Unter der Definition der gebündelten Kapazität müsste es statt internationales Marktgebiet nach Ansicht der GEODE ausländisches Marktgebiet heißen.

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1 - STELLUNGNAHME zum Festlegungsverfahren Kapazitätsmanagement der Bundesnetzagentur (Az.: BK ) Konsultation des überarbeiteten Standardangebots sowie Konsultation des Konzepts zur Ausgestaltung der Primärkapazitätsplattform und von Eckpunkten zur Kapazitätsauktion Die GEODE bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum überarbeiteten Standardangebot der Fernleitungsnetzbetreiber sowie deren Konzept zur Ausgestaltung der Primärkapazitätsplattform und zu Eckpunkten zur Kapazitätsauktion. A. Standardangebot Kapazitätsvertrag Zu [1] Definitionen Unter der Definition der gebündelten Kapazität müsste es statt internationales Marktgebiet nach Ansicht der GEODE ausländisches Marktgebiet heißen. Zu [2] und [3] Gebündelte Buchungspunkte, Kapazitätsprodukte und Voraussetzung für die Nutzung der gebuchten Kapazität Durch die Verpflichtung zum (ausschließlichen) Angebot gebündelter Kapazitäten und die Verknüpfung der Bilanzkreise zweier benachbarter Marktgebiete spätestens nach Ablauf des "letzten" Entry- oder Exit-Altvertrages ist ein erfreulicher Schritt hin zu einer weiteren Vereinfachung des Netzzugangsregimes und der Etablierung eines Hub-to- Hub-Handels gemacht, der die Wettbewerbssituation auf dem Gasmarkt weiter verbessern wird. Die GEODE betont nochmals vorsorglich, dass die Ermöglichung eines parallelen Flanschhandels neben den gebündelten Kapazitäten ähnliche negative Effekte wie das nebeneinander von Einzelbuchungsvariante und Zweivertragsmodell in den Anfangszeiten der Kooperationsvereinbarung haben würde. Eine Beibehaltung des / Seite 1

2 Flanschhandels würde bestehende Marktpositionen verfestigen und den Marktzutritt neuer Teilnehmer sowie die Ausweitung von Aktivitäten aktueller Marktteilnehmer verhindern. Die regulatorische Entwicklung des Netzzugangssystems darf bei Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung nicht von singulären Interessen nach einer Beibehaltung der bestehenden Strukturen bestimmt werden. Allerdings umfasst das Standardangebot lediglich die gebündelten Kapazitäten an einem konkreten physischen Buchungspunkt. Nicht erfasst ist leider die sog. Zonung von Kapazitäten zwischen Marktgebieten (vgl. 11 Abs. 2 GasNZV). Eine solche Zonung und damit verbunden die Zusammenfassung der physischen Kapazitäten der einzelnen Fernleitungsnetzbetreiber zu einem virtuellen Kapazitätsprodukt würde die Etablierung des gewünschten Hub-zu-Hub-Handels nicht nur begünstigen, sondern diesen Realität werden lassen. Nach Ansicht der GEODE sollte deshalb die Zonenbildung zum jetzigen Zeitpunkt vom Standardangebot mit umfasst werden, um bereits jetzt die Grundlagen für eine künftige Systemumstellung zu ermöglichen und mögliche ineffiziente Umsetzungen (z.b. im IT- Bereich) zu vermeiden. Die GEODE räumt ein, dass eine Zonung von Kapazitäten einen nicht unbeachtlichen internen Organisations- und Planungsaufwand der Fernleitungsnetzbetreiber zur Folge hat. Selbstverständlich muss der Regulierer gewährleisten, dass das Zonungssystem auch bei der Netzentgeltbildung Niederschlag findet und die Fernleitungsnetzbetreiber keine wirtschaftlichen Nachteile erleiden. Das Zonungssystem würde auch mit den weit fortgeschrittenen Entwürfen der Europäischen Kommission bzw. der ERGEG zum Engpass- und Kapazitätsmanagement in Einklang stehen, wonach eine solche Zonung bereits mittelfristig (nach den derzeitigen Entwürfen verbindlich auch für Altverträge fünf Jahre nach In-Kraft-Treten des Netcodes) verbindlich vorgegeben werden soll. Anpassung der Lieferverträge: Durch die Vorgabe des ausschließlichen Angebotes von gebündelten Kapazitäten müssen sukzessive auch die Gaslieferverträge, die sich auf die bisherigen Lieferorte Entry-Exit-Flansch an MüTs und GüTs bezogen haben, angepasst werden. Aus Sicht der GEODE ist diese Vertragsanpassung nach allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen zu lösen und kann in der Praxis auch im Wege von Vertragsverhandlungen gelöst werden. Folgerichtig ist im derzeitigen Festlegungsentwurf keine Regelung zur Anpassung der Lieferverträge enthalten. Mit Blick auf die Erfahrungen bei der Umstellung der Einzelbuchungsvariante auf das Zwei-Vertrags-Modell sollte aus Sicht der GEODE aber eine Pflicht zur Anpassung der Seite 2

