Seesen für das Haushaltsjahr 2008 Der Rat der Stadt Seesen hat in seiner Sitzung am folgenden Beschluss gefasst: Die ordnungsgemäße Haushalts- und Vermögensführung im Haushaltsjahr 2008 wird festgestellt. Die Jahresrechnung 2008 der Stadt Seesen wird gem. 101 Abs. 1 NGO beschlossen. Dem Bürgermeister wird für das Rechnungsjahr 2008 Entlastung erteilt. Der vorstehende Beschluss wird hiermit gem. 101 Abs. 2 NGO in der zur Zeit gültigen Fassung öffentlich bekanntgemacht. Gem. 101 Abs. 2 und 120 Abs. 4 NGO wird die Jahresrechnung 2008, der Rechenschaftsbericht und der um die Stellungnahme des Bürgermeisters ergänzte Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt Seesen in der Zeit vom im Rathaus der Stadt Seesen, Marktstr. 1, Zimmer 31 während der Dienstzeiten zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt. Seesen, gez. Hubert Jahns 165 Satzung der Stadt Seesen über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für Veranstaltungen (Vergnügungssteuersatzung für Veranstaltungen) Auf Grund der 6, 40 und 83 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Neufassung vom (Nds. GVBl. S. 473) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 366) und der 1, 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Neufassung vom (Nds. GVBl., S. 41) zuletzt geändert durch Gesetz vom (Nds. GVBl. S. 191/195) hat der Rat der Stadt Seesen in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Steuergegenstand Die Stadt Seesen erhebt Vergnügungssteuer für die folgenden im Stadtgebiet durchgeführten Veranstaltungen gewerblicher Art: 1. Tanz- und karnevalistische Veranstaltungen; 2. Veranstaltungen von Schönheitstänzen, Table Dances, Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art; 3. Vorführungen von Filmen unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe die nicht von der obersten Landesbehörde nach den 11,12 und 14 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom (BGBl. I 2002 S. 2730), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 2149) gekennzeichnet worden sind; 4. das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen; hiervon ausgenommen sind Spielgeräte, für die nach der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Seesen für Spielgeräte Vergnügungssteuer zu entrichten ist. Amtsblatt f. d. Landkreis Goslar v / Ausgabe

12 2 Steuerbefreite Veranstaltungen Von der Steuer sind befreit 1. Veranstaltungen, die von kulturellen Organisationen oder Filmclubs durchgeführt werden, wenn der Zweck der Veranstaltung ausschließlich in der Darstellung kultureller, wissenschaftlicher oder künstlerischer Bildungsfragen und in der Diskussion oder Belehrung darüber besteht; 2. Veranstaltungen, bei denen überwiegend Filme vorgeführt werden, die a) von der den Ländern für das Bundesgebiet gebildeten Bewertungsstelle als wertvoll oder besonders wertvoll anerkannt worden sind oder b) von Bund, Ländern, Gemeinden oder der Filmförderungsanstalt (Körperschaft des öffentlichen Rechts) gefördert worden sind. Das Gleiche gilt für das Vorführen von Aufzeichnungen dieser Filme auf anderen Bildträgern. 3. Veranstaltungen von Vereinen, Gewerkschaften, Parteien und Religionsgemeinschaften, zu den grundsätzlich nur Mitglieder Zugang haben. 4. Veranstaltungen, deren Überschuss vollständig und unmittelbar zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der 52 bis 54 der Abgabenordnung (AO) verwendet oder gespendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung nach 12 angegeben worden ist und der verwendete oder gespendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht. 5. Veranstaltungen auf Schützen-, Volks-, Garten-, Straßenfesten, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen. 6. Veranstaltungen, die in der Zeit vom 29. April bis 2. Mai aus Anlass des 1. Mai von politischen oder gewerkschaftlichen Organisationen, von Behörden oder von Betrieben durchgeführt werden. 3 Steuerschuldner (1) Steuerschuldner ist die Unternehmerin/der Unternehmer der Veranstaltung. (2) Steuerschuldner ist auch die Besitzerin/der Besitzer der Räume oder Grundstücke, in denen die Veranstaltung stattfindet, wenn sie/ er im Rahmen der Veranstaltung Speisen oder Getränke verkauft oder unmittelbar an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist. (3) Die Steuerschuldner sind Gesamtschuldner im Sinne des 44 der Abgabenordnung (AO) i.v.m. 11 Abs. 1 Nr. 2 b NKAG. 4 Erhebungsformen (1) Die Steuer wird erhoben als Kartensteuer, Steuer nach der Veranstaltungsfläche, Steuer nach der Roheinnahme. (2) Als Kartensteuer wird die Steuer bei Veranstaltungen nach 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 erhoben, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung von dem Erwerb von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen abhängig ist. Die Steuer wird aber mindestens in der Höhe erhoben, wie sich bei einer Veranlagung nach der Veranstaltungsfläche ergeben würde. (3) Als Steuer nach der Veranstaltungsfläche wird die Steuer bei Veranstaltungen nach 1 Nrn. 1 bis 3 erhoben, sofern die Voraussetzungen für die Kartensteuer nicht gegeben sind oder die Durchführung der Kartensteuer nicht hinreichend überwacht werden kann. (4) Als Steuer nach der Roheinnahme wird die Steuer erhoben bei Vorführungen von Filmen nach 1 Nr. 3 in Kabinen und ähnlichen Einrichtungen und bei Veranstaltungen nach 1 Nr Beginn und Ende der sachlichen Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt in den Fällen des 1 Nrn. 1 bis 4 mit Beginn der Veranstaltung. (2) Die Steuerpflicht endet bei Veranstaltungen nach 1 Nr. 1 bis 4 mit Beendigung der Veranstaltung. 