Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in NRW
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- Helene Schubert
- vor 6 Jahren
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1 Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in NRW Eine fachliche Herausforderung für die Jugendhilfe 1
2 Kostenerstattung UMF 89 d SGB VIII Kostenausgleich bei Jugendhilfe für einreisende Deutsche und Ausländer aus Landesmitteln Die Jugendhilfe muss innerhalb eines Monats nach Einreise gewährt worden sein. Der Tag der Einreise unterliegt einer gesetzlichen Fiktion: 1. Tag des amtlich festgestellten Grenzübertritts 2. Tag, an dem der Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt wurde 3. Vorsprache beim Jugendamt Sollte nach Festsetzung des Einreisedatums ein früheres Datum nach 1.) oder 2.) festgestellt werden und dadurch die Monatsfrist des 89 d SGB VIII überschritten sein, besteht kein Erstattungsanspruch. ggf. bereits geleistete Zahlungen werden gem. 112 SGB X zurückgefordert 2 I LWL-Landesjugendamt Westfalen
3 Kostenerstattung UMF 89 d SGB VIII Zuständiges kostenerstattungspflichtiges Land Geburtsort im Inland Abs. 2 Es ist das Landesjugendamt erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person geboren ist. Geburtsort im Ausland Bis : Abs. 3 Das erstattungspflichtige Land wird vom Bundesverwaltungsamt bestimmt. Ab : Abs. 1 Das aufnahmepflichtige Jugendamt wird von der Landesverteilstelle (LVR) bestimmt. Daraus ergibt sich das erstattungspflichtige Landesjugendamt. 2
4 Exkurs: Ablauf der Verteilung Meldefristen im Verteilverfahren: - JA an LVR-Landesjugendamt: 7 Werktage - LVR-LJA an BVA: 3 Werktage - BVA an jeweilige Landesstelle: 2 Werktage - Landesstelle an Zuweisungs-JA ( 42) und Mitteilung 2 Werktage an 42 a JA (vorl. ION) Pflichten des Aufgriffsjugendamtes : - Begleitung und Übergabe des Minderjährigen an Zuweisungsjugendamt (= Ende der vorl. ION) - Übermittlung personenbezogener Daten (zur Wahrnehmung der Aufgaben nach 42 SGB VIII) 4
5 Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher WICHTIG: 42 b SGB VIII verpflichtet den örtlichen Träger sowie die zuständige Landesstelle zur Weitergabe von Daten an die zuständige Landesstelle bzw. durch diese an das Bundesverwaltungsamt, die zur Umsetzung des in 42 b und 42 c geregelten Verteilungsverfahrens notwendig sind. = Angaben zur Anzahl der von einem JA bzw. einem Land nach 42 b oder 42 (1) Nr. 3 in Obhut genommenen Minderjährigen durch werktägliche (Mo Fr) Meldung der täglichen Zu- und Abgänge = des Ergebnisses des Erstscreenings nach 42 b (2) durch das JA an die zuständige Landesstelle bzw. durch die zuständige Landesstelle an das Bundesverwaltungsamt. sowie Gegen Entscheidungen nach 42 b) Verfahren zur Verteilung unbegl. ausländischer Kinder u. Jugendlicher findet kein Widerspruch statt. Die Klage gegen Entscheidungen nach dieser Vorschrift hat keine aufschiebende Wirkung. Das Nähere regelt das Landesrecht. 5 I LWL-Landesjugendamt Westfalen
6 Kostenerstattung UMF 89 d SGB VIII Dauer der Erstattungsverpflichtung Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war. 2
7 89 d SGB VIII und die Fristen nach 111, 113 SGB X Die Ausschlussfrist des 111 SGB X wird auf neun Monate verkürzt. Kostenerstattungsansprüche nach 89 d SGB VIII, die vor dem entstanden sind, müssen bis spätestens zur Kostenerstattung angemeldet werden (= Antragsstellung). Danach ist eine Geltendmachung bei dem erstattungspflichtigen Land ausgeschlossen = eine Erstattung der bis zum entstandenen Fallkosten ist ausgeschlossen auch gegenüber dem eigenen Land. Die Verjährungsfrist des 113 SGB X wird auf ein Jahr verkürzt. Der Erstattungsanspruch des örtlichen Trägers gegenüber dem Land für Altfälle erlischt am (=Kosten müssen abgerechnet sein). 7
8 Einfügung eines 11. Kapitels in das SGB VIII Elftes Kapitel Schlussvorschriften 106 Einschränkung eines Grundrechts Durch 42 Absatz 5 und 42 a Absatz 1 Satz 2 wird das Grundrecht auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Durch die entsprechende Geltung der Befugnisse zu freiheitsentziehenden Maßnahmen, die eine Grundrechtseinschränkung beinhaltet, ist zur Wahrung des verfassungsrechtlichen Zitiergebotes aus Art. 19 (1) Satz 2 GG die Einführung dieser Schlussvorschrift als 11. Kapitel des SGB VIII erforderlich. 8
