Neuregelung der Versicherungsvermittlung: Merkblatt für VA

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1 Stand: Neuregelung der Versicherungsvermittlung: Merkblatt für VA Fast alle Änderungen sind am in Kraft getreten. Bestehende VA haben für die Erbringung von Haftungsnachweis und Registrierung bis Zeit. Die nachfolgenden Pflichten müssen grundsätzliche alle Personen erfüllen, die selbständig Versicherungen vermitteln neben VA, Makler und Vermögensberater also auch zb KFZ-Händler, die KFZ- Versicherungen vermitteln. Inhalt 1. Bauspar- und Leasingverträge 2. Verhältnis VA - Versicherungsmakler 3. Berufszugang, Tätigkeit im Ausland 4. Haftung 5. Meldung bei der Behörde; Vermittlerregister 6. Informations- und Dokumentationspflichten gegenüber dem Kunden 7. Subagent und Tippgeber 8. Checkliste 1. Bauspar- und Leasingverträge Der VA darf nun auch Bausparverträge und Leasingverträge über bewegliche Güter (zb KFZ, nicht Immobilien) vermitteln ( 138 Abs 3 GewO). Er benötigt dazu nur den Gewerbeschein VA, andere Gewerbescheine kann er zurücklegen. Im Gegenzug darf der Vermögensberater Lebens- und Unfallversicherungen vermitteln und braucht keinen Gewerbeschein als VA oder Versicherungsmakler ( 136a Abs 2 GewO). Hat der Vermögensberater in seinem Gewerbeumfang keine Lebens- und Unfallversicherung, darf er nicht Versicherungen vermitteln und unterliegt auch nicht der Neuregelung. 2. Verhältnis VA - Versicherungsmakler Bisher galt, dass jemand entweder NUR als VA oder NUR als Versicherungsmakler tätig werden konnte. Nun sind VA und Makler nur noch Formen des Gewerbes Versicherungsvermittler. Daher wird es unter folgenden Vorgaben möglich, dass eine Person als VA UND als Versicherungsmakler auftritt: 1. Der nötige Befähigungsnachweis ist noch nicht festgelegt. Die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nachzuweisen ( 376 Z 9 GewO, Niveau Befähigungsnachweis Makler). 2. Wer als VA UND als Makler agiert, wird als Versicherungsvermittler ohne Zusatz ins Register eingetragen ( 365a Abs 1 Z 13 GewO). 3. Im Verhältnis zum Versicherer ist zwischen einer Courtagevereinbarung für Makler und einem Agenturvertrag für VA (der weit mehr regelt) zu unterscheiden. Wer als Makler auftritt, den treffen auch die entsprechenden Pflichten, und der Versicherer haftet grundsätzlich nicht für Fehler des Vermittlers gegenüber Kunden. 4. Der Kunde muss jeweils zu Beginn klar informiert werden, ob der Vermittler nun als VA oder als Makler auftritt ( 137f Abs 8 GewO).

2 5. Der Versicherungsmittler wird innerhalb der Wirtschaftskammer Mitglied im Bundesgremium VA UND im Fachverband Versicherungsmakler. Achtung: Obwohl eine Tätigkeit als VA UND Makler nun möglich ist, sind diese Funktionen beim Kunden und beim Versicherer strikt zu trennen. Die Gefahr der Vermischung der Funktionen dürfte viele Versicherer von einer Kooperation mit Versicherungsvermittlern (die makeln UND VA sind) abhalten. Achtung Kooperation VA Makler: Nach dem Erlass des Wirtschaftsministeriums vom darf ein VA außerhalb seiner Agenturverhältnisse Kunden bzw. Anträge nicht an Makler vermitteln. 3. Berufszugang, Tätigkeit im Ausland Der Berufszugang zum Gewerbe VA setzt in Zukunft voraus: - einen Befähigungsnachweis so wie bisher (die Versicherungsagent-Verordnung enthält die verschiedenen Möglichkeiten) Tipp: Seit kurzem kann die Befähigungsprüfung auch bei der Meisterprüfungsstelle Niederösterreich absolviert werden. Für die Prüfung werden auch Vorbereitungskurse angeboten. - die Konkursfreiheit (neu) - einen Haftungsnachweis (siehe Kapitel 4.) - einen Agenturvertrag (der auch erst mit der Eintragung wirksam werden kann) - die Meldung bei der Gewerbebehörde sowie die Eintragung ins Vermittlerregister (siehe Kapitel 5.) Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe Versicherungsvermittlung ohne Beschränkung auf eine Form ist noch nicht fixiert, Die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nachzuweisen ( 376 Z 9 GewO, Niveau Befähigungsnachweis Makler). Eine Erleichterung gibt es für Selbständige, die bisher im Nebenrecht (Nebengewerbe) Versicherungsverträge vermittelten, wie zb KFZ-Händler: Zum Nachweis ihrer fachlichen Eignung reicht eine Bestätigung des Versicherer über die Ausbildung im Zusammenhang mit dem vertriebenen Produkt (zb KFZ-Versicherungen). Bei der Überleitung bestehender Gewerbescheine reicht der Nachweis einer dreijährigen Ausübung der Versicherungsvermittlung. Tätigkeit im Ausland: Versicherungsvermittler, die in einem anderen EU/EWR-Staat eingetragen sind, dürfen in Österreich Versicherungsverträge vermitteln. Wenn sie eine Niederlassung in Österreich gründen, müssen sie sich ins Vermittlerregister eintragen. Diese Eintragung setzt 1. die Registereintragung im Herkunftsstaat, 2. den Befähigungsnachweis aus dem Herkunftsstaat und 3. einen Haftungsnachweis voraus. Tipp: Österreichische VA müssen ihre erstmalige Tätigkeit im EU-Ausland der Gewerbebehörde melden. Der 2. Staat wird dann ins Register eingetragen ( 137d Abs 2 GewO). Die Gewerbebehörde verständigt den 2. Staat, spätestens einen Monat nach Meldung an die Gewerbebehörde darf der VA tätig werden.

3 4. Haftung Achtung: Um dem Kunden bei Beratungsfehlern Sicherheit zu geben, muss der VA bis spätestens der Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft, Stadtmagistrat) eine Haftungsabsicherung nachweisen ( 137c GewO). Der Haftungsnachweis muss aber schon ab gültig sein (somit also vielfach rückwirkend gelten; 378 Z 18 Abs 5 GewO). Erbringt der VA den Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig, wird ein Verfahren zur Entziehung des Gewerbescheins eingeleitet und er darf nicht mehr als VA tätig sein. Die Vorschriften für die Pflichtversicherung (das sind die 158b bis 158i VersVG) gelten auch für diesen Haftungsnachweis ( 137c Abs 4 GewO). In 3 Formen kann der Haftungsnachweis erbracht werden ( 137c Abs 1, 2): 1. Berufshaftpflichtversicherung: Diese muss Schäden abdecken, die sich aus der Verletzung der beruflichen Sorgfaltspflichten ergeben. Es sind jedenfalls Schäden von bis zu 1 Mio Euro pro Schadensfall bzw. von bis zu 1,5 Mio Euro pro Jahr abzudecken (diese Summen werden ab 2008 valorisiert). Selbstbehalte von 5%, maximal 10%, sind zulässig, die Nachhaftung muss mindestens 5 Jahre betragen. Auf den Versicherungsvertrag muss österreichisches Recht anwendbar, der Gerichtsstand muss Österreich sein. Ein Gruppenversicherung reicht, der VA muss aber namentlich erfasst sein. Tipp: In Ihrem Landesgremium VA sowie auf finden Sie Informationen zu aktuellen Angeboten. Achtung: Damit die Behörde die Merkmale überprüfen kann, sollte der VA ihr gleich die Polizze der Berufshaftpflichtversicherung als Nachweis vorlegen. 2. gleichwertige Deckungsgarantie: Anstatt einer Berufshaftpflichtversicherung reicht auch EINE gleichwertige Deckungsgarantie eines Kreditinstituts mit den gleichen Deckungssummen. Entgegen unserer Rechtsansicht kann nach dem Wirtschaftsministeriums nur ein Kreditinstitut (also kein Versicherer) eine Garantie ausstellen. 3. Haftungserklärung: Bei VA, die nur einen Versicherer vertreten (Ausschließlichkeitsagent) oder die mehrere Versicherer bezüglich verschiedener Produkte vertreten (Einfachagent oder nicht konkurrierender Mehrfachagent), reicht als Haftungsnachweis eine uneingeschränkte Haftungserklärung des Versicherers nach folgendem Muster: Haftungserklärung gemäß 137c Abs 2 GewO Die XY- Versicherung erklärt, für Herrn/Frau auf Grund des [eventuell: seit/ab ] bestehenden Agenturverhältnisses, im Sinne des 137c Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. 194/1994 idf BGBl. I Nr. 131/2004, die uneingeschränkte Haftung zu übernehmen. Sobald solche VA zu Mehrfachagenten werden, brauchen sie eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine Deckungsgarantie. Fällt der Haftungsnachweis weg, wird die Gewerbeberechtigung innerhalb von 2 Monaten entzogen, der VA darf also nicht mehr tätig sein ( 137c Abs 5 GewO). Der VA muss zwar selbst einen Haftungsnachweis erbringen. Trotzdem haftet der Versicherer weiterhin gegenüber dem Kunden für Beratungsfehler des VA ( 1313a ABGB). Denn zwischen Versicherer und Kunde besteht ein Vertrag, nicht aber zwischen VA und Kunde. Weil der Versicherer ohnehin meist haftet, sollte er auch zur Ausstellung eines Haftungsnachweises bereit sein.