6 Bemessungsgrundlage (1) Bemessungsgrundlage bei der Kartensteuer ( 4 Abs. 2) ist grundsätzlich die Summe aller auf den ausgegebenen Karten oder sonstigen Ausweisen angegebenen Preise. Anstelle des Kartenpreises tritt das tatsächliche Entgelt, wenn dieses nachweisbar höher oder niedriger oder auf der Karte nicht angegeben ist. (2) Entgelt im Sinne von Abs. 1 ist die gesamte Vergütung, die für die Teilnahme an der Veranstaltung gefordert oder geleistet wird. Zum Entgelt gehören z. B. auch die etwa gesondert geforderte Steuer oder die Vorverkaufsgebühr. Die in einem Entgelt enthaltenen Beträge für Speisen, Getränke und sonstige Zugaben bleiben außer Ansatz. (3) Bei der Besteuerung nach 4 Abs. 3 ist Bemessungsgrundlage die Veranstaltungsfläche. Dazu gehören die für die Vorführung und Zuschauer bestimmten Flächen einschließlich der Ränge, Logen und Galerien, Wandelgänge und Erfrischungsräume, nicht dagegen die Bühnen- und Kassenräume, die Kleiderablage und die Toiletten. Findet die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien statt, so sind von den im Freien gelegenen Flächen nur die für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Flächen einschließlich der dazwischen gelegenen Wege und angrenzenden Veranden, Zelte und ähnliche Einrichtungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. (4) Bei der Besteuerung nach der Roheinnahme ( 4 Abs. 4) gilt das gesamte Entgelt, das für die Teilnahme an der Veranstaltung gefordert wird, als Bemessungsgrundlage. 7 Steuersätze (1) Bei der Kartensteuer und der Steuer nach der Roheinnahme beträgt der Steuersatz 1. bei Tanzveranstaltungen nach 1 Nr v. H. 2. bei Veranstaltungen nach 1 Nr v. H. 3. bei Veranstaltungen nach 1 Nr v. H. 4. bei Veranstaltungen nach 1 Nr v. H. der Bemessungsgrundlage. (2) Bei der Besteuerung nach der Veranstaltungsfläche beträgt der Steuersatz 1. bei Tanzveranstaltungen nach 1 Nr. 1 0,50 2. bei Veranstaltungen nach 1 Nr. 2 2,00 3. in allen übrigen Fällen 1,00 pro Veranstaltung für jede angefangene 10 m² Veranstaltungsfläche. 8 Erhebungszeitraum (1) Bei Veranstaltungen im Sinne von 1 Nrn. 1 bis 4 ist Erhebungszeitraum die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Veranstaltung. Amtsblatt f. d. Landkreis Goslar v / Ausgabe

13 (2) Die Stadt Seesen kann widerruflich zulassen, dass in Fällen des Abs. 1, in denen der Steuerschuldner eine Vielzahl von Veranstaltungen durchführt, auch der Monat als Erhebungszeitraum gilt. 9 Entstehung des Steueranspruchs Der Steueranspruch entsteht im Falle des 8 mit Beginn der Veranstaltung. 10 Steuererklärung und Steuerfestsetzung (1) Der Steuerschuldner hat innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Erhebungszeitraumes eine Steuererklärung auf einem von der Stadt Seesen vorgeschriebenen Vordruck abzugeben. (2) Die Stadt Seesen setzt die Steuer durch schriftlichen Bescheid fest. (3) Gibt der Steuerschuldner die Steuererklärung nicht, nicht rechnerisch richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig ab, so setzt die Stadt Seesen die Steuer durch schriftlichen Bescheid fest. Dabei kann sie von den Möglichkeiten der Schätzung der Bemessungsgrundlage und der Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO) Gebrauch machen. (4) Die Steuererklärung muss vom Steuerschuldner oder einem Vertreter eigenhändig unterschrieben sein. 11 Fälligkeit Ein durch schriftlichen Bescheid festgesetzter Steuerbetrag ist innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. 12 Anzeigepflichten (1) Der Steuerschuldner hat Veranstaltungen gemäß 1 Nrn. 1 bis 4 bei der Stadt Seesen spätestens 10 Werktage vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. (2) Zur Anmeldung nach Abs. 1 ist auch die Besitzerin/der Besitzer der dazu benutzten Räume und Grundstücke verpflichtet. (3) Bei Veranstaltungen desselben Steuerschuldners kann die Stadt Seesen eine einmalige Anmeldung für eine Reihe von Veranstaltungen als ausreichend erklären. 13 Ausgabe von Eintrittskarten (1) Eintrittskarten müssen mit fortlaufenden Nummern und Steuerstempel versehen sein, die Veranstaltung kennzeichnen sowie das Entgelt oder die Unentgeltlichkeit angeben. (2) Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Steuerschuldner verpflichtet, an alle Personen, denen der Zutritt gestattet wird, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise auszugeben. Die entwerteten Karten sind den Teilnehmern zu belassen und von diesen den Beauftragten der Stadt Seesen auf Verlangen vorzuzeigen. (3) Der Steuerschuldner hat der Stadt Seesen vor der Veranstaltung ein Muster der Eintrittskarten oder der sonstigen Ausweise vorzulegen, die für die Veranstaltung ausgegeben werden sollen. Die Karten bzw. Ausweise müssen von der Stadt Seesen genehmigt werden und mit einem Steuerstempel versehen sein. (4) Über die ausgegebenen Karten bzw. Ausweise hat der Steuerschuldner für jede Veranstaltung einen fortlaufenden Nachweis zu führen. Die nicht ausgegebenen Karten sind grundsätzlich zusammen mit der Steuererklärung und der Stadt Seesen vorzulegen. (5) Die Stadt Seesen kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Abs. 1 bis 4 zulassen. 