Rechtliche Probleme langfristiger Kapazitätsbuchungen in der Gaswirtschaft

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1 Rechtliche Probleme langfristiger Kapazitätsbuchungen in der Gaswirtschaft Kölner Gespräche zum Energierecht 15. Oktober 2009 Prof. Dr. iur. Jürgen Kühling, LL.M. Prof. Dr. Jürgen Kühling, LL.M. Langfristige Kapazitätsbuchungen und Energie-/Kartellrecht 1 von 32

2 Gliederung I. Problemeinstieg: Marktebenen in der Gasversorgung II. BKartA E.ON Ruhrgas langfristige Lieferverträge III. Tatsächliche Knappheitssituation Ausgangsbefund BNetzA IV. Sektorspezifische Regelung der Engpassproblematik V. Allgemeine kartellrechtliche Regelung der Engpassproblematik VI. VEMW-Urteil und sektorspezifische Regulierung VII. Sektorspezifische Regelung im Detail VIII. Kartellrechtliche Vorgaben im Detail IX. Fazit X. Ausblick Prof. Dr. Jürgen Kühling, LL.M. Langfristige Kapazitätsbuchungen und Energie-/Kartellrecht 2 von 32

3 I. Problemeinstieg: Marktebenen in der Gasversorgung Wholesale Wholesale Wholesale Retail Erdgasproduzenten überregionale Ferngasunternehmen regionale Ferngasunternehmen regionale und lokale Gasversorgungsunternehmen Endverbraucher langfristiger Importvertrag mit Take-or-pay- Verpflichtung langfristiger Gasliefervertrag mit (Quasi)-Gesamtbedarfsdeckung integrierter Gasliefervertrag Prof. Dr. Jürgen Kühling, LL.M. Langfristige Kapazitätsbuchungen und Energie-/Kartellrecht 3 von 32

4 I. Problemeinstieg: Marktebenen in der Gasversorgung Erdgasproduzenten korrespondierende Kapazitätsbuchungen überregionale Ferngasunternehmen Fernleitungsnetz regionale Ferngasunternehmen regionale und lokale Gasversorgungsunternehmen Verteilnetze Endverbraucher Prof. Dr. Jürgen Kühling, LL.M. Langfristige Kapazitätsbuchungen und Energie-/Kartellrecht 4 von 32

5 I. Problemeinstieg: Marktebenen in der Gasversorgung Wholesale Wholesale Erdgasproduzenten überregionale Ferngasunternehmen regionale Ferngasunternehmen langfristiger Importvertrag mit Take-or-Pay- Verpflichtung langfristiger Gasliefervertrag mit BKartA./. (Quasi)- E.ON Ruhrgas Gesamtbedarfsdeckung Retail regionale und lokale Gasversorgungsunternehmen Endverbraucher integrierter Gasliefervertrag Prof. Dr. Jürgen Kühling, LL.M. Langfristige Kapazitätsbuchungen und Energie-/Kartellrecht 5 von 32

6 II. BKartA E.On Ruhrgas Gaslieferverträge verstoßen gegen Art. 81 und 82 EG wenn: 1. 50%-80% des tatsächlichen Vertriebsbedarfs + Laufzeit > 4 Jahre oder 2. > 80% des tatsächlichen Vertriebsbedarfs + Laufzeit > 2 Jahre Prof. Dr. Jürgen Kühling, LL.M. Langfristige Kapazitätsbuchungen und Energie-/Kartellrecht 6 von 32

7 Stoßrichtung bisher: Aufbrechen der unmittelbar wettbewerbsbehindernden umfassenden Kundenbindung führt per se zu Wettbewerbsbeeinträchtigung II. BKartA E.On Ruhrgas vorliegendes Problem: langfristige, erschöpfende Kapazitätsbuchungsverträge 1) führen nicht per se zu Wettbewerbsbeeinträchtigung, vielmehr 2) + konkurrierendes Netznutzungsbegehren 3) + Kapazitätserschöpfung Prof. Dr. Jürgen Kühling, LL.M. Langfristige Kapazitätsbuchungen und Energie-/Kartellrecht 7 von 32