4 Beispiel: Durch Fehlberatung des VA nimmt der Kunde an, ein Risiko wäre durch den Versicherungsvertrag gedeckt. Der Schaden tritt ein und ist nicht gedeckt. Der Kunde verlangt den Ersatz. Der Versicherer muss für die Fehlberatung des VA einstehen und dem Kunden leisten. Der Versicherer wird vom VA Rückersatz fordern. Diesen kann der VA selbst oder aus seiner allfälligen Berufshaftpflichtversicherung abdecken. Achtung: Der Versicherer kann bei der Haftung nach 1313a ABGB vom VA nur Rückersatz fordern, wenn dieser schuldhaft handelte. Trifft den Versicherer ein Mitverschulden am Schaden, kann er nur einen Teil einfordern. Ist der VA dienstnehmerähnlich (gilt oft für Ausschließlichkeitsagenten), muss er nur entsprechend dem Grad seines Verschuldens einen Teil oder gar nichts ersetzen (Mäßigung). Achtung: Es gibt auch (eher seltene) Fälle, in denen der VA selbst gegenüber dem Kunden für Fehler haftet. Wenn der VA Pflichten verletzt, die nur ihn und nicht den Versicherer treffen, haftet er für den dadurch entstehenden Schaden. Tritt der VA als Makler auf bzw. deklariert er sich nicht als VA, so haftet er auch wie ein Makler ( 26 Abs 2 MaklerG). Tipp: Um die Eigenhaftung zu minimieren, sollte der VA die Informations- und Dokumentationspflicht ( 137f GewO, siehe unten) sorgfältig erfüllen. Am wichtigsten ist die eindeutige und nachweisliche Deklaration als VA. 5. Meldung bei der Behörde; Vermittlerregister (=Gewerberegister; 365a, 365b GewO) Schon derzeit sind alle VA im Gewerberegister eingetragen. Versicherungsvermittler müssen dort aber in Zukunft wesentlich mehr Informationen melden als bisher. Das so entstehende Versicherungsvermittlerregister wird über Internet und telefonisch abrufbar sein und insbesondere den Kunden informieren. Das Register wird von der Gewerbebehörde, das ist die Bezirkshauptmannschaft oder der Stadtmagistrat, geführt. Als VA darf nur tätig bleiben (werden), wer RECHTZEITIG, d.h. bis die nötigen Informationen meldet. Auch der Versicherer kann das für seine VA tun. Das Muster einer Meldung ist auf abrufbar. Folgende Informationen sind der Behörde mitzuteilen bzw. zu registrieren: - ein Hinweis, ob das Gewerbe Versicherungsvermittler in der Form VA ausgeübt wird; - alle Agenturverhältnisse einschließlich der Versicherungszweige; letztere sind im Anhang A zum Versicherungsaufsichtsgesetz angeführt; die Behörde akzeptiert auch Agenturverträge, die erst mit Eintragung wirksam werden. Damit kann der Versicherer dem (angehenden) VA noch vor dessen Eintragung den Agenturvertrag vorlegen. Achtung: Da die Agenturverhältnisse im Vermittlerregister und somit im Internet aufscheinen, wird die Gesamttätigkeit des VA transparent. - andere EU-Staaten, in denen der VA tätig ist oder sein wird; - wenn vorhanden, die Berechtigung zum Empfang von Prämien für einen Versicherer oder von Beträgen, die für den Kunden bestimmt sind; nimmt der VA Kundengelder entgegen, muss er auch getrennte Kundenkonten (Treuhandkonten, Anderkonten) nachweisen ( 138 Abs 3 GewO); - Bezeichnung, Rechtsform und Firmenbuchnummer des Unternehmens (meist Versicherer), das sie Haftung absichert (siehe oben); - ein Hinweis auf die Form der Haftung; im Falle einer Berufshaftpflichtversicherung möglichst eine Polizze;