14 Sicherheitsleistung Die Stadt Seesen kann die Leistung einer Sicherheit in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld verlangen, wenn die Durchsetzung des Steueranspruchs gefährdet erscheint. 15 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften (1) Die Stadt Seesen ist berechtigt auch während der Veranstaltung, zur Nachprüfung der Steuererklärung und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungs- und Betriebsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen, die für das Erheben der Vergnügungssteuer nach dieser Satzung maßgeblich sind. (2) Die Stadt Seesen ist berechtigt, Außenprüfungen nach den 193 ff der AO durchzuführen. (3) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, bei der Überprüfung und Außenprüfung dem/der von der Stadt Seesen Beauftragten unentgeltlichen Zutritt zu den Veranstaltungs- und Geschäftsräumen zu gestatten, alle für die Besteuerung bedeutsamen Auskünfte zu erteilen, sowie Räumlichkeiten und Geschäftsunterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, zugänglich zu machen. (4) Der Steuerschuldner hat alle Unterlagen, aus denen die Bemessungsgrundlagen hervorgehen, entsprechend den Bestimmungen des 147 Abgabenordnung (AO) aufzubewahren. 16 Datenverarbeitung (1) Die zur Ermittlung der Steuerpflichtigen, zur Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Vergnügungssteuer auf Spielgeräte im Rahmen dieser Satzung erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten werden von der Stadt Seesen gem. 9 Abs. 1 Nr. 1 und 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) i.v.m. 11 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und den dort genannten Bestimmungen der Abgabenordnung erhoben und verarbeitet. Die Datenerhebung beim Finanzamt, beim Amtsgericht (Handelsregister), bei der Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften (Katasteramt) und bei den für das Einwohnermeldewesen, Bauwesen, Ordnungsrecht sowie Finanzwesen zuständigen Stellen der Stadt Seesen erfolgt soweit die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht ( 93 Abs. 1 Satz 1 AO). (2) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung oder zur Durchführung eines anderen Abgabeverfahrens, das den selben Abgabenpflichtigen betrifft, verarbeitet werden. Zur Kontrolle der Verarbeitung sind technische und organisatorische Maßnahmen des Datenschutzes und der Datensicherheit nach 7 Abs. 2 NDSG getroffen worden. 17 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG handelt, wer 1. entgegen 10 die Steuererklärung nicht oder nicht innerhalb der dort bestimmten Frist abgibt; 2. entgegen 12 Abs. 1 und 2 Veranstaltungen nicht 10 Werktage vor Beginn anzeigt; Amtsblatt f. d. Landkreis Goslar v / Ausgabe

14 3. entgegen 13 Abs. 2 und 3 bei Veranstaltungen, bei den der Zutritt entgeltlich ist, keine Karten ausgibt oder diese vorab der Stadt Seesen nicht zur Genehmigung vorgelegt hat; 4. entgegen 15 Abs. 3 die ihr/ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt; 5. entgegen 15 Abs. 4 alle Unterlagen, aus denen Bemessungsgrundlagen hervorgehen, nicht entsprechend den Bestimmungen des 147 Abgabenordnung (AO) aufbewahrt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Euro geahndet werden. 18 In-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt am in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die bisherige Vergnügungssteuersatzung vom in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom außer Kraft. Seesen, gez. Hubert Jahns 166 Satzung der Stadt Seesen über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für Spiel- und Geschicklichkeitsgeräte (Vergnügungssteuersatzung für Spielgeräte) Auf Grund der 6, 40 und 83 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Neufassung vom (Nds. GVBl. S. 473) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 366) und der 1, 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Neufassung vom (Nds. GVBl., S. 41) zuletzt geändert durch Gesetz vom (Nds. GVBl. S. 191/195) hat der Rat der Stadt Seesen in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Steuergegenstand (1) Die Stadt Seesen erhebt Vergnügungssteuer in Form einer Spielgerätesteuer im Gebiet der Stadt Seesen als örtliche Aufwandssteuer nach den Vorschriften dieser Satzung. (2) Gegenstand der Spielgerätesteuer ist der Aufwand für a) die entgeltliche Benutzung von Wettterminals, Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten, -geräten und - automaten einschließlich der Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen (Spielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des 33 i der Gewerbeordnung (GewO) und darüber hinaus von allen Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit, an allen anderen Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind; b) die entgeltliche Benutzung von elektronischen multifunktionalen Bildschirmgeräten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des 33 i der Gewerbeordnung (GewO) und an allen anderen Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind, die das Spielen am Einzelgerät oder durch Vernetzung mit anderen örtlichen Geräten (LAN) oder im Internet ermöglichen. (3) Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis (z.b. Vereinsmitgliedern) betreten werden dürfen. 