8 II. BKartA E.On Ruhrgas II. BKartA E.On Ruhrgas-Beschluss (B 8 113/03 v ) keine Aussage über Zulässigkeit langfristiger, erschöpfender Kapazitätsbuchungsverträge für diese gelten eigene Kriterien drei Komponenten der Wettbewerbsbeeinträchtigung: Langfristigkeit (temporales Element) Kapazitätserschöpfung (quantitatives Element) konkurrierendes Nutzungsbegehren (kompetitives Element) Prof. Dr. Jürgen Kühling, LL.M. Langfristige Kapazitätsbuchungen und Energie-/Kartellrecht 8 von 32

9 Kapazitätserschöpfung (quantitatives Element) III. Tatsächliche Knappheitssituation vertraglicher Engpass vertragl. Nachfrage > technische Kapazität physischer Engpass tatsächliche Nutzung > technische Kapazität Prof. Dr. Jürgen Kühling, LL.M. Langfristige Kapazitätsbuchungen und Energie-/Kartellrecht 9 von 32

10 III. Tatsächliche Knappheitssituation Quelle: Neveling, Workshop BNetzA 1. April 2009 (abrufbar unter Prof. Dr. Jürgen Kühling, LL.M. Langfristige Kapazitätsbuchungen und Energie-/Kartellrecht 10 von 32

11 III. Tatsächliche Knappheitssituation Quelle: Neveling, Workshop BNetzA 1. April 2009 (abrufbar unter Prof. Dr. Jürgen Kühling, LL.M. Langfristige Kapazitätsbuchungen und Energie-/Kartellrecht 11 von 32

12 III. Tatsächliche Knappheitssituation Einspeisekapazitäten vertragliche Buchung tatsächliche Auslastung Grenzkuppelstellen (nach D) ca. 87% ca. 65%* Marktgebietsgrenzen ca. 93% ca. 36% * An ca. 80% der vertraglich ausgebuchten Grenzkuppelstellen wird mind. 1 x p.a. max. techn. Kapazität tatsächl. genutzt Quelle: BNetzA,Monitoringbericht 2008 und Monopolkommission, Sondergutachten Strom und Gas 2009 Prof. Dr. Jürgen Kühling, LL.M. Langfristige Kapazitätsbuchungen und Energie-/Kartellrecht 12 von 32

13 IV. Sektorspezifische Regelung der Engpassproblematik Keine explizite Regelung bestehender langfristiger Kapazitätsbuchungen, aber Kapazitätsmanagementvorgaben: vertraglicher Engpass physischer Engpass VO 1775/2005 Neuverträge: Altverträge: Art. 5 Abs. 5: nicht Art. 5 Abs. 3: kurzfristiges use-it-or-lose-it bzw. Art. 5 Abs. 4: = Art. 5 Abs. 3 wenn Vertrag nicht entgegensteht; sonst Sekundärmarkt diskriminierende, transparente Kapazitätszuweisungsmechanismen Sekundärmarkt VO 715/2009 Neuverträge: Altverträge: Art. 16 Abs. 4: Art. 16 Abs. 3 = Neuverträge = Art. 5 Abs. 5 = Art. 5 Abs. 3 Prof. Dr. Jürgen Kühling, LL.M. Langfristige Kapazitätsbuchungen und Energie-/Kartellrecht 13 von 32

14 IV. Sektorspezifische Regelung der Engpassproblematik Keine explizite Regelung bestehender langfristiger Kapazitätsbuchungen, aber Kapazitätsmanagementvorgaben: GasNZV/EnWG vertraglicher Engpass 13 Abs. 1/2 GasNZV: kurz-/langfristiges use-it-or-loose-it Neuverträge: Altverträge: physischer Engpass 21 EnWG: angemessen, diskriminierungsfrei und transparent 10 Abs. 4 GasNZV: Buchung > 90% Versteigerung 10 Abs. 5 GasNZV: bestehende Buchungen bleiben unberührt GasNZV-Neu?? Prof. Dr. Jürgen Kühling, LL.M. Langfristige Kapazitätsbuchungen und Energie-/Kartellrecht 14 von 32

