Flüchtlings- und Asylbewerbersituation

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1 Flüchtlings- und Asylbewerbersituation Derzeit sind alle staatlichen Ebenen, der Bund, das Land, die Landkreise und die Städte- und Gemeinden dabei den gestiegenen Asylbewerber- und Flüchtlingszahlen Herr zu werden. Mit viel Kreativität und Improvisationsgeschick werden derzeit Lösungen gefunden. Unkompliziert werden Unterkünfte zur Verfügung gestellt. Dafür allen Beteiligten ein herzliches Dankeschön! Seit November letzten Jahres werden syrische Flüchtlinge nun innerhalb von 11 Tagen anerkannt und bekommen einen dreijährigen Aufenthaltstitel. Damit unterfallen sie nicht mehr dem Asylbewerberleistungsgesetz und genießen volle Freizügigkeit. Gleichzeitig steigen auch die Zahlen der Asylbewerber an. Die Verteilung der Asylbewerber aus der Erstaufnahmeeinrichtung war zeitweise gestoppt. Nunmehr werden wieder Verteilungen vorgenommen. Die Landkreise und kreisfreien Städte sind informiert. Die beiden Fallgruppen der Asylbewerber und der anerkannten Flüchtlinge und Asylbewerber, sind insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeiten und der Finanzierung zu unterscheiden. Die Asylbewerber fallen unter das Asylbewerberleistungsgesetz und werden deshalb voll vom Land finanziert. Die anerkannten Flüchtlinge unterfallen den üblichen sozialgesetzlichen Regelungen. Für die Unterkünfte sind die örtlichen Ordnungsbehörden gefordert, um anstehende Obdachlosigkeit zu vermeiden. Dankenswerter Weise haben sich die Landkreise und kreisfreien Städte hier solidarisch gezeigt, so dass nicht nur das Amt Boizenburg-Land (Erstaufnahmestelle Horst) davon betroffen ist, sondern auch diese Flüchtlinge auf viele Gemeinden im Land verteilt werden können. Zur Klärung der finanziellen Auswirkungen und deren Ausgleich findet am Montag den ein Spitzengespräch beim Ministerpräsidenten statt. Zudem gibt es seit gestern den eine alle 8 Wochen tagende Arbeitsgruppe im Innenministerium unter Leitung von Herrn Lappat. Ständige Mitglieder sind neben den betroffenen Landesressorts (Innen, Bildung, Soziales und Finanzen), den Landkreisen und kreisfreien Städten auch die beiden kommunalen Verbände. Zu den besprochenen Themen: Mecklenburg-Vorpommern wird vorrangig Flüchtlinge und Asylbewerber aus der Ukraine und Syrien zugewiesen bekommen. Es wird weiterhin von steigenden Zahlen ausgegangen. Unterbringung: Das Innenministerium hat die Landkreise und kreisfreien Städte aufgefordert ständig mindestens 20 freie Wohnungen vorzuhalten. Für die anerkannten Flüchtlinge sind zudem die sechs großen Städte des Landes gebeten worden Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Die Rückantwort ist positiv. Betreuungsschlüssel: Alle Anwesenden haben einen einfach abzurechnenden, pauschalen Betreuungsschlüssel begrüßt. Deutlich wurde aber, dass der derzeitige Schlüssel von 1:10 dem

