Unter der Definition der gebündelten Kapazität müsste es statt internationales Marktgebiet nach Ansicht der GEODE ausländisches Marktgebiet heißen.
|
|
- Ingrid Bäcker
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 - STELLUNGNAHME zum Festlegungsverfahren Kapazitätsmanagement der Bundesnetzagentur (Az.: BK ) Konsultation des überarbeiteten Standardangebots sowie Konsultation des Konzepts zur Ausgestaltung der Primärkapazitätsplattform und von Eckpunkten zur Kapazitätsauktion Die GEODE bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum überarbeiteten Standardangebot der Fernleitungsnetzbetreiber sowie deren Konzept zur Ausgestaltung der Primärkapazitätsplattform und zu Eckpunkten zur Kapazitätsauktion. A. Standardangebot Kapazitätsvertrag Zu [1] Definitionen Unter der Definition der gebündelten Kapazität müsste es statt internationales Marktgebiet nach Ansicht der GEODE ausländisches Marktgebiet heißen. Zu [2] und [3] Gebündelte Buchungspunkte, Kapazitätsprodukte und Voraussetzung für die Nutzung der gebuchten Kapazität Durch die Verpflichtung zum (ausschließlichen) Angebot gebündelter Kapazitäten und die Verknüpfung der Bilanzkreise zweier benachbarter Marktgebiete spätestens nach Ablauf des "letzten" Entry- oder Exit-Altvertrages ist ein erfreulicher Schritt hin zu einer weiteren Vereinfachung des Netzzugangsregimes und der Etablierung eines Hub-to- Hub-Handels gemacht, der die Wettbewerbssituation auf dem Gasmarkt weiter verbessern wird. Die GEODE betont nochmals vorsorglich, dass die Ermöglichung eines parallelen Flanschhandels neben den gebündelten Kapazitäten ähnliche negative Effekte wie das nebeneinander von Einzelbuchungsvariante und Zweivertragsmodell in den Anfangszeiten der Kooperationsvereinbarung haben würde. Eine Beibehaltung des / Seite 1
2 Flanschhandels würde bestehende Marktpositionen verfestigen und den Marktzutritt neuer Teilnehmer sowie die Ausweitung von Aktivitäten aktueller Marktteilnehmer verhindern. Die regulatorische Entwicklung des Netzzugangssystems darf bei Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung nicht von singulären Interessen nach einer Beibehaltung der bestehenden Strukturen bestimmt werden. Allerdings umfasst das Standardangebot lediglich die gebündelten Kapazitäten an einem konkreten physischen Buchungspunkt. Nicht erfasst ist leider die sog. Zonung von Kapazitäten zwischen Marktgebieten (vgl. 11 Abs. 2 GasNZV). Eine solche Zonung und damit verbunden die Zusammenfassung der physischen Kapazitäten der einzelnen Fernleitungsnetzbetreiber zu einem virtuellen Kapazitätsprodukt würde die Etablierung des gewünschten Hub-zu-Hub-Handels nicht nur begünstigen, sondern diesen Realität werden lassen. Nach Ansicht der GEODE sollte deshalb die Zonenbildung zum jetzigen Zeitpunkt vom Standardangebot mit umfasst werden, um bereits jetzt die Grundlagen für eine künftige Systemumstellung zu ermöglichen und mögliche ineffiziente Umsetzungen (z.b. im IT- Bereich) zu vermeiden. Die GEODE räumt ein, dass eine Zonung von Kapazitäten einen nicht unbeachtlichen internen Organisations- und Planungsaufwand der Fernleitungsnetzbetreiber zur Folge hat. Selbstverständlich muss der Regulierer gewährleisten, dass das Zonungssystem auch bei der Netzentgeltbildung Niederschlag findet und die Fernleitungsnetzbetreiber keine wirtschaftlichen Nachteile erleiden. Das Zonungssystem würde auch mit den weit fortgeschrittenen Entwürfen der Europäischen Kommission bzw. der ERGEG zum Engpass- und Kapazitätsmanagement in Einklang stehen, wonach eine solche Zonung bereits mittelfristig (nach den derzeitigen Entwürfen verbindlich auch für Altverträge fünf Jahre nach In-Kraft-Treten des Netcodes) verbindlich vorgegeben werden soll. Anpassung der Lieferverträge: Durch die Vorgabe des ausschließlichen Angebotes von gebündelten Kapazitäten müssen sukzessive auch die Gaslieferverträge, die sich auf die bisherigen Lieferorte Entry-Exit-Flansch an MüTs und GüTs bezogen haben, angepasst werden. Aus Sicht der GEODE ist diese Vertragsanpassung nach allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen zu lösen und kann in der Praxis auch im Wege von Vertragsverhandlungen gelöst werden. Folgerichtig ist im derzeitigen Festlegungsentwurf keine Regelung zur Anpassung der Lieferverträge enthalten. Mit Blick auf die Erfahrungen bei der Umstellung der Einzelbuchungsvariante auf das Zwei-Vertrags-Modell sollte aus Sicht der GEODE aber eine Pflicht zur Anpassung der Seite 2