2 Steuerbefreiung Von der Steuer befreit sind der Betrieb von Geräten 1. die ausschließlich der Musikwiedergabe dienen; 2. auf Schützen-, Volks-, Garten-, Straßenfesten, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen und in öffentlichen Einrichtungen der Volksbildung; 3. die in ihrem Spielablauf vorwiegend eine individuelle körperliche Betätigung erfordern (z.b. Billardtische, Tischfußball, Darts); 4. ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart nur für die Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (z.b. mechanische Schaukeltiere); 5. in Einrichtungen, die der Spielbankabgabe unterliegen. 3 Steuerschuldner (1) Steuerschuldner ist diejenige/derjenige, der/dem die Einnahmen zufließen. (2) Steuerschuldner sind auch a) die Besitzerin/der Besitzer der Räumlichkeiten, in denen die Spielgeräte im Sinne des 1 Abs. 2 aufgestellt sind, wenn sie/ er für die Gestattung der Aufstellung ein Entgelt oder sonstigen Vorteil erhält; b) die wirtschaftliche Eigentümerin/der wirtschaftliche Eigentümer der Spielgeräte im Sinne des 1 Abs. 2. (3) Die Steuerschuldner sind Gesamtschuldner im Sinne des 44 der Abgabenordnung (AO) i.v.m. 11 Abs. 1 Nr. 2 b NKAG. 4 Beginn und Ende der sachlichen Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit der Inbetriebnahme eines Spielgerätes an einem der in 1 Abs. 2 genannten Aufstellorte; bei bereits aufgestellten Spielgeräten beginnt die Steuerpflicht mit Inkrafttreten dieser Satzung. (2) Die Steuerpflicht endet, wenn das Spielgerät auf Dauer außer Betrieb gesetzt wird. 5 Bemessungsgrundlage (1) Bemessungsgrundlage für die Steuer ist das Einspielergebnis. Abweichend davon werden Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit und Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ohne manipulationssicheren Zählwerken nach Abs. 3 pauschal besteuert. (2) Als Einspielergebnis gilt bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und mit manipulationssicheren Zählwerken die Bruttokasse. Sie errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse (inklusive der Veränderungen der Röhreninhalte) abzüglich Nachfüllungen, Falschgeld und Fehlgeld. (3) Spielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken sind Geräte, deren Software die Daten lückenlos und fortlaufend aufzeichnet, die zur Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage nötig sind, wie z.b. Aufstellort, Gerätenummer, Gerätenamen, Geräteart/-typ, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung, elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhal- Amtsblatt f. d. Landkreis Goslar v / Ausgabe

15 te, Auszahlungsquoten, tägliche Betriebstunden, tägliche Spielzeit am Gerät, Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele, Freispiele usw.. (4) Hat ein Spielgerät mehrere Spiel-, Geschicklichkeits- oder Unterhaltungseinrichtungen, die unabhängig voneinander und zeitgleich ganz oder teilweise nebeneinander entgeltpflichtig bespielt werden können, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein zu versteuerndes Spielgerät. 6 Steuersätze (1) In den Fällen des 5 Abs. 2 und 3 beträgt der Steuersatz 10 v. H. des Einspielergebnisses. Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen. (2) Für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit beträgt die Steuer für jeden angefangenen Kalendermonat und für jedes Spielgerät a) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des 33 i der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Geräte zu Buchstabe c) 35,00 b) an den übrigen in 1 Abs. 2 genannten Orten mit Ausnahme der Geräte zu Buchstabe c) 21,00 c) bei elektronischen multifunktionalen Bildschirmgeräten 10,00 Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Spielgerätes im Austausch ein gleichartiges Spielgerät, so gilt für die Berechnung der Steuer das ersetzte Spielgerät als weitergeführt. (3) Spielgeräte, an denen Spielmarken (Token o. ä.) ausgeworfen werden, gelten als Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, wenn die Spielmarken in diesen bzw. anderen Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit eingesetzt werden können oder eine Rücktauschmöglichkeit in Geld besteht oder sie gegen Sachgewinne eingetauscht werden können. Die Benutzung der Spielgeräte durch Weiterspielmarken (Token) steht einer Benutzung durch Zahlung eines Entgeltes gleich. (4) Für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ohne manipulationssicherem Zählwerk gemäß 5 Abs. 3 beträgt die Steuer je angefangenen Kalendermonat und für jedes Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit a) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des 33 i der Gewerbeordnung 130,00 b) an den übrigen in 1 Abs. 2 genannten Orten 55,00 7 Erhebungszeitraum und Entstehung des Steueranspruchs (1) Erhebungszeitraum ist der Kalendermonat. (2) Der Steueranspruch entsteht mit Ablauf des jeweiligen Erhebungszeitraums. 