Sportförderungsrichtlinie der Stadt Leipzig
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- Stephan Sommer
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1 Sportförderungsrichtlinie der Stadt Leipzig Gliederung Präambel 1 Rechtliche Grundlagen 2 Zuwendungszweck 3 Gegenstand der Förderung 4 Zuwendungsempfänger/innen 5 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen der Sportförderung 6 Nicht investive Sportförderung 6.1 Institutionelle Förderung und spezielle Voraussetzungen für eine Institutionelle Förderung von Leipziger Sportvereinen Kinder- und Jugendarbeit Übungsleiter/innen Fahrtkosten Anmietung Sportstätten Dritter Dachorganisationen mit besonderer Aufgabenstellung 6.2 Projektförderung Sportveranstaltungen der Vereine/Verbände Projekte im Nachwuchsleistungssport Projekte für ausgewählte Gruppen im Freizeit- und Breitensport Ehrungen Sportgroßveranstaltungen Kleinsportgeräte 6.3 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 7 Investive Sportförderung 7.1 Gegenstand der Förderung 7.2 Spezielle Zuwendungsvoraussetzungen 7.3 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung Zuwendungs- und Finanzierungsart sowie Höhe der Zuwendung Zuwendungsfähige Kosten Eigenleistungen Verhältnis zu anderen Finanzierungsmöglichkeiten (Subsidiaritätsprinzip) 8 Verfahren 8.1 Antragsfrist/-verfahren 8.2 Bewilligungsverfahren 8.3 Auszahlungsverfahren 8.4 Mitteilungspflichten 8.5 Verwendungsnachweisprüfung 8.6 Ausschluss vom Fördermittelverfahren, Erstattung der Zuwendung und Verzinsung 8.7 Sonstige Verfahrensbestimmungen 9 Übergangsregelungen 10 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten Anlage Anti-Doping-Aktionsplan Zehn Punkte für Sport und Staat 1
2 Sportförderungsrichtlinie der Stadt Leipzig Beschluss-Nr. RBV-553/10 der Ratsversammlung vom Präambel Die vorliegende Sportförderungsrichtlinie ist ein Instrument zur Gestaltung der Sportlandschaft in Leipzig. Neben der nachfolgend geschilderten direkten finanziellen Förderung des Sports unterstützt die Stadt Leipzig die Leipziger Vereine auch indirekt mit anderen Vergünstigungen oder Maßnahmen. So stellen zum Beispiel der nicht kostendeckende Eigenbeitrag der erwachsenen Sportler/innen für die Nutzung kommunaler Sporthallen sowie deren kostenfreie Nutzung durch den Kinder- und Jugendsport einen bewussten Beitrag der Stadt Leipzig zur Sportförderung dar (siehe Sportstättenvergabe der Stadt Leipzig und Entgeltregelung für die Nutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Sportstätten derzeit Beschluss der 42. Ratsversammlung Nr. 905/97 vom ). 1 Rechtliche Grundlagen Die Stadt Leipzig gewährt Zuwendungen als Zuschüsse zur Förderung des Sports als freiwillige Leistung nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Hauptsatzung der Stadt Leipzig in der jeweils aktuellen Fassung (derzeit Beschluss des Stadtrates Nr. RBIV-1762/09 vom ) sowie auf Grundlage nachfolgend ausgewiesener rechtlicher Grundlagen, insbesondere: (1) der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), (2) des Sächsischen Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), (3) der Kommunalen Haushaltsverordnung, VwV Gliederung und Gruppierung in der aktuellen Fassung (4) der Rahmenrichtlinie der Stadt Leipzig zur Vergabe von Zuwendungen an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen in der jeweils aktuellen Fassung (derzeit Beschluss des Stadtrates Nr. RBIII-1173/02 vom ), (5) des Sportprogramms 2015 für die Stadt Leipzig (Beschluss des Stadtrates RBIV-1682/09 vom ). 2 Zuwendungszweck Zur Förderung, Entwicklung und Qualifizierung des organisierten Sports gewährt die Stadt Leipzig im Rahmen der jährlich im kommunalen Haushalt eingestellten und bestätigten Mittel Zuwendungen als Zuschüsse. Die Zuwendung der Sportfördermittel ist eine freiwillige Leistung der Stadt Leipzig. Sie erfolgt stets vorbehaltlich der Genehmigung des Haushaltsplanes durch die Rechtsaufsichtsbehörde nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der Hauptsatzung der Stadt Leipzig und auf der Grundlage der unter Punkt 1 ausgewiesenen Rechtsgrundlagen. 2
3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Eine Untersetzung des Gesamtbudgets erfolgt in jährlicher Abstimmung mit dem Fachausschuss Sport des Stadtrates durch sogenannte Handlungshinweise zur Umsetzung der investiven und der nicht investiven Sportförderung. 3 Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen und Projekte, welche die sportpolitischen Leitlinien der Stadt Leipzig umsetzen. Dabei werden folgende Prioritäten in der Sportförderung gesetzt: (1) die gezielte Förderung der ehrenamtlichen Sportarbeit, (2) die vorrangige Förderung des Kinder- und Jugendsports, (3) die ausgewogene Förderung des Freizeit- und Breitensports, (4) die konzentrierte Förderung des Nachwuchsleistungssports, (5) die spezielle Förderung von Sportangeboten für Behinderte, sozial Benachteiligte, Migrantinnen und Migranten sowie unterstützungsbedürftige Seniorinnen und Senioren, (6) die Förderung ausgewählter Sportgroßveranstaltungen und (7) die kontinuierliche Förderung der kommunalen baulichen Infrastruktur und des kommunalen beweglichen Anlagevermögens für das Sporttreiben. 4 Zuwendungsempfänger/innen Zuwendungsberechtigt sind Sportvereine und Sportverbände, die eine vom Finanzamt anerkannte Gemeinnützigkeit nachweisen, in das Vereinsregister des Amtsgerichts Leipzig eingetragen und in Leipzig aktiv und ansässig sind. Die Antragsteller/innen müssen dem Stadtsportbund Leipzig e.v. (SSB) angehören und Mitglied im Landessportbund Sachsen e.v. (LSB) sein. Weiterhin können Sportverbände, die Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) sind, sowie Dachverbände wie der SSB und der Olympiastützpunkt Leipzig e.v. (OSP) eine Förderung erhalten. Andere Antragsteller/innen, die im Interesse der Sportförderung der Stadt Leipzig liegende Aufgaben erfüllen, können Zuschüsse als Projektförderung erhalten. Fördervereine ausgenommen bei Sportgroßveranstaltungen sind von einer Förderung ausgeschlossen. 5 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen der Sportförderung Eine Zuwendung kann erfolgen, wenn insbesondere nachfolgende Bedingungen erfüllt sind: (1) Es werden grundsätzlich gemeinnützige Interessen verfolgt. (2) Der Nachweis einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung muss gegeben sein. 3
