Internationales Privatrecht. Einheit 14: Wiederholung und Beispielsfälle
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- Mona Giese
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1 Internationales Privatrecht Einheit 14: Wiederholung und Beispielsfälle
2 Überblick über Einheit 14 Vertragliche Schuldverhältnisse o Wiederholung o Beispielsfälle Außervertragliche Schuldverhältnisse o Wiederholung o Beispielsfälle Martin Fries 2
3 Vertragliche Schuldverhältnisse
4 Grundsatz der freien Rechtswahl Gemäß Art. 3 Rom-I-VO ist das anwendbare Sachrecht frei wählbar o Rechtswahl kann auch durch AGB erfolgen o Auch eine konkludente Rechtswahl ist möglich, aber sorgfältig zu begründen o Die wählbaren Rechte sind für spezielle Vertragstypen eingeschränkt, siehe Art. 5 Abs. 2 UAbs. 2, Art. 6 Abs. 2 S. 2, Art. 7 Abs. 3, Art. 8 Abs. 1 S. 2 Rom-I-VO Ob die Rechtswahl zustande kommt, richtet sich gemäß Art. 3 Abs. 5, 10 Rom-I-VO nach dem gewählten Recht Achtung: Die Wahl deutschen Rechts kann bei internationalen Warenkäufen zur Anwendung des CISG führen; Beispiel: Säumige italienische Druckerei, OLG Köln v. 24. April 2013, 16 U 106/12, Martin Fries 4
5 Anknüpfung mangels Rechtswahl Ohne eine Rechtswahl erfolgt die Anknüpfung nach Art. 4 Rom-I-VO o am gewöhnlichen Aufenthaltsort desjenigen Vertragspartners, der die vertragscharakteristische Leistung ( Geld) zu erbringen hat o am Belegenheitsort einer Immobilie Bei anderweitiger engster Verbindung Ausweichklausel in Art. 4 Abs. 3 Rom-I-VO Beispiel: Autoreparatur à Gewöhnlicher Aufenthalt des Werkunternehmers Beispiel: Immobilienschenkung à Belegenheitsort der Immobilie Beispiel: Beherbergungsvertrag à Gewöhnlicher Aufenthalt des Gastwirts Beispiel: Herstellergarantie à Gewöhnlicher Aufenthalt des Verkäufers (str.) Martin Fries 5
6 Beförderungsverträge Art. 5 Rom-I-VO differenziert für Beförderungsverträge ohne Rechtswahl: o Für die Güterbeförderung (Abs. 1 ) Anknüpfung am gewöhnlichen Aufenthalt des Frachtführers, hilfsweise am Ablieferungsort (subsidiäre Anknüpfung) o Bei der Personenbeförderung (Abs. 2) Anknüpfung am gewöhnlichen Aufenthalt des Fahrgasts, hilfsweise des Beförderers Keine Anknüpfung an gewöhnlichen Aufenthalt in Durchgangsländern! Beispiel: Transport von Deutschland nach Ungarn durch einen österreichischen Spediteur à Anknüpfung am Ablieferungsort à Ungarisches Sachrecht Beispiel: Germanwings-Flug von London nach Stuttgart, OLG Köln v. 4. September 2015, 6 U 61/15, aktuell anhängig beim BGH, I ZR 209/15 Martin Fries 6
7 Verbraucherverträge Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO knüpft für Verbraucherverträge i.d.r. an den gewöhnlichen Aufenthalt des Verbrauchers an Dieses nicht-dispositive eigene Schutzniveau des Verbrauchers bleibt ihm nach Art. 6 Abs. 2 Rom-I-VO auch im Falle einer Rechtswahl erhalten (Günstigkeitsvergleich) Beispiel: Verkauf eines Azeri-Teppichs aus neuseeländischer Wolle für an deutsche Bildungsurlauber in der Türkei, AG Würzburg v. 2. Oktober 2014, 16 C 207/13, juris Beispiel: Verkauf zweier Teppiche für an eine 85jährige unter Schlaftablette mit Wahl türkischen Rechts, OLG Stuttgart v. 18. Mai 2015, 5 U 147/14, Martin Fries 7
8 Rechtswahl in AGB ggü. Verbrauchern Rechtswahl auch in AGB möglich à AGB-Kontrolle nach dem Heimat recht des Verbrauchers über Art. 6 Abs. 2 Rom-I-VO Aufklärung über den Mindestschutz nach Art. 6 Abs. 2 Rom-I-VO notwendig, sonst Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 der Klauselrichtlinie 93/13/EWG Beispiel: Rechtswahl englischen und walisischen Rechts in den AGB von PayPal (Luxemburg), LG Hamburg v. 2. September 2014, 327 O 187/14, Beispiel: Löschungsrecht des Anbieters für vom Kunden erworbene digitale Inhalte, OLG Köln v. 26. Februar 2016, 6 U 90/15, Beispiel: Amazon-Rechtswahl, EuGH v. 28. Juli 2016, C-191/15, Martin Fries 8