3 Lieferverträge sowie ein konkreter Zeitpunkt zur Anpassung der Verträge im Festlegungstenor als klarstellender Hinweis aufgeführt werden. Eine Klarstellung hält die GEODE noch im Hinblick auf die in 2 Ziffer 2 des Standardangebots verwendeten Begrifflichkeiten Neuverträge und Altverträge für erforderlich. Aufgrund der bisherigen Regelung ist offen, ob der Begriff Altverträge in 2 Ziffer 2 die Verträge meint, die bis zum abgeschlossen worden sind (entsprechend Ziffer 2 b) des Festlegungstenors), oder alle Verträge, die bis Inkrafttreten der Festlegung abgeschlossen wurden. Die GEODE hält in jedem Fall die letztgenannte Auslegung für unbedingt vorzugswürdig. Der unter 3 Ziffer 3 des Standardangebots enthaltene Begriff der technischen Voraussetzung sollte gestrichen werden, da aufgrund der Unbestimmtheit des Begriffs völlig unklar bleibt, was vom Transportkunden konkret verlangt werden kann. Wenigstens müsste aber hier von technischen Voraussetzungen gesprochen werden, da es sicherlich nicht nur eine solche Voraussetzung geben wird. Zu [4] Rückgabe der Kapazität Siehe unter B, erster Punkt. Zu [5] Nominierung und Renominierung Die GEODE begrüßt die moderate Beschränkung der Möglichkeit zur Re-Nominierung, die sich mit der Ermöglichung einer Re-Nominierung in Höhe von bis zu 90 % der gebuchten Kapazitäten auf das Notwendigste reduziert. Ebenfalls sehr sinnvoll ist die Ausnahme einer Beschränkung zur Re-Nominierung für kleinere Portfolien (max. 10 % der technischen Kapazität), um den Marktzugang auch für neue und kleinere Marktteilnehmer zu ermöglichen. B. Anmerkungen zur Ausgestaltung der Primärkapazitätsplattform Die GEODE begrüßt, dass die Kapazitätsvergabe über eine Primärkapazitätsplattform erfolgen soll und dass insbesondere die Vergabe der Kapazitäten anonymisiert wird. Allerdings sehen wir die große Gefahr, dass das vorgeschlagene Auktionsverfahren mit der Möglichkeit einer gewinnbringenden Sekundärvermarktung durch die Transportkunden zur strategischen Überbuchung einlädt. Seite 3
4 Deshalb untermauert die GEODE nochmals die Forderung, den Handel bzw. die Vergabe von Sekundärkapazitäten einheitlich nur über die Primärkapazitätsplattform in anonymisierter Form durch die Fernleitungsnetzbetreiber zu ermöglichen, wie dies bereits unter [4] des Standardangebotes (dort allerdings alternativ) vorgesehen ist. Im Falle einer vollständigen Verlagerung des Sekundärhandels auf die Primärkapazitätsplattform regt die GEODE an, den rückgabewilligen Transportkunden, ggf. gestaffelt nach den Zeitpunkten der Rückgabe, eine Erstattung zumindest eines Teils der ursprünglich gezahlten Kapazitätsentgelte zu garantieren. Nach Ansicht der GEODE widerspricht eine derartige Ausgestaltung nicht dem Grundgedanken von 12 GasNZV und kann durch die BNetzA entsprechend festgelegt werden (vgl. 50 Abs. 1 Nr. 6 GasNZV). Zumindest sollte die Regelung in 12 Abs. 2 Satz 4 GasNZV, wonach die Sekundärentgelte die ursprünglich für die entsprechend gezahlte Primärkapazität nicht wesentlich überschritten dürfen, bereits als Bedingung in die Geschäftsbedingungen für die Primärvergabe Eingang finden und damit auch vertraglich untermauert werden. Zudem könnte die gesetzliche Regelung vertraglich konkretisiert werden und eine bestimmte Maximal-Grenze für einen möglichen Sondererlös bei der Sekundärvermarktung gezogen werden. Eine gewinnbringende Sekundärvermarktung von regulierten Netzkapazitäten widerspricht eindeutig dem Grundprinzip des regulierten Netzzugangs und sollte unbedingt verhindert werden. C. Anmerkungen zur Ausgestaltung des Auktionsverfahrens Die GEODE begrüßt die klare und übersichtliche Darstellung des Auktionsverfahrens durch die Fernleitungsnetzbetreiber wie auch den Vorschlag eines mehrstufigen Auktionsverfahrens. Das Auktionsverfahren gibt in Kombination mit der Möglichkeit zur gewinnbringenden Vermarktung von Sekundärkapazitäten durch die Transportkunden einen Anreiz zu strategischen Überbuchungen, der unbedingt verhindert werden muss, da er dem Grundprinzip eines regulierten Netzzugangs zu regulierten Tarifen widerspricht. Überspitzt ausgedrückt, könnte ein Händler die gesamten MüT- (und ggf. sogar die GüT-) Kapazitäten in ganz Deutschland aufkaufen und nach seinem Gutdünken wirtschaftlich als Kapazitätsmonopolist vermarkten. Zu regeln ist deshalb schon in der Ausgestaltung der Auktionsverfahren, dass eine über die Auktion erworbene Kapazität zwar sekundär vom Transportkunden weiter Seite 4
5 vermarktet werden kann, dies allerdings nur mit zumindest begrenzten Sondererlösen (siehe dazu auch unter B). Die Einräumung einer Sekundärvermarktung mit einer unbeschränkten Möglichkeit zur Erzielung von Sondererlösen widerspricht der klaren Vorgabe der GasNZV, wonach die Preise für Sekundärkapazitäten die Preise für die Primärkapazitäten nicht wesentlich übersteigen dürfen. Die GEODE ruft die Bundesnetzagentur auf, insbesondere in dem Fall, dass eine Preisbeschränkung nicht in einem ausreichenden Maße vorgesehen wird, die Preisentwicklung auf den Sekundärmärkten genauestens zu überprüfen und im Falle von Missständen unverzüglich preisregulierend einzugreifen. Zu überdenken ist, ob die Vergabe von day-ahead-kapazitäten mindestens zum regulierten Tarif erfolgen muss, oder ob ggf. ein kurzfristiger Sondertarif angeboten werden kann. Der zeitliche Vorlauf für die Einstellung von Geboten in den Auktionsfenstern von 2 ½ Stunden sollte aus Sicht der GEODE ausgeweitet werden. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Menge der angebotenen Kapazität eine Woche vor der Auktionierung angeboten werden soll, konkrete Angebote aber erst 2 ½ Stunden vor Beginn der Auktion abgegeben werden können. Insbesondere mit Blick auf den parallelen Start der Auktion von Jahres-, Quartals- und Tages-Kapazitäten ist hier die Ausweitung des Angebotsfensters auf mindestens ein bis zwei Tage sinnvoll. Klargestellt werden sollte, dass im Falle eines Rückschrittes bei einem Undersell diejenigen Transportkunden, die ihre Angebote für den nächsten großen Auktionsschritt gekürzt haben und somit zum Undersell beigetragen haben, nur noch bis max. dem vierten "kleinen" Auktionsschritt mitbieten dürfen. Auf diese Weise kann ein Fortlaufen der Auktionen in kleinen Schritten über die vormalige Undersell-Grenze, die zum Rückschritt geführt hat, verhindert werden. Seite 5
6 D. Sonstige Anmerkungen In der Einleitungsverfügung vom war explizit noch die Vorgabe enthalten, dass die Entgeltbildung für feste Kapazitätsprodukte so auszugestalten ist, dass die Entgelte für Kapazitätsprodukte mit einer Laufzeit von mehr als einem Tag die Summe der gemäß GasNEV zu Stande gekommenen regulierten Entgelte der Tageskapazitäten innerhalb dieser Laufzeit entsprechen (vgl. B. I. 2. c)). Diese Untersagung der bisher üblichen Unterjährigkeitsfaktoren ist aus dem nun vorliegenden Standardangebot und Festlegungstenor so ausdrücklich nicht mehr ersichtlich. Die GEODE plädiert daher dafür, diese Vorgabe klarstellend in den Festlegungstenor aufzunehmen. Berlin, 5. November 2010 Dr. Götz Brühl Leiter der Arbeitsgruppe Gas Vizepräsident GEODE Magazinstraße 15/ Berlin Tel.: Fax: Die GEODE ist der europäische Verband der unabhängigen privaten und öffentlichen Stromund Gasverteilerunternehmen. Mit dem Ziel, diese Unternehmen in einem sich zunehmend europäisch definierten Markt zu vertreten, wurde der Verband 1991 gegründet. Mittlerweile spricht die GEODE für fast 200 Mitgliedsunternehmen in vielen europäischen Ländern. Seite 6
Engpass- und Kapazitätsmangement Standpunkt GEODE. BNetzA Workshop Bonn, Dr. Götz Brühl
Engpass- und Kapazitätsmangement Standpunkt GEODE BNetzA Workshop Bonn, 01.04.2009 Dr. Götz Brühl 2 Agenda Allgemeines Ziele Physische Engpässe Transparenz Kapazitätsermittlung Überbuchungsmodelle Primärangebote
MehrSTELLUNGNAHME. zu den Abfragebögen zur Erhebung des Lastabwurfpotenzials im Gasverteilnetz
STELLUNGNAHME zu den Abfragebögen zur Erhebung des Lastabwurfpotenzials im Gasverteilnetz - Die GEODE als europäischer Verband kleiner und mittlerer Energieversorgungsunternehmen bedankt sich für die von
MehrZentrale Überlegungen der Bundesnetzagentur für die Neuordnung des deutschen Kapazitätssystems Christian Mielke Beschlusskammer 7 Bundesnetzagentur
Workshop "Kapazitätsbewirtschaftung und Engpassmanagement Gas" Zentrale Überlegungen der Bundesnetzagentur für die Neuordnung des deutschen Kapazitätssystems Christian Mielke Beschlusskammer 7 Bundesnetzagentur
MehrVon KARLA zu BEATE - Sachgerechte Entgeltfindung zur verbesserten
Von KARLA zu BEATE - Sachgerechte Entgeltfindung zur verbesserten Kapazitätsnutzung Helmut Fuß, Vorsitzender der Beschlusskammer 9 Workshop zum Energierecht Berlin, 8. Mai 2015 www.bundesnetzagentur.de
MehrEssen, Gültig für Transporte ab
Preisblatt der Open Grid Europe GmbH für Ein- und Ausspeiseverträge gem. Kooperationsvereinbarung IX im Marktgebiet der GASPOOL Balancing Services GmbH Essen, 27.10.2017 Gültig für Transporte ab 01.01.2018
MehrWandel im Kapazitätsmanagement -
Eduard Schmitke Kapazitätsmanagement Koordinator Vertragsdispatching Wandel im Kapazitätsmanagement - Konsequenzen und Umsetzung Kapazitätsmanagement im Wandel der Zeit 07.07.2005 01.10.2006 01.10.2007
MehrAnlage AGB 4: Ergänzende Geschäftsbedingungen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen der GASCADE Gastransport GmbH
Anlage AGB 4: Ergänzende Geschäftsbedingungen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen der GASCADE Gastransport GmbH gültig für Transporte ab dem 1. Oktober 2013 Seite 1 von 5 1 Einbringung von Ein- und
Mehr7. Energiewirtschaftsforum
7. Energiewirtschaftsforum Regelungen zum Engpassmanagement, Gashandel und Gasspeicher Rechtsanwältin Solveig Hinsch Berlin, 18. November 2009 Seite 1 Freie Kapazitäten an den Grenzübergängen Quelle: Monitoringbericht
MehrStellungnahme zum Festlegungsverfahren zum Kapazitätsmanagement (BK )
EFET Deutschland - Verband deutscher Gas- und Stromhändler e.v. Flottwellstraße 4-5 10785 Berlin Tel: +49 30 2655 78 24 Fax: +49 30 2655 78 25 www.efet-d.org de@efet.org EFET Deutschland, Flottwellstraße
MehrKapazitäts- und Engpassmanagement
Kapazitäts- und Engpassmanagement Gas-Workshop Institut für Energie- und Regulierungsrecht 29. März 2010, Berlin Peter Stratmann, Bundesnetzagentur 1 Warum eine Festlegung zur Kapazitätsbewirtschaftung?