4 (3) Die Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers / der Zuwendungsempfängerin müssen in allen Förderkriterien in angemessenem Verhältnis zur beantragten Förderung stehen (Subsidiaritätsprinzip). (4) Die Gewähr einer zweckentsprechenden, wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Mittel wird versichert. (5) Pro Maßnahme wird nur eine städtische Förderung gewährt. (6) Die Gesamtfinanzierung jeder beantragten Maßnahme muss gesichert sein. (7) Die Verwendungsnachweise aller Förderungen werden termingerecht vorgelegt. (8) Jede Maßnahme der Projektförderung muss einen detaillierten, schlüssigen und vollständigen Ausgaben- und Finanzierungsplan enthalten. (9) Die Antragsteller/innen erkennen die Sportförderungsrichtlinie und deren Bewilligungsbedingungen an. (10) Die Antragsteller/innen pflegen oder verbreiten kein gewalttätiges, rassistisches, antisemitisches oder anderweitig diskriminierendes Gedankengut. Dies gilt bspw. für die Leugnung des Holocaust, die Benachteiligung, Diskriminierung oder Beleidigung von Personen aufgrund ihrer Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Hautfarbe, ihrer religiösen Überzeugung oder ihrer sexuellen Orientierung oder wegen einer Behinderung. Ein Verstoß wird mit sofortigem Ausschluss des Vereins aus der Sportförderung und der Rückforderung erhaltener finanzieller Mittel geahndet. (11) Die geförderten Sportvereine und -verbände sowie die sonstigen Antragsteller/innen unterwerfen sich der Ethik eines dopingfreien Sports, erkennen den vom DOSB beschlossenen Anti-Doping-Aktionsplan: Zehn Punkte für Sport und Staat an (siehe Anlage) und unterstützen gleichzeitig dessen Umsetzung. 6 Nicht investive Sportförderung Die nicht investive Sportförderung umfasst die Institutionelle und die Projektförderung 6.1 Institutionelle Förderung und spezielle Voraussetzungen für eine Institutionelle Förderung von Leipziger Sportvereinen (1) Sportvereinen können Fördermittel zur Deckung eines nichtabgegrenzten Teils ihrer Ausgaben für die sportliche Tätigkeit bewilligt werden, wenn sie neben den allgemeinen Zuwendungsvoraussetzungen des Punktes 5 a) auf der Grundlage der Bestandserhebung des SSB zu Beginn des Förderjahres über einen Mitgliederbestand von mehr als 100 Mitgliedern verfügen und einen Kinder- und Jugendanteil von mindestens 10 % am Gesamtmitgliederbestand nachweisen oder über eine Mitgliederzahl von 50 bis 100 Mitgliedern verfügen und einen Kinder- und Jugendanteil von mindestens 50 % am Gesamtmitgliederbestand nachweisen, b) einen durchschnittlichen Mindestmitgliedsbeitrag von 5, EUR für Erwachsene und 3, EUR für Kinder und Jugendliche pro Monat erheben davon ausgenommen sind Dachorganisationen mit besonderer Aufgabenstellung und 4
5 c) den Vereinsmitgliedern, sofern diese Leipzig-Pass-Inhaber sind, 50 % Ermäßigung auf den in der Beitragsordnung des Vereins festgelegten Mitgliedsbeitrag und auf Eintrittsgelder von Sportveranstaltungen gewähren. Für neu in den SSB aufgenommene Vereine beginnt die Förderfähigkeit erst im Folgejahr. (2) Vereine, welche die Voraussetzungen nach Ziffer (1) a) bis c) nicht erfüllen, können in begründeten Fällen gefördert werden, wenn sie besondere Aufgaben im leistungssportlichen Bereich entsprechend der sportpolitischen Schwerpunktsetzung oder für Menschen mit Behinderungen, sozial Benachteiligte, Migrantinnen und Migranten, unterstützungsbedürftige Seniorinnen und Senioren oder andere besondere Aufgabenstellungen wahrnehmen Kinder- und Jugendarbeit Für jedes beim SSB gemeldete Vereinsmitglied im Kinder- und Jugendbereich kann ein Zuschuss gezahlt werden, dessen Höhe in Abhängigkeit der verfügbaren Haushaltsmittel jährlich neu festgelegt wird. Für Kinder und Jugendliche im Behindertenbereich kann bei entsprechendem Nachweis eine Zuschusserhöhung gewährt werden. Als Jugendliche/r gilt, wer zum Stichtag das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat Übungsleiter/innen Für ehrenamtlich tätige Übungsleiter/innen können gemäß eines Teilerschlüssels (durchschnittliches Verhältnis von Übungsleiter/innen und betreuten Athleten/Athletinnen 1:15 im Kinder- und Jugendbereich bzw. 1:25 im Erwachsenenbereich) Zuschüsse gewährt werden, wenn sie im Besitz einer gültigen Lizenz bzw. eines Zertifikates sowie eines gültigen Vertrages mit dem jeweiligen Verein sind. Für Übungsleiter/innen im Behindertenbereich kann bei entsprechendem Nachweis eine Zuschusserhöhung erfolgen. Voraussetzung ist, dass der Verein mindestens 10 % Eigenmittel einsetzt. Der Einsatz von Drittmitteln (Zuschuss vom LSB) darf nicht als Eigenmittel ausgewiesen werden Fahrtkosten Vereine bzw. Einzelsportler/innen, die an förderwürdigen Wettkämpfen innerhalb Deutschlands teilnehmen, können entsprechend der Anreiseart Zuschüsse für Fahrtkosten erhalten. Der Sportverband in der entsprechenden Sportart muss jedoch Mitglied im DOSB sein. Der jeweilige Höchstbetrag pro Person und Verein sowie die förderwürdigen Wettkämpfe werden in Abhängigkeit der verfügbaren Haushaltsmittel jährlich neu festgelegt. Näheres regeln die Handlungshinweise Anmietung Sportstätten Dritter Zur Absicherung eines ordnungsgemäßen und regelmäßigen Übungs- und Wettkampfbetriebes können für die Anmietung von Sporteinrichtungen Zuschüsse gewährt werden. Der Zuschuss beschränkt sich auf sportlich genutzte Räume bzw. Flächen, deren Anmietung zwingend erforderlich ist, weil keine kommunalen Sportstät- 5