9 Notwendige Unterlagen für die Kostenerstattung: Inobhutnahme (ION): Bestimmungsverfügung vom Bundesverwaltungsamt (für Ansprüche bis ) / Zuweisung der Landesverteilstelle (LVR) (für Ansprüche ab ) ION-Beleg, aus dem zu ersehen ist, dass das JA (und welche Person) die ION veranlasst hat (freier Träger kann nicht in Obhut nehmen auch nicht auf der Grundlage des 76 (1) SGB VIII) Nachweis der Einreise wie bisher (Protokoll BuPol., amtl. Feststellung oder JA) ab einzureichen von dem Jugendamt, das vorläufig nach 42 a SGB VIII in Obhut nimmt bzw. genommen hat Anschreiben an das Familiengericht (innerhalb von 3 Werktagen (Mo - Fr) ab einzureichen von dem Jugendamt, das nach 42 SGB VIII (nach Verteilung oder bei ausgeschlossener Verteilung von dem JA, das nach 42 SGB VIII) in Obhut nimmt 9 I LWL-Landesjugendamt Westfalen
10 Notwendige Unterlagen für die Kostenerstattung: Hilfe zur Erziehung: Beschluss des Familiengerichtes (Personensorgerechtsbeschluss) Antrag des Vormundes auf HzE Bewilligungsbescheid Nachweis der Notwendigkeit (z.b. Hilfeplan, Erziehungsbericht etc.) Hilfe für junge Volljährige: * Antrag des Volljährigen * Bewilligungsbescheid * Nachweis der Notwendigkeit (z.b. Hilfeplan, aus dem die Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung und eigenständigen Lebensführung eindeutig hervorgehen) * Nachweis gem. 6 (2) SGB VIII (Kopie der Duldung/Aufenthaltsgestattung im Volljährigkeitszeitpunkt (und darüber hinaus) 10
11 Behördliches Verfahren zur Altersfeststellung 42 f SGB VIII Die Prüfung der Inobhutnahmevoraussetzungen ( 42 a, vorl. ION) = unbegl. Einreise, Minderjährigkeit, Zweifelsfall etc.) erfolgt in einem persönl. Gespräch (Erstgespräch mit dem Minderjährigen durch erfahrene Fachkräfte unter Hinzuziehung eines Sprachmittlers bzw. Dolmetschers). Ebenso ist in diesem Zusammenhang eine Alterseinschätzung vor der ION vorzunehmen. Abs. 1 Abs. 2 JA hat i.r. der vorl. ION die Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in Ausweispapiere festzustellen oder hilfsweise mittels einer qualifizierten Inaugenscheinnahme einzuschätzen und festzustellen - 8 (1) Beteiligung von Kinder u. Jugendlichen u. 42 (2) Satz 2 (Kind/Jgdl. ist Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen) sind entsprechend anzuwenden. Auf Antrag des Betroffenen oder seines Vertreters oder von Amts wegen hat das JA in Zweifelsfällen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen (bei ärztl. Untersuchung ist die Person d.d. JA umfassend über die Unter- suchungsmethode u. über die mögl. Folgen der Altersbestimmung aufzuklären. Ist die ärztl. Untersuchung von Amts wegen durchzuführen, ist die betroffene Person zusätzlich über die Folgen der Weigerung, sich der ärztl. Untersuchung zu unter- ziehen, aufzuklären; die Untersuchung darf nur mit Einwilligung der Person und ihres 11 I LWL-Landesjugendamt Westfalen
12 Beabsichtigtes behördliches Verfahren zur Altersfeststellung Vertreters durchgeführt werden. Die 60, 62 u. 65 bis 67 des SGB I sind entsprechend anzuwenden. Abs. 3 Widerspruch u. Klage gegen die Entscheidung des JA aufgrund der Altersfeststellung nach dieser Vorschrift die vorl. ION nach 42 oder die ION nach 42 (1) Nr. 3 abzulehnen oder zu beenden, haben keine aufschiebende Wirkung. Landesrecht kann bestimmen, dass gegen diese Entscheidung Klage ohne Nachprüfung in einem Vorverfahren nach 68 VwGO erhoben werden kann. 12