2 jetzigen Ansturm nicht gerecht wird. Es wurde deshalb gebeten zu prüfen, ob der Schlüssel nicht kurzfristig für einen Übergangszeitraum verbessert werden könnte. Das Innenministerium hat angekündigt, den Betreuungsschlüssel zu überdenken, geht aber davon aus, dass es zunächst im ersten Halbjahr 2015 eine Evaluation durchführt. Ehrenamtliche Helfer: Das Innenministerium hat zugesagt, darüber nachzudenken, wie ehrenamtliche Helfer einfacher eingebunden werden können und bessere Unterstützung erhalten können. Kita-Betreuung: Es wurde darauf hingewiesen, dass die Kitas vor Ort häufig ausgelastet sind und deshalb ein Beförderungsproblem entsteht. Nach Lösungen wird gesucht. Schule: Das bestehende System der Standortschulen soll ausgebaut werden. Zielsetzung ist, dass künftig an Standortschulen, für schulpflichtige Kinder, eine ein- bis zweijährige Deutschausbildung erfolgt, um sie dann bei weiterer Förderung in die eigentlich zuständigen Schulen zu integrieren. Das Bildungsministerium bemüht sich um die Bereitstellung ausreichenden Personals (derzeit sind über 40 Lehrer in Fortbildung). Unklar ist, wie mit Jugendlichen zu verfahren ist, die während ihres Deutschkurses das 18. Lebensjahr vollenden und damit aus der Schulpflicht herausfallen. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge: Bisher ist noch nicht entschieden, ob diese Personengruppe eher zentral oder eher dezentral untergebracht werden soll. Auch hier soll eine Vorhaltung von zusätzlichen Reservekapazitäten möglich gemacht werde. Da die Abrechnung nur über die Einzelfälle erfolgen kann, soll in Rahmenverträgen mit den Trägern der Heime der Auslastungsgrad herabgesetzt werden. Traumatisierte Flüchtlinge: Das Sozialministerium teilte mit, dass die Betreuung traumatisierter Flüchtlinge verbessert werden soll, indem geeignete Materialien entwickelt werden und zudem an den 11 psychologischen Ambulanzen geeignetes Personal vorgehalten wird (bisher nur in HGW). Ärztliche Versorgung: Asylbewerber bekommen die ärztlichen Leistungen vom Land bezahlt, so dass diese Behandlungen nicht in das kassenärztliche Kontingent fallen. Bei den anerkannten Flüchtlingen ist die Behandlung über die Kassen abzuwickeln. Um hier sicherzustellen, dass jede Person eine ausreichende Behandlung bekommt, wird das IM und SM ein Gespräch mit der Kassenärztlichen Vereinigung führen.

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4 Rechtliche Situation von Flüchtlingen und behandelnden Ärzten und Therapeuten Mittwoch, :30-18:00 Transgenerationale Traumatransmission Mittwoch, :30-17:00 Fortbildungsreihe des Psychosozialen Zentrums für MigrantInnen in Greifswald (in Trägerschaft des Kreisdiakonischen Werks Greifswald-Ostvorpommern e.v.): Behandlung von Flüchtlingen und Folteropfern mit posttraumatischen Belastungen RA Berenice Böhlo Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Asyl- und Aufenthaltsrecht in Berlin, Vorstandsmitglied der Republikanischen Anwälte und Anwältinnen e.v. (RAV) Asylrecht ist wohl einer der Bereiche mit den meisten Wirrungen und Widersprüchen im deutschen Rechtssystem. Für behandelnde ÄrztInnen und TherapeutInnen stellen sich viele Fragen in diesem Zusammenhang: Welche medizinische Versorgung steht Asylsuchenden zu? Ist die Schweigepflicht bindend oder darf ich mich mit AnwältInnen besprechen? Kann es zu einer Rückführung (Abschiebung) während meiner Behandlung kommen? Prof. Dr. Harald Freyberger Direktor der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Universität Greifswald Der auf den ersten Blick schwer zu verdauende Begriff transgenerationale Traumatransmission wurde erstmals im Zusammenhang mit jüdischen Holocaust-Überlebenden benutzt. Später wurde auch bei Kindern von Vietnam- Flüchtlingen und Vietnam-Veteranen, Armenien-Flüchtlingen und Kindern von 9/11-Betroffenen festgestellt, dass diese Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung aufweisen, ohne - wie die Eltern - einem solchen Trauma ausgesetzt gewesen zu sein. Die folgenden Veranstaltungen richten sich vor allem an praktizierende ÄrztInnen und TherapeutInnen. Ziel der Vortragsreihe ist, durch Fortbildung und Austausch das Wissen um die Situation psychisch belasteter Flüchtlinge und Folteropfer zu vergrößern und vorhandene Ressourcen zusammenzuführen. Saal des Kreisdiakonisches Werks Greifswald-Ostvorpommern e.v. Bugenhagenstr. 1-3, Greifswald Fortbildungspunkte sind bei der Ärztekammer beantragt. Der Eintritt zu allen Veranstaltungen ist kostenlos! Landesamt für Gesundheit und Soziales Bundesweite Arbeitsgemeinschaft der psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer Europäischer Flüchtlingsfond