9 Individualarbeitsverträge Nach Art. 8 Abs. 2 Rom-I-VO unterliegt ein Individualarbeitsvertrag in der Regel dem Recht am Ort des Arbeitsortes Die Vertragsparteien können ein anderes Recht wählen, dies geht freilich nach Art. 8 Abs. 1 S. 2 Rom-I-VO nicht zu Lasten des Arbeitnehmers Bei reisenden Arbeitnehmern greift nach Art. 8 Abs. 3 Rom-I-VO das Recht am Ort der Niederlassung, die ihn beschäftigt Beispiel: Lehrerin an griechischer Grundschule in Deutschland, ArbG Bielefeld v. 4. Mai 2011, 6 Ca 256/11, Beispiel: Engste Verbindung bei Tätigkeit auf einem Kreuzfahrtschiff, LAG Rostock v. 19. März 2014, 2 Sa 172/13 Martin Fries 9
10 Form Art. 11 Rom-I-VO regelt für die Form von Verträgen den favor negotii o Sondervorschriften gelten gemäß Art. 11 Abs. 4 und 5 Rom-I-VO für Verbraucherverträge und Verträge über Rechte an Immobilien Unter Art. 11 EGBGB fallen heute im Wesentlichen nur noch o Verfügungen über Sachen o Eheverträge o Verträge über Gesellschaftsanteile Beispiele für Formfragen: Notarielle Beurkundung, Zuziehung von Zeugen, persönliche Anwesenheit der Vertragspartner, consideration im common law (str.) Gegenbeispiel: Informationspflichten Martin Fries 10
11 Beispielsfall: Kein schöner Land Die Französin Gabrielle wohnt in Avignon, ist aber beruflich viel unterwegs. Sie reist eigentlich gerne, zumal ihre Arbeitgeberin Amandine alles bezahlt. Aber der letzte Abstecher nach Deutschland ging gründlich schief. Gabrielle reiste mit einer deutschen Airline von Marseille bis nach Frankfurt und nahm anschließend einen Zug nach Heidelberg. Der Flieger landete mit drei Stunden Verspätung, der Zug legte eine weitere Stunde drauf. Im Hotel des Heidelberger Hoteliers Heinz setzte sich die Odyssee fort: In der Dusche gab es nur kaltes Wasser, der Straßenlärm störte und zu allem Überfluss fand Gabrielle auch noch eine Bettwanze. Welche Ansprüche hat Amandine gegen die Airline, die Bahn und den Heinz? Hinweis: In den AGB von Heinz wählt dieser die Anwendung deutschen Sachrechts. Martin Fries 11
12 Beispielsfall: Kein schöner Land Anspruch gegen die Airline: Anwendbar ist französisches Sachrecht, Art. 5 Abs. 2 S. 1 Rom-I-VO Entschädigung in Höhe von 250 nach Art. 7 FluggastR-VO (EG) Nr. 261/2004, vgl. EuGH v. 19. November 2009, C-402/07, Anspruch gegen die Bahn: Anwendbar ist deutsches Sachrecht, Art. 5 Abs. 2 S. 2 Rom-I-VO Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 25% des Reisepreises nach Art. 17 Bahnfahrgast-VO (EG) Nr. 1371/2007 Anspruch gegen Heinz: Anwendbar ist deutsches Sachrecht, Art. 3 Abs. 1 Rom-I-VO i.v.m. Art. 10 Rom-II-VO (ohne Rechtswahl gälte Art. 4 Abs. 1 lit. b Rom-I-VO) Teilrückerstattungsanspruch nach 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 536 Abs. 1 BGB Martin Fries 12
13 Beispielsfall: Internationaler Fine Print Richterin Roswitha hat in einem spanischen Online-Shop für 300 einen Motorradhelm erworben. Mit dem Farbton, dem Material und der Befestigung ist sie aber alles andere als zufrieden und denkt daher über ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach. Im Kleingedruckten des Online-Shops findet sie unter Ziffer 12 den lapidaren Hinweis, der Vertrag unterliege spanischem Recht. Mit Blick auf den überschaubaren Kaufpreis möchte Roswitha ihre Rechte nur geltend machen, wenn diese sich nach deutschem Recht beurteilen. Eine Einarbeitung in das spanische Recht würde den Aufwand schlicht nicht lohnen. Wird Roswitha den Online-Shop in Anspruch nehmen? Hinweis: Das spanische Recht kennt eine dem 307 BGB entsprechende Regelung. Martin Fries 13