6 ten bzw. Räume oder Flächen zu nutzen sind. Berechnet wird der Zuschuss generell auf die Kaltmiete Dachorganisationen mit besonderer Aufgabenstellung Der SSB mit seiner Sportjugend als Dachorganisation der eingetragenen und gemeinnützigen Sportvereine der Stadt Leipzig kann für seine Vereinsarbeit und den Geschäftsbetrieb eine Förderung erhalten. Ebenso kann der OSP als Serviceeinrichtung des Leistungs- und Spitzensports der Stadt Leipzig für seine Aufgabenerfüllung eine Förderung erhalten. Zuschüsse können anteilig für Personalkosten unter Beachtung des Besserstellungsverbotes von beim Olympia- bzw. Bundesstützpunkt angestellten Trainern / Trainerinnen im Rahmen einer Trainermischfinanzierung, zur Unterstützung von ausgewählten Trainingsmaßnahmen sowie für zivildienstleistende Leistungssportler/innen gewährt werden. 6.2 Projektförderung Auf dem Wege der Projektförderung können an Zuwendungsempfänger/innen unter Beachtung der Punkte 4 (Zuwendungsempfänger/innen) und 5 (Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen der Sportförderung) Fördermittel zur Deckung ihrer Ausgaben für folgende einzelne, sachlich und zeitlich abgegrenzte Projekte bzw. Veranstaltungen bewilligt werden: Sportveranstaltungen der Vereine / Verbände Gefördert werden können Sportveranstaltungen des SSB und seiner Sportjugend sowie der Leipziger Sportvereine und -verbände, die als Ziel haben, den Sport in seiner Gesamtheit weiter zu beleben und als positiven Image-Faktor erlebbar zu machen. Das sind schwerpunktmäßig: (1) nationale und internationale Wettbewerbe mit Meisterschaftscharakter, (2) Pokalwettbewerbe auf Bundesebene, (3) Sportveranstaltungen mit integrativem Charakter im Kinder- und Jugendbereich, für Menschen mit Behinderungen, sozial Benachteiligte, Migrantinnen und Migranten sowie Seniorinnen und Senioren, (4) Sportbegegnungen mit Teilnehmern / Teilnehmerinnen aus Städten anerkannter Städtepartnerschaften, (5) traditionelle Sportfeste, die sowohl der Entwicklung der jeweiligen Sportart als auch der Mitgliedergewinnung dienen. Grundsätzlich nicht gefördert werden Profisportveranstaltungen, die ausschließlich kommerziellen bzw. gewinnorientierten Zwecken dienen. Für förderwürdige Sportveranstaltungen, bei denen Leipziger Sportvereine Ausrichter sind, kann im Einzelfall und in Abstimmung mit dem Fachausschuss Sport eine Förderung erfolgen, wenn diese Veranstaltungen aufgrund nicht vorhandener Spezialsportstätten oder fehlender Voraussetzungen nur außerhalb Leipzigs durchgeführt werden können. 6
7 6.2.2 Projekte im Nachwuchsleistungssport Jährlich gefördert werden können Projekte im Nachwuchsleistungssport in den für einen Olympiazyklus bestätigten Schwerpunktsportarten. Für die Anerkennung als Schwerpunktsportart sind folgende Kriterien zu erfüllen: (1) Anerkennung als Bundesstützpunkt und Landesstützpunkt oder Bundesstützpunkt Nachwuchs und Landesstützpunkt; für Sportarten, die nicht am Stützpunktsystem teilnehmen, ist vom DOSB ein entsprechender Nachweis zur Schwerpunktsetzung am Standort Leipzig beizubringen. (2) in Leipzig vorhandene Kaderstruktur: A- bis C-Kader, (3) aktuelle Leistungsnachweise im Junioren- und Seniorenbereich, (4) bei Mannschaftssportarten: Tradition und eine breite Vereinsbasis in Leipzig. Spezielle Voraussetzungen für eine Projektförderung in den Schwerpunktsportarten (1) Für jede bestätigte Schwerpunktsportart ist nur ein Projektträger (Verein / Verband) förderfähig. (2) Das Projekt ist zeitlich befristet und kann jährlich in maximal vier aufeinanderfolgenden Jahren (gemäß dem aktuellen Olympiazyklus) gefördert werden. (3) Der Antrag auf Projektförderung muss eine Projektkonzeption und einen Projektfinanzierungsplan enthalten. (4) Projekte müssen auf konkret zu benennende Zielgruppen (namentliche Benennung der Sportler/innen) und umzusetzende Maßnahmen ausgerichtet sein. (5) Die Projektkonzeption muss in Jahresscheiben mit konkreten Zielen angelegt und konkret abzurechnen sein. (6) Unter Wahrung des Besserstellungsverbots können maximal 25 % der Projektfördermittel für Personalkosten verwendet werden. (7) Die Abrechnung des Projektes hat jährlich rechnerisch und schriftlich entsprechend der definierten Zielstellungen der Projektkonzeption und entsprechend der Allgemeinen Nebenbestimmungen mittels Verwendungsnachweis zu erfolgen Projekte für ausgewählte Gruppen im Freizeit- und Breitensport Es können integrative Projekte für Menschen mit Behinderung, sozial Benachteiligte, Migrantinnen und Migranten sowie unterstützungsbedürftige Seniorinnen und Senioren gefördert werden. Spezielle Voraussetzungen für eine Projektförderung der ausgewählten Gruppen im Freizeit- und Breitensport (1) Das Projekt ist zeitlich befristet und kann jährlich in maximal fünf aufeinanderfolgenden Jahren gefördert werden. (2) Für eine der o. g. Gruppen sind mehrere Projektträger (Vereine) förderfähig. (3) Der Antrag auf Projektförderung muss eine Projektkonzeption und einen Projektfinanzierungsplan enthalten. (4) Projekte müssen auf konkret zu benennende Zielgruppen ausgerichtet und konkret abzurechnen sein. (5) Die Projektkonzeption ist in Jahresscheiben mit konkreten Zielen anzulegen. 7
