GEMEINSCHAFTLICHE STEUERN. 50% Körperschaft-/Ertragsteuern 50% 42,5% 42,5% Lohn- und Einkommensteuer 48,3% 49,4% Umsatzsteuer/MWSt.
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- Adolph Kranz
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1 Steueraufteilung Folie 1 Deutschland ist ein föderal aufgebauter Staat. Dabei haben alle drei Ebenen Bund, Länder und Gemeinden einen Anspruch auf einen Teil der Steuereinnahmen. Bestimmte Steuereinnahmen müssen Bund, Länder und Gemeinden untereinander aufteilen, andere wiederum verwenden sie allein für ihre Aufgaben. Wer welche Steuern bekommt, steht im Grundgesetz (Art. 106) und wird als Ertragskompetenz bezeichnet. Steuerverteilung 2016 GEMEINSCHAFTLICHE STEUERN 50% Körperschaft-/Ertragsteuern 50% LÄNDER 42,5% 42,5% Lohn- und Einkommensteuer 48,3% 49,4% Umsatzsteuer/MWSt. 2,2% 15% BUND GEMEINDEN die Abweichungen der Summe zu 100 % sind rundungsbedingt STEUERN EINZELNE STEUERN BUND LÄNDER GEMEINDEN u. a. Energiesteuer Versicherungsteuer Stromsteuer u. a. Erbschaftsteuer Biersteuer Lotteriesteuer u. a. Gewerbesteuer Grundsteuer Hundesteuer Quelle: Bundesministerium der Finanzen, 2017 GEWUSST?
2 Der Weg der Lohnsteuer Folie 2 Fünf Schritte Schritt 1 Die Buchhaltung einer Firma stellt Lohn- und Gehaltszettel aus und rechnet Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenfalls Kirchensteuer aus, und zwar mit einem Lohnabrechnungsprogramm, das die gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt (u. a. aktueller Einkommensteuertarif, gesetzliche Frei- und Pauschbeträge). Schritt 2 Die Arbeitnehmer erhalten ihre Lohn- und Gehaltszahlung in der Regel über ein Bankkonto und den Lohn- und Gehaltszettel persönlich oder per Post. Sie sehen auf dem Lohn- und Gehaltszettel, welche Summen vom Bruttogehalt abgezogen wurden. Schritt 3 Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer meldet der Arbeitgeber mittels Lohnsteuer-Anmeldung an das zuständige Finanzamt und überweist die Summe an die Finanzkasse des Finanzamts. Schritt 4 Die Finanzkasse überwacht den Zahlungseingang per Computer und prüft, ob die Steuern termingerecht eingegangen sind. Schritt 5 Die Finanzämter überweisen die Steuern an die Landeskasse. Die Lohnsteuer wird aufgeteilt: 42,5 Prozent gehen an den Bund, 15 Prozent an die Gemeinden, und der Rest 42,5 Prozent bleibt im Land.
3 Staats verschuldung in Deutschland Folie 3 Reichen die Einnahmen nicht aus, um die Ausgaben zu decken, müssen Bund, Länder oder Gemeinden sich Geld beschaffen, in der Regel durch Aufnahme von Krediten. Die Summer aller Neuverschuldungen (Nettokreditaufnahme) vergangener Jahre ergibt die Staatsverschuldung. Um die Tragfähigkeit der staatlichen Finanzen beurteilen zu können, werden Schuldenstände im allgemeinen nicht nur mit einem Währungsbetrag ausgewiesen, sondern auch an der Wirtschaftskraft eines Staates gemessen. Dazu wird der Schuldenstand in das Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) gesetzt. Der europäische Stabilitäts- und Wachstumspakt sieht ein Verhältnis von Schuldenstand zu Wirtschaftskraft von 60 % als Obergrenze für die Staatsverschuldung vor. Wird diese nicht eingehalten, müssen die Staatsschulden abgebaut werden. Durch die Einführung der sogenannten Schuldenbremse beim Bund sowie europäischer Regelungen zur Begrenzung der Schuldenaufnahme konnte die Neuverschuldung in Deutschland begrenzt werden. Dies hat seit 2013 zu einem Rückgang der Staatsverschuldung im Verhältnis zur Wirtschaftskraft geführt. Im Jahr 2016 lag die Staatsverschuldung Deutschlands bei rund 68 % des BIP. Damit liegt sie erstmals seit 2008 wieder unter 70 % des BIP. Staatsverschuldung 1992 bis 2016 Die Statistik bildet die Entwicklung der Staatsverschuldung in Deutschland im Zeitraum von 1992 bis 2016 zum jeweiligen Jahresende ab Staatsverschuldung in Milliarden Euro Quelle: Statistisches Bundesamt, 2017