5 Trauma und PTBS aus wissenschaftlicher Perspektive Flüchtlinge in der ärztlichen Praxis Psychotherapie mit Geflüchteten mit unsicherem Aufenthalt Mittwoch, :30-17:00 Mittwoch, :30-18:00 Mittwoch, :30-18:00 Prof. Dr. Alfons Hamm Lehrstuhlinhaber für Physiologische und Klinische Psychologie/Psychotherapie der Universität Greifswald, Leiter des Zentrums für Psychologische Psychotherapie in Greifswald Dr. med. Barbara Wolff Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie in Frankfurt am Main, Vorstandsvorsitzende des Frankfurter Arbeitskreises Trauma und Exil (FATRA e.v.), Vorstandsmitglied der Bundesweiten Arbeitsgemeinschaft der PSZ für Flüchtlinge und Folteropfer Dipl.-Psych. Zorica Eterovic Psychologische Psychotherapeutin bei XENION Psychosoziale Hilfen für politisch Verfolgte e.v. in Berlin Im Kontext von Migration trifft man häufig auf die Begriffe Trauma und posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Aber wie wird ein Trauma in der Wissenschaft definiert? Unter welchen Umständen kann das Erleben eines Traumas eine PTBS nach sich ziehen? Welche Symptome treten bei einer PTBS auf? Wie wird sie im wissenschaftlichen Kontext untersucht? HausärztInnen, PsychiaterInnen oder andere FachärztInnen sind damit konfrontiert, dass Flüchtlinge mit einem enormen Leidensdruck zu Ihnen in die Praxis kommen, meist mit diffusen psychischen Symptomen und vielen körperlichen Beschwerden. Wie können wir sie verstehen und welche Barrieren gilt es zu überwinden, um ein tragfähiges Behandlungsbündnis aufzubauen? Welche Rolle können Medikamente spielen? Welche Alternativen gibt es zur Psychopharmakotherapie? Diese Veranstaltung gibt einen Einblick in die psychotherapeutische Behandlung von Flüchtlingen und Folteropfern. Welche Herausforderungen können in der Arbeit mit extrem traumatisierten, meist chronisch und komplex gestörten Menschen auftreten? Wie arbeite ich im interkulturellen Kontext ggf. mit DolmetscherInnen? Was kann Psychotherapie bei Geflüchteten mit ungesichertem Aufenthalt bewirken? Welche Rolle haben psychologische Stellungnahmen im aufenthaltsrechtlichen Verfahren?

6 Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Schwerin Jugendamtsleiterinnen/ Jugendamtsleiter der Landkreise und kreisfreien Städte Kommunale Landesverbände Lt. Verteiler Bearbeitet von: Christiane Sparr Telefon: 0385/ Christiane.Sparr@sm.mvregierung.de Az: / Schwerin, den Rundbrief 1/2015 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (umf) Kostenerstattung gemäß 89d und 89f SGB VIII Sehr geehrte Damen und Herren, auf der vergangenen Jugendamtsleitertagung gab es eine angeregte Diskussion hinsichtlich der Kostentragung nach 89d SGB VIII. Mit den nachfolgenden Erläuterungen wird eine zusammenfassende Darstellung dieser Thematik zur Kenntnis gegeben, die sich auf die gegenwärtig gültige Rechtslage bezieht. Der angekündigte Gesetzentwurf seitens des Bundes, der die Möglichkeit einer Verteilung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) beinhalten soll, liegt noch nicht vor. Inwieweit darin eventuell auch Änderungen zur Kostentragung enthalten sein werden, bleibt abzuwarten. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Gerhard Bley Hausanschrift: Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Werderstraße Schwerin Postanschrift: Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Schwerin Telefon: 0385/ Telefax: 0385/ poststelle@sm.mv-regierung.de Internet:

7 2 Inobhutnahmen und Jugendhilfeleistungen für sogenannte unbegleitete minderjährige Flüchtlinge 89d SGB VIII regelt die Kostenerstattung in Fällen einer Inobhutnahme und der Gewährung von Jugendhilfeleistungen an sog. unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bestimmt den Grundsatz, dass die Kosten des eine Jugendhilfeleistung erbringenden örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe grundsätzlich vom Land zu erstatten sind. 89d Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn 1. innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach 19 Jugendhilfe gewährt wird und 2. sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet. Als Tag der Einreise gilt der Tag des Grenzübertritts, sofern dieser amtlich festgestellt wurde, oder der Tag, an dem der Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt wurde, andernfalls der Tag der ersten Vorsprache bei einem Jugendamt. Die Erstattungspflicht nach Satz 1 bleibt unberührt, wenn die Person um Asyl nachsucht oder einen Asylantrag stellt. (2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person geboren ist. (3) Ist die Person im Ausland geboren, so wird das erstattungspflichtige Land auf der Grundlage eines Belastungsvergleichs vom Bundesverwaltungsamt bestimmt. Maßgeblich ist die Belastung, die sich pro Einwohner im vergangenen Haushaltsjahr 1. durch die Erstattung von Kosten nach dieser Vorschrift und 2. die Gewährung von Leistungen für Deutsche im Ausland durch die überörtlichen Träger im Bereich des jeweiligen Landes nach Maßgabe von 6 Absatz 3, 85 Absatz 2 Nummer 9 ergeben hat. (4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war. (5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den 89 bis 89c und 89e vor. Welche Kosten der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind erstattungsfähig? Erstattungsfähig sind Kosten der Jugendhilfe, die für junge Menschen im Sinne von 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII sowie für Leistungsberechtigte nach 19 SGB VIII gewährt wurden. Der Umfang der Kostenerstattung ergibt sich aus 89f SGB VIII. 89f Umfang der Kostenerstattung (1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden. (2) Kosten unter Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen ( 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung ( 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise ( 89d) erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden. Erstattungsfähig sind die Kosten der Jugendhilfe, die der örtliche Jugendhilfeträger im Einzelfall einem Berechtigten rechtmäßig gewährt hat. Der die Hilfe gewährende Träger

8 3 hat innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach eigenem Ermessen und in eigener Dispositionsbefugnis die erforderlichen Hilfen zu bewilligen. Der erstattungspflichtige Träger/Land hat diese Entscheidungen grundsätzlich anzuerkennen. Dies betrifft sowohl die Aufwendungen für Leistungen der Jugendhilfe ( 2 Abs. 2 SGB VIII) als auch für Inobhutnahmen als eine andere Aufgabe der Jugendhilfe, ( 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII). Insofern kommen insbesondere in Betracht: - Hilfe in gemeinsamen Wohnformen gemäß 19 SGB VIII - Hilfe zur Erziehung gemäß 27 ff. SGB VIII - Hilfe für seelisch Behinderte gemäß 35 a SGB VIII - Hilfe für junge Volljährige gemäß 41 SGB VIII - Inobhutnahme gemäß 42 SGB VIII. Erstattungsfähige Kosten gemäß 89f SGB VIII Erstattungsfähig sind die zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Aufwendungen. Hierbei sind die Verhältnisse im Bereich des örtlichen Trägers, der die Leistung erbringt, maßgeblich. Der Interessenwahrungsgrundsatz ist zu beachten. Insgesamt sind ausschließlich die Netto-Aufwendungen erstattungsfähig, so dass Versäumnisse bei abzugsfähigen Einnahmen, wie Kostenbeiträge, Verfolgung vorrangiger Ansprüche etc. zu Lasten des erstattungsberechtigten Trägers gehen. Durch diesen Umstand wird insbesondere dem Interessenwahrungsgrundsatz Rechnung getragen, wonach die Verpflichtung besteht, den erstattungsfähigen Aufwand so gering wie möglich zu halten. Nicht erstattungsfähig sind u. a. folgende Kosten: - Kosten der Unterkunft und Verpflegung bei ambulanten Hilfeformen (Umkehrschluss aus 39 Abs. 1 SGB VIII), - Verwaltungskosten (siehe 109 SGB X), - Kosten der Vormundschaftstätigkeit, weil auch sie weder unmittelbare Aufwendungen für Jugendhilfemaßnahmen noch Annexleistungen im Sinne von 39 SGB VIII sind. Verwaltungskosten und Auslagen ( 109 SGB X) Durch die Regelung des 109 SGB X wird die Erstattung von Verwaltungskosten zwischen Sozialleistungsträgern ausgeschlossen. Davon ausgenommen sind lediglich abgrenzbare Auslagen des Einzelfalles, sofern sie die Bagatellgrenze überschreiten, vgl. Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 89f Rn SGB X Verwaltungskosten und Auslagen Verwaltungskosten sind nicht zu erstatten. Auslagen sind auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 200 Euro übersteigen. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den in Satz 2 genannten Betrag entsprechend der jährlichen Steigerung der monatlichen Bezugsgröße nach 18 des Vierten Buches anheben und dabei auf zehn Euro nach unten oder oben runden.