8 (6) Unter Wahrung des Besserstellungsverbots können maximal 25 % der Projektfördermittel für Personalkosten verwendet werden. (7) Die Abrechnung des Projektes hat jährlich rechnerisch und schriftlich entsprechend der definierten Zielstellungen der Projektkonzeption und entsprechend der Allgemeinen Nebenbestimmungen mittels Verwendungsnachweis zu erfolgen Ehrungen (1) Vereinsjubiläen Leipziger Sportvereinen und Sportverbänden, die die Förderungsvoraussetzungen nach den Punkten 4 (Zuwendungsempfänger/innen) und 5 (Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen der Sportförderung) erfüllen, kann folgender Jubiläumszuschuss gewährt werden: Art des Jubiläums bis 500 Mitglieder Mitglieder Mitglieder über Mitglieder 25 Jahre 200, EUR 300, EUR 400, EUR 500, EUR 50 Jahre 400, EUR 600, EUR 800, EUR 1.000, EUR 75 Jahre 600, EUR 900, EUR 1.200, EUR 1.500, EUR 100 Jahre und alle weiteren 25 Jahre 800, EUR 1.200, EUR 1.600, EUR 2.000, EUR (2) Verein des Jahres Leipziger Sportvereinen und Sportverbänden, die die Förderungsvoraussetzungen nach den Punkten 4 (Zuwendungsempfänger/innen) und 5 (Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen der Sportförderung) erfüllen, kann die Auszeichnung Verein des Jahres durch die Stadt Leipzig verliehen werden. Die Auszeichnung erfolgt mittels einer Ehrenurkunde und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel in Form eines Ehrenpokals. (3) Freizeit- und Breitensport Bis zu fünf Persönlichkeiten, die sich um den Leipziger Sport verdient gemacht haben, werden auf Vorschlag des SSB jährlich mit der Ehrenurkunde des Oberbürgermeisters / der Oberbürgermeisterin ausgezeichnet. Die Ehrung wird in der Regel anlässlich des Balls des Sports vorgenommen. Im Rahmen der verfügbaren Mittel können dafür Ehrenpreise bereitgestellt werden. (4) Leistungs- und Spitzensport Erfolgreiche Leistungs- und Spitzensportler/innen werden bei einem offiziellen Empfang der Stadt Leipzig geehrt: - Olympiateilnehmer/innen und Empfang des Oberbürgermeisters / Paralympicsteilnehmer/innen der Oberbürgermeisterin - Weltmeisterschafts- und Europa- Empfang des Sportbürgermeisters / meisterschaftsteilnehmer/innen der Sportbürgermeisterin
9 Im Rahmen der verfügbaren Mittel können dafür Ehrenpreise bereitgestellt werden. Darüber hinaus werden Olympiateilnehmer/innen und Paralympicsteilnehmer/innen mit dem Eintrag ins Goldene Buch der Stadt Leipzig ausgezeichnet. Erfolgreiche Leistungs- und Spitzensportler/innen erhalten Glückwunschschreiben der Stadt Leipzig für die nachstehend aufgeführten Erfolge: a) Olympische / Paralympische Spiele (Plätze 1 bis 6) b) Weltmeisterschaften im Behinderten- und Nichtbehindertenbereich (Plätze 1 bis 6) c) Europameisterschaften im Behinderten- und Nichtbehindertenbereich (Plätze 1 bis 3) d) Gesamt-Weltcup (Platz 1) e) Deutsche Meisterschaften Einzel / Mannschaft im Behinderten- und Nichtbehindertenbereich (Platz 1) (5) Ehrungsveranstaltungen des SSB und seiner Sportjugend Der Ball des Sports und die Sportjugend-Ehrungsveranstaltung für Nachwuchssportler/innen und junge Ehrenamtliche kann von der Stadt Leipzig jährlich mit einer Summe bis zu , EUR gefördert werden Sportgroßveranstaltungen Als Sportgroßveranstaltungen werden internationale und nationale Meisterschaften und Turniere, die für die Außenwerbung und für die Bevölkerung der Stadt sowie für die Entwicklung der einzelnen Sportarten ein großes Potenzial haben, gefördert. Schwerpunkte der Förderung sind: (1) nicht kommerzielle (ohne auf reine Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtete) Sportgroßveranstaltungen in den Schwerpunktsportarten. Hier werden besonders unterstützt: Welt- und Europameisterschaften, hochkarätige internationale und nationale Wettbewerbe sowie Deutsche Meisterschaften. (2) Sportveranstaltungen mit starkem regionalen Bezug, Tradition und Verankerung in der Basis, die attraktiv und nachhaltig für den Standort Leipzig sind. Hierzu gehören nationale und internationale Wettbewerbe, z. B. Deutsche Meisterschaften außerhalb der Schwerpunktsportarten oder internationale Turniere. Im Rahmen von Sportgroßveranstaltungen können: (1) Kongresse und Symposien des Sports mit erheblicher Bedeutung und (2) Empfänge anlässlich von Sportgroßveranstaltungen finanziell unterstützt werden, wenn ein städtisches Interesse vorliegt. 9
10 6.2.6 Kleinsportgeräte Neuanschaffungen bzw. Reparaturen von Kleinsportgeräten können im Kostenrahmen von 200, bis 411, EUR netto im Wege der Projektförderung beantragt und gefördert werden. Sportgeräte, deren Anschaffungswert 411, EUR netto überschreitet, müssen im Rahmen der Investitionsförderung beantragt werden (siehe Punkt 7). Reparaturen können auch bei Kosten über 411, EUR netto im Wege der Projektförderung beantragt und gefördert werden. 6.3 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung Die Institutionelle und die Projektförderung können auf dem Wege der (1) Fehlbedarfsfinanzierung (auf Höchstbetrag begrenzt), (2) Anteilsfinanzierung (auf Höchstbetrag begrenzt), (3) Festbetragsfinanzierung (bis maximal 3.000, EUR bei Erfüllung der Voraussetzungen des Punktes der Rahmenrichtlinie, ohne Baumaßnahmen) oder (4) Vollfinanzierung (Ausnahmefall) erfolgen. Weitere Modalitäten der Umsetzung sowie konkrete finanzielle Untersetzungen und Festlegungen zu den beiden Förderarten werden durch die Handlungshinweise zur Umsetzung der nicht investiven Sportförderung geregelt, die jährlich aktualisiert werden. 7 Investive Sportförderung 7.1 Gegenstand der Förderung Gefördert werden: (1) Neu-, Um-, Ausbau- und Sanierungsmaßnahmen, (2) Beschaffung von Sport- und Pflegegeräten ab 411, EUR netto, (3) Beschaffung von Ausstattungsgegenständen ab 411, EUR netto. Gefördert werden lediglich investive Maßnahmen entsprechend der haushaltsrechtlichen Bestimmungen (Kommunale Haushaltsverordnung, VwV Gliederung und Gruppierung). Mit Gewinnerzielungsabsicht oder in erheblichem Umfang für den professionellen Sport geplante Maßnahmen werden nicht gefördert. 7.2 Spezielle Zuwendungsvoraussetzungen Neben der Erfüllung der allgemeinen Zuwendungsvoraussetzungen nach Punkt 5 (Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen der Sportförderung) sind durch den / die Antragsteller/innen nach Punkt 4 (Zuwendungsempfänger/innen) folgende Kriterien zu erfüllen: 10