14 Beispielsfall: Internationaler Fine Print Kollisionsrechtliche Prüfung: Eine Rechtswahl ist nach Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 S. 1 Rom-I-VO möglich, Roswitha bleibt als Verbraucherin allerdings der Schutz des deutschen Rechts, Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom-I-VO Die Wirksamkeit einer Rechtswahl bestimmt sich gemäß Art. 3 Abs. 5, 10 Abs. 1 Rom-I-VO nach spanischem Recht à Unwirksamkeit der Rechtswahlklausel nach dem spanischen Äquivalent zu 307 Abs. 1 BGB mangels AGB-Hinweis auf den Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom-I-VO, EuGH v. 28. Juli 2016, C-191/15, Infolge der Unwirksamkeit der AGB gilt nach Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO deutsches Sachrecht Ergebnis: Roswitha wird ihre Ansprüche geltend machen Martin Fries 14
15 Beispielsfall: Consulting Consultant Cornelius ist seit vielen Jahren Angestellter einer belgischen Beratungsfirma, die sich auf Unterstützungsleistungen für EU-Projekte spezialisiert hat. Jeden Dienstag hält sich Cornelius zum Networking in Brüssel auf. An den anderen Tagen der Woche arbeitet er in seinem Mannheimer Home Office. Nunmehr hat Cornelius aus heiterem Himmel ein Kündigungsschreiben erhalten. Als Grund für die Kündigung gab die Firma an, Cornelius habe Bewerbern für eine andere Consulting-Stelle sein Gehalt offen gelegt, obwohl im Arbeitsvertrag hierzu Stillschweigen vereinbart war. Ist die Kündigung wirksam? Hinweis: In Cornelius Arbeitsvertrag findet sich folgende Klausel: Auf Streitigkeiten aus diesem Arbeitsvertrag findet belgisches Recht Anwendung. Martin Fries 15
16 Beispielsfall: Consulting Kollisionsrechtliche Prüfung: Rechtswahl nach Art. 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1 Rom-I-VO zugunsten belgischen Sachrechts Aber: Keine Belehrung über den Mindestschutz nach Art. 8 Abs. 1 S. 2 Rom-I-VO (vgl. Amazon-Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 2 Rom-I-VO); daher Rechtswahl unwirksam Objektive Anknüpfung nach Art. 8 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 Rom-I-VO führt zum deutschen Sachrecht Sachrechtliche Prüfung: Außerordentliche Kündigung nach 626 Abs. 1 BGB Vertraulichkeitsabrede bzgl. Gehaltshöhe unwirksam nach 307 Abs. 1 BGB, vgl. LAG Rostock v. 21. Oktober 2009, 2 Sa 237/09, Martin Fries 16
17 Außervertragliche Schuldverhältnisse
18 Verletzung von Persönlichkeitsrechten Eine auch unter Geltung der Rom-II-VO noch regelmäßiger Anwendungsfall für das autonome deutsche IPR ist die Verletzung von Persönlichkeitsrechten Mögliche Anknüpfungsmomente nach Art. 40 Abs. 1 und 2 EGBGB: o Ort der unerlaubten Handlung o Erfolgsort (bei Wahl des Geschädigten) o Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt Beispiel: Beeinträchtigung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts durch Berichte über rechtsextreme Mitarbeiter, OLG Köln v. 13. Oktober 2016, 15 U 189/15, beim BGH anhängig, VI ZR 492/16 Martin Fries 18
19 Freie Rechtswahl Nach Art. 14 Abs. 1 Rom-II-VO ist eine Rechtswahl möglich o für kommerziell Tätige jederzeit o für alle anderen erst nach Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses Nicht möglich ist nach Art. 14 Abs. 2 und 3 Rom-II-VO die Abwahl des Rechts eines Staates oder der EU, wenn dort der komplette Sachverhalt stattgefunden hat Achtung: Eine Rechtswahl bezieht sich womöglich nur auf vertragliche und nicht auf bereicherungsrechtliche Ansprüche, so etwa für ein Konnossement, Rechtbank Rotterdam v. 23. Mai 2014, K/10/ /CV, Martin Fries 19