MehrDrittes Energiepaket Integration, Herausforderungen und Chancen
Drittes Energiepaket Integration, Herausforderungen und Chancen i.c. day Wien 03. November 2011 Christian Thole, Rechtsanwalt Energiepolitische Grundsatzfragen 2 Agenda Über die GEODE Die Rolle der Verteilnetzbetreiber
MehrBeschluss. Christian Mielke, Dr. Chris Mögelin Dr. Stephanie Ruddies
Bundesnetzagentur - Beschlusskammer 7 Beschluss Az.: BK7-10-001 ln dem Verwaltungsverfahren wegen der Festlegung in Sachen Kapazitätsregelungen und Auktionsverfahren im Gassektor hat die Beschlusskammer
MehrMarktdialog zur Weiterentwicklung der deutschen Gasmarktgebiete. Öffentlicher Workshop der Bundesnetzagentur
Marktdialog zur Weiterentwicklung der deutschen Gasmarktgebiete Öffentlicher Workshop der Bundesnetzagentur Bonn, 3. November 2016 Einleitung 1. Liquidität: Die heutige Situation an Spot- und Terminmärkten
MehrBenutzerinformation zur Primärkapazitätsplattform
Benutzerinformation zur Primärkapazitätsplattform Stand 23.10.2015 Seite 1 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 2 1. Einleitung... 3 2. Anforderungen an einen auktionsbasierten Vergabemechanismus...
MehrErgänzende Geschäftsbedingungen (EGB- EAV) der Gastransport Nord GmbH (GTG)
Anlage 2 Ergänzende Geschäftsbedingungen (EGB- EAV) der Gastransport Nord GmbH (GTG) gültig für den Netzzugang für Transportkunden ab dem 1. Oktober 2015 Version: 5.0 Stand: 31.07.2015 Gültig: 01.10.2015
MehrEuropäische Harmonisierung: Neues Spiel oder Vielfalt der Systeme?
Europäische Harmonisierung: Neues Spiel oder Vielfalt der Systeme? 1 Verdammt lang her... 2 Versuch einer Historie Okt 2008 Apr. 2009 Okt 2009 Apr. 2010 Okt 2010 Apr. 2011 Okt. 2011 12 Marktgebiete Operatives
MehrZukunftsfähiges Kapazitätsmodell für den deutschen Erdgasmarkt
Zukunftsfähiges Kapazitätsmodell für den deutschen Erdgasmarkt Workshop der Bundesnetzagentur: Kapazitätsbewirtschaftung und Engpassmanagement Gas Anne Köhler, bne Bundesverband Neuer Energieanbieter Bonn,
MehrAnlage 3 Ergänzende Geschäftsbedingungen für den Ein- und Ausspeisevertrag der Fluxys Deutschland GmbH
Anlage 3 Ergänzende Geschäftsbedingungen für den Ein- und Ausspeisevertrag der Fluxys Deutschland GmbH Seite 1 von 6 Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich... 3 2 Registrierung und Zulassung als Transportkunde
MehrStellungnahme zum Entwurf einer Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV-E)
Stellungnahme zum Entwurf einer Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV-E) - Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat am 14.12.2016 den Entwurf einer Marktstammdatenregisterverordnung
MehrPreisblatt der jordgastransport GmbH
Preisblatt der jordgastransport GmbH Emden, 1. März 2017 Gültig für Transporte ab 1. Januar 2017 Buchbare Einspeisepunkte Name Angrenzender Netzbetreiber ID Tarif in EUR/(kWh/h)/d Bemerkung Dornum Gassco
MehrNetzzugang im Gasmarkt
Netzzugang im Gasmarkt Prof. Dr. Christian Jänig c/o Stadtwerke Unna GmbH Vortrag im Rahmen der Veranstaltung 11. Jahrestagung Stadtwerke 2007 am 10. Mai 2007 in Berlin Agenda Meilensteine der Liberalisierung
MehrEin-/Ausspeisepunkt GÜP/ MÜP 0, Ausspeisepunkt NAP/ NKP 0,
Preisblatt der Thyssengas GmbH für Transportkunden und nachgelagerte Netzbetreiber gültig ab 01.01.2017 Dieses Preisblatt ist Bestandteil der Geschäftsbedingungen für den Ein- und Ausspeisevertrag (Entry-Exit-System)
MehrWettbewerbsprobleme und aktuelle Regulierungsansätze im deutschen Gasmarkt
Wettbewerbsprobleme und aktuelle Regulierungsansätze im deutschen Gasmarkt Berlin, 11. Juni 2010 Dr. Martin Bandulet Dr. Wolfgang Elsenbast E-Bridge Consulting GmbH www.e-bridge.com Tel.: +49 228 90 90
MehrMarktkommunikation Gas - Codierungssysteme in Deutschland
Stand: 27. Juni 2007 Marktkommunikation Gas - Codierungssysteme in Deutschland Eine weitgehend automatisierte und netzübergreifende Abwicklung von Geschäftsprozessen erfordert für alle Marktteilnehmer
MehrPreisblatt der Open Grid Europe GmbH für Ein- und Ausspeiseverträge sowie interne Bestellungen gem. Kooperationsvereinbarung VIII
Preisblatt der Open Grid Europe GmbH für Ein- und Ausspeiseverträge sowie interne Bestellungen gem. Kooperationsvereinbarung VIII Essen, 30.09.2015 Gültig für Transporte ab 01.01.2016 1/7 1. Kapazitätsentgelte
MehrAlle Gasnetzbetreiber in Deutschland
BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.v. Reinhardtstraße 32 10117 Berlin 13. Mai 2016 Alle Gasnetzbetreiber in Deutschland Martin Weyand Telefon +49 30 300199-1100 Telefax +49 30 300199-1150
MehrKonzept Primärkapazitätsplattform 5.0
Konzept Primärkapazitätsplattform 5.0 Stand 17.06.2011 bayernets GmbH Eni Gas Transport Deutschland S.p.A. Erdgas Münster Transport GmbH & Co. KG EWE NETZ GmbH Gasunie Deutschland Transport Services GmbH
MehrRegelenergie-Management. Patrizio Remor Berlin, 16. Juni 2015
Regelenergie-Management Patrizio Remor Berlin, 16. Juni 2015 Agenda 1. Regelenergie 2. Regelenergieprodukte 3. Regelenergieeinsatz 4. Erfüllungsrestriktionen 5. Zusammenfassung Regelenergie Einsatz von
MehrDIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen!
DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen! Eva Hüttl Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Stand 11/2016 Anpassungsbedarf bei AGB s Arbeitsverträge
Mehr, Graz 3. Grazer Energierechtstagung
20130411, Graz 3. Grazer Energierechtstagung 1 Europarechtliche Vorgaben für den Betrieb des österreichischen Gas Transportnetzes und ihre praktische Umsetzung in Österreich Bernhard Painz, E-Control Übersicht
MehrMarktdialog zur Weiterentwicklung der deutschen Marktgebiete Aus Sicht eines VNB
Marktdialog zur Weiterentwicklung der deutschen Marktgebiete Aus Sicht eines VNB Eva Hennig, Thüga AG Politische Diskussionen in Berlin, Bonn und Europa drehen sich vor allem um Belange des Großhandels
MehrVon KARLA zu BEATE: Sachgerechte Entgeltfindung zur verbesserten Kapazitätsnutzung
Von KARLA zu BEATE: Sachgerechte Entgeltfindung zur verbesserten Kapazitätsnutzung Workshop zum Energierecht Versorgungssicherheit und erneuerbare Energien Berlin, 8. Mai 2015 1 Kurzprofil BBH Becker Büttner
MehrFragen des Zugangs zu den Gasnetzen im GWJ 2012/13
www.bundesnetzagentur.de Fragen des Zugangs zu den Gasnetzen im GWJ 2012/13 Dr. Chris Mögelin, Beschlusskammer 7 enreg-workshop zum Energierecht Berlin, 12.12.2012 Themenübersicht 1. Wettbewerb im Gasmarkt
MehrSTELLUNGNAHME. I. Erzeugungseinheiten mit Pflicht zur Direktvermarktung und tranchierter Vermarktung (Ziffer 2.1. der ergänzenden Hinweise)
STELLUNGNAHME Festlegungsverfahren der BNetzA zur Anpassung der Marktprozesse für Einspeisestellen (Strom) an die zum 01.08.2014 in Kraft getretenen Änderungen des EEG (Az. BK6-14-110) - Die Bundesnetzagentur
MehrAnlage 1: Geschäftsbedingungen für den Ein- und Ausspeisevertrag (entry-exit- System) [geltend ab 1. Oktober bis 31. Oktober 2015]
Inhaltsverzeichnis Anlage 1: Geschäftsbedingungen für den Ein- und Ausspeisevertrag (entry-exit-system) [geltend ab 1. Oktober bis 31. Oktober 2015] 1 1 Vertragsschluss 3 2 Begriffsbestimmungen 4 2a Zulassung
MehrG r oupement Européen des entreprises et Organismes de Distribution d Energie
GEODE Magazinstraße 15-16 10179 Berlin Clearingstelle EEG Herrn Dr. rer. publ. Sebastian Lovens Leiter der Clearingstelle EEG Charlottenstr. 65 10117 Berlin - Unser Az.: 00427-08/3222056 (Bitte stets angeben)
MehrAuswertung der Konsultation zur Beantragung einer Ausnahmegenehmigung
Auswertung der Konsultation zur Beantragung einer Ausnahmegenehmigung für die Weiternutzung von bestehenden Datenformaten und protokollen gem. Art. 23 Abs. 2 Verordnung (EU) 2015/703 (Netzkodex für die
MehrStellungnahme zur Konsultation zur Genehmigung der ICE Endex als relevante Handelsplattform nach Art. 22 Abs. 3 Netzkodex Gasbilanzierung
Stellungnahme zur Konsultation zur Genehmigung der ICE Endex als relevante Handelsplattform nach Art. 22 Abs. 3 Netzkodex Gasbilanzierung Einleitungsverfügung und Konsultation Az.: BK7-15-018 Datum / Date
MehrNeufassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DriveNow GmbH & Co. KG
Neufassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DriveNow GmbH & Co. KG Stand: August 2016 Ziel der Neufassung ist es, eine bessere Übersichtlichkeit und Struktur zu erreichen sowie eine kürzere Fassung.
MehrPreisblatt der Open Grid Europe GmbH
Preisblatt der Open Grid Europe GmbH Essen, 09.12.2010 Gültig für Transporte ab 01.01.2011 Preisblatt der Open Grid Europe Seite 1 von 6 1. Kapazitätsentgelte Die für die Ein- und Ausspeisepunkte in diesem
MehrBESCHLUSS. des Vorstands. 08. Juni GZ: V KOR G 16/14 Betreff: Überbuchungs- und Rückkaufsystem im Fernleitungsnetz. 1.