9 4 Verwaltungskosten sind Sach- und Personalkosten. Als Sach- und Personalkosten werden alle Aufwendungen eines Leistungsträgers angesehen, die in der allgemeinen behördlichen Vorhaltepflicht von Personal- und Sachmitteln zur Erfüllung einer Aufgabe anfallen und die nicht gesondert abgrenzbar für einen einzelnen Fall entstehen. Darunter fallen auch Aufwendungen, die zu den echten Sozialleistungen gehören, wenn sie im Rahmen der ohnehin vorhandenen personellen Ressourcen und ohne gesonderte Abgrenzung im Einzelfall erbracht werden (z. B. Kosten für Beratungsdienste, persönliche Hilfen, pädagogische Hilfen und ggf. notwendige Überstunden im Einzelfall). Werden hingegen von einem Träger Sozialleistungen in eigenen, von der Gesamtverwaltung besonders abgegrenzten Institutionen erbracht (z. B. Heime, Kindergärten, Krankenhäuser), handelt es sich nicht um Verwaltungskosten, sondern um grundsätzlich erstattungsfähige Aufwendungen. Davon abzugrenzen sind Auslagen. Unter Auslagen werden alle dem Einzelfall zurechenbaren Kosten verstanden, die weder Verwaltungskosten noch Teil der in Rede stehenden Sozialleistung selbst sind und regelhaft durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen. Hierzu gehören u. a.: - Porto- und Telefonkosten, - Kosten für die Beschaffung von Unterlagen, Gutachten, - Reisekosten, Transportkosten, - Auslagen für die Amtshilfe, - Aufwendungen für erforderliche Begleitpersonen, - Dolmetscherkosten. (Siehe dazu DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2010, 368 und 369). Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung Gemäß 89 f SGB VIII sind die Kosten nur dann erstattungsfähig, wenn die gewährte Jugendhilfe den Vorschriften des SGB VIII entspricht. Dementsprechend muss die Hilfe nach den Regelungen dieses Gesetzes gewährt worden sein. Insbesondere ist zu beachten: bei Inobhutnahmen Die Inobhutnahme als vorläufige Schutzmaßnahme im Sinne einer Krisenintervention ist darauf gerichtet, die Krisensituation zu beseitigen bzw. ihr mit geeigneten Hilfeangeboten zu begegnen, ist aber nicht bereits selbst die vom Gesetz intendierte dauerhafte Lösung erzieherischer Probleme. Das Jugendamt ist u. a. verpflichtetet, nach Deutschland unbegleitet eingereiste ausländische Minderjährige in Obhut zu nehmen, falls sich weder Sorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten ( 42 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII). Altersfeststellung Eine Inobhutnahme ist nur für Minderjährige zulässig. Nach 2 BGB ist minderjährig, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Es ist Aufgabe des Jugendamtes, die Voraussetzungen für die Erbringung von Jugendhilfe also auch der Inobhutnahme in eigener Verantwortung zu klären und erst dann die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen. Es ist daher unumgänglich, dass sich das Jugendamt vor Beginn der Inobhutnahme einen eigenen Eindruck von dem Wahrheitsgehalt der Angaben des Hilfesuchenden verschafft, auch wenn andere Stellen/Behörden (Bundespolizei, Polizei, Bundesamt für Migration und Integration, Ausländerbehörde, Familiengericht) sich vorher