11 (1) Die Vollständigkeit der Antragsunterlagen entspricht der Unterlagencheckliste der Handlungshinweise zur Umsetzung der investiven Sportförderung. (2) Ist der / die Antragsteller/in oder das Amt für Sport der Stadt Leipzig nicht Eigentümer der Sportanlage, ist die schriftliche Zustimmung des Eigentümers zum geplanten Vorhaben einzuholen und dem Amt für Sport der Stadt Leipzig bei der Antragstellung vorzulegen. (3) Bei Baumaßnahmen fungieren die Antragsteller/innen als Bauherren. (4) Vereine, denen durch eine Nutzungsvereinbarung mit dem / der Pächter/in einer städtischen Sportanlage ein Nutzungsrecht eingeräumt wird (sog. Unterpächter), sollen nicht als Antragsteller fungieren. (5) Die Nutzung der Maßnahme für den geplanten Zweck ist für einen bestimmten Zeitraum abzusichern (= Zweckbindungsfrist). Bei Baumaßnahmen an Vereinssportstätten mit einem Gesamtwertumfang bis zu , EUR beträgt die Zweckbindung 8 Jahre. Ab einem Gesamtwertumfang von , EUR beträgt die Zweckbindungsfrist 25 Jahre. (6) Die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften, insbesondere des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts, ist durch die Antragsteller/innen sicherzustellen. (7) Die Maßnahme wurde noch nicht begonnen. Als Maßnahmebeginn zählt der Abschluss eines Lieferungs- und Leistungsvertrages. Planungsleistungen gelten nicht als vorzeitiger förderschädlicher Maßnahmebeginn. (8) Für das zu fördernde Vorhaben sind die fachliche Kompetenz der Antragsteller/innen sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten Voraussetzung. (9) Antragsteller/innen haben, durch ein an ihrer Leistungsfähigkeit orientiertes Konzept, die gesicherte Finanzierung des Vorhabens und dessen laufende Nutzung nachzuweisen. (10) Entsprechend des Passivhaus-Standards werden Zuwendungen für Baumaßnahmen an gedeckten Sportstätten mit einem Gesamtwertumfang von über , EUR nur bei besonderer Berücksichtigung von Klimaschutz und E- nergieeffizienz gewährt. Deshalb ist der vorgeschriebene energetische Standard für zu errichtende Gebäude gemäß 4 der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagetechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung EnEV) vom in der jeweils geltenden Fassung um mindestens 30 % zu unterschreiten. Bei der Sanierung, Modernisierung und dem Umbau von bestehenden Gebäuden ist der vorgeschriebene energetische Standard gemäß 4 EnEV mindestens einzuhalten. Der Nachweis hierüber ist beim Verwendungsnachweis durch einen Energiebedarfsausweis gemäß 18 EnEV zu erbringen. Der Passivhaus-Standard ist anzustreben. Sollte dieser Standard insbesondere aus wirtschaftlichen Erwägungen nicht erreicht werden können, ist dies zu begründen. Es ist anzustreben, dies auch bei denkmalgeschützten Gebäuden unter Wahrung des Denkmalschutzes zu erreichen. 7.3 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung Zuwendungs- und Finanzierungsart sowie Höhe der Zuwendung Die Zuwendung wird als Projektförderung grundsätzlich im Wege der Anteilsfinanzierung (auf Höchstbetrag begrenzt) als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt. Sie soll bei Vorhaben mit einem Gesamtwertumfang bis zu , EUR maximal 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Im Übrigen soll die städtische Zuwen- 11
12 dung bei Vorhaben über , Euro bei gedeckten Sportstätten bis zu 30 % und bei ungedeckten Sportanlagen einschließlich zugehöriger Funktionsgebäude bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Bei Vorhaben, die durch das Land und den Bund mitfinanziert werden, soll der städtische Anteil nicht mehr als 30 % betragen. Bei Vorhaben, die weder aufgrund von Förderprogrammen des Landes noch des Bundes förderfähig sind, an deren Umsetzung die Stadt Leipzig jedoch ein hohes Förderinteresse hat, kann eine städtische Förderung von bis zu 80 % gewährt werden. In geeigneten Fällen kann die Förderung auch als Festbetrags- oder Fehlbedarfsfinanzierung (auf Höchstbetrag begrenzt) gewährt werden Zuwendungsfähige Kosten Als Bemessungsgrundlage für die Maßnahme gelten die als zuwendungsfähig anerkannten Kosten. Zuwendungsfähig sind alle Kosten, die mit der Maßnahme (Fördergegenstand) in unmittelbarem Zusammenhang stehen und für die Erfüllung des Zuwendungszweckes unabdingbar sind. Vorplanungsleistungen sind aus Eigenmitteln des Empfängers / der Empfängerin vorzufinanzieren, sind aber im Rahmen des Gesamtprojektes förderfähig. Sanierungen sind nur dann zuwendungsfähig, wenn sie einen Anteil von 75 % der Neubaukosten nicht überschreiten und sie insgesamt als wirtschaftlich angesehen werden können. Bei Antragstellern / Antragstellerinnen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist die Umsatzsteuer nicht zuwendungsfähig. Nicht zuwendungsfähig sind investive Maßnahmen an Vereinsgaststätten