5 Alle Gewerbebehörden müssen seit diesbezügliche Anmeldungen entgegennehmen. Der VA muss bei oder unverzüglich nach der Anmeldung ins Register eingetragen werden. Personen mit ruhender Gewerbeberechtigung: Solche Personen können - ihren Gewerbeschein aktivieren, dann müssen sie alle Voraussetzungen (Haftungsnachweis, Agenturverhältnis, Meldung der obigen Informationen) erfüllen oder - sie (oder ihre Landeskammer) weisen der Gewerbebehörde die Ruhendmeldung nach. Diesfalls müssen sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, scheinen nicht im Vermittlerregister auf, behalten aber ihren Gewerbeschein. Achtung: Personen mit ruhender Gewerbeberechtigung, die weder die Voraussetzungen erfüllen noch die Ruhendmeldung der Gewerbebehörde nachweisen, wird der Gewerbeschein entzogen. 6. Informations- und Dokumentationspflichten gegenüber dem Kunden ( 137f, 137g GewO, 43 Abs 4 VersVG) Seit hat der VA gegenüber dem Kunden umfangreichere Informations- und Dokumentationspflichten als zuvor: Deklarationspflicht: VA müssen als solche auftreten, das betrifft zb auch Firma und Firmenschild. Ihre Papiere und Schriftstücke (Werbematerial, Visitenkarten, etc.) müssen Name, Anschrift, Gewerberegisternummer, den Hinweis Versicherungsagent und die Agenturverhältnisse enthalten ( 137f Abs 1 GewO) sowie, falls vorhanden, die Berechtigung zum Empfang von Prämien für den Versicherer. Kundeninformation: Vor Abschluss des ersten Versicherungsvertrags muss der VA dem Kunden folgendes mitteilen ( 137f Abs 7 GewO): 1. seinen Namen, seine Anschrift und die Gewerberegisternummer; 2. wie der Kunde das Vermittlerregister einsehen kann; 3. ob er Anteile von über 10% an einem Versicherer hat (!); 4. ob ein Versicherer einen Anteil von über 10% am Unternehmen des VA hat; 5. wo der Kunde eine Beschwerde über den VA einbringen kann; das ist etwa das Wirtschaftsministerium; In Bezug auf jeden Versicherungsvertrag muss der Versicherungsvermittler dem Kunden mitteilen: - ob er seinen Rat auf eine ausgewogene (= umfassende) Marktuntersuchung stützt (= Makler) - ob er nur an einen Versicherer gebunden ist (Ausschließlichkeitsagent) oder - ob er mehrere Versicherer vertritt, aber keine ausgewogene (= umfassende) Marktuntersuchung vornimmt (Mehrfachagent). Jedenfalls teilt der VA dem Kunden alle Versicherer mit, die er vertritt. Der Mehrfachagent ist dazu verpflichtet, aus dem Kreis der Versicherer, die er vertritt, den bestmöglichen Versicherungsschutz für den Kunden auszuwählen ( 137f Abs 9 GewO in Verbindung mit 28 Z 3 MaklerG). Achtung Mehrfachagent: Der Mehrfachagent ist nun zu einer bestmöglichen Auswahl nach 28 Z 3 MaklerG für den Kunden verpflichtet. Diese Pflicht trifft (auch) den VA selbst, so dass er wohl auch gegenüber dem Kunden für die Erfüllung haftet. Die anderen Pflichten des Maklergesetzes treffen den Mehrfachagenten nicht, außer er tritt wie ein Makler auf bzw. deklariert sich nicht korrekt. Der Mehrfachagent wird also nicht zum Makler, sondern bleibt VA

6 und somit Vertreter des VU mit allen Folgen (Haftung, Anwendung Handelsvertretergesetz, etc.). Beratungsprotokoll: Der VA muss den Kunden entsprechend dessen Angaben, Wünschen und Bedürfnissen beraten. In einem Beratungsprotokoll muss der VA 1. die Gründe für jeden Rat und 2. die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden festhalten. Achtung: Alle erforderlichen Informationen und die Dokumentation der Beratung sind dem Kunden klar, genau, verständlich und schriftlich zu geben. Tipps: 1. Falls Ihr Versicherer keine eigenen Muster für Kundeninformation und Beratungsprotokoll bietet, können Sie auch die Muster unter verwenden. 2. Der Kunde sollte auch unterschreiben, dass er korrekt informiert und beraten wurde. 3. Der VA soll sich eine Kopie/Durchschrift des Beratungsprotokolls behalten. 4. Die Alternativen zur Schriftlichkeit, Internet und Diskette, sind nicht zweckmäßig. Verstößt der VA gegen die Informationspflichten, kann der Kunde binnen 2 Wochen vom Vertrag zurücktreten ( 5b Abs 2 VersVG). 