Schweizer Zuchtgenossenschaft für Arabische Pferde (SZAP) Beständeschaureglement

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1 Schweizer Zuchtgenossenschaft für Arabische Pferde (SZAP) Beständeschaureglement Art der Durchführung Die Beständeschau kann wahlweise als Nicht-ECAHO-Schau ohne Nationales Championat oder als ECAHO-Schau mit Nationalem Championat durchgeführt werden. Bei einer Durchführung als Nicht-ECAHO-Schau gelten die Bestimmungen zu den Championaten mit Ausnahme des Fohlenchampionats und die Schaureglemente der ECAHO nicht. Der Vorstand entscheidet jedes Jahr über die Art und den Standort der Durchführung. Durchführung der Beständeschau Der Vorstand kann die Beständeschau absagen, wenn zum Zeitpunkt des Nennschlusses die Zahl der teilnehmenden Pferde unter 50 liegt. Übergangsbestimmungen Der Jackpot-Entscheid ist zur Zeit für drei Pferde noch hängig. Die Beständeschau muss daher 2015 noch unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Pferde durchgeführt werden. Die Besitzer von zweien der drei Pferde haben an der Beständeschau 2015 ihre zweite und damit letzte Chance die 3000 Fr. zurückbezahlt zu bekommen. Das dritte Pferd hat die zweite Chance Allenfalls muss dann auch 2016 eine Beständeschau durchgeführt werden. Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt sind alle Vollblutaraber, die im Stutbuch der Schweizer Zuchtgenossenschaft für Arabische Pferde eingetragen und deren Besitzer Mitglied der SZAP sind. Vollblutaraberpferde, für die ein Pachtgesuch bewilligt wurde, dürfen im Pachtjahr an der Beständeschau zur Bewertung vorgestellt werden. Der Pächter muss Mitglied der SZAP sein. Mitglieder, welche ihren Mitgliederbeitrag zum Zeitpunkt des Nennschlusses noch nicht beglichen haben, erhalten keine Startberechtigung. Für Import- und Pachtpferde muss die Eintragungsgebühr bei Nennschluss bezahlt sein. Richterwahl Der SZAP-Vorstand wählt zusammen mit dem O.K. der Beständeschau die Richter aus. 1

2 Bewertungsmodus Die Pferde werden nach Alter und Geschlecht in Klassen eingeteilt. Die Vorstellung erfolgt vorgängig gemeinsam in der Klasse, anschliessend einzeln an der Hand im Stand (auf festem Untergrund), im Schritt und Trab, sowie im Freilauf im Couloir (Trab und Galopp). Fohlen im Alter von 1 bis zu 6 Monaten müssen zusammen mit ihren Müttern vorgestellt werden und vice versa. Mindestens drei qualifizierte Richter bewerten die Pferde nach folgenden Teilkriterien: - Rasse- und Geschlechtstyp (bei Wallachen nur Rassetyp) - Kopf (Adel, Schönheit) - Hals (inkl. Ganaschenfreiheit) - Schulter - Körper: Rücken, Sattellage, Gurtentiefe, Kruppe - Vordergliedmassen - Hintergliedmassen - Schritt (inkl. Korrektheit) - Trab (inkl. Korrektheit) - Galopp (inkl. Korrektheit) - Gesamteindruck Bewertungszeit pro Pferd; ca. 10 Minuten. Zur Anwendung gelangt das 10-Punkte-System mit halben Noten: 10 hervorragend 5 befriedigend 9 ausgezeichnet 4 ungenügend 8 sehr gut 3 mangelhaft 7 gut 2 schlecht 6 ziemlich gut 1 sehr schlecht Ab Durchschnittsnote 7 erfolgt der Rappell. Die Noten sollten auf dem Bewertungsblatt von den Richtern erläutert werden. Endresultat ist der Notendurchschnitt, welcher sich wie folgt errechnet: Total Anzahl Punkte, geteilt durch Anzahl Kriterien (11), geteilt durch Anzahl Richter (3). Unmittelbar nach jeder Klasse erfolgt die Siegerehrung für alle Pferde. Das Erst- und das Zweitplatzierte sind qualifiziert für das Championat. Pferde, welche einen Notendurchschnitt von 7 und höher erreicht haben, werden speziell ausgezeichnet. Bei Punktegleichheit in den qualifizierten Rängen einer Klasse entscheidet die höhere Typnote über die Platzierung. Wenn danach immer noch eine Punktegleichheit besteht, entscheidet die höhere Trabnote. Sollte danach immer noch eine Punktegleichheit herrschen, wird ein Richter über das Los bestimmt, der seine Präferenz bekannt gibt. Die Resultate werden im Info publiziert und die Noten im Stutbuch im File des vorgestellten Pferdes abgelegt. Kopien der Notenblätter können bei der Stutbuchführung gegen Entgelt angefordert werden. 2