3 Lieferverträge sowie ein konkreter Zeitpunkt zur Anpassung der Verträge im Festlegungstenor als klarstellender Hinweis aufgeführt werden. Eine Klarstellung hält die GEODE noch im Hinblick auf die in 2 Ziffer 2 des Standardangebots verwendeten Begrifflichkeiten Neuverträge und Altverträge für erforderlich. Aufgrund der bisherigen Regelung ist offen, ob der Begriff Altverträge in 2 Ziffer 2 die Verträge meint, die bis zum abgeschlossen worden sind (entsprechend Ziffer 2 b) des Festlegungstenors), oder alle Verträge, die bis Inkrafttreten der Festlegung abgeschlossen wurden. Die GEODE hält in jedem Fall die letztgenannte Auslegung für unbedingt vorzugswürdig. Der unter 3 Ziffer 3 des Standardangebots enthaltene Begriff der technischen Voraussetzung sollte gestrichen werden, da aufgrund der Unbestimmtheit des Begriffs völlig unklar bleibt, was vom Transportkunden konkret verlangt werden kann. Wenigstens müsste aber hier von technischen Voraussetzungen gesprochen werden, da es sicherlich nicht nur eine solche Voraussetzung geben wird. Zu [4] Rückgabe der Kapazität Siehe unter B, erster Punkt. Zu [5] Nominierung und Renominierung Die GEODE begrüßt die moderate Beschränkung der Möglichkeit zur Re-Nominierung, die sich mit der Ermöglichung einer Re-Nominierung in Höhe von bis zu 90 % der gebuchten Kapazitäten auf das Notwendigste reduziert. Ebenfalls sehr sinnvoll ist die Ausnahme einer Beschränkung zur Re-Nominierung für kleinere Portfolien (max. 10 % der technischen Kapazität), um den Marktzugang auch für neue und kleinere Marktteilnehmer zu ermöglichen. B. Anmerkungen zur Ausgestaltung der Primärkapazitätsplattform Die GEODE begrüßt, dass die Kapazitätsvergabe über eine Primärkapazitätsplattform erfolgen soll und dass insbesondere die Vergabe der Kapazitäten anonymisiert wird. Allerdings sehen wir die große Gefahr, dass das vorgeschlagene Auktionsverfahren mit der Möglichkeit einer gewinnbringenden Sekundärvermarktung durch die Transportkunden zur strategischen Überbuchung einlädt. Seite 3

4 Deshalb untermauert die GEODE nochmals die Forderung, den Handel bzw. die Vergabe von Sekundärkapazitäten einheitlich nur über die Primärkapazitätsplattform in anonymisierter Form durch die Fernleitungsnetzbetreiber zu ermöglichen, wie dies bereits unter [4] des Standardangebotes (dort allerdings alternativ) vorgesehen ist. Im Falle einer vollständigen Verlagerung des Sekundärhandels auf die Primärkapazitätsplattform regt die GEODE an, den rückgabewilligen Transportkunden, ggf. gestaffelt nach den Zeitpunkten der Rückgabe, eine Erstattung zumindest eines Teils der ursprünglich gezahlten Kapazitätsentgelte zu garantieren. Nach Ansicht der GEODE widerspricht eine derartige Ausgestaltung nicht dem Grundgedanken von 12 GasNZV und kann durch die BNetzA entsprechend festgelegt werden (vgl. 50 Abs. 1 Nr. 6 GasNZV). Zumindest sollte die Regelung in 12 Abs. 2 Satz 4 GasNZV, wonach die Sekundärentgelte die ursprünglich für die entsprechend gezahlte Primärkapazität nicht wesentlich überschritten dürfen, bereits als Bedingung in die Geschäftsbedingungen für die Primärvergabe Eingang finden und damit auch vertraglich untermauert werden. Zudem könnte die gesetzliche Regelung vertraglich konkretisiert werden und eine bestimmte Maximal-Grenze für einen möglichen Sondererlös bei der Sekundärvermarktung gezogen werden. Eine gewinnbringende Sekundärvermarktung von regulierten Netzkapazitäten widerspricht eindeutig dem Grundprinzip des regulierten Netzzugangs und sollte unbedingt verhindert werden. C. Anmerkungen zur Ausgestaltung des Auktionsverfahrens Die GEODE begrüßt die klare und übersichtliche Darstellung des Auktionsverfahrens durch die Fernleitungsnetzbetreiber wie auch den Vorschlag eines mehrstufigen Auktionsverfahrens. Das Auktionsverfahren gibt in Kombination mit der Möglichkeit zur gewinnbringenden Vermarktung von Sekundärkapazitäten durch die Transportkunden einen Anreiz zu strategischen Überbuchungen, der unbedingt verhindert werden muss, da er dem Grundprinzip eines regulierten Netzzugangs zu regulierten Tarifen widerspricht. Überspitzt ausgedrückt, könnte ein Händler die gesamten MüT- (und ggf. sogar die GüT-) Kapazitäten in ganz Deutschland aufkaufen und nach seinem Gutdünken wirtschaftlich als Kapazitätsmonopolist vermarkten. Zu regeln ist deshalb schon in der Ausgestaltung der Auktionsverfahren, dass eine über die Auktion erworbene Kapazität zwar sekundär vom Transportkunden weiter Seite 4

