b) Zweite Kammer 38. Die Frage der Zusammensetzung der zweiten Kammer in einer etwaigen Übergangszeit

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1 482 Teil 2. Das Projekt der Europäischen Politischen Gemeinschaft meinen Wahlrecht wählen lassen. In jedem Falle sind geeignete Massnahmen zu treffen, damit die Sitze, über welche die Mitgliedstaaten in der Beratenden Versammlung des Europarates verfügen, durch Abgeordnete der Ersten Kammer besetzt werden. 37. In der Übergangszeit müßte die Erste Kammer aus ebenso vielen Abgeordneten bestehen wie nach der endgültigen Regelung. b) Zweite Kammer 38. Die Frage der Zusammensetzung der zweiten Kammer in einer etwaigen Übergangszeit bleibt vorbehalten. Verfahren für den Übergang von der Übergangsregelung zur endgültigen Regelung 39. Was die Ernennung der Abgeordneten der Ersten Kammer anbelangt, so hat der Vertrag das Verfahren für den Übergang von der Übergangsregelung zur endgültigen Regelung genau zu bestimmen. Quellen: 1. deutsch: Conseil des Communautés européennes, Brüssel. Archives Historiques. Négociations du statut de la Communauté politique européenne. CM 4 n französisch: Archives du ministère des Affaires étrangères, Paris. Série DE-CE CPE. Vol Dokument 14: Zwischenbericht über die Zuständigkeitsgebiete einer Europäischen Politischen Gemeinschaft, vorgelegt vom Abgeordneten BENVENUTI, Berichterstatter, Sonderversammlung Paris, 30. November 1952 Beschränkte Verteilung AA/CC/SCA (2) 23 Org. Fr. Verfassungsausschuß Zweite Sitzungsperiode Unterausschuss für die Zuständigkeitsgebiete Zwischenbericht über die Zuständigkeitsgebiete einer Europäischen Politischen Gemeinschaft vorgelegt von den Abg. BENVENUTI, Berichterstatter newpage

2 Luxemburger Entschließung bis Straßburger Tagung 483 Inhaltsverzeichnis Seite I. Einleitende Erwägungen: A. Hinweis auf die vorhergehenden Arbeiten 4 B. Wesen einer politischen Gemeinschaft 6 Bemerkung über die Rolle und die Aufgabe des Berichterstatters II. Zuständigkeitsgebiete der politischen Gemeinschaft: A. Allgemeine Grundsätze 10 Allgemeine virtuelle Zuständigkeit (Eventualzuständigkeit) 10 Ausdrücklich erteilte und einschränkend ausgelegte Zuständigkeit 11 Rechtspersönlichkeit 11 B. Zuständigkeiten im Rahmen der Verträge über die Gründung der Verteidigungsgemeinschaft und der Montanunion und ihrer Revision 12 (a) Übertragung der Befugnisse der EVG und der Montanunion 12 (b) Normative Befugnisse 13 (c) Revision der Gesetzgebungs -Klauseln der Verträge über die Gründung der EVG und der Montanunion 16 C. Neue Zuständigkeitsgebiete in allgemeinen Rahmen des durch die Verträge über die Gründung der EVG und der Montanunion geschaffenen Systems 17 (a) Befugnisse auf den Gebiet der Aussenpolitik 17 (b) Befugnisse auf finanziellen Gebiet 19 (c) Wirtschaftliche Zuständigkeiten in Verbindung mit den Verträgen der EVG und der Montanunion 19 D. Neue Befugnisse zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten 22 E. Befugnisse auf neuen wirtschaftlichen und sozialen Gebieten 22 III. Initiativrecht auf verfassungsrechtlichem Gebiet 23 Schlußfolgerungen 24 Anlage I Vorentwurf der Entschließung I Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze über die Zuständigkeit der Politschen 1 Gemeinschaft Anlage II Vorentwurf zu Entschließung II Anwendungsvorschriften, die in Verbindung mit dem Unterausschuß für Politische 1 Institutionen zu prüfen sind I) Einleitende Erwägungen A. Hinweis auf die vorhergehenden Arbeiten 1. Der Unterausschuß für die Zuständigkeitsgebiete befaßte sich während seiner ersten Sitzungen mit den Fragen der Zuständigkeit und der Befugnisse der Europäischen Politischen Gemeinschaft. Es lagen ihm vorbereitende Aufzeichnungen der Abgeordneten DEBRÉ (Drucks. AA/CC/SCA (3) 11) 1 und AA/CC/SCA (2) 9), BLAISSE (Drucks. AA/CC/SCA (2) 7) 2 und WIGNY (Drucks. AA/CC/SCA (2) 1) 3 vor. 1 Aufzeichnung des Abgeordneten DEBRÉ, Drucks. AA/CC/SCA (3) 11 = EPG DOK 5. 2 Aufzeichnung des Abgeordneten BLAISSE, Drucks. AA/CC/SCA (2) 7 = EPG DOK 7. 3 Aufzeichnung des Abgeordneten WIGNY, Drucks. AA/CC/SCA (2) 1 = EPG DOK 7.

3 484 Teil 2. Das Projekt der Europäischen Politischen Gemeinschaft Zur allgemeinen Richtlinie nahm der Unterausschuß die Aufzeichnung des Abg. WIGNY. Im Laufe der Erörterungen wurden ihm weitere Arbeiten vorgelegt, insbesondere von Abg. BECKER über die finanziellen Fragen, die durch die Errichtung einer Politischen Gemeinschaft aufgeworfen werden (Drucks. AA/CC/SCA (2) 17, von Abg. DELBOS über die Europäische Verteidungsgemeinschaft (Drucks. AA/CC/SCA (2) 15), vom Generalsekretär PARIS über die Zuständigkeitsgebiete der Gemeinschaft (Drucks. AA/CC/SCA (2) 10), von den Abg. BLAISSE und BEN- VENUTI über die Zuständigkeit der Gemeinschaft auf den Gebieten von Kohle und Stahl und der Verteidigung (Drucks. AA/CC/SCA (2) 11) und von Abg. BENVENU- TI über die Zuständigkeit der E.V.G. (Drucks. AA/CC/SCA (2) 16). Die Arbeiten des Unterausschusses wurden, soweit sie sich auf die Verträge über die Europäische Verteidigungsgemeinschaft und die Montanunion bezogen, durch die Kurzberichte über die E.V.G. und die Montanunion, die vom Vorsitzenden des Unterausschusses, Abg. BLAISSE, ausgearbeitet worden waren (Drucks. AA/CC/SCA (2) 5 und 6), beträchtlich erleichtert. Die aktive Mitarbeit aller Mitglieder des Unterausschusses hat die Aufgabe seines Berichterstatters wesentlich erleichtert, wofür er besonderen Dank dem Vorsitzenden des Unterausschusses, dessen Erfahrungen und Ratschläge für ihn sehr wertvoll waren, dem Abg. WIGNY, dessen wichtiger Beitrag zu den Arbeiten von allen Mitgliedern des Unterausschusses sehr geschätzt worden ist, sowie allen seinen Kollegen, die durch die Abfassung vorbereitender Aufzeichnungen ihn bei seiner Aufgabe wesentlich unterstützt haben, zum Ausdruck bringen möchte. 2. Der Unterausschuß hat bereits grundsätzlich eine gewisse Zahl von Bestimmungen über die Zuständigkeitsgebiete der Gemeinschaft festgelegt. Eine revidierte Aufzeichnung des Abg. WIGNY (Drucks. AA/CC/SCA (2) 20) übernimmt die meisten Bestimmungen, gleichzeitig mit persönlichen Anregungen des Abg. WIGNY, mit denen sich der Unterausschuß befaßt hat, ohne dazu Stellung zu nehmen. Ich möchte erneut zum Ausdruck bringen, wie dankbar der Unterausschuß dem Abg. WIGNY für den klaren und geschmeidigen Plan sein muß, den er skizziert hat und in dem die verschiedenen Stadien der Aussprache ihren Niederschlag gefunden haben. Der vorliegende Bericht ist, wie man feststellen wird, nach denselben allgemeinen Grundzügen verfaßt. Ich habe auch den Anregungen der Abgg. SANTERO und MARGUE, die sie im Laufe unserer Sitzung vom 21. November gegeben haben, Rechnung getragen. Da der Unterausschuß oft zu einhelligen Beschlüssen gekommen ist (immerhin wurden von einem seiner Mitglieder ein allgemeiner Vorbehalt gemacht), brauchen in den meisten Fällen nicht aufeinanderfolgende Alternativen oder wechselweise Lösungen vorgeschlagen werden, vielmehr kann der allgemeinen Auffassung des Unterausschusses über die Mindestkompetenzen, die der Politischen Gemeinschaft anzuvertrauen sind, Ausdruck gegeben werden. Bei der notwendigen zergliedernden und ordnenden Arbeit hatte ich den Eindruck, daß gewisse Punkte nur zum Teil behandelt oder sogar unberücksichtigt geblieben sind. Ich habe es für zweckmäßig gehalten, im Wortlaut der beiden allgemeinen Entschließungen, die dem Unterausschuß unterbreitet werden, persönliche Vorschläge zu diesen Punkten zu formulieren, so daß der Unterausschuß ein or-