4 Die Steuereinnahmen in Deutschland Folie 4 Ob beim Einkaufen, an der Tankstelle, im Café oder beim Heizen jeder zahlt täglich Steuern. Sie sind die wichtigste Einnahmequelle des Staates. Im Jahr 2016 beliefen sich die Steuerein nahmen von Bund, Ländern und Gemeinden auf Millionen Euro. Die Verteilung der Einnahmen auf die einzelnen Verwaltungsebenen ist in Art. 106 des Grundgesetzes geregelt. Einen Überblick über die einzelnen Einnahmen bietet die Steuerspirale. Steuerspirale 2016 Steuereinnahmen von Bund, Ländern und Gemeinden Millionen Euro, davon entfielen auf nicht veranlagte Steuern vom Ertrag Solidaritätszuschlag Energiesteuer Körperschaftsteuer Tabaksteuer Gewerbe steuer Umsatz-, Mehrwertsteuer Mio. Euro 9 Jagd- und Fischereisteuer 15 Zwischenerzeugnissteuer 135 Zweitwohnungsteuer 307 Sport- und Rennwettsteuer 336 Hundesteuer 422 Kernbrennstoffsteuer 442 Feuerschutzsteuer 401 Schaumweinsteuer 678 Biersteuer 985 Vergnügungsteuer Lohnsteuer Luftverkehrsteuer Kaffeesteuer Lotteriesteuer Branntweinsteuer Zölle Abgeltungsteuer auf Zins und Veräußerungserträge Stromsteuer Erbschaftsteuer Kfz-Steuer Einkommen steuer Grundsteuer Versicherungsteuer Grunderwerbsteuer Sonstige Steuern 96 Mio. Quelle: Bundesministerium der Finanzen, 2017
5 Die Aufstellung des Bundeshaushalts Folie 5 Bis der Bundeshaushalt im Regelfall in jedem Jahr am 1. Januar in Kraft tritt, sind vorher viele Schritte zur Aufstellung des Haushalts notwendig, die sich über das gesamte Jahr verteilen. Das Haushaltsjahr ZIEL + START 17. Verkündung und Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes mit Haushaltsplan 1. Technisches Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums an die Ministerien zur Haushaltsaufstellung 2. Jahreswirtschaftsbericht mit Prognose der volkswirtschaftlichen Eckwerte 16. Zweite Beratung im Bundesrat 3. Regierungsinterne Entwicklung der Eckwerte des Haushalts- und Finanzplans im Top-Down-Verfahren 15. Zweite und dritte Lesung im Bundestag mit Abstimmung 14. Abschlussberatung im Haushaltsausschuss des Bundestages 13. Kurzfristige Prognosen der Wirtschaftsentwicklung und Steuerschätzung HERBST WINTER SOMMER FRÜHLING 4. Kabinettbeschluss über die Eckwerte des Sachhaushalts 5. Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums an die Ministerien zur Umsetzung des Eckwertebeschlusses 6. Eingang der Voranschläge der Ministerien beim Bundesfinanzministerium 12. Beratung in den Bundestags-Ausschüssen 7. Beginn der regierungsinternen Haushaltsgespräche 11. Erste Lesung des Entwurfs im Bundestag und erste Beratung im Bundesrat 10. Zuleitung Regierungsentwurf und Finanzplan an Bundestag und Bundesrat 8. Mittelfristige Prognosen Wirtschaftsentwicklung und Steuerschätzung 9. Kabinett beschließt Regierungsentwurf zum Haushalt und den Finanzplan Quelle: Bundesministerium der Finanzen
