Internationales Privatrecht. Einheit 14: Wiederholung und Beispielsfälle

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Internationales Privatrecht. Einheit 14: Wiederholung und Beispielsfälle"

Transkript

1 Internationales Privatrecht Einheit 14: Wiederholung und Beispielsfälle

2 Überblick über Einheit 14 Vertragliche Schuldverhältnisse o Wiederholung o Beispielsfälle Außervertragliche Schuldverhältnisse o Wiederholung o Beispielsfälle Martin Fries 2

3 Vertragliche Schuldverhältnisse

4 Grundsatz der freien Rechtswahl Gemäß Art. 3 Rom-I-VO ist das anwendbare Sachrecht frei wählbar o Rechtswahl kann auch durch AGB erfolgen o Auch eine konkludente Rechtswahl ist möglich, aber sorgfältig zu begründen o Die wählbaren Rechte sind für spezielle Vertragstypen eingeschränkt, siehe Art. 5 Abs. 2 UAbs. 2, Art. 6 Abs. 2 S. 2, Art. 7 Abs. 3, Art. 8 Abs. 1 S. 2 Rom-I-VO Ob die Rechtswahl zustande kommt, richtet sich gemäß Art. 3 Abs. 5, 10 Rom-I-VO nach dem gewählten Recht Achtung: Die Wahl deutschen Rechts kann bei internationalen Warenkäufen zur Anwendung des CISG führen; Beispiel: Säumige italienische Druckerei, OLG Köln v. 24. April 2013, 16 U 106/12, Martin Fries 4

5 Anknüpfung mangels Rechtswahl Ohne eine Rechtswahl erfolgt die Anknüpfung nach Art. 4 Rom-I-VO o am gewöhnlichen Aufenthaltsort desjenigen Vertragspartners, der die vertragscharakteristische Leistung ( Geld) zu erbringen hat o am Belegenheitsort einer Immobilie Bei anderweitiger engster Verbindung Ausweichklausel in Art. 4 Abs. 3 Rom-I-VO Beispiel: Autoreparatur à Gewöhnlicher Aufenthalt des Werkunternehmers Beispiel: Immobilienschenkung à Belegenheitsort der Immobilie Beispiel: Beherbergungsvertrag à Gewöhnlicher Aufenthalt des Gastwirts Beispiel: Herstellergarantie à Gewöhnlicher Aufenthalt des Verkäufers (str.) Martin Fries 5

6 Beförderungsverträge Art. 5 Rom-I-VO differenziert für Beförderungsverträge ohne Rechtswahl: o Für die Güterbeförderung (Abs. 1 ) Anknüpfung am gewöhnlichen Aufenthalt des Frachtführers, hilfsweise am Ablieferungsort (subsidiäre Anknüpfung) o Bei der Personenbeförderung (Abs. 2) Anknüpfung am gewöhnlichen Aufenthalt des Fahrgasts, hilfsweise des Beförderers Keine Anknüpfung an gewöhnlichen Aufenthalt in Durchgangsländern! Beispiel: Transport von Deutschland nach Ungarn durch einen österreichischen Spediteur à Anknüpfung am Ablieferungsort à Ungarisches Sachrecht Beispiel: Germanwings-Flug von London nach Stuttgart, OLG Köln v. 4. September 2015, 6 U 61/15, aktuell anhängig beim BGH, I ZR 209/15 Martin Fries 6

7 Verbraucherverträge Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO knüpft für Verbraucherverträge i.d.r. an den gewöhnlichen Aufenthalt des Verbrauchers an Dieses nicht-dispositive eigene Schutzniveau des Verbrauchers bleibt ihm nach Art. 6 Abs. 2 Rom-I-VO auch im Falle einer Rechtswahl erhalten (Günstigkeitsvergleich) Beispiel: Verkauf eines Azeri-Teppichs aus neuseeländischer Wolle für an deutsche Bildungsurlauber in der Türkei, AG Würzburg v. 2. Oktober 2014, 16 C 207/13, juris Beispiel: Verkauf zweier Teppiche für an eine 85jährige unter Schlaftablette mit Wahl türkischen Rechts, OLG Stuttgart v. 18. Mai 2015, 5 U 147/14, Martin Fries 7

8 Rechtswahl in AGB ggü. Verbrauchern Rechtswahl auch in AGB möglich à AGB-Kontrolle nach dem Heimat recht des Verbrauchers über Art. 6 Abs. 2 Rom-I-VO Aufklärung über den Mindestschutz nach Art. 6 Abs. 2 Rom-I-VO notwendig, sonst Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 der Klauselrichtlinie 93/13/EWG Beispiel: Rechtswahl englischen und walisischen Rechts in den AGB von PayPal (Luxemburg), LG Hamburg v. 2. September 2014, 327 O 187/14, Beispiel: Löschungsrecht des Anbieters für vom Kunden erworbene digitale Inhalte, OLG Köln v. 26. Februar 2016, 6 U 90/15, Beispiel: Amazon-Rechtswahl, EuGH v. 28. Juli 2016, C-191/15, Martin Fries 8

9 Individualarbeitsverträge Nach Art. 8 Abs. 2 Rom-I-VO unterliegt ein Individualarbeitsvertrag in der Regel dem Recht am Ort des Arbeitsortes Die Vertragsparteien können ein anderes Recht wählen, dies geht freilich nach Art. 8 Abs. 1 S. 2 Rom-I-VO nicht zu Lasten des Arbeitnehmers Bei reisenden Arbeitnehmern greift nach Art. 8 Abs. 3 Rom-I-VO das Recht am Ort der Niederlassung, die ihn beschäftigt Beispiel: Lehrerin an griechischer Grundschule in Deutschland, ArbG Bielefeld v. 4. Mai 2011, 6 Ca 256/11, Beispiel: Engste Verbindung bei Tätigkeit auf einem Kreuzfahrtschiff, LAG Rostock v. 19. März 2014, 2 Sa 172/13 Martin Fries 9

10 Form Art. 11 Rom-I-VO regelt für die Form von Verträgen den favor negotii o Sondervorschriften gelten gemäß Art. 11 Abs. 4 und 5 Rom-I-VO für Verbraucherverträge und Verträge über Rechte an Immobilien Unter Art. 11 EGBGB fallen heute im Wesentlichen nur noch o Verfügungen über Sachen o Eheverträge o Verträge über Gesellschaftsanteile Beispiele für Formfragen: Notarielle Beurkundung, Zuziehung von Zeugen, persönliche Anwesenheit der Vertragspartner, consideration im common law (str.) Gegenbeispiel: Informationspflichten Martin Fries 10

11 Beispielsfall: Kein schöner Land Die Französin Gabrielle wohnt in Avignon, ist aber beruflich viel unterwegs. Sie reist eigentlich gerne, zumal ihre Arbeitgeberin Amandine alles bezahlt. Aber der letzte Abstecher nach Deutschland ging gründlich schief. Gabrielle reiste mit einer deutschen Airline von Marseille bis nach Frankfurt und nahm anschließend einen Zug nach Heidelberg. Der Flieger landete mit drei Stunden Verspätung, der Zug legte eine weitere Stunde drauf. Im Hotel des Heidelberger Hoteliers Heinz setzte sich die Odyssee fort: In der Dusche gab es nur kaltes Wasser, der Straßenlärm störte und zu allem Überfluss fand Gabrielle auch noch eine Bettwanze. Welche Ansprüche hat Amandine gegen die Airline, die Bahn und den Heinz? Hinweis: In den AGB von Heinz wählt dieser die Anwendung deutschen Sachrechts. Martin Fries 11