4 Luxemburger Entschließung bis Straßburger Tagung 485 ganisches System von Beschlüssen vor sich hat, die sich auf die Gesamtheit der Fragen beziehen, die den Gegenstand seines Auftrages bilden; dieses System kann zweckmäßigerweise seiner Beurteilung und gegebenenfalls derjenigen durch das Plenum des gesamten Ausschusses unterworfen werden. 3. Der Unterausschuß hatte sich häufig gleichzeitig mit der Zuständigkeit und den Befugnissen, die der Gemeinschaft einzuräumen sind, der Aufteilung dieser Befugnisse auf die Organe der Gemeinschaft und sogar mit den Verfahrensregeln dieser Organe (z.b. mit den Abstimmungsregeln) zu befassen. Die Prüfung der letzterwähnten Fragen ist normalerweise Sache des Unterausschusses für politische Institutionen und bleibt den Bestimmungen über den Aufbau der Organe der Gemeinschaft untergeordnet. Sie kann jedoch nicht willkürlich von der Aussprache über die Zuständigkeitsgebiete der Gemeinschaft abgetrennt werden: Mehrere unserer Kollegen haben ausdrücklich klargelegt, daß sie ihre Zustimmung zur Übertragung neuer Zuständigkeitsgebiete von Garantien hinsichtlich des internen Verfahrens der Gemeinschaft abhängig machen. Daraus ergibt sich, wie außerordentlich nützlich die bereits vorgesehene gemeinsame Sitzung der Unterausschüsse I und II ist. Ihr Berichterstatter war der Auffassung, daß die Arbeit des Unterausschusses und diejenige der gemeinsamen Sitzung erleichtert werden würde, wenn er die Bestimmungen und allgemeinen Grundsätze über die Zuständigkeit und die Befugnisse der Gemeinschaft (Vorentwurf der Entschließung I) und die Bestimmungen über die Einzelheiten der Ausübung dieser Befugnisse (Vorentwurf der Entschließung II) getrennt vorgelegt. Man wird zur Kenntnis nehmen, daß diese beiden Fragengruppen in der Folge den Gegenstand besonderer Abschnitte in der Verfassung bilden müssen. Der Vorentwurf der Entschliessung II könnte der Aussprache in der gemeinsamen Sitzung der Unterausschüsse I und II zur Grundlage dienen. B. Wesen einer politischen Gemeinschaft 4. a) Am 14. September 1951 teilten die Außenminister der Vereinigten Staaten, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs in Washington ihr Einvernehmen über die Errichtung einer kontinentalen europäischen Gemeinschaft mit, für welche die Montanunion und die EVG die ersten Bestandteile sein sollten. Die Arbeiten der Sechs Regierungen und der europäischen Organisationen sind seit einem Jahr darauf gerichtet, das Wesen und den Aufbau dieser kontinentalen Gemeinschaft zu präzisieren. b) Der Aufbau der Gemeinschaft ist in Artikel 38 EVG skizziert: gewählte Versammlung auf demokratischer Grundlage, repräsentatives Zweikammersystem, Gewaltentrennung, angemessene Vertretung der Staaten. Die Richtlinien des Artikels 38 wurden durch die Luxemburger Entschließung und den Fragebogen 4 der Sechs Minister bestätigt. 4 Am 23. Oktober 1952 unterbreiteten die sechs Regierungen dem Präsidenten der ad hoc- Versammlung und des Verfassungsausschusses einen Fragebogen über die durch die Gründung einer Europäischen Politischen Gemeinschaft aufgeworfenen Fragen.

5 486 Teil 2. Das Projekt der Europäischen Politischen Gemeinschaft Die Politsche Gemeinschaft wird auf dem Zusammenschluß der Völker gegründet sein. Sie wird der Leitung durch Organe unterstehen, die einer nach dem allgemeinen Wahlrecht gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind. Die neue Art dieser Institutionen ist das erste besondere Kennzeichen dieser Gemeinschaft. c) Hinsichtlich des Wesens der Gemeinschaft forderte die Beratende Versammlung des Europarates am 10. Dezember 1951 unter Hinweis auf die Washingtoner Erklärung die Errichtung einer politischen Behörde, die auf den Gebieten der Verteidigung und der auswärtigen Angelegenheiten, auf denen die gemeinsame Ausübung der Souveränität durch den Aufbau einer europäischen Armee erforderlich wird... zuständig sein soll. d) Am 10. September 1952 nahmen 5 die Sechs Minister in Luxemburg bei der Beschlußfassung über die Bildung der Sonderversammlung auf Artikel 38 Bezug und erklärten, daß sie sich dessen bewußt sind 6, daß die Konstituierung einer Europäischen Politischen Gemeinschaft in Form eines bundesstaatlichen oder staatenbündischen Gemeinwesens zusammenhängt mit der Schaffung gemeinsamer Grundlagen für die wirtschaftliche Entwicklung und mit einer Verschmelzung der wesentlichen Interessen der Mitgliedstaaten. Diese ersten, noch zurückhaltenden Angaben kommen in dem Fragebogen deutlicher zum Ausdruck, wo von weiteren Fortschritten auf dem Wege zur wirtschaftlichen und sozialen Integration die Rede ist und die Rolle der Institutionen der Politschen Gemeinschaft im Rahmen der Vorbereitung dieser Integrationsmaßnahmen herausgestellt wird. Schließlich soll die Politische Gemeinschaft wie die Montanunion und die Verteidigungsgemeinschaft zur Wahrung der geistigen und moralischen Werte, die das gemeinsame Erbe der Völker Europas bilden 7 (Präambel zum Vertrage über die Gründung der EVG), d.h. sie soll in erster Linie die Menschenrechte und die Grundfreiheiten gewährleisten. 5. Menschenrechte, Verteidigung, wirtschaftliche und soziale Integration, auswärtige Politik: damit ist der Inhalt und die Grenzen der werdenden Politischen Gemeinschaft festgelegt. Es ist nicht überflüssig, daran zu erinnern, daß im Laufe der letzten Jahre mehrere Verträge besonders das Europäische Abkommen für Wirtschaftliche Zusammenarbeit, die Satzung des Europarates, der Nordatlantikpakt und das Abkommen über die Menschenrechte die Tatsache nachdrücklich unterstrichen haben, daß diese Gebiete von gemeinsamen Interesse für die Völker Europas sind. Im besonderen hat die wirtschaftliche Integration durch den Arbeitsbeginn der Montanunion, die ein erstes Ergebnis auf dem Wege zu einem gemeinsamen Markte auf einem der Schlüsselgebiete der Wirtschaft darstellt, entscheidende Fortschritte gemacht. 5 Handschriftlich korrigiert erklärten. 6 Handschriftlich korrigiert seien. 7 Handschriftlich ergänzt beizutragen.