BESCHLUSS des Vorstands 08. Juni 2015 GZ: V KOR G 16/14 Betreff: Überbuchungs- und Rückkaufsystem im Fernleitungsnetz 1. Hintergrund Punkt 2.2.2. des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (CMP Anhang)
MehrDokument Nr. 4.1/ Stand:
Dokument Nr. 4.1/ 2015-07-14 Stand: 14.07.2015 Vorschläge zur Anpassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA
Mehr::::BGW/VKU-Leitfaden Übertragung. Marktgebiete im Ausspeisenetz und im zwischengelagerten Netz (mini-müt) Herausgegeben vom
::::BGW/VKU-Leitfaden Übertragung von Gas zwischen Bilanzkreisen unterschiedlicher Marktgebiete im Ausspeisenetz und im zwischengelagerten Netz (mini-müt) Herausgegeben vom Bundesverband der deutschen
MehrTrianel Kraftwerk Krefeld Projektgesellschaft mbh & Co. KG
www.trianel.com Trianel Kraftwerk Krefeld Projektgesellschaft mbh & Co. KG Vorschläge zum Prozess für den Anschluss von Gaskraftwerken an die Gasfernleitungsinfrastruktur und zum Netzausbau im Zusammenhang
MehrTAL-Standardangebot BK 3e-15/011 hier: Vorlage der überarbeiteten Verträge im Nachgang zur Stellungnahme vom
VORAB PER EMAIL Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Beschlusskammer 3 Tulpenfeld 4 53113 Bonn Kontaktdaten: Unser Zeichen: Datum: (0228) 323 002-30 14/00641
MehrPräambel. 2. Der Zeitpunkt für die Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Marktes wird so festgesetzt, dass
Vorschlag aller ÜNB für die Zeitpunkte für die Öffnung und die Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Marktes gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung
MehrZweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften
An das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 3. März 2010 515 Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung
MehrVorblatt. 1 von 5. Inhalt:
1 von 5 Inhalt: Vorblatt Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf werden Festlegungen zum Netzzugang und zur Bilanzierung gemäß 41 GWG 2011 getroffen und die Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 abgeändert.
MehrKonzept Primärkapazitätsplattform 6.0
Konzept Primärkapazitätsplattform 6.0 Stand 15.11.2012 bayernets GmbH Fluxys TENP GmbH GASCADE Gastransport GmbH Gastransport Nord GmbH Gasunie Deutschland Transport Services GmbH Gasunie Ostseeanbindungsleitung
Mehr!!!! Sachverständigenauskunft zum Entwurf der Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt
Verbraucherrechte im Telekommunikationsmarkt stärken Sachverständigenauskunft zum Entwurf der Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt Alexander Leefmann, Linus Neumann,
MehrAnhang 4 zu den Speicher-AGB Marktgebietsübergreifende Speichernutzung
Marktgebietsübergreifende Speichernutzung Anhang 4 zu den Speicher-AGB Marktgebietsübergreifende Speichernutzung 1. Einrichtung von Arbeitsgasunterkonten 1.1 Für jedes Marktgebiet in Deutschland (NCG und/oder
MehrStellungnahme. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft
Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Bankenabwicklungsrechts an den einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die
MehrNetzzugangsbedingungen. ONTRAS Gastransport GmbH
Netzzugangsbedingungen ONTRAS Gastransport GmbH ab 6. März 2017 Geschäftsbedingungen für den Ein- und Ausspeisevertrag (entry-exit-system) gemäß Anlage 1 zur Kooperationsvereinbarung ("KoV IX") zwischen
MehrRegelenergie. Nikolas Karimi Hamburg
Regelenergie Nikolas Karimi Hamburg Agenda 1. Regelenergie 2. Regelenergieverursachung 3. Physischer Effekt / Fallbeispiele 2 Definition von Regelenergie Definition 28 GasNZV: Regelenergie wird im Rahmen
MehrEinspeisevertrag für Transportkunden von auf Erdgasqualität aufbereitetem Biogas
Einspeisevertrag für Transportkunden von auf Erdgasqualität aufbereitetem Biogas zwischen, Klosterstraße 16, 67547 Worms im Folgenden Netzbetreiber genannt, und [ ] im Folgenden Transportkunde genannt,
MehrDatenschutzreform 2018
Datenschutzreform 2018 Die bereitgestellten Informationen sollen die bayerischen öffentlichen Stellen bei der Umstellung auf die Datenschutz-Grundverordnung unterstützen. Sie wollen einen Beitrag zum Verständnis
MehrKooperation der Regulierungsbehörden auf europäischer Ebene
Informationsveranstaltung Kooperation der Regulierungsbehörden auf europäischer Ebene Edith Hofer 2 29. Juli 2009 Struktur von ACER Verwaltungsrat ( Administrative Board ) 9 Mitglieder (5 vom Rat, je 2
MehrStellungnahme. zur Konsultation 17/2009 Mindestanforderungen an. Compliance und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und
Stellungnahme zur Konsultation 17/2009 Mindestanforderungen an Compliance und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach 31 ff. WpHG (MaComp) Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
MehrErgebnisprotokoll der Sitzung der Arbeitsgruppe Gas der GEODE in Berlin am , Uhr bis Uhr
Ergebnisprotokoll der Sitzung der Arbeitsgruppe Gas der GEODE in Berlin am 01.10.2009, 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr I. Teilnehmer - Teilnehmer Behrens, Britta Christensen, Sven Couval, Dominique Däuper, Dr.
MehrStellungnahme von EFET Deutschland zu den Eckpunkten der Bundesnetzagentur zur Neugestaltung des Kapazitätsmanagements im deutschen Gasmarkt
Stellungnahme von EFET Deutschland zu den Eckpunkten der Bundesnetzagentur zur Neugestaltung des Kapazitätsmanagements im deutschen Gasmarkt EFET Deutschland freut sich, an der Konsultation zur Neugestaltung
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES
DE DE DE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 7.5.2008 KOM(2008) 250 endgültig 2008/0096 (CNB) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 im
MehrDer Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf geprüft.