20 Arten außervertraglicher Schuldverhältnisse Unerlaubte Handlungen Art. 4-9 Rom-II-VO Produkthaftung Unlauterer Wettbewerb Umweltschädigung Verletzung von Immaterialgüterrechten Arbeitskampfmaßnahmen Sonstige außervertragliche Schuldverhältnisse Art Rom-II-VO Ungerechtfertigte Bereicherung Geschäftsführung ohne Auftrag Culpa in contrahendo Martin Fries 20
21 Allgemeine Kollisionsregel Nur für unerlaubte Handlungen definiert Art. 4 Rom-II-VO eine allgemeine Kollisionsregel o Anknüpfung am gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Parteien o Subsidiäre Anknüpfung am Ort des Schadenseintritts Beispiel für Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO: Kollision mit einer vorfahrtsberechtigten Schweizerin, LG Saarbrücken v. 25. Juni 2015, 13 S 5/15, Beispiel für Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO: Telefonkauf wertloser Schweizer Aktien, Bezahlung auf deutsches Konto, BGH v. 17. März 2015, VI ZR 11/14, Beispiel für Art. 4 Abs. 2 Rom-II-VO: Unfälle zwischen Deutschen in Österreich, OLG München v. 4. November 2016, 10 U 2408/16, (Straßenverkehr), OLG München v. 30. November 2016, 3 U 2750/16, juris (Skipiste) Martin Fries 21
22 Verletzung von Immaterialgüterrechten Über die Verletzung von Immaterialgüterrechten wird gemäß Art. 8 Abs. 1 Rom-II-VO nach dem Recht des Staates entschieden, für den der Schutz beansprucht wird (lex loci protectionis) Nach Art. 8 Abs. 2 Rom-II-VO erfolgt die Anknüpfung bei Anschlussfragen von Unionsimmaterialgüterrechten am Ort der Verletzung Eine Rechtswahl ist nicht möglich, Art. 8 Abs. 4 Rom-II-VO Beispiel zu Art. 8 Abs. 1 Rom-II-VO: Ungenehmigte Nutzung von Fotos auf ausländischen Blogs, LG Hamburg v. 17. Juni 2016, 308 O 161/13, Beispiel zu Art. 8 Abs. 2 Rom-II-VO: World of Warcraft II, Auskunftsanspruch wg. Verletzung einer EU-Marke, BGH v. 12. Januar 2017, I ZR 253/14, Martin Fries 22
23 Ungerechtfertigte Bereicherung Art. 10 Abs. 1 Rom-II-VO regelt eine akzessorische Anknüpfung insbesondere für vertragsnahe Bereicherungsansprüche Art. 10 Abs. 2 und 3 Rom-II-VO knüpfen jeweils subsidiär am gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt und am Bereicherungserfolgsort an Art. 10 Abs. 4 Rom-II-VO enthält eine Ausweichklausel Beispiel: Konnossement, Bereicherungsstatut folgt Vertragsstatut, Rechtbank Rotterdam v. 23. Mai 2014, K/10/ /CV, Beispiel: Kreditzinsen für gemeinsamen Hausbau zweier Deutscher in Österreich, OGH Wien v. 27. Mai 2015, 6 Ob 29/15f, Martin Fries 23
24 Geschäftsführung ohne Auftrag Art. 11 Abs. 1 Rom-II-VO regelt eine akzessorische Anknüpfung insbesondere für vertragsnahe GoA-Ansprüche Art. 11 Abs. 2 und 3 Rom-II-VO knüpfen jeweils subsidiär am gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt und am Ort der Geschäftsführung an Art. 11 Abs. 4 Rom-II-VO enthält eine Ausweichklausel Beispiel für Art. 11 Abs. 1 Rom-II-VO: Havarie grosse als Sonderverhältnis, OLG Düsseldorf v. 26. Februar 2014, 18 U 27/12, Beispiel für Art. 11 Abs. 3 Rom-II-VO: Erbensucher, Ort der Geschäftsführung am Ort der ersten Geschäftsführungsakte, LG München v. 18. April 2013, 10 O 6084/12, juris Martin Fries 24