6 Luxemburger Entschließung bis Straßburger Tagung 487 Eine Gemeinschaft, die auf einer Vereinigung der Völker beruht, kann nicht im voraus diejenigen Gebiete aus ihrem Tätigkeitsbereich ausschließen, auf denen sie, wie sie bereits durch ihre berufenen Vertreter zum Ausdruck brachten, gemeinsame Interessen haben. Ich möchte lebhaft wünschen, daß der Ausschuß über diese Auffassung des Inhaltes einer Politischen Gemeinschaft ein allgemeines Einvernehmen erzielt. Es handelt sich dabei nicht um neue Gegebenheiten, sondern um eine einfache Darlegung des Inhaltes der Texte und in erster Linie der Luxemburger Entschließung die die Grundlage des Auftrages der Sonderversammlung darstellt. Wir werden in der Folge die Befugnisse und die Aktionsmittel der Gemeinschaft auf jedem Gebiete ihrer Zuständigkeit zu bestimmen haben, ihrer Natur, ihre Grenzen, die Voraussetzungen ihrer Ausübung. Was hier gesagt wird, greift in keiner Weise späteren Entscheidungen vor. Es handelt sich nur um die Feststellung eines Sachverhaltes. Die Aufgabe, die uns die sechs Minister vorgezeichnet und die wir übernommen haben, besteht darin, eine so gestaltete Gemeinschaft zu entwerfen. Die Texte werden in der Form, wie sie von den Regierungen vorgelegt worden sind, zweifellos niemand völlig befriedigen. Während sie den einen zu gewagt erscheinen, bleiben sie hinter den Wünschen der anderen zurück, wie wir noch sehen werden ( 27). Den einen wie den anderen wäre es ein leichtes, daran Kritik zu üben: Ist es nicht aber vorzuziehen, sich darüber klar zu werden, daß sie eine Arbeitsgrundlage darstellen, die man nur schwer ersetzen kann? 6. Gerade der Gedanke einer Europäischen Politischen Gemeinschaft, als Weiterentwicklung der EVG und der Montangemeinschaft betrachtet, hat die ausdrücklichen Vorbehalte eines unserer Kollegen, Abg. DEBRÉ, hervorgerufen, der sich das Recht vorbehalten hat, dem Ausschuß einen Gesamtplan zu unterbreiten, der von anderen Grundsätzen ausgeht. Abg. DEBRÉ hat dem Ausschuß bereits den Entwurf einer Politischen Behörde eingereicht, die sich auf eine Staatenverbindung gründet (Drucks. AA/CC (3) 11). Es war dem Unterausschuß nicht leicht, zu den Vorschlägen des Abg. DEBRÉ trotz des großen Interesses, das sie darbieten Stellung zu nehmen: Es handelt sich dabei in der Tat um ein System, das mit den politischen und juristischen Voraussetzungen, auf denen die Vorbereitungsaufgaben, die uns die Sonderversammlung anvertraut hat, beruhen, unvereinbar erscheint. Nachdem Abg. DEBRÉ seine Auffassung mit einem Nachdruck und einer Überzeugung vertreten hatte, die höchste Achtung verdienen, hat er diesen Gesichtspunkt freundlicherweise akzeptiert und sich bereit erklärt, unter dem Vorbehalt, daß seine Handlungsfreiheit gewährt wird, weiter aktiv mitzuarbeiten. Ihr Berichterstatter ist der festen Überzeugung, daß die Plenarsitzung des Ausschusses es gestatten wird, gewisse Berührungspunkte zwischen den Vorschlägen des Abg. DEBRÉ und denen, die von den verschiedenen Unterausschüssen formuliert wurden, herauszustellen.

7 488 Teil 2. Das Projekt der Europäischen Politischen Gemeinschaft Bemerkung über die Rolle und die Aufgabe des Berichterstatters 7. Der Unterausschuß wird mir gestatten, an dieser Stelle die Auffassung zu formulieren, die der Berichterstatter in der gegenwärtigen Lage von seiner Rolle hat. Seine erste Pflicht scheint ihm zu sein, sich stets die Bestimmungen des von den sechs Ministern erteilten Auftrages vor Augen zu halten und sodann dem Unterausschusse Vorschläge zu unterbreiten, die sich in dem von den sechs Regierungen vorgezeichneten und von der Sonderversammlung genehmigten Rahmen halten. Ihr Berichterstatter hat versucht, diesen Rahmen abzugrenzen, die Vorschläge zu formulieren, die diese Grenzen ausfüllen, ohne über sie hinauszugehen, ohne auf seine persönlichen Neigungen Rücksicht zu nehmen. In diesem Geiste ist der vorliegende Bericht entworfen. Der Unterausschuß hat selbstverständlich volle Freiheit, sich dazu zu äußern; es wäre jedoch der Wunsch des Berichterstatters, daß seine Kollegen seinen Erwägungen bei der Beratung über diesen Bericht Rechnung tragen mögen. II) Zuständigkeitsgebiete der politischen Gemeinschaft A. Allgemeine Grundsätze 8. Allgemeine virtuelle Zuständigkeit (Eventualzuständigkeit) (vgl. Entschließung I, 1 bis 3) Der Unterausschuß hat den Grundsatz einer allgemeinen virtuellen Zuständigkeit (oder Eventualzuständigkeit) der Gemeinschaft bereits angenommen. Für sich allein genommen kann die Formel vielleicht gefährlich und einer bundesstaatlichen oder staatenbündischen Auffassung der europäischen Organisation sogar entgegengesetzt erscheinen. Es gibt Gebiete, die den Einzelstaaten vorbehalten bleiben müssen und auf keinen Fall der Europäischen Gemeinschaft übertragen werden können. Ich gestatte mir hier eine sehr treffende Bemerkung unseres Kollegen Abg. BECKER zu eigen zu machen: Die Nationalstaaten haben ebenso wie die Menschen unveräußerliche Grundrechte, die niemals von der allgemeinen Zuständigkeit der bundesstaatlichen oder staatenbündischen Gemeinschaft berührt werden können. Ich betone diesen Grundsatz, der allen Sicherheit bietet und zur Beruhigung beiträgt. Wir alle sind an die Traditionen, an die Kultur, an die besondere Physionomie unserer einzelnen Länder gebunden. Die Gemeinschaft kann darauf keinen Einfluß haben; sie kann sie weder absorbieren, noch miteinander vermischen und dadurch ihre Originalität zerstören. Es wird im Gegenteil die Aufgabe der supranationalen Organe sein, denen unsere Staaten die Ausübung bestimmter Teile ihrer Souveränitätsrechte anvertrauen, sie zu schützen. Welchen Sinn haben wir dem Ausdruck allgemeine virtuelle Zuständigkeit beigelegt? Daß die Kompetenzen und Befugnisse der Gemeinschaft später über das Statut, das wir ausarbeiten, hinaus erweitert werden können auf andere Gebiete von gemeinsamen Interesse, und zwar ausschließlich auf solchen Gebieten. Wir würden jede Zweideutigkeit vermeiden und dem Beschluß des Unterausschusses zugleich seine volle Tragweite verleihen, wenn wir ihm eine Aufzählung