oder sonstigen gewerblich genutzten Anlagen, Ausgaben für Zinsen und Kreditbeschaffungsmaßnahmen sowie für Feierlichkeiten, die im Zusammenhang mit investiven Maßnahmen stehen Eigenleistungen Neben der finanziellen Beteiligung durch den Zuwendungsempfänger / die Zuwendungsempfängerin können Eigenmittel auch als Arbeitsleistungen erbracht werden. Hinsichtlich der Berücksichtigung von Eigenleistungen gelten folgende Festlegungen: Eigenleistungen in Form von Arbeits- und Sachleistungen werden nicht gefördert, ihre Vergütung ist ausgeschlossen. Sie können allerdings zur Verringerung des finanziellen Eigenanteils des Vereins wertmäßig wie folgt berücksichtigt werden: Arbeitsleistungen mit einem Stundensatz von 8, EUR und Sachleistungen mit ihrem tatsächlichen Wert. Die kalkulierten Arbeitsleistungen sind bei Antragstellung entsprechend der der Handlungshinweise beigefügten Unterlagencheckliste in einer Übersicht, konkretisiert nach Anzahl der Personen, Stundenanzahl und Arbeitsleistungen, aufzulisten. Eine entsprechende Aufstellung der tatsächlich durchgeführten Leistungen ist, unterschrieben durch die Personen, welche die Arbeitsleistungen durchgeführt haben, bei der Abrechnung des Vorhabens einzureichen. 12
13 7.3.4 Verhältnis zu anderen Finanzierungsmöglichkeiten (Subsidiaritätsprinzip) Werden andere Fördermöglichkeiten (insbesondere Landesförderung über den Landessportbund, die Sächsische Aufbaubank oder das Sächsische Staatsministerium für Kultus und Sport und / oder Bundesförderung) von Antragstellern / Antragstellerinnen schuldhaft nicht beantragt oder schuldhaft nicht in Anspruch genommen, soll die Finanzierungslücke nicht durch eine Erhöhung der ursprünglich angedachten städtischen Zuwendungssumme gedeckt werden. 8 Verfahren 8.1 Antragsfrist / -verfahren Zuschüsse können nur auf schriftlichen Antrag gewährt werden. Generell sind Anträge auf den entsprechenden Formularen des Amtes für Sport vorzunehmen ( Bürgerservice Formulare Formulare nach Anliegen Sport) und bis zum des laufenden Jahres für das Folgejahr zu stellen. Später eingehende Anträge werden als Nachanträge behandelt und können nur berücksichtigt werden, wenn noch Fördermittel vorhanden sind. Unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllte Anträge werden dem / der Antragsteller/in zur Überarbeitung zurückgegeben. In Ausnahmefällen (Havarie, Diebstahl o. ä.) können im Rahmen der investiven Sportförderungen Zuwendungen bis zu 3.000, EUR auch für das laufende Haushalts- bzw. Förderjahr beantragt werden. Anträge sind nur mit Unterschrift von den nach außen vertretungsberechtigten Personen des Vereins gültig (gemäß den jeweiligen Vereinssatzungen). 8.2 Bewilligungsverfahren Die Prüfung und Bewilligung der Fördermittelanträge erfolgt als laufendes Verfahren durch das Amt für Sport. Die Bewilligung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Vor einer Bewilligung bei investiver Förderung und ausgewählter Projektförderung muss in der Regel die Beteiligung der gemäß Hauptsatzung der Stadt Leipzig einzubeziehenden Gremien vorliegen. Die Stadt Leipzig entscheidet dabei nach pflichtgemäßem Ermessen. Ausschlaggebend sind insbesondere die vorhandenen Haushaltsmittel, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Empfängers sowie mögliche Zuwendungen von Dritten. 8.3 Auszahlungsverfahren Die Zuwendung kann ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Zuwendungsempfänger/innen können die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist durch Rechtsbehelfsverzicht herbeiführen und damit die Auszahlung beschleunigen. Die Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. 13
14 Die Auszahlung für nachfolgende Förderkategorien erfolgt abweichend einmal jährlich auf Antrag und / oder entsprechend der Regelungen des jeweiligen Zuwendungsbescheides: Kinder- und Jugendarbeit, Übungsleiter/innen, Anmietung Sportstätten Dritter, Sportveranstaltungen der Vereine / Verbände, Projekte im Nachwuchsleistungssport, Projekte für ausgewählte Gruppen im Freizeit- und Breitensport, Ehrungen Sportgroßveranstaltungen, Kleinsportgeräte. Zur Auszahlung der Zuwendung (auch Abschlagszahlungen sofern im Zuwendungsbescheid vereinbart) ist eine Mittelabforderung einzureichen. Die entsprechenden Formulare zum Rechtsbehelfsverzicht, zur Mittelabforderung und zur Auszahlung nach Abrechnung einzelner Förderkategorien finden Sie unter: Bürgerservice Formulare Formulare nach Anliegen Sport. 8.4 Mitteilungspflichten Die Zuwendungsempfänger/innen haben das Amt für Sport unverzüglich über folgende Änderungen zu informieren: (1) Wegfall der Gemeinnützigkeit, (2) Wegfall des Zuwendungszwecks, (3) Änderungen beim Kosten- und Finanzierungsplan, (4) Satzungsänderung, (5) Änderung der Beitragsordnung, (6) Änderungen der Kontaktdaten (z. B. personelle Änderungen im Vorstand, Anschriftsänderungen, Änderung der Kontoverbindung) (7) Änderungen der Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers / der Antragstellerin. 8.5 Verwendungsnachweisprüfung Ist eine städtische Förderung gewährt worden, haben Antragsteller/innen bis zu dem vom Zuwendungsgeber gesetzten Abrechnungstermin über die Verwendung der Mittel einen vollständigen und prüffähigen Nachweis zu erbringen. Die Stadt Leipzig ist berechtigt, die erforderlichen Unterlagen der Zuwendungsempfänger/innen einzusehen. Näheres ist in den Allgemeinen Nebenbestimmungen, die den jeweiligen Bewilligungsbescheiden beigefügt sind, geregelt. 8.6 Ausschluss vom Fördermittelverfahren, Erstattung der Zuwendung und Verzinsung Zuwendungsempfänger/innen können zeitweilig von der Förderung ausgeschlossen werden, wenn sie trotz Mahnung ihren Bewilligungsauflagen nicht termingemäß nachkommen oder den mit der Zuwendung beabsichtigten Zweck durch unrichtige 14