15 V. Allgemeine kartellrechtliche Regelung der Engpassproblematik Art. 81 EG, 1 GWB Normgehalt (frühestens) nach rechtlicher Entflechtung (zuvor konzernintern) Funktionsnotwendigkeit? ggfls. freistellungsfähig Rspr. + Entscheidungen bislang nur: Österreichische Verwaltungsgerichtshof (Az. 2003/05/0094) Art. 82 EG 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB nur sehr allg. Vorgaben zur Zugangsgewährung / Diskriminierungsfreiheit Hafen-Entscheidungen der Kommission: optimale Nutzung der vorhandenen Infrastruktur; BEWAG Beschluss BKartA: bei Engpass u.u. Repartierung Einbeziehung gebuchter Kapazitäten? Prof. Dr. Jürgen Kühling, LL.M. Langfristige Kapazitätsbuchungen und Energie-/Kartellrecht 15 von 32

16 IV./V. Regulierungsvorgaben im chronologischen Überblick Art. 82 EG Art. 82 EG Art. 82 EG Art. 82 EG Art. 82 EG 19 Abs. 1 GWB 19 Abs. 1 GWB RL 91/296/EWG 19 Abs. 1 Nr. 4 GWB RL 98/30/EG Art. 81 EG 19 Abs. 1 Nr. 4 GWB 1 GWB Art. 81 EG 19 Abs. 1 Nr. 4 GWB 1 GWB EnWG 1998 RL 2003/55/EG VO 1775/2005 RL 2009/73/EG VO 715/2009 EnWG 2003/2005 GASNZV / EnWG 2010/11 GASNZV Novelle Prof. Dr. Jürgen Kühling, LL.M. Langfristige Kapazitätsbuchungen und Energie-/Kartellrecht 16 von 32

17 VI. VEMW-Urteil VI. VEMW-Urteil (Rs. C-17/03 v zur Strom-RL 96/92/EG) Kernaussage: privilegierte Zuteilung von Kapazität durch gesetzliche Regelung verstößt gegen Diskriminierungsverbot (wenn hierfür keine Genehmigung der Kommission vorliegt) vormaliger Monopolist Wettbewerber Wettbewerber Altverträge? gesetzlich privilegierte Zuteilung Prof. Dr. Jürgen Kühling, LL.M. Langfristige Kapazitätsbuchungen und Energie-/Kartellrecht 17 von 32

18 VI. VEMW-Urteil Altverträge bleiben bestehen Nein Nein anwendbar im Falle von bestehenden Kapazitätsbuchungsverträgen? Ja auch auf Gassektor? Ja Problem beendet; bestehende Buchungen unwirksam RESET Prof. Dr. Jürgen Kühling, LL.M. Langfristige Kapazitätsbuchungen und Energie-/Kartellrecht 18 von 32

19 VI. VEMW-Urteil VEMW-Urteil übertragbar auf Altverträge im Gasbereich? GasRL 2003/55/EG (bzw. 2009/73/EG) + VO 1775/2005 (bzw. 715/2009) Wortlaut = offen (keine explizite Regelung) (im Übrigen Art. 18 Abs. 3 GasRL 2003/55/EG grds. ok, aber Schranke: EG- Wettbewerbsregeln aber wohl nicht speziell für Altverträge) Genesis = (-) Gemeinschaftsgesetzgeber hat Möglichkeit der Freigabe gesehen und abgelehnt Systematik = (-) GasRL + VO regeln Engpassmanagement auch für Altverträge Gemeinschaftsgesetzgeber geht offenbar von Fortgeltung aus Telos = offen Art. 27 GasRL betrifft nur Gaslieferverträge, die noch nicht durch Kapazitätsbuchungen abgesichert Ergebnis: spricht gegen Übertragbarkeit bestehende langfristige Verträge nicht per se rechtswidrig Prof. Dr. Jürgen Kühling, LL.M. Langfristige Kapazitätsbuchungen und Energie-/Kartellrecht 19 von 32

20 Stattdessen VII. Sektorspezifische Regelung im Detail Diskriminierung/unzulässige Kapazitätshortung im Einzelfall 1. VO 715/2009 (Art. 16 in neuer VO: Neu- und Alt-Verträge!) Abs. 3 lit. a) vertraglicher Engpass use-it-or-lose-it obligatorisches day-ahead -Angebot durch FNB Angebot als unterbrechbare Kapazität Abs. 3 lit. b) vertraglicher Engpass Sekundärvermarktung Weiterverkauf bzw. -verpachtung durch Kapazitätsinhaber Prof. Dr. Jürgen Kühling, LL.M. Langfristige Kapazitätsbuchungen und Energie-/Kartellrecht 20 von 32