8 Luxemburger Entschließung bis Straßburger Tagung 489 der allgemeinen Aufgaben vorausschickten, die einer auf einer Völkervereinigung beruhenden politischen Gemeinschaft ihrem Wesen nach und auf Grund der vorgängigen Verpflichtungen der Einzelstaaten (vgl. 5) zukommen. Dies ist gleichbedeutend mit der Abgrenzung der Gebiete, auf denen eine fortschreitende Erweiterung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft durch Aktualisierung ihrer virtuellen Zuständigkeit unerläßlich sein wird. Wenn wir so handeln, würden wir unseren Völkern auf eine einfache und klare Weise zeigen, wohin der Weg führt, der seit zwei Jahren durch die Empfehlungen der Versammlung des Europarates, durch die Gründung der Montangemeinschaft und der Verteidigungsgemeinschaft, durch den Zusammentritt unserer Versammlung gekennzeichnet ist: eine Vision, die so großartig ist, um zu begeistern oder ihren Hoffnungen eine feste Grundlage geben zu können. 9. Ich möchte zwei Einwänden begegnen: (i) Jede Aufzählung hat einen begrenzten Charakter, der die Entwicklung der Gemeinschaft stören kann, wenn es sich später als unerläßlich herausstellen sollte, ihr auf anderen als den in 2 der Entschließung I vorgesehenen Gebieten Zuständigkeiten zu übertragen. Die Gemeinschaft wird zumindest auf verfassungsrechtlichem Gebiet ein Initiativrecht haben (vgl. 28). Sollten derart schwerwiegende Umstände eintreten, daß man ihre Aufgaben noch erweitern muß, so könnte sogar der Text, der diese Aufgaben festsetzt, nach dem zur Satzungsänderung festgelegten Verfahren abgeändert werden. (ii) Die Formulierung derartig allgemeiner Zielsetzungen läßt den Eindruck entstehen, als würde die Gemeinschaft der Sechs vom übrigen Europa abgesondert, während doch bereits auf einzelnen in 2 der Entschließung I aufgezählten Gebieten Bemühungen im weitesten europäischen Rahmen unternommen werden. Am Ende dieses 2 wird unterstrichen, daß die Gemeinschaft sich keinesfalls absondern darf, sondern sich im Gegenteil bemühen muß, die umfassenderen europäischen (oder atlantischen) Organisationen im höchsten Maße zu beleben und ihre Zielsetzungen im allgemeinen Interesse mit gesteigerter Dynamik zu verfolgen. 10. Ausdrücklich erteilte und einschränkend ausgelegte Zuständigkeit (vgl. Entschließung I 3) Dieser Punkt ist bereits vom Ausschuß selbst festgelegt worden. 11. Rechtspersönlichkeit (vgl. Entschließung I, 4) Der Text wird aus den Verträgen über die Gründung der Verteidigungsgemeinschaft und der Montangemeinschaft übernommen. Dabei steht fest, daß nach Übertragung der Zuständigkeiten der Verteidigungsgemeinschaft und der Montangemeinschaft auf die Politische Gemeinschaft nur noch eine einzige Gemeinschaft besteht, die allein die Rechtspersönlichkeit besitzt.

9 490 Teil 2. Das Projekt der Europäischen Politischen Gemeinschaft B. Zuständigkeiten im Rahmen der Verträge über die Gründung der Verteidigungsgemeinschaft und der Montanunion und ihrer Revisionen 12. Die Meinung des größten Teiles des Unterausschusses kann man anscheinend wie folgt zusammenfassen: In allen die Zuständigkeit der Gemeinschaft betreffenden Fragen muß man im Rahmen der Luxemburger Entschließung bleiben. Die Luxemburger Entschließung scheint keine beträchtlichen Souveränitätsverzichte auf neuen Gebieten unmittelbar notwendig zu machen, mit der Ausnahme der Gebiete Verteidigung und Kohle-Stahl und der damit zusammenhängenden Gebiete. Die Errichtung einer echten politischen Gemeinschaft macht es erforderlich, in den Bereichen Kohle-Stahl und Verteidigung und den damit zusammenhängenden Gebieten eine Erweiterung der supranationalen Befugnisse, die der E.V.G. und der Montanunion bereits erteilt sind, insbesondere auf den Gebieten der auswärtigen Angelegenheiten, der Finanzen und der gesetzgebenden Gewalt der Gemeinschaft, vorzunehmen. a) Übertragung der Befugnisse der E.V.G. und der Montanunion (vgl. Entschließung I 5 und Entschließung II, Titel A 1 und 2) Ein allgemeines Einvernehmen ist über das Prinzip dieser Übertragung erzielt worden. Es ist jedoch betont worden, daß, wenn Artikel 38 die Übertragung der Zuständigkeiten der E.V.G. auf die Politische Gemeinschaft gebietet, eine Übertragung der Zuständigkeiten der Montangemeinschaft nicht ausdrücklich verlangt ist und bereits eine Kompetenzerweiterung im Verhältnis zu den Richtlinien des Artikels 38 darstellt. 14. Die Einzelheiten der Übertragung sind im Einvernehmen mit den Unterausschüssen II und III (für den Gerichtshof) festzulegen. Da die Haltung unseres Unterausschusses noch nicht endgültig feststeht, werden ihm in Entschließung II, Titel A Vorschläge unterbreitet. Die Übertragung wird notwendigerweise bestimmte Änderungen an den in Titel II der beiden Verträge enthaltenen Bestimmungen über die Organe mit sich bringen, wenn der Unterausschuß den Grundsatz anerkennt, daß die strukturmäßig nächstliegenden Organe der Politischen Gemeinschaft die Aufgaben der entsprechenden Organe der beiden anderen Gemeinschaften übernehmen sollen. Es ist zu bemerken, daß dies nicht die endgültige Beibehaltung eines Ministerrates nach sich zieht: Es könnte sein, daß dieser nur während der anderweitig ( 19) vorgesehenen Übergangszeit als Erbschaft aus den beiden Verträgen... weiter zu bestehen brauchte. Die Bestimmungen über die Zuständigkeitsgebiete der beiden Gemeinschaften (wie z.b. Artikel 1 bis 6 des Vertrages über die Gründung der Montanunion, 1 und 2 des E.V.G.-Vertrages) nehmen verfassungsrechtlichen Charakter an. Was die Klauseln anbetrifft, die nicht gerade verfassungsrechtlicher oder institutioneller Natur sind, so erscheint es unzweckmäßig, zum gegenwärtigen Zeitpunkt das