8 Steuererklärung und Steuerfestsetzung (1) Der Steuerschuldner hat innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Erhebungszeitraumes eine Steueranmeldung i. S. des 11 NKAG i.v. mit 150, 168 AO auf einem von der Stadt Seesen vorgeschriebenen Vordruck abzugeben, in der er die Steuer für den Steueranmeldezeitraum selbst zu berechnen hat. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Ein separater Steuerbescheid wird in diesem Fall nicht erteilt. (2) Bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit muss die Datenauslesung zur Ermittlung der Bruttokasse innerhalb der letzten 5 Werktage des jeweiligen Erhebungszeitraums erfolgt sein. Für den folgenden Erhebungszeitraum ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Auslesetages des vorherigen Erhebungszeitraumes anzuschließen. Der Steueranmeldung nach Abs. 1 sind bei diesen Spielgeräten alle Zählwerks-Ausdrucke mit sämtlichen Parametern entsprechend 5 Abs. 3 für den jeweiligen Erhebungszeitraum sortiert in der Reihenfolge der Erklärung beizufügen. (3) Gibt der Steuerschuldner die Anmeldung nicht, nicht rechnerisch richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig ab, so setzt die Stadt Seesen die Steuer durch schriftlichen Bescheid fest. Dabei kann sie von den Möglichkeiten der Schätzung der Bemessungsgrundlage und der Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO) Gebrauch machen. (4) Die Steueranmeldung muss vom Steuerschuldner oder einem Vertreter eigenhändig unterschrieben sein. 9 Fälligkeit (1) Die Steuer wird innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Erhebungszeitraumes fällig. (2) Ein durch schriftlichen Bescheid festgesetzter Steuerbetrag ist innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. 10 Melde- und Anzeigepflichten (1) Der Steuerschuldner hat die erstmalige Inbetriebnahme von Spielgeräten nach 1 Abs. 2 hinsichtlich Art und Anzahl der Spielgeräte an einem Aufstellort bis zum 10. Tag des folgenden Kalendermonats anzuzeigen. Die Anzeige muss die Bezeichnung des Spielgerätes (Geräteart), den Gerätenamen, den Aufstellort, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme und bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit zusätzlich die Zulassungsnummer enthalten. (2) Die Anzeigepflichten nach Abs. 1 gelten bei jeder den Spielbetrieb betreffenden Veränderung und der Außerbetriebnahme von Spielgeräten. (3) Die Außerbetriebnahme eines angemeldeten Spielgerätes ist der Stadt Seesen unverzüglich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige gilt als Tag der Außerbetriebnahme der Tag des Eingangs der Anzeige, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass der Betrieb schon zu einem früheren Zeitpunkt beendet war. (4) Zur Meldung bzw. Anzeige nach Abs. 1 und 2 ist auch der unmittelbare Besitzer der für die Aufstellung der Spielgeräte benutzten Räume und Grundstücke verpflichtet. Die Anmeldung bzw. Anzeige ist innerhalb der in den Abs. 1 genannten Fristen durchzuführen. 11 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften (1) Die Stadt Seesen ist ohne vorherige Ankündigung berechtigt, zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Betriebsräume und Aufstellorte zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen, die für das Erheben der Vergnügungssteuer nach dieser Satzung maßgeblich sind und die Vorlage aktueller Zählwerksausdrucke zu verlangen. (2) Die Stadt Seesen ist berechtigt, Außenprüfungen nach den 193 ff der AO durchzuführen. (3) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, bei der Überprüfung und Außenprüfung dem/der von der Stadt Seesen Beauftragten unentgeltlichen Zutritt zu den Veranstaltungs- und Geschäftsräumen zu gestatten, alle für die Besteuerung bedeutsamen Auskünfte zu erteilen, sowie Räumlichkeiten, Zählwerksausdrucke und Geschäftsunterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, zugänglich zu machen. Die Zählwerksausdrucke sind entsprechend 147 AO aufzubewahren. Amtsblatt f. d. Landkreis Goslar v / Ausgabe