3 Klassen Junioren Junioren 1) Hengstfohlen 2) Stutfohlen 3) 1-jährige Hengste 4) 1-jährige Stuten 5) 2-jährige Hengste 6) 2-jährige Stuten 7) 3-jährige Hengste 8) 3-jährige Stuten 9) Wallache Senioren Senioren 10) 4-6-jährige Hengste 11) 4-6-jährige Stuten 12) 7-10-jährige Hengste 13) 7-10-jährige Stuten 14) 11-jährige und ältere Hengste 15) 11-jährige und ältere Stuten 16) Stutenfamilien * 17) Hengstfamilien * 18) Sportpferde ** 19) Hengstkategorisierung Bei ungenügenden Nennungen können Klassen zusammengelegt werden. Championate Ermittelt werden folgende Championate: Fohlenchampionat Klasse 1, 2 Juniorenchampionat Stuten Klasse 4, 6, 8 Juniorenchampionat Hengste Klasse 3, 5, 7 Seniorenchampionat Stuten Klasse 11, 13, 15 Seniorenchampionat Hengste Klasse 10, 12, 14 Regeln für Championate der Junioren und Senioren (Fohlen ausgenommen) 1. Championate werden wie folgt gerichtet: a) Die Erstplatzierten ihrer Klasse stellen sich entsprechend ihrem Alter auf. Die Zweitplatzierten ihrer Klasse stellen sich hinter den erstplatzierten in der gleichen Altersreihenfolge auf. b) Die Pferde werden individuell im Stand und Trab gerichtet. c) Die Richter dürfen nicht miteinander sprechen. Der Gold-Champion wird unter den erstplatzierten Pferden aufgrund der von jedem Richter individuell schriftlich festgehaltenen Stimme ermittelt. Das meist gewählte Pferd wird Gold-Champion. Bei Stimmengleichheit wird das Pferd mit der höheren Punktezahl in der Klasse als Gold-Champion verkündet. Bei einer weiteren Punktegleichheit wird die Regel Punktegleichheit in den qualifizierten Rängen einer Klasse angewendet. 3

4 2. Der Silber-Champion wird in der gleichen Weise wie der Gold-Champion, aber von allen verbleibenden Pferden, die sich für das Championat qualifiziert hatten, ermittelt. 3. Der Bronze-Champion wird nach dem gleichen System ausgewählt wie der Silber-Champion ausgewählt wurde. Unmittelbar nachdem fertig gerichtet worden ist, werden die Stimmen der Richter im Championat verkündet und im Schaubüro veröffentlicht. 4. Ein viertes Pferd wird ausgewählt, welches Bronze-Champion würde, falls einer der drei Champions disqualifiziert wird. Falls dieser Teilnehmer nicht aus den Stimmpapieren ersichtlich ist, müssen die Richter einen Viertplatzierten bestimmen. Der Name dieses Pferdes wird nicht veröffentlicht. Im Falle der Disqualifikation von mehr als einem Champion gibt es keinen weiteren Ersatz. 5. Falls es einem erstplatzierten Pferd nicht möglich ist, am Championat teilzunehmen, wird das zweit- platzierte Pferd dieser Klasse an seine Stelle treten und von den Richtern mit den anderen erstplatzierten Pferden gerichtet. Sollte ein erstplatziertes Pferd aus irgendeinem Grunde von den Richtern aus dem Ring geschickt werden, wird dies als Teilnahme gewertet. Darum kann das zweitplatzierte Pferd nicht an seine Stelle treten und mit den anderen erstplatzierten gerichtet werden. Abwesende erst-und zweitplatzierte Pferde durch dritt-oder tiefer platzierte Pferde zu ersetzen, ist nicht erlaubt. 6. Alle Pferde, die sich für ein Championat qualifiziert haben, müssen daran teilnehmen. Ein Pferd, das ohne tierärztliches Zeugnis dem Championat fernbleibt, wird von der Schau disqualifiziert. Das Klassenresultat wird gestrichen und das Pferd wird für die Dauer eines Jahres vom Datum der Schau an für Schauen disqualifiziert. Im Falle einer Disqualifikation rücken die dahinter platzierten Pferde in der Klasse um einen Rang vor, sind jedoch nicht berechtigt im Championat teilzunehmen. Es gelten vollumfänglich die Regeln des aktuellen Blue Book der EAHSC. Im Zweifelsfalle oder bei Unstimmigkeiten gilt die englische Originalversion. Ansonsten gelten folgende Bestimmungen der ECAHO: - Rules for Conduct of Shows - Rules for Ties in Qualifying Places - Rules for Championships - Rules for Disciplinary Committees - Rules for Medication Control 4