Berlin, 5. Juli 2016 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. 6 Abs. 1 NKRG: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen
MehrKopie an: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie; Herr Frank Bonaldo, Herr Stefan Rolle
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen - Beschlusskammer 9 - Herr Dr. Björn Heuser Tulpenfeld 4 53113 Bonn per E-Mail an: Bjoern.Heuser@bnetza.de Kopie an: Bundesministerium
Mehrzur Öffentlichen Anhörung am 8. Juni 2015 im Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit des Deutschen Bundestages
STELLUNGNAHME zur Öffentlichen Anhörung am 8. Juni 2015 im Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit des Deutschen Bundestages zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher
MehrPreisblatt Netznutzung Erdgas
Preisblatt Netznutzung Erdgas für das Verteilnetz der Westfalen Weser Netz GmbH gültig ab 01.01.2018 Veröffentlichungspflicht nach 20 Abs. 1 EnWG Das EnWG sieht in 20 Abs. 1 vor, dass die neuen bzw. voraussichtlichen
MehrRWE Transportnetz Gas die intelligente Verbindung zur Energie. Transportleistungen im Dienst aller Marktteilnehmer.
RWE Transportnetz Gas die intelligente Verbindung zur Energie. Transportleistungen im Dienst aller Marktteilnehmer. Der Gasmarkt und seine Teilnehmer. 2 Erdgas für die Energiedrehscheibe NRW. Über unser
MehrZum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (IIIB2) zur
Stellungnahme BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.v. Reinhardtstraße 32 10117 Berlin Telefon +49 30 300 199-0 Telefax +49 30 300 199-3900 E-Mail info@bdew.de www.bdew.de Zum Referentenentwurf
MehrStellungnahme des ZDS zum Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe
05. April 2013 Hei/Ra/II-310 Stellungnahme des ZDS zum Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe 1. Grundsätzliche Bemerkungen
Mehrzwischen xxx - nachstehend TRANSPORTKUNDE genannt - und GASCADE Gastransport GmbH Kölnische Straße Kassel
Vorvertrag über die Durchführung von Kapazitätsauktionen sowie über die Abgabe von Geboten in diesen Kapazitätsauktionen (nachstehend Vorvertrag genannt) zwischen xxx - nachstehend TRANSPORTKUNDE genannt
MehrGeschäftsbedingungen für den Ein- und Ausspeisevertrag (entry-exit-system) GB-EAV
Geschäftsbedingungen für den Ein- und Ausspeisevertrag (entry-exit-system) GB-EAV der Gasunie Deutschland Transport Services GmbH, Hannover 1. November 2015 / 1. Januar 2016 (EGB) Vers.Nr.: 20160101-01
MehrGeschäftsbedingungen für den Ein- und Ausspeisevertrag der OPAL Gastransport GmbH & Co. KG
Geschäftsbedingungen für den Ein- und Ausspeisevertrag der OPAL Gastransport GmbH & Co. KG (nachstehend AGB genannt) gültig ab 28.07.2017 für Transporte ab dem 28.07.2017 Geschäftsbedingungen für den Ein-
MehrAngemessene Zuwendungsregeln unter MiFID II
Angemessene Zuwendungsregeln unter MiFID II Die Einschränkungen bei der Nutzung von Research erschweren den Kapitalmarktzugang kleiner und mittlerer Unternehmen Deutsches Aktieninstitut: Kommentar vom
MehrGABi Gas aus Händlersicht
BNetzA Informationsveranstaltung Grundmodell der Ausgleichsleistungen und Bilanzierungsregeln im deutschen Gasmarkt GABi Gas GABi Gas aus Händlersicht Yvonne Langendörfer Technische Regierungsoberinspektorin
MehrAnschlussnutzungsvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen)
Schleussnerstraße 62 63263 Neu-Isenburg Anschlussnutzungsvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen) Zwischen Stadtwerke Neu- Isenburg GmbH Schleussnerstraße 62, 63263 Neu- Isenburg Tel: 06102/246-0, Fax:
MehrUntersuchung der technischen Kapazität von Gasnetzen
Untersuchung der technischen Kapazität von Gasnetzen Dr. Thorsten Koch Gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie in Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur und Open Grid Europe Untersuchung
MehrStand Sonderentgelte für atypische Netznutzung nach 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV Ermittelte Hochlastzeitfenster für das Jahr 2015.
Sonderentgelte für atypische Netznutzung nach 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV Ermittelte Hochlastzeitfenster für das Jahr 2015 Hinweis: Die Bundesnetzagentur hat mit Beschluss (BK4-13-739) vom 11.12.2013 die
MehrStellungnahme zur Vorbereitung eines Sondergutachtens gemäß 62 Abs. 1 EnWG Gas
EFET Deutschland - Verband deutscher Gas- und Stromhändler e.v. Flottwellstraße 4-5 10785 Berlin Tel: +49 30 2655 78 24 Fax: +49 30 2655 78 25 www.efet-d.org de@efet.org EFET Deutschland, Flottwellstraße
MehrPreisblatt der OPAL Gastransport GmbH & Co. KG für die Nutzung des überregionalen Gasfernleitungsnetzes
Preisblatt der OPAL Gastransport GmbH & Co. KG für die Nutzung des überregionalen Gasfernleitungsnetzes für Transportkunden und Netzbetreiber für die Nutzung ab. Januar 207. Netzentgelte für regulierte
MehrWas Unternehmer bei der Nutzung von kostenpflichtigen Kundenservice-Rufnummern beachten sollten:
Was Unternehmer bei der Nutzung von kostenpflichtigen Kundenservice-Rufnummern beachten sollten: I. Die Entscheidung des EuGH II. Gesetzeslage Was ist unter Entgelt und Grundtarif zu verstehen? Folgen
MehrEckpunkte des bne zur geplanten Novellierung der Gasnetzzugangsverordnung
Eckpunkte des bne zur geplanten Novellierung der Gasnetzzugangsverordnung 1. Klarstellung des geltenden Netzzugangsmodells Zweivertragsmodell Mittelbares Ziel der Liberalisierung der europäischen Gasmärkte
MehrAnlage 1 zu den Standardbedingungen. GRTgaz Deutschland GmbH. Stand: Mai Anlage 1 zu den Standardbedingungen:
Anlage 1 zu den Standardbedingungen: Ergänzende Geschäftsbedingungen der für den Ein- und Ausspeisevertrag (entry-exit-system) 1. Anwendungsbereich Dieser Anhang sowie dessen Anlage regeln ergänzende bzw.