16 12 Datenverarbeitung (1) Die zur Ermittlung der Steuerpflichtigen, zur Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Vergnügungssteuer auf Spielgeräte im Rahmen dieser Satzung erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten werden von der Stadt Seesen gem. 9 Abs. 1 Nr. 1 und 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) i.v.m. 11 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und den dort genannten Bestimmungen der Abgabenordnung erhoben und verarbeitet. Die Datenerhebung beim Finanzamt, beim Amtsgericht (Handelsregister), bei der Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften (Katasteramt) und bei den für das Einwohnermeldewesen, Bauwesen, Ordnungsrecht sowie Finanzwesen zuständigen Stellen der Stadt Seesen erfolgt soweit die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht ( 93 Abs. 1 Satz 1 AO). (2) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung oder zur Durchführung eines anderen Abgabeverfahrens, das den selben Abgabenpflichtigen betrifft, verarbeitet werden. Zur Kontrolle der Verarbeitung sind technische und organisatorische Maßnahmen des Datenschutzes und der Datensicherheit nach 7 Abs. 2 NDSG getroffen worden. 13 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG handelt, wer 1. entgegen 8 die Steuererklärung nicht oder nicht innerhalb der dort bestimmten Frist abgibt; 2. entgegen 10 Abs. 1 und 2 die Inbetriebnahme oder Veränderungen von bzw. bei Spielgeräten nicht bis zum 10. Tag des folgenden Kalendermonats anzeigt; 3. entgegen 11 Abs. 3 die ihr/ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Euro geahndet werden. 14 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am in Kraft. Seesen, gez. Hubert Jahns Änderung des Bebauungsplanes SE 29 Triftstraße in Seesen Die 11. Änderung des Bebauungsplanes SE 29 Triftstraße in Seesen ist vom Rat der Stadt Seesen am gemäß 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) als Satzung beschlossen worden. Die 11. Änderung des Bebauungsplanes SE 29 Triftstraße in Seesen wird gem. 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) hiermit bekannt gegeben. Der Geltungsbereich der 11. Änderung des Bebauungsplanes SE 29 Triftstraße in Seesen umfasst die Flurstücke 157/31 (teilw.), 397/1 und 156/28 (teilw.), Flur 3, Gemarkung Engelade (siehe Lageplan): Maßstab 1: Kartengrundlage: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung. Mit der Bekanntmachung (Erscheinen des Amtsblattes für den Landkreis Goslar) wird die 11. Änderung des Bebauungsplanes SE 29 Triftstraße in Seesen rechtsverbindlich. Die Bebauungsplanänderung und die Begründung werden ab sofort während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Seesen, Marktstraße 1, Zimmer 12, Seesen, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und es wird auf Verlangen darüber Auskunft erteilt. Es wird gemäß 215 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich sind, wenn diese Verletzungen oder Mängel nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 11. Änderung des Bebauungsplanes SE 29 Triftstraße in Seesen schriftlich gegenüber der Stadt Seesen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie 44 Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die 11. Änderung des Bebauungsplanes SE 29 Triftstraße in Seesen eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann eine Entschädigung verlangen, wenn die in den 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Seesen, den STADT SEESEN Im Auftrag gez. Alexander Nickel Amtsblatt f. d. Landkreis Goslar v / Ausgabe

17 Änderung des Bebauungsplanes SE 46 Braunschweiger Straße Ost in Seesen Die 3. Änderung des Bebauungsplanes SE 46 Braunschweiger Straße Ost in Seesen ist vom Rat der Stadt Seesen am gemäß 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) als Satzung beschlossen worden. Die 3. Änderung des Bebauungsplanes SE 46 Braunschweiger Straße Ost in Seesen wird gem. 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) hiermit bekannt gegeben. Der Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes SE 46 Braunschweiger Straße Ost in Seesen umfasst den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes SE 46 Braunschweiger Straße Ost in Seesen (siehe Lageplan): Maßstab 1: Kartengrundlage: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung. Mit der Bekanntmachung (Erscheinen des Amtsblattes für den Landkreis Goslar) wird die 3. Änderung des Bebauungsplanes SE 46 Braunschweiger Straße Ost in Seesen rechtsverbindlich. Die Bebauungsplanänderung und die Begründung werden ab sofort während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Seesen, Marktstraße 1, Zimmer 12, Seesen, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und es wird auf Verlangen darüber Auskunft erteilt. Es wird gemäß 215 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich sind, wenn diese Verletzungen oder Mängel nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 3. Änderung des Bebauungsplanes SE 46 Braunschweiger Straße Ost in Seesen schriftlich gegenüber der Stadt Seesen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie 44 Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die 3. Änderung des Bebauungsplanes SE 46 Braunschweiger Straße Ost in Seesen eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann eine Entschädigung verlangen, wenn die in den 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Seesen, den STADT SEESEN Im Auftrag gez. Alexander Nickel Änderung des Bebauungsplanes Große Amtswiese Der Rat der Stadt Bad Harzburg hat am 10. November 2009 die 5. Änderung des Bebauungsplanes Große Amtswiese als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan wurde nach 13 a Baugesetzbuch im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 Baugesetzbuch aufgestellt. Der Flächennutzungsplan der Stadt Bad Harzburg wird gem. 13 a Abs. 2 Nr. 2 Baugesetzbuch entsprechend berichtigt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist der nachfolgenden Übersichtskarte zu entnehmen. Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Der Bebauungsplan und die Begründung liegen ab sofort im Rathaus der Stadt Bad Harzburg, Zimmer 303, Forstwiese 5, Bad Harzburg, während der Dienststunden öffentlich aus. Jedermann kann den Bebauungsplan und die Begründung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Hinweise: a) Rechtsfolgen des 44 Abs. 3 S. 1 und 2 sowie des Abs. 4 BauGB Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädi-gung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalen-derjahres, in dem die in den 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. b) Rechtsfolgen des 215 Abs. 1 BauGB Unbeachtlich werden 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Bad Harzburg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Amtsblatt f. d. Landkreis Goslar v / Ausgabe

18 Bad Harzburg, 30. November 2009 Stadt Bad Harzburg gez. Abrahms 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Bad Harzburg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Bad Harzburg, 30. November 2009 Stadt Bad Harzburg gez. Abrahms Änderung des Bebauungsplanes Radau Der Rat der Stadt Bad Harzburg hat am 29. September 2009 die 4. Änderung des Bebauungsplanes Radau als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan wurde nach 13 a Baugesetzbuch im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 Baugesetzbuch aufgestellt. Der Flächennutzungsplan der Stadt Bad Harzburg wird gem. 13 a Abs. 2 Nr. 2 Baugesetzbuch entsprechend berichtigt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist der nachfolgenden Übersichtskarte zu entnehmen. Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Der Bebauungsplan und die Begründung liegen ab sofort im Rathaus der Stadt Bad Harzburg, Zimmer 303, Forstwiese 5, Bad Harzburg, während der Dienststunden öffentlich aus. Jedermann kann den Bebauungsplan und die Begründung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Hinweise: a) Rechtsfolgen des 44 Abs. 3 S. 1 und 2 sowie des Abs. 4 BauGB Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädi-gung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalen-derjahres, in dem die in den 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. b) Rechtsfolgen des 215 Abs. 1 BauGB Unbeachtlich werden 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bad Harzburg über die Ordnung auf den Friedhöfen (Friedhofssatzung) Aufgrund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl 2006, S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 366)) hat der Rat der Stadt Bad Harzburg in seiner Sitzung am 15. Dezember 2009 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 6 (3) erhält folgende Fassung: Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet: a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräte (z.b. Rollschuhe, Inlineskater), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren, Amtsblatt f. d. Landkreis Goslar v / Ausgabe

19 b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen, c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen, d) die Erstellung und Verwertung von Film- Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, e) Druckschriften zu verteilen f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten. h) zu lärmen und zu spielen, i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. 7 (1) erhält folgende Fassung: Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. 7 (2) erhält folgende Fassung: Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, b) selbst oder deren fachliche Vertreter der Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. 7 (3) erhält folgende Fassung: Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. 7 (4) erhält folgende Fassung: Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen Die Zulassung und die Ausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. 7 (5) erhält folgende Fassung: Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. 7 (6) erhält folgende Fassung: Unbeschadet 6 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. 7 (7) erhält folgende Fassung: Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Be Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zubringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. 7 (8) erhält folgende Fassung: Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. 7 (9) erhält folgende Fassung: Gewerbetreibende mit einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Der Ausweis ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Absätze 1-4 Absatz 6 Satz 2 und Absatz 8 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Niedersachsen abgewickelt werden. Artikel 2 Diese Satzung tritt am in Kraft. Bad Harzburg, 16. Dezember 2009 gez. Abrahms Bürgermeister Änderung der Satzung über die Benutzung des Bündheimer Schlosses Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl 2006, S. 473), Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 366) hat der Rat der Stadt Bad Harzburg in seiner Sitzung am 15. Dezember 2009 folgende Satzung beschlossen: Die Satzung über die Benutzung des Bündheimer Schlosses vom 12. Dezember 2000 in der Fassung der 2. Änderung zur Satzung über die Benutzung des Bündheimer Schlosses vom 14. Dezember 2004 wird wie folgt geändert: Artikel 1 1 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. Artikel 2 Diese Satzung tritt am in Kraft. Bad Harzburg, 16. Dezember 2009 gez. Abrahms Bürgermeister Amtsblatt f. d. Landkreis Goslar v / Ausgabe