5 Regeln für Fohlenchampionat Teilnahmeberechtigt sind alle Fohlen, die in der Schweiz gezüchtet sind. Ermittelt wird der Fohlenchampion vergleichend durch alle Richter aus allen Fohlen, die die Note 7 und mehr erreicht haben. *Stuten- und Hengstfamilien Es müssen mindestens 3 und maximal 5 Nachkommen (Kinder und Enkelkinder) der entsprechenden Stute oder des entsprechendes Hengstes gezeigt werden. Bei Stutenfamilien muss die Stute anwesend sein. Bei Hengstfamilien kann der Hengst gezeigt werden, muss aber nicht. Die Stuten- und Hengstfamilien erhalten keine Noten sondern werden gemeinsam rangiert. Die beiden Familien auf dem 1. und 2. Rang werden anschliessend noch einmal gezeigt und von einem deutsch sprechenden Richter kurz kommentiert. Kosten pro Familie Fr **Sportpferde Anlässlich der Beständeschau erhalten die Mitglieder der SZAP die Gelegenheit, ihre Sportpferde im Rahmen einer speziellen Klasse vorzustellen. Startberechtigt für diese Klasse sind alle Stuten, Hengste und Wallache, die im Stutbuch der Schweizer Zuchtgenossenschaft für Arabische Pferde bei Nennschluss eingetragen und deren Besitzer Mitglied der SZAP sind und die entweder im Besitz der 3. Qualifikation der Swiss Endurance sind, oder die in den Disziplinen Dressur, Springen, CC oder Fahren an offiziellen SVPS-Prüfungen teilgenommen haben, oder die in der Disziplin Western an offiziellen Prüfungen von anerkannten Westernorganisationen teilgenommen haben, oder die im Rennen an offiziellen Rennen teilgenommen haben. Stichtag ist der Nennschluss der Beständeschau. Diese Klassen sind nicht teilnahmeberechtigt für die Championate. Schauregeln Die Teilnehmer unterwerfen sich den in diesem Reglement festgelegten Regeln, dem vorgenannten Bewertungssystem, sowie den Regeln in der jeweiligen Ausschreibung. Verstösse gegen diese Regeln führen zum Ausschluss. Die Entscheidung der Richter ist nicht anfechtbar. Richter dürfen die Startliste weder vor noch während der Schau, an der sie richten, einsehen, und die Ansage darf keine Hinweise auf die Abstammung, frühere Leistungen und die Identität der Pferde oder Besitzer geben. Es ist jedoch erlaubt, diese Information mitzuteilen, nachdem die Noten des Pferdes bekannt gegeben wurden. Richter dürfen weder das Anwesen eines Ausstellers unmittelbar vor oder während der betreffenden Schau besuchen noch dessen Gastfreundschaft annehmen. Richter dürfen wissentlich kein Pferd richten, bei dem sie in einen tatsächlichen oder scheinbaren Interessenkonflikt geraten könnten. Auch dürfen Aussteller wissentlich einem Richter kein Pferd vorführen, wenn ein tatsächlicher oder scheinbarer Interessenkonflikt das Urteil des Richters beeinflussen könnte. Die Vorführer dürfen keine Kleidungsstücke mit Reklameaufschrift tragen, die einen Hinweis auf das vorgeführte Pferd geben könnten. Widersetzliche Pferde können nach Ermessen der Richter zurückgewiesen werden. Pro Pferd darf sich nur ein Vorführer im Ring befinden. Richter können den Vorführer auffordern, das Maul des Pferdes zu öffnen oder Hufe zur Inspektion aufzuheben. Hengste im Alter von 3 Jahren und darüber müssen mit sicherem und für das Pferd angenehmem Zaum und Gebiss vorgeführt werden. 5