12 Beispielsfall: Kein schöner Land Anspruch gegen die Airline: Anwendbar ist französisches Sachrecht, Art. 5 Abs. 2 S. 1 Rom-I-VO Entschädigung in Höhe von 250 nach Art. 7 FluggastR-VO (EG) Nr. 261/2004, vgl. EuGH v. 19. November 2009, C-402/07, Anspruch gegen die Bahn: Anwendbar ist deutsches Sachrecht, Art. 5 Abs. 2 S. 2 Rom-I-VO Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 25% des Reisepreises nach Art. 17 Bahnfahrgast-VO (EG) Nr. 1371/2007 Anspruch gegen Heinz: Anwendbar ist deutsches Sachrecht, Art. 3 Abs. 1 Rom-I-VO i.v.m. Art. 10 Rom-II-VO (ohne Rechtswahl gälte Art. 4 Abs. 1 lit. b Rom-I-VO) Teilrückerstattungsanspruch nach 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 536 Abs. 1 BGB Martin Fries 12

13 Beispielsfall: Internationaler Fine Print Richterin Roswitha hat in einem spanischen Online-Shop für 300 einen Motorradhelm erworben. Mit dem Farbton, dem Material und der Befestigung ist sie aber alles andere als zufrieden und denkt daher über ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach. Im Kleingedruckten des Online-Shops findet sie unter Ziffer 12 den lapidaren Hinweis, der Vertrag unterliege spanischem Recht. Mit Blick auf den überschaubaren Kaufpreis möchte Roswitha ihre Rechte nur geltend machen, wenn diese sich nach deutschem Recht beurteilen. Eine Einarbeitung in das spanische Recht würde den Aufwand schlicht nicht lohnen. Wird Roswitha den Online-Shop in Anspruch nehmen? Hinweis: Das spanische Recht kennt eine dem 307 BGB entsprechende Regelung. Martin Fries 13

14 Beispielsfall: Internationaler Fine Print Kollisionsrechtliche Prüfung: Eine Rechtswahl ist nach Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 S. 1 Rom-I-VO möglich, Roswitha bleibt als Verbraucherin allerdings der Schutz des deutschen Rechts, Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom-I-VO Die Wirksamkeit einer Rechtswahl bestimmt sich gemäß Art. 3 Abs. 5, 10 Abs. 1 Rom-I-VO nach spanischem Recht à Unwirksamkeit der Rechtswahlklausel nach dem spanischen Äquivalent zu 307 Abs. 1 BGB mangels AGB-Hinweis auf den Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom-I-VO, EuGH v. 28. Juli 2016, C-191/15, Infolge der Unwirksamkeit der AGB gilt nach Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO deutsches Sachrecht Ergebnis: Roswitha wird ihre Ansprüche geltend machen Martin Fries 14

15 Beispielsfall: Consulting Consultant Cornelius ist seit vielen Jahren Angestellter einer belgischen Beratungsfirma, die sich auf Unterstützungsleistungen für EU-Projekte spezialisiert hat. Jeden Dienstag hält sich Cornelius zum Networking in Brüssel auf. An den anderen Tagen der Woche arbeitet er in seinem Mannheimer Home Office. Nunmehr hat Cornelius aus heiterem Himmel ein Kündigungsschreiben erhalten. Als Grund für die Kündigung gab die Firma an, Cornelius habe Bewerbern für eine andere Consulting-Stelle sein Gehalt offen gelegt, obwohl im Arbeitsvertrag hierzu Stillschweigen vereinbart war. Ist die Kündigung wirksam? Hinweis: In Cornelius Arbeitsvertrag findet sich folgende Klausel: Auf Streitigkeiten aus diesem Arbeitsvertrag findet belgisches Recht Anwendung. Martin Fries 15

16 Beispielsfall: Consulting Kollisionsrechtliche Prüfung: Rechtswahl nach Art. 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1 Rom-I-VO zugunsten belgischen Sachrechts Aber: Keine Belehrung über den Mindestschutz nach Art. 8 Abs. 1 S. 2 Rom-I-VO (vgl. Amazon-Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 2 Rom-I-VO); daher Rechtswahl unwirksam Objektive Anknüpfung nach Art. 8 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 Rom-I-VO führt zum deutschen Sachrecht Sachrechtliche Prüfung: Außerordentliche Kündigung nach 626 Abs. 1 BGB Vertraulichkeitsabrede bzgl. Gehaltshöhe unwirksam nach 307 Abs. 1 BGB, vgl. LAG Rostock v. 21. Oktober 2009, 2 Sa 237/09, Martin Fries 16

17 Außervertragliche Schuldverhältnisse

18 Verletzung von Persönlichkeitsrechten Eine auch unter Geltung der Rom-II-VO noch regelmäßiger Anwendungsfall für das autonome deutsche IPR ist die Verletzung von Persönlichkeitsrechten Mögliche Anknüpfungsmomente nach Art. 40 Abs. 1 und 2 EGBGB: o Ort der unerlaubten Handlung o Erfolgsort (bei Wahl des Geschädigten) o Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt Beispiel: Beeinträchtigung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts durch Berichte über rechtsextreme Mitarbeiter, OLG Köln v. 13. Oktober 2016, 15 U 189/15, beim BGH anhängig, VI ZR 492/16 Martin Fries 18

19 Freie Rechtswahl Nach Art. 14 Abs. 1 Rom-II-VO ist eine Rechtswahl möglich o für kommerziell Tätige jederzeit o für alle anderen erst nach Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses Nicht möglich ist nach Art. 14 Abs. 2 und 3 Rom-II-VO die Abwahl des Rechts eines Staates oder der EU, wenn dort der komplette Sachverhalt stattgefunden hat Achtung: Eine Rechtswahl bezieht sich womöglich nur auf vertragliche und nicht auf bereicherungsrechtliche Ansprüche, so etwa für ein Konnossement, Rechtbank Rotterdam v. 23. Mai 2014, K/10/ /CV, Martin Fries 19

20 Arten außervertraglicher Schuldverhältnisse Unerlaubte Handlungen Art. 4-9 Rom-II-VO Produkthaftung Unlauterer Wettbewerb Umweltschädigung Verletzung von Immaterialgüterrechten Arbeitskampfmaßnahmen Sonstige außervertragliche Schuldverhältnisse Art Rom-II-VO Ungerechtfertigte Bereicherung Geschäftsführung ohne Auftrag Culpa in contrahendo Martin Fries 20

21 Allgemeine Kollisionsregel Nur für unerlaubte Handlungen definiert Art. 4 Rom-II-VO eine allgemeine Kollisionsregel o Anknüpfung am gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Parteien o Subsidiäre Anknüpfung am Ort des Schadenseintritts Beispiel für Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO: Kollision mit einer vorfahrtsberechtigten Schweizerin, LG Saarbrücken v. 25. Juni 2015, 13 S 5/15, Beispiel für Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO: Telefonkauf wertloser Schweizer Aktien, Bezahlung auf deutsches Konto, BGH v. 17. März 2015, VI ZR 11/14, Beispiel für Art. 4 Abs. 2 Rom-II-VO: Unfälle zwischen Deutschen in Österreich, OLG München v. 4. November 2016, 10 U 2408/16, (Straßenverkehr), OLG München v. 30. November 2016, 3 U 2750/16, juris (Skipiste) Martin Fries 21

22 Verletzung von Immaterialgüterrechten Über die Verletzung von Immaterialgüterrechten wird gemäß Art. 8 Abs. 1 Rom-II-VO nach dem Recht des Staates entschieden, für den der Schutz beansprucht wird (lex loci protectionis) Nach Art. 8 Abs. 2 Rom-II-VO erfolgt die Anknüpfung bei Anschlussfragen von Unionsimmaterialgüterrechten am Ort der Verletzung Eine Rechtswahl ist nicht möglich, Art. 8 Abs. 4 Rom-II-VO Beispiel zu Art. 8 Abs. 1 Rom-II-VO: Ungenehmigte Nutzung von Fotos auf ausländischen Blogs, LG Hamburg v. 17. Juni 2016, 308 O 161/13, Beispiel zu Art. 8 Abs. 2 Rom-II-VO: World of Warcraft II, Auskunftsanspruch wg. Verletzung einer EU-Marke, BGH v. 12. Januar 2017, I ZR 253/14, Martin Fries 22