10 Luxemburger Entschließung bis Straßburger Tagung 491 Gleichgewichtsverhältnis zu verändern, das in der Verteilung der Befugnisse zwischen den Organen der Gemeinschaft besonders im Hinblick auf die Wahrung der Interessen der Einzelstaaten erzielt wurde. Der einheitliche Markt für Kohle und Stahl muß in den nächsten Monaten eröffnet werden, und der E.V.G.-Vertrag liegt den Parlamenten zur Ratifizierung vor, die hoffentlich bald erfolgen wird. Wollte man die Texte erneut diskutieren, so würde dies die Ingangsetzung des gesamten auf diese beiden supranationalen Instutionen gegründete Systems auf unbestimmte Zeit hinausschieben. Es wird der Politischen Gemeinschaft selbst obliegen, mittels bestimmter Garantien (vgl. 19) die geeigneten Änderungen in der Ausübung ihrer gesetzgebenden Befugnisse vorzunehmen. Ich möchte jedoch vorschlagen, für zwei Artikel (95 Montanvertrag und 124 E.V.G.-Vertrag) eine Ausnahme von beträchtlicher verfassungsrechtlicher Tragweite zu machen. Dieser Punkt wird nachstehend im einzelnen geprüft. b) Normative Befugnisse (vgl. Entschließung I, 6 und 7, Entschließung II, Titel A 3) 15. Die Verträge über die Gründung der E.V.G. und der Montanunion gestehen diesen Gemeinschaften bereits eine gewisse normative Befugnis zu. Für die Montanunion wird diese Befugnis von der Hohen Behörde ausgeübt, wobei in bestimmten Fällen die Zustimmung des Ministerrates erforderlich ist. Diese Befugnis hat hauptsächlich den Charakter eines Verordnungsrechts, mit Ausnahme der Festsetzung der Umlage für die Kohle- und Stahlerzeugung (die der Hohen Behörde obliegt), und der nachstehend behandelten Bestimmungen des Artikels 95. Was die Verteidigungsgemeinschaft betrifft, so enthält der Vertrag einen Artikel 124, der dem Artikel 95, Absatz 1 des Vertrages über die Gründung der Montanunion entspricht. Das Kommissariat hat ein Verordnungsrecht, das dem der Hohen Behörde entspricht. Ferner hat der Ministerrat die Befugnis, (allerdings nur einstimmig) Gesetze anzunehmen, die das Kommissariat in Kraft zu setzen hat und die auf dem gesamten Territorium der Gemeinschaft bestimmte Gebiete von höchster Bedeutung ordnen: Dauer der aktiven Dienstzeit (Artikel 71), Personalordnung, Anstellung des Personals, Personalstärke, Organisationsplan, Plan für die Aufstellung der Streitkräfte (Artikel 44 usw.). Die Entscheidung über diese Punkte steht im allgemeinen den nationalen Parlamenten zu und wird von ihnen entweder durch Sondergesetze oder anläßlich der Annahme des Haushaltsplanes getroffen. Der EVG-Vertrag entzieht ihnen diese Zuständigkeiten, um sie dem Ministerrat anzuvertrauen. 16. Die Politische Gemeinschaft wird die normativen Befugnisse der Verteidigungsgemeinschaft und der Montanunion erhalten. Die Einzelheiten der Übertragung der Zuständigkeiten dieser Gemeinschaft ( 14) bewirken jedoch, daß diese normativen Befugnisse im Anfangsstadium nicht nach den eigenen Regeln der Gemeinschaft, sondern nach den in den beiden Verträgen niedergelegten Regeln ausgeübt werden. Mit anderen Worten, das Parlament der Gemeinschaft hat keinerlei gesetzgebende Befugnis; alles bleibt in den Händen des Exekutivorgans und des Vertretungsorgans der Regierungen.

11 492 Teil 2. Das Projekt der Europäischen Politischen Gemeinschaft Ist es möglich, diese Sachlage zu verändern, ohne nachteilige Umwälzungen heraufzubeschwören? In allen Fällen, in denen die Verträge die Ausübung der normativen Befugnisse ausdrücklich vorgesehen haben, wird ein unbedingt einzuhaltendes Verfahren festgelegt, das einer bestimmten Verteilung der Befugnisse unter den beteiligten Organen entspricht. Erwägungen verwaltungsmäßiger, technischer oder politischer Natur, die sich aus dem Wesen jeder einzelnen Bestimmung oder ihrer Auswirkungen ergeben, würden vereinzelte Änderungen, die nur aus einer willkürlichen und nicht durch Gründe allgemeiner Art bestimmter Auswahl hervorgehen könnten, schwierig gestalten. Eine Gesamtrevision ist im übrigen unzweckmäßig (vgl. 14). 17. Es bleiben die nicht in den Verträgen vorgesehenen Fälle Gemäß Artikel 95 des Vertrages über die Gründung der Montanunion und Artikel 124 des EVG-Vertrages ist hierin ein Eingreifen der Gemeinschaft möglich, soweit es im Rahmen der Ziele der Gemeinschaft und innerhalb der Grenzen ihrer allgemeinen Zuständigkeit geschieht. Die Gemeinschaft verfügt so über eine beträchtliche Normativbefugnis: nämlich die Vertäge über die Gründung der EVG und der Monatanunion zu ergänzen, in allen neuen Fragen, die sich aus dem Funktionieren des gemeinsamen Marktes oder aus der Verwaltung der europäischen Streitkräfte ergeben, Rechtsvorschriften zu erlassen. Von der Art und Weise, wie diese normative Befugnis ausgeübt wird, hängt die Zukunft der europäischen Institutionen ab. Die Gründe der Zweckmäßigkeit, die uns dazu geführt haben sonst überall die Verträge aufrecht zu erhalten, so wenig befriedigend sie auch sein mögen, verlieren hier ihre Gültigkeit. Es würde unzulässig sein, daß die künftigen Normen der Gemeinschaft festgelegt würden, ohne daß das Parlament der Gemeinschaft dabei mitzureden hätte. Artikel 95 des Vertrages über die Gründung der Montanunion und Artikel 124 des EVG-Vertrages müssen unverzüglich revidiert werden. Diese Revision muß gleichzeitig mit der Übertragung der Zuständigkeiten der EVG und der Montanunion mittels einer geeigneten Bestimmung des Übertragungsprotokolls erfolgen. 18. In ihrer gegenwärtigen Form sehen die Artikel vor, daß die neuen Normen vom Exekutivorgan mit einstimmiger Zustimmung des Ministerrates erlassen werden. Die Rolle des Rates muß vom Parlament der Gemeinschaft übernommen werden (vgl. Entschließung II, Titel A, 3). Werden zusätzliche Garantien in der Frage der Rechte der Einzelstaaten gewünscht, so könnte man eine qualifizierte Mehrheit in der zweiten Kammer (Staatenkammer) vorsehen und vielleicht auch zuvor den Gerichtshof darüber hören, ob die vom Exekutivorgan vorgeschlagene Norm sich innerhalb der Grenzen der allgemeinen Zuständigkeit der Gemeinschaft hält. Man kann sich vorstellen, daß zur Zeit der Abfassung der Verträge das darin vorgesehene parlamentarische Organ vielleicht unzureichend erschienen ist, weil es keine ausreichende Wahlbasis hat und zu sehr spezialisiert ist, was den Rückgriff auf den Ministerrat rechtfertigte. Solche Vorbehalte kann man nicht aufrecht erhalten, sobald ein Zweikammersystem mit allgemeinem Abstimmungsmodus, ein-