6 Lahme Pferde werden nicht gerichtet. Die Veränderung der ursprünglichen Farbe der Haut, Deckhaare oder Hufe ist nicht erlaubt. Die Hufe dürfen nicht eingefärbt werden und es dürfen keine farblosen Huflacke verwendet werden. Haarfärbemittel und kosmetische Operationen sowie Hautverpflanzungen sind nicht erlaubt. Farblose Huföle, Vaseline oder Oel und weisse Kreide auf weissen Beinen sind erlaubt. Künstliche Verfahren, um die Augen zu vergrössern oder die natürlichen Gänge des Pferdes zu verändern oder sonst seine Bewegungen und sein Verhalten durch Sauerstoffanreicherung des Blutes, Gewichte, beschwerte Hufeisen oder durch elektrische oder chemische Behandlung jeglicher Art zu beeinflussen, sind verboten. Brandmale, Hiebe oder andere Spuren auf dem Körper eines ausgestellten Pferdes, die aufgrund ihrer Lage auf den Gebrauch unerlaubter Methoden hinweisen, können vom DC als stichhaltiger Grund für den Ausschluss des betreffenden Pferdes von der Schau betrachtet werden. Die Augenwimpern, das Innere der Ohren, Tasthaare um Nüstern, Maul und Augen dürfen nicht rasiert werden. Saugfohlen dürfen in keiner Art und Weise geschoren sein. Schwitzkragen und -Manschetten, Scherapparate, Schweifhalter, Fesseln und Gewichte sind auf dem Schaugelände nicht erlaubt. Aussteller, die solche Geräte auf dem Schaugelände gebrauchen, werden vom DC für die Dauer der Schau ausgeschlossen. Das vorsätzliche oder unbeabsichtigte Verabreichen jeglicher Substanzen (gem. FEI- Liste), einschliesslich Ingwer oder ähnliches, die nicht als übliche Nahrung bezeichnet werden können und die die Leistung, das Temperament oder die Korrektheit der Gänge eines Pferdes beeinflussen, ist verboten. Ebenso verboten sind pupillenerweiternde Mittel. Nenn- und Boxengelder Nenn- und Boxengelder werden in keinem Fall rückerstattet. Das vorliegende Reglement ist anlässlich der Generalversammlung vom 4. April 1998 angenommen worden und ersetzt alle vorgehenden Reglemente. Es wird von der ordentlichen Generalversammlung sofort in Kraft gesetzt. Änderungen unter Teilnahmeberechtigung wurden anlässlich der Generalversammlung vom 6. März 1999 angenommen und sofort in Kraft gesetzt. Der neue Absatz Richterwahl wurde anlässlich der Generalversammlung vom 4. März 2000 angenommen und von sofort in Kraft gesetzt. Änderung des Bewertungsmodus wurde anlässlich der Generalversammlung vom 10. März 2001 angenommen und sofort in Kraft gesetzt. Der Zusatz bei Teilnahmeberechtigung wurde anlässlich der Generalversammlung vom 1. März 2003 angenommen und von sofort in Kraft gesetzt. Das Alter der Fohlen für die Präsentation mit der Stute und vice versa unter dem Absatz Bewertungsmodus wurde anlässlich der Generalversammlung vom 26. April 2008 angenommen und sofort in Kraft gesetzt. 6

7 Der Präsentationsablauf unter dem Absatz Bewertungsmodus wurde vom SZAP- Vorstand anlässlich seiner Sitzung vom 6. Mai 2009 auf Grund der Erfahrungen der Beständeschau 2008 angepasst und sofort in Kraft gesetzt. Der Präsentationsablauf unter dem Absatz Bewertungsmodus wurde anlässlich der Generalversammlung vom 27. März 2010 angepasst und sofort in Kraft gesetzt. Das Alter der Fohlen für die Präsentation mit der Stute und vice versa (neu 6 statt 5 Monate) unter dem Absatz Bewertungsmodus wurde anlässlich der Generalversammlung vom 27. März 2010 angenommen und sofort in Kraft gesetzt. Die Ergänzung der Beständeschau mit einem Nationalen Championat nach ECAHO- Reglement und die Einführung von halben Noten bei der Bewertung wurden von der Generalversammlung vom 29. März 2014 angenommen und sofort in Kraft gesetzt. Die Absätze Art der Durchführung, Durchführung der Beständeschau und Übergangsbestimmungen wurden neu hinzugefügt und von der Generalversammlung vom 28. März 2015 angenommen und sofort in Kraft gesetzt. Der Absatz Durchführung der Beständeschau wurde angepasst und von der Generalversammlung vom 08. April 2017 angenommen und sofort in Kraft gesetzt. Präsidentin: Dr. Marina Groner Protokollführerin: Marianne Christen Küssnacht am Rigi, 25. April

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