6 Der Länderfinanzausgleich unter den Bundesländern Folie 6 Um dem verfassungsrechtlichen Auftrag der Sicherstellung von gleichwertigen Lebensverhältnissen im Bundesgebiet nachzukommen, wird der Länderfinanzausgleich durchgeführt, mit dessen Hilfe für eine gleichmäßige Finanzausstattung aller Länder gesorgt wird. Steuereinnahmen, die im Bundesgebiet in unterschiedlicher Höhe anfallen, sind zu diesem Zweck mit Hilfe von Zahlungen finanzstarker an finanzschwache Länder auszugleichen. Im Jahr 2015 leisteten vier finanzstarke Länder Zahlungen an zwölf finanzschwache Länder. Länderfinanzausgleich INSGESAMT Ausgleichsbeiträge und -zuweisungen im Länderfinanzausgleich in Mio. Euro SCHLESWIG- HOLSTEIN 65 HAMBURG 493 MECKLENBURG- VORPOMMERN BREMEN / MIO NORDRHEIN- WESTFALEN BERLIN NIEDERSACHSEN HESSEN 598 SACHSEN- ANHALT BRANDENBURG THÜRINGEN SACHSEN RHEINLAND- PFALZ 174 SAARLAND BADEN- WÜRTTEMBERG BAYERN Quelle: Bundesministerium der Finanzen,
7 Staatsschulden in Europa Folie 7 Die Schuldenstandquote ist ein Wert, um die Staatsverschuldung eines Landes zu messen und international vergleichbar zu machen. Dabei wird der Schuldenstand eines Landes oder Wirtschaftraumes in Relation zum Bruttoinlandsprodukt in % angegeben. Schuldenstandquoten der EU-Mitgliedstaaten Bruttoschulden (konsolidiert) in % des Bruttoinlandsproduktes* Ländergruppe/Land Belgien 106,7 106,0 105,9 Deutschland 74,9 71,2 68,3 Griechenland 179,7 177,4 179,0 Spanien 100,4 99,8 99,4 Frankreich 94,9 95,6 96,0 Irland 105,3 78,7 75,4 Italien 131,8 132,1 132,6 Zypern 107,1 107,5 107,8 Luxemburg 22,4 21,6 20,0 Malta 64,3 60,6 58,3 Niederlande 67,9 65,2 62,3 Österreich 84,4 85,5 84,6 Portugal 130,6 129,0 130,4 Slowenien 80,9 83,1 79,7 Slowakei 53,6 52,5 51,9 Finnland 60,2 63,7 63,6 Estland 10,7 10,1 9,5 Lettland 40,9 36,5 40,1 Litauen 40,5 42,7 40,2 Eurozone zusammen 94,3 92,5 91,3 Tschechische Republik 42,2 40,3 37,2 Dänemark 44,0 39,6 37,8 Ungarn 75,7 74,7 74,1 Polen 50,2 51,1 54,4 Schweden 45,2 43,9 41,6 Großbritannien 88,1 89,0 89,3 Bulgarien 27,0 26,0 29,5 Rumänien 39,4 38,0 37,6 Kroatien 86,6 86,7 84,2 EU-Mitgliedstaaten zusammen 88,4 86,5 85,1 *Rechenstand: Notifikation vom 24. April 2017 Quelle: Ameco/Bundesministerium der Finanzen, 2017
8 EU-Haushaltsverfahren Folie 8 Ebenso wie der Bund, die Länder und die Gemeinden stellt die Europäische Union jedes Jahr einen Haushaltplan auf, der in einen mehrjährigen Finanzplan eingebettet ist, in dem die langfristigen Ausgaben und Aufgaben berücksichtigt sind. Auch auf europäischer Ebene wird der Haushalt nach demokratischen Regeln und nach ähnlichen Prinzipien wie die nationalen Etats beschlossen. Der Weg zum EU-Haushalt Bis spätestens 1. Juli des Vorjahres Spätestens 1. September Rat und Europäisches Parlament (EP) legen jeweils haushaltspolitische Leitlinien fest als Empfehlung für die Kommission (KOM) Haushaltsentwurf der KOM Spätestens 1. Oktober Max. nach 42 Tagen Standpunkt des Rates mit qualifizierter Mehrheit beschlossen Prüfung durch das EP Verabschiedung des Haushalts Mehrheit stimmt zu oder kein Beschluss Mehrheit verabschiedet Änderungen Max. nach 21 Tagen Max. nach 14 Tagen Vermittlungsausschuss erarbeitet Kompromiss Rat und EP stimmen zu oder kein Beschluss Verabschiedung des Haushalts EP stimmt zu, Rat lehnt ab** oder kein Beschluss keine Einigung Rat und EP lehnen ab oder nur EP lehnt ab Entwurf abgelehnt KOM reicht neuen Entwurf ein Vermittlungsausschuss* bestehend aus: 28 Mitglieder des Rates 28 Mitglieder des EP entscheidet mit qualifizierter Mehrheit der Ratsmitglieder und mit der Mehrheit der vertretenen Mitglieder des EP *Tritt nicht zusammen, wenn Rat binnen 10 Tagen Änderungen billigt **Im Falle einer Ablehnung durch den Rat kann das EP binnen 14 Tagen mittels einer Mehrheit und 3/5 der abgegebenen Stimmen die Änderungen bestätigen. Quelle: Bundesministerium der Finanzen, 2016
GEMEINSCHAFTLICHE STEUERN. 50% Körperschaft-/Ertragsteuern 50% 42,5% 42,5% Lohn- und Einkommensteuer 45,5% 52,3% Umsatzsteuer/MWSt.
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