12 Luxemburger Entschließung bis Straßburger Tagung 493 schließlich einer aufgrund des allgemeinen Wahlrechts gewählten Versammlung besteht. Sollte die hier vorgeschlagene Lösung angenommen werden, so wird ein bedeutender Teil der normativen Befugnis der Gemeinschaft, sobald diese gegründet ist, in enger gegenseitiger Zusammenarbeit von ihrem Exekutivorgan, ihrem parlamentarischen Organ (und ihrem Gerichtsorgan) in einer völlig mit unseren demokratischen Traditionen übereinstimmenden Weise und, dessen bin ich gewiß, im Interesse unserer Völker ausgeübt. c) Revision der Gesetzgebungs -Klauseln der Vertäge über die Gründung der EVG und der Montanunion (vgl. Entschließung I, 8) 19. Die Bemerkungen, die im 15 über die Ausübungsbedingungen der normativen Befugnisse der EVG und der Montanunion gemacht werden zeigen, wie unerläßlich es ist, ein einfaches Verfahren vorzusehen, das die fortschreitende Anpassung der Klauseln der Verträge über die Gründung der EVG und der Montanunion, die sich weder auf die Zuständigkeitsgebiete, noch auf den Aufbau der Organe beziehen, gestattet (vgl. 14). Ein ziemlich allgemeines Einvernehmen ist im Unterausschuß über den Charakter dieser Klauseln als internes Gesetz erzielt worden. Angesichts ihrer Bedeutung wurde beantragt, ihre Veränderungen an ernsthafte Verfahrensgarantien zu binden, über die man sich jedoch nicht hat einigen können. Mehrere unserer Kollegen und insbesondere Abg. WIGNY erschien die einstimmige Zustimmmung des Ministerrates unerläßlich. Nach Ansicht anderer sollten qualifizierte Mehrheiten im Parlament genügen. Ich möchte folgenden Kompromiß vorschlagen: Für alle Bestimmungen, die die Vorrechte der Regierungen innerhalb der Gemeinschaft berühren (d.h. also tatsächlich die dem Ministerrat der EVG und der Montanunion erteilten Befugnisse), ist die einstimmige Zustimmung der Regierungsvertreter erforderlich. Diese Zustimmung könnte von einem Rat der nationalen Minister durch einstimmigen Beschluß gegeben werden. Es wäre nicht mehr notwendig, die Genehmigung der Einzelstaaten in den verfassungsmäßig vorgeschriebenen Formen einzuholen (parlamentarisches Ratifizierungsverfahren), was immerhin gegenüber der gegenwärtigen Lage ein Fortschritt sein würde. Die anderen Bestimmungen können durch ein einfaches Gesetz der Gemeinschaft, das von den beiden Kammern angenommen wird, abgeändert werden. Es ist zu bemerken, daß die meisten dieser Bestimmungen für die Montangemeinschaft durch Artikel 95 Absatz 3 gedeckt sind, der bereits die Möglichkeit ihrer Abänderung durch Mehrheitsbeschluß vorsieht. Diese Regeln werden erst nach einer Übergangszeit (deren Dauer für jeden dieser Verträge eine andere sein kann), anwendbar sein. Wahrscheinlich wird Unterausschuß II beschließen, das Exekutivorgan der Gemeinschaft an der Gesetzgebungstätigkeit der Kammern zu beteiligen. Dieses Exekuti-

13 494 Teil 2. Das Projekt der Europäischen Politischen Gemeinschaft vorgan steht nach den Vorschlägen des Abg. DEHOUSSE zum Teil unter der Kontrolle eines Ministerrates. Selbst wenn diese Bestimmung wegfällt, werden die Räte der EVG und der Montanunion auf lange Zeit hinaus eine Rolle zu spielen haben. Man hat also die Gewißheit, daß jegliche Veränderung der beiden Verträge erst nach umfassendsten Beratungen zwischen allen Betiligen, den europäischen Organen wie den nationalen Regierungen, erfolgt. Dieses Verfahren wird vielleicht am ehesten geeignet sein, hinsichtlich der EVG die ernsten Lücken, die am Vertrage festzustellen sind (vgl. meine Aufzeichnung AA/CC/SCA (2) 16) auszufüllen. Ich hoffe sehr, daß der Unterauschuß diesen Kompromiß annehmen wird, der den parlamentarischen Organen der Gemeinschaft eine wirkliche Autorität verleiht, den Regierungen Sicherheiten bietet und dem gesamten Gefüge eine gewisse Geschmeidigkeit gibt. C. Neue Zuständigkeitsgebiete im allgemeinen Rahmen des durch die Verträge über die Gründung der EVG und der Montanunion geschaffenen Systems Der Unterausschuß hat anerkannt, daß das bloße Dasein einer politischen Gemeinschaft bestimmte Erweiterungen der in den Verträgen über die Gründung der EVG und der Montanunion vorgesehenen Befugnisse mit sich bringt. a) Befugnisse auf dem Gebiete der Außenpolitik (vgl. Entschließung I, 9 bis 11 und Entschließung II, Titel B) 20. Der Unterauschuß hat bis jetzt nicht das äußerst wichtige Problem erörtert, welche Verantwortlichkeiten die Politische Gemeinschaft für die Bestimmung einer gemeinsamen auswärtigen Politik der Sechs Länder, auf den Gebieten Kohle-Stahl und Verteidigung haben soll. Die Frage ist nicht neu. Bereits im Dezember 1951 stellte die Versammlung des Europarates klar heraus (in der bereits zitierten Empfehlung 21, B, 14), daß die Bildung gemeinsamer Verteidigungsstreitkräfte die Bestimmung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik notwendig macht. Auf dem Gebiete Kohle-Stahl hat die Montanunion bereits begrenzte handelspolitische Befugnisse, und die Erklärungen der Herren MONNET und SPIERENBURG im Organisationsausschuß der Gemeinsamen Versammlung (8.November 1952) zeigen, daß die Regierungen weit davon entfernt sind, sich der Erweiterung dieser Befugnisse zu widersetzen. Der Unterausschuß könnte vereinbaren, daß die Mitgliedstaaten auf den Gebieten Kohle-Stahl und Verteidigung eine gemeinsame, von der Gemeinschaft festgelegte auswärtige Politik zu befolgen haben. Während einer Übergangszeit würden den Staaten weitgehende Garantien bezüglich der Einzelheiten der Festlegung dieser Politik durch das Exekutivorgan gegeben werden: Man könnte z.b. die einhellige Stellungnahme eines Rates der nationalen Minister zur Bedingung machen (vgl. Entschließung II, Titel B). Zweifellos ist der Grundsatz der Einstimmigkeit, wie ein Mitglied unseres Unterausschusses hervorgehoben hat, an und für sich schlecht, da er im Augenblick der Entscheidung zu einer Lähmung führen kann. In dem hier erörterten Falle ist

14 Luxemburger Entschließung bis Straßburger Tagung 495 es besser, sich dieser wahrscheinlich durch die Tätigkeit und Kontrolle der parlamentarischen Versammlungen der Gemeinschaft zu erlauben, eine selbständige oder sogar abweichende Außenpolitik zu treiben, während die internationale Lage außergewöhnlich heikel und gefährlich ist. 21. Fällt die Verantwortung für die Entscheidung infolge dieser Garantien der Gemeinschaft zu, so ist die Verantwortung für die Durchführung zwischen den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft aufgeteilt: Dies ist die Bedeutung der vom Unterausschuß in der Frage der Gesandtschaftsrechts und des Abschlusses von Verträgen angenommenen Bestimmungen. Die Frage des aktiven Gesandtschaftsrechtes ist bis jetzt zurückgestellt worden. Ich möchte darauf hinweisen, daß bereits ins Auge gefaßt ist, der Montanunion dieses Recht zuzuerkennen: Zwischen der Hohen Behörde und den Sechs Regierungen sind Besprechungen im Gange, um die sechs Delegationen im Kohleausschuß und im Stahlausschuß der OEEC durch eine einzige Delegation zu ersetzen. Ich meine daher, daß die von einigen unserer Kollegen zum Ausdruck gebrachten Vorbehalte aufgegeben werden könnten. 22. Der Unterausschuß ist bereits zu grundsätzlichen Schlußfolgerungen über das Verfahren beim Abschluß von Verträgen durch die Gemeinschaft gelangt. Sie werden in der Entschließung II, Titel B bezüglich der Übergangszeit aufgeführt. Es ist jedoch präzisiert worden, daß über die von der Gemeinschaft ausgearbeiteten Verträge nicht von einem Rat der nationalen Minster, sondern vom Exekutivorgan verhandelt wird, das natürlich im Rahmen der durch einstimmigen Beschluß des Ministerrates festgelegten Außenpolitik tätig wird... Die Staaten haben demnach alle nötigen Sicherheiten. Die Unterzeichnung des Vertrages wäre ferner von der einstimmigen Zustimmung des Ministerrates abhängig. (Es ist zu bemerken, daß der EVG-Vertrag in Artikel 99 ein elastisches Verfahren für die Abkommen über eine Außenhilfe vorsieht.) b) Befugnisse auf finanziellem Gebiet (vgl. Entschließung I, 12 bis 15, Entschließung II, Titel C) 23. Der Unterausschuß hat einen Redaktionsausschuß mit der Ausarbeitung eines Textes (Drucks. AA/CC/SCA (2) 18) über diese Frage auf Grund der Vorschläge der Abgg. BECKER und WIGNY beauftragt. Ich habe daraus unverändert in Entschließung I ( 12 bis 15) die allgemeinen Grundsätze für die endgültige Regelung sowie in Entschließung II, Titel C alle anderen Stellen übernommen, die sich auf das Haushaltsverfahren, auf die Anleihefragen und auf die Übergangsregelung beziehen. c) Wirtschaftliche Zuständigkeiten in Verbindung mit den Verträgen der EVG und der Montanunion (vgl. Entschließung I, 16 bis 18) 24. Der Unterausschuß hat die Frage der Zuständigkeiten der Gemeinschaft auf wirtschaftlichem Gebiet bis jetzt nur unter dem Gesichtspunkt von Souveränitätsverzichten betrachtet, die von den Mitgliedstaaten mehr oder weniger langfristig