21 VII. Sektorspezifische Regelung im Detail 1. VO 715/2009 Art. 16 Abs. 4 physischer Engpass Anwendung nicht-diskriminierender, transparenter Kapazitätszuweisungsmechanismen durch FNB oder NRB keine Kapazitätshortung; effektive Freigabe Prof. Dr. Jürgen Kühling, LL.M. Langfristige Kapazitätsbuchungen und Energie-/Kartellrecht 21 von 32

22 VII. Sektorspezifische Regelung im Detail 2. GasNZV 9 Abs. 1 GasNZV Prioritätsprinzip (Grundsatz) 10 Abs. 1/3/4 GasNZV Verfahren bei drohendem Engpass = Buchungsanfragen > 90% übrige Kapazität erst 24 Stunden nach Erreichen der 90% Auslastung zu vergeben besteht dann Engpass Versteigerung 10 Abs. 5 GasNZV Altverträge bleiben unberührt Prof. Dr. Jürgen Kühling, LL.M. Langfristige Kapazitätsbuchungen und Energie-/Kartellrecht 22 von 32

23 VII. Sektorspezifische Regelung im Detail 2. GasNZV 13 GasNZV use-it-or-lose-it 13 Abs. 1 GasNZV: kurzfristiges use-it-or-lose-it ( day-ahead -Freigabe, vgl. auch Art. 16 Abs. 3 lit. a) VO 715/2009) 13 Abs. 2 GasNZV: langfristiges use-it-or-lose-it (dauerhafter Kapazitätsentzug bei Nichtnutzung) keine Kapazitätshortung; effektive Freigabe Prof. Dr. Jürgen Kühling, LL.M. Langfristige Kapazitätsbuchungen und Energie-/Kartellrecht 23 von 32

24 VIII. Kartellrechtliche Vorgaben im Detail 1. Art. 81 EG, 1 GWB P: Wettbewerbsbeschränkung durch Kapazitätsbuchung? nicht per se (+) konkurrierendes Nutzungsbegehren + Kapazitätserschöpfung bislang keine Behandlung der Problematik unter Gesichtspunkt der Kartellvereinbarung Langfristigkeit (temporales Element) Kapazitätserschöpfung (quantitatives Element) konkurrierendes Nutzungsbegehren (kompetitives Element) Prof. Dr. Jürgen Kühling, LL.M. Langfristige Kapazitätsbuchungen und Energie-/Kartellrecht 24 von 32

25 VIII. Kartellrechtliche Vorgaben im Detail 1. Art. 81 EG, 1 GWB Funktionsnotwendigkeit Komplementärgut (Kapazität) funktionsnotwendig für Durchführung von Importverträgen? Tatbestandsrestriktion denkbar (aber allgemein sehr str.) Gefahr der Widersprüchlichkeit: ausdrückliche Anerkennung langfristiger Importverträge korrelierende Kapazitätsbuchungen zwingend erforderlich Berücksichtigung bei Rechtfertigung gegebenenfalls Differenzierung: Grenzkuppelstelle; Bezugsrechte etc. Verträge im Falle effektiver Freigabemechanismen wohl nicht angreifbar; Gefahr konkurrierender Zugangsregulierung Prof. Dr. Jürgen Kühling, LL.M. Langfristige Kapazitätsbuchungen und Energie-/Kartellrecht 25 von 32

26 2. Art. 82 EG, 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB Essential-Facilities-Doktrin nur sehr rudimentäre Vorgaben VIII. Kartellrechtliche Vorgaben im Detail Konkretisierung: Hafenentscheidungen der Kommission konstruktive Mitwirkung an Engpassbeseitigung Angebot ungenutzter Kapazitäten + Optimierung der Kapazitätsnutzung i.d.r. keine Ausbauverpflichtung bzw. allenfalls Umbauverpflichtung keine weiter reichenden Pflichten als im sektorspezifischen Recht Prof. Dr. Jürgen Kühling, LL.M. Langfristige Kapazitätsbuchungen und Energie-/Kartellrecht 26 von 32