23 Ungerechtfertigte Bereicherung Art. 10 Abs. 1 Rom-II-VO regelt eine akzessorische Anknüpfung insbesondere für vertragsnahe Bereicherungsansprüche Art. 10 Abs. 2 und 3 Rom-II-VO knüpfen jeweils subsidiär am gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt und am Bereicherungserfolgsort an Art. 10 Abs. 4 Rom-II-VO enthält eine Ausweichklausel Beispiel: Konnossement, Bereicherungsstatut folgt Vertragsstatut, Rechtbank Rotterdam v. 23. Mai 2014, K/10/ /CV, Beispiel: Kreditzinsen für gemeinsamen Hausbau zweier Deutscher in Österreich, OGH Wien v. 27. Mai 2015, 6 Ob 29/15f, Martin Fries 23

24 Geschäftsführung ohne Auftrag Art. 11 Abs. 1 Rom-II-VO regelt eine akzessorische Anknüpfung insbesondere für vertragsnahe GoA-Ansprüche Art. 11 Abs. 2 und 3 Rom-II-VO knüpfen jeweils subsidiär am gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt und am Ort der Geschäftsführung an Art. 11 Abs. 4 Rom-II-VO enthält eine Ausweichklausel Beispiel für Art. 11 Abs. 1 Rom-II-VO: Havarie grosse als Sonderverhältnis, OLG Düsseldorf v. 26. Februar 2014, 18 U 27/12, Beispiel für Art. 11 Abs. 3 Rom-II-VO: Erbensucher, Ort der Geschäftsführung am Ort der ersten Geschäftsführungsakte, LG München v. 18. April 2013, 10 O 6084/12, juris Martin Fries 24

25 Culpa in contrahendo Art. 12 Abs. 1 Rom-II-VO unterstellt Ansprüche aus culpa in contrahendo dem hypothetischen Vertragsstatut à Rom-I-VO Art. 12 Abs. 2 Rom-II-VO enthält subsidiäre und untereinander alternative Anknüpfungen am Ort des Schadenseintritts oder des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Parteien sowie eine Ausweichklausel Beispiel: Culpa in contrahendo beim Erwerb einer Kommanditbeteiligung richtet sich nach dem (gewählten) Gesellschaftsstatut, LG Hamburg v. 4. Dezember 2015, 329 O 343/14, Gegenbeispiel: Keine c.i.c. bei herabsetzenden Äußerungen ohne Vertragsanbahnung, OLG Koblenz v. 9. November 2011, 10 U 108/11, Martin Fries 25

26 Beispielsfall: Moon Leonie wohnt in Ludwigshafen. Sie gilt als drittreichste Frau Deutschlands. Sie ist gern gesehener Gast bei öffentlichen Großveranstaltungen und findet auch entsprechende Beachtung in der nationalen und internationalen Presse. Ihr Privatleben mit ihrem Mann und den drei Kindern versucht sie dennoch von der Öffentlichkeit abzuschirmen. Nunmehr bringt die britische Illustrierte Moon eine Home Story mit großformatigen Bildern aller drei Kinder in privaten Situationen und gestochen scharfen Aufnahmen aus der Ludwigshafener Familiendependance. Weder der Bericht noch die Fotos waren von Leonie autorisiert. Mit welchen Erfolgsaussichten kann Leonie die Zeitschrift Moon auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch nehmen? Hinweis: Die Moon ist weltweit im Handel erhältlich. Martin Fries 26

27 Beispielsfall: Moon Kollisionsrechtliche Prüfung: Art. 40 Abs. 1 S. 1 EGBGB: Handlungsort = Vereinigtes Königreich Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB: Erfolgsort = Jeder Publikationsort, also auch Deutschland, kann von der Verletzten gewählt werden Sachrechtliche Prüfung: Art 823 Abs. 1 BGB i.v.m. dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG Keine Rechtfertigung durch 23 KunstUrhG Schwere APR-Verletzung führt auch außerhalb von 253 Abs. 2 BGB zu einer Geldentschädigung, vgl. OLG Köln v. 12. Juli 2016, 15 U 176/15, Kachelmann, Martin Fries 27

28 Beispielsfall: Plakataktion Das deutsche Unternehmen BetterDrive und sein österreichischer Konkurrent EasyCar kämpfen mit harten Bandagen um Marktanteile im aufstrebenden europäischen Car- Sharing-Markt. Tendenziell hat BetterDrive dabei die Nase vorn. Mit einem gewaltigen Werbebudget finanziert die Firma eine Plakatkampagne, bei der sie stets auf mintgrünem Hintergrund Werbeaussagen macht, die stets mit Wir beginnen. Nun hat sich auch die Marketingabteilung von EasyCar etwas ausgedacht: Auf demselben mintgrünen Hintergrund und in der gleichen Schriftart und -größe schaltet das Unternehmen in deutschen Städten eine Werbung mit dem Slogan: Wir geben zu: EasyCar hat mehr Autos, besseren Service und niedrigere Preise! BetterDrive ist nicht erfreut und verlangt nun von EasyCar den sofortigen Stopp der Plakataktion sowie die Herausgabe der damit erzielten Gewinne. Mit Recht? Martin Fries 28

29 Beispielsfall: Plakataktion Kollisionsrechtliche Prüfung: Bereicherungsrechtliche Qualifikation des Gewinnabschöpfungsanspruchs denkbar, hier aber Art. 6 Rom-II-VO vorrangig Nach Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO wäre am Ort der Wettbewerbsbeeinträchtigung = Deutschland anzuknüpfen Nach Art. 6 Abs. 2 Rom-II-VO ist allerdings bei Privatfehden Art. 4 Rom-II- VO anzuwenden à Anzuknüpfen ist am Schadensort = Deutschland Sachrechtliche Prüfung: Anspruch auf Beseitigung aus 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3, 8 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG Gewinnabschöpfungsanspruch nach 10 UWG nur bei konkretem Gewinnnachweis und auch dann nicht für Konkurrenten Martin Fries 29

30 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Feedback: martin.fries [at] jura.uni-muenchen.de

Internationales Privatrecht. Einheit 5: Vertragliche Schuldverhältnisse

Internationales Privatrecht. Einheit 5: Vertragliche Schuldverhältnisse Internationales Privatrecht Einheit 5: Vertragliche Schuldverhältnisse Überblick über Einheit 5 Anwendungsbereich der Rom-I-VO Subjektive Anknüpfung im internationalen Vertragsrecht Objektive Anknüpfung

Mehr

Internationales Privatrecht. Einheit 6: Außervertragliche Schuldverhältnisse

Internationales Privatrecht. Einheit 6: Außervertragliche Schuldverhältnisse Internationales Privatrecht Einheit 6: Außervertragliche Schuldverhältnisse Überblick über Einheit 6 Zusammenspiel von EGBGB und Rom-II-VO EGBGB o Verletzung von Persönlichkeitsrechten Rom-II-VO o Allgemeine

Mehr

Rom I - Anknüpfungen. Art 3: Rechtswahl. Art 4: Allgemeine Regel: Prinzip der charakteristischen Leistung

Rom I - Anknüpfungen. Art 3: Rechtswahl. Art 4: Allgemeine Regel: Prinzip der charakteristischen Leistung Rom I - Anknüpfungen Art 3: Rechtswahl Art 4: Allgemeine Regel: Prinzip der charakteristischen Leistung Sonderanknüpfungen: Art 5: Beförderungsverträge Art 6: Verbraucherverträge Art 7: Versicherungsverträge

Mehr

Außervertragliche Schuldverhältnisse

Außervertragliche Schuldverhältnisse Außervertragliche Schuldverhältnisse Außervertragliche Schuldverhältnisse Rom II-VO Umfasst Alle außervertraglichen Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener

Mehr

Internationales Privatrecht. Einheit 7: Sachenrecht

Internationales Privatrecht. Einheit 7: Sachenrecht Internationales Privatrecht Einheit 7: Sachenrecht Überblick über Einheit 7 Die Bedeutung der Belegenheit einer Sache Anknüpfung nach den Art. 43-46 EGBGB o Statutenwechsel o Transposition o Sonderanknüpfungen

Mehr

Internationales Privatrecht. Einheit 8: Familienrecht I Ehe und Lebenspartnerschaft

Internationales Privatrecht. Einheit 8: Familienrecht I Ehe und Lebenspartnerschaft Internationales Privatrecht Einheit 8: Familienrecht I Ehe und Lebenspartnerschaft Überblick über Einheit 8 Eingehung von Ehe und Lebenspartnerschaft Güterstand Trennung Scheidung Unterhalt Martin Fries

Mehr

Kapitel 5: Außervertragliche Schuldverhältnisse. PD Dr. Oliver Mörsdorf 1

Kapitel 5: Außervertragliche Schuldverhältnisse. PD Dr. Oliver Mörsdorf 1 Kapitel 5: Außervertragliche Schuldverhältnisse PD Dr. Oliver Mörsdorf 1 Rechtsquellen Rom II-VO (Vorrang, vgl Art. 3 EGBGB) anwendbar auf Fälle seit 11.1.2009 aber: Beschränkungen des sachlichen Anwendungsbereichs

Mehr

Internationales Privatrecht. Einheit 3: Finessen des Kollisionsrechts

Internationales Privatrecht. Einheit 3: Finessen des Kollisionsrechts Internationales Privatrecht Einheit 3: Finessen des Kollisionsrechts Überblick über Einheit 3 Einseitige und allseitige Kollisionsnormen Sonderfragen der Anknüpfung o Vorfragen und Teilfragen o Rechtsspaltung

Mehr

Rom I-VO - Anwendungsbereich

Rom I-VO - Anwendungsbereich Rom I-VO Überblick Anwendungsbereich sachlich, räumlich, zeitlich Umfang des Schuldstatuts Rechtswahl (subjektive Anknüpfung) Allgemeine objektive Anknüpfung Besondere Anknüpfung zb Beförderung, Verbraucherverträge,

Mehr

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 3 Ehewirkung

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 3 Ehewirkung Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 3 Ehewirkung Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung 4. Namensrecht 5. Ehescheidung

Mehr

1 2 3 https://community.beck.de/category/it-recht https://www.cr-online.de/blog/ 4 Ein Vertrag kommt in der digitalen wie in der analogen Welt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande (Angebot

Mehr

Nachtrag zu 11 Form. Nachtrag zu 11 Form. Außervertragliche Schuldverhältnisse

Nachtrag zu 11 Form. Nachtrag zu 11 Form. Außervertragliche Schuldverhältnisse Nachtrag zu 11 Form Internationales Privatrecht II Wirkungsstatut für Verpflichtungsgeschäft : deutsches Recht, Art. 4 Abs. 1 lit. c) Rom I-VO V K Ortsrecht: italienisches Recht Prof. Dr. Martin Gebauer

Mehr

ROM II Die Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende

ROM II Die Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Mag. Huberta Maitz-Straßnig Rp 10/08/MSt/Va 15.01.2008 ROM II Die Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht im Überblick Die Verordnung (EG) Nr. 864/207 vom 11. Juli

Mehr

Prof. Dr. K. P. Berger, LL.M. GK Internationales Privatrecht SS Abschlussklausur am

Prof. Dr. K. P. Berger, LL.M. GK Internationales Privatrecht SS Abschlussklausur am Prof. Dr. K. P. Berger, LL.M. GK Internationales Privatrecht SS 2013 Abschlussklausur am 18.07.2013 Fall 1 Der österreichische Porzellanproduzent P bietet jeden ersten Sonntag im Monat Busfahrten von Kiel

Mehr

Internationaler Vertrieb

Internationaler Vertrieb E-Commerce im Spannungsfeld zwischen nationalen Rechtsordnungen und internationalen Vertriebskonzepten RA Dr. Thomas Stögmüller, LL.M. (Berkeley) TCI Rechtsanwälte München 9. Österreichischer IT-Rechtstag

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... IX Literaturverzeichnis... XIII

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... IX Literaturverzeichnis... XIII Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... IX Literaturverzeichnis... XIII Erster Abschnitt: Einführung... 1 I. Funktion des IPR... 1 II. Begriff und Terminologie... 1 A. Internationales Privatrecht...1

Mehr

Zivilrecht unter europäischem Einfluss

Zivilrecht unter europäischem Einfluss Zivilrecht unter europäischem Einfluss Kommentierung der wichtigsten EU-Verordnungen von Dr. Thomas Wiedmann, Prof. Dr. Martin Gebauer 2., überarbeitete und erweiterte Auflage Zivilrecht unter europäischem

Mehr

(3) Art der Verweisung Sachnormverweisung gemäß Art. 35 I EGBGB.

(3) Art der Verweisung Sachnormverweisung gemäß Art. 35 I EGBGB. Fall 8: Flambierte Bananen 1. Teil: Anwendbares Recht I. Qualifikation - vertragliche Ansprüche - deliktische Ansprüche II. Ermittlung des anwendbaren Rechts 1) Vertragsstatut a) vorrangige Abkommen/EG-Recht

Mehr

Internationales Privatrecht. Einheit 2: Mechanik des Kollisionsrechts

Internationales Privatrecht. Einheit 2: Mechanik des Kollisionsrechts Internationales Privatrecht Einheit 2: Mechanik des Kollisionsrechts Überblick über Einheit 2 Tatbestand einer Kollisionsnorm o Anknüpfungsgegenstand o Qualifikation o Anknüpfungsmoment Rechtsfolge einer

Mehr

Inhalt. I. Einleitung 9. II. Klausurtechnik 11. III. Prüfungsschema 14. A. Allgemeiner Teil 17. I. Warum ein AT? 17. II. Was ist eine Kollision?

Inhalt. I. Einleitung 9. II. Klausurtechnik 11. III. Prüfungsschema 14. A. Allgemeiner Teil 17. I. Warum ein AT? 17. II. Was ist eine Kollision? Inhalt Einführung I. Einleitung 9 II. Klausurtechnik 11 III. Prüfungsschema 14 A. Allgemeiner Teil 17 I. Warum ein AT? 17 II. Was ist eine Kollision? 17 III. Anknüpfung 20 1. Normaufbau 20 2. Anknüpfungsarten

Mehr

Internationales Privatrecht I. Vorlesung SS 2018 Univ.-Prof. Dr. Brigitta Lurger

Internationales Privatrecht I. Vorlesung SS 2018 Univ.-Prof. Dr. Brigitta Lurger Internationales Privatrecht I Vorlesung SS 2018 Univ.-Prof. Dr. Brigitta Lurger Internationaler Privatrechtsfall vor Gericht 1 Internationale Zuständigkeit eines österr. Gerichts? JA 2 Materielles Einheitsrecht

Mehr

E-Commerce-Recht im Digitalen Binnenmarkt. RA Hon.-Prof. Dr. Clemens Thiele, LL.M. Tax (GGU)

E-Commerce-Recht im Digitalen Binnenmarkt. RA Hon.-Prof. Dr. Clemens Thiele, LL.M. Tax (GGU) RA Hon.-Prof. Dr. Clemens Thiele, LL.M. Tax (GGU) EUROLAWYER Salzburg 5020 Salzburg, Imbergstraße 19 Anwalt.Thiele@eurolawyer.at EU-Kom Mitteilung 6.5.2015, COM (2015) 192 final: Regeln zur Erleichterung

Mehr

Katrin Ursula Maria Patrzek

Katrin Ursula Maria Patrzek Katrin Ursula Maria Patrzek Die vertragsakzessorische Anknüpfung im Internationalen Privatrecht dargestellt anhand des Deliktsrechts, der Geschäftsführung ohne Auftrag, des Bereicherungsrechts und der

Mehr

Wiss. Ass. Ruth Janal WS 2004/05 AG Internationales Privatrecht. Fälle zum Aufwärmen

Wiss. Ass. Ruth Janal WS 2004/05 AG Internationales Privatrecht. Fälle zum Aufwärmen Fälle zum Aufwärmen Fall 1 2) ohne hinreichenden Auslandsbezug ist ein Einstieg in die IPR-Prüfung nicht erforderlich. Hier ist der einzige Auslandsbezug, dass es sich um ein französisches Auto handelt

Mehr

Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 1. Allgemeine Fragen

Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 1. Allgemeine Fragen Abkürzungsverzeichnis... 1. Allgemeine Fragen... 1/1 1 A. Zusätzliche Rechtsfragen bei grenzüberschreitenden Privatrechtsfällen... 1/1 1 B. Rechtsquellenübersicht... 1/13 6 1. Nationale Quellen... 1/13

Mehr

[1] Dr. Jacoby IPR Einführung I. 1. Def. Internationales Privatrecht?

[1] Dr. Jacoby IPR Einführung I. 1. Def. Internationales Privatrecht? Test IPR [1] Dr. Jacoby IPR Einführung I. 1 Def. Internationales Privatrecht? [1] Dr. Jacoby IPR Einführung I. 1 Internationales Privatrecht I. Einführung 1. Begriff Gesamtheit der Rechtssätze, die bei

Mehr

Übungsfall 3. Fragen. 1) Welche Funktion hat Art. 6 EGBGB und wann wird er angewandt?

Übungsfall 3. Fragen. 1) Welche Funktion hat Art. 6 EGBGB und wann wird er angewandt? Prof. Dr. K. P. Berger, LL.M. GK Internationales Privatrecht Übungsfall 3 Teil I Der deutsche Staatsangehörige D betreibt ein Exportunternehmen mit Sitz in Hamburg. D möchte für sein Unternehmen einen

Mehr

Internationales Privatrecht. Einheit 1: Überblick

Internationales Privatrecht. Einheit 1: Überblick Internationales Privatrecht Einheit 1: Überblick Allgemeines IPR Überblick über die Vorlesung Besonderes IPR o Natürliche Personen und Rechtsgeschäfte o Vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse

Mehr

Inhaltsverzeichnis. I. Die Haftung des Vollstreckungsgläubigers bei grenzüberschreitenden Sachverhalten

Inhaltsverzeichnis. I. Die Haftung des Vollstreckungsgläubigers bei grenzüberschreitenden Sachverhalten Inhaltsverzeichnis i 1 Einleitung 13 I. Die Haftung des Vollstreckungsgläubigers bei grenzüberschreitenden Sachverhalten 13 II. Gang der Untersuchung 16 i 2 Die Haftung des Vollstreckungsgläubigers aus

Mehr

Verträge mit. Partnern. ausländischen. Digitale Medien in Bibliotheken - die rechtliche Seite - Fortbildung, Berlin 16./17. April 2015.

Verträge mit. Partnern. ausländischen. Digitale Medien in Bibliotheken - die rechtliche Seite - Fortbildung, Berlin 16./17. April 2015. Verträge mit ausländischen Partnern Digitale Medien in Bibliotheken - die rechtliche Seite - Fortbildung, Berlin 16./17. April 2015 Harald Müller Der Fall: Bibliothek kauft DVD bei Händler in Peru. DVD

Mehr

Da K den Kaufpreis nicht zahlt, will V AG wissen, wo sie klagen kann.

Da K den Kaufpreis nicht zahlt, will V AG wissen, wo sie klagen kann. 9. Fall (1) V AG Sitz Zürich Kaufvertrag (Waren) K WS Konstanz Wiederverkäufer Österreich Wiederverkäufer Slowenien Da K den Kaufpreis nicht zahlt, will V AG wissen, wo sie klagen kann. 9. Fall (1) (I)

Mehr

Vorwort 7 Inhaltsverzeichnis 9 Abkürzungsverzeichnis 19. A. Einleitung 27

Vorwort 7 Inhaltsverzeichnis 9 Abkürzungsverzeichnis 19. A. Einleitung 27 Vorwort 7 9 Abkürzungsverzeichnis 19 A. Einleitung 27 I. Problembeschreibung und Arbeitshypothese 27 II. Aktueller Stand von Forschung und Rechtsprechung 30 III. Gang der Untersuchimg 32 B. Allgemeine

Mehr

Inhalt. II. Klausurtechnik 11. III. Prüfungsschema 13. A. Allgemeiner Teil 16. I. Warum ein AT? 16 II. Was ist eine Kollision? 16 III.

Inhalt. II. Klausurtechnik 11. III. Prüfungsschema 13. A. Allgemeiner Teil 16. I. Warum ein AT? 16 II. Was ist eine Kollision? 16 III. Inhalt Einführung I. Einleitung 9 II. Klausurtechnik 11 III. Prüfungsschema 13 A. Allgemeiner Teil 16 I. Warum ein AT? 16 II. Was ist eine Kollision? 16 III. Anknüpfung 19 1. Normaufbau 20 2. Anknüpfungsarten

Mehr

Internationales Privatrecht. Einheit 4: Natürliche Personen und Rechtsgeschäfte

Internationales Privatrecht. Einheit 4: Natürliche Personen und Rechtsgeschäfte Internationales Privatrecht Einheit 4: Natürliche Personen und Rechtsgeschäfte Überblick über Einheit 4 Voraussetzungen zur Teilnahme am Rechtsverkehr o Rechtsfähigkeit o Geschäftsfähigkeit o Geschlechtszugehörigkeit

Mehr

Internationales Privatrecht. Einheit 11: Gesellschafts- und Insolvenzrecht

Internationales Privatrecht. Einheit 11: Gesellschafts- und Insolvenzrecht Internationales Privatrecht Einheit 11: Gesellschafts- und Insolvenzrecht Überblick über Einheit 11 Internationales Gesellschaftsrecht Internationales Insolvenzrecht Beispielsfall Martin Fries 2 Gesellschaftsstatut

Mehr

Fall Nr. 17: Auch ein Weingott hat mal Sorgen (Vertiefungsfall)

Fall Nr. 17: Auch ein Weingott hat mal Sorgen (Vertiefungsfall) Fall Nr. 17: Auch ein Weingott hat mal Sorgen (Vertiefungsfall) Der Immobilienmakler Bacchus ist bekannt für seine rauschenden Feste in seiner luxuriösen Villa in Würzburg. Demnächst steht wieder eine

Mehr

Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät. UN-Kaufrecht. C. Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts

Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät. UN-Kaufrecht. C. Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts UN-Kaufrecht C. Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts 1 Übersicht I. Die Anwendungsvoraussetzungen (Art. 1-3 CISG) II. Wahl, Abwahl und Abweichungen (Art. 6 CISG) III. Geregeltes und Ungeregeltes (insb.

Mehr

Internationales Privatrecht

Internationales Privatrecht Jurakompakt Internationales Privatrecht Bearbeitet von Prof. Dr. Gerhard Ring, Prof. Dr. Line Olsen-Ring 2. Auflage 2017. Buch. XVIII, 170 S. Kartoniert Format (B x L): 11,8 x 18,0 cm Ring/Olsen-Ring Internationales

Mehr

Teilstoffplan. für die. Arbeitsgemeinschaft 4.6. (Teilbereich: Internationales Recht) (überarbeitet Mai 2015)

Teilstoffplan. für die. Arbeitsgemeinschaft 4.6. (Teilbereich: Internationales Recht) (überarbeitet Mai 2015) Teilstoffplan für die Arbeitsgemeinschaft 4.6 (Teilbereich: Internationales Recht) (überarbeitet Mai 2015) Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung Seite 3 Teilgebiet: Internationales Privatrecht, Internationales

Mehr

Fall Nr. 21: Bruno, der Bär

Fall Nr. 21: Bruno, der Bär Fall Nr. 21: Bruno, der Bär Im bayerisch-österreichischen Grenzgebiet zieht seit einigen Wochen ein Braunbär umher und hat bereits einige Schafe gerissen. Als er zum Abschuss freigegeben wird, beschließt

Mehr

Internationales Privatrecht. Univ.-Prof. Dr. Helmut Ofner Folien erste Einheit

Internationales Privatrecht. Univ.-Prof. Dr. Helmut Ofner Folien erste Einheit Internationales Privatrecht Univ.-Prof. Dr. Helmut Ofner Folien erste Einheit Allgemeiner Teil Allgemeiner Teil IPR Übersicht IPR - Begriff Rechtsquellen Verweisung Kollisionsnorm Qualifikation Verweisungsgrenze

Mehr

Teilstoffplan. für die. Arbeitsgemeinschaft 4.6. (Teilbereich: Internationales Recht) (überarbeitet Oktober 2017)

Teilstoffplan. für die. Arbeitsgemeinschaft 4.6. (Teilbereich: Internationales Recht) (überarbeitet Oktober 2017) Teilstoffplan für die Arbeitsgemeinschaft 4.6 (Teilbereich: Internationales Recht) (überarbeitet Oktober 2017) 1 Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung Seite 3 Teilgebiet: Internationales Privatrecht, Internationales

Mehr

Bestandschutz bei Wanderarbeitnehmern Univ.-Ass. MMag. Dr. Diana Niksova

Bestandschutz bei Wanderarbeitnehmern Univ.-Ass. MMag. Dr. Diana Niksova Bestandschutz bei Wanderarbeitnehmern Univ.-Ass. MMag. Dr. Diana Niksova Institut für Arbeits- und Sozialrecht Universität Wien Einleitung Allgemeiner Kündigungsschutz Kollisionsrechtliche Anknüpfung der

Mehr

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 12 Wiederholung und Vertiefung (III)

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 12 Wiederholung und Vertiefung (III) Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 12 Wiederholung und Vertiefung (III) Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung

Mehr

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 5 Scheidung (II)

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 5 Scheidung (II) Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 5 Scheidung (II) Probeklausur: Fragen? Abschlussklausur: bitte anonym verfassen Antrag auf Vorkorrektur nicht notwendig 2 Vorlesungsüberblick

Mehr

Internationales Privatrecht. Einheit 10: Erbrecht

Internationales Privatrecht. Einheit 10: Erbrecht Internationales Privatrecht Einheit 10: Erbrecht Überblick über Einheit 10 Anknüpfung für die Rechtsnachfolge von Todes wegen o Allgemeine Kollisionsnorm o Testamente o Erbverträge Europäisches Nachlasszeugnis

Mehr

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht Wiederholung

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht Wiederholung Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht Wiederholung Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung 4. Namensrecht 5. Ehescheidung

Mehr

Internationales Privatrecht. Einheit 9: Familienrecht II Abstammungsrecht

Internationales Privatrecht. Einheit 9: Familienrecht II Abstammungsrecht Internationales Privatrecht Einheit 9: Familienrecht II Abstammungsrecht Überblick über Einheit 9 Abstammung Kindesschutz Adoption Beispielsfall Martin Fries 2 Abstammung Gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB

Mehr

EuGH, Urteil vom , Heiko Koelzsch/Luxemburg C 29/10 Anwendbares Recht bei grenzüberschreitender Tätigkeit in der Union

EuGH, Urteil vom , Heiko Koelzsch/Luxemburg C 29/10 Anwendbares Recht bei grenzüberschreitender Tätigkeit in der Union März 2011 Seite: 2 EuGH, Urteil vom 15.03.2011, Heiko Koelzsch/Luxemburg C 29/10 Anwendbares Recht bei grenzüberschreitender Tätigkeit in der Union EINLEITUNG: Bei Fällen, die Anknüpfungspunkte zu mehreren

Mehr

Internationales Privatrecht I Korrekturschema für Prüfung FS 2011 (10. Juni 2011)

Internationales Privatrecht I Korrekturschema für Prüfung FS 2011 (10. Juni 2011) Internationales Privatrecht I Korrekturschema für Prüfung FS 2011 (10. Juni 2011) I. Allgemein-theoretische Fragen ad 1 Eine Verweisungsnorm ist eine Bestimmung/Norm, die nicht selbst in der Sache entscheidet,

Mehr

Internationales Privatrecht. Einheit 12: Internationales Zivilverfahrensrecht

Internationales Privatrecht. Einheit 12: Internationales Zivilverfahrensrecht Internationales Privatrecht Einheit 12: Internationales Zivilverfahrensrecht Überblick über Einheit 12 Internationales Zivilverfahrensrecht nach der EuGVVO o Erkenntnisverfahren o Anerkennung gerichtlicher

Mehr

DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen!

DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen! DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen! Eva Hüttl Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Stand 11/2016 Anpassungsbedarf bei AGB s Arbeitsverträge

Mehr

Das neue Internationale Privatrecht der Europäischen Union. Gliederung. Gliederung... I

Das neue Internationale Privatrecht der Europäischen Union. Gliederung. Gliederung... I Das neue Internationale Privatrecht der Europäischen Union Gliederung Gliederung... I Das neue Internationale Privatrecht der Europäischen Union... 1 I. Einleitung... 1 II. Historische Entwicklung... 2

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Einleitung 1

Inhaltsverzeichnis. Einleitung 1 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis XIX Einleitung 1 Kapitel 1: Einführung in die Problematik 5 1 Technische Grundlagen 5 A. Internetdienste 5 B. Beteiligte Personen 6 C. Software 7 I. Definition

Mehr

Int. Außervertragliche Schuldverhältnisse (Rom II)

Int. Außervertragliche Schuldverhältnisse (Rom II) 2 Int. Außervertragliche Schuldverhältnisse (Rom II) VERORDNUNG (EG) Nr. 864/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende

Mehr

Rechtliche Aspekte des Cross-Channel Handels aus CH, DE und AT Sicht

Rechtliche Aspekte des Cross-Channel Handels aus CH, DE und AT Sicht Rechtliche Aspekte des Cross-Channel Handels aus CH, DE und AT Sicht Lukas Bühlmann, LL.M. Zürich Bühlmann Rechtsanwälte AG www.br-legal.ch Dr. Carsten Föhlisch, Köln Trusted Shops GmbH www.trustedshops.ch

Mehr

IPR. Schuld- und Sachenrecht (mit AT)

IPR. Schuld- und Sachenrecht (mit AT) IPR Schuld- und Sachenrecht (mit AT) Kollisionsrechtliche Durchsetzung zwingender Bestimmungen findet statt bei bestimmten Vertragstypen (Verbrauchervertrag, Arbeitsvertrag) sowie ohne Beschränkung auf

Mehr

Leseprobe zu. Reithmann/Martiny (Hrsg.) Internationales Vertragsrecht

Leseprobe zu. Reithmann/Martiny (Hrsg.) Internationales Vertragsrecht Weitere Informationen unter www.otto-schmidt.de Einfach hier klicken und online versandkostenfrei direkt beim Verlag bestellen. Leseprobe zu Reithmann/Martiny (Hrsg.) Internationales Vertragsrecht Das

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS 1 EINLEITUNG INTERNATIONALES KARTELLRECHT... 3

INHALTSVERZEICHNIS 1 EINLEITUNG INTERNATIONALES KARTELLRECHT... 3 INHALTSVERZEICHNIS 1 EINLEITUNG... 1 2 INTERNATIONALES KARTELLRECHT... 3 I. Kartellprivatrecht Sachrecht... 3 1. Rechtsquellen des Unionsrechts... 5 2. Rechtsquellen im deutschen Recht... 6 a.) Verbotsnormen...

Mehr

KOLLOQUIUM ZUM IPR FS 2017

KOLLOQUIUM ZUM IPR FS 2017 KOLLOQUIUM ZUM IPR FS 2017 Prof. Dr. Joachim Frick, LL.M. / J.S.D. joachim.frick@bakermckenzie.com 9. Mai 2017, 18.15 Uhr 23. Mai 2017, 18.15 Uhr Fall 1 Eine deutsche Bank will der schweizerischen Tochtergesellschaft

Mehr

III. Die güterrechtliche Auseinandersetzung

III. Die güterrechtliche Auseinandersetzung III. Die güterrechtliche Auseinandersetzung 1. Die Regelung in Art. 15 EGBGB a) Anknüpfung kraft Gesetzes Nach Art. 15 I EGBGB unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe grundsätzlich, d.h. wenn

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 23. Februar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 23. Februar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF III ZR 209/05 BESCHLUSS vom 23. Februar 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 677, 812 Der gewerbliche Erbensucher hat gegen die von ihm ermittelten Erben

Mehr

UKLAG NOVELLE Donnerstag, 21. April 2016 Dr. Beatrice Brunn, M.C.L. (Mannheim/Adelaide) Counsel

UKLAG NOVELLE Donnerstag, 21. April 2016 Dr. Beatrice Brunn, M.C.L. (Mannheim/Adelaide) Counsel UKLAG NOVELLE 2016 Donnerstag, 21. April 2016 Dr. Beatrice Brunn, M.C.L. (Mannheim/Adelaide) Counsel beatrice.brunn@dlapiper.com www.dlapiper.com Donnerstag, 21. April 2016 0 Vor der Reform Ansprüche aus

Mehr

Grenzüberschreitende Überlassung Neuerungen der arbeitsvertraglichen Vorschriften (Rom I-VO)

Grenzüberschreitende Überlassung Neuerungen der arbeitsvertraglichen Vorschriften (Rom I-VO) Grenzüberschreitende Überlassung Neuerungen der arbeitsvertraglichen Vorschriften (Rom I-VO) Am 17.6.2008 hat das Europäische Parlament und der Rat die (Nr. 593/2008) erlassen. Diese VO legt fest, welches

Mehr

Der grenzüberschreitende Unternehmenskauf

Der grenzüberschreitende Unternehmenskauf Dr. Markus Düng Der grenzüberschreitende Unternehmenskauf Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 11 Einleitung 19 A. Begriffsbestimmung im deutschen Sachrecht 20

Mehr

Ermittlung des Vertragsstatuts/ Schranken der Rechtswahl

Ermittlung des Vertragsstatuts/ Schranken der Rechtswahl Ermittlung des Vertragsstatuts/ Schranken der Rechtswahl Schranken der Rechtswahl Zwingendes Inlandsrecht/Gemeinschaftsrecht (Art. 3 III, IV Rom I-VO) Soweit der Fall keine Auslandsberührung aufweist,

Mehr

IPR Familien- und Erbrecht (mit AT) IPR Erbrecht

IPR Familien- und Erbrecht (mit AT) IPR Erbrecht IPR Familien- und Erbrecht (mit AT) IPR Erbrecht WissMit. Alexander Metzing A. Materielles Erbstatut I. Einführung Rechtsordnung, welcher die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt regelt alle mit

Mehr

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 24. Einheit 21.01.2010 Dr. Fabian Jungk Institut für Recht der Wirtschaft Systematik: Der AV kann durch folgende Ereignisse beendet werden: Kündigung Aufhebungsvertrag

Mehr

Grenzüberschreitender Betriebsübergang

Grenzüberschreitender Betriebsübergang 5. Wissenschaftliches Symposium zu speziellen Fragen des Arbeitsrechts und Sozialrechts Aktuelle Entwicklungen im Betriebsübergangsrecht 19. November 2015 Grenzüberschreitender Betriebsübergang Ass.-Prof.

Mehr

Beschluss des BGH vom VI ZR 92/17 Aufhebung und Zurückverweisung des Urteils des OLG München vom

Beschluss des BGH vom VI ZR 92/17 Aufhebung und Zurückverweisung des Urteils des OLG München vom - 181 - Zum Zurechnungszusammenhang zwischen einem Verkehrsunfall und dem Verdienstausfallschaden der geschädigten Person, wenn diese nach erfolgreicher Umschulung einen Aufhebungsvertrag mit dem neuen

Mehr

Teilstoffplan. für die. Arbeitsgemeinschaft 4.6 (Internationales Recht und Europarecht)

Teilstoffplan. für die. Arbeitsgemeinschaft 4.6 (Internationales Recht und Europarecht) Teilstoffplan für die Arbeitsgemeinschaft 4.6 (Internationales Recht und Europarecht) (überarbeitet März 2010) 2 Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung Seite 3 Teilgebiet: Internationales Privatrecht, Internationales

Mehr

Cross-Border-Shops. Was Händler beim internationalen Onlinehandel zu beachten haben

Cross-Border-Shops. Was Händler beim internationalen Onlinehandel zu beachten haben Cross-Border-Shops Was Händler beim internationalen Onlinehandel zu beachten haben Inhalt 1. Welche Rechtsordnung gilt oder: Darf ein Schweizer 4 vom deutschen Widerrufsrecht Gebrauch machen? 2. Alles

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen

Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen Stadt Nürnberg Amt für Wirtschaft 04.07.2011 bnt Rechtsanwälte RA Jan Pav Unsere Standorte Bratislava Budapest Kiew Minsk Nürnberg Prag Riga Tallinn Vilnius

Mehr

Vorlesung Europäisches Binnenmarktrecht

Vorlesung Europäisches Binnenmarktrecht Vorlesung Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) Sommersemester 2016 1 1 Gegenstand der Vorlesung Wiederholung Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 2 Völkerrechtliches Gesellschaftskollisionsrecht

Mehr

Zum Verhältnis von (BGB-)Deliktsrecht, altem und neuem Kartellrecht

Zum Verhältnis von (BGB-)Deliktsrecht, altem und neuem Kartellrecht / Zum Verhältnis von (BGB-)Deliktsrecht, altem und neuem Kartellrecht Verjährung, Zinsen und Restschadensersatzanspruch im Lichte aktueller Rechtsprechung und der 9. GWB-Novelle. 19.04.2017 Dr. Henner

Mehr

Fall 4 (BGH NJW 1996, 984) Prinzessin Caroline von Monaco (C) engagiert sich seit Jahren für die Brustkrebshilfe. Diesen Umstand nahm der Verlag V

Fall 4 (BGH NJW 1996, 984) Prinzessin Caroline von Monaco (C) engagiert sich seit Jahren für die Brustkrebshilfe. Diesen Umstand nahm der Verlag V (BGH NJW 1996, 984) Prinzessin Caroline von Monaco (C) engagiert sich seit Jahren für die Brustkrebshilfe. Diesen Umstand nahm der Verlag V zum Anlass, in seiner Illustrierten B das Titelbild zu gestalten:

Mehr

Da K den Kaufpreis nicht zahlt, will V AG wissen, wo sie klagen kann.

Da K den Kaufpreis nicht zahlt, will V AG wissen, wo sie klagen kann. 9. Fall (1) V AG Sitz Zürich Kaufvertrag (Waren) K WS Konstanz Wiederverkäufer Österreich Wiederverkäufer Slowenien Da K den Kaufpreis nicht zahlt, will V AG wissen, wo sie klagen kann. 9. Fall (1) (I)

Mehr

Vorlesung Europäisches Binnenmarktrecht

Vorlesung Europäisches Binnenmarktrecht Vorlesung Europäisches Binnenmarktrecht Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) Sommersemester 2016 1 Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1 Exkurs: Binnenmarktfinale Rechtsangleichung

Mehr

IPR Allgemeiner Teil

IPR Allgemeiner Teil IPR Allgemeiner Teil Prof. Dr. Jan von Hein WS 2012/2013 Lösung Fall 3: libanesische Scheidung Frage 2: Wahl französischen Rechts? Fraglich ist, ob auch Art. 5 I lit. c Rom III-VO eine effektive Staatsangehörigkeit

Mehr

Inhalt. A. Internationales Familien- und Erbrecht Fall 1: Die Handschuhehe 10 Anknüpfung Qualifikation Ehe- oder Formstatut

Inhalt. A. Internationales Familien- und Erbrecht Fall 1: Die Handschuhehe 10 Anknüpfung Qualifikation Ehe- oder Formstatut Inhalt Einführung Vorwort 6 Zur Arbeit mit diesem Skript 7 Prüfungsschema IPR 8 Standardfälle IPR A. Internationales Familien- und Erbrecht Fall 1: Die Handschuhehe 10 Anknüpfung Qualifikation Ehe- oder

Mehr

Einseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte im Internationalen Privatrecht

Einseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte im Internationalen Privatrecht Jasmin Urlaub Einseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte im Internationalen Privatrecht Eine Untersuchung zum Vertrags begriff der Rom I-Verordnung Verlag Dr. Kovac Hamburg 2010 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Hauptsächliche praktische Bedeutung der Unterscheidung

Hauptsächliche praktische Bedeutung der Unterscheidung Materielles Recht Formelles Recht I. Unterscheidung II. materielles Recht: formelles Recht: Regelung der Rechtsbeziehungen/ Rechtslage Regelung des Verfahrens und der Organisation von Behörden und Gerichten

Mehr

Tipp: meist sind die ersten Paragraphen die jeweiligen Titel die gesuchte Anspruchsgrundlage

Tipp: meist sind die ersten Paragraphen die jeweiligen Titel die gesuchte Anspruchsgrundlage Übersicht Wichtigste Anspruchsgrundlagen 1) Ansprüche auf Erfüllung vertraglicher Pflichten: a) aus typisierten Verträgen (im BGB ausdrücklich geregelte Vertragstypen, (vgl. Inhaltsverzeichnissen zum BGB,

Mehr

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch Art. 27-37 EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch Fassung der Bekanntmachung vom 21.09.1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 2494) Fünfter Abschnitt. Schuldrecht Erster Unterabschnitt. Vertragliche

Mehr

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 13 Wiederholung und Vertiefung (IV)

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 13 Wiederholung und Vertiefung (IV) Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 13 Wiederholung und Vertiefung (IV) Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung

Mehr

Schaubilder Fragen - Antworten (A) aufgrund der GPL

Schaubilder Fragen - Antworten (A) aufgrund der GPL Schaubilder Fragen - Antworten (A) Schaubild 1 - Verbraucher als Letztnehmer aufgrund der GPL - Unternehmer als Letztnehmer 1. Frage: Weshalb Unterscheidung zwischen Lizenznehmern jeweils als Letztnehmer

Mehr

Internationales Privatrecht Allgemeine Lehren

Internationales Privatrecht Allgemeine Lehren Internationales Privatrecht Allgemeine Lehren Das internationale Privatrecht ist nicht internationales, sondern nationales, innerstaatliches Recht. Jede nationale Rechtsordnung hat ihr eigenes internationales

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 3: Der begeistere Spielzeugeisenbahnsammler A bekommt von der ihm bekannten Firma M ein Paket zugeschickt. Dieses enthält ein Sammlermodel aus den 50er

Mehr

2.2 Qualifikation. Definition: Qualifikation = Subsumtion des Rechtsverhältnisses unter den Anknüpfungsgegenstand. Statut.

2.2 Qualifikation. Definition: Qualifikation = Subsumtion des Rechtsverhältnisses unter den Anknüpfungsgegenstand. Statut. 2.2 Qualifikation Definition: Qualifikation = Subsumtion des Rechtsverhältnisses unter den Anknüpfungsgegenstand Qualifikation = konkrete Rechtsfrage = Systembegriff des Rechts, zb Rechts- bzw. Geschäftfähigkeit

Mehr

Grundkurs BGB I Prof. Dr. Burkhard Hess WS 2011/2012. Zeit: Montag - Mittwoch, 9 st-11 Uhr Ort: Neue Universität HS 13

Grundkurs BGB I Prof. Dr. Burkhard Hess WS 2011/2012. Zeit: Montag - Mittwoch, 9 st-11 Uhr Ort: Neue Universität HS 13 Grundkurs BGB I Prof. Dr. Burkhard Hess WS 2011/2012 Zeit: Montag - Mittwoch, 9 st-11 Uhr Ort: Neue Universität HS 13 A. Der Aufbau des BGB I. Überblick Allgemeiner Teil 1-240 Schuldrecht 241-853 Sachenrecht

Mehr

Examenskolloquium Zivilrecht. 2. März 2017

Examenskolloquium Zivilrecht. 2. März 2017 Examenskolloquium Zivilrecht 2. März 2017 Zahnriemenfall des BGH BGH v. 2. Juni 2004, VIII ZR 329/03, http://lexetius.com/2004,1738 Sachverhalt: Kauf eines gebrauchten Opel mit soeben ausgetauschtem Zahnriemen,

Mehr

Zu beachten ist, dass deliktische Haftung uu mit vertraglicher Haftung konkurrieren oder sich berühren kann, z.b. im Fall von Produkthaftung.

Zu beachten ist, dass deliktische Haftung uu mit vertraglicher Haftung konkurrieren oder sich berühren kann, z.b. im Fall von Produkthaftung. Prof. Dr. Alexander Trunk SS 2016 Vorlesung: Internationales Privatrecht I 14.6.2016 Internationales Deliktsrecht Raum: OS 75 Geb.3, Raum 290 Nachdem wir uns in den letzten beiden Stunden mit Internationalem

Mehr

Andrea Lindner. Irreführende Gewinnzusagen nach 661a BGB. ITnTT BWV BERLINER WISSENSCHAFTS-VERLAG

Andrea Lindner. Irreführende Gewinnzusagen nach 661a BGB. ITnTT BWV BERLINER WISSENSCHAFTS-VERLAG Andrea Lindner Irreführende Gewinnzusagen nach 661a BGB ITnTT BWV BERLINER WISSENSCHAFTS-VERLAG Inhaltsverzeichnis Einleitung 1 Erstes Kapitel: Rechtslage vor Einführung des 661a BGB 9 I. Gewinnanspruch

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Juli in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF II ZR 81/07 BESCHLUSS vom 7. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja GmbHG 35; HGB 74 ff. Aus der in einem Geschäftsführeranstellungsvertrag getroffenen

Mehr

Welches Arbeitsrecht findet beim Schiffverkehr auf europäischen Flüssen Anwendung? Xavier DROUIN Rechtsanwalt Straßburg

Welches Arbeitsrecht findet beim Schiffverkehr auf europäischen Flüssen Anwendung? Xavier DROUIN Rechtsanwalt Straßburg Welches Arbeitsrecht findet beim Schiffverkehr auf europäischen Flüssen Anwendung? Xavier DROUIN Rechtsanwalt Straßburg EINLEITUNG Entwicklung eines globalisierten Handels und der multinationalen Unternehmen,

Mehr

2013 Nr. 5, S. 120 ff. Beiträge und Informationen zum Recht im postsowjetischen Raum Länderreferat Russland und weitere GUS-Staaten

2013 Nr. 5, S. 120 ff. Beiträge und Informationen zum Recht im postsowjetischen Raum Länderreferat Russland und weitere GUS-Staaten Reform des Russischen Zivilgesetzbuchs Novelle des IPR Eine weitere Teilnovelle betrifft das Internationale Privatrecht, welches in dem vierten Abschnitt des Dritten Teils des ZGB RF geregelt ist. Am 30.9.2013

Mehr

Inhaltsübersicht XIII. Bearbeiter. Aus dem Vorwort zur 6. Auflage. Arbeitshinweise. AbkQrzungsverzeichnis. Literaturverzeichnis

Inhaltsübersicht XIII. Bearbeiter. Aus dem Vorwort zur 6. Auflage. Arbeitshinweise. AbkQrzungsverzeichnis. Literaturverzeichnis Inhaltsübersicht Bearbeiter Vorwort Aus dem Vorwort zur 6. Auflage Arbeitshinweise AbkQrzungsverzeichnis Literaturverzeichnis V VII IX XI XXI XXIX I.Teil. Grundlagen des Internationalen Privatrechts 1

Mehr

IWW Studienprogramm. Modul XXV (R1): Grundzüge des Vertrags- und Haftungsrechts. Lösungshinweise zur 2. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Modul XXV (R1): Grundzüge des Vertrags- und Haftungsrechts. Lösungshinweise zur 2. Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches

Mehr