15 496 Teil 2. Das Projekt der Europäischen Politischen Gemeinschaft auf völlig neuen Gebieten zugestanden werden sollen. Dabei sind deutlich auseinandergehende Meinungen zum Ausdruck gebracht worden. Ich werde weiter unten auf diese Frage, in der meine perönliche Einstellung bekannt ist, zurückkommen. Einstweilen habe ich als Berichterstatter die Aufmerksamkeit des Unterausschusses auf gewisse bescheidenere Maßnahmen zu lenken, die wie schon die oben erörterten Maßnahmen die normale Arbeit einer Gemeinschaft mit den Befugnissen und der Aufgabe der EVG und der Montanunion notwendigerweise mit sich bringt. Man kann die Bedeutung der Auswirkungen der Errichtung eines gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl auf die Wirtschaft der Sechs Länder, die Aufstellung eines teilweise übertragbaren Haushalts für die militärischen Ausgaben, eines gemeinsamen, vom Kommmissariat bearbeiteten Rüstungsprogramms was mit der Errichtung eines gemeinsamen Marktes für die Rüstungsindustrien gleichbedeutend ist nicht unbeachtet lassen. Infolge der bloßen Anwendung der beiden Verträge wird sich die Gemeinschaft direkt oder indirekt in immer weitere Gebiete der Wirtschaft einzuschalten haben. Der Fragebogen der Minister bestätigt diesen Gesichtspunkt und gibt uns sehr nützliche Anregungen. Seine Aufgliederung läßt folgende Punkte hervortreten: (i) Bestimmte wirtschaftliche Maßnahmen ergeben sich als normale Folge aus den Verträgen über die Gründung der EVG und der Montanunion: Währungsmaßnahmen zur Förderung der rationellen Erzeugung und des freien Warenverkehrs sowie Maßnahmen zur Erleichterung des Austausches von Arbeitskräften (Frage 3, B, c). Es wird angeregt, daß die Versammlung der Politischen Gemeinschaft Befugnisse bei der Vorbereitung dieser Maßnahmen erhält. (ii) Was die Frage der anderen wirtschaftlichen Fragen und die sozialen Fragen angeht, die den Gegenstand europäischer Integrationsmaßnahmen bilden könnten, so regt der Fragebogen an, daß die Organe der Gemeinschaft nur die Aufgabe haben sollen, den Regierugen Vorschläge zu unterbreiten. 25. Ich möchte auf den ersten Punkt eingehen die Maßnahmen, die sich als normale Folge aus den beiden Verträgen ergeben. Es erscheint möglich, die Gemeinschaft aktiv an ihrer Vorbereitung zu beteiligen, ohne daß man ihr deswegen neue supranationale Vorrechte einräumen muß. Ich möchte folgenden Anregungen machen: (i) Der Gemeinschaft (einem Vorschlag des Abg. WIGNY entsprechend) ein Recht zur Stellungnahme in den wirtschaftlichen und sozialen Fragen von gemeinsamem Interesse und insbesondere in denjenigen Fragen zu geben, die mit den wirtschftlichen Auswirkungen der beiden Verträge, wie sie im Fragebogen der Minister angegeben sind, verbunden sind. Es handelt sich dabei um Befugnisse, die denen des Europarates kaum gleichwertig sind. Sie machen offensichtlich nicht den geringsten Souveränitätsverzicht notwendig. Sie können es jedoch der Gemeinschaft ermöglichen, durch Beratung der Mitgliedstaaten und durch Vorbereitung der öffentlichen Meinung und der Par-

16 Luxemburger Entschließung bis Straßburger Tagung 497 lamente auf die fortschreitende Annahme der von den Sechs Ministern vorgeschlagenen Maßnahmen nützliche Arbeit zu leisten. Die Stellungnahmen könnten in der Tat entweder die Form von Entschließungen annehmen, die das Parlament der Gemeinschaft annimmt und an die nationalen Parlamente richtet, oder die Form von Stellungnahmen des europäischen Exekutivorgans, die an die nationalen Regierungen gerichtet werden, oder einer Verbindung beider Formen. Diese Bestimmungen können jedoch manchen unzulänglich erscheinen. Daher möchte ich dem Unterausschuß vorschlagen, einen Schritt weiterzugehen. (ii) Unter steter Begrenzung auf die von den Sechs Ministern vorgeschlagenen Gebiete, die im ganzen genommen die durch die fortschreitende Vorbereitung eines gemeinsamen Marktes aufgeworfenen Schlüsselprobleme sind, wäre zu verlangen, daß die Gemeinschaft obligatorisch über alle Maßnahmen der Einzelstaaten gehört werden muß, die sich in beachtlicher Weise auf die Verwirklichung des gemeinsamen Marktes auswirken oder ihr schaden könnten (z.b. Abwertung, Handelsbeschränkungen, Wiederaufrichtung von Zollschranken usw.). Diese Anregung geht auf einen Vorschlag zurück, den Abg. LE MALFA 1950 in der Versammlung des Europarates machte. Sie war damals warm begrüßt worden. Ohne die Souveränitätsrechte der Einzelstaaten zu beeinträchtigen, würde sie den europäischen Organen die Ausübung eines wirksamen Einblicksrechtes ermöglichen. Die Stellungnahme wäre vom Exekutivorgan anzufordern, das, außer in dringenden Fällen, das Parlament damit befassen könnte. Diese Stellungnahme wäre nicht bindend. (iii) Wenn der Unterausschuß bereit ist, einen Schritt weiterzugehen, möchte ich ihm vorschlagen, zu verlangen, daß die Abkommensentwürfe, die das Gebiet der von den Sechs Regierugen oder einzelnen unter ihnen aus eigener Initiative oder auf Initiative der Gemeinschaft auszuarbeitenden wirtschaftichen Integration berühren, den nationalen Parlamenten nicht zur Ratifizierung vorgelegt werden können, ohne zuvor vom Parlament der Gemeinschaft, das in gewisser Weise sein Einverstanden zu geben hätte, gebilligt worden zu sein. Einem europäischen Parlament, das eine auf Grund des allgemeinen Wahlrechts der Völker Europas gewählte Versammlung umfaßt, das Recht zu geben, europäische Abkommen, die unmittelbar diese Völker berühren sollen, zu sanktionieren, scheint mir eine Mindestforderung zu sein. Es handelt sich in gewissem Sinne dabei um das Gegenstück zu dem dem Parlament der Gemeinschaft erteilten Recht, auf den Gebieten, auf denen die Politische Gemeinschaft unbeschränkt zuständig ist, (Kohle-Stahl und Verteidigung), die von der Gemeinschaft geschlossenen Verträge mit ausschließlicher Zuständigkeit zu ratifizieren. D. Neue Befugnisse zur Wahrung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten Es liegt eine Aufzeichnung des Abg. BECKER vor (Drucks. AA/CC/SCA (2) 19, Teil I), mit deren allgemeinen Grundsätzen ich einverstanden bin. Der Teil dieser