20 Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertagesstätten der Stadt Bad Harzburg (Kindertagesstättengebührensatzung) Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBI. S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBI. S. 191), 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 08. Februar 1973 (Nds. GVBI. S. 41) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBI. S. 191), Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGB. I S. 3134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06. Juli 2009 (BGBI. I S. 1696), in Verbindung mit dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch Sozialhilfe (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBI. I S. 3022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBI. I S. 2495) und dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Niedersachsen vom 07.Februar 2002 (Nds. GVBI. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2009 (Nds. GVBI. S. 277), hat der Rat der Stadt Bad Harzburg am 15. Dezember 2009 folgende Satzung beschlossen: 2 Benutzungsgebühren und Öffnungszeiten erhält folgende Fassung: (1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach den in der Kindertagesstätte angebotenen Betreuungs- und Öffnungszeiten. Krippe und Kindergarten Betreuungszeit Krippe Kindergarten Ganztags: Uhr Regelgebühr Ermäßigte Gebühr 210,80 monatlich 168,60 monatlich 172,10 monatlich 137,60 monatlich Betreuungszeit Krippe Kindergarten Erweiterte Vormittagsbetreuung: Regelgebühr Ermäßigte Gebühr 169,90 monatlich 135,90 monatlich 140,70 monatlich 112,50 monatlich Uhr Halbtags: Regelgebühr 145,50 monatlich 121,90 monatlich Uhr Nachmittags: Uhr Ermäßigte Gebühr Regelgebühr Ermäßigte Gebühr Hort 116,40 monatlich 108,70 monatlich 86,90 monatlich 97,50 monatlich 93,60 monatlich 74,80 monatlich henden Unterbrechung der Betreuung, insbesondere durch Betriebsstörungen und Naturereignisse oder ähnlichem, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. Diese Regelung findet auch Anwendung bei einer tageweisen Schließung infolge von durchgeführten Sonderaktionen (z.b. Fortbildungsveranstaltungen u.ä.). Diese Satzung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Bad Harzburg, 15. Dezember 2009 gez. Abrahms Bürgermeister Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Bad Harzburg (Abwasserbeseitigungsabgabensatzung) Aufgrund der 6 und 40 Abs. 1 Nr. 4 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191), des 6 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz in der Fassung vom 24. März 1989 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701) und der 1, 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191), hat der Rat der Stadt Bad Harzburg in seiner Sitzung am 15. Dezember 2009 folgende Satzung beschlossen: Abschnitt III 14 Gebührensätze erhält folgende Fassung: Die Abwassergebühr beträgt bei der a) Schmutzwasserbeseitigung 2,77 /cbm b) Niederschlagswasserbeseitigung 0,22 /qm/jährlich Diese Satzung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft. Betreuungszeit Bis zu 2 Stunden Regelgebühr Ermäßige Gebühr Uhr Regelgebühr Ermäßigte Gebühr Verlängerte Betreuung bis Uhr In besonders begründeten Ausnahmefällen, auch Kinder anderer Altersgruppen Zusätzliche Gebühr 68,50 monatlich 54,80 monatlich 93,60 monatlich 74,80 monatlich 12,50 monatlich Bad Harzburg, 15. Dezember 2009 gez. Abrahms Bürgermeister 175 Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Stadt Goslar für den Stadtteil Hahnenklee vom in der Fassung der 3. Änderung vom (2) Neben der Benutzungsgebühr werden die Verpflegung und die Getränke zum Selbstkostenpreis berechnet. Kosten für Küchenhilfen sind hiervon ausgenommen. 5 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenpflicht Absatz 7 erhält folgende Fassung: (7) Die Gebühr ist für das ganze Jahr, also auch für die Ferienzeiten der Kindertagesstätten oder bei Abwesenheit des Kindes aus sonstigen Gründen zu zahlen. Bei einer nicht zu vertretenden vorüberge- Die Präambel erhält folgende Fassung: Aufgrund der 6, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) i. d. F. vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2003 (Nds. GVBl. S. 36) und des 9 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) i. d. F. vom 11. Februar 1992 (Nds. GVBl. S. 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701), hat der Rat der Stadt Goslar am , sowie am , am und folgende Satzung beschlossen: Amtsblatt f. d. Landkreis Goslar v / Ausgabe

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