13 Kostenerstattung wenn 89 d SGB VIII nicht anwendbar ist (Monatsfrist überschritten) 5 (2) Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) zu beantragen bei der jeweils zuständigen Bez.Reg. Das Land erstattet den Träger der öffentlichen Jugendhilfe für ausländische Flüchtlinge nach 2 Nrn. 1 und 1 a für die Dauer der in Absatz 1 genannten Frist die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).. in der jeweils geltenden Fassung notwendigen Aufwendungen für Leistungen der Jugendhilfe außerhalb des Elternhauses in einer anderen Familie und den Einrichtungen der Jugendhilfe sowie für Inobhutnahmen von ausländischen Flüchtlingen, sofern die Aufwendungen nicht nach 89 d SGB VIII zu erstatten sind. Zu beachten ist dabei, dass die Tatbestandsvariante des 2 Nr. 1 FlüAG eines Ausländers, der um Asyl nachsucht, keine Verfahrenshandlung im Sinne des 12 (1) AsylVfG voraussetzt. Vielmehr stellt das Asylersuchen einen bloßen Realakt dar. Ausreichend ist, dass der Ausländer schriftlich, mündlich oder auf andere Weise zu erkennen gibt, dass er im Bundesge- biet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung i.s. des 3 (1) AsylVfG oder ein ernsthafter Schaden i.s. des 4 (1) AsylVfG droht. 13
14 Kostenerstattung wenn 89 d SGB VIII nicht anwendbar ist (Monatsfrist überschritten) Der Kostenerstattung begehrende Träger hat diese Voraussetzung einschl. des maßgeblichen Datums nachzuweisen. In Betracht kommt eine schriftliche Erklärung des Asylsuchenden. Im Übrigen kommt ein Vermerk eines Mitarbeiters des JA in Betracht, in dem dokumentiert ist, dass der Ausländer mündlich um Asyl nachgesucht oder auf welche andere Weise er sein Asylgesuch zu erkennen gegeben hat. Nach diesen Maßstäben kommt auch eine Kostenerstattung der Bezirksregierung für den Zeitraum eines Clearingverfahrens in Betracht, und zwar ab dem dokumentierten Zeitpunkt des Asylgesuchs. Allerdings ist das Asylgesuch, soweit dieses dokumentiert ist, immer nur relevant für den Beginn der Erstattungspflicht. Eine Erstattung nach 5 (2) FlüAG setzt in jedem Fall weiterhin voraus, dass ein förmlicher Asylantrag gestellt wurde. Unter dieser Voraussetzung erfolgt dann die Erstattung für den Zeitraum bis zur unanfechtbaren Ablehnung des Asylantrages und zwar beginnend mit dem Asylgesuch, soweit dieses dokumentiert ist. 14 I LWL-Landesjugendamt Westfalen
15 Kostenerstattung wenn 89 d SGB VIII nicht anwendbar ist (Monatsfrist überschritten) Verfahrensweise (nach Auskunft einer der Bezirksregierungen): Anträge auf Erstattung erfolgen bisher formlos, müssen jedoch u.a. folgende Angaben enthalten bzw. folgende Unterlagen sind beizufügen: * Sachverhaltsschilderung mit den persönlichen Daten des betreuten Kindes/Jugendlichen (Beginn der Jugendhilfemaßnahme, gerichtliche Entscheidungen etc.) * Abrechnungszeitraum * Datum der Asylantragstellung * Kopie des Zuweisungsbescheides nach Asylantragstellung * Nachweise zum Stand bzw. Ausgaben (mit Rechts- /Bestandskraft) des Asylverfahrens * Bestätigung, dass die Aufwendungen nicht nach 89 d SGB VIII zu erstatten sind 15
16 Kostenerstattung wenn 89 d SGB VIII nicht anwendbar ist (Monatsfrist überschritten) Verfahrensweise (nach Auskunft einer der Bezirksregierungen): Fortsetzung: * Kostenbelege für den Zeitraum ab Zuweisung (ggf. mit anteiliger Berechnung, z.b. für den Zuweisungsmonat) * Kostenaufstellung mit einer Bescheinigung der sachlichen u. rechnerischen Richtigkeit (Vier- Augen-Prinzip) * Erklärung, dass der Antrag nur Ausgaben enthält, die für Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz für ausländische Flüchtlinge gewährt wurden * Angabe der Bankverbindung inkl. des Kassenzeichens. Die Aufwendungen sind nur im Zeitraum des Asylverfahrens, d.h., ab dem Tag des Asylgesuches u. anschl. Antragstellung/Zuweisung, bis zum Tag der bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung über den Asylantrag erstattungsfähig. Erstattungsfähig sind auch: Unterbringung, Bekleidung, Krankheitskosten, Taschengeld, Sprachkurs, Fahrtkosten etc. Unterlagen sind per Briefpost zu übersenden. 16
17 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Bei Fragen setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung! Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) LWL-Landesjugendamt Westfalen Laura Schlieker Marina Hesselmann Warendorfer Str. 25 Warendorfer Str Münster Münster Tel.: Tel.: Fax: Fax:
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