17 498 Teil 2. Das Projekt der Europäischen Politischen Gemeinschaft Aufzeichnung, der die Menschenrechte betrifft, könnte als Diskussionsgrundlage dienen. Die Vorschläge des Abg. BECKER führen zu einer Vermehrung der supranationalen Zuständigkeiten der Gemeinschaft (begrenztes Interventionsrecht ich wünschte, daß es immer an die Weisung des Gerichtshofes gebunden wäre im Falle einer schweren Verletzung der demokratischen Ordnung durch einen Einzelstaat). Der Unterausschuß wird gegen ihre Annahme wohl nichts einzuwenden haben. Ich möchte bei dieser Gelegenheit die große Bedeutung unseres Beschlusses über den Schutz der Menschenrechte unterstreichen. Er ist die erste Rechtfertigung der in Europa und in der ganzen freien Welt unternommenen Aktion, die gleichzeitig die Sicherheit der Völker gewährleisten und ihnen die Möglichkeiten geben will, sich ihre Grundfreiheiten zu bewahren. E. Befugnisse auf neuen wirtschaftlichen und sozialen Gebieten 27. Die im Rahmen der beiden Verträge (Titel C) vorgeschlagenen Maßnahmen haben offensichtlich nur vorübergehenden Wert ich möchte fast sagen, daß sie nur der Erhaltung dienen sollen. Ich bin weiterhin fest überzeugt, daß die Politische Gemeinschaft erst dann wirklich gegründet ist, wenn der gemeinsame Markt der Güter und der Dienstleistungen und die Freizügigkeit der Personen verwirklicht ist. Wenn die Stelle in der Luxemburger Entschließung, die sich auf die wirtschaftliche Vereinheitlichung bezieht, den Gedanken erlaubt, daß sie auch der Auffassung der Sechs Minister entspricht, so zeigt der Inhalt des oben ( 24) erörterten Fragebogens leider klar und deutlich, daß die Regierungen zur Zeit nicht geneigt sind, positive Maßnahmen auf diesen Gebieten zu treffen. Wirtschaftliche Vereinigung soll heißen: Erweiterung der Produktion, Entwicklung der Beschäftigung, Hebung des Lebensstandards. Sie soll darauf gerichtet sein, die Lebensbedingungen auszugleichen, aber auf höchster Ebene und ihre Durchführung muß von geeigneten Vorsichtsmaßnahmen begleitet sein, damit sie nicht schwere Störungen im wirtschaftlichen oder sozialen Leben der Mitgliedstaaten hervorruft. Diese Maßnahmen können nicht improvisiert werden, und ich hätte mit vielen anderen gern gesehen, daß die Regierungen bereit wären, aktiv mit der Sonderversammlung zusammenzuarbeiten, um dieses Vorhaben ins Werk zu setzen... Das war leider nicht der Fall, und wir sind gezwungen, die Errichtung der Politischen Gemeinschaft abzuwarten. Es wird dem Parlament dieser Gemeinschaft obliegen, im Zusammenwirken mit dem Exekutivorgan die geeigneten Ergänzungen zur Satzung vorzuschlagen, welche die der Gemeinschaft bereits erteilte virtuelle Zuständigkeit aktualisieren soll. II) Initiativrecht auf verfassungsrechtlichem Gebiet Die vorstehenden Erwägungen messen der Frage einer Abänderung der Satzung besondere Bedeutung bei.- Es ist wesentlich, ein Verfahren festzulegen, daß so 8 Vgl. Entschließung I, 20 und Entschließung II, Titel D.

18 Luxemburger Entschließung bis Straßburger Tagung 499 geschmeidig wie möglich ist und gleichzeitig den Mitgliedstaaten die unerläßlichen Garantien für die Beständigkeit gewährt. Das Verfahren, das ich persönlich vorziehen würde, bestände darin, der Gemeinschaft ein gewisses Recht zur Selbstausdehnung ihrer Vorrechte unter verschiedenen Garantien (mehrere Lesungen der Texte, qualifizierte Mehrheit in jeder Kammer usw.... ) zu erteilen. Dieses Verfahren hätte den wesentlichen Vorzug, die Umsetzung der virtuellen Zuständigkeit der Gemeinschaft in die Wirklichkeit stufenweise zu gestatten, und zwar auf Grund natürlicher Anregungen, die von innen her aus der Gemeinschaft kommen, und ohne daß jede Erweiterung politische Diskussionen allgemeiner Natur oder die Einberufung von Konferenzen veranlassen müßte, kurz, ohne daß man Anträgen von außen stattgeben müßte, die manchmal maßlos in ihren Forderungen sind und es zweifellos bleiben müssen, solange es nicht möglich ist, die Ausgestaltung der Gemeinschaft einer fortschreitenden autonomen und spontanen Entwicklung zu überlassen. Der Unterausschuß wird einen solchen Weg wohl kaum gehen wollen. Der größte Teil seiner Mitglieder hat jedoch anerkannt, daß die Gemeinschaft ein Initiativrecht auf verfassungsrechtlichem Gebiete haben sollte und daß eine gewisse Vereinfachung des herkömmlichen Verfahrens zur Ausarbeitung und Ratifizierung von Vertragsabänderungen anzustreben wäre. Folgende Lösung könnte meines Erachtens vorbehaltlos von allen meinen Kollegen angenommen werden: Diese Verfassungsänderungen wären vom Parlament der Gemeinschaft, zweifellos mit Hilfe der Exekutive, und im Einvernehmen mit dem Gerichtshof, auszuarbeiten. Sie müßten von einem Rat der nationalen Minister einstimmig gebilligt werden und würden sodann den Staaten zur Genehmigung durch die Parlamente zugeleitet. Der Zusammentritt der Regierungskonferenz fiele damit fort, da die Beratungen des Ministerrates an ihre Stelle treten, und die einstimmige Zustimmung dieses Ministerrates die Regierungen endgültig verpflichten würden, die Abänderungen ihren Parlamenten vorzulegen und vor ihnen zu vertreten. Es wäre schwierig, auf diesem Wege noch weiter zu gehen. Von der Zustimmung der Parlamente abgesehen, würde eine Umgestaltung der nationalen Verfassungen erfordern, die kaum zu unseren demokratischen Traditionen passen würde, und es ist zweifelhaft, ob unsere Länder in absehbarer Zeit bereit wären, sich durch eine Verfassungsänderung, die nur von einer Mehrheit der Staaten gebilligt ist, binden zu lassen. Schlußfolgerungen 29. Einer unserer Kollegen bemerkte vor einigen Tagen, daß unser Unterausschuß wie eine Katze um den heißen Brei herum geht, anstatt an die wesentlichen Probleme seiner Tagesordnung heranzugehen. Ich habe mich bemüht, dieser Kritik zu entgehen, wobei ich es manchmal vorzog, persönliche Anregungen vorzulegen, anstatt das System der Vorschläge, die ich zu unterbreiten hatte, unvollständig zu lassen, und wobei ich oft mit meinen eigenen Besorgnissen reinen Tisch machen mußte, in der Hoffnung, zur Verständigung beizutragen, und manchmal auch ohne

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