10 5 bereits zum kalendarischen Alter der Person geäußert haben. Sobald dem Jugendamt Erkenntnisse vorliegen, dass die in Obhut genommene Person das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden, unabhängig davon, ob das Familiengericht eine bestehende Vormundschaft/Pflegschaft bereits aufgehoben hat. In den Fällen zweifelhafter Altersangaben wird empfohlen, eine Beweismittelerhebung im Sinne des 21 SGB X durchzuführen (z. B. Inaugenscheinnahme) und zu dokumentieren, dass und auf welche Weise die Beweismittelerhebung erfolgt ist. Unterrichtung des Familiengerichts Gemäß 42 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten. Sind diese Personen nicht erreichbar, ist unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, eine Entscheidung des Familiengerichtes über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl der/des Minderjährigen einzuholen ( 42 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII). Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat den unbestimmten Rechtsbegriff unverzüglich dahingehend konkretisiert, dass das Familiengericht grundsätzlich binnen drei Werktagen zu benachrichtigen ist. Wird die Frist nicht eingehalten, entspricht die Inobhutnahme nicht den Bestimmungen des SGB VIII mit der Folge, dass bis zu dem Tage der Benachrichtigung des Familiengerichtes der Erstattungsanspruch entfällt. Dies bedeutet für einen Kostenerstattungsanspruch des örtlichen Trägers der Jugendhilfe, dass eine Kostenerstattung für den Zeitraum der ersten drei Werktage der Inobhutnahme erfolgt und die Erstattung für die Phase der Inobhutnahme erst mit dem Tage fortgesetzt wird, an dem das Jugendamt das Familiengericht unterrichtet, um eine Entscheidung des Familiengerichtes über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohle des Kindes/Jugendlichen herbeizuführen. Im Falle von unbegleitet eingereisten ausländischen Minderjährigen, deren Personensorge- oder Erziehungsberechtigte sich nicht im Inland aufhalten, ist unverzüglich die Bestellung eines Vormundes oder Pflegers zu veranlassen ( 42 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII). Für die Kostenerstattung ist nicht relevant, wie lange das Familiengericht für eine Entscheidung braucht. Dauer der Inobhutnahme Die Dauer und Notwendigkeit der Maßnahme nach 42 SGB VIII richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Diese sind aktenkundig zu machen. Gemäß 42 Abs. 4 SGB VIII endet die Inobhutnahme mit der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten. Erfolgt keine Übergabe, wird die Inobhutnahme bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch weitergeführt. Die Inobhutnahme endet nicht mit der Entscheidung des Familiengerichtes, folglich auch nicht mit der Bestellung eines Vormundes oder Pflegers. Hilfeplan Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Jugendhilfe ist entscheidend, ob die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe festgestellt werden kann. Der Nachweis der Geeignetheit einer Hilfe kann verlangt und z. B. durch Bericht, Hilfeplan oder Aktenvermerk erbracht werden. Die Bestimmungen des Sozialdatenschutzes sind zu beachten.

11 6 Im Falle der Hilfe zur Erziehung hat das BVerWG festgestellt, dass der Nachweis der Notwendigkeit und Geeignetheit nicht durch eine schriftliche Fixierung im Hilfeplan erbracht werden muss. Jedoch muss die Entscheidung über Notwendigkeit und Geeignetheit als Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein. Ausschlussfrist Bei der Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruches ist die Ausschlussfrist des 111 SBG X zu beachten. 111 SGB X Ausschlussfrist Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Dauer der Kostenerstattung Die Kostenerstattungspflicht entfällt nach 89 d Abs. 4 SGB VIII, wenn zwischenzeitlich für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten keine Jugendhilfe zu gewähren war. Eine Unterbrechung der Hilfe von weniger als drei Monaten führt daher nicht zu einer Beendigung der Kostenerstattung nach 89 d SGB VIII. Die Kostenerstattung endet ebenfalls, wenn Eltern/Elternteile nach Hilfebeginn einreisen und sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern/des maßgeblichen Elternteils richtet. Solange die Zuständigkeit auf einem tatsächlichen Aufenthalt oder einer Zuweisungsentscheidung beruht, bleibt die Kostenerstattungspflicht bestehen. Nach 89 d SGB VIII in der Fassung ab 1. Juli 1998 sind die Länder zur Kostenerstattung verpflichtet. Diese Aufgabe kann durch landesrechtliche Regelungen auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen werden ( 89 g SGB VIII). Empfehlung BAGLJÄ Die Regelung des 89d SGB VIII wird detailliert erläutert in der Empfehlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (BAGLJÄ) vom April Zusätzlich wurde die Fachanweisung zur Durchführung der Kostenerstattung nach den 89 bis 89f SGB VIII sowie 102 ff. SGB X und 14 Abs. 4 SGB IX der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration Hamburg vom 1. Juni 2014 herangezogen. gez. Gerhard Bley

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