15 oder unvollständige Angaben im Antrag hintergehen und damit eine ungerechtfertigte Zuwendung der Stadt erhalten haben. Die Erstattung und Verzinsung erfolgt entsprechend Punkt 10 der Rahmenrichtlinie. 8.7 Sonstige Verfahrensbestimmungen Im Übrigen gelten, sofern mit dieser Fachförderrichtlinie keine weitergehenden Regelungen bezüglich des Verfahrens (Antrags-, Bewilligungs- und Abrechnungsverfahren) getroffen sind, grundsätzlich die einschlägigen Regelungen der Rahmenrichtlinie der Stadt Leipzig zur Vergabe von Zuwendungen an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen. 9 Übergangsregelungen Für Zuwendungen, die im Haushaltsjahr 2010 auf der Basis der Sportförderungsrichtlinie vom (RBIII-1469/03) bewilligt wurden, gilt die vorgenannte Richtlinie fort. 10 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten Diese Sportförderungsrichtlinie tritt einen Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sportförderungsrichtlinie vom (RBIII-1469/03) außer Kraft. 15
16 Anlage Anti-Doping-Aktionsplan: Zehn Punkte für Sport und Staat (1) Kontrolldichte erhöhen: Das System der Doping-Kontrollen durch die NADA muss quantitativ und qualitativ verbessert werden. Deshalb verdoppelt der DOSB seinen Zuschuss an die NADA im kommenden Jahr von , EUR auf , EUR um damit wesentlich mehr Kontrollen, insbesondere im Trainingsbereich finanzieren zu können. Er erwartet auch vom Bund eine Ausweitung seiner Zuwendungen zur NADA. Um die NADA mittel- und langfristig auf eine bessere finanzielle Grundlage zustellen, ist eine deutliche Erhöhung ihres Stiftungskapitals dringend erforderlich. Als ersten Schritt begrüßt der DOSB die auf gemeinsame Initiative von Bundestag, Bundesregierung und Sport beschlossene Erhöhung des Stiftungskapitals um 2 Mio. EUR aus nicht verbrauchten Mitteln der Kulturstiftung zur Fußball-WM. Weitere Zustiftungen aus der Wirtschaft sind möglich und erwünscht. Um die Unternehmen gerade die, die im Sport engagiert sind stärker zu gewinnen, wird der DOSB gemeinsam mit der Deutschen Sport-Marketing (DSM) und der NADA ein verbessertes Marketing der NADA initiieren. (2) Besser vorbeugen: Der Kampf gegen Doping darf sich nicht auf Kontrollen und Sanktionen beschränken; er muss stärker präventiv geführt werden durch Information und Aufklärung. Die Prävention ist der wichtigste Ansatzpunkt für künftige Verbesserungen. Zu den Kernaufgaben der NADA gehören die Erstellung und Verbreitung von Aufklärungs- und Erziehungsmaterial zum Thema Doping im Sport. Die Landessportbünde, die Spitzenverbände und die Sportverbände mit besonderen Aufgaben werden aufgefordert, verpflichtende Angebote zur Aus- und Fortbildung von Übungsleitern und Trainern der Vereine zu schaffen. Der DOSB wird seine Anti-Doping-Vertrauensleute aktiv in den Eliteschulen des Sports, in den Olympiastützpunkten und bei Schulungen seiner Mitgliedsverbände in direktem Kontakt mit jungen Athletinnen und Athleten einsetzen. Er wird auch DDR-Dopingopfer bitten, sich an dieser Aufgabe zu beteiligen, denn niemand kann glaubwürdiger als sie über die schlimmen Folgen des Dopings berichten. (3) Mindeststandards bei der Dopingbekämpfung verbindlich machen: Viele Mitgliedsverbände und -organisationen des DOSB (beispielsweise der Deutsche Schwimmverband, der Bund Deutscher Radfahrer, die Wintersportverbände und die Stiftung Deutsche Sporthilfe) haben effektive Maßnahmen ergriffen, um den je spezifischen Herausforderungen im Kampf gegen das Doping zu begegnen, insbesondere durch den Abschluss von Athletenvereinbarungen mit empfindlichen finanziellen Vertragsstrafen bei Doping-Vergehen, die Erstellung von Athleten- oder Gesundheitspässen zur langfristigen Dokumentation des sportlichen Werdegangs und medizinischer Untersuchungen, qualitativ und quantitativ verbesserte Kontrollsysteme (Datenbanken etc.) und aktive Beiträge von Athleten im Kampf gegen Doping. Der DOSB fordert seine Mitgliedsverbände und -organisationen auf, entsprechende Maßnahmen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu realisieren. Er appelliert zugleich an die Sponsoren, in ihre Verträge mit Athleten/innen wirksame Vertragsstrafen bei Doping-Vergehen aufzunehmen. 16
17 (4) WADA-Code weiter verschärfen: Der DOSB unterstützt die Bemühungen auf internationaler Ebene (durch das IOC und die Association of Summer Olympic International Federations (ASOIF)), den WADA-Code so zu verändern, dass in schwerwiegenden Fällen schon bei einem ersten Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln eine Höchststrafe von vier Jahren Startverbot verhängt werden kann. Bislang gilt die Regelstrafe von zwei Jahren zugleich als Höchststrafe bei Erstvergehen; da von dieser Regelstrafe bei besonderen Umständen nach unten abgewichen werden kann, muss auch eine Abweichung nach oben ermöglicht werden. Der DOSB fordert die Bundesregierung auf, diese Initiative bei den laufenden WADA-Konsultationen zu unterstützen. (5) Finanzielle Sanktionen für Doping-Täter einführen: Der DOSB unterstützt die Bemühungen auf internationaler Ebene (ebenfalls durch das IOC und die ASOIF), den WADA-Code um zusätzliche finanzielle Sanktionen für des Dopings überführte Athletinnen/Athleten zu ergänzen. Solche Geldstrafen waren im früher geltenden Anti-Doping-Code des IOC vorgesehen, bei der Verabschiedung des WADA-Codes durch die beteiligten Sportorganisationen und Staaten jedoch nicht durchsetzbar. Der DOSB fordert die Bundesregierung auf, auch