27 VIII. Kartellrechtliche Vorgaben im Detail Exkurs: BEWAG-Beschluss (B T-99/99 v ) EnWG insoweit lex specialis ( 111 Abs. 2 EnWG) Sachverhalt bereits unklar tatsächlicher Engpass oder nur Befürchtung? Schlussfolgerungen: 1) kein Eingriff in bestehende Vertragsverhältnisse 2) langfristige Kapazitätsvergabe nicht per se diskriminierend 3) keine Privilegierung der eigenen Vertriebsabteilung zulässig 4) diskriminierende Informationsbereitstellung unzulässig 5) interne = externe Behandlung wohl nicht übertragbar Prof. Dr. Jürgen Kühling, LL.M. Langfristige Kapazitätsbuchungen und Energie-/Kartellrecht 27 von 32

28 IX. Fazit: Differenzierungsnotwendigkeiten EG/Deutschland sektorspezifisch/allgemein kartellrechtlich Strom/Gas Grenzkuppelstelle/Inland langfristige Lieferverträge geltendes Recht/frühere Vorgaben Gasliefervertrag/Kapazitätsbuchung de lege lata/de lege ferenda Prof. Dr. Jürgen Kühling, LL.M. Langfristige Kapazitätsbuchungen und Energie-/Kartellrecht 28 von 32

29 IX. Fazit keine klaren Vorgaben zum Umgang mit Altverträgen sofern (damals) diskriminierungsfrei abgeschlossen, ggw. unangreifbar Anwendung der Engpassmanagementmethoden auf Altverträge jetzt durch VO 715/2009 geregelt deren grundsätzlicher Bestand wird damit anerkannt letztlich kein Kartellrechts-, sondern Liberalisierungsproblem asymmetrische Ausgangssituation Gesetzgeber muss eindeutig festlegen, wenn er Reset-Situation möchte! allg. Kartellrecht ungeeignet, sofern sektorspezifische Ausdifferenzierung im Übrigen Diskriminierungskontrolle im Einzelfall auch Prüfung, ob unzulässige Kapazitätshortung ( 13 GasNZV), etc. Prof. Dr. Jürgen Kühling, LL.M. Langfristige Kapazitätsbuchungen und Energie-/Kartellrecht 29 von 32

30 X. Ausblick vertraglicher Engpass GasNZV 13 Abs. 1/2 GasNZV: kurz-/langfristiges use-it-or-loose-it Neuverträge: 10 Abs. 4 GasNZV: Buchung > 90% Versteigerung Altverträge: 10 Abs. 5 GasNZV: bestehende Buchungen unberührt GasNZV-Neu Prioritätsprinzip nur bei ausreichender Kapazität; sonst Auktionierung Begrenzung der Laufzeit / auch Altverträge? strengeres kurzfristiges use-it-or-lose-it strengeres langfristiges use-it-or-lose-it Prof. Dr. Jürgen Kühling, LL.M. Langfristige Kapazitätsbuchungen und Energie-/Kartellrecht 30 von 32

31 Intensivierung des use-it-or-lose-it -Prinzips vereinfachte Bedingungen für kurzfristigen und langfristigen Kapazitätsentzug stärkere Kontrolle des Engpassmanagements durch NRB Verbesserung der Bereitstellung von Primärkapazitäten Bottleneck-Renditen zur Beseitigung physischer Engpässe gesetzgeberische Klarstellung zum Umgang mit Altverträgen, falls diese partiell angegriffen werden sollen langfristige Kapazitätsbuchungen auch künftig erlauben X. Ausblick Prof. Dr. Jürgen Kühling, LL.M. Langfristige Kapazitätsbuchungen und Energie-/Kartellrecht 31 von 32

32 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Prof. Dr. iur. Jürgen Kühling, LL.M. Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Immobilienrecht Universitätsstraße Regensburg Telefon: (Sekr.) / (direkt) Fax: juergen.kuehling@jura.uni-regensburg.de Prof. Dr. Jürgen Kühling, LL.M. Langfristige Kapazitätsbuchungen und Energie-/Kartellrecht 32 von 32

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