5 vermarktet werden kann, dies allerdings nur mit zumindest begrenzten Sondererlösen (siehe dazu auch unter B). Die Einräumung einer Sekundärvermarktung mit einer unbeschränkten Möglichkeit zur Erzielung von Sondererlösen widerspricht der klaren Vorgabe der GasNZV, wonach die Preise für Sekundärkapazitäten die Preise für die Primärkapazitäten nicht wesentlich übersteigen dürfen. Die GEODE ruft die Bundesnetzagentur auf, insbesondere in dem Fall, dass eine Preisbeschränkung nicht in einem ausreichenden Maße vorgesehen wird, die Preisentwicklung auf den Sekundärmärkten genauestens zu überprüfen und im Falle von Missständen unverzüglich preisregulierend einzugreifen. Zu überdenken ist, ob die Vergabe von day-ahead-kapazitäten mindestens zum regulierten Tarif erfolgen muss, oder ob ggf. ein kurzfristiger Sondertarif angeboten werden kann. Der zeitliche Vorlauf für die Einstellung von Geboten in den Auktionsfenstern von 2 ½ Stunden sollte aus Sicht der GEODE ausgeweitet werden. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Menge der angebotenen Kapazität eine Woche vor der Auktionierung angeboten werden soll, konkrete Angebote aber erst 2 ½ Stunden vor Beginn der Auktion abgegeben werden können. Insbesondere mit Blick auf den parallelen Start der Auktion von Jahres-, Quartals- und Tages-Kapazitäten ist hier die Ausweitung des Angebotsfensters auf mindestens ein bis zwei Tage sinnvoll. Klargestellt werden sollte, dass im Falle eines Rückschrittes bei einem Undersell diejenigen Transportkunden, die ihre Angebote für den nächsten großen Auktionsschritt gekürzt haben und somit zum Undersell beigetragen haben, nur noch bis max. dem vierten "kleinen" Auktionsschritt mitbieten dürfen. Auf diese Weise kann ein Fortlaufen der Auktionen in kleinen Schritten über die vormalige Undersell-Grenze, die zum Rückschritt geführt hat, verhindert werden. Seite 5

6 D. Sonstige Anmerkungen In der Einleitungsverfügung vom war explizit noch die Vorgabe enthalten, dass die Entgeltbildung für feste Kapazitätsprodukte so auszugestalten ist, dass die Entgelte für Kapazitätsprodukte mit einer Laufzeit von mehr als einem Tag die Summe der gemäß GasNEV zu Stande gekommenen regulierten Entgelte der Tageskapazitäten innerhalb dieser Laufzeit entsprechen (vgl. B. I. 2. c)). Diese Untersagung der bisher üblichen Unterjährigkeitsfaktoren ist aus dem nun vorliegenden Standardangebot und Festlegungstenor so ausdrücklich nicht mehr ersichtlich. Die GEODE plädiert daher dafür, diese Vorgabe klarstellend in den Festlegungstenor aufzunehmen. Berlin, 5. November 2010 Dr. Götz Brühl Leiter der Arbeitsgruppe Gas Vizepräsident GEODE Magazinstraße 15/ Berlin Tel.: Fax: Die GEODE ist der europäische Verband der unabhängigen privaten und öffentlichen Stromund Gasverteilerunternehmen. Mit dem Ziel, diese Unternehmen in einem sich zunehmend europäisch definierten Markt zu vertreten, wurde der Verband 1991 gegründet. Mittlerweile spricht die GEODE für fast 200 Mitgliedsunternehmen in vielen europäischen Ländern. Seite 6

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