diese Initiative bei den laufenden WADA-Konsultationen zu unterstützen. (6) Die staatlichen Organe im Kampf gegen das Doping stärken: Das staatliche Instrumentarium im Kampf gegen Doping greift noch zu wenig; es muss ausgeweitet und künftig vor allem besser und entschiedener vollzogen werden. Der DOSB bekräftigt seine Forderung nach der Einrichtung von Anti-Doping- Schwerpunkt-Staatsanwaltschaften. Nur geschulte und auf Doping fokussierte Ermittlungsbehörden, die personell angemessen ausgestattet sind, können das Doping wirkungsvoll bekämpfen. Das beste Gesetz ist nutzlos, wenn es nicht umgesetzt wird. Der DOSB fordert eine Strafverschärfung für das banden- und gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Dopingsubstanzen. Die Mindeststrafe gemäß 6a und 95 AMG soll ein Jahr, die Höchststrafe zehn Jahre (statt bislang drei Jahre) sein. Mit diesem Strafmaß können die staatlichen Ermittlungsmöglichkeiten (wie Telefonüberwachung und Durchsuchungen) besser ausgeschöpft werden. Der DOSB weist ausdrücklich darauf hin, dass Athleten/innen, die mit Dopingmitteln handeln oder sie anderweitig in den Verkehr bringen, mit Gefängnisstrafen bedroht sind. Der DOSB hält diese Regelung für sinnvoll und zielführend und unterstützt sie nachdrücklich. Der DOSB erneuert die Forderung nach einer besonderen Kennzeichnungspflicht für relevante Arzneimittel durch Erlass einer Doping-Warnhinweis-Verordnung ( 6a Abs. 3 Arzneimittelgesetz (AMG)). Zusätzlich fordert er, den freien Warenverkehr für Dopingmittel zu verbieten; medizinisch indizierte Substanzen sollen davon unberührt bleiben. Das Verbot soll sich sowohl auf die Einfuhr als auch auf den Bezug im Postversand erstrecken. Der offensichtlich weit verbreitete Missbrauch von Arzneimitteln in kommerziellen Fitness-Studios unterliegt entgegen landläufiger Meinung nicht den Anti-Doping- Regeln des organisierten Sports. Um die Weitergabe von Dopingmitteln in diesen Einrichtungen wirksamer bekämpfen zu können, sind kommerzielle Fitness-Studios und ähnliche Betriebe nach Auffassung des DOSB der Regelüberwachung durch Polizei und Ordnungsbehörden zu unterwerfen. Dazu soll 64 AMG verschärft wer- 17
18 den. Der DOSB unterstützt Maßnahmen für nationale Schiedsgerichtsvereinbarungen. Er legt Wert auf deren Harmonisierung mit dem effektiven unabhängigen und international anerkannten Schiedsgerichtssystem (Court of Arbitration for Sport, CAS). (7) Dopingtäter/innen schnell, hart und international bestrafen: Der DOSB macht sich das Ergebnis der Arbeitsgruppe Besitzstrafbarkeit zu eigen, die nach sorgfältiger Abwägung aller rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte mehrheitlich empfiehlt, eine Besitzstrafbarkeit gesetzlich nicht zu verankern. Die Argumente der Arbeitsgruppe zum umfassenden Schutz des Prinzips der uneingeschränkten Verantwortlichkeit der Athleten/innen ( Strict liability ), des unverzichtbaren Eckpfeilers des Anti-Doping-Kampfes, sind überzeugend. Die Sanktionierung eines durch positiven Dopingtest überführten Athleten soll weiterhin allein durch die Sportgerichtsbarkeit erfolgen, da nur so eine schnelle, harte und international sofort durchsetzbare Bestrafung möglich ist. Wird der Athlet durch staatliche Maßnahmen der Weitergabe von oder des Handels mit Dopingmitteln überführt, unterliegt er schon jetzt den für alle Bürger geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes (siehe oben Ziffer 6). Der DOSB betont insbesondere noch einmal das Erfordernis der internationalen Harmonisierung für einen wirksamen Kampf gegen das Doping. (8) Sport und Strafverfolgung müssen wechselseitig besser informieren: Der DOSB fordert eine bessere Koordinierung der in Sport und Staat mit dem Kampf gegen das Doping befassten Stellen. Der DOSB wird seine Mitgliedsverbände verpflichten, Verdachtsmomente auf Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen unverzüglich der zuständigen (Schwerpunkt-) Staatsanwaltschaft zu übermitteln. Der DOSB fordert die NADA auf, sich dieser Informationspflicht ebenfalls zu unterwerfen. Umgekehrt bittet der DOSB die staatlichen Stellen, dafür Sorge zu tragen, dass die (Schwerpunkt-) Staatsanwaltschaft ihrerseits für die Sportgerichtsbarkeit wichtige Informationen unverzüglich an die zuständige Sportorganisation übermittelt. Der DOSB unterstützt die Bemühungen auf internationaler Ebene (durch das IOC), den WADA-Code durch die Einführung einer entsprechenden Informationspflicht zu ergänzen, und fordert die Bundesregierung auf, diese Initiative bei den laufenden WADA-Konsultationen zu unterstützen. (9) Öffentliche Förderung nur bei aktivem Anti-Doping-Kampf: Der DOSB unterstützt die Politik des Bundesinnenministers, seine öffentliche Förderung mit der Verpflichtung zur Einhaltung von Standards im Kampf gegen Doping zu verknüpfen. Er wird diese Verpflichtung in die Zielvereinbarungen, die er mit dem Bundesinnenministerium, den Verbänden und den Olympiastützpunkten abschließt, verbindlich aufnehmen. Der DOSB begrüßt die Entscheidung des Bundesinnenministers, die Anti-Doping-Konvention der UNESCO zeitnah zur ratifizieren. (10) Anti-Doping-Maßnahmen entschlossen umsetzen: Der DOSB bekräftigt seine festen Willen, die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen mit ganzer Kraft entschlossen voran zu treiben. Sein Präsidium wird diesen Aktionsplan deshalb dem Bundesinnenminister mit dem Ziel eines Schulterschlusses von Sport und Staat im Kampf gegen Doping unterbreiten. Dabei wird es sich auch in Zukunft von dem Grundsatz leiten lassen, dass Inhalt vor Form geht. 18
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