MehrRechtliche Probleme langfristiger Kapazitätsbuchungen in der Gaswirtschaft
Rechtliche Probleme langfristiger Kapazitätsbuchungen in der Gaswirtschaft Kölner Gespräche zum Energierecht 15. Oktober 2009 Prof. Dr. iur. Jürgen Kühling, LL.M. Prof. Dr. Jürgen Kühling, LL.M. Langfristige
MehrDer Weg zu einem effizienten Marktdesign
Plattform Strommarkt Sitzung der AG 1 Der Weg zu einem effizienten Marktdesign Erkenntnisse und Schlussfolgerungen zum Strommarkt 2.0 Autor: Markus Peek Datum 27.06.2017 1 Agenda 1 2 3 Ausgangslage Ergebnisse
MehrStellungnahme. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft. zum Gesetzentwurf der Bundesregierung
Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft zum Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie
MehrEntwurf. zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen. V o r b l a t t
Entwurf Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen V o r b l a t t A) Problem Eine Reihe bildungspolitischer Fragen bzw. Probleme bedürfen der schulrechtlichen
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Geltungsbereich Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Teilnehmers erkennen
MehrINFO. EEG 2014 wesentliche Änderungen und Anpassungen, die auch für Bestandsanlagen von Bedeutung sind. Stand: 07. Juli 2014
Stand: 07. Juli 2014 INFO EEG 2014 wesentliche Änderungen und Anpassungen, die auch für Bestandsanlagen von Bedeutung sind ARGE Netz GmbH & Co.KG Husumer Straße 61 25821 Breklum Beisheim Center Ebertstraße
MehrEntflechtungsvorgaben für den Betrieb von Stromspeichern
Entflechtungsvorgaben für den Betrieb von Stromspeichern Institut für deutsches und internationales Berg- und Energierecht (IBER) der TU Clausthal Koordinator des Forschungsbereichs Energierecht am Energie-Forschungszentrum
MehrCA/PL 7/00 Orig.: englisch München, den Revision des EPÜ: Artikel 142 ff. EPÜ. Präsident des Europäischen Patentamts
CA/PL 7/00 Orig.: englisch München, den 24.01.2000 BETRIFFT: VERFASSER: EMPFÄNGER: Revision des EPÜ: Artikel 142 ff. EPÜ Präsident des Europäischen Patentamts Ausschuß "Patentrecht " (zur Stellungnahme)
MehrEntschließung des Bundesrates zur Anpassung des Rechtsrahmens
Bundesrat Drucksache 88/16 (Beschluss) 22.04.16 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates zur Anpassung des Rechtsrahmens an das Zeitalter der Digitalisierung im Telekommunikationsbereich
MehrStellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v.
Düsseldorf, 14.03.2016 Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes NRW (UIG NRW) Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
MehrMarktlokationen und Messlokationen
Marktlokationen und en Grundlagen, Version 1.0 www.bdew.de Inhalt 1. Rollenmodell für die Marktkommunikation Kurzeinführung 2. Marktlokation Definition, Eigenschaften, Identifikation 3. Definition, Eigenschaften,
MehrErste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen
Referentenentwurf des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen A. Problem und Ziel Die Verordnung über den Zugang
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 17. Dezember 2015 Teil II
1 von 8 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2015 Ausgegeben am 17. Dezember 2015 Teil II 427. Verordnung: Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 Novelle 2016, GSNE- VO 2013 Novelle
MehrAnlage 4: Ergänzende Geschäftsbedingungen der Licht- und Kraftwerke Sonneberg GmbH zum Lieferanterahmenvertrag Gas
Anlage 4: Ergänzende Geschäftsbedingungen der Licht- und Kraftwerke Sonneberg GmbH zum Lieferanterahmenvertrag Gas 1. Geltungsbereich a) Diese Ergänzenden Geschäftsbedingungen (im Folgenden EGB ) werden
MehrVERTRAULICHKEITSVEREINBARUNG
Arbeitsbeispiel WAYNE VAN DALSUM Copyright Wayne van Dalsum 2006 VERTRAULICHKEITSVEREINBARUNG zwischen XXX "Empfänger", und YYY GmbH, eine nach deutschem Recht gegründete Gesellschaft mit beschränkter
MehrRegelenergie Entwicklung und Ausschreibungen Nikolas Karimi Berlin,
Regelenergie Entwicklung und Ausschreibungen Nikolas Karimi Berlin, 12.09.2017 Agenda 1. Rückblick - Überblick Regelenergiebeschäftigung GWJ 16/17 - Ausschreibungen GWJ 16/17 und GWJ 17/18 2. Ausblick
MehrAnlage 1. der Netzzugangsbedingungen der Energieversorgung Inselsberg GmbH
Anlage 1 der Netzzugangsbedingungen der Energieversorgung Inselsberg GmbH Stand: 01.10.2008 Anlage NZB 1: Definitionen Definitionen Es gelten die folgenden Definitionen. Begriffe, die in der Einzahl verwendet
Mehr