7. Subagent und Tippgeber Subagenten haben meist nur ein Vertragsverhältnis mit dem Hauptagenten, für den sie tätig werden, aber kein direktes Verhältnis mit dem Versicherer. Abgesehen davon gilt für sie das selbe wie für andere VA. Sie brauchen einen Haftungsnachweis, der Versicherer haftet nach 1313a ABGB für sie und sie müssen ins Vermittlerregister eingetragen werden. Dort scheinen voraussichtlich die Versicherer (Agenturverhältnisse) auf, die der Hauptagent vertritt, für den der Subagent wiederum tätig wird (Erl. Bem. zu 137c Abs 3). In dem Dreiecksverhältnis Versicherer Hauptagent Subagent ist es wichtig, dass der Versicherer vom Subagenten weiß (er haftet ja für ihn) und dass der Versicherer dem Hauptagent vertraglich zugesteht, Subagenten einzusetzen. Tippgeber, Namhaftmacher und andere freie Gewerbe im Umfeld der Versicherungsvermittlung werden am zum freien Gewerbe Namhaftmachung von Personen, die an der Vermittlung von Versicherungsverträgen interessiert sind, an einen Versicherungsvermittler oder einen Versicherer unter Ausschluss jeder einem zur Versicherungsvermittlung berechtigten Gewerbetreibenden vorbehaltenen Tätigkeit. ( 378 Z 18 Abs 8 GewO) Diese Umstellung erfolgt automatisch, der Tippgeber muss dazu nicht aktiv werden. Tippgeber benötigen also weiterhin keinen Befähigungs- oder Haftungsnachweis und werden auch nicht ins Register eingetragen. Dafür ist ihnen jede Vermittlungstätigkeit untersagt. Sie dürfen weder beim Kunden Informationen aufnehmen, die über allgemeine Daten hinausgehen, noch dürfen sie eine Kundenunterschrift auf einem Versicherungsantrag einholen.

7 8. Checkliste Benötige ich noch alle Gewerbescheine? Kann ich mein Spektrum um Bauspar- und Leasingverträge erweitern? Folgende Fragen sind mit dem VA-Betreuer in der Versicherung abzuklären: Gibt der Versicherer eine Haftungserklärung oder eine Garantieerklärung? Verlangt er eine Berufshaftpflichtversicherung? Bietet der Versicherer selbst ein solches Produkt an? Welche Produkte sind am Markt, welche am günstigsten? Stimmt der Versicherer der Tätigkeit für andere Versicherer zu? Wenn nein, stimmt er einer Ventillösung zu (= Möglichkeit, einen Kunden bei einem anderen Versicherer einzudecken, wenn der eigene Versicherer den Kunden / das Risiko nicht deckt)? Wird der Versicherer den VA bei der Gewerbebehörde melden und ihn ins Register eintragen oder muss das der VA selbst tun? Hat der Versicherer Muster für eine Kundeninformation und für ein Beratungsprotokoll (wenn nein, siehe Besteht Handlungsbedarf in Bezug auf meine Subagenten? Die neue Rechtslage erleichtert die Tätigkeit in den anderen EU-Staaten: Soll ich Kunden in anderen EU-Staaten ansprechen? Was benötige ich dazu (Zustimmung Versicherer, Sprachkenntnisse, steuerliche Registrierung im anderen EU-Staat, etc.)? Wenn der Versicherer aus Anlass der Umstellung einen neuen Vertrag vorlegt, sind folgende Punkte zu beachten: Hat die Berufsvertretung oder der Rechtsanwalt den Vertrag geprüft? Werden die bisher erworbenen Ansprüche voll übernommen (zb akquirierte Kunden, Anrechnung der bisherigen Zeiten bei den Kündigungsfristen)? Entspricht der Vertrag dem Handelsvertretergesetz? Wird dem VA eine Tätigkeit für andere Versicherer zugestanden bzw. enthält der Vertrag zumindest die Ventillösung (= Möglichkeit, einen Kunden bei einem anderen Versicherer bis zu einem bestimmten Ausmaß bzw. zumindest dann einzudecken, wenn der eigene Versicherer den Kunden / das Risiko nicht deckt)? Hat der VA Ansprüche bei Direktgeschäften des Versicherers mit vom VA akquirierten Kunden? Darf der VA Subagenten einsetzen und kennt der Versicherer diese bzw. haftet er für diese? Ist ein Ausgleichsanspruch nach Handelsvertretergesetz oder die Fortzahlung der Provision auch nach dem Agenturverhältnis vorgesehen?

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