25 Culpa in contrahendo Art. 12 Abs. 1 Rom-II-VO unterstellt Ansprüche aus culpa in contrahendo dem hypothetischen Vertragsstatut à Rom-I-VO Art. 12 Abs. 2 Rom-II-VO enthält subsidiäre und untereinander alternative Anknüpfungen am Ort des Schadenseintritts oder des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Parteien sowie eine Ausweichklausel Beispiel: Culpa in contrahendo beim Erwerb einer Kommanditbeteiligung richtet sich nach dem (gewählten) Gesellschaftsstatut, LG Hamburg v. 4. Dezember 2015, 329 O 343/14, Gegenbeispiel: Keine c.i.c. bei herabsetzenden Äußerungen ohne Vertragsanbahnung, OLG Koblenz v. 9. November 2011, 10 U 108/11, Martin Fries 25
26 Beispielsfall: Moon Leonie wohnt in Ludwigshafen. Sie gilt als drittreichste Frau Deutschlands. Sie ist gern gesehener Gast bei öffentlichen Großveranstaltungen und findet auch entsprechende Beachtung in der nationalen und internationalen Presse. Ihr Privatleben mit ihrem Mann und den drei Kindern versucht sie dennoch von der Öffentlichkeit abzuschirmen. Nunmehr bringt die britische Illustrierte Moon eine Home Story mit großformatigen Bildern aller drei Kinder in privaten Situationen und gestochen scharfen Aufnahmen aus der Ludwigshafener Familiendependance. Weder der Bericht noch die Fotos waren von Leonie autorisiert. Mit welchen Erfolgsaussichten kann Leonie die Zeitschrift Moon auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch nehmen? Hinweis: Die Moon ist weltweit im Handel erhältlich. Martin Fries 26
27 Beispielsfall: Moon Kollisionsrechtliche Prüfung: Art. 40 Abs. 1 S. 1 EGBGB: Handlungsort = Vereinigtes Königreich Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB: Erfolgsort = Jeder Publikationsort, also auch Deutschland, kann von der Verletzten gewählt werden Sachrechtliche Prüfung: Art 823 Abs. 1 BGB i.v.m. dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG Keine Rechtfertigung durch 23 KunstUrhG Schwere APR-Verletzung führt auch außerhalb von 253 Abs. 2 BGB zu einer Geldentschädigung, vgl. OLG Köln v. 12. Juli 2016, 15 U 176/15, Kachelmann, Martin Fries 27
28 Beispielsfall: Plakataktion Das deutsche Unternehmen BetterDrive und sein österreichischer Konkurrent EasyCar kämpfen mit harten Bandagen um Marktanteile im aufstrebenden europäischen Car- Sharing-Markt. Tendenziell hat BetterDrive dabei die Nase vorn. Mit einem gewaltigen Werbebudget finanziert die Firma eine Plakatkampagne, bei der sie stets auf mintgrünem Hintergrund Werbeaussagen macht, die stets mit Wir beginnen. Nun hat sich auch die Marketingabteilung von EasyCar etwas ausgedacht: Auf demselben mintgrünen Hintergrund und in der gleichen Schriftart und -größe schaltet das Unternehmen in deutschen Städten eine Werbung mit dem Slogan: Wir geben zu: EasyCar hat mehr Autos, besseren Service und niedrigere Preise! BetterDrive ist nicht erfreut und verlangt nun von EasyCar den sofortigen Stopp der Plakataktion sowie die Herausgabe der damit erzielten Gewinne. Mit Recht? Martin Fries 28
29 Beispielsfall: Plakataktion Kollisionsrechtliche Prüfung: Bereicherungsrechtliche Qualifikation des Gewinnabschöpfungsanspruchs denkbar, hier aber Art. 6 Rom-II-VO vorrangig Nach Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO wäre am Ort der Wettbewerbsbeeinträchtigung = Deutschland anzuknüpfen Nach Art. 6 Abs. 2 Rom-II-VO ist allerdings bei Privatfehden Art. 4 Rom-II- VO anzuwenden à Anzuknüpfen ist am Schadensort = Deutschland Sachrechtliche Prüfung: Anspruch auf Beseitigung aus 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3, 8 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG Gewinnabschöpfungsanspruch nach 10 UWG nur bei konkretem Gewinnnachweis und auch dann nicht für Konkurrenten Martin Fries 29
30 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Feedback: martin.fries [at